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D-3523/2014

D-3523/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3523/2014 Urteil vom 29. September 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt, angeblich China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine eigenen Angaben zufolge chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie - am 16. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass die Befragung zur Person (BzP) am 31. August 2012 und die Anhörung zu den Asylgründen am 11. Juni 2014 stattfand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe einem Bekannten ihres Ehemannes eine DVD mit einer Ansprache des Dalai Lamas abgekauft und fünf Kopien davon gemacht, welche sie an Nachbarn verschenkt habe, dass sie ausgereist sei, nachdem sie von ihrer Bekannten Tsering erfahren habe, dass die Polizei von ihren Aktivitäten bezüglich der DVD Kenn­t­nis erlangt habe, dass sie an der Anhörung zusammengefasst geltend machte, sie habe von einem Freund ihres Ehemannes vier DVDs über den Dalai Lama geschenkt bekommen, dass sie eine dieser vier DVDs behalten habe und die anderen drei ihren Freundinnen zum Anschauen gegeben habe, dass eine dieser drei Freundinnen (Tsering) von der Polizei festgenommen worden sei, was sie von den beiden anderen Freundinnen erfahren habe, dass sie daher von zu Hause habe weggehen müssen, dass sie sowohl anlässlich der BzP als auch an der Anhörung zu ihrer Ausreise und ihrem Reiseweg angab, sie habe ihr Heimatland im Mai 2012 verlassen, dass sie via Lhasa und Dram nach Nepal gereist sei, wo sie etwa drei Monate gelebt habe, dass sie anschliessend auf dem Luftweg an einen ihr unbekannten Ort gereist und von dort weiter in ein ihr unbekanntes Land geflogen sei, von wo aus sie in das EVZ B._______ gelangt sei, dass für den detaillierten Inhalt der Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2014 feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch ablehnte, dass es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug verfügte, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss, dass bezüglich der Begründung des BFM auf die angefochtene Verfügung und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juni 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da­bei beantragte, die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei ihr in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustel­len, dass subjektive Nachfluchtgründe bestehen und sie sei folglich als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und es sei ihr in der Folge die vorläu­fige Aufnahme als Ausländerin zu gewähren, ebenfalls subeventualiter sei sie zu einer ergänzenden Anhörung in ihrem tibetischen Dialekt vorzuladen, dass sie des Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 17. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 14. Juli 2014 bei der Gerichtskasse einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1), dass daher auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen ist, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss, dass in diesen Fällen jedoch trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen hat, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus­­zugehen ist, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-re­li­gi­öser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfol­gung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht vorliegend - nach Prüfung der Akten - zum Schluss gelangt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und durch Angabe der entsprechenden Textstellen in den Protokollen dargelegt hat, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden können, dass sich aus den vom BFM angegebenen Textstellen beispielsweise ergibt, dass die Beschwerdeführerin an der BzP nicht angeben konnte, welche Währung in ihrer angeblichen Heimat verwendet wird (Akten BFM A 4/14 S. 5) und wie die Klöster in der Umgebung ihres Dorfes heissen (A 4/14 S. 9), sie aber an der Anhörung entsprechende Angaben machen konnte (A 11/17 F45 und 96), wobei sie auf ihre plötzlichen Kenntnisse angespro­chen aktenwidrig antwortete, sie habe bereits an der BzP die entsprechen­den Angaben gemacht beziehungsweise sei an der BzP nicht danach gefragt worden (A 11/17 F48 f. und 97), dass das BFM zu Recht zum Schluss gekommen ist, mit der Feststellung, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin nicht in Tibet erfolgt sei, sei den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungswei­se Asylgründen jegliche Grundlage entzogen, dass es sodann überzeugend ausführte, weshalb es auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen (zahlreiche und massive Widersprüche, nicht detailliert) sowie die Schilderung ihrer illegalen Reise nach Nepal und von dort in die Schweiz (sehr vage) als unglaubhaft erachte, dass es des Weiteren zutreffend festhielt, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben nie einen Fuss auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet gehabt habe und somit - weder illegal noch legal - auch nicht von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt sei, weshalb keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen aufzuzeigen versucht, die vom BFM zu Recht vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Aussagen durch Mängel bei der Übersetzung sowie wegen ihres sehr bescheidenen Bildungsstandes zu rechtfertigen, dass sich im Protokoll der BzP allerdings keine Hinweise finden lassen, dass der Übersetzer - wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde behauptet - mehrheitlich mit seinem Handy beschäftigt war, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin den Wortlaut beider Protokolle nach deren Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt hat (A 4/14 S. 11; A 11/17 S. 16), dass sie sich daher ihre Aus­sagen - so wie sie protokolliert wurden - ent­ge­genhalten lassen muss, zumal sie die übersetzenden Personen gut verstan­den haben will (A 4/14 S. 2 und 11; A 11/17 S. 1), dass deshalb auch der Subeventualantrag, sie sei zu einer ergänzenden Anhörung in ihrem tibetischen Dialekt vorzuladen, abzuweisen ist, dass sich die (teils massiven) Widersprüche in ihren Aussagen und deren Unsubstanziiertheit nicht durch ihren geringen Bildungsstand erklären las­sen, dass festzuhalten ist, dass ein Mindestmass an geografischen und insbesondere ortsspezifischen Kenntnissen der Herkunftsregion unab­hängig vom Bildungsstand erwartet werden darf, dass es sich erübrigt, auf die weiteren, zu einem Grossteil aus allgemein rechtlichen Hinweisen bestehenden Ausführungen in der Beschwerde, für die offensichtlich eine andere Beschwerdeschrift als Vorlage diente (vgl. beispielsweise Beschwerdeschrift Ziff. 3.1 [Ausführungen bezüglich LINGUA-Gut­ach­ten], Ziff. 3.3 [es wird von einem in der Landwirtschaft arbeitenden Beschwer­deführer gesprochen] und Ziff. 4.5 [falsche Behauptung, dass das BFM von der chinesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aus­gegangen ist]) einzugehen, da sie ebenfalls nicht ge­eignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewir­ken, dass das BFM nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (auch bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe) zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht ihre Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernis­sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. Urteil des BVGer E-3355/2014 vom 15. August 2014 E. 8.2), dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht hat und sich auch auf Beschwerdeebene nicht darum bemüht hat, Papiere beizubringen, dass zudem - wie bereits vorstehend festgehalten - ihre Angaben hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation und ihrer Reise von Tibet in die Schweiz unglaubhaft ausgefallen sind, dass daher vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20 Mai 2014 E. 5.10 [zur Publikation vorgesehen]), dass das BFM den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China im vor­instanzlichen Entscheid vom BFM ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (vgl. dazu Urteil des BVGer a.a.O. E. 5.11), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der am 14. Juli 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: