opencaselaw.ch

D-7485/2014

D-7485/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a AsylG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7485/2014 Urteil vom 17. Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), unbekannter Staatsangehörigkeit, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2012 sein Heimatland verliess und am 24. Dezember 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Februar 2013 im EVZ B._______ zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, aus D._______ zu stammen, sein Heimatland aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen verlassen zu haben und in der Schweiz bleiben zu wollen, bis sich die Lage beruhigt habe, und anschliessend mit finanzieller Unterstützung zurückkehren zu wollen, dass er keine Identitätspapiere oder sonstigen Beweismittel zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom (...) der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ zu einer Geldstrafe sowie zu einer Busse wegen Vergehens und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 zu einer Anhörung zwecks Abklärung der Identität einlud, der Beschwerdeführer jedoch nicht erschien, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2013 das rechtliche Gehör hinsichtlich seines Nichterscheinens gewährte und dieser in seiner Stellungnahme vom 14. November 2013 um Verzeihung bat, dass das BFM ihn mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 erneut zu einer Anhörung zwecks Abklärung der Identität vorlud, dieses Schreiben vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. November 2014 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu seinem erneuten Nichterscheinen ausführte, ihm sei der Termin komplett entgangen und er wäre froh, wenn künftige Vorladungen direkt an seinen Betreuer geschickt würden, da er Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache habe, dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und damit sein Desinteresse an der Fortsetzung des Asylverfahrens bekundet, weshalb kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft bestehe, dass der Beschwerdeführer zweimal zu einer Anhörung zwecks Abklärung seiner Identität vorgeladen worden sei, er bei beiden Befragungen nicht erschienen sei und keine triftigen Gründe für sein Nichterscheinen habe nennen können, dass die Begründung in der Stellungnahme vom 7. November 2014 (sprachliche Schwierigkeiten) schon deswegen nicht zu überzeugen vermöge, da er das Schreiben bei der Post überhaupt nicht abgeholt habe und daher auch nicht behaupten könne, dass er den Inhalt des Schreibens nicht verstanden habe, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern könne, wenn der Beschwerdeführer eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, verunmögliche, dass die Untersuchungspflicht hinsichtlich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finde, welchem eine Substantiierungslast zukomme, und es nicht Sache der Asylbehörde sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass davon auszugehen sei, dass der Wegweisungsvollzug möglich sei, zumal dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die benötigten Reisepapiere zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 23. Dezember 2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in englischer Sprache beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und - falls Daten bereits weitergeleitet worden seien - sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass der Beschwerdeführer in deutscher Sprache zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, die Frau, welche im Büro arbeite und sein Englisch vielleicht nicht verstanden habe, seinen Namen nicht in ihrer Liste gehabt habe, weshalb er seinen Brief nicht erhalten habe, dass er auch den negativen Entscheid nicht erhalten habe, dass er keine Identitätskarte von D._______ habe und auf seiner Flucht die Dokumente ins Wasser gefallen seien, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Anträge der Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV), indes auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da über die in Englisch verfassten Beschwerdeanträge ohne Weiteres befunden werden kann, dass die an die letzte bekannte Anschrift des Beschwerdeführers adressierte, am 20. November 2012 versandte vorinstanzliche Verfügung mit dem postalischen Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an den Absender zurückging, dass gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AsylG die Verfügung des BFM - ausgehend vom Zustellversuch am 21. November 2014 (vgl. postalische Sendungsverfolgung unter der Nr. 98.40.143539.00562026) - per 28. No­vember 2014 als rechtsgültig zugestellt gilt, weshalb die am 23. Dezem­ber 2014 der Post übergebene Beschwerde als fristgerecht eingereicht zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und - abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit den Wegweisungsvollzug betreffend - zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 E. 5, zur Publikation vorgesehen), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden die aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, mit weiteren Hinweisen), dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gilt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a), dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung - im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie - eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a), dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäss und rechtzeitig zweimal zur Anhörung vom 29. Oktober 2013 beziehungsweise vom 20. Oktober 2014 vorgeladen wurde, dass er anlässlich der Befragung zur Person im EVZ B._______ in Bezug auf seine Pflichten orientiert wurde, dass er auch mit der Vorladung vom 17. Oktober 2013 beziehungsweise vom 6. Oktober 2014 auf die möglichen Konsequenzen, die ein Nichtbefolgen der Einladung zur Anhörung haben könnte, hingewiesen wurde (vgl. Akten), dass seine Erklärungsversuche in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen, zumal er nicht konkret anführt, wie er sich üblicherweise mit Mitarbeitenden von schweizerischen Behörden verständigt, und auch nicht belegt, sein Name sei nicht auf einer Liste aufgeführt gewesen, dass er gar nicht imstande gewesen wäre, Beschwerde einreichen zu können, wenn er die ablehnende Verfügung des BFM nicht erhalten hätte, dass im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des BFM zu verweisen ist, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/17 E. 4.4; 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers infolge der Nichteinreichung eines Identitätspapieres und der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht feststeht, dass die behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3355/2014 vom 15. August 2014 E. 8.2), dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen­standslos ist, dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a AsylG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a AsylG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: