Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6973/2014 Urteil vom 11. Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, unbekannter Herkunft, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 7. Februar 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen am 24. Juni 2014 angab, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise in der Provinz B._______ im Kloster C._______ als Mönch gelebt, dass die chinesische Polizei am (...) 2012 an einer Gebetsversammlung im Kloster erschienen sei und von den Mönchen Fingerabdrücke verlangt habe, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sich daktyloskopieren zu lassen, da er für ein freies Tibet einstehe und er mit der Abgabe der Fingerabdrücke die Besitzansprüche Chinas an Tibet hätten anerkennen müssen, dass es in der Folge zu einem Tumult zwischen der chinesischen Polizei und den Mönchen gekommen sei und er hinausgestürmt und direkt zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen sei, der ihm geraten habe, zu fliehen, da sein Leben nun in Gefahr sei, dass er mit der Hilfe seines Onkels über Lhasa nach Nepal geflohen und anschliessend auf dem Luftweg über ihm unbekannte Orte, mit ihm unbekannten Fluggesellschaften und Zügen schliesslich in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten reichte, dass im Auftrag des SEM am 21. Februar 2013 mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse der Fachstelle Lingua (sog. Lingua-Analyse) durchgeführt wurde, dass die Lingua-Analyse ergab, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in Tibet, sondern ausserhalb von China sozialisiert worden, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse gewährt wurde und er mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 (eröffnet am 31. Oktober 2014) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, unter Ausschluss des Vollzugs der Wegweisung nach China, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei dem Beschwerdeführer weder anlässlich des Telefoninterviews noch der Befragungen gelungen, seine Sozialisation und Herkunft aus der von ihm geltend gemachten Region darzulegen, dass zudem auch seine Asylvorbringen widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb sie als unglaubhaft qualifiziert werden müssten und er somit keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG (SR 142.31) habe glaubhaft machen können, dass er deshalb nicht als Flüchtling anerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge subjektiver Nachfluchtgründe - subeventualiter infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung - in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er des Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung - und das SEM diese auch nicht (in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 VwVG) entzogen - hat und sich eine asylsuchende Person gemäss Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, weshalb den Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht vorliegend - nach Prüfung der Akten - zum Schluss gelangt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und damit nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer sei in der Volksrepublik China sozialisiert worden, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, welche Gemeinden an seinen Herkunftsort grenzen und er zudem auch nichts Spezifisches über seine Region auszusagen vermochte (Akten SEM, A6, S. 6), dass die Lingua-Analyse feststellt, der Beschwerdeführer sei eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden, dass diese Analyse zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) darstellt, ihr aber erhöhter Beweiswert zukommt, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34), dass die Lingua-Analyse nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend begründet und - soweit feststellbar - nach wissenschaftlichen Kriterien erarbeitet worden ist, dass der Beschwerdeführer bis heute weder Ausweisepapiere noch irgendwelche Beweismittel eingereicht hat, die geeignet wären, zur Klärung seiner Identität und seines Heimat- oder Herkunftslandes beizutragen, dass auch sein in diesem Zusammenhang vorgebrachter Einwand, er wisse weder die Adresse respektive Telefonnummer seiner Eltern noch könne er die Telefonnummer des Klosters ausfindig machen, vom SEM richtigerweise als unbehelflich bezeichnet wurde (vgl. Akten SEM, A14/13, F4-F6, F64-F66), da dies der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass im Übrigen in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt wurde, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden können und an dieser Stelle daher - zur Vermeidung von Wiederholungen - ohne Weiteres auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gekommen ist, mit der Feststellung, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers nicht in Tibet erfolgt sei, sei den geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen, dass das Staatssekretariat sodann überzeugend ausführte, weshalb es auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen, die im Allgemeinen sehr vage und detailarm ausgefallen sind sowie zahlreichen Widersprüche bezüglich der Gebetsversammlung enthalten, als unglaubhaft erachtete, dass es dabei den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert hatte, den Sachverhalt in möglichst differenzierter Weise darzustellen und dem Beschwerdeführer hierzu auch zielgerichtete Fragen stellte (vgl. Akten SEM A14/13, F27-28, F33-F36, F50), es dem Beschwerdeführer dennoch nicht gelang, die Asylgründe substanziiert widerzugeben, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, diese lediglich pauschal zu bestreiten und seine Asylgründe erneut zu schildern, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass nach dem Gesagten auch der Eventualantrag, wonach er wegen subjektiven Nachfluchtgründen aufzunehmen sei, abzuweisen ist, da vorliegend davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei nicht - weder legal noch illegal - aus tibetischem respektive chinesischem Staatsgebiet ausgereist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht ihre Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. Urteil des BVGer E-3355/2014 vom 15. August 2014 E. 8.2), dass der Beschwerdeführer - wie bereits vorstehend festgehalten - einerseits keine Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht hat (und sich auch auf Beschwerdeebene nicht darum bemüht hat, Papiere beizubringen) und andererseits seine Angaben hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation unglaubhaft ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer deshalb seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, dass er die Folgen der Pflichtverletzung soweit zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort stehe nichts entgegen, da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12, E. 5.10 und E. 6), dass das SEM den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China im vorinstanzlichen Entscheid vom SEM korrekterweise ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.11), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Ausführungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) daher abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: