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E-1908/2019

E-1908/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. März 2019 um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum B._______ zugeteilt, wo am 13. März 2019 die Personalaufnahme erfolgte. Mit Vollmacht vom 14. März 2019 erklärte er sich mit der Wahrung seiner Interessen durch die ihm zugeteilte Rechtsvertretung einverstanden. Das SEM hörte ihn am 9. April 2019 vertieft zu seinen Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der (...) Roma an und sei in C._______ geboren worden. Er besitze einen kosovarischen und einen D._______ Pass. Im Kosovo habe er mit seiner Frau und seinen Kindern keine eigene Unterkunft besessen, sondern meistens in leerstehenden Häusern gewohnt. Von den Behörden habe er keine Hilfe erhalten. Gegen Misshandlungen des Sohnes in der (...) hätte er sich aufgrund ihrer Ethnie nicht erfolgreich zur Wehr setzen können. Als er selber vom (...) geschlagen worden und die Polizei auf Anzeige hin untätig geblieben sei, habe er sich dazu entschlossen, mit der Familie nach Serbien zu ziehen. Durch Vermittlung der Familie seiner Frau hätten sie dort in einem Haus leben können. Seine Frau und die Kinder würden immer noch dort leben, sie müssten das Haus jedoch in absehbarer Zeit wieder dem ursprünglichen Eigentümer zurückgeben. Sie würden in Serbien in Armut leben. C. Mit Schreiben vom 16. April 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 15. April 2019. D. Mit Verfügung vom 17. April 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Am 17. April 2019 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung gegenüber dem SEM, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet worden. F. Mit Eingabe vom 23. April 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung - inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss - zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Eventualantrag in der Rechtsmitteleingabe ist in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses daher nicht einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 6 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 7 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Kosovo und Serbien seien vom Bundesrat in die Liste der "Safe Countries" aufgenommen worden, in welche die Rückkehr aufgrund der geltenden Regelvermutung grundsätzlich zumutbar sei. Zwar sei es im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten gekommen, es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Im Kosovo werde die Sicherheit insbesondere durch mehrere internationale Missionen gewährleistet, welche auch in der Lage seien, Angehörige von Minderheiten zu schützen und Übergriffe zu verfolgen. Namentlich würden sie bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen aufnehmen. Die neue kosovarische Verfassung räume den Minderheiten umfassende Rechte ein. Die geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen vor Übergriffen seien vor diesem Hintergrund nicht asylrelevant und die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit werde dadurch nicht umgestossen.

E. 8 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Familie werde aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit im Alltag diskriminiert. Er sei vor den Augen seiner Kinder vom (...) geschlagen worden und die Polizei sei untätig geblieben. Sodann seien sie im Heimatland existentiellen Problemen wie Wohnungs- und Nahrungsmangel sowie Arbeitslosigkeit ausgesetzt, ohne dass sie auf staatliche Hilfe zählen könnten. Entsprechende Hilfeersuchen seien vom Gemeinwesen mit Gewaltdrohungen beantwortet worden. Diskriminierungen von Roma seien sowohl im Kosovo als auch in Serbien anzutreffen. Die Ausreise aus dem Kosovo würde im Falle einer Rückkehr von den Behörden mit Gewalt sanktioniert.

E. 9 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zurecht darauf hingewiesen, dass sowohl Kosovo als auch Serbien durch den Bundesrat als verfolgungssichere Staaten ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurden. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Den vom Beschwerdeführer beschriebenen Problemen mit den kosovarischen (...) würde es unter anderem selbst bei Glaubhaftunterstellung an der notwendigen Intensität mangeln, um eine Flüchtlingseigenschaft begründen zu können. Im Zusammenhang mit der angeblich verweigernden Haltung der (...) ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit rechtlichen Schritten dagegen zur Wehr zu setzen suchte. Seine weiteren pauschalen Vorbringen bezüglich Diskriminierung vermögen auch unter Anerkennung des Umstandes, dass Roma im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt waren und allenfalls heute noch sein können (vgl. Urteil des BVGer D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 E. 6.1.8), die beschriebene Regelvermutung nicht umzustossen. Aufgrund der Aufnahme in die Liste als Safe Country sowie gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-2056/2015 vom 15. November 2016 E.5.3, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erscheint die durch nichts belegte Befürchtung, wegen der Ausreise aus dem Kosovo drohe dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr behördliche Gewalt, als unbegründet. Im Zusammenhang mit Serbien können der Beschwerde sodann keine konkreten asylrelevanten Vorbringen entnommen werden. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 10 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 11.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen.

E. 11.3 Der Bundesrat hat sowohl Kosovo als auch Serbien als Staaten bezeichnet, in welche die Rückkehr zumutbar ist (Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese gesetzliche Vermutung kann durch substantiierte Hinweise umgestossen werden. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit im Wesentlichen vor, dass er und seine Familie sowohl im Kosovo wie auch in Serbien in Armut leben müssten. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer verfüge im Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz und Arbeitserfahrung, weshalb eine Rückkehr nicht unzumutbar sei. Betreffend Serbien ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Weiter hat die Vorinstanz eingehend dargelegt, dass aufgrund des für die ganze Familie möglichen Erwerbs der serbischen Staatsbürgerschaft auch die dortigen Wohlfahrtsleistungen in Anspruch genommen werden könnten. Es ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kosovo oder Serbien nicht umzustossen vermögen und die Rückkehr insbesondere auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 11.4 Da der Beschwerdeführer im Besitze eines Reisepasses sowie einer Identitätskarte ist, welche beide bis ins Jahre (...) gültig sind, ist der Wegweisungsvollzug im Ergebnis auch als möglich zu bezeichnen.

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1908/2019 Urteil vom 30. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo und Serbien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. März 2019 um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum B._______ zugeteilt, wo am 13. März 2019 die Personalaufnahme erfolgte. Mit Vollmacht vom 14. März 2019 erklärte er sich mit der Wahrung seiner Interessen durch die ihm zugeteilte Rechtsvertretung einverstanden. Das SEM hörte ihn am 9. April 2019 vertieft zu seinen Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der (...) Roma an und sei in C._______ geboren worden. Er besitze einen kosovarischen und einen D._______ Pass. Im Kosovo habe er mit seiner Frau und seinen Kindern keine eigene Unterkunft besessen, sondern meistens in leerstehenden Häusern gewohnt. Von den Behörden habe er keine Hilfe erhalten. Gegen Misshandlungen des Sohnes in der (...) hätte er sich aufgrund ihrer Ethnie nicht erfolgreich zur Wehr setzen können. Als er selber vom (...) geschlagen worden und die Polizei auf Anzeige hin untätig geblieben sei, habe er sich dazu entschlossen, mit der Familie nach Serbien zu ziehen. Durch Vermittlung der Familie seiner Frau hätten sie dort in einem Haus leben können. Seine Frau und die Kinder würden immer noch dort leben, sie müssten das Haus jedoch in absehbarer Zeit wieder dem ursprünglichen Eigentümer zurückgeben. Sie würden in Serbien in Armut leben. C. Mit Schreiben vom 16. April 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 15. April 2019. D. Mit Verfügung vom 17. April 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Am 17. April 2019 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung gegenüber dem SEM, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet worden. F. Mit Eingabe vom 23. April 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung - inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss - zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Eventualantrag in der Rechtsmitteleingabe ist in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses daher nicht einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

6. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

7. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Kosovo und Serbien seien vom Bundesrat in die Liste der "Safe Countries" aufgenommen worden, in welche die Rückkehr aufgrund der geltenden Regelvermutung grundsätzlich zumutbar sei. Zwar sei es im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten gekommen, es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Im Kosovo werde die Sicherheit insbesondere durch mehrere internationale Missionen gewährleistet, welche auch in der Lage seien, Angehörige von Minderheiten zu schützen und Übergriffe zu verfolgen. Namentlich würden sie bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen aufnehmen. Die neue kosovarische Verfassung räume den Minderheiten umfassende Rechte ein. Die geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen vor Übergriffen seien vor diesem Hintergrund nicht asylrelevant und die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit werde dadurch nicht umgestossen.

8. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Familie werde aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit im Alltag diskriminiert. Er sei vor den Augen seiner Kinder vom (...) geschlagen worden und die Polizei sei untätig geblieben. Sodann seien sie im Heimatland existentiellen Problemen wie Wohnungs- und Nahrungsmangel sowie Arbeitslosigkeit ausgesetzt, ohne dass sie auf staatliche Hilfe zählen könnten. Entsprechende Hilfeersuchen seien vom Gemeinwesen mit Gewaltdrohungen beantwortet worden. Diskriminierungen von Roma seien sowohl im Kosovo als auch in Serbien anzutreffen. Die Ausreise aus dem Kosovo würde im Falle einer Rückkehr von den Behörden mit Gewalt sanktioniert. 9. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zurecht darauf hingewiesen, dass sowohl Kosovo als auch Serbien durch den Bundesrat als verfolgungssichere Staaten ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurden. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Den vom Beschwerdeführer beschriebenen Problemen mit den kosovarischen (...) würde es unter anderem selbst bei Glaubhaftunterstellung an der notwendigen Intensität mangeln, um eine Flüchtlingseigenschaft begründen zu können. Im Zusammenhang mit der angeblich verweigernden Haltung der (...) ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit rechtlichen Schritten dagegen zur Wehr zu setzen suchte. Seine weiteren pauschalen Vorbringen bezüglich Diskriminierung vermögen auch unter Anerkennung des Umstandes, dass Roma im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt waren und allenfalls heute noch sein können (vgl. Urteil des BVGer D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 E. 6.1.8), die beschriebene Regelvermutung nicht umzustossen. Aufgrund der Aufnahme in die Liste als Safe Country sowie gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-2056/2015 vom 15. November 2016 E.5.3, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erscheint die durch nichts belegte Befürchtung, wegen der Ausreise aus dem Kosovo drohe dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr behördliche Gewalt, als unbegründet. Im Zusammenhang mit Serbien können der Beschwerde sodann keine konkreten asylrelevanten Vorbringen entnommen werden. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. 11.3 Der Bundesrat hat sowohl Kosovo als auch Serbien als Staaten bezeichnet, in welche die Rückkehr zumutbar ist (Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese gesetzliche Vermutung kann durch substantiierte Hinweise umgestossen werden. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit im Wesentlichen vor, dass er und seine Familie sowohl im Kosovo wie auch in Serbien in Armut leben müssten. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer verfüge im Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz und Arbeitserfahrung, weshalb eine Rückkehr nicht unzumutbar sei. Betreffend Serbien ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Weiter hat die Vorinstanz eingehend dargelegt, dass aufgrund des für die ganze Familie möglichen Erwerbs der serbischen Staatsbürgerschaft auch die dortigen Wohlfahrtsleistungen in Anspruch genommen werden könnten. Es ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kosovo oder Serbien nicht umzustossen vermögen und die Rückkehr insbesondere auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen ist. 11.4 Da der Beschwerdeführer im Besitze eines Reisepasses sowie einer Identitätskarte ist, welche beide bis ins Jahre (...) gültig sind, ist der Wegweisungsvollzug im Ergebnis auch als möglich zu bezeichnen. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor