Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Er wurde vom SEM am 26. April 2019 summarisch befragt und am 7. Mai 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei kosovarischer Staatsangehöriger, ethnischer Roma und stamme aus B._______, wo er acht Jahre die Grundschule besucht habe. Danach sei er vier Jahre auf einem Gymnasium in C._______ gewesen und habe anschliessend drei Jahre an der Universität in D._______ (...) und (...) studiert. Sein Vater sei im Jahr (...) verstorben. Seine Mutter, die als (...) arbeite, und seine zwei Schwestern seien in B._______ wohnhaft. Von 2009 bis 2012 habe er als (...) bei einer (...) gearbeitet, und von 2013 bis 2014 beim Umweltministerium eine Task Force geleitet, die für Regelungen im Tourismusbereich in E._______ zuständig gewesen sei. In der nachfolgenden Zeit bis Oktober 2017 habe er abgesehen von einem zweimonatigen Einsatz als Fernsehredaktor und einer sechsmonatigen Tätigkeit als (...)-Dolmetscher beim (...) keine Anstellung gehabt. Von Oktober 2017 bis zur Ausreise im April 2018 habe er als (...) beim (...) gearbeitet. Als Journalist habe er über den politischen Islam geschrieben und deswegen von Seiten von Imamen Drohungen erhalten. Bei seiner Tätigkeit im (...) habe er festgestellt, dass mehr als zweihundert Ferienhäuser ohne Baubewilligung erstellt worden seien. Nach Beendigung dieser Tätigkeit sei er im Jahr 2015 an einem Abend in B._______ von rund zwanzig Personen verprügelt worden. Er habe damals sein Telefon verloren. Nachdem ihm gesagt worden sei, Jugendliche hätten es gefunden, habe er auf diese gewartet. Es sei dann eine Person auf ihn zugekommen und habe ihn geschubst. Als danach noch etwa zwanzig weitere Personen aufgetaucht seien, sei er von einem Schlagring am Kopf verletzt worden. Nur eine Person sei vor Gericht gestellt und zudem nur zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Er habe dagegen Berufung eingelegt, die von der zweiten Instanz jedoch abgelehnt worden sei. Er nehme an, dass es sich um einen gezielten Angriff auf ihn gehandelt habe, zumal viele Leute in B._______ über seine vormalige Tätigkeit in E._______ Bescheid gewusst hätten und er niemals mit anderen Personen Probleme gehabt habe. Während seiner Zeit im (...) hätten er und andere Arbeitskollegen Machenschaften im Zusammenhang mit der "(...)" (in Kosovo nicht anerkannte, [...]) entdeckt. Verschiedene Personen hätten die Anerkennung dieser Karte absichtlich verhindert, um von der Taxe, die deswegen in Kosovo entrichtet werden müsse, profitieren zu können. Ihm und seinen Arbeitskollegen sei gesagt worden, sie sollten diese Sache auf sich beruhen lassen. Anfangs sei seine Beziehung zu dem Minister sehr gut gewesen, mit der Zeit habe sie sich aber verschlechtert, nachdem er realisiert habe, dass der Minister die Angelegenheit mit der "(...)" habe ruhen lassen wollen. In letzter Zeit sei er vom Fahrer des Ministers mehrmals beleidigt und verspottet worden, und ein Leibwächter habe ihn bei einem Arbeitsbesuch in F._______ im Februar 2018 bedroht. Auch sei einmal beim Fahren (s)eines Dienstwagens ein Rad am Auto abgefallen. Im April 2018 sei er vom Minister auf eigenartige Weise, per SMS, entlassen worden. Danach habe er sich in Kosovo nicht mehr sicher gefühlt; er habe angenommen, mit einem Angriff oder einer Inhaftierung rechnen zu müssen. Um Schutz habe er wegen der Drohungen nicht ersucht. Nach seinen Erfahrungen im Jahr 2015, als er tätlich angegriffen worden sei, zweifle er am staatlichen Schutzwillen. Zudem werde die Roma-Minderheit in Kosovo generell marginalisiert und vernachlässigt. Am 18. April 2018 sei er mit einem ihm am 8. Dezember 2017 von der deutschen Botschaft in D._______ ausgestellten Schengen-Visum in die Schweiz geflogen, um seine hierzulande wohnhafte, damalige Verlobte zu heiraten. Nachdem er sich mit dieser aber zerstritten habe, habe er am 24. Dezember 2018 das Asylgesuch gestellt. In der Folge habe seine Ex-Verlobte bei den hiesigen Strafverfolgungsbehörden falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben. Er habe deswegen drei Monate in Untersuchungshaft verbracht. Er nehme an, dass seine Ex-Verlobte von Personen aus Kosovo angestiftet worden sei, zumal E-Mails, die sie ihm geschickt habe, zeigen würden, dass sie Kontakt zu Leuten im (...) gehabt habe. Im Januar 2019 habe er erfahren, dass ein ehemaliger Arbeitskollege bei einem Unfall ums Leben gekommen sei. Er bezweifle, dass es sich wirklich um einen Unfall gehandelt habe. Er sei gesund; ein Vitamin D-Mangel sei medikamentös behandelt worden. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A11, A20 und A21). B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 - eröffnet am 10. Juli 2019 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, der Bundesrat habe Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet und die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Juli 2019 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 19. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Vorab sind die in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2019 erhobenen formellen Rügen des Beschwerdeführers, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt ungenügend erstellt, zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügte, die Bemerkung des SEM, die Verfügung vom 5. Juli 2019 ersetze einen Entscheid vom 27. Juni 2019 (vgl. S. 9 der angefochtenen Verfügung), sei nicht verständlich. Nach Prüfung der vorinstanzlichen Akten ist diesbezüglich erklärend festzuhalten, dass das SEM den ablehnenden Asylentscheid ursprünglich auf den 27. Juni 2019 datiert hatte, diese Verfügung jedoch mit dem postalischen Vermerk, der Beschwerdeführer sei nicht mehr an der angeführten Adresse in Aarwangen wohnhaft, am 3. Juli 2019 ans SEM retourniert wurde. Daraufhin datierte das SEM den nunmehr mit der aktuellen Adresse des Beschwerdeführers versehenen Entscheid neu auf den 5. Juli 2019. Eine Gehörsverletzung liegt in diesem Zusammenhang nicht vor, zumal die dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 eröffnete Verfügung vom 5. Juli 2019 inhaltlich mit dem ersetzten Entscheid vom 27. Juni 2019 identisch ist.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer monierte weiter, er habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit erhalten, seine Asylgründe detailliert zu schildern. Diese Rüge findet in den Akten keine Stütze. Die Anzahl gestellter Fragen ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht massgeblich. Der Beschwerdeführer konnte seine Asylgründe bei der Befragung zur Person vom 26. April 2019 summarisch darlegen (vgl. A11 S. 6-7) und im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 7. Mai 2019 detailliert und ausführlich schildern, wie das entsprechende elfseitige Protokoll zeigt (vgl. A21 S. 3 ff.). Auch hat die befragende Person mehrmals explizit nachgefragt, ob der Beschwerdeführer alle Gründe, die seiner Ansicht nach gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen würden, habe vorgetragen können (vgl. A21 S. 9 F36 und F38), was der Beschwerdeführer bestätigte. Nach Rückübersetzung des Protokolls in eine ihm verständliche Sprache (Albanisch) bestätigte er die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. A21 S. 11). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, das SEM habe ihn voreingenommen behandelt, erscheint unbegründet. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Voreingenommenheit der befragenden Personen oder eine angespannte Befragungsatmosphäre. Es besteht kein Grund zur Annahme, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Asylgründe unbelastet und frei darzulegen. Die bei der Anhörung vom 7. Mai 2019 anwesende Hilfswerksvertretung machte keine diesbezüglichen Bemerkungen. Auch die Beweismittel hat das SEM entgegengenommen und diese - wie die Vorbringen des Beschwerdeführers - in der Verfügung vom 5. Juli 2019 gewürdigt. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Das SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Bedürftigkeit nach internationalem Schutz anerkannt, wenn der Heimatstaat den Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht) und die Struktur dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.H.).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 6 Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Heimatland Mitte April 2018 verlassen zu haben, um seine in der Schweiz wohnhafte, damalige Verlobte zu heiraten und weil er sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe. Bei einer Rückkehr nach Kosovo befürchte er, wegen seiner dortigen Tätigkeiten, insbesondere der Arbeit im (...), Opfer eines Angriffs zu werden oder ins Gefängnis zu kommen.
E. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
E. 6.2 Der Bundesrat hat Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Kosovo) nicht umzustossen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden oder private Drittpersonen liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. Für die Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm würden wegen seines Engagements für die Einführung der "(...)" in Kosovo seitens der heimatlichen Behörden eine Inhaftierung oder anderweitige Verfolgungsmassnahmen drohen, liegen keine substanziierten Hinweise vor. Mit dem Verweis auf in Kosovo existierende Korruption vermag der Beschwerdeführer die sich aus der Einstufung des Landes als "Safe Country" gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung der dortigen Verfolgungssicherheit nicht umzustossen. Auch mit den geschilderten Nachteilen seitens Dritter (Beleidigung/Verspottung durch den Chauffeur des Ministers, verbale Drohung durch einen Leibwächter während eines Arbeitsbesuchs in F._______, Drohungen durch Imame) vermag der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Den erwähnten Nachteilen fehlt es vorab grundsätzlich an der flüchtlingsrechtlich beachtlichen Intensität. Nur am Rande sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer die besagten Drohungen auch nicht zum Anlass nahm, anlässlich von Aufenthalten in G._______ und der Schweiz im Februar 2018 (vgl. A11 S. 4) um internationalen Schutz zu ersuchen, sondern in sein Heimatland zurückkehrte. Für eine objektiv begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses liegen aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte vor. Weder die geäusserte Vermutung, der Tod eines Arbeitskollegen im Januar 2019 dürfte kein Unfall gewesen sein, noch der erwähnte Radverlust während einer Fahrt des Beschwerdeführers vermögen das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohungssituation darzulegen. Im Übrigen ist von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor und es ist vom bestehenden Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3064/2019 vom 11. Juli 2019 E. 5.2, E-1908/2019 vom 30. April 2019 E. 9, E-1027/2019 vom 22. März 2019 E. 6.3). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente zum erwähnten Vorfall im Jahr 2015, bei dem er nach dem Verlust des Mobiltelefons tätlich angegriffen worden sei, zeigen, dass er Zugang zum staatlichen Schutzsystem hat. Zwei Instanzen haben den besagten Vorfall gerichtlich beurteilt. Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem Ausgang des dieses Strafverfahrens nicht zufrieden war, bestehen aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise für die Annahme, den Behörden hätte es am Schutzwillen gefehlt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die heimatlichen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber im heutigen Zeitpunkt nicht schutzwillig- oder fähig wären, und er sich bei Bedrohungen seitens Dritter nicht an diese wenden könnte. Aus seiner Angabe, er habe wegen dem enttäuschenden Ausgang des Strafverfahrens im Jahr 2015 nie mehr um Schutz bei den Behörden ersucht, lässt sich jedenfalls nicht auf das Fehlen eines behördlichen Schutzwillens schliessen. Auch mit dem pauschalen Vorbringen, Roma würden in Kosovo generell marginalisiert und vernachlässigt, vermag der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge persönlich keiner Diskriminierung aufgrund seiner Ethnie ausgesetzt gewesen sei, die beschriebene Regelvermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden nicht umzustossen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2019, die im Wesentlichen eine Wiederholung seiner Angaben im vorinstanzlichen Verfahren darstellen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, und das Abwarten allfälliger weiterer Beweismittel ist nicht angezeigt.
E. 6.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die allgemeine Lage in Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr zumutbar ist (Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung).
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer vermag die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kosovo (vgl. E. 8.3.1) mit seinen Vorbringen nicht umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten. Trotz der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur ethnischen Minderheit der Roma, erweisen sich bei vorliegender speziellen Fallkonstellation weitere Abklärungen zu den ihn bei einer Rückkehr erwartenden Bedingungen (vgl. BVGE 2007/10) als nicht notwendig. Der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Probleme geltend machte, verfügt im Heimatstaat über verwandtschaftliche Bande. Zudem kann er eine sehr gute Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und mehrjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen, so dass davon ausgegangen werden darf, dass er wieder in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal er alleinstehend ist und somit nur für sich selbst zu sorgen hat.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3644/2019 Urteil vom 25. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Er wurde vom SEM am 26. April 2019 summarisch befragt und am 7. Mai 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei kosovarischer Staatsangehöriger, ethnischer Roma und stamme aus B._______, wo er acht Jahre die Grundschule besucht habe. Danach sei er vier Jahre auf einem Gymnasium in C._______ gewesen und habe anschliessend drei Jahre an der Universität in D._______ (...) und (...) studiert. Sein Vater sei im Jahr (...) verstorben. Seine Mutter, die als (...) arbeite, und seine zwei Schwestern seien in B._______ wohnhaft. Von 2009 bis 2012 habe er als (...) bei einer (...) gearbeitet, und von 2013 bis 2014 beim Umweltministerium eine Task Force geleitet, die für Regelungen im Tourismusbereich in E._______ zuständig gewesen sei. In der nachfolgenden Zeit bis Oktober 2017 habe er abgesehen von einem zweimonatigen Einsatz als Fernsehredaktor und einer sechsmonatigen Tätigkeit als (...)-Dolmetscher beim (...) keine Anstellung gehabt. Von Oktober 2017 bis zur Ausreise im April 2018 habe er als (...) beim (...) gearbeitet. Als Journalist habe er über den politischen Islam geschrieben und deswegen von Seiten von Imamen Drohungen erhalten. Bei seiner Tätigkeit im (...) habe er festgestellt, dass mehr als zweihundert Ferienhäuser ohne Baubewilligung erstellt worden seien. Nach Beendigung dieser Tätigkeit sei er im Jahr 2015 an einem Abend in B._______ von rund zwanzig Personen verprügelt worden. Er habe damals sein Telefon verloren. Nachdem ihm gesagt worden sei, Jugendliche hätten es gefunden, habe er auf diese gewartet. Es sei dann eine Person auf ihn zugekommen und habe ihn geschubst. Als danach noch etwa zwanzig weitere Personen aufgetaucht seien, sei er von einem Schlagring am Kopf verletzt worden. Nur eine Person sei vor Gericht gestellt und zudem nur zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Er habe dagegen Berufung eingelegt, die von der zweiten Instanz jedoch abgelehnt worden sei. Er nehme an, dass es sich um einen gezielten Angriff auf ihn gehandelt habe, zumal viele Leute in B._______ über seine vormalige Tätigkeit in E._______ Bescheid gewusst hätten und er niemals mit anderen Personen Probleme gehabt habe. Während seiner Zeit im (...) hätten er und andere Arbeitskollegen Machenschaften im Zusammenhang mit der "(...)" (in Kosovo nicht anerkannte, [...]) entdeckt. Verschiedene Personen hätten die Anerkennung dieser Karte absichtlich verhindert, um von der Taxe, die deswegen in Kosovo entrichtet werden müsse, profitieren zu können. Ihm und seinen Arbeitskollegen sei gesagt worden, sie sollten diese Sache auf sich beruhen lassen. Anfangs sei seine Beziehung zu dem Minister sehr gut gewesen, mit der Zeit habe sie sich aber verschlechtert, nachdem er realisiert habe, dass der Minister die Angelegenheit mit der "(...)" habe ruhen lassen wollen. In letzter Zeit sei er vom Fahrer des Ministers mehrmals beleidigt und verspottet worden, und ein Leibwächter habe ihn bei einem Arbeitsbesuch in F._______ im Februar 2018 bedroht. Auch sei einmal beim Fahren (s)eines Dienstwagens ein Rad am Auto abgefallen. Im April 2018 sei er vom Minister auf eigenartige Weise, per SMS, entlassen worden. Danach habe er sich in Kosovo nicht mehr sicher gefühlt; er habe angenommen, mit einem Angriff oder einer Inhaftierung rechnen zu müssen. Um Schutz habe er wegen der Drohungen nicht ersucht. Nach seinen Erfahrungen im Jahr 2015, als er tätlich angegriffen worden sei, zweifle er am staatlichen Schutzwillen. Zudem werde die Roma-Minderheit in Kosovo generell marginalisiert und vernachlässigt. Am 18. April 2018 sei er mit einem ihm am 8. Dezember 2017 von der deutschen Botschaft in D._______ ausgestellten Schengen-Visum in die Schweiz geflogen, um seine hierzulande wohnhafte, damalige Verlobte zu heiraten. Nachdem er sich mit dieser aber zerstritten habe, habe er am 24. Dezember 2018 das Asylgesuch gestellt. In der Folge habe seine Ex-Verlobte bei den hiesigen Strafverfolgungsbehörden falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben. Er habe deswegen drei Monate in Untersuchungshaft verbracht. Er nehme an, dass seine Ex-Verlobte von Personen aus Kosovo angestiftet worden sei, zumal E-Mails, die sie ihm geschickt habe, zeigen würden, dass sie Kontakt zu Leuten im (...) gehabt habe. Im Januar 2019 habe er erfahren, dass ein ehemaliger Arbeitskollege bei einem Unfall ums Leben gekommen sei. Er bezweifle, dass es sich wirklich um einen Unfall gehandelt habe. Er sei gesund; ein Vitamin D-Mangel sei medikamentös behandelt worden. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A11, A20 und A21). B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 - eröffnet am 10. Juli 2019 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, der Bundesrat habe Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet und die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Juli 2019 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 19. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab sind die in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2019 erhobenen formellen Rügen des Beschwerdeführers, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt ungenügend erstellt, zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.3 Der Beschwerdeführer rügte, die Bemerkung des SEM, die Verfügung vom 5. Juli 2019 ersetze einen Entscheid vom 27. Juni 2019 (vgl. S. 9 der angefochtenen Verfügung), sei nicht verständlich. Nach Prüfung der vorinstanzlichen Akten ist diesbezüglich erklärend festzuhalten, dass das SEM den ablehnenden Asylentscheid ursprünglich auf den 27. Juni 2019 datiert hatte, diese Verfügung jedoch mit dem postalischen Vermerk, der Beschwerdeführer sei nicht mehr an der angeführten Adresse in Aarwangen wohnhaft, am 3. Juli 2019 ans SEM retourniert wurde. Daraufhin datierte das SEM den nunmehr mit der aktuellen Adresse des Beschwerdeführers versehenen Entscheid neu auf den 5. Juli 2019. Eine Gehörsverletzung liegt in diesem Zusammenhang nicht vor, zumal die dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 eröffnete Verfügung vom 5. Juli 2019 inhaltlich mit dem ersetzten Entscheid vom 27. Juni 2019 identisch ist. 4.4 Der Beschwerdeführer monierte weiter, er habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit erhalten, seine Asylgründe detailliert zu schildern. Diese Rüge findet in den Akten keine Stütze. Die Anzahl gestellter Fragen ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht massgeblich. Der Beschwerdeführer konnte seine Asylgründe bei der Befragung zur Person vom 26. April 2019 summarisch darlegen (vgl. A11 S. 6-7) und im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 7. Mai 2019 detailliert und ausführlich schildern, wie das entsprechende elfseitige Protokoll zeigt (vgl. A21 S. 3 ff.). Auch hat die befragende Person mehrmals explizit nachgefragt, ob der Beschwerdeführer alle Gründe, die seiner Ansicht nach gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen würden, habe vorgetragen können (vgl. A21 S. 9 F36 und F38), was der Beschwerdeführer bestätigte. Nach Rückübersetzung des Protokolls in eine ihm verständliche Sprache (Albanisch) bestätigte er die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. A21 S. 11). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, das SEM habe ihn voreingenommen behandelt, erscheint unbegründet. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Voreingenommenheit der befragenden Personen oder eine angespannte Befragungsatmosphäre. Es besteht kein Grund zur Annahme, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Asylgründe unbelastet und frei darzulegen. Die bei der Anhörung vom 7. Mai 2019 anwesende Hilfswerksvertretung machte keine diesbezüglichen Bemerkungen. Auch die Beweismittel hat das SEM entgegengenommen und diese - wie die Vorbringen des Beschwerdeführers - in der Verfügung vom 5. Juli 2019 gewürdigt. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Das SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Bedürftigkeit nach internationalem Schutz anerkannt, wenn der Heimatstaat den Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht) und die Struktur dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.H.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
6. Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Heimatland Mitte April 2018 verlassen zu haben, um seine in der Schweiz wohnhafte, damalige Verlobte zu heiraten und weil er sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe. Bei einer Rückkehr nach Kosovo befürchte er, wegen seiner dortigen Tätigkeiten, insbesondere der Arbeit im (...), Opfer eines Angriffs zu werden oder ins Gefängnis zu kommen. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. 6.2 Der Bundesrat hat Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 6.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Kosovo) nicht umzustossen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden oder private Drittpersonen liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. Für die Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm würden wegen seines Engagements für die Einführung der "(...)" in Kosovo seitens der heimatlichen Behörden eine Inhaftierung oder anderweitige Verfolgungsmassnahmen drohen, liegen keine substanziierten Hinweise vor. Mit dem Verweis auf in Kosovo existierende Korruption vermag der Beschwerdeführer die sich aus der Einstufung des Landes als "Safe Country" gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung der dortigen Verfolgungssicherheit nicht umzustossen. Auch mit den geschilderten Nachteilen seitens Dritter (Beleidigung/Verspottung durch den Chauffeur des Ministers, verbale Drohung durch einen Leibwächter während eines Arbeitsbesuchs in F._______, Drohungen durch Imame) vermag der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Den erwähnten Nachteilen fehlt es vorab grundsätzlich an der flüchtlingsrechtlich beachtlichen Intensität. Nur am Rande sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer die besagten Drohungen auch nicht zum Anlass nahm, anlässlich von Aufenthalten in G._______ und der Schweiz im Februar 2018 (vgl. A11 S. 4) um internationalen Schutz zu ersuchen, sondern in sein Heimatland zurückkehrte. Für eine objektiv begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses liegen aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte vor. Weder die geäusserte Vermutung, der Tod eines Arbeitskollegen im Januar 2019 dürfte kein Unfall gewesen sein, noch der erwähnte Radverlust während einer Fahrt des Beschwerdeführers vermögen das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohungssituation darzulegen. Im Übrigen ist von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor und es ist vom bestehenden Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3064/2019 vom 11. Juli 2019 E. 5.2, E-1908/2019 vom 30. April 2019 E. 9, E-1027/2019 vom 22. März 2019 E. 6.3). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente zum erwähnten Vorfall im Jahr 2015, bei dem er nach dem Verlust des Mobiltelefons tätlich angegriffen worden sei, zeigen, dass er Zugang zum staatlichen Schutzsystem hat. Zwei Instanzen haben den besagten Vorfall gerichtlich beurteilt. Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem Ausgang des dieses Strafverfahrens nicht zufrieden war, bestehen aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise für die Annahme, den Behörden hätte es am Schutzwillen gefehlt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die heimatlichen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber im heutigen Zeitpunkt nicht schutzwillig- oder fähig wären, und er sich bei Bedrohungen seitens Dritter nicht an diese wenden könnte. Aus seiner Angabe, er habe wegen dem enttäuschenden Ausgang des Strafverfahrens im Jahr 2015 nie mehr um Schutz bei den Behörden ersucht, lässt sich jedenfalls nicht auf das Fehlen eines behördlichen Schutzwillens schliessen. Auch mit dem pauschalen Vorbringen, Roma würden in Kosovo generell marginalisiert und vernachlässigt, vermag der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge persönlich keiner Diskriminierung aufgrund seiner Ethnie ausgesetzt gewesen sei, die beschriebene Regelvermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden nicht umzustossen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2019, die im Wesentlichen eine Wiederholung seiner Angaben im vorinstanzlichen Verfahren darstellen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, und das Abwarten allfälliger weiterer Beweismittel ist nicht angezeigt. 6.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die allgemeine Lage in Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr zumutbar ist (Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). 8.3.2 Der Beschwerdeführer vermag die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kosovo (vgl. E. 8.3.1) mit seinen Vorbringen nicht umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten. Trotz der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur ethnischen Minderheit der Roma, erweisen sich bei vorliegender speziellen Fallkonstellation weitere Abklärungen zu den ihn bei einer Rückkehr erwartenden Bedingungen (vgl. BVGE 2007/10) als nicht notwendig. Der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Probleme geltend machte, verfügt im Heimatstaat über verwandtschaftliche Bande. Zudem kann er eine sehr gute Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und mehrjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen, so dass davon ausgegangen werden darf, dass er wieder in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal er alleinstehend ist und somit nur für sich selbst zu sorgen hat. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: