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E-3759/2022

E-3759/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-05 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste im September 2021 in die Schweiz ein und hielt sich zunächst illegal bei Bekannten auf. B. Am 28. Juni 2022 suchte er beim SEM um Asyl nach. Am 4. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Am Folgetag mandatierte der Beschwerde- führer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank und nach dem «Dublin-Gespräch» vom 12. Juli 2022 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde – unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr (…) in Ungarn ein Asylverfahren durchlaufen und nach einem ne- gativen Entscheid in den Kosovo rücküberstellt worden sei – von den un- garischen Behörden mit Schreiben vom 13. Juli 2022 abgewiesen. In der Folge beendete das SEM das Dublin-Verfahren am 21. Juli 2022 und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. D. Die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen fand am 11. August 2022 statt (gemäss Art. 29 AsylG; SR 142.31). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eth- nischer Roma und stamme aus dem Kosovo. Die Schule habe er nie be- suchen können. Er sei viel gereist und habe eine in B._______ wohnhafte Freundin, deshalb spreche er mehrere Sprachen. Zudem habe er einige Berufe erlernt. Er sei bei (…) und seinen Grosseltern aufgewachsen. Mehr- mals sei er in europäische Länder gereist, um zu arbeiten oder zu betteln. Zwischen den Jahren (…) habe er zudem bei seinem Vater in C._______ gelebt. Er sei jedoch immer wieder zurück in den Kosovo zu (…) gelangt. Seine Mutter und sein Onkel seien im Jahr (…) umgekommen. Dies sei nicht zufällig geschehen, sondern wegen eines Konflikts mit anderen Per- sonen / einer anderen Familie um das Haus seiner Familie. Es sei danach zu mehreren Vorfällen gekommen. Er habe sich auch manchmal verteidi- gen müssen. Er und (…) seien regelmässig umgezogen. Im Jahr (…) habe ihn sein Vater plötzlich im Waffengebrauch schulen wollen, damit er vorbe- reitet sei und sich an der Blutrache beteilige. Er habe aber keine Lust auf

E-3759/2022 Seite 3 die Auseinandersetzungen gehabt und habe keine Rache ausüben wollen. Die kosovarische Polizei, bei der er um Schutz ersucht und einmal Anzeige gegen Unbekannt erstattet habe, habe die Vorfälle dokumentiert, ihm aber nicht helfen können. Wegen des besagten Konflikts und weil er als Roma keine Perspektive im Kosovo habe, sei er im Jahr 2021 mit einem gefälsch- ten serbischen Ausweis ausgereist. (…) lebe unterdessen wieder in dem Haus der Familie. Schliesslich gab er an, er leide nach einer Operation (…) vor ein paar Jahren regelmässig an (…) – so auch während der Anhörung

– und gelegentlich an (…). Er sei in medizinischer Behandlung. E. Der Entscheidentwurf wurde der mandatierten Rechtsvertretung am

18. August 2022 zur Stellungnahme übermittelt. Diese wurde am Folgetag beim SEM eingereicht. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Er habe mit bestem Wis- sen und Gewissen die Wahrheit gesagt. Es falle ihm aufgrund seiner Le- bensumstände schwer, sich an einzelne Ereignisse exakt zu erinnern. Zu- dem habe er an der Anhörung (…) gehabt. Deshalb sei es ihm schwerge- fallen, sich auf die vielen Fragen zu konzentrieren und präzise Angaben zu machen. Bei einer Besserung seines Gesundheitszustands sei er in der Lage, konkretere und detaillierte Aussagen zu machen. F. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 22. August 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Ebenfalls am 22. August 2022 zeigte die mandatierte Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. August 2022 (Eingang am 31. August 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragte, er sei aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-3759/2022 Seite 4 I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

31. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde (vgl. 1. Rechtsbegehren) richtet sich ausschliesslich ge- gen den in der angefochtenen Verfügung angeordneten Wegweisungsvoll- zug (Dispositivziffern 4 und 5). Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Weg- weisung zu Recht angeordnet hat. In den übrigen Punkten ist die Verfü- gung des SEM vom 22. August 2022 mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-3759/2022 Seite 5 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Das SEM führte zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvoll- zugs aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung könne vorliegend nicht angewandt werden und es sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine verbotene Behandlung drohe. Ferner habe der Bundesrat den Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Aufgrund der aktenkundigen Iden- titätstäuschung seitens des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung Ziffer II E. 1) bestünden Zweifel an seiner Identität und Biographie. Der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien daher Grenzen gesetzt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, aus dem südlichen Teil des Ko- sovo zu stammen. Eine Gefährdung aufgrund seiner ethnischen Zugehö- rigkeit sei nicht auszuschliessen, er habe eine solche aber nicht geltend / glaubhaft gemacht. Ferner habe er mit dem Norden Kosovos eine zumut- bare innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Er habe verschiedene Berufe und Sprachen erlernt, was ihm bei der Aufnahme von Arbeit entgegenkom- men könne. Seine Aufenthalte in unterschiedlichen Ländern und Orten im Kosovo zeigten, dass er sich jeweils rasch zurechtfinde und seinen Le- bensunterhalt selbstständig bestreiten könne. Ferner habe er in mehreren Staaten soziale Beziehungen, auf die er zurückgreifen könne. Zu den me- dizinischen Problemen habe er keine Unterlagen eingereicht, weshalb nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands bei einer Rückkehr auszugehen sei. Ferner sei die Gesundheitsversorgung im Kosovo gewährleistet. Der Beschwerdeführer könne dort (oder in Serbien) behandelt werden. Es bestehe für serbisch- sprachige Roma grundsätzlich auch eine – vorliegend als zumutbar zu er- achtende – Aufenthaltsalternative in der Republik Serbien. Die Regelver- mutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne vorliegend so- mit nicht umgestossen werden.

E. 5.3 In der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die An- hörung in Deutsch (nicht in der Muttersprache) durchgeführt worden sei. Ferner habe er, der Beschwerdeführer, (…) gehabt und sich nicht richtig

E-3759/2022 Seite 6 konzentrieren können. Er habe an vielen verschiedenen Orten gelebt und nicht zur Schule gehen können. Deshalb habe er Schwierigkeiten, sich richtig auszudrücken. Das Leben von Roma im Kosovo sei hart. Sie würden nicht als Teil der Gesellschaft wahrgenommen. Wenn es einen Streit unter Romas gebe, mische sich die Polizei nicht ein. Um zu überleben, brauche man eine Familie. Diese sorge für die Finanzen. Aber man müsse der Fa- milie treu sein. Für ihn bedeute das, sich aktiv am Konflikt zwischen seiner und einer anderen Familie zu beteiligen (töten, wenn es verlangt werde, oder getötet werden). Zur Polizei gehen könne er nicht. Im Kosovo habe er keine Chance auf ein würdiges Leben. Er habe keine Wohnung oder Arbeit, (…) sei alt und schwach. Er könne wegen seiner Vorbringen nicht bei ihr wohnen.

E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer insbesondere an der Anhörung erklärte, er verstehe die befragende Person gut, und auch die Rückübersetzung bestätigte. Dem Protokoll ist zudem nicht zu entneh- men, dass er in sprachlicher Hinsicht oder aufgrund seiner gesundheitli- chen Verfassung nicht in der Lage gewesen wäre, den ihm gestellten Fra- gen zu folgen oder diese sinnvoll zu beantworten. Sein an der Anhörung anwesender Rechtsvertreter hat ebenfalls keine Einwände erhoben (vgl. SEM-Akte A1179118-19 [nachfolgend A19] F 1, 6–20, S. 17). Schliesslich hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf noch in der Beschwerdeschrift genauere Angaben zu seinen Vorbringen gemacht. Mithin ist vorliegend von einem hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen.

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-

E-3759/2022 Seite 7 lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz verneinte in ihrer angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, was unangefochten ge- blieben ist (vgl. oben E. 2). Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwen- dung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (und Art. 33 Abs. 1 FK) rechtmässig.

E. 6.2.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf- fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Mit seinen Vorbringen vermochte der Beschwerde- führer nicht darzutun, durch wen oder inwiefern ihm persönlich bei einer Rückkehr ein «real risk» drohen sollte. Zunächst sind seine Ausführungen hinsichtlich der Situation von Angehörigen der Roma-Ethnie allgemeiner Natur. Weiter legt er nicht überzeugend dar, weshalb er sich plötzlich aktiv am geltend gemachten Konflikt (von der Vorinstanz als unglaubhaft einge- stuft, vgl. Verfügung S. 5 f.), der seit über (…) Jahren zwischen seinem Va- ter und einer anderen Familie bestehe, beteiligen müsste oder ihn nament- lich sein Vater hierzu zwingen könnte oder sollte und sein Leben dadurch gefährdet wäre. Er persönlich habe nichts mit dem Konflikt zu tun und kenne die «Gegner» seines Vaters nicht (SEM-Akte A19 F102 ff.). Gemäss eigenen Angaben lebt sein Vater zudem nicht im Kosovo. Er habe sich fer- ner über (…) Jahre ([…]) bei diesem in C._______ aufgehalten, ohne dass er einen «Racheakt» hätte ausführen müssen. Hinzu kommt, dass (…) wei- terhin und ohne Probleme in dem Haus wohnhaft sei, um den sich der Kon- flikt angeblich drehe (SEM-Akte A19 F128). Weiter sei besagter Konflikt polizeilich dokumentiert. Er habe einmal Anzeige erstattet und es würden Verhandlungen stattfinden (SEM-Akte A19 F97 f., 124 f.). Der in der Be- schwerde sinngemäss geäusserten Behauptung, die kosovarischen Be- hörden seien gegenüber Angehörigen der Roma-Ethnie schutzunwillig, ist

E-3759/2022 Seite 8 damit die Grundlage entzogen. Ferner ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Kosovo durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Dies beinhaltet die Regel- vermutung, dass unter anderem Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge- währleistet ist. Namentlich die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Behörden würden ihn ignorieren, ist nicht geeignet, diese Vermutung um- zustossen. Entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift ist davon aus- zugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen an die staatlichen Behörden wenden könnte. Ferner würde die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative bestehen. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die allgemeine Menschenrechtssi- tuation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt.

E. 6.2.4 Mithin erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt geprägt. Ferner besteht, wie von der Vorinstanz aufge- zeigt, die Regelvermutung, dass ein Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, verfügt der junge alleinste- hende Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über familiäre Bezie- hungen im Kosovo und im näheren Ausland. Sein Vater, bei dem er etwa (…) Jahre gelebt habe, habe seinen Wohnsitz seit Langem in C._______ und in D._______. Sodann habe er einen Cousin, der ihn unterstützte. Na- mentlich (…), bei der er aufgewachsen sei und stets gelebt habe, sei nach wie vor im Haus der Familie im Heimatdorf wohnhaft, wo sie (…) betreibe (SEM-Akte A19 F46 f., 128). Nach obigen Ausführungen ist – entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift – nicht ersichtlich, weshalb der Be- schwerdeführer bei Bedarf nicht wieder bei ihr wohnen könnte und sie ihn nicht wieder unterstützen würde. Aus dem Hinweis, er könne nur mit Hilfe seiner Familie im Kosovo überleben (zu der er zurückkehren kann), vermag

E-3759/2022 Seite 9 er mithin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann kann sich der Be- schwerdeführer bei Bedarf, wie er es bereits gemacht habe (SEM-Akte A19 F114–117), auch in anderen Landesteilen des Kosovo aufhalten. Weiter spreche er mehrere Sprachen, sei viel gereist, habe verschiedene Berufe erlernt und verfüge über Arbeitserfahrungen (SEM-Akte A19 F2–5, F44– 47). Mithin darf davon ausgegangen werden, dass er – allenfalls mit (vo- rübergehender) Hilfe seiner Verwandten – in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Sodann spricht auch aus medizinischer Hinsicht nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers. In der Be- schwerdeschrift gibt er hierzu nichts an und aus den Akten geht weder eine Diagnose noch ein akuter Behandlungsbedarf hervor. Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt hat, ist eine allfällig notwendige medizinische Versor- gung zudem auch im Kosovo möglich (vgl. u.a. Urteile des BVGer E- 3080/2022 vom

21. Juli 2022 E. 8.3.2; D-2991/2018 vom 12. November 2018 E. 8.4.2). Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie in eine seine Existenz gefährdende Situation gera- ten könnte (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3644/2019 vom 25. Juli 2019 E. 8.3.2 und D-2991/2018 E. 8.4).

E. 6.3.2 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer die obgenannte Regel- vermutung nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E-3759/2022 Seite 10

E. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Sein Rechtsbegehren war als aus- sichtslos zu bezeichnen (vgl. obige Erwägungen), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3759/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3759/2022 Urteil vom 5. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste im September 2021 in die Schweiz ein und hielt sich zunächst illegal bei Bekannten auf. B. Am 28. Juni 2022 suchte er beim SEM um Asyl nach. Am 4. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Am Folgetag mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank und nach dem «Dublin-Gespräch» vom 12. Juli 2022 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde - unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) in Ungarn ein Asylverfahren durchlaufen und nach einem negativen Entscheid in den Kosovo rücküberstellt worden sei - von den ungarischen Behörden mit Schreiben vom 13. Juli 2022 abgewiesen. In der Folge beendete das SEM das Dublin-Verfahren am 21. Juli 2022 und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. D. Die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen fand am 11. August 2022 statt (gemäss Art. 29 AsylG; SR 142.31). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Roma und stamme aus dem Kosovo. Die Schule habe er nie besuchen können. Er sei viel gereist und habe eine in B._______ wohnhafte Freundin, deshalb spreche er mehrere Sprachen. Zudem habe er einige Berufe erlernt. Er sei bei (...) und seinen Grosseltern aufgewachsen. Mehrmals sei er in europäische Länder gereist, um zu arbeiten oder zu betteln. Zwischen den Jahren (...) habe er zudem bei seinem Vater in C._______ gelebt. Er sei jedoch immer wieder zurück in den Kosovo zu (...) gelangt. Seine Mutter und sein Onkel seien im Jahr (...) umgekommen. Dies sei nicht zufällig geschehen, sondern wegen eines Konflikts mit anderen Personen / einer anderen Familie um das Haus seiner Familie. Es sei danach zu mehreren Vorfällen gekommen. Er habe sich auch manchmal verteidigen müssen. Er und (...) seien regelmässig umgezogen. Im Jahr (...) habe ihn sein Vater plötzlich im Waffengebrauch schulen wollen, damit er vorbereitet sei und sich an der Blutrache beteilige. Er habe aber keine Lust auf die Auseinandersetzungen gehabt und habe keine Rache ausüben wollen. Die kosovarische Polizei, bei der er um Schutz ersucht und einmal Anzeige gegen Unbekannt erstattet habe, habe die Vorfälle dokumentiert, ihm aber nicht helfen können. Wegen des besagten Konflikts und weil er als Roma keine Perspektive im Kosovo habe, sei er im Jahr 2021 mit einem gefälschten serbischen Ausweis ausgereist. (...) lebe unterdessen wieder in dem Haus der Familie. Schliesslich gab er an, er leide nach einer Operation (...) vor ein paar Jahren regelmässig an (...) - so auch während der Anhörung - und gelegentlich an (...). Er sei in medizinischer Behandlung. E. Der Entscheidentwurf wurde der mandatierten Rechtsvertretung am 18. August 2022 zur Stellungnahme übermittelt. Diese wurde am Folgetag beim SEM eingereicht. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Er habe mit bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit gesagt. Es falle ihm aufgrund seiner Lebensumstände schwer, sich an einzelne Ereignisse exakt zu erinnern. Zudem habe er an der Anhörung (...) gehabt. Deshalb sei es ihm schwergefallen, sich auf die vielen Fragen zu konzentrieren und präzise Angaben zu machen. Bei einer Besserung seines Gesundheitszustands sei er in der Lage, konkretere und detaillierte Aussagen zu machen. F. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 22. August 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Ebenfalls am 22. August 2022 zeigte die mandatierte Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. August 2022 (Eingang am 31. August 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, er sei aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde (vgl. 1. Rechtsbegehren) richtet sich ausschliesslich gegen den in der angefochtenen Verfügung angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. In den übrigen Punkten ist die Verfügung des SEM vom 22. August 2022 mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Das SEM führte zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung könne vorliegend nicht angewandt werden und es sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine verbotene Behandlung drohe. Ferner habe der Bundesrat den Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Aufgrund der aktenkundigen Identitätstäuschung seitens des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung Ziffer II E. 1) bestünden Zweifel an seiner Identität und Biographie. Der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien daher Grenzen gesetzt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, aus dem südlichen Teil des Kosovo zu stammen. Eine Gefährdung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sei nicht auszuschliessen, er habe eine solche aber nicht geltend / glaubhaft gemacht. Ferner habe er mit dem Norden Kosovos eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Er habe verschiedene Berufe und Sprachen erlernt, was ihm bei der Aufnahme von Arbeit entgegenkommen könne. Seine Aufenthalte in unterschiedlichen Ländern und Orten im Kosovo zeigten, dass er sich jeweils rasch zurechtfinde und seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten könne. Ferner habe er in mehreren Staaten soziale Beziehungen, auf die er zurückgreifen könne. Zu den medizinischen Problemen habe er keine Unterlagen eingereicht, weshalb nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands bei einer Rückkehr auszugehen sei. Ferner sei die Gesundheitsversorgung im Kosovo gewährleistet. Der Beschwerdeführer könne dort (oder in Serbien) behandelt werden. Es bestehe für serbischsprachige Roma grundsätzlich auch eine - vorliegend als zumutbar zu erachtende - Aufenthaltsalternative in der Republik Serbien. Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne vorliegend somit nicht umgestossen werden. 5.3 In der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die Anhörung in Deutsch (nicht in der Muttersprache) durchgeführt worden sei. Ferner habe er, der Beschwerdeführer, (...) gehabt und sich nicht richtig konzentrieren können. Er habe an vielen verschiedenen Orten gelebt und nicht zur Schule gehen können. Deshalb habe er Schwierigkeiten, sich richtig auszudrücken. Das Leben von Roma im Kosovo sei hart. Sie würden nicht als Teil der Gesellschaft wahrgenommen. Wenn es einen Streit unter Romas gebe, mische sich die Polizei nicht ein. Um zu überleben, brauche man eine Familie. Diese sorge für die Finanzen. Aber man müsse der Familie treu sein. Für ihn bedeute das, sich aktiv am Konflikt zwischen seiner und einer anderen Familie zu beteiligen (töten, wenn es verlangt werde, oder getötet werden). Zur Polizei gehen könne er nicht. Im Kosovo habe er keine Chance auf ein würdiges Leben. Er habe keine Wohnung oder Arbeit, (...) sei alt und schwach. Er könne wegen seiner Vorbringen nicht bei ihr wohnen. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer insbesondere an der Anhörung erklärte, er verstehe die befragende Person gut, und auch die Rückübersetzung bestätigte. Dem Protokoll ist zudem nicht zu entnehmen, dass er in sprachlicher Hinsicht oder aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen wäre, den ihm gestellten Fragen zu folgen oder diese sinnvoll zu beantworten. Sein an der Anhörung anwesender Rechtsvertreter hat ebenfalls keine Einwände erhoben (vgl. SEM-Akte A1179118-19 [nachfolgend A19] F 1, 6-20, S. 17). Schliesslich hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch in der Beschwerdeschrift genauere Angaben zu seinen Vorbringen gemacht. Mithin ist vorliegend von einem hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz verneinte in ihrer angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, was unangefochten geblieben ist (vgl. oben E. 2). Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (und Art. 33 Abs. 1 FK) rechtmässig. 6.2.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Mit seinen Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, durch wen oder inwiefern ihm persönlich bei einer Rückkehr ein «real risk» drohen sollte. Zunächst sind seine Ausführungen hinsichtlich der Situation von Angehörigen der Roma-Ethnie allgemeiner Natur. Weiter legt er nicht überzeugend dar, weshalb er sich plötzlich aktiv am geltend gemachten Konflikt (von der Vorinstanz als unglaubhaft eingestuft, vgl. Verfügung S. 5 f.), der seit über (...) Jahren zwischen seinem Vater und einer anderen Familie bestehe, beteiligen müsste oder ihn namentlich sein Vater hierzu zwingen könnte oder sollte und sein Leben dadurch gefährdet wäre. Er persönlich habe nichts mit dem Konflikt zu tun und kenne die «Gegner» seines Vaters nicht (SEM-Akte A19 F102 ff.). Gemäss eigenen Angaben lebt sein Vater zudem nicht im Kosovo. Er habe sich ferner über (...) Jahre ([...]) bei diesem in C._______ aufgehalten, ohne dass er einen «Racheakt» hätte ausführen müssen. Hinzu kommt, dass (...) weiterhin und ohne Probleme in dem Haus wohnhaft sei, um den sich der Konflikt angeblich drehe (SEM-Akte A19 F128). Weiter sei besagter Konflikt polizeilich dokumentiert. Er habe einmal Anzeige erstattet und es würden Verhandlungen stattfinden (SEM-Akte A19 F97 f., 124 f.). Der in der Beschwerde sinngemäss geäusserten Behauptung, die kosovarischen Behörden seien gegenüber Angehörigen der Roma-Ethnie schutzunwillig, ist damit die Grundlage entzogen. Ferner ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Kosovo durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Dies beinhaltet die Regelvermutung, dass unter anderem Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Namentlich die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Behörden würden ihn ignorieren, ist nicht geeignet, diese Vermutung umzustossen. Entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen an die staatlichen Behörden wenden könnte. Ferner würde die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative bestehen. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. 6.2.4 Mithin erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt geprägt. Ferner besteht, wie von der Vorinstanz aufgezeigt, die Regelvermutung, dass ein Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, verfügt der junge alleinstehende Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über familiäre Beziehungen im Kosovo und im näheren Ausland. Sein Vater, bei dem er etwa (...) Jahre gelebt habe, habe seinen Wohnsitz seit Langem in C._______ und in D._______. Sodann habe er einen Cousin, der ihn unterstützte. Namentlich (...), bei der er aufgewachsen sei und stets gelebt habe, sei nach wie vor im Haus der Familie im Heimatdorf wohnhaft, wo sie (...) betreibe (SEM-Akte A19 F46 f., 128). Nach obigen Ausführungen ist - entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift - nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei Bedarf nicht wieder bei ihr wohnen könnte und sie ihn nicht wieder unterstützen würde. Aus dem Hinweis, er könne nur mit Hilfe seiner Familie im Kosovo überleben (zu der er zurückkehren kann), vermag er mithin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann kann sich der Beschwerdeführer bei Bedarf, wie er es bereits gemacht habe (SEM-Akte A19 F114-117), auch in anderen Landesteilen des Kosovo aufhalten. Weiter spreche er mehrere Sprachen, sei viel gereist, habe verschiedene Berufe erlernt und verfüge über Arbeitserfahrungen (SEM-Akte A19 F2-5, F44-47). Mithin darf davon ausgegangen werden, dass er - allenfalls mit (vorübergehender) Hilfe seiner Verwandten - in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Sodann spricht auch aus medizinischer Hinsicht nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers. In der Beschwerdeschrift gibt er hierzu nichts an und aus den Akten geht weder eine Diagnose noch ein akuter Behandlungsbedarf hervor. Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt hat, ist eine allfällig notwendige medizinische Versorgung zudem auch im Kosovo möglich (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3080/2022 vom 21. Juli 2022 E. 8.3.2; D-2991/2018 vom 12. November 2018 E. 8.4.2). Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten könnte (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3644/2019 vom 25. Juli 2019 E. 8.3.2 und D-2991/2018 E. 8.4). 6.3.2 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer die obgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Sein Rechtsbegehren war als aussichtslos zu bezeichnen (vgl. obige Erwägungen), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: