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E-3080/2022

E-3080/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 13. August 2013 legal mit Schwei- zer Visum in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung B, wel- che vom 15. August 2013 bis am 12. August 2014 gültig war. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz habe das Migrationsamt B._______ mit Ver- fügung vom 10. Juni 2016 diese nicht verlängert und die Beschwerdefüh- rerin zum Verlassen der Schweiz aufgefordert. Der darauf eingereichte Re- kurs sei am 6. Dezember 2018, die Beschwerde an das kantonale Verwal- tungsgericht am 8. Juli 2019 und die Beschwerde ans Bundesgericht am

14. September 2020 abgewiesen worden. Das Sicherheits- und Justizde- partement des Kantons B._______ sei am 7. April 2021 auf ein Wiederer- wägungsgesuch nicht eingetreten. A.b Am 25. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch ein und wurde am 29. Juni 2022 zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begrün- dung des Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei kosovarische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und habe von der Geburt bis zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo in der Stadt C._______ gelebt. Acht Jahre lang habe sie die Grundschule besucht, da- nach sei sie bis zu ihrer ersten Eheschliessung zu Hause gewesen und habe Hausarbeiten erledigt. Sie sei zweimal von ihrem Vater verheiratet worden. Inzwischen seien beide Ehen geschieden. Im Jahr 2002 sei sie ein erstes Mal verheiratet worden und ins Haus ihres ersten Ehemannes umgezogen. Nachdem die Ehe zwei Jahre lang gehal- ten habe, habe es zwischen den Eheleuten kein Einverständnis mehr ge- geben, worauf sich ihr Ex-Ehemann und ihr Vater auf eine Scheidung ge- einigt hätten und sie, die Beschwerdeführerin, ins Elternhaus zurückge- kehrt sei, wo sie neun respektive fünf Jahre gelebt habe. Während dieser Zeit habe es vier bis fünf Heiratsangebote gegeben, welche ihr Vater alle bis auf eines, dasjenige ihres späteren Ehemanns, abgelehnt habe. Sie habe sich einmal zu einem Kandidaten geäussert, worauf sie von ihrem Vater geohrfeigt worden sei. Im Jahr 2013 sei ihr zweiter Mann in den Ko- sovo gekommen und habe sie geheiratet. Im Jahr 201(…) habe sie sich von ihrem Mann getrennt, seit 201(…) sei sie geschieden.

E-3080/2022 Seite 3 Sie könne nicht in den Kosovo zurückkehren, da ihre Eltern eine zweite Scheidung nicht gewollt hätten. Ihr Vater sei ein gläubiger und traditioneller Mann, welcher die Trennung nicht akzeptiert und von ihr verlangt habe, dass sie die zweite Ehe ertrage, obwohl sie darin Gewalt erfahren habe und in Gefahr gewesen sei. Seit ihrer Trennung im Jahr 201(…) würde ihr Vater nicht mehr mit ihr sprechen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, ihr Vater sei sehr böse auf sie und sie solle unter keinen Umständen nachhause zurück- kehren. Im Kosovo habe sie sich nie an die Polizei oder die Behörden wen- den müssen und sie würde diesen auch nicht vertrauen. Diesbezüglich habe sie schon von vielen ähnlich gelagerten Fällen gehört, bei welchen Personen um Hilfe gebeten hätten, die meisten jedoch von ihren Ehemän- nern oder Familienangehörigen umgebracht worden seien. Ferner habe sie im Kosovo weder Haus noch Arbeit. Die Beschwerdeführerin gab ihren kosovarischen Reisepass, den abgelau- fenen Schweizer Aufenthaltstitel sowie eine Kopie ihrer kosovarischen Identitätskarte zu den Akten. Zudem reichte sie einen ärztlichen Bericht vom 24. Juni 2022 und eine Bestätigung des Migrationsamtes B._______ vom 4. Oktober 2021 ein. B. Am 5. Juli 2022 händigte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerde- führerin den Entscheidentwurf aus und gab ihr Gelegenheit zur Stellung- nahme. Die Rechtsvertretung reichte am 6. Juli 2022 eine solche ein. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Juli 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylge- such ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 14. Juli 2022 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragte die Beschwerdeführerin die vollständige Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sach- verhaltsabklärung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Auf die Begründung wird – soweit we- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E-3080/2022 Seite 4 E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

15. Juli 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-

E-3080/2022 Seite 5 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens der Beschwerdeführerin wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt.

E. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, das SEM gehe in seinem Entscheid mit keinem Wort auf ihre konkrete Si- tuation ein. Sie befürchte die hohe Gefahr einer Tötung durch ihren Vater. Im Rahmen ihrer Anhörung habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass die kosovarischen Behörden in vielen Fällen häuslicher Gewalt sowie ent- sprechender Drohungen nicht schutzfähig beziehungsweise schutzwillig seien. Vor dem Hintergrund dieser offensichtlichen Mängel bezüglich der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der kosovarischen Behörden bei häuslicher Gewalt sowie der Tötungen habe das SEM ihre Situation vor dem konkreten und aktuellen Hintergrund zu prüfen und nicht nur auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu verweisen.

E. 4.4 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich unter anderem fest, der Kosovo be- finde sich auf der Liste der verfolgungssicheren Staaten (Safe Countries) nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass bei erlittenen oder befürchteten Nachteilen durch Drittperso- nen Betroffene von den zuständigen kosovarischen Behörden Schutz er- halten würden. Es sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich und zumutbar, sich bei konkreten Vorfällen oder Bedrohungen an die kosovari- schen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen zu ersu- chen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass sich die Beschwerdeführerin

E-3080/2022 Seite 6 als fast 3(…)-jährige Frau auf acht Jahre Berufserfahrung und ein selbstän- diges Leben in der Schweiz stützen könne, eine Rückkehr in ihr Elternhaus nicht notwendig sei und sie sich daher ein eigenständiges Leben in einem anderen Teil des Kosovos ermöglichen könne. In Berücksichtigung dieser Ausführungen in der Verfügung ist dem Vorbringen der Beschwerdeführe- rin, das SEM sei mit keinem Wort auf ihre konkrete Situation hinsichtlich ihrer Angst vor ihrem Vater eingegangen, nicht zu folgen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die bereits während des ganzen Asylver- fahrens vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und entsprechende Beweismittel einzureichen. Sodann ver- mengt sie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der ma- teriellen Würdigung. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz einer ande- ren Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie zum an- deren aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vor- bringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt, die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.

E. 4.5 Sodann legte die Vorinstanz ebenso rechtsgenügend dar, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin der flüchtlingsrechtlichen Relevanz entbehrten, und begründete dies ausführlich. Die diesbezügli- chen Rügen sind ebenfalls unbegründet.

E. 5 Zum «Hinweis» in der Beschwerde (Seite 7), es sei ein Verfahren vor dem EGMR hängig, welches abgewartet werden müsse, ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin obliegt und es ihr auch zuzumuten wäre, die- sen «Hinweis», den sie im Übrigen bereits im vorinstanzlichen Verfahren machte, zu konkretisieren. Da dem Gericht vorliegend ein solches Verfah- ren von Amtes wegen nicht bekannt ist und, wie die Vorinstanz richtiger- weise ausführt, ein solches grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.

E. 6 Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aufgrund fehlen- der flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen ab. Die Beschwerdefüh-

E-3080/2022 Seite 7 rerin verzichtet in ihrer Rechtsmitteleingabe darauf, ein Begehren um Asyl- gewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen zu diesem Punkt erübrigt sich somit.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-3080/2022 Seite 8 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zudem hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kosovo durch den Bundesrat als verfol- gungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückge- kommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass unter anderem Schutz vor nichtstaatlicher Verfol- gung gewährleistet ist. Bei allfälligen Behelligungen und Nachstellungen durch Drittpersonen kann sich die Beschwerdeführerin an die staatlichen Behörden wenden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.

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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt geprägt. Wie bereits erwähnt (E. 8.2.2), hat der Bun- desrat den Kosovo als verfolgungssicheren Staat bezeichnet (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Es besteht daher die Regelvermutung, dass ein Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, der Wegweisungsvollzug sei in individueller Hinsicht zumutbar, da die Be- schwerdeführerin die ersten 2(…) Jahre ihres Lebens im soziokulturellen Kontext des Kosovo verbracht habe und Berufserfahrung als Reinigungs- kraft, später als Gouvernante und zuletzt als Chef-Gouvernante in einem Hotel (unter Verweis auf SEM-act. A20 F28) gesammelt habe. Ferner wür- den ihre Eltern sowie ein Onkel und eine Tante im Kosovo leben. Zur Mutter habe sie aktuell Kontakt. Zudem habe sie Verwandte und Bekannte in der Schweiz, welche sie in finanzieller Hinsicht ebenfalls unterstützen könnten. Weiter ist es der 3(…)-jährigen Beschwerdeführerin ohne Weiteres zuzu- muten, in einem anderen Landesteil des Staates Kosovo Wohnsitz zu neh- men, ihr Leben eigenverantwortlich zu führen und dieses – aufgrund ihrer Berufserfahrung in der Schweiz – selber zu finanzieren. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass sie in ihrem Alter und mit ihrer Berufserfahrung weiterhin im Elternhaus leben und von ihren Eltern abhängig sein muss. In medizinischer Hinsicht reichte die Beschwerdeführerin mit der Be- schwerde einen ärztlichen Bericht vom 24. Juni 2022 ein. Darin wird fest- gehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem (…) 2014 in Behand- lung befinde und bei ihr eine (…) diagnostiziert worden sei, welche sich durch eine Therapie und durch die Arbeitstätigkeit wieder stabilisiert habe. Ferner bestehe die Gefahr einer (…), wenn sie in den Kosovo ausgeschafft würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts die von ihr allenfalls benötigte medizinische Behand- lung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungs-

E-3080/2022 Seite 10 lage ausreichend gewährleistet ist. Zwar weist das kosovarische Gesund- heitssystem nicht denselben Standard wie in westeuropäischen Ländern auf. Die Beschwerdeführerin muss aber bei einer Rückkehr in ihr Heimat- land angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszu- standes befürchten. Die Gesundheitsversorgung im Kosovo ist gesichert (statt vieler Urteil des BVGer E-545/2018 vom 27. April 2018 E. 6.6). Ins- besondere gibt es im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem (Urteil des BVGer E- 5504/2016 vom 6. März 2018 E. 8.3; BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die in der Schweiz auf- genommene Behandlung – falls notwendig – im Kosovo fortsetzen kann. Allfälligen im Vorfeld eines Wegweisungsvollzugs auftretenden psychi- schen Belastungen beziehungsweise allfälligen suizidalen Gedanken kann im Rahmen der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten ange- messen Rechnung getragen werden. Auch dass die Beschwerdeführerin sich in einem (…) befinde, wie geltend gemacht wird, bildet kein Vollzugs- hindernis; insbesondere steht der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich die Gesundheitsversorgung im Kosovo zur Verfügung. Der Beschwerde- führerin bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ihrer Rück- kehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-3080/2022 Seite 11

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet ei- ner allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3080/2022 Urteil vom 21. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch Mag. iur. Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);Verfügung des SEM vom 7. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 13. August 2013 legal mit Schweizer Visum in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung B, welche vom 15. August 2013 bis am 12. August 2014 gültig war. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz habe das Migrationsamt B._______ mit Verfügung vom 10. Juni 2016 diese nicht verlängert und die Beschwerdeführerin zum Verlassen der Schweiz aufgefordert. Der darauf eingereichte Rekurs sei am 6. Dezember 2018, die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht am 8. Juli 2019 und die Beschwerde ans Bundesgericht am 14. September 2020 abgewiesen worden. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons B._______ sei am 7. April 2021 auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. A.b Am 25. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch ein und wurde am 29. Juni 2022 zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei kosovarische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und habe von der Geburt bis zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo in der Stadt C._______ gelebt. Acht Jahre lang habe sie die Grundschule besucht, danach sei sie bis zu ihrer ersten Eheschliessung zu Hause gewesen und habe Hausarbeiten erledigt. Sie sei zweimal von ihrem Vater verheiratet worden. Inzwischen seien beide Ehen geschieden. Im Jahr 2002 sei sie ein erstes Mal verheiratet worden und ins Haus ihres ersten Ehemannes umgezogen. Nachdem die Ehe zwei Jahre lang gehalten habe, habe es zwischen den Eheleuten kein Einverständnis mehr gegeben, worauf sich ihr Ex-Ehemann und ihr Vater auf eine Scheidung geeinigt hätten und sie, die Beschwerdeführerin, ins Elternhaus zurückgekehrt sei, wo sie neun respektive fünf Jahre gelebt habe. Während dieser Zeit habe es vier bis fünf Heiratsangebote gegeben, welche ihr Vater alle bis auf eines, dasjenige ihres späteren Ehemanns, abgelehnt habe. Sie habe sich einmal zu einem Kandidaten geäussert, worauf sie von ihrem Vater geohrfeigt worden sei. Im Jahr 2013 sei ihr zweiter Mann in den Kosovo gekommen und habe sie geheiratet. Im Jahr 201(...) habe sie sich von ihrem Mann getrennt, seit 201(...) sei sie geschieden. Sie könne nicht in den Kosovo zurückkehren, da ihre Eltern eine zweite Scheidung nicht gewollt hätten. Ihr Vater sei ein gläubiger und traditioneller Mann, welcher die Trennung nicht akzeptiert und von ihr verlangt habe, dass sie die zweite Ehe ertrage, obwohl sie darin Gewalt erfahren habe und in Gefahr gewesen sei. Seit ihrer Trennung im Jahr 201(...) würde ihr Vater nicht mehr mit ihr sprechen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, ihr Vater sei sehr böse auf sie und sie solle unter keinen Umständen nachhause zurückkehren. Im Kosovo habe sie sich nie an die Polizei oder die Behörden wenden müssen und sie würde diesen auch nicht vertrauen. Diesbezüglich habe sie schon von vielen ähnlich gelagerten Fällen gehört, bei welchen Personen um Hilfe gebeten hätten, die meisten jedoch von ihren Ehemännern oder Familienangehörigen umgebracht worden seien. Ferner habe sie im Kosovo weder Haus noch Arbeit. Die Beschwerdeführerin gab ihren kosovarischen Reisepass, den abgelaufenen Schweizer Aufenthaltstitel sowie eine Kopie ihrer kosovarischen Identitätskarte zu den Akten. Zudem reichte sie einen ärztlichen Bericht vom 24. Juni 2022 und eine Bestätigung des Migrationsamtes B._______ vom 4. Oktober 2021 ein. B. Am 5. Juli 2022 händigte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf aus und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung reichte am 6. Juli 2022 eine solche ein. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Juli 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 14. Juli 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens der Beschwerdeführerin wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, das SEM gehe in seinem Entscheid mit keinem Wort auf ihre konkrete Situation ein. Sie befürchte die hohe Gefahr einer Tötung durch ihren Vater. Im Rahmen ihrer Anhörung habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass die kosovarischen Behörden in vielen Fällen häuslicher Gewalt sowie entsprechender Drohungen nicht schutzfähig beziehungsweise schutzwillig seien. Vor dem Hintergrund dieser offensichtlichen Mängel bezüglich der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der kosovarischen Behörden bei häuslicher Gewalt sowie der Tötungen habe das SEM ihre Situation vor dem konkreten und aktuellen Hintergrund zu prüfen und nicht nur auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu verweisen. 4.4 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich unter anderem fest, der Kosovo befinde sich auf der Liste der verfolgungssicheren Staaten (Safe Countries) nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass bei erlittenen oder befürchteten Nachteilen durch Drittpersonen Betroffene von den zuständigen kosovarischen Behörden Schutz erhalten würden. Es sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich und zumutbar, sich bei konkreten Vorfällen oder Bedrohungen an die kosovarischen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen zu ersuchen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass sich die Beschwerdeführerin als fast 3(...)-jährige Frau auf acht Jahre Berufserfahrung und ein selbständiges Leben in der Schweiz stützen könne, eine Rückkehr in ihr Elternhaus nicht notwendig sei und sie sich daher ein eigenständiges Leben in einem anderen Teil des Kosovos ermöglichen könne. In Berücksichtigung dieser Ausführungen in der Verfügung ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das SEM sei mit keinem Wort auf ihre konkrete Situation hinsichtlich ihrer Angst vor ihrem Vater eingegangen, nicht zu folgen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die bereits während des ganzen Asylverfahrens vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und entsprechende Beweismittel einzureichen. Sodann vermengt sie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt, die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet. 4.5 Sodann legte die Vorinstanz ebenso rechtsgenügend dar, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin der flüchtlingsrechtlichen Relevanz entbehrten, und begründete dies ausführlich. Die diesbezüglichen Rügen sind ebenfalls unbegründet.

5. Zum «Hinweis» in der Beschwerde (Seite 7), es sei ein Verfahren vor dem EGMR hängig, welches abgewartet werden müsse, ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin obliegt und es ihr auch zuzumuten wäre, diesen «Hinweis», den sie im Übrigen bereits im vorinstanzlichen Verfahren machte, zu konkretisieren. Da dem Gericht vorliegend ein solches Verfahren von Amtes wegen nicht bekannt ist und, wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, ein solches grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. 6. Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen ab. Die Beschwerdeführerin verzichtet in ihrer Rechtsmitteleingabe darauf, ein Begehren um Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen zu diesem Punkt erübrigt sich somit. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kosovo durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass unter anderem Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Bei allfälligen Behelligungen und Nachstellungen durch Drittpersonen kann sich die Beschwerdeführerin an die staatlichen Behörden wenden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt geprägt. Wie bereits erwähnt (E. 8.2.2), hat der Bundesrat den Kosovo als verfolgungssicheren Staat bezeichnet (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Es besteht daher die Regelvermutung, dass ein Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, der Wegweisungsvollzug sei in individueller Hinsicht zumutbar, da die Beschwerdeführerin die ersten 2(...) Jahre ihres Lebens im soziokulturellen Kontext des Kosovo verbracht habe und Berufserfahrung als Reinigungskraft, später als Gouvernante und zuletzt als Chef-Gouvernante in einem Hotel (unter Verweis auf SEM-act. A20 F28) gesammelt habe. Ferner würden ihre Eltern sowie ein Onkel und eine Tante im Kosovo leben. Zur Mutter habe sie aktuell Kontakt. Zudem habe sie Verwandte und Bekannte in der Schweiz, welche sie in finanzieller Hinsicht ebenfalls unterstützen könnten. Weiter ist es der 3(...)-jährigen Beschwerdeführerin ohne Weiteres zuzumuten, in einem anderen Landesteil des Staates Kosovo Wohnsitz zu nehmen, ihr Leben eigenverantwortlich zu führen und dieses - aufgrund ihrer Berufserfahrung in der Schweiz - selber zu finanzieren. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass sie in ihrem Alter und mit ihrer Berufserfahrung weiterhin im Elternhaus leben und von ihren Eltern abhängig sein muss. In medizinischer Hinsicht reichte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einen ärztlichen Bericht vom 24. Juni 2022 ein. Darin wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem (...) 2014 in Behandlung befinde und bei ihr eine (...) diagnostiziert worden sei, welche sich durch eine Therapie und durch die Arbeitstätigkeit wieder stabilisiert habe. Ferner bestehe die Gefahr einer (...), wenn sie in den Kosovo ausgeschafft würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die von ihr allenfalls benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage ausreichend gewährleistet ist. Zwar weist das kosovarische Gesundheitssystem nicht denselben Standard wie in westeuropäischen Ländern auf. Die Beschwerdeführerin muss aber bei einer Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. Die Gesundheitsversorgung im Kosovo ist gesichert (statt vieler Urteil des BVGer E-545/2018 vom 27. April 2018 E. 6.6). Insbesondere gibt es im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem (Urteil des BVGer E-5504/2016 vom 6. März 2018 E. 8.3; BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die in der Schweiz aufgenommene Behandlung - falls notwendig - im Kosovo fortsetzen kann. Allfälligen im Vorfeld eines Wegweisungsvollzugs auftretenden psychischen Belastungen beziehungsweise allfälligen suizidalen Gedanken kann im Rahmen der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Auch dass die Beschwerdeführerin sich in einem (...) befinde, wie geltend gemacht wird, bildet kein Vollzugshindernis; insbesondere steht der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich die Gesundheitsversorgung im Kosovo zur Verfügung. Der Beschwerdeführerin bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ihrer Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann