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E-545/2018

E-545/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 17. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. September 2013 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5204/2013 vom 24. Januar 2014 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Asylgesuche in der Schweiz zu behandeln. A.b Mit Verfügung vom 13. November 2015 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug in den Kosovo. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8238/2015 vom 22. Januar 2016 abgewiesen. A.c Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Gericht und der Vorinstanz sinngemäss um Neubeurteilung des Urteils vom 22. Januar 2016. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Schreiben als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses mit Urteil E-1065/2016 vom 9. Mai 2016 ab. A.d Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Juni 2016 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung vom 29. Juni 2016 ab und stellte fest, die Verfügung vom 13. November 2015 sei rechtskräftig und vollziehbar. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses mit Urteil E-4623/2016 vom 29. August 2016 nicht ein. A.e In der Folge verliessen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Schweiz nicht. B. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. November 2015. Im Wesentlichen führte sie zu dessen Begründung aus, sie fürchte sich vor einem allfälligen Ehrenmord. Ihr Schwiegervater habe ihr per (...) mitgeteilt, er würde sie bei einer Rückkehr nicht mehr aufnehmen und sein Sohn sei immer noch wütend auf sie. Sie solle auch wegen ihrer Sicherheit nicht mehr in den Kosovo zurückkehren. Zudem würden gesundheitliche Gründe gegen eine Rückkehr sprechen. C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 wies die Vorinstanz das zweite Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 13. November 2015 erneut für rechtskräftig und vollstreckbar, setzte der Beschwerdeführerin und ihren Kindern eine Ausreisefrist bis zum 28. Januar 2018, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und der Vollzug umgehend auszusetzen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin fremdsprachige (...)-Kopien, inklusive Übersetzung durch eine Privatperson, einen Bericht über das Familienrecht im Kosovo von E._______ vom 18. Januar 2018, einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin des Spitals F._______ vom 12. Januar 2018, eine Zeugniskopie der Volksschule Kanton (...) des Sohnes B._______ vom 25. Januar 2018, ein Schreiben der G._______ vom 25. Januar 2018 betreffend die von B._______ bei ihnen absolvierte Schnupperlehre, ein Unterstützungsschreiben von H._______ für B._______ vom 24. Januar 2018, zwei Zwischenberichte über das Verhalten und die Integration von C._______ und D._______ der Schulanlage (...) vom 24. Januar 2018 sowie ein Unterstützungsschreiben von I._______ und J._______ vom 24. Januar 2018 an die Akten. E. Am 29. Januar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht betreffend C._______ des Spitals F._______ vom 9. Oktober 2017 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 23. Februar 2018 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1 500.- zu bezahlen. Weiter wies sie das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hob den am 29. Januar 2018 verfügten Vollzugsstopp wieder auf. H. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018. Als Beilage gab sie eine Kopie eines fremdsprachigen (...)-Verlaufs sowie einen sie betreffenden Arztbericht des Spitals F._______ vom 16. Februar 2018 an die Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 ab. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung den einverlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1 500.- einzuzahlen. J. Mit Schreiben gleichen Datums reichte die Beschwerdeführerin einen Zwischenbericht der Einzelpsychotherapie von C._______ des Spitals F._______ vom 19. Februar 2018 sowie jeweils einen Brief des Solidaritätsnetzes (...) vom 20. Februar 2018 und von K._______ vom 19. Februar 2018 zu den Akten. K. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 23. Februar 2018 fristgemäss.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 5.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 5.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es liege keine nachträgliche erhebliche veränderte Sachlage vor, die den Vollzug der Wegweisung als undurchführbar erscheinen lasse. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die Wegweisung als solche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 5.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. November 2015 beseitigen könnten. Bezüglich des Ehrenmordes sei bereits in der Verfügung vom 29. Juni 2016 festgestellt worden, die diesbezüglichen Befürchtungen seien sehr allgemein und zu wenig konkretisierend vorgetragen worden, um daraus schliessen zu können, die befürchtete Verfolgung würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in der Zwischenverfügung vom 3. August 2016 auf den Standpunkt gestellt, die Ausführungen zum Ehrenmord dürften unglaubhaft sein. Aus dem Wiedererwägungsgesuch gehe diesbezüglich nichts Neues hervor. Daran würden die (...) des ehemaligen Schwiegervaters, wonach er nicht für die Sicherheit der Beschwerdeführerin garantieren könne, da sein Sohn noch wütend sei, nichts zu ändern vermögen, zumal der Sachverhalt nicht konkretisiert werde. Anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin zudem gesagt, der Vater habe die Kinder zweimal in der Schweiz besucht. Würde er auf Rache sinnen, hätte er die Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit belangt respektive wäre sie auch in der Schweiz nicht sicher. Auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei die Vorinstanz bereits in den Verfügungen vom 13. November 2015 und 29. Juni 2016 ausführlich eingegangen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in der Zwischenverfügung vom 3. August 2016 festgehalten, ihre gesundheitliche Situation dürfte sich nicht derart verschlechtert haben, dass von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden müsse. Das Arztzeugnis vom 30. September 2016 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal ihm nichts grundlegend Neues entnommen werden könne. Seither sei in dieser Hinsicht auch nichts mehr eingereicht worden. An den Erwägungen im ordentlichen Verfahren respektive vorherigen Wiedererwägungsverfahren betreffend die Rückkehr ins Elternhaus werde festgehalten. Dem zweiten Wiedererwägungsgesuch seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo sprechen würden. Was das Kindeswohl anbelange, sei auf die Verfügungen vom 13. November 2015 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 zu verweisen, wonach dieses nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würde. Durch das wiederholte Einreichen von weitgehend gleich begründeten Gesuchen sei die Beschwerdeführerin massgeblich für die Verzögerung des Verfahrens respektive für den länger dauernden Aufenthalt in der Schweiz verantwortlich.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht verneint. Im Folgenden ist näher auf diejenigen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, die überhaupt im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens von Relevanz sein können. Auf die weitergehenden ausschweifenden Darlegungen wird nicht eingegangen.

E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs ausführt, die kosovarischen Behörden seien im Zusammenhang mit der befürchteten häuslichen Gewalt nicht schutzfähig, wäre dies unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Die Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Im Übrigen liegt in Bezug auf den Kosovo keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung vor, die dazu führen würde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch aus dem Erwähnen des UNO-Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) lässt sich eine solche nicht herleiten.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, aufgrund der nachträglich veränderten Sachlage sei die Zumutbarkeit des Vollzugs nicht mehr gegeben. Sie geht sodann erneut ausführlich auf die erlebte häusliche Gewalt im Kosovo ein. Diese Vorbringen wurden jedoch bereits in den vorherigen Verfahren beurteilt, mithin sind sie wiedererwägungsrechtlich nicht relevant, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Sodann bildete auch die Verstossung durch den Vater beziehungsweise die Familie bereits Gegenstand des ersten Wiedererwägungsgesuches und begründet daher keine nachträglich veränderte Sachlage. Daran vermögen auch die eingereichten (...)-Kopien nichts zu ändern, zumal deren Ursprung nicht zweifelsohne dem Vater zugeordnet werden können.

E. 6.4 Was die Wegnahme der Kinder bei einer Rückkehr betrifft, weist die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift explizit auf die fortschrittliche Gesetzgebung betreffend das gemeinsame Sorgerecht im Kosovo hin. Auch wenn allenfalls behördliche Hürden vorhanden sein sollten, stellt dies kein Wiedererwägungsgrund dar. Es handelt sich um reine Mutmassungen, wenn sie vorbringt, ihre Kinder würden in die Obhut des Vaters oder der Schwiegerfamilie gebracht werden. Die instabile Lebenssituation des Vaters der Kinder würde bestimmt berücksichtigt und alle relevanten Familienmitglieder von Psychologen oder Psychologinnen befragt werden (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo: Sorgerecht, Auskunft der SFH-Länderanalyse, vom 12. September 2017, S. 1 f.). Unverständlich sind zudem die Ausführungen, wonach die Kinder nach dem Ableben des Vaters dessen Familie zugeteilt werden, da dieser noch lebt. Auch die angeblichen (...) des Schwiegervaters, wonach er nicht für ihre Sicherheit garantieren könne, da sein Sohn noch wütend sei, vermögen nicht darzulegen, inwiefern eine erheblich veränderte Sachlage seit November 2015 vorliegen soll, zumal die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zu ihrer eigenen Familie zurückkehren kann. Die eingereichte Einschätzung vom E._______ führt zu keiner anderen Beurteilung.

E. 6.5 Weiter ist zu prüfen, ob das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.).

E. 6.5.1 B._______ war zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 (...) Jahre alt. Aktuell ist er (...) Jahre alt. Der Besuch der Sekundarschule und die absolvierte Schnupperlehre in der Schweiz zeigen auf, dass er sich im Laufe der letzten Jahre gut integrieren konnte. Trotzdem begründet die erfolgreiche Integration alleine nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vor dem Hintergrund, dass B._______ seine Kindheit im Kosovo verbrachte und ihm das hier in der Schweiz in der Schule Erlernte sowie die gemachten Erfahrungen im Rahmen der Schnupperlehre bei einer Rückkehr in den Kosovo hilfreich sein dürften, steht sein Wohl einem Vollzug nicht entgegen. Allfällige ihn betreffende Faktoren, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen, sind aus den Akten nicht ersichtlich.

E. 6.5.2 C._______ ist zum heutigen Zeitpunkt (...) Jahre alt. Auch wenn er mehr als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und nun in der Schweiz die Schule besucht, ist davon auszugehen, dass seine Mutter und Geschwister nach wie vor seine Hauptbezugspersonen sind. Es ist somit davon auszugehen, dass auch bei ihm die Integration nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermag. Sein Gesundheitszustand steht dem Vollzug ebenfalls nicht entgegen, zumal im Kosovo Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre kostenlos behandelt werden (vgl. dazu Kosovo Health Law, Chapter 5 Section 22, http://www.unmikonline.org/regulations/2004/re2004_31ale04_04.pdf , abgerufen am 5. März 2018).

E. 6.5.3 Der jüngste Sohn, D._______, ist (...) Jahre alt und angesichts dieses Alters noch hauptsächlich auf seine Mutter angewiesen und deshalb ohne eigene Sozialisation (vgl. dazu BVGE 2009/28 insb. E. 9.3.2 und 9.3.4), weshalb das Kindeswohl der Durchführung des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht.

E. 6.5.4 Zudem hat die Beschwerdeführerin die fortschreitende Integration ihrer Kinder durch das Veranlassen von mehreren aussichtslosen Verfahren selbst herbeigeführt. Insgesamt spricht das Kindeswohl nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal die Kinder zusammen mit ihrer Mutter in den Kosovo zurückkehren können. Es erübrigt sich somit, auf die eingereichten Unterstützungsschreiben im Einzelnen einzugehen.

E. 6.6 Bereits im ordentlichen Asylverfahren, im Revisions- sowie ersten Wegweisungsverfahren wurde auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingegangen und die Zumutbarkeit des Vollzugs bejaht. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich dieser seit November 2015 derart verschlechtert hat, dass der Vollzug unzumutbar geworden ist. Aus den eingereichten Berichten des Spitals F._______ vom 25. Mai 2016, 19. Oktober 2016, 12. Januar 2018 sowie 16. Februar 2018 geht keine derartige erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, die eine Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. November 2015 rechtfertigen würde (Hauptdiagnose jeweils rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome [ICD-10:F33.2] sowie im letzten Bericht zusätzlich Angst- und Panikstörung [ICD-10 F41.1]. Im Kosovo ist die Gesundheitsversorgung gesichert. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist vor allem in den psychiatrischen Abteilungen der Universitätsklinik in Pristina sowie den Regionalspitälern der Zugang in der Regel ohne Wartezeiten möglich (vgl. Focus Kosovo, Medizinische Grundversorgung, 9. März 2017, S. 26). Es besteht kein Anlass, auf die umfangreichen Ausführungen, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Zugang zum Gesundheitssystem haben wird, einzugehen. Zudem hat sie die Möglichkeit, sich zusammen mit dem sie bereits betreuenden ärztlichen Personal gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung vorzubereiten. Dabei können auch ihre Suizidgedanken thematisiert werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen, was sie bisher, soweit ersichtlich, wohl mangels Bereitschaft zu einer Rückkehr unterlassen hat (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 6.7 Die Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zusammenfassend liegen keine Wiedererwägungsgründe vor. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Februar 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-545/2018 Urteil vom 27. April 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch MLaw Angela Stettler, (...) Beschwerdeführerin und ihre Kinder, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 17. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. September 2013 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5204/2013 vom 24. Januar 2014 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Asylgesuche in der Schweiz zu behandeln. A.b Mit Verfügung vom 13. November 2015 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug in den Kosovo. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8238/2015 vom 22. Januar 2016 abgewiesen. A.c Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Gericht und der Vorinstanz sinngemäss um Neubeurteilung des Urteils vom 22. Januar 2016. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Schreiben als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses mit Urteil E-1065/2016 vom 9. Mai 2016 ab. A.d Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Juni 2016 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung vom 29. Juni 2016 ab und stellte fest, die Verfügung vom 13. November 2015 sei rechtskräftig und vollziehbar. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses mit Urteil E-4623/2016 vom 29. August 2016 nicht ein. A.e In der Folge verliessen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Schweiz nicht. B. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. November 2015. Im Wesentlichen führte sie zu dessen Begründung aus, sie fürchte sich vor einem allfälligen Ehrenmord. Ihr Schwiegervater habe ihr per (...) mitgeteilt, er würde sie bei einer Rückkehr nicht mehr aufnehmen und sein Sohn sei immer noch wütend auf sie. Sie solle auch wegen ihrer Sicherheit nicht mehr in den Kosovo zurückkehren. Zudem würden gesundheitliche Gründe gegen eine Rückkehr sprechen. C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 wies die Vorinstanz das zweite Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 13. November 2015 erneut für rechtskräftig und vollstreckbar, setzte der Beschwerdeführerin und ihren Kindern eine Ausreisefrist bis zum 28. Januar 2018, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und der Vollzug umgehend auszusetzen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin fremdsprachige (...)-Kopien, inklusive Übersetzung durch eine Privatperson, einen Bericht über das Familienrecht im Kosovo von E._______ vom 18. Januar 2018, einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin des Spitals F._______ vom 12. Januar 2018, eine Zeugniskopie der Volksschule Kanton (...) des Sohnes B._______ vom 25. Januar 2018, ein Schreiben der G._______ vom 25. Januar 2018 betreffend die von B._______ bei ihnen absolvierte Schnupperlehre, ein Unterstützungsschreiben von H._______ für B._______ vom 24. Januar 2018, zwei Zwischenberichte über das Verhalten und die Integration von C._______ und D._______ der Schulanlage (...) vom 24. Januar 2018 sowie ein Unterstützungsschreiben von I._______ und J._______ vom 24. Januar 2018 an die Akten. E. Am 29. Januar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht betreffend C._______ des Spitals F._______ vom 9. Oktober 2017 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 23. Februar 2018 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1 500.- zu bezahlen. Weiter wies sie das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hob den am 29. Januar 2018 verfügten Vollzugsstopp wieder auf. H. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018. Als Beilage gab sie eine Kopie eines fremdsprachigen (...)-Verlaufs sowie einen sie betreffenden Arztbericht des Spitals F._______ vom 16. Februar 2018 an die Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 ab. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung den einverlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1 500.- einzuzahlen. J. Mit Schreiben gleichen Datums reichte die Beschwerdeführerin einen Zwischenbericht der Einzelpsychotherapie von C._______ des Spitals F._______ vom 19. Februar 2018 sowie jeweils einen Brief des Solidaritätsnetzes (...) vom 20. Februar 2018 und von K._______ vom 19. Februar 2018 zu den Akten. K. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 23. Februar 2018 fristgemäss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 5.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es liege keine nachträgliche erhebliche veränderte Sachlage vor, die den Vollzug der Wegweisung als undurchführbar erscheinen lasse. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die Wegweisung als solche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 5.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. November 2015 beseitigen könnten. Bezüglich des Ehrenmordes sei bereits in der Verfügung vom 29. Juni 2016 festgestellt worden, die diesbezüglichen Befürchtungen seien sehr allgemein und zu wenig konkretisierend vorgetragen worden, um daraus schliessen zu können, die befürchtete Verfolgung würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in der Zwischenverfügung vom 3. August 2016 auf den Standpunkt gestellt, die Ausführungen zum Ehrenmord dürften unglaubhaft sein. Aus dem Wiedererwägungsgesuch gehe diesbezüglich nichts Neues hervor. Daran würden die (...) des ehemaligen Schwiegervaters, wonach er nicht für die Sicherheit der Beschwerdeführerin garantieren könne, da sein Sohn noch wütend sei, nichts zu ändern vermögen, zumal der Sachverhalt nicht konkretisiert werde. Anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin zudem gesagt, der Vater habe die Kinder zweimal in der Schweiz besucht. Würde er auf Rache sinnen, hätte er die Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit belangt respektive wäre sie auch in der Schweiz nicht sicher. Auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei die Vorinstanz bereits in den Verfügungen vom 13. November 2015 und 29. Juni 2016 ausführlich eingegangen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in der Zwischenverfügung vom 3. August 2016 festgehalten, ihre gesundheitliche Situation dürfte sich nicht derart verschlechtert haben, dass von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden müsse. Das Arztzeugnis vom 30. September 2016 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal ihm nichts grundlegend Neues entnommen werden könne. Seither sei in dieser Hinsicht auch nichts mehr eingereicht worden. An den Erwägungen im ordentlichen Verfahren respektive vorherigen Wiedererwägungsverfahren betreffend die Rückkehr ins Elternhaus werde festgehalten. Dem zweiten Wiedererwägungsgesuch seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo sprechen würden. Was das Kindeswohl anbelange, sei auf die Verfügungen vom 13. November 2015 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 zu verweisen, wonach dieses nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würde. Durch das wiederholte Einreichen von weitgehend gleich begründeten Gesuchen sei die Beschwerdeführerin massgeblich für die Verzögerung des Verfahrens respektive für den länger dauernden Aufenthalt in der Schweiz verantwortlich. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht verneint. Im Folgenden ist näher auf diejenigen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, die überhaupt im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens von Relevanz sein können. Auf die weitergehenden ausschweifenden Darlegungen wird nicht eingegangen. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs ausführt, die kosovarischen Behörden seien im Zusammenhang mit der befürchteten häuslichen Gewalt nicht schutzfähig, wäre dies unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Die Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Im Übrigen liegt in Bezug auf den Kosovo keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung vor, die dazu führen würde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch aus dem Erwähnen des UNO-Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) lässt sich eine solche nicht herleiten. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, aufgrund der nachträglich veränderten Sachlage sei die Zumutbarkeit des Vollzugs nicht mehr gegeben. Sie geht sodann erneut ausführlich auf die erlebte häusliche Gewalt im Kosovo ein. Diese Vorbringen wurden jedoch bereits in den vorherigen Verfahren beurteilt, mithin sind sie wiedererwägungsrechtlich nicht relevant, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Sodann bildete auch die Verstossung durch den Vater beziehungsweise die Familie bereits Gegenstand des ersten Wiedererwägungsgesuches und begründet daher keine nachträglich veränderte Sachlage. Daran vermögen auch die eingereichten (...)-Kopien nichts zu ändern, zumal deren Ursprung nicht zweifelsohne dem Vater zugeordnet werden können. 6.4 Was die Wegnahme der Kinder bei einer Rückkehr betrifft, weist die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift explizit auf die fortschrittliche Gesetzgebung betreffend das gemeinsame Sorgerecht im Kosovo hin. Auch wenn allenfalls behördliche Hürden vorhanden sein sollten, stellt dies kein Wiedererwägungsgrund dar. Es handelt sich um reine Mutmassungen, wenn sie vorbringt, ihre Kinder würden in die Obhut des Vaters oder der Schwiegerfamilie gebracht werden. Die instabile Lebenssituation des Vaters der Kinder würde bestimmt berücksichtigt und alle relevanten Familienmitglieder von Psychologen oder Psychologinnen befragt werden (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo: Sorgerecht, Auskunft der SFH-Länderanalyse, vom 12. September 2017, S. 1 f.). Unverständlich sind zudem die Ausführungen, wonach die Kinder nach dem Ableben des Vaters dessen Familie zugeteilt werden, da dieser noch lebt. Auch die angeblichen (...) des Schwiegervaters, wonach er nicht für ihre Sicherheit garantieren könne, da sein Sohn noch wütend sei, vermögen nicht darzulegen, inwiefern eine erheblich veränderte Sachlage seit November 2015 vorliegen soll, zumal die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zu ihrer eigenen Familie zurückkehren kann. Die eingereichte Einschätzung vom E._______ führt zu keiner anderen Beurteilung. 6.5 Weiter ist zu prüfen, ob das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). 6.5.1 B._______ war zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 (...) Jahre alt. Aktuell ist er (...) Jahre alt. Der Besuch der Sekundarschule und die absolvierte Schnupperlehre in der Schweiz zeigen auf, dass er sich im Laufe der letzten Jahre gut integrieren konnte. Trotzdem begründet die erfolgreiche Integration alleine nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vor dem Hintergrund, dass B._______ seine Kindheit im Kosovo verbrachte und ihm das hier in der Schweiz in der Schule Erlernte sowie die gemachten Erfahrungen im Rahmen der Schnupperlehre bei einer Rückkehr in den Kosovo hilfreich sein dürften, steht sein Wohl einem Vollzug nicht entgegen. Allfällige ihn betreffende Faktoren, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 6.5.2 C._______ ist zum heutigen Zeitpunkt (...) Jahre alt. Auch wenn er mehr als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und nun in der Schweiz die Schule besucht, ist davon auszugehen, dass seine Mutter und Geschwister nach wie vor seine Hauptbezugspersonen sind. Es ist somit davon auszugehen, dass auch bei ihm die Integration nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermag. Sein Gesundheitszustand steht dem Vollzug ebenfalls nicht entgegen, zumal im Kosovo Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre kostenlos behandelt werden (vgl. dazu Kosovo Health Law, Chapter 5 Section 22, http://www.unmikonline.org/regulations/2004/re2004_31ale04_04.pdf , abgerufen am 5. März 2018). 6.5.3 Der jüngste Sohn, D._______, ist (...) Jahre alt und angesichts dieses Alters noch hauptsächlich auf seine Mutter angewiesen und deshalb ohne eigene Sozialisation (vgl. dazu BVGE 2009/28 insb. E. 9.3.2 und 9.3.4), weshalb das Kindeswohl der Durchführung des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. 6.5.4 Zudem hat die Beschwerdeführerin die fortschreitende Integration ihrer Kinder durch das Veranlassen von mehreren aussichtslosen Verfahren selbst herbeigeführt. Insgesamt spricht das Kindeswohl nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal die Kinder zusammen mit ihrer Mutter in den Kosovo zurückkehren können. Es erübrigt sich somit, auf die eingereichten Unterstützungsschreiben im Einzelnen einzugehen. 6.6 Bereits im ordentlichen Asylverfahren, im Revisions- sowie ersten Wegweisungsverfahren wurde auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingegangen und die Zumutbarkeit des Vollzugs bejaht. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich dieser seit November 2015 derart verschlechtert hat, dass der Vollzug unzumutbar geworden ist. Aus den eingereichten Berichten des Spitals F._______ vom 25. Mai 2016, 19. Oktober 2016, 12. Januar 2018 sowie 16. Februar 2018 geht keine derartige erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, die eine Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. November 2015 rechtfertigen würde (Hauptdiagnose jeweils rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome [ICD-10:F33.2] sowie im letzten Bericht zusätzlich Angst- und Panikstörung [ICD-10 F41.1]. Im Kosovo ist die Gesundheitsversorgung gesichert. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist vor allem in den psychiatrischen Abteilungen der Universitätsklinik in Pristina sowie den Regionalspitälern der Zugang in der Regel ohne Wartezeiten möglich (vgl. Focus Kosovo, Medizinische Grundversorgung, 9. März 2017, S. 26). Es besteht kein Anlass, auf die umfangreichen Ausführungen, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Zugang zum Gesundheitssystem haben wird, einzugehen. Zudem hat sie die Möglichkeit, sich zusammen mit dem sie bereits betreuenden ärztlichen Personal gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung vorzubereiten. Dabei können auch ihre Suizidgedanken thematisiert werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen, was sie bisher, soweit ersichtlich, wohl mangels Bereitschaft zu einer Rückkehr unterlassen hat (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.7 Die Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zusammenfassend liegen keine Wiedererwägungsgründe vor. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Februar 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: