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E-5204/2013

E-5204/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Die Verfügung des BFM vom 5. September 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu behandeln.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300. (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 5. September 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu behandeln.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300. (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5204/2013 Urteil vom 24. Januar 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, B._______, geboren am (...), Kosovo, C._______, geboren am (...), Kosovo, D._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. September 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 17. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 31. Juli 2013 unter anderem ausführte, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann, F._______, und den drei gemeinsamen Kindern von Serbien nach Ungarn gelangt, wo sie von der ungarischen Polizei am 11. oder 12. Juli 2013 aufgegriffen worden sei, welche ihre Fingerabdrücke abgenommen habe, dass sie hingegen kein Asylgesuch eingereicht hätten, dass sie in Ungarn an einem Ort ähnlich einem Gefängnis untergebracht worden seien und bloss etwas Wasser bekommen hätten, dass sie nach zwei Tagen mit einem Kleinbus Ungarn verlassen hätten und in die Schweiz gelangt seien, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz unterdessen verschwunden sei und sich die Beschwerdeführerin vor einer Rückkehr nach Ungarn fürchte, da sie damit rechne, ihm dort wieder zu begegnen, dass ihr Ehemann drogensüchtig sei und sie schlage, weshalb sie sich von ihm trennen wolle, dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom 31. Juli 2013 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährte, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie könne nicht alleine mit drei Kindern nach Ungarn zurückkehren, dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin die ungarischen Behörden am 16. August 2013 um Auskunft über ihre Person im Sinne von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), ersuchte, dass die ungarischen Behörden dem BFM am 23. August 2013 mitteilten, die Beschwerdeführerin habe am 12. Juli 2013 in Begleitung ihres Ehemannes in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht, wobei sie und ihre drei Kinder wenige Tage später als verschwunden gegolten hätten, worauf ihr Asylverfahren beendet worden sei, dass das BFM gestützt auf diese Auskunft die ungarischen Behörden am 27. August 2013 um Übernahme gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und diese das Begehren am 4. September 2013 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2013 - persönlich eröffnet am 12. September 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werden könnten, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Ungarn sei gestützt auf die Dublin-II-VO und das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. September 2013 (Poststempel: 16. September 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, in der Schweiz bleiben zu können, dass am 19. September 2013 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. September 2013 (vorab per Telefax) der Beschwerde gestützt auf Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung erteilte und feststellte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 unter Hinweis auf einen Entscheid des Bayrischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Juli 2013 geltend machten, die Lebensbedingungen in Ungarn seien für Asylsuchende so prekär, dass sie um ihre Sicherheit fürchten müssten, dass Asylsuchenden in Ungarn Inhaftierung drohe, wobei ein rechtsstaatlich genügendes Asylverfahren nicht möglich sei, dass das Schutzniveau, das die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sogenannte EU-Qualifikationsrichtlinie) festlege, nicht gewährleistet sei, dass Ungarn ferner gegen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte EU-Aufnahmerichtlinie) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden verstosse, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführenden daher einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstelle, dass ihnen auch seitens des Ehemannes respektive Vaters Gewaltanwendung drohe, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 23. Oktober 2013 unter Hinweis auf ein am 9. Oktober 2013 ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 zur Einreichung einer Stellungnahme einlud, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass sie in Bezug auf die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, vom Ehemann/Vater in Ungarn Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, ausführte, Ungarn sei ein Rechtsstaat mit funktionierenden Behörden, wobei die ungarische Polizei schutzfähig und schutzwillig sei, dass die Beschwerdeführenden gemäss Auskunft der ungarischen Behörden zusammen mit ihrem Ehemann respektive Vater ein Asylgesuch eingereicht haben, dass es den Beschwerdeführenden freigestanden wäre, die ungarischen Behörden über die Bedrohungen durch ihren Ehemann respektive Vater zu informieren und sie darüber in Kenntnis zu setzen, wonach sie keinen Asylantrag zu stellen wünschten, dass die ungarischen Behörden, sollte der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden, der in der Schweiz untergetaucht sei, nach Ungarn zurückkehren, in der Lage wären, die Beschwerdeführenden vor Gefährdungen durch denselben zu schützen, dass die Vorinstanz ferner festhielt, Ungarn sei Signarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der EMRK, dass gemäss der Praxis des BFM und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das ungarische Asylwesen den internationalen Verträgen und EU-Richtlinien entspreche, dass Ungarn zudem die EU-Aufnahmerichtlinie, die unter anderem Zugang zu Wohnraum und sozialstaatlicher Unterstützung garantiere, umgesetzt habe, dass Personen, die in Ungarn bereits einen Schutzstatus hätten, nicht inhaftiert, sondern in eine Asylunterkunft gebracht würden, falls sie nicht bereits über eine Privatunterkunft verfügen würden, dass Asylsuchende, deren Asylgesuche noch pendent seien, wie dies der Fall der Beschwerdeführenden sei, das Asylverfahren fortsetzen könnten, dass bei Dublin-Rückkehrern, deren Asylgesuche abgeschrieben worden seien, oder solchen, die bereits einen negativen Entscheid erhalten hätten, hingegen direkt nach der Rückkehr das Rückführungsverfahren begonnen werde, dass in diesem Fall Rückkehrer kein Recht hätten, sich in Ungarn aufzuhalten und keinen Anspruch auf Aufenthalt oder Unterbringung im Rahmen des Asylgesetzes hätten, dass stattdessen das Gesetz über Drittstaatsangehörige angewandt würde, was bedeute, dass die Rückkehrer inhaftiert werden könnten und einen Ausweisungsentscheid erhielten, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Ankunft von den ungarischen Behörden empfangen und befragt würden, dass Familien mit minderjährigen Kindern in Ungarn grundsätzlich nicht inhaftiert würden, wobei bei einem rechtskräftigen negativen Entscheid eine Zuweisung ins Zentrum Békéscsaba, das speziell für die Bedürfnisse von verletzlichen Personen ausgelegt sei, vorgesehen werde, dass es im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise auf die Verletzung des Non-Refoulement-Gebots durch die ungarischen Behörden gebe und auch keine begründeten Anhaltspunkte vorlägen, wonach die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung in Ungarn sich selbst überlassen wären, keinen Zugang zu einer familienadäquaten Unterkunft hätten oder keine Unterstützung erhalten würden, dass auch die medizinische Versorgung in den dortigen Zentren gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter mit Replik vom 29. November 2013 dazu Stellung nahmen, dass sie dabei darauf hinwiesen, die allein erziehende Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder seien speziell verletzlich, da sie befürchteten, im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr zu laufen, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass ihr Asylgesuch dort als Folgeantrag behandelt würde, da ihr Verfahren beendet worden sei, dass solche Folgeanträge, mit denen nur noch neue Asylgründe geltend gemacht werden könnten, nicht automatisch aufschiebende Wirkung hätten und die Beschwerdeführenden daher dem Risiko einer sofortigen Rückschiebung nach Kosovo ausgesetzt wären, dass zudem die Gründe, die die Beschwerdeführenden dazu veranlasst hätten, Kosovo zu verlassen, in Ungarn nicht mehr geprüft würden, was dem Ziel der Dublin-II-VO widerspreche, dass daher in Anwendung von Art. 29a AsylV1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO das Bundesamt anzuweisen sei, vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank zwar keinen Eintrag ergab, die Beschwerdeführerin aber angab, am 11. oder 12. Juli 2013 nach Ungarn gereist und dort daktyloskopisch erfasst worden zu sein, dass das BFM gestützt auf eine Auskunft der ungarischen Behörden im Sinne von Art. 21 Dublin-II-VO, wonach die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2013 in Begleitung ihres Ehemannes und den drei Kindern in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, am 27. August 2013 um Übernahme gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und dieses Begehren am 4. September 2013 gutgeheissen wurde, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO somit Ungarn zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zuständig ist, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird, dass indes die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) nicht als unmittelbar anwendbare Bestimmung gilt, das heisst Asylsuchende aus ihr keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45), dass sich Asylgesuchstellende aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass gemäss neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden kann und es einer einlässlichen Abklärung in jedem konkreten Einzelfall bedarf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013, E. 9.2), dass damit nicht gesagt ist, dass die festgestellten Mängel in Ungarn (insb. Administrativhaft der Asylsuchenden, ungenügende Lebens­be­ding­ung­en in gewissen Zentren, ungenügende Prüfung der Asylgründe, drohende Kettenabschiebung) für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen, jedoch im Einzelfall die Frage zu stellen ist, ob die betroffenen Personen einer Kategorie zuzurechnen sind, deren Ange­hö­rige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Über­stel­lung nach Ungarn Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 9.1), dass mit anderen Worten die Asylbehörden bei Fällen, in welchen Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, die Risiken einer Überstellung sorgfältig und individuell vor dem Hintergrund der aktuellen Gesetzeslage und Praxis (vgl. a.a.O. E. 9.2) zu prüfen haben, dass eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement Gebotes im Sinne der EMRK und der FK angezeigt, dieses Risiko anhand der individuellen Gegebenheiten im Einzelfall abzuklären und der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen ist, dass im Rahmen dieser Prüfung unter anderem abzuklären ist, ob die Beschwerdeführenden bereits ein Asylgesuch in Ungarn gestellt haben, welches bei einer Rückkehr sodann als "Folgeantrag" behandelt würde, in dessen Rahmen nur noch neue Asylgründe geltend gemacht werden könnten, dass solche Folgeanträge nicht automatisch aufschiebende Wirkung haben und die Beschwerdeführenden in solchen Fällen eine sofortige Rückführung riskieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.2 f.), dass die Beschwerdeführenden gemäss Schreiben der ungarischen Behörden vom 23. August 2013 am 12. Juli 2013 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt haben, jedoch wenige Tage später verschwanden, weshalb ihre Asylverfahren beendet ("terminated") wurden (vgl. Akte A14), dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestimmungen der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) vorläufig anwendet, vorliegend jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen derselben nach wie vor die Bestimmungen der Dublin-II-VO Anwendung finden (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht haben, in Ungarn kein faires Asylverfahren durchlaufen zu haben, dass die Beschwerdeführenden auch nicht dargelegt haben, inwiefern ihnen bei einer Rückkehr nach Ungarn eine Administrativhaft drohen könnte, dass eine solche Gefahr aufgrund des aktuellen Wissensstandes des Bundesverwaltungsgerichts über die Behandlung von Dublin-Rückkehrern nicht generell zu erwarten ist, dass die ungarischen Behörden die Asylgründe von Dublin-Rückkehrern materiell prüfen, ausser wenn ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder durch die gesuchstellende Person schriftlich zurückgezogen worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013, E. 8.1), dass die Beschwerdeführenden nicht vorbrachten, ihr Asylgesuch schriftlich zurückgezogen zu haben, weshalb auch keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass ihr Asylgesuch bei allfälliger Rückführung nach Ungarn nur als "Folgeantrag" behandelt würde, dass daher nicht davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden drohe in Ungarn eine Verletzung des Refoulement-Verbots, dass es sich vorliegend indessen um eine alleinstehende Mutter mit drei Kindern (...) handelt, welche besonders verwundbar sind, dass die ..-jährige Beschwerdeführerin zudem angab, sie leide unter massiver Angst, ihrem drogensüchtigen Ehemann zu begegnen, dass sich das BFM ferner aufgrund ihrer im EVZ erwähnten Probleme mit ihrem Ehemann (u.a. häusliche Gewalt) dazu veranlasst sah, ihr Verfahren von demjenigen ihres Ehemanns zu trennen (vgl. Akte A8), dass die Beschwerdeführerin - eine junge, erst seit kurzem alleinstehende Mutter von drei Kindern - auf Beschwerdeebene weiter geltend machte, sie sei mit der Betreuung ihrer drei Kinder überfordert und befinde sich in einer sehr schlechten psychischen Verfassung, was nachvollziehbar und somit glaubhaft erscheint, dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass in Ungarn im ersten Halbjahr 2013 ein massiver Anstieg von Asylsuchenden zu verzeichnen war (viermal so viele im Vorjahresvergleich) und dies entsprechende negative Auswirkungen auf die Unterbringung von Asylsuchenden, insbesondere die hygienischen Verhältnisse, hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 E. 6.3.5 und 8.3 mit weiteren Hinweisen), dass die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei ihrer illegalen Einreise nach Ungarn an einem Ort, der ähnlich einem Gefängnis gewesen sei, während zweier Tage eingeschlossen worden seien und nur wenig Wasser erhalten hätten, zwar nicht überprüft werden kann, jedoch aufgrund der allgemeinen Lage in Ungarn plausibel erscheint, dass folglich fraglich ist, ob bei einer allfälligen Rückführung der Beschwerdeführenden nach Ungarn deren besonderen Situation bei der Unterbringung und Betreuung genügend Rechnung getragen würde, dass nach dem Gesagten in Würdigung aller Umstände - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - deshalb von einem Ausnahmefall auszugehen ist, welcher es - auch bei einer restriktiven Anwendung von Art. 29a AsylV 1 - aus humanitären Überlegungen als angemessen erscheinen lässt, vom Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG somit zu Unrecht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die Verfügung des BFM aufzuheben und dieses anzuweisen ist, gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a AsylV 1 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. November 2013 eine Kostennote eingereicht hat, in welcher er einen Aufwand von 2 ¾ Stunden à Fr. 200. zuzüglich Fr. 30. für Auslagen auswies, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Aufwand unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach er erst am 25. November 2013 mandatiert worden ist und lediglich die Replikschrift verfasst hat, als nicht angemessen erachtet und diesen unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 300. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festsetzt, dass das BFM diesen Betrag den Beschwerdeführenden zu entrichten hat. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 5. September 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu behandeln.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300. (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: