Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Die Gesuchstellerin und ihre drei Kinder ersuchten am 17. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 5. September 2013 trat das SEM im Rahmen des Dublin-Verfahrens auf ihre Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Ungarn sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5204/2013 vom 24. Januar 2014 gut, hob die Verfügung vom 5. September 2013 auf und wies die Vorinstanz an, die Asylgesuche der Gesuchstellenden zu behandeln. A.b Mit Verfügung vom 13. November 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Gesuchstellerin liess diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, die Verfügung sei den Wegweisungsvollzug betreffend aufzuheben und die vorläufige Anordnung anzuordnen. Mit Urteil E-8238/2015 vom 22. Januar 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. B.a Mit an Bundesverwaltungsrichterin Muriel Beck Kadima gerichteter und ans SEM adressierter Eingabe vom 4. Februar 2016 (Poststempel) ersuchte die Gesuchstellerin sinngemäss um Neubeurteilung des Gerichtsentscheides vom 22. Januar 2016. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe im Verlaufe des bisherigen Asylverfahrens noch nicht vorbringen können, dass sie bei ihrem ersten Treffen mit ihrem damaligen Ehemann, (...), zu sexuellen Handlungen gezwungen worden sei. Sie habe den Vorfall damals weder der Polizei melden noch davon ihrer Familie berichten können. Zum einen habe eine Frau, die ihre Jungfräulichkeit verloren habe, in Kosovo keinen Wert. Zum anderen habe sie Angst vor Rache seitens ihrer Eltern gehabt. Sodann führte die Gesuchstellerin aus, es sei insofern falsch entschieden worden, als der Schluss gezogen worden sei, sie könne in ihr Elternhaus nach Kosovo zurückzukehren. Dort sei nämlich weder Platz für sie und ihre Kinder vorhanden noch könnte sie finanziell unterstützt werden. Auch seien ihre Eltern immer noch wütend auf sie, weil sie vermuteten, dass sie damals vergewaltigt worden sei und ihr übel nähmen, dass sie nicht auf sie gehört habe. Zusammen mit der Eingabe reichte die Gesuchstellerin Auszüge aus Berichten, unter anderem der SFH, zur Situation der bosniakischen Minderheit in Kosovo in den Jahren 1999/2000 zu den Akten. B.b Das SEM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 15. Februar 2016 ab. Gleichzeitig hielt es fest, die Verfügung vom 13. November 2015 sei rechtskräftig und erstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2016 gelangte die Gesuchstellerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei eine erneute Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung vorzunehmen, aufgrund von Fakten, welche im ordentlichen Verfahren nicht bekannt gewesen seien, und es sei ihr in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines psychologischen Gutachtens. Zusammen mit ihrer Eingabe reichte die Gesuchstellerin eine Terminbestätigung bei Dr. med. E._______, Facharzt des Externen Psychiatrischen Diensts F._______, vom 12. März 2015 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin auf, einen Kostenvorschuss über Fr. 1200.- einzubezahlen. Dieser wurde am 4. März 2016 fristgerecht einbezahlt. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 sei aufgrund formeller Unzuständigkeit nichtig und forderte die Vorinstanz auf, den mit Verfügung vom 15. Februar 2016 eingeforderten Gebührenvorschuss zurückzuerstatten, sofern dieser bereits geleistet worden sei. Gleichzeitig nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. Februar 2016 sowie ihre Beschwerde vom 21. Februar 2016 als Revisionsbegehren entgegen und forderte sie auf, ihre Eingabe in revisionsrechtlicher Hinsicht zu verbessern. F. In ihrer Eingabe vom 23. März 2016 führte die Gesuchstellerin aus, das langandauernde Asylverfahren sei für sie - nachdem ihr Ehemann sie und ihre Kinder nach gemeinsamer Einreise in die Schweiz ohne Vorwarnung verlassen habe - als alleinerziehende Mutter in einem fremden Land sehr belastend gewesen, weshalb sie sich in psychologische Behandlung gegeben habe. Neben körperlichen Beschwerden, wie Bauchschmerzen, Schlafstörungen, Zitteranfällen, sei ihr psychischer Zustand beunruhigend, wobei sie der Gedanke an eine baldige Wegweisung in "Panik" versetzen würde. Wie sie bereits wiederholt erwähnt habe, wisse sie bei einem allfälligen Vollzug der Wegweisung weder, wo sie leben noch wie sie ihren Unterhalt finanzieren solle. Wie schlecht es ihr psychisch tatsächlich gehe, habe sie erst gemerkt, als sie die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts erhalten habe.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Das Verlangen einer neuen Würdigung der Vorbringen stellt ebenfalls kein Revisionsgrund dar, sondern ist als appellatorische Kritik zu werten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
E. 2 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. Februar 2016 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Da es sich beim Wiedererwägungsgesuch als Rechtsbehelf um ein gegenüber dem Revisionsgesuch subsidiäres "Rechtsmittel" handelt, hätte es das Gesuch zuständigkeitshalber zur Behandlung ans Bundesverwaltungsgericht überweisen müssen. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der funktionellen Unzuständigkeit die Nichtigkeit der Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 fest. Aus dem verfahrensrechtlich fehlerhaften Verlauf des anhängig gemachten ausserordentlichen Verfahrens sind der Gesuchstellerin indes keine Nachteile entstanden. Vielmehr wurden durch die nachträgliche Entgegennahme der Eingaben vom 4. und 21. Februar 2016 als Gesuch um Revision des Urteils vom 22. Januar 2016 sowie der Einräumung der Gelegenheit zur Verbesserung in revisionsrechtlicher Hinsicht die Verfahrensrechte der Gesuchstellerin vollständig gewahrt. Nachgehend sind demnach die Eingaben unter revisionsrechtlichem Blickwinkel zu prüfen.
E. 3 Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei ein psychologisches Gutachten anzuordnen ist abzuweisen, da Verfahren im Rahmen ausserordentlicher Rechtsmittel nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind und der gesuchstellenden Person eine Substantiierungspflicht zukommt (vgl. BVGE 2007/21 E 8.1).
E. 4.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 4.2 Mit der nachträglichen Geltendmachung einer Vergewaltigung durch ihren Ehemann im Jahr (...) brachte die Gesuchstellerin sinngemäss vor, es lägen neue erhebliche Tatsachen vor, welche geeignet seien, zu einer Neueinschätzung der ursprünglichen, den Wegweisungsvollzug betreffenden Entscheidung zu führen. Die seitens ihrer Eltern vermutete Vergewaltigung sei nämlich ein Grund dafür, dass es nicht zutreffe, dass sie bei ihnen unterkommen könne; sie seien ihr immer noch böse. Vorliegend machte die Gesuchstellerin demnach den Revisionsgrund neuer Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Da die Gesuchstellerin vorbringt, das Ausmass ihrer psychischen Erkrankung sei ihr erst mit dem Erhalt des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids am 22. Januar 2016 bewusst geworden, ist von der Rechtzeitigkeit auszugehen (Art. 124 Abs. 1 Bstb. d BGG). Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.
E. 5.1 Im Allgemeinen gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie, zu Art. 66 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f.). Unter Umständen können Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen dazu führen, dass gewisse Ereignisse - namentlich eine erlittene Vergewaltigung oder Folterung - erst im Stadium eines ausserordentlichen Verfahrens erwähnt werden können, so dass ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch nicht allein mit der Begründung, dieses Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können, abgewiesen werden darf; die Würdigung einer solchen neuen Tatsache setzt indes voraus, dass der Sachverhalt aufgrund der übrigen Elemente der Akten bezogen auf das neue Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheint (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 m.w.H.). Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.w.H.).
E. 5.2 Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. So bringt die Gesuchstellerin keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb sie die nun geltend gemachte Vergewaltigung nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, zumal sich die von ihr dargelegte Begründung, weshalb sie es damals weder der kosovarischen Polizei noch ihrer Familie habe erzählen können, nicht auf das Asylverfahren in der Schweiz übertragen lässt. Zudem wurden die damaligen Anhörungen durch eine weibliche Befragerin und eine weibliche Dolmetscherin durchgeführt (vgl. Protokolle im SEM-Dossier: A34/6 und A36/13), weshalb auch nicht von besonderen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Befragungssituation ausgegangen werden kann. Im Übrigen erscheint die nunmehr geltend gemachte Vergewaltigung auch nicht als erheblich, zumal die Vorinstanz in der Verfügung vom 13. November 2015 ausführlich zu den Übergriffen ihres damaligen Ehemannes Stellung genommen hat und zu Recht zum Schluss kam, dass im Kosovo grundsätzlich polizeiliche Strukturen und Rahmenbedingungen für die Verfolgung von Gewalt und sexuellen Übergriffen vorhanden seien (vgl. Verfügung des SEM S. 4). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin aufgrund ihres nachträglichen Vorbringens Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7f und g; bestätigt in BVGE 2013/22 E. 5.4). Nachdem die Gesuchstellerin in der Eingabe vom 23. März 2016 ausführt, sie sei damals zusammen mit ihrem Lebensgefährten in die Schweiz eingereist und dieser habe sie kurz nach der Ankunft verlassen, entzieht sie ihrem Vorbringen, sie sei aufgrund der Probleme mit ihrem Ehemann geflüchtet und ihre Eltern seien deswegen immer noch böse auf sie, weshalb sie nicht in ihr Elternhaus zurückkehren könne, gänzlich die Grundlage.
E. 5.3 Was die Ausführungen der Gesuchstellerin in der ergänzenden Eingabe vom 23. März 2016 betreffen, ist sodann festzuhalten, dass sich diese durchwegs auf ihre gesundheitliche Situation beziehen und revisionsrechtlich unwesentlich sind. Der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin stellt nämlich offensichtlich keine neue Tatsache im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, denn die psychischen Probleme der Gesuchstellerin waren zum Zeitpunkt des Urteils am 22. Januar 2016 aktenkundig und wurden sowohl vom SEM (vgl. Verfügung des SEM S. 6 f.) als auch vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt (vgl. Urteil E-8238/2015 S. 7). Im ordentlichen Verfahren wurde insbesondere auf die funktionierende medizinische Infrastruktur im Kosovo verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist der vollständigkeitshalber auch darauf hinzuweisen, dass soweit die Gesuchstellerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend macht, keine Revisionsgründe vorliegen und das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten ist, allfällige diesbezüglich nachträglich entstandene Beweismittel von Amtes wegen der Vorinstanz zur wiedererwägungsweisen Prüfung zu überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13). Sofern die Gesuchstellerin schliesslich ganz allgemein darauf verweist, im ordentlichen Verfahren sei der falsche Schluss gezogen worden, die Gesuchstellerin verfüge in Kosovo sowohl über ein soziales Umfeld als auch über eine Unterkunft, handelt es sich um rein appellatorische Kritik, die in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht relevant ist.
E. 5.4 Die vorgebrachten neuen Tatsachen sind, soweit es sich überhaupt um solche handelt, damit im Ergebnis revisionsrechtlich nicht erheblich. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-8238/2015 vom 22. Januar 2016 ist demzufolge abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. März 2016 eingegangene Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1065/2016 Urteil vom 9. Mai 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Kosovo, alle (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug; Revisionsgesuch gegen das Urteil E-8238/2015 vom 22. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin und ihre drei Kinder ersuchten am 17. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 5. September 2013 trat das SEM im Rahmen des Dublin-Verfahrens auf ihre Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Ungarn sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5204/2013 vom 24. Januar 2014 gut, hob die Verfügung vom 5. September 2013 auf und wies die Vorinstanz an, die Asylgesuche der Gesuchstellenden zu behandeln. A.b Mit Verfügung vom 13. November 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Gesuchstellerin liess diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, die Verfügung sei den Wegweisungsvollzug betreffend aufzuheben und die vorläufige Anordnung anzuordnen. Mit Urteil E-8238/2015 vom 22. Januar 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. B.a Mit an Bundesverwaltungsrichterin Muriel Beck Kadima gerichteter und ans SEM adressierter Eingabe vom 4. Februar 2016 (Poststempel) ersuchte die Gesuchstellerin sinngemäss um Neubeurteilung des Gerichtsentscheides vom 22. Januar 2016. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe im Verlaufe des bisherigen Asylverfahrens noch nicht vorbringen können, dass sie bei ihrem ersten Treffen mit ihrem damaligen Ehemann, (...), zu sexuellen Handlungen gezwungen worden sei. Sie habe den Vorfall damals weder der Polizei melden noch davon ihrer Familie berichten können. Zum einen habe eine Frau, die ihre Jungfräulichkeit verloren habe, in Kosovo keinen Wert. Zum anderen habe sie Angst vor Rache seitens ihrer Eltern gehabt. Sodann führte die Gesuchstellerin aus, es sei insofern falsch entschieden worden, als der Schluss gezogen worden sei, sie könne in ihr Elternhaus nach Kosovo zurückzukehren. Dort sei nämlich weder Platz für sie und ihre Kinder vorhanden noch könnte sie finanziell unterstützt werden. Auch seien ihre Eltern immer noch wütend auf sie, weil sie vermuteten, dass sie damals vergewaltigt worden sei und ihr übel nähmen, dass sie nicht auf sie gehört habe. Zusammen mit der Eingabe reichte die Gesuchstellerin Auszüge aus Berichten, unter anderem der SFH, zur Situation der bosniakischen Minderheit in Kosovo in den Jahren 1999/2000 zu den Akten. B.b Das SEM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 15. Februar 2016 ab. Gleichzeitig hielt es fest, die Verfügung vom 13. November 2015 sei rechtskräftig und erstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2016 gelangte die Gesuchstellerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei eine erneute Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung vorzunehmen, aufgrund von Fakten, welche im ordentlichen Verfahren nicht bekannt gewesen seien, und es sei ihr in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines psychologischen Gutachtens. Zusammen mit ihrer Eingabe reichte die Gesuchstellerin eine Terminbestätigung bei Dr. med. E._______, Facharzt des Externen Psychiatrischen Diensts F._______, vom 12. März 2015 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin auf, einen Kostenvorschuss über Fr. 1200.- einzubezahlen. Dieser wurde am 4. März 2016 fristgerecht einbezahlt. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 sei aufgrund formeller Unzuständigkeit nichtig und forderte die Vorinstanz auf, den mit Verfügung vom 15. Februar 2016 eingeforderten Gebührenvorschuss zurückzuerstatten, sofern dieser bereits geleistet worden sei. Gleichzeitig nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. Februar 2016 sowie ihre Beschwerde vom 21. Februar 2016 als Revisionsbegehren entgegen und forderte sie auf, ihre Eingabe in revisionsrechtlicher Hinsicht zu verbessern. F. In ihrer Eingabe vom 23. März 2016 führte die Gesuchstellerin aus, das langandauernde Asylverfahren sei für sie - nachdem ihr Ehemann sie und ihre Kinder nach gemeinsamer Einreise in die Schweiz ohne Vorwarnung verlassen habe - als alleinerziehende Mutter in einem fremden Land sehr belastend gewesen, weshalb sie sich in psychologische Behandlung gegeben habe. Neben körperlichen Beschwerden, wie Bauchschmerzen, Schlafstörungen, Zitteranfällen, sei ihr psychischer Zustand beunruhigend, wobei sie der Gedanke an eine baldige Wegweisung in "Panik" versetzen würde. Wie sie bereits wiederholt erwähnt habe, wisse sie bei einem allfälligen Vollzug der Wegweisung weder, wo sie leben noch wie sie ihren Unterhalt finanzieren solle. Wie schlecht es ihr psychisch tatsächlich gehe, habe sie erst gemerkt, als sie die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Das Verlangen einer neuen Würdigung der Vorbringen stellt ebenfalls kein Revisionsgrund dar, sondern ist als appellatorische Kritik zu werten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. Februar 2016 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Da es sich beim Wiedererwägungsgesuch als Rechtsbehelf um ein gegenüber dem Revisionsgesuch subsidiäres "Rechtsmittel" handelt, hätte es das Gesuch zuständigkeitshalber zur Behandlung ans Bundesverwaltungsgericht überweisen müssen. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der funktionellen Unzuständigkeit die Nichtigkeit der Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 fest. Aus dem verfahrensrechtlich fehlerhaften Verlauf des anhängig gemachten ausserordentlichen Verfahrens sind der Gesuchstellerin indes keine Nachteile entstanden. Vielmehr wurden durch die nachträgliche Entgegennahme der Eingaben vom 4. und 21. Februar 2016 als Gesuch um Revision des Urteils vom 22. Januar 2016 sowie der Einräumung der Gelegenheit zur Verbesserung in revisionsrechtlicher Hinsicht die Verfahrensrechte der Gesuchstellerin vollständig gewahrt. Nachgehend sind demnach die Eingaben unter revisionsrechtlichem Blickwinkel zu prüfen.
3. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei ein psychologisches Gutachten anzuordnen ist abzuweisen, da Verfahren im Rahmen ausserordentlicher Rechtsmittel nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind und der gesuchstellenden Person eine Substantiierungspflicht zukommt (vgl. BVGE 2007/21 E 8.1). 4. 4.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 4.2 Mit der nachträglichen Geltendmachung einer Vergewaltigung durch ihren Ehemann im Jahr (...) brachte die Gesuchstellerin sinngemäss vor, es lägen neue erhebliche Tatsachen vor, welche geeignet seien, zu einer Neueinschätzung der ursprünglichen, den Wegweisungsvollzug betreffenden Entscheidung zu führen. Die seitens ihrer Eltern vermutete Vergewaltigung sei nämlich ein Grund dafür, dass es nicht zutreffe, dass sie bei ihnen unterkommen könne; sie seien ihr immer noch böse. Vorliegend machte die Gesuchstellerin demnach den Revisionsgrund neuer Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Da die Gesuchstellerin vorbringt, das Ausmass ihrer psychischen Erkrankung sei ihr erst mit dem Erhalt des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids am 22. Januar 2016 bewusst geworden, ist von der Rechtzeitigkeit auszugehen (Art. 124 Abs. 1 Bstb. d BGG). Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten. 5. 5.1 Im Allgemeinen gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie, zu Art. 66 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f.). Unter Umständen können Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen dazu führen, dass gewisse Ereignisse - namentlich eine erlittene Vergewaltigung oder Folterung - erst im Stadium eines ausserordentlichen Verfahrens erwähnt werden können, so dass ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch nicht allein mit der Begründung, dieses Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können, abgewiesen werden darf; die Würdigung einer solchen neuen Tatsache setzt indes voraus, dass der Sachverhalt aufgrund der übrigen Elemente der Akten bezogen auf das neue Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheint (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 m.w.H.). Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.w.H.). 5.2 Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. So bringt die Gesuchstellerin keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb sie die nun geltend gemachte Vergewaltigung nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, zumal sich die von ihr dargelegte Begründung, weshalb sie es damals weder der kosovarischen Polizei noch ihrer Familie habe erzählen können, nicht auf das Asylverfahren in der Schweiz übertragen lässt. Zudem wurden die damaligen Anhörungen durch eine weibliche Befragerin und eine weibliche Dolmetscherin durchgeführt (vgl. Protokolle im SEM-Dossier: A34/6 und A36/13), weshalb auch nicht von besonderen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Befragungssituation ausgegangen werden kann. Im Übrigen erscheint die nunmehr geltend gemachte Vergewaltigung auch nicht als erheblich, zumal die Vorinstanz in der Verfügung vom 13. November 2015 ausführlich zu den Übergriffen ihres damaligen Ehemannes Stellung genommen hat und zu Recht zum Schluss kam, dass im Kosovo grundsätzlich polizeiliche Strukturen und Rahmenbedingungen für die Verfolgung von Gewalt und sexuellen Übergriffen vorhanden seien (vgl. Verfügung des SEM S. 4). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin aufgrund ihres nachträglichen Vorbringens Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7f und g; bestätigt in BVGE 2013/22 E. 5.4). Nachdem die Gesuchstellerin in der Eingabe vom 23. März 2016 ausführt, sie sei damals zusammen mit ihrem Lebensgefährten in die Schweiz eingereist und dieser habe sie kurz nach der Ankunft verlassen, entzieht sie ihrem Vorbringen, sie sei aufgrund der Probleme mit ihrem Ehemann geflüchtet und ihre Eltern seien deswegen immer noch böse auf sie, weshalb sie nicht in ihr Elternhaus zurückkehren könne, gänzlich die Grundlage. 5.3 Was die Ausführungen der Gesuchstellerin in der ergänzenden Eingabe vom 23. März 2016 betreffen, ist sodann festzuhalten, dass sich diese durchwegs auf ihre gesundheitliche Situation beziehen und revisionsrechtlich unwesentlich sind. Der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin stellt nämlich offensichtlich keine neue Tatsache im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, denn die psychischen Probleme der Gesuchstellerin waren zum Zeitpunkt des Urteils am 22. Januar 2016 aktenkundig und wurden sowohl vom SEM (vgl. Verfügung des SEM S. 6 f.) als auch vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt (vgl. Urteil E-8238/2015 S. 7). Im ordentlichen Verfahren wurde insbesondere auf die funktionierende medizinische Infrastruktur im Kosovo verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist der vollständigkeitshalber auch darauf hinzuweisen, dass soweit die Gesuchstellerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend macht, keine Revisionsgründe vorliegen und das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten ist, allfällige diesbezüglich nachträglich entstandene Beweismittel von Amtes wegen der Vorinstanz zur wiedererwägungsweisen Prüfung zu überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13). Sofern die Gesuchstellerin schliesslich ganz allgemein darauf verweist, im ordentlichen Verfahren sei der falsche Schluss gezogen worden, die Gesuchstellerin verfüge in Kosovo sowohl über ein soziales Umfeld als auch über eine Unterkunft, handelt es sich um rein appellatorische Kritik, die in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht relevant ist. 5.4 Die vorgebrachten neuen Tatsachen sind, soweit es sich überhaupt um solche handelt, damit im Ergebnis revisionsrechtlich nicht erheblich. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-8238/2015 vom 22. Januar 2016 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. März 2016 eingegangene Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: