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E-8238/2015

E-8238/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-22 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8238/2015 Urteil vom 22. Januar 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch MLaw Silke Scheer, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 8. Juli 2013 verliessen und über verschiedene Länder am 17. Juli 2013 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ vom 31. Juli 2013 unter anderem ausführte, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann, F._______, und den drei gemeinsamen Kindern von Serbien nach Ungarn gelangt, wo sie von der ungarischen Polizei am 11. oder 12. Juli 2013 aufgegriffen worden sei, welche ihre Fingerabdrücke abgenommen habe; indessen hätten sie kein Asylgesuch eingereicht, dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2013 einen Nichteintretensentscheid gemäss aArt. 34 Abs. 2 lit d AsylG erliess, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde vom 15. September 2013 mit Urteil vom 24. Januar 2014 guthiess und die Verfügung vom 5. September 2013 aufhob und die Vorinstanz anwies, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu behandeln, dass die Beschwerdeführerin in der Folge am 31. Juli 2014 und am 17. Oktober 2014 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuch geltend machte, sie sei Bosniakin aus G._______/Prizren und habe ihr Elternhaus als Vierzehnjährige verlassen und - gegen den Willen ihrer Eltern - nach Brauch einen Albaner geheiratet, worauf sie im Hause ihrer Schwiegereltern gelebt habe, dass ihr Ehemann drogensüchtig sei und sie von ihm während mehreren Jahren physisch und psychisch malträtiert worden sei, sie sich deswegen indessen nie an die Polizei gewandt oder anderen Personen davon erzählt habe, da sie Angst vor der Reaktion ihres Ehemannes gehabt und auch von keiner Seite Hilfe erwartet habe, dass die Drogensucht im Dorf und auch bei der Polizei bekannt gewesen sei, ihr Ehemann auch wegen Diebstahls Probleme in strafrechtlicher Hinsicht gehabt habe und deswegen während mehreren Monaten in Haft gewesen sei, dass sie zudem in schwierigen finanziellen Verhältnissen gelebt hätten, dass ihre Schwiegereltern ihren Ehemann schliesslich aus dem Haus gewiesen hätten, worauf die Beschwerdeführerin mit ihm und ihren Kindern Kosovo verlassen und über Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist seien, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das SEM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin betreffend häuslicher Gewalt für sie und die drei Kinder ein eigenes Asyldossier eröffnete, dass die Vorinstanz am 24. Juli 2015 die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärungen ersuchte, worauf die Botschaft in ihrem Antwortschreiben vom 7. August 2015 Stellung nahm, dass der Beschwerdeführerin dazu mit Schreiben des SEM vom 4. September 2015 das rechtliche Gehör gewährt wurde, und sie mit Eingabe vom 18. September 2015 Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2015 - eröffnet am 18. November 2015 - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 17. Juli 2013 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb es sich erübrige, näher auf die Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Probleme zum Teil Ausdruck der erschwerten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Kosovo seien, unter denen eine Vielzahl von Personen zu leiden hätten, die sich in einer ähnlichen Situation befinden würden, dass Kosovo überdies mit Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat (safe country) bezeichnet worden sei, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das SEM, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen, beantragten, eventualiter sei die Sache zwecks erneuter Prüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die Beschwerdeführenden hauptsächlich geltend machen, es seien mehrere Gründe vorhanden, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass sie zur Untermauerung ihrer Anliegen verschiedene Beweismittel (Arztbericht der psychiatrischen Dienste (...) vom 3. Dezember 2015, Schulbericht betreffend B._______ vom 4. Dezember 2015, zwei Unterstützungsschreiben vom 3. und 4. Dezember 2015 und ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ vom 14. Dezember 2015) einreichten, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 12. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, den Beschwerdeführenden scheine es nicht zu gelingen, die Richtigkeit der Argumentation der Vorinstanz ernsthaft in Frage zu stellen, dass eine summarische Prüfung ergebe, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zumutbar sein dürfte, dass betreffend die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin die medizinische Versorgung in Kosovo als ausreichend bezeichnet werden dürfte und der Zugang zu den medizinischen Strukturen auch für Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich gewährleistet sei, dass gestützt auf die Botschaftsauskunft vom 7. August 2015 auch vom Vorhandensein eines sozialen, tragfähigen Netzes ausgegangen und von der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfte, dass sie sich bei Bedarf m finanzielle Unterstützung durch den Staat bemühe resp. sich dafür allenfalls gerichtlich durchsetze, dass auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen dürfte, zumal die Beschwerdeführerin weiterhin die wichtigste Bezugsperson für die drei Kinder darstellen dürfte, dass die Beschwerdeführerin in Kosovo mit der Betreuung ihrer drei Kinder nicht auf sich alleine gestellt sein dürfte, da davon ausgegangen werden dürfte, dass sie auf familiäre, finanzielle und zumindest teilweise institutionelle Hilfe zurückgreifen könnte, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 7. Januar 2016 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. November 2015 beantragt wird, dass folglich nur noch die Frage zu prüfen ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an der Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass somit die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. November 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind und über die Fragen des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung als solche nicht mehr zu befinden ist, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2015 einlässlich dargelegt wurde, weshalb weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass insbesondere, wie in der Zwischenverfügung dargelegt wurde, gestützt auf die Botschaftsauskunft vom 7. August 2015 vom Bestehen eines sozialen, tragfähigen Netzes und der Möglichkeit der finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführenden durch den Staat und/oder Institutionen ausgegangen werden kann, und auch weder die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin noch das Kindeswohl gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener