Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer - damals noch jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie mit Wohnsitz in E._______, Serbien; heute kosovarischer Staatsangehöriger, mit letztem Wohnsitz in F._______ - reichte am 16. September 1998 beim damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute SEM) ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 3. Februar 1999 verneinte das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug. Am (...) 1999 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig nach E._______ zurück. II. B. B.a Am (...) 2017 beziehungsweise am (...) 2017 verliess der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Sohn den Kosovo und reiste durch ihm unbekannte Länder illegal nach G._______. Am 9. Juli 2018 gelangten die beiden im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 18. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: B7/11). Die Anhörung zu seinen Asylgründen erfolgte am 30. Juli 2018 (Protokoll in den SEM-Akten:B10/16). B.b Die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin) - kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ - gelangte gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrer Tochter mittels Schengen Visa am (...) 2017 auf dem Flugweg von H._______ nach Basel. Nach einem Aufenthalt bei ihrer in der Schweiz wohnhaften (...), seien sie nach G._______ geflogen, wo sie den Beschwerdeführer und den gemeinsamen Sohn getroffen hätten. Von dort kehrten sie aufgrund des Dublin-In-Verfahrens in die Schweiz zurück, wo sie am 9. Juli 2018 einreisten und gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 18. Juli 2018 fand die BzP der Beschwerdeführerin (Protokoll in den SEM-Akten: B9/12) und am 30. Juli 2018 die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten: B11/11). C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, nach seiner Rückkehr aus der Schweiz nach E._______ hätten die Gefechte zwischen den serbischen Streitkräften und der albanischen Befreiungsarmee UÇPMB (Albanisch: Ushtria Çlirimtare e Preshevës, Medvegjës dhe Bujanocit; Anmerkung: diese wurde im Jahr 2000 in E._______ gegründet) angedauert. In den Jahren (...) sei dabei sein Elternhaus zerstört worden. Er sei dann mit seiner Mutter nach F._______, Kosovo, gezogen, wo er später die Beschwerdeführerin geheiratet habe. Aufgrund seiner Herkunft aus Südserbien seien er und seine Familie in F._______ immer wieder bedroht worden. Er sei als serbischer Spion beschimpft und aufgefordert worden, den Kosovo zu verlassen. Auch seine Kinder seien in der Schule als Kinder serbischer Spione und Serben bezeichnet und schikaniert worden. In diesem Zusammenhang habe ihn im Jahr (...) auch eine Person mit einem Faustschlag attackiert. Am (...) 2017 gegen Mitternacht sei er während seiner Arbeitstätigkeit als (...) von drei maskierten Personen angegriffen worden. Die eine Person habe ihm eine Waffe an den Kopf gehalten und ihm im Namen der UÇPMB gedroht. Diese Personen hätten von ihm verlangt, er solle mit anderen Leuten den Polizeistützpunkt in E._______ in Brand stecken. Dieser Anweisung sei er jedoch nicht gefolgt. Nachdem sie gegangen seien, habe er seinen Dienst wie üblich bis morgens um sieben Uhr weitergeführt, sei anschliessend nach Hause gegangen und habe seiner Frau vom Vorfall erzählt. Den Behörden habe er die Angelegenheit aus Angst nicht gemeldet, zumal diese ihn nicht ernst genommen hätten. Am (...) 2017 habe er, aus Furcht umgebracht zu werden, seine Ehefrau und Tochter alleine zurückgelassen und sei mit seinem Sohn aus dem Kosovo geflüchtet beziehungsweise habe er sich noch bis am (...) 2017 im Kosovo versteckt gehalten und sei erst dann zusammen mit seinem Sohn ausgereist. Am (...) 2017 hätten drei maskierte Personen seiner Ehefrau zu Hause damit gedroht, sie und die Kinder zu töten, wenn ihr Ehemann (Beschwerdeführer) nicht sofort nach Hause käme. Seine Frau und die Kinder seien deshalb zur Familie seiner Ehefrau gegangen. Zu seinen persönlichen Umständen führte er aus, er habe während acht Jahren die Schule besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, aber teilweise in der (...)branche gearbeitet. Seit 2013 sei er als (...) in einem (...)-Unternehmen tätig gewesen. Sein Vater sei (...), seine Mutter (...) gestorben. Seit dem Tod seiner Mutter habe er mit seiner Ehefrau und den Kindern im Elternhaus in F._______ gewohnt. Seine vier Geschwister lebten seit dem Krieg im Ausland. Drei seiner Onkel befänden sich zudem in I._______. C.b Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem Asylgesuch im Wesentli-chen vor, ihr Ehemann (Beschwerdeführer) sei am (...) 2017 bei der Arbeit bedroht worden, weil seine Familie während dem Krieg in E._______ ihr Haus dem serbischen Militär nicht zur Verfügung gestellt habe. Am (...) 2017 seien drei maskierte Personen - möglicherweise dieselben, welche zuvor ihren Ehemann bedroht hätten - in ihr Haus in F._______ eingedrungen, hätten sie zu Boden gestossen und ihr einen Fusstritt verpasst. Sie hätten ihr gesagt: "Wenn dein Mann nicht nach Hause kommt, werden wir eure Kinder umbringen!". Der Inhaber eines nahegelegenen Restaurants habe ihre Schreie und jene ihrer Kinder gehört und sei herbei geeilt, worauf die maskierten Leute weggegangen seien. Am nächsten Morgen habe sie bei der Polizei in F._______ Anzeige erstattet, diese habe jedoch nichts unternommen. Da sie Angst gehabt habe, mit den Kindern alleine zu sein, sei sie mit ihnen zu ihrer Familie nach J._______ gereist. Ihr Heimatland habe sie mit ihrer Tochter am (...) 2017 verlassen, weil ihr eigenes und das Leben ihrer Familie in Gefahr gewesen sei und sie mit dem Tod bedroht worden seien. Ihr Sohn sei nach ihrer Ausreise bei ihrer Familie geblieben und habe schliesslich den Kosovo am (...) 2017 zusammen mit dem Beschwerdeführer verlassen. Hinsichtlich den persönlichen Umstände führte sie aus, sie sei in J._______, Kosovo, geboren und habe während acht Jahren die Schule besucht. Ihre Schwester sowie weitere Verwandte, die sie im Jahr 2015 besucht habe, lebten in I._______. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter und ihre Brüder wohnten im Kosovo. Zu ihrem Gesundheitszustand brachte sie vor, sie habe fast täglich hohes Fieber und leide an Schmerzen am Oberkörper, Zahnschmerzen sowie unter Stress. Ferner seien ihre Kinder stark traumatisiert. Ihr Sohn sei von Angstzuständen und Nasenbeschwerden betroffen und ihre Tochter habe Zahnprobleme. C.c Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel diverse Fotos, die das zerstörte Haus in E._______ zeigen, sowie ihre kosovarischen Identitätskarten und den Führerschein des Beschwerdeführers zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 2. August 2018 - eröffnet am 3. August 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 9. Juli 2018 ab, ordnete zur Sicherstellung des Vollzugs eine Ausschaffungshaft von höchstens 30 Tagen an und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Haft und der Wegweisung. E. Die Beschwerdeführenden gelangten mit in albanischer Sprache vorformulierter Standardbeschwerde, ergänzt mit einer rudimentären Begründung in deutscher Sprache, vom 9. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten - gemäss später veranlasster gerichtsinterner Übersetzung des Bundesverwaltungsgerichts - die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen, und es seien die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei die Beschwerdeführenden im Falle einer bereits erfolgten Weitergabe von Daten in einer separaten Verfügung zu informieren seien. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, die Rechtsbegehren in eine der schweizerischen Amtssprachen zu übersetzen. F.b Mit Eingabe vom 21. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung in deutscher Sprache ein. G. Einem in den Akten liegenden Bericht der Notfallstation K._______ vom 7. August 2018 betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass dieser - bei erschwerter Anamnese bei Sprachbarriere - an Bauchschmerzen, Übelkeit, saurem Aufstossen mit Erbrechen, Kopfschmerzen und einen kurzzeitigen Kreislaufkollaps leide. Er habe verschiedene Medikamente verschrieben erhalten und es werde eine Evaluation des Therapieerfolges nach 14 Tagen empfohlen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerdeschrift besteht aus einem Beschwerdeformular in albanischer Sprache, auf welchem die Rechtsbegehren auf Albanisch vorgedruckt sind. Die Begründung haben die Beschwerdeführenden auf Deutsch ausgefüllt und mit Beschwerdeverbesserung vom 21. August 2018 ergänzt. Einerseits geht klar aus der Beschwerde und deren Verbesserung hervor, dass die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen mit der Begründung, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat seien sie an Leib und Leben gefährdet. Was die übrigen, insbesondere auch die formellen Anträge betrifft, fehlt eine Übersetzung nach wie vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sie aus prozessökonomischen Gründen gerichtsintern übersetzt hat. Auf die fristgerecht eingereichte und in der Form akzeptierten Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos.
E. 2.2 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das prozessuale Begehren betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.1 Zur Begründung des abweisenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, es glaube dem Beschwerdeführer die vorgebrachte und mittels Fotos dokumentierte Zerstörung des Elternhauses in E._______ in den Jahren (...). Zudem bezweifle es nicht, dass er als zugezogener albanisch-ethnischer Süd-Serbe in F._______ keinen einfachen Stand gehabt habe und in diesem Kontext im Jahr (...) tätlich angegriffen worden sei. Jedoch bestehe zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise aus dem Kosovo im Jahr 2017 weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang. Die diesbezüglichen Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu den Vorfällen im (...) 2017 und den Umständen der Ausreise aus dem Kosovo bestünden aber erhebliche Zweifel. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, die Drohungen seien von unbekannten Personen ausgegangen und er wisse nicht, weshalb er bedroht worden sei. Hingegen habe er bei der Anhörung - in Anlehnung an die Aussagen seiner Ehefrau in der BzP - nachträglich ausgeführt, er sei von diesen Männern im Namen der UÇPMB aufgefordert worden, einen Polizeistützpunkt in E._______ in Brand zu stecken. Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach angehalten worden sei, den Vorfall vom (...) auf den (...) 2017 (recte: [...] auf den [...] 2017) in allen Einzelheiten zu schildern, habe er nur unwesentliche Details ergänzt. Seine Aussagen enthielten keine Angaben darüber, wann, wie und mit wem er den Auftrag hätte ausführen sollen, weshalb es den Vorbringen an der gebotenen Substanz und Differenziertheit mangle. Es sei zudem erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis seinen Dienst ordentlich zu Ende gebracht habe und wie gewohnt morgens um sieben Uhr nach Hause gegangen sei, obwohl er um sein Leben gefürchtet und Angst gehabt habe, diese Männer kämen noch einmal vorbei. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er seine Ehefrau und die Kinder alleine zurückgelassen habe, obschon er gemäss seinen Angaben sein Haus aus Angst um sein Leben verlassen habe. Seine Erklärung, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass auch seine Frau in Gefahr sein könnte, sei angesichts der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation nicht überzeugend. Bezüglich der Umstände der Ausreise bestünden offensichtliche Widersprüche, welche sich nicht mit der vorgebrachten Vergesslichkeit und dem Stresszustand des Beschwerdeführers begründen liessen. In der BzP habe er wiederholt festgehalten, den Kosovo am (...) 2017 verlassen zu haben. Demgegenüber habe er in der Anhörung zunächst erklärt, er habe sich mit seinem Sohn versteckt G._______ aufgehalten. Diese Angabe habe er sogleich revidiert und darauf hingewiesen, er habe sich während der besagten (...) Monate bei diversen Personen im Kosovo versteckt. Später in der Anhörung habe er gesagt, er sei erst am (...) 2017 mit seinem Sohn aus dem Kosovo ausgereist. Betreffend die Drohung gegenüber der Ehefrau vom (...) 2017 handle es sich um ein zentrales Element der Asylbegründung beider Ehepartner, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. In der BzP habe die Beschwerdeführerin festgehalten, dass beim geltend gemachten Vorkommnis vom (...) auf den (...) 2017, Leute der UÇPMB die Urheber gewesen seien, in der Anhörung habe sie jedoch die Identität der Männer, trotz entsprechender mehrfacher Nachfragen, gänzlich ausgelassen. Widersprüchlich sei auch, dass die Beschwerdeführerin in der BzP gesagt habe, ihr Nachbar habe am (...) 2017 die Polizei alarmiert. Hingegen habe sie in der Anhörung zu Protokoll gegeben, sie habe am nächsten Morgen zusammen mit ihrem Bruder bei der Polizei Anzeige erstattet, worauf sie von dieser gefragt worden sei, warum sie nicht sofort die Polizei avisiert habe. Zudem habe der Beschwerdeführer wiederholt verneint, sich bezüglich den geltend gemachten Bedrohungssituationen an die Behörden gewandt zu haben. Schliesslich sei bei der geltend gemachten Bedrohungssituation nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden erst (...) Monate nach den Ereignissen vom (...) 2017 den Kosovo verlassen hätten. Folglich seien die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat aus anderen als den vorgebrachten Gründen verlassen hätten.
E. 6.2 In ihrer Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführenden vor, sie seien aus Angst vor Unbekannten aus dem Kosovo geflüchtet. Diese würden sie bedrohen und wollten ihre Kinder töten. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland seien ihre Leben gefährdet. Im Rahmen der Beschwerdeverbesserung wiederholt der Beschwerdeführer die bereits im Rahmen der Anhörungen geltend gemachten Asylgründe. Neu bringt er vor, er sei am (...) 2018 (gemeint ist wohl 2017) zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern zu seinen im Kosovo lebenden Eltern geflüchtet. Dort hätten sie sich etwa für drei Monate aufgehalten und seien danach in die Schweiz gereist. Er sei sich nicht sicher, ob die maskierten Männer der UÇPMB angehört hätten, jedoch vermute er, dass diese zumindest auf deren Geheiss gehandelt hätten. In seinem Heimatland würden er und seine Familie von der UÇPMB aufgegriffen und verschleppt werden.
E. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Asylrelevanz respektive Glaubhaftigkeit nicht, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Auf die betreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 6.1) kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Was die unmittelbaren Ausreisegründe betrifft, so hat das SEM diese zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, die von der Vorinstanz ausführlich dargelegten Ungereimtheiten zu widerlegen; vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen darin, die Authentizität der gesuchsbegründenden Aussagen zu bekräftigen, ohne zu den vorinstanzlichen Argumenten konkret Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Beschwerdeverbesserung hat sich der Beschwerdeführer zudem in weitere Widersprüche verstrickt. Wie das SEM bereits zutreffend ausgeführt hatte, legte er zu seinem Ausreisezeitpunkt unterschiedliche Versionen dar, die mit seinen Verfolgungsvorbringen nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Demnach sei er gemäss der einen Version unmittelbar nach dem Ereignis, als er von unbekannte Personen bedroht worden sei, am (...) 2017 mit seinem Sohn ausgereist (vgl. B10 F13, F15). Gemäss einer anderen Schilderung habe er sich noch für (...) Monate an unterschiedlichen Orten im Kosovo versteckt, bevor er mit seinem Sohn nach G._______ geflüchtet sei (vgl. B10 F92 f.). Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, sie habe sich nach dem (...) 2017 mit den Kindern bei ihren Eltern versteckt gehalten (vgl. B9 Ziff. 7.01). Ihr Mann habe an anderen Orten Schutz gesucht beziehungsweise habe er sich nicht mit ihnen versteckt gehalten, da es sich für einen Schwiegersohn nicht gehöre, sich mehr als eine Nacht lang bei den Schwiegereltern aufzuhalten (vgl. B11 F11 ff.). Entgegen all diesen Versionen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverbesserung nun plötzlich vor, er habe sich nach dem Ereignis vom (...) 2018 (gemeint ist offensichtlich 2017) mit seiner Ehefrau und den Kindern für etwa (...) Monate bei seinen Eltern aufgehalten und er, seine Ehefrau und die Kinder hätten anschliessend gemeinsam ihr Heimatland verlassen (vgl. ebd. S. 1). Ob er mit "Eltern" seine eigenen Eltern oder die Schwiegereltern meinte, ist unbedeutend, da weder das eine (gemäss eigenen Ausführungen sind seine Eltern nämlich bereits verstorben [vgl. B10 F25, F30]) noch das andere (gemäss klaren Aussagen der Beschwerdeführerin, aber auch seinen eigenen, hat er bei den Schwiegereltern nie Zuflucht gefunden [vgl. B11 F11 ff; B10 F90, F94]) nachvollziehbar ist. Vielmehr entzieht er damit seinen Aussagen weiter die Grundlage. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den geltend gemachten Ereignissen vom (...) und (...) 2017 somit als nicht glaubhaft zu erachten.
E. 7.2 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit, sind die Vorbringen auch nicht asylrelevant. Dies gilt auch betreffend die vom SEM zu Recht nicht in Zweifel gezogene Zerstörung des Elternhauses in E._______, der regelmässigen Schikanen aufgrund der Herkunft aus diesem Ort in Südserbien sowie dem in diesem Zusammenhang erfolgten tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer im Jahr (...). Im Fall der Beschwerdeführenden ist nämlich - nebst dem vom SEM korrekterweise in Frage gestellten Kausalzusammenhang - von der offensichtlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen (vgl. zu den Voraussetzungen der Schutztheorie: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.). So hat der Bundesrat den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und diese Entscheidung wurde wiederholt überprüft und bestätigt (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Daher besteht beim Kosovo als verfolgungssicheren Staat die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich allerdings um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Diese Regelvermutung wird vorliegend nicht umgestossen, da es den Beschwerdeführenden nicht gelingt darzulegen, dass die zuständigen staatlichen Organe ihnen den erforderlichen Schutz vor den geltend gemachten Behelligungen verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, man müsse mehrere staatliche Behörden kontaktieren, bis einem jemand glaube beziehungsweise er habe sich aus Angst nicht an die Behörden gewandt (vgl. B10 F125 f.), erweist sich als nicht stichhaltig. Dass sich die Beschwerdeführerin angeblich an die Behörden gewendet habe, diese aber nichts unternommen hätten, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal die diesbezüglichen Aussagen oberflächlich und widersprüchlich und somit unglaubhaft ausfielen (vgl. B9 Ziff. 7.01; B11 F6, F29ff.).
E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihr Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die geltend gemachten Schikanen - im Zusammenhang mit der Herkunft aus E._______ - ein im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erhebliches Ausmass annehmen würden. Bei allfälligen zukünftigen Übergriffen, steht es den Beschwerdeführenden offen, sich diesbezüglich an die kosovarischen Behörden zu wenden (vgl. oben E. 7.2). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in dem als "Safe Country" bezeichneten Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind bei einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
E. 9.3.1 Das SEM führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in den Kosovo in eine finanzielle Notlage gerieten. Denn sie verfügten über ein Eigenheim in F._______ und der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise arbeitstätig gewesen. Zudem könnten sie auf finanzielle Hilfe ihrer Verwandten in der Schweiz zählen. Ferner stehe das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei den heute (...)- und (...)-jährigen Kindern der Beschwerdeführenden könne nicht von einer Entwurzelung aus dem heimatlichen Umfeld gesprochen werden, da diese sich erst seit knapp acht Monaten fern ihrer Heimat und davon kaum einen Monat in der Schweiz aufhielten. Die Kinder seien beide albanischer Muttersprache und gemäss Angaben der Beschwerdeführenden hätten sie bis zur Ausreise im (...) 2017 die Schule in F._______ besucht, womit deren Reintegration im Heimatstaat zumutbar sei. Zu den gesundheitlichen Beschwerden hielt das SEM fest, die Nervosität des Beschwerdeführers, das Stressgefühl der Beschwerdeführerin sowie die Angstzustände des Sohnes seien mutmasslich auf ihre aktuell unsichere Lebenssituation zurückzuführen und könnten sich bei einer Rückkehr in ihre Heimat beruhigen. Bezüglich der Muskelbeschwerden der Beschwerdeführerin und den Nasenbeschwerden (recte: des Sohnes) sowie Zahnproblemen der Tochter könnten sie bei Bedarf die medizinisch-ärztliche Infrastruktur im Kosovo beanspruchen.
E. 9.3.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt hat, ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der herrschenden politischen Situation im Kosovo generell als zumutbar zu erachten. In individueller Hinsicht ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Gründe sowie des Kindeswohls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. soeben E. 9.3.1). Zudem stehen auch - wie vom SEM zu Recht ausgeführt - die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. An dieser Feststellung ändert der neu eingegangene Arztbericht vom 7. August 2018 betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden nichts, zumal nicht auszuschliessen ist, dass die darin umschriebenen Symptome auch mit einer gewissen Schwierigkeit, sich in einem völlig neuen Umfeld zurechtzufinden zu müssen, zusammenhängen. Zweifellos ist die Gesundheitsversorgung für die im Ausmass der geltend gemachten Gesundheitsprobleme im Kosovo gesichert (vgl. u.a. Urteil E-545/2018 vom 27. April 2018 E. 6.6). Auch unter dem Aspekt einer allfälligen konkreten Gefährdung vermögen die geltend gemachten Schikanen, welchen die Familie aufgrund Herkunft aus E._______ ausgesetzt sei, keine Relevanz zu entfalten. Zum einen ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Ausreisegründe nicht für glaubhaft erachtet worden sind. Zum anderen erreichen die übrigen von den Beschwerdeführenden nur oberflächlich umschriebenen Schikanen - solchen dürften auch andere Personen mit vergleichbarem Hintergrund wie die Beschwerdeführenden gelegentlich ausgesetzt sein - nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar.
E. 9.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer haben ihre kosovarischen Identitätskarten zu den Akten gegeben, die bis ins Jahr (...), beziehungsweise (...) gültig sind, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihnen obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 10 Hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführenden in Bezug auf eine allfällige Datenweitergabe bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden. Eine allfällige Kontaktaufnahme zur Beschaffung der notwendigen Reisepapiere darf nur erfolgen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass bereits eine Kontaktaufnahme oder Datenbekanntgabe stattgefunden hätte. Es steht den Beschwerdeführenden bei weiterem Klärungsbedarf überdies frei, sich betreffend allfälliger Datenbekanntgabe an die mit dem Vollzug beauftragte kantonale Behörde oder das SEM zu wenden.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerde-führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4553/2018 Urteil vom 11. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);Verfügung des SEM vom 2. August 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - damals noch jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie mit Wohnsitz in E._______, Serbien; heute kosovarischer Staatsangehöriger, mit letztem Wohnsitz in F._______ - reichte am 16. September 1998 beim damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute SEM) ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 3. Februar 1999 verneinte das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug. Am (...) 1999 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig nach E._______ zurück. II. B. B.a Am (...) 2017 beziehungsweise am (...) 2017 verliess der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Sohn den Kosovo und reiste durch ihm unbekannte Länder illegal nach G._______. Am 9. Juli 2018 gelangten die beiden im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 18. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: B7/11). Die Anhörung zu seinen Asylgründen erfolgte am 30. Juli 2018 (Protokoll in den SEM-Akten:B10/16). B.b Die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin) - kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ - gelangte gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrer Tochter mittels Schengen Visa am (...) 2017 auf dem Flugweg von H._______ nach Basel. Nach einem Aufenthalt bei ihrer in der Schweiz wohnhaften (...), seien sie nach G._______ geflogen, wo sie den Beschwerdeführer und den gemeinsamen Sohn getroffen hätten. Von dort kehrten sie aufgrund des Dublin-In-Verfahrens in die Schweiz zurück, wo sie am 9. Juli 2018 einreisten und gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 18. Juli 2018 fand die BzP der Beschwerdeführerin (Protokoll in den SEM-Akten: B9/12) und am 30. Juli 2018 die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten: B11/11). C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, nach seiner Rückkehr aus der Schweiz nach E._______ hätten die Gefechte zwischen den serbischen Streitkräften und der albanischen Befreiungsarmee UÇPMB (Albanisch: Ushtria Çlirimtare e Preshevës, Medvegjës dhe Bujanocit; Anmerkung: diese wurde im Jahr 2000 in E._______ gegründet) angedauert. In den Jahren (...) sei dabei sein Elternhaus zerstört worden. Er sei dann mit seiner Mutter nach F._______, Kosovo, gezogen, wo er später die Beschwerdeführerin geheiratet habe. Aufgrund seiner Herkunft aus Südserbien seien er und seine Familie in F._______ immer wieder bedroht worden. Er sei als serbischer Spion beschimpft und aufgefordert worden, den Kosovo zu verlassen. Auch seine Kinder seien in der Schule als Kinder serbischer Spione und Serben bezeichnet und schikaniert worden. In diesem Zusammenhang habe ihn im Jahr (...) auch eine Person mit einem Faustschlag attackiert. Am (...) 2017 gegen Mitternacht sei er während seiner Arbeitstätigkeit als (...) von drei maskierten Personen angegriffen worden. Die eine Person habe ihm eine Waffe an den Kopf gehalten und ihm im Namen der UÇPMB gedroht. Diese Personen hätten von ihm verlangt, er solle mit anderen Leuten den Polizeistützpunkt in E._______ in Brand stecken. Dieser Anweisung sei er jedoch nicht gefolgt. Nachdem sie gegangen seien, habe er seinen Dienst wie üblich bis morgens um sieben Uhr weitergeführt, sei anschliessend nach Hause gegangen und habe seiner Frau vom Vorfall erzählt. Den Behörden habe er die Angelegenheit aus Angst nicht gemeldet, zumal diese ihn nicht ernst genommen hätten. Am (...) 2017 habe er, aus Furcht umgebracht zu werden, seine Ehefrau und Tochter alleine zurückgelassen und sei mit seinem Sohn aus dem Kosovo geflüchtet beziehungsweise habe er sich noch bis am (...) 2017 im Kosovo versteckt gehalten und sei erst dann zusammen mit seinem Sohn ausgereist. Am (...) 2017 hätten drei maskierte Personen seiner Ehefrau zu Hause damit gedroht, sie und die Kinder zu töten, wenn ihr Ehemann (Beschwerdeführer) nicht sofort nach Hause käme. Seine Frau und die Kinder seien deshalb zur Familie seiner Ehefrau gegangen. Zu seinen persönlichen Umständen führte er aus, er habe während acht Jahren die Schule besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, aber teilweise in der (...)branche gearbeitet. Seit 2013 sei er als (...) in einem (...)-Unternehmen tätig gewesen. Sein Vater sei (...), seine Mutter (...) gestorben. Seit dem Tod seiner Mutter habe er mit seiner Ehefrau und den Kindern im Elternhaus in F._______ gewohnt. Seine vier Geschwister lebten seit dem Krieg im Ausland. Drei seiner Onkel befänden sich zudem in I._______. C.b Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem Asylgesuch im Wesentli-chen vor, ihr Ehemann (Beschwerdeführer) sei am (...) 2017 bei der Arbeit bedroht worden, weil seine Familie während dem Krieg in E._______ ihr Haus dem serbischen Militär nicht zur Verfügung gestellt habe. Am (...) 2017 seien drei maskierte Personen - möglicherweise dieselben, welche zuvor ihren Ehemann bedroht hätten - in ihr Haus in F._______ eingedrungen, hätten sie zu Boden gestossen und ihr einen Fusstritt verpasst. Sie hätten ihr gesagt: "Wenn dein Mann nicht nach Hause kommt, werden wir eure Kinder umbringen!". Der Inhaber eines nahegelegenen Restaurants habe ihre Schreie und jene ihrer Kinder gehört und sei herbei geeilt, worauf die maskierten Leute weggegangen seien. Am nächsten Morgen habe sie bei der Polizei in F._______ Anzeige erstattet, diese habe jedoch nichts unternommen. Da sie Angst gehabt habe, mit den Kindern alleine zu sein, sei sie mit ihnen zu ihrer Familie nach J._______ gereist. Ihr Heimatland habe sie mit ihrer Tochter am (...) 2017 verlassen, weil ihr eigenes und das Leben ihrer Familie in Gefahr gewesen sei und sie mit dem Tod bedroht worden seien. Ihr Sohn sei nach ihrer Ausreise bei ihrer Familie geblieben und habe schliesslich den Kosovo am (...) 2017 zusammen mit dem Beschwerdeführer verlassen. Hinsichtlich den persönlichen Umstände führte sie aus, sie sei in J._______, Kosovo, geboren und habe während acht Jahren die Schule besucht. Ihre Schwester sowie weitere Verwandte, die sie im Jahr 2015 besucht habe, lebten in I._______. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter und ihre Brüder wohnten im Kosovo. Zu ihrem Gesundheitszustand brachte sie vor, sie habe fast täglich hohes Fieber und leide an Schmerzen am Oberkörper, Zahnschmerzen sowie unter Stress. Ferner seien ihre Kinder stark traumatisiert. Ihr Sohn sei von Angstzuständen und Nasenbeschwerden betroffen und ihre Tochter habe Zahnprobleme. C.c Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel diverse Fotos, die das zerstörte Haus in E._______ zeigen, sowie ihre kosovarischen Identitätskarten und den Führerschein des Beschwerdeführers zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 2. August 2018 - eröffnet am 3. August 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 9. Juli 2018 ab, ordnete zur Sicherstellung des Vollzugs eine Ausschaffungshaft von höchstens 30 Tagen an und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Haft und der Wegweisung. E. Die Beschwerdeführenden gelangten mit in albanischer Sprache vorformulierter Standardbeschwerde, ergänzt mit einer rudimentären Begründung in deutscher Sprache, vom 9. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten - gemäss später veranlasster gerichtsinterner Übersetzung des Bundesverwaltungsgerichts - die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen, und es seien die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei die Beschwerdeführenden im Falle einer bereits erfolgten Weitergabe von Daten in einer separaten Verfügung zu informieren seien. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, die Rechtsbegehren in eine der schweizerischen Amtssprachen zu übersetzen. F.b Mit Eingabe vom 21. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung in deutscher Sprache ein. G. Einem in den Akten liegenden Bericht der Notfallstation K._______ vom 7. August 2018 betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass dieser - bei erschwerter Anamnese bei Sprachbarriere - an Bauchschmerzen, Übelkeit, saurem Aufstossen mit Erbrechen, Kopfschmerzen und einen kurzzeitigen Kreislaufkollaps leide. Er habe verschiedene Medikamente verschrieben erhalten und es werde eine Evaluation des Therapieerfolges nach 14 Tagen empfohlen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeschrift besteht aus einem Beschwerdeformular in albanischer Sprache, auf welchem die Rechtsbegehren auf Albanisch vorgedruckt sind. Die Begründung haben die Beschwerdeführenden auf Deutsch ausgefüllt und mit Beschwerdeverbesserung vom 21. August 2018 ergänzt. Einerseits geht klar aus der Beschwerde und deren Verbesserung hervor, dass die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen mit der Begründung, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat seien sie an Leib und Leben gefährdet. Was die übrigen, insbesondere auch die formellen Anträge betrifft, fehlt eine Übersetzung nach wie vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sie aus prozessökonomischen Gründen gerichtsintern übersetzt hat. Auf die fristgerecht eingereichte und in der Form akzeptierten Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos. 2.2 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das prozessuale Begehren betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Zur Begründung des abweisenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, es glaube dem Beschwerdeführer die vorgebrachte und mittels Fotos dokumentierte Zerstörung des Elternhauses in E._______ in den Jahren (...). Zudem bezweifle es nicht, dass er als zugezogener albanisch-ethnischer Süd-Serbe in F._______ keinen einfachen Stand gehabt habe und in diesem Kontext im Jahr (...) tätlich angegriffen worden sei. Jedoch bestehe zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise aus dem Kosovo im Jahr 2017 weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang. Die diesbezüglichen Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu den Vorfällen im (...) 2017 und den Umständen der Ausreise aus dem Kosovo bestünden aber erhebliche Zweifel. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, die Drohungen seien von unbekannten Personen ausgegangen und er wisse nicht, weshalb er bedroht worden sei. Hingegen habe er bei der Anhörung - in Anlehnung an die Aussagen seiner Ehefrau in der BzP - nachträglich ausgeführt, er sei von diesen Männern im Namen der UÇPMB aufgefordert worden, einen Polizeistützpunkt in E._______ in Brand zu stecken. Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach angehalten worden sei, den Vorfall vom (...) auf den (...) 2017 (recte: [...] auf den [...] 2017) in allen Einzelheiten zu schildern, habe er nur unwesentliche Details ergänzt. Seine Aussagen enthielten keine Angaben darüber, wann, wie und mit wem er den Auftrag hätte ausführen sollen, weshalb es den Vorbringen an der gebotenen Substanz und Differenziertheit mangle. Es sei zudem erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis seinen Dienst ordentlich zu Ende gebracht habe und wie gewohnt morgens um sieben Uhr nach Hause gegangen sei, obwohl er um sein Leben gefürchtet und Angst gehabt habe, diese Männer kämen noch einmal vorbei. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er seine Ehefrau und die Kinder alleine zurückgelassen habe, obschon er gemäss seinen Angaben sein Haus aus Angst um sein Leben verlassen habe. Seine Erklärung, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass auch seine Frau in Gefahr sein könnte, sei angesichts der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation nicht überzeugend. Bezüglich der Umstände der Ausreise bestünden offensichtliche Widersprüche, welche sich nicht mit der vorgebrachten Vergesslichkeit und dem Stresszustand des Beschwerdeführers begründen liessen. In der BzP habe er wiederholt festgehalten, den Kosovo am (...) 2017 verlassen zu haben. Demgegenüber habe er in der Anhörung zunächst erklärt, er habe sich mit seinem Sohn versteckt G._______ aufgehalten. Diese Angabe habe er sogleich revidiert und darauf hingewiesen, er habe sich während der besagten (...) Monate bei diversen Personen im Kosovo versteckt. Später in der Anhörung habe er gesagt, er sei erst am (...) 2017 mit seinem Sohn aus dem Kosovo ausgereist. Betreffend die Drohung gegenüber der Ehefrau vom (...) 2017 handle es sich um ein zentrales Element der Asylbegründung beider Ehepartner, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. In der BzP habe die Beschwerdeführerin festgehalten, dass beim geltend gemachten Vorkommnis vom (...) auf den (...) 2017, Leute der UÇPMB die Urheber gewesen seien, in der Anhörung habe sie jedoch die Identität der Männer, trotz entsprechender mehrfacher Nachfragen, gänzlich ausgelassen. Widersprüchlich sei auch, dass die Beschwerdeführerin in der BzP gesagt habe, ihr Nachbar habe am (...) 2017 die Polizei alarmiert. Hingegen habe sie in der Anhörung zu Protokoll gegeben, sie habe am nächsten Morgen zusammen mit ihrem Bruder bei der Polizei Anzeige erstattet, worauf sie von dieser gefragt worden sei, warum sie nicht sofort die Polizei avisiert habe. Zudem habe der Beschwerdeführer wiederholt verneint, sich bezüglich den geltend gemachten Bedrohungssituationen an die Behörden gewandt zu haben. Schliesslich sei bei der geltend gemachten Bedrohungssituation nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden erst (...) Monate nach den Ereignissen vom (...) 2017 den Kosovo verlassen hätten. Folglich seien die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat aus anderen als den vorgebrachten Gründen verlassen hätten. 6.2 In ihrer Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführenden vor, sie seien aus Angst vor Unbekannten aus dem Kosovo geflüchtet. Diese würden sie bedrohen und wollten ihre Kinder töten. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland seien ihre Leben gefährdet. Im Rahmen der Beschwerdeverbesserung wiederholt der Beschwerdeführer die bereits im Rahmen der Anhörungen geltend gemachten Asylgründe. Neu bringt er vor, er sei am (...) 2018 (gemeint ist wohl 2017) zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern zu seinen im Kosovo lebenden Eltern geflüchtet. Dort hätten sie sich etwa für drei Monate aufgehalten und seien danach in die Schweiz gereist. Er sei sich nicht sicher, ob die maskierten Männer der UÇPMB angehört hätten, jedoch vermute er, dass diese zumindest auf deren Geheiss gehandelt hätten. In seinem Heimatland würden er und seine Familie von der UÇPMB aufgegriffen und verschleppt werden. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Asylrelevanz respektive Glaubhaftigkeit nicht, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Auf die betreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 6.1) kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Was die unmittelbaren Ausreisegründe betrifft, so hat das SEM diese zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, die von der Vorinstanz ausführlich dargelegten Ungereimtheiten zu widerlegen; vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen darin, die Authentizität der gesuchsbegründenden Aussagen zu bekräftigen, ohne zu den vorinstanzlichen Argumenten konkret Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Beschwerdeverbesserung hat sich der Beschwerdeführer zudem in weitere Widersprüche verstrickt. Wie das SEM bereits zutreffend ausgeführt hatte, legte er zu seinem Ausreisezeitpunkt unterschiedliche Versionen dar, die mit seinen Verfolgungsvorbringen nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Demnach sei er gemäss der einen Version unmittelbar nach dem Ereignis, als er von unbekannte Personen bedroht worden sei, am (...) 2017 mit seinem Sohn ausgereist (vgl. B10 F13, F15). Gemäss einer anderen Schilderung habe er sich noch für (...) Monate an unterschiedlichen Orten im Kosovo versteckt, bevor er mit seinem Sohn nach G._______ geflüchtet sei (vgl. B10 F92 f.). Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, sie habe sich nach dem (...) 2017 mit den Kindern bei ihren Eltern versteckt gehalten (vgl. B9 Ziff. 7.01). Ihr Mann habe an anderen Orten Schutz gesucht beziehungsweise habe er sich nicht mit ihnen versteckt gehalten, da es sich für einen Schwiegersohn nicht gehöre, sich mehr als eine Nacht lang bei den Schwiegereltern aufzuhalten (vgl. B11 F11 ff.). Entgegen all diesen Versionen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverbesserung nun plötzlich vor, er habe sich nach dem Ereignis vom (...) 2018 (gemeint ist offensichtlich 2017) mit seiner Ehefrau und den Kindern für etwa (...) Monate bei seinen Eltern aufgehalten und er, seine Ehefrau und die Kinder hätten anschliessend gemeinsam ihr Heimatland verlassen (vgl. ebd. S. 1). Ob er mit "Eltern" seine eigenen Eltern oder die Schwiegereltern meinte, ist unbedeutend, da weder das eine (gemäss eigenen Ausführungen sind seine Eltern nämlich bereits verstorben [vgl. B10 F25, F30]) noch das andere (gemäss klaren Aussagen der Beschwerdeführerin, aber auch seinen eigenen, hat er bei den Schwiegereltern nie Zuflucht gefunden [vgl. B11 F11 ff; B10 F90, F94]) nachvollziehbar ist. Vielmehr entzieht er damit seinen Aussagen weiter die Grundlage. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den geltend gemachten Ereignissen vom (...) und (...) 2017 somit als nicht glaubhaft zu erachten. 7.2 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit, sind die Vorbringen auch nicht asylrelevant. Dies gilt auch betreffend die vom SEM zu Recht nicht in Zweifel gezogene Zerstörung des Elternhauses in E._______, der regelmässigen Schikanen aufgrund der Herkunft aus diesem Ort in Südserbien sowie dem in diesem Zusammenhang erfolgten tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer im Jahr (...). Im Fall der Beschwerdeführenden ist nämlich - nebst dem vom SEM korrekterweise in Frage gestellten Kausalzusammenhang - von der offensichtlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen (vgl. zu den Voraussetzungen der Schutztheorie: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.). So hat der Bundesrat den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und diese Entscheidung wurde wiederholt überprüft und bestätigt (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Daher besteht beim Kosovo als verfolgungssicheren Staat die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich allerdings um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Diese Regelvermutung wird vorliegend nicht umgestossen, da es den Beschwerdeführenden nicht gelingt darzulegen, dass die zuständigen staatlichen Organe ihnen den erforderlichen Schutz vor den geltend gemachten Behelligungen verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, man müsse mehrere staatliche Behörden kontaktieren, bis einem jemand glaube beziehungsweise er habe sich aus Angst nicht an die Behörden gewandt (vgl. B10 F125 f.), erweist sich als nicht stichhaltig. Dass sich die Beschwerdeführerin angeblich an die Behörden gewendet habe, diese aber nichts unternommen hätten, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal die diesbezüglichen Aussagen oberflächlich und widersprüchlich und somit unglaubhaft ausfielen (vgl. B9 Ziff. 7.01; B11 F6, F29ff.). 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihr Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die geltend gemachten Schikanen - im Zusammenhang mit der Herkunft aus E._______ - ein im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erhebliches Ausmass annehmen würden. Bei allfälligen zukünftigen Übergriffen, steht es den Beschwerdeführenden offen, sich diesbezüglich an die kosovarischen Behörden zu wenden (vgl. oben E. 7.2). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in dem als "Safe Country" bezeichneten Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind bei einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (BVGE 2009/28 E. 9.3.2). 9.3.1 Das SEM führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in den Kosovo in eine finanzielle Notlage gerieten. Denn sie verfügten über ein Eigenheim in F._______ und der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise arbeitstätig gewesen. Zudem könnten sie auf finanzielle Hilfe ihrer Verwandten in der Schweiz zählen. Ferner stehe das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei den heute (...)- und (...)-jährigen Kindern der Beschwerdeführenden könne nicht von einer Entwurzelung aus dem heimatlichen Umfeld gesprochen werden, da diese sich erst seit knapp acht Monaten fern ihrer Heimat und davon kaum einen Monat in der Schweiz aufhielten. Die Kinder seien beide albanischer Muttersprache und gemäss Angaben der Beschwerdeführenden hätten sie bis zur Ausreise im (...) 2017 die Schule in F._______ besucht, womit deren Reintegration im Heimatstaat zumutbar sei. Zu den gesundheitlichen Beschwerden hielt das SEM fest, die Nervosität des Beschwerdeführers, das Stressgefühl der Beschwerdeführerin sowie die Angstzustände des Sohnes seien mutmasslich auf ihre aktuell unsichere Lebenssituation zurückzuführen und könnten sich bei einer Rückkehr in ihre Heimat beruhigen. Bezüglich der Muskelbeschwerden der Beschwerdeführerin und den Nasenbeschwerden (recte: des Sohnes) sowie Zahnproblemen der Tochter könnten sie bei Bedarf die medizinisch-ärztliche Infrastruktur im Kosovo beanspruchen. 9.3.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt hat, ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der herrschenden politischen Situation im Kosovo generell als zumutbar zu erachten. In individueller Hinsicht ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Gründe sowie des Kindeswohls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. soeben E. 9.3.1). Zudem stehen auch - wie vom SEM zu Recht ausgeführt - die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. An dieser Feststellung ändert der neu eingegangene Arztbericht vom 7. August 2018 betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden nichts, zumal nicht auszuschliessen ist, dass die darin umschriebenen Symptome auch mit einer gewissen Schwierigkeit, sich in einem völlig neuen Umfeld zurechtzufinden zu müssen, zusammenhängen. Zweifellos ist die Gesundheitsversorgung für die im Ausmass der geltend gemachten Gesundheitsprobleme im Kosovo gesichert (vgl. u.a. Urteil E-545/2018 vom 27. April 2018 E. 6.6). Auch unter dem Aspekt einer allfälligen konkreten Gefährdung vermögen die geltend gemachten Schikanen, welchen die Familie aufgrund Herkunft aus E._______ ausgesetzt sei, keine Relevanz zu entfalten. Zum einen ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Ausreisegründe nicht für glaubhaft erachtet worden sind. Zum anderen erreichen die übrigen von den Beschwerdeführenden nur oberflächlich umschriebenen Schikanen - solchen dürften auch andere Personen mit vergleichbarem Hintergrund wie die Beschwerdeführenden gelegentlich ausgesetzt sein - nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar. 9.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer haben ihre kosovarischen Identitätskarten zu den Akten gegeben, die bis ins Jahr (...), beziehungsweise (...) gültig sind, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihnen obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10. Hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführenden in Bezug auf eine allfällige Datenweitergabe bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden. Eine allfällige Kontaktaufnahme zur Beschaffung der notwendigen Reisepapiere darf nur erfolgen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass bereits eine Kontaktaufnahme oder Datenbekanntgabe stattgefunden hätte. Es steht den Beschwerdeführenden bei weiterem Klärungsbedarf überdies frei, sich betreffend allfälliger Datenbekanntgabe an die mit dem Vollzug beauftragte kantonale Behörde oder das SEM zu wenden.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerde-führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: