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E-2719/2018

E-2719/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste am 25. Dezember 1994 das erste Mal in die Schweiz ein und verfügte bis 17. März 1997 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 19. Dezember 1999 reiste sie kontrolliert aus der Schweiz aus und kehrte in den Kosovo zurück. Daraufhin reichte sie verschiedene Visaanträge auf der Schweizer Botschaft in Pristina ein. Ihr letztes Schengen-Visum lief am 24. Januar 2018 ab. Am 22. Januar 2018 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Januar 2018 fand die Befragung zur Person und am 7. Februar 2018 die Anhörung statt. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe im Kosovo Probleme mit den Gläubigern ihres Ex-Mannes und sei vergewaltigt worden. B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage zweier Arztberichte (Berichte des Inselspitals Bern vom 23. März 2018 und 8. Mai 2018), eines Informationsblattes (Urodynamische Untersuchung), einer Visitenkarte einer Psychotherapeutin sowie einer Terminbestätigung für den 22. Mai 2018 (Schreiben des Inselspitals Bern vom 26. Februar 2018) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Ziffern 3 bis 5 des Entscheids des SEM vom 1. Mai 2018 aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Prozesspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin zu erteilen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Mit der vorliegenden Beschwerde werden lediglich die Dispositivziffern 3 ff. angefochten. Sie richtet sich somit ausschliesslich gegen die Wegweisung und deren Vollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Sofern sich die Beschwerdeausführungen dennoch auf letztere beziehen, ist auf diese nicht weiter einzugehen. Der Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist gegenstandslos. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie könne aus individuellen Gründen nicht in den Kosovo zurückkehren. Aufgrund der Situation mit den Gläubigern ihres Ex-Mannes sowie der erlittenen Vergewaltigung leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Beckenbodenproblemen. Sie benötige eine umfassende psychiatrische und psychologische Behandlung, Eingriffe in den Beckenboden sowie ein sicheres Umfeld, um sich von der Gewalttat zu erholen. Es könne ihr nicht zugemutet werden, kurz nach der Vergewaltigung wieder in ihr Haus im Kosovo zurückzukehren. Zudem müsse sie erneut mit Besuchen von Gläubigern in ihrem Haus rechnen. Auch wenn es der Polizei gelänge, die beiden Vergewaltiger ausfindig zu machen und zu inhaftieren, würde dies nichts an ihrer individuellen Gefährdungslage ändern.

E. 4.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 oder 2009/28 E. 9.3.1). Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50 E. 8.3).

E. 4.3.3 In Bezug auf die allgemeine Lage im Kosovo ist festzustellen, dass der Bundesrat Kosovo mit Verordnung vom 25. Oktober 2017 als Staat bezeichnet hat, in welchen eine Rückkehr - insbesondere aufgrund des Fehlens einer Situation allgemeiner Gewalt und aufgrund vorhandener medizinischer Grundversorgung - als in der Regel zumutbar zu erachten ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie Anhang 2 zur VVWAL). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als generell zumutbar zu erachten. Indem die Beschwerdeführerin die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung nicht anficht, bestätigt sie die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass keine asylrelevante Verfolgung in ihrem Heimatland vorliegt. Zumal es sich beim Kosovo um ein verfolgungssicheres Land handelt, kann sich die Beschwerdeführerin - sofern überhaupt notwendig - mit ihren Anliegen und Befürchtungen (auch betreffend ihre angebliche Vergewaltigung) an die dortigen zuständigen Behörden und Stellen wenden (Kosovo gehört seit dem Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 [in Kraft seit 1. April 2009] zu den verfolgungssicheren Ländern [sog. "Safe Country"], weshalb die Regelvermutung gilt, dass im Kosovo Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist). Es sprechen keine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung der 46-jährigen Beschwerdeführerin in den Kosovo. So bestätigt die Beschwerde selbst, dass die Beschwerdeführerin dort ein "gutes Leben" hatte, "gutes Geld" verdiente und über ein Haus verfügt (Beschwerde, S. 6 und S. 8). Ferner kann sie auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung (z. B. SEM-Akten, A8, S. 4 f.). Was die vorgebrachte posttraumatische Belastungsstörung, die Beckenbodenprobleme und die Blasenprobleme anbelangt, gilt das Nachfolgende.

E. 4.3.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage ausreichend gewährleistet. Zwar weist das kosovarische Gesundheitssystem nicht denselben Standard wie in westeuropäischen Ländern auf. Hingegen muss die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. So ist die Gesundheitsversorgung im Kosovo gesichert (statt vieler Urteil des BVGer E-545/2018 vom 27. April 2018 E. 6.6). Insbesondere gibt es im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem (Urteil des BVGer E-5504/2016 vom 6. März 2018 E. 8.3). Der Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten physischer und psychischer Erkrankungen ist auch für Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet (ebd., vgl. auch BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Somit kann die Beschwerdeführerin die in der Schweiz aufgenommenen Behandlungen im Kosovo fortsetzen. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Nachreichung weiterer Spitalunterlagen verzichtet werden. Der Antrag, es sei eine 30-tägige Frist zu gewähren, um komplette Spitalunterlagen beziehungsweise einen vollständigen Spitalbericht zu den Akten zu reichen, ist abzuweisen. Die pauschal getätigten Rügen - beispielsweise die abweisende Begründung der Vorinstanz sei insgesamt als nicht verhältnismässig, unvollständig und willkürlich zu bezeichnen - sind unbegründet. Insgesamt kann nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Für eine Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist im Übrigen auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug in den Kosovo auch als möglich zu bezeichnen, weil es - sofern notwendig - der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 4.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug in den Kosovo demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2719/2018 Urteil vom 25. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch MLaw Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, Advokatur Contini & Hazeraj, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 25. Dezember 1994 das erste Mal in die Schweiz ein und verfügte bis 17. März 1997 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 19. Dezember 1999 reiste sie kontrolliert aus der Schweiz aus und kehrte in den Kosovo zurück. Daraufhin reichte sie verschiedene Visaanträge auf der Schweizer Botschaft in Pristina ein. Ihr letztes Schengen-Visum lief am 24. Januar 2018 ab. Am 22. Januar 2018 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Januar 2018 fand die Befragung zur Person und am 7. Februar 2018 die Anhörung statt. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe im Kosovo Probleme mit den Gläubigern ihres Ex-Mannes und sei vergewaltigt worden. B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage zweier Arztberichte (Berichte des Inselspitals Bern vom 23. März 2018 und 8. Mai 2018), eines Informationsblattes (Urodynamische Untersuchung), einer Visitenkarte einer Psychotherapeutin sowie einer Terminbestätigung für den 22. Mai 2018 (Schreiben des Inselspitals Bern vom 26. Februar 2018) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Ziffern 3 bis 5 des Entscheids des SEM vom 1. Mai 2018 aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Prozesspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Mit der vorliegenden Beschwerde werden lediglich die Dispositivziffern 3 ff. angefochten. Sie richtet sich somit ausschliesslich gegen die Wegweisung und deren Vollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Sofern sich die Beschwerdeausführungen dennoch auf letztere beziehen, ist auf diese nicht weiter einzugehen. Der Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist gegenstandslos. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie könne aus individuellen Gründen nicht in den Kosovo zurückkehren. Aufgrund der Situation mit den Gläubigern ihres Ex-Mannes sowie der erlittenen Vergewaltigung leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Beckenbodenproblemen. Sie benötige eine umfassende psychiatrische und psychologische Behandlung, Eingriffe in den Beckenboden sowie ein sicheres Umfeld, um sich von der Gewalttat zu erholen. Es könne ihr nicht zugemutet werden, kurz nach der Vergewaltigung wieder in ihr Haus im Kosovo zurückzukehren. Zudem müsse sie erneut mit Besuchen von Gläubigern in ihrem Haus rechnen. Auch wenn es der Polizei gelänge, die beiden Vergewaltiger ausfindig zu machen und zu inhaftieren, würde dies nichts an ihrer individuellen Gefährdungslage ändern. 4.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 oder 2009/28 E. 9.3.1). Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50 E. 8.3). 4.3.3 In Bezug auf die allgemeine Lage im Kosovo ist festzustellen, dass der Bundesrat Kosovo mit Verordnung vom 25. Oktober 2017 als Staat bezeichnet hat, in welchen eine Rückkehr - insbesondere aufgrund des Fehlens einer Situation allgemeiner Gewalt und aufgrund vorhandener medizinischer Grundversorgung - als in der Regel zumutbar zu erachten ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie Anhang 2 zur VVWAL). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als generell zumutbar zu erachten. Indem die Beschwerdeführerin die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung nicht anficht, bestätigt sie die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass keine asylrelevante Verfolgung in ihrem Heimatland vorliegt. Zumal es sich beim Kosovo um ein verfolgungssicheres Land handelt, kann sich die Beschwerdeführerin - sofern überhaupt notwendig - mit ihren Anliegen und Befürchtungen (auch betreffend ihre angebliche Vergewaltigung) an die dortigen zuständigen Behörden und Stellen wenden (Kosovo gehört seit dem Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 [in Kraft seit 1. April 2009] zu den verfolgungssicheren Ländern [sog. "Safe Country"], weshalb die Regelvermutung gilt, dass im Kosovo Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist). Es sprechen keine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung der 46-jährigen Beschwerdeführerin in den Kosovo. So bestätigt die Beschwerde selbst, dass die Beschwerdeführerin dort ein "gutes Leben" hatte, "gutes Geld" verdiente und über ein Haus verfügt (Beschwerde, S. 6 und S. 8). Ferner kann sie auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung (z. B. SEM-Akten, A8, S. 4 f.). Was die vorgebrachte posttraumatische Belastungsstörung, die Beckenbodenprobleme und die Blasenprobleme anbelangt, gilt das Nachfolgende. 4.3.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage ausreichend gewährleistet. Zwar weist das kosovarische Gesundheitssystem nicht denselben Standard wie in westeuropäischen Ländern auf. Hingegen muss die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. So ist die Gesundheitsversorgung im Kosovo gesichert (statt vieler Urteil des BVGer E-545/2018 vom 27. April 2018 E. 6.6). Insbesondere gibt es im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem (Urteil des BVGer E-5504/2016 vom 6. März 2018 E. 8.3). Der Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten physischer und psychischer Erkrankungen ist auch für Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet (ebd., vgl. auch BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Somit kann die Beschwerdeführerin die in der Schweiz aufgenommenen Behandlungen im Kosovo fortsetzen. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Nachreichung weiterer Spitalunterlagen verzichtet werden. Der Antrag, es sei eine 30-tägige Frist zu gewähren, um komplette Spitalunterlagen beziehungsweise einen vollständigen Spitalbericht zu den Akten zu reichen, ist abzuweisen. Die pauschal getätigten Rügen - beispielsweise die abweisende Begründung der Vorinstanz sei insgesamt als nicht verhältnismässig, unvollständig und willkürlich zu bezeichnen - sind unbegründet. Insgesamt kann nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Für eine Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist im Übrigen auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug in den Kosovo auch als möglich zu bezeichnen, weil es - sofern notwendig - der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 4.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug in den Kosovo demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: