Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. April 2025 um Asyl nach. Am 9. Mai 2025 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) seine Anhörung zu den Asylgründen. Er machte im Wesentlichen geltend, kosovarischer Staatsangehöriger zu sein, seine Kindheit in der Schweiz verbracht und seit dem Jahr 20(…) bis zu seiner Ausreise in B._______, Kosovo, gelebt zu haben. Er habe zwölf Jahre die Schule und das Gymnasium besucht. Das Diplom habe er jedoch aufgrund fehlender finanzieller Möglichkeiten nicht annehmen können. Da- nach habe er in unterschiedlichen Berufen, auf der Baustelle, in der Küche und an weiteren Arbeitsstellen gearbeitet. Sein letzter Vorgesetzter auf ei- ner Baustelle sei rassistisch zu ihm gewesen und habe ihn ausgegrenzt. Insbesondere sei er von diesem um drei Monatslöhne betrogen worden. Er habe auf sein Geld bestanden und sei deshalb durch seinen Chef auf die Brust geschlagen und derart gestossen worden, dass er auf am Boden lie- gende Metallstangen gefallen sei. Ein dort patrouillierender Polizist habe sich jedoch durch seinen Vorgesetzten bestechen lassen und ihm nicht ge- holfen. Weitere Hilfe bei der Polizei habe er sich nicht geholt, da er ange- nommen habe, dass alle so wie der dannzumal involvierte Polizist reagie- ren würden. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor Armut und einer (Blut-)Rache seines Vorgesetzten. Zudem habe er Probleme mit seinen Zähnen (Infektion) und es gehe ihm psychisch nicht so gut. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine am (…) 2021 abgelaufene Identitätskarte im Original ein. B. Am 19. Mai 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM und führte aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Die Benachteiligungen des Beschwer- deführers durch seinen Vorgesetzten auf der Baustelle seien religiös moti- viert gewesen seien. Zudem könne der Staat bei der befürchteten Blutra- che kaum einen auf Dauer geeigneten Schutz bieten. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug unter anderem aufgrund fehlender Ausbildung und sozialem Netz, ungenügender staatlicher Unterstützung, der mittelgradi- gen bis schweren Depression des Beschwerdeführers und einer allgemein grossen Arbeitslosigkeit im Heimatland unzumutbar.
E-3759/2025 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl- gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. D. Ebenfalls am 20. Mai 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ver- fügung vom 20. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigen- schaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustel- len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un- möglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschie- bende Wirkung wiederherzustellen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
26. Mai 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag bestätigte es dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Be- schwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
E-3759/2025 Seite 4 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da der Beschwerde von Geset- zes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E-3759/2025 Seite 5
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, der Bundesrat habe Kosovo per 1. April 2009 zu einem verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a AsylG er- klärt. Es handle sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Ein- zelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen wer- den könne. Bei der geltend gemachten Verfolgung durch den ehemaligen Vorgesetzen handle es sich um vergangene respektive zukünftig befürch- tete Übergriffe durch eine Drittperson. Die heimatlichen Behörden würden diesbezüglich grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig eingestuft. Der Beschwerdeführer habe die Vorfälle im Kosovo nie konkret zur Anzeige ge- bracht. Damit habe er den Schutz seiner heimatlichen Behörden nicht voll- umfänglich in Anspruch genommen und es wäre ihm auch zumutbar gewe- sen, andere Behörden oder Stellen um Hilfe zu ersuchen, wenn die örtli- chen Polizeibehörden seiner Ansicht nach nicht genügend tätig würden. Insgesamt lägen keine Anhaltspunkte vor, dass ihm die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Kosovo nicht zugemutet werden könne. Da zudem die geschilderten Übergriffe durch Drittpersonen auch keine flüchtlings- rechtlich relevante Intensität erreichen würden, könne die Regelvermutung vorliegend nicht umgestossen werden. Die vorgebrachten Gründe seien daher auch nicht massgebend für die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft. Die übrigen von ihm beschriebenen Nachteile («nicht so ein gutes Leben», keine Gerechtigkeit, Schwierigkeiten bei der Arbeitsstellensuche und feh- lende Lohnsicherheit) seien auf die fehlenden Bildungs- und Arbeitsmög- lichkeiten im Kosovo, die dortige wirtschaftliche Lage und damit auf die all- gemeine Situation im Heimatland zurückzuführen. Daraus könne keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Zudem seien aus den Akten keine Hinweise auf eine gezielt gegen den Beschwerdefüh- rer gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. In Bezug auf die Stellungnahme vom 19. Mai 2025 sei festzuhalten, dass keine stichhaltigen Hinweise auf eine vergangene oder zukünftige, religiös motivierte Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Vorgesetzten er- kennbar seien. Selbst bei Annahme eines religiösen Zusammenhangs zum Mobbing am Arbeitsplatz erreiche die Benachteiligung keine asylbeachtli- che Intensität.
E-3759/2025 Seite 6
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete darauf in seiner Beschwerdeschrift, er habe am meisten Angst vor zivilen muslimischen Gruppen, welche ihn unter Zwang setzten, ihn bedrohen und angreifen würden, rassistisch seien und ihn als Menschen nicht akzeptieren würden. Diese muslimischen Gruppen seien in der Mehrheit und da er (…) sei, könne er sich auch keine Hilfe suchen oder sonst wie schützen. Er habe dies in der Anhörung nicht sagen können, da er niemanden habe verletzen wollen oder misstrauisch gewesen sei.
E. 6.1 Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, von einer Privat- person ausgehenden Bedrohung, handelt es sich nicht um eine asylrecht- lich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag.
E. 6.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die erfolgten Übergriffe auf den Beschwerdeführer durch seinen Vorgesetz- ten aus einem finanziellen Motiv heraus erfolgt sind. Der Beschwerdeführer erklärte lediglich einmal auf Frage seiner damaligen Rechtsvertretung hin, dass sein Vorgesetzter ihn auf seine Religion angesprochen habe. Sein Vorgesetzter habe daraufhin bemerkt, «(…) sei gut». Dann habe dieser an- gefangen, rassistisch zu werden und habe ihn zum Aussenseiter gemacht. Eine religiöse Motivation des Vorgesetzten für die Übergriffe oder die an- geblich drohende (Blut-)Rache wird aus der Anhörung aber nicht ersicht- lich. Damit ist die in der Stellungnahme vom 19. Mai 2025 und der Be- schwerde erwähnte religiöse Motivation als nachgeschoben zu betrachten. Die Übergriffe auf den Beschwerdeführer können deshalb grundsätzlich nicht unter die in Art. 3 AsylG normierten Nachteile subsumiert werden.
E. 6.3 Ausserdem sind – selbst wenn von einem religiösen Motiv ausgegan- gen würde – Übergriffe von privaten Dritten flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat Schutz vor diesen Übergriffen zu finden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Der Bundesrat hat Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Bei einem solchen Staat gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Ver- folgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr- leistet ist. Im Einzelfall kann die Regelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen
E-3759/2025 Seite 7 die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten kon- sequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. In- sofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-5633/2024 vom 10. Januar 2025 E. 8.2; D-1054/2018 vom 20. März 2020 E. 6.4; D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016 E. 5; E-6802/2014 vom 5. Dezem- ber 2014 E. 7). Hierbei ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine relevanten Hinweise vorliegen, der kosovarische Staat hätte dem Beschwerdeführer den Schutz versagt. Aus der Korruption eines einzigen Polizisten kann nicht auf eine fehlende Schutzfähigkeit und fehlenden Schutzwillen der kosovarischen Behörden geschlossen werden. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, sich an andere heimatliche Behörden oder Stellen zu wenden. Gänzlich unsubstantiiert geblieben ist die Behauptung, aufgrund seiner re- ligiösen Zugehörigkeit zum (…) in einer mehrheitlich muslimischen Umge- bung keine Hilfe zu erhalten. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach in Kosovo ein hinreichender Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. In Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe durch den Vorgesetzten (Verweigerung der Lohnzahlung, körperlicher Übergriff sowie Furcht vor zukünftiger Rache) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, abgesehen vom einmaligen Hil- feersuchen beim Polizisten vor Ort, sich nicht um die Beanspruchung staat- lichen Schutzes bemühte. Entsprechend finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass ihm ein solcher verweigert worden wäre. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht festgehal- ten, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre und auch in Zukunft möglich und zumutbar ist, sich wegen der geltend gemachten Übergriffe an die kosovarischen Polizeibehörden oder an andere Behörden und Stellen im Kosovo zu wenden.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender Be- gründung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann im Weiteren auf die diesbezüglichen Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung des SEM vom
20. Mai 2025 Ziff. II sowie oben E. 5.1) verwiesen werden, zumal die Aus- führungen in der Beschwerde der vorinstanzlichen Einschätzung in der an- gefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen.
E-3759/2025 Seite 8
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E-3759/2025 Seite 9
E. 8.2.3 Eine asylrelevante Gefährdung besteht vorliegend nicht (vgl. oben E. 6). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finden im vor- liegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer- deschrift. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sind keine ersichtlich. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal Ko- sovo ein verfolgungssicherer Staat ist. Demnach ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan- desverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung).
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer vermag die gesetzliche Vermutung der Zu- mutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo mit seinen Vorbringen nicht umzu- stossen, zumal er diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts vorbringt. Es ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr aus individu- ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten. Hinsichtlich des
E-3759/2025 Seite 10 medizinischen Sachverhalts hat der Beschwerdeführer gemäss seinen ei- genen Aussagen in der Anhörung keine psychische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen, da er dachte, die vorgebrachten psychischen Probleme würden von alleine verschwinden. Wegen Zahnschmerzen sei er in der Schweiz bereits in ärztlicher Behandlung gewesen. Im Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der erwähnten Zahnschmerzen und mentalen Probleme bis heute keine Be- richte eingereicht hat und aufgrund seiner Aussagen auch nicht hervorgeht, seine mentalen Sorgen stellten tatsächlich eine psychische Erkrankung oder eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung dar. Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts die von ihm allenfalls benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage ausreichend gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer muss daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Struktu- ren keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes befürchten (vgl. Urteile des BVGer D-5633/2024 E. 11.3.3; E-3080/2022 vom 21. Juli 2022 E. 8.3.2; D-2991/2018 vom
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
E-3759/2025 Seite 11 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzun- gen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3759/2025 Seite 12
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 November 2018 E. 8.4.2). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer jung, verfügt über eine schulische Ausbildung, diverse Arbeitserfahrung, insbesondere im Bau und der Gast- ronomie, und spricht Albanisch sowie Deutsch. Soweit der Beschwerdefüh- rer in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend machte, über kein Beziehungsnetz zu verfügen, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss sei- nen eigenen Aussagen drei Tanten und ein Onkel väterlicherseits sowie weitere Verwandte im Kosovo leben. Zudem verfügt er gemäss eigenen Angaben über Verwandtschaft in der Schweiz und in Deutschland, wobei insbesondere sein Vater und seine (…) Halbgeschwister in der Schweiz leben. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer sozia- len und wirtschaftlichen Wiedereingliederung – zumindest zu Beginn – un- terstützen wird. Ausserdem ergibt sich aus den Aussagen des Beschwer- deführers, dass er in der Vergangenheit immer wieder selbstständig Arbeit gefunden hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung auch als zumutbar.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3759/2025 Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG);Verfügung des SEM vom 20. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. April 2025 um Asyl nach. Am 9. Mai 2025 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) seine Anhörung zu den Asylgründen. Er machte im Wesentlichen geltend, kosovarischer Staatsangehöriger zu sein, seine Kindheit in der Schweiz verbracht und seit dem Jahr 20(...) bis zu seiner Ausreise in B._______, Kosovo, gelebt zu haben. Er habe zwölf Jahre die Schule und das Gymnasium besucht. Das Diplom habe er jedoch aufgrund fehlender finanzieller Möglichkeiten nicht annehmen können. Danach habe er in unterschiedlichen Berufen, auf der Baustelle, in der Küche und an weiteren Arbeitsstellen gearbeitet. Sein letzter Vorgesetzter auf einer Baustelle sei rassistisch zu ihm gewesen und habe ihn ausgegrenzt. Insbesondere sei er von diesem um drei Monatslöhne betrogen worden. Er habe auf sein Geld bestanden und sei deshalb durch seinen Chef auf die Brust geschlagen und derart gestossen worden, dass er auf am Boden liegende Metallstangen gefallen sei. Ein dort patrouillierender Polizist habe sich jedoch durch seinen Vorgesetzten bestechen lassen und ihm nicht geholfen. Weitere Hilfe bei der Polizei habe er sich nicht geholt, da er angenommen habe, dass alle so wie der dannzumal involvierte Polizist reagieren würden. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor Armut und einer (Blut-)Rache seines Vorgesetzten. Zudem habe er Probleme mit seinen Zähnen (Infektion) und es gehe ihm psychisch nicht so gut. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine am (...) 2021 abgelaufene Identitätskarte im Original ein. B. Am 19. Mai 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM und führte aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Die Benachteiligungen des Beschwerdeführers durch seinen Vorgesetzten auf der Baustelle seien religiös motiviert gewesen seien. Zudem könne der Staat bei der befürchteten Blutrache kaum einen auf Dauer geeigneten Schutz bieten. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug unter anderem aufgrund fehlender Ausbildung und sozialem Netz, ungenügender staatlicher Unterstützung, der mittelgradigen bis schweren Depression des Beschwerdeführers und einer allgemein grossen Arbeitslosigkeit im Heimatland unzumutbar. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. D. Ebenfalls am 20. Mai 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 20. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Mai 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag bestätigte es dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, der Bundesrat habe Kosovo per 1. April 2009 zu einem verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a AsylG erklärt. Es handle sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Bei der geltend gemachten Verfolgung durch den ehemaligen Vorgesetzen handle es sich um vergangene respektive zukünftig befürchtete Übergriffe durch eine Drittperson. Die heimatlichen Behörden würden diesbezüglich grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig eingestuft. Der Beschwerdeführer habe die Vorfälle im Kosovo nie konkret zur Anzeige gebracht. Damit habe er den Schutz seiner heimatlichen Behörden nicht vollumfänglich in Anspruch genommen und es wäre ihm auch zumutbar gewesen, andere Behörden oder Stellen um Hilfe zu ersuchen, wenn die örtlichen Polizeibehörden seiner Ansicht nach nicht genügend tätig würden. Insgesamt lägen keine Anhaltspunkte vor, dass ihm die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Kosovo nicht zugemutet werden könne. Da zudem die geschilderten Übergriffe durch Drittpersonen auch keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen würden, könne die Regelvermutung vorliegend nicht umgestossen werden. Die vorgebrachten Gründe seien daher auch nicht massgebend für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die übrigen von ihm beschriebenen Nachteile («nicht so ein gutes Leben», keine Gerechtigkeit, Schwierigkeiten bei der Arbeitsstellensuche und fehlende Lohnsicherheit) seien auf die fehlenden Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Kosovo, die dortige wirtschaftliche Lage und damit auf die allgemeine Situation im Heimatland zurückzuführen. Daraus könne keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Zudem seien aus den Akten keine Hinweise auf eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. In Bezug auf die Stellungnahme vom 19. Mai 2025 sei festzuhalten, dass keine stichhaltigen Hinweise auf eine vergangene oder zukünftige, religiös motivierte Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Vorgesetzten erkennbar seien. Selbst bei Annahme eines religiösen Zusammenhangs zum Mobbing am Arbeitsplatz erreiche die Benachteiligung keine asylbeachtliche Intensität. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete darauf in seiner Beschwerdeschrift, er habe am meisten Angst vor zivilen muslimischen Gruppen, welche ihn unter Zwang setzten, ihn bedrohen und angreifen würden, rassistisch seien und ihn als Menschen nicht akzeptieren würden. Diese muslimischen Gruppen seien in der Mehrheit und da er (...) sei, könne er sich auch keine Hilfe suchen oder sonst wie schützen. Er habe dies in der Anhörung nicht sagen können, da er niemanden habe verletzen wollen oder misstrauisch gewesen sei. 6. 6.1 Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, von einer Privatperson ausgehenden Bedrohung, handelt es sich nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. 6.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die erfolgten Übergriffe auf den Beschwerdeführer durch seinen Vorgesetzten aus einem finanziellen Motiv heraus erfolgt sind. Der Beschwerdeführer erklärte lediglich einmal auf Frage seiner damaligen Rechtsvertretung hin, dass sein Vorgesetzter ihn auf seine Religion angesprochen habe. Sein Vorgesetzter habe daraufhin bemerkt, «(...) sei gut». Dann habe dieser angefangen, rassistisch zu werden und habe ihn zum Aussenseiter gemacht. Eine religiöse Motivation des Vorgesetzten für die Übergriffe oder die angeblich drohende (Blut-)Rache wird aus der Anhörung aber nicht ersichtlich. Damit ist die in der Stellungnahme vom 19. Mai 2025 und der Beschwerde erwähnte religiöse Motivation als nachgeschoben zu betrachten. Die Übergriffe auf den Beschwerdeführer können deshalb grundsätzlich nicht unter die in Art. 3 AsylG normierten Nachteile subsumiert werden. 6.3 Ausserdem sind - selbst wenn von einem religiösen Motiv ausgegangen würde - Übergriffe von privaten Dritten flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat Schutz vor diesen Übergriffen zu finden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Der Bundesrat hat Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Bei einem solchen Staat gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Im Einzelfall kann die Regelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-5633/2024 vom 10. Januar 2025 E. 8.2; D-1054/2018 vom 20. März 2020 E. 6.4; D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016 E. 5; E-6802/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 7). Hierbei ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine relevanten Hinweise vorliegen, der kosovarische Staat hätte dem Beschwerdeführer den Schutz versagt. Aus der Korruption eines einzigen Polizisten kann nicht auf eine fehlende Schutzfähigkeit und fehlenden Schutzwillen der kosovarischen Behörden geschlossen werden. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, sich an andere heimatliche Behörden oder Stellen zu wenden. Gänzlich unsubstantiiert geblieben ist die Behauptung, aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit zum (...) in einer mehrheitlich muslimischen Umgebung keine Hilfe zu erhalten. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach in Kosovo ein hinreichender Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. In Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe durch den Vorgesetzten (Verweigerung der Lohnzahlung, körperlicher Übergriff sowie Furcht vor zukünftiger Rache) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, abgesehen vom einmaligen Hilfeersuchen beim Polizisten vor Ort, sich nicht um die Beanspruchung staatlichen Schutzes bemühte. Entsprechend finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass ihm ein solcher verweigert worden wäre. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht festgehalten, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre und auch in Zukunft möglich und zumutbar ist, sich wegen der geltend gemachten Übergriffe an die kosovarischen Polizeibehörden oder an andere Behörden und Stellen im Kosovo zu wenden. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Weiteren auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung des SEM vom 20. Mai 2025 Ziff. II sowie oben E. 5.1) verwiesen werden, zumal die Ausführungen in der Beschwerde der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Eine asylrelevante Gefährdung besteht vorliegend nicht (vgl. oben E. 6). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finden im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sind keine ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal Kosovo ein verfolgungssicherer Staat ist. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). 8.3.3 Der Beschwerdeführer vermag die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo mit seinen Vorbringen nicht umzustossen, zumal er diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts vorbringt. Es ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts hat der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen in der Anhörung keine psychische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen, da er dachte, die vorgebrachten psychischen Probleme würden von alleine verschwinden. Wegen Zahnschmerzen sei er in der Schweiz bereits in ärztlicher Behandlung gewesen. Im Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der erwähnten Zahnschmerzen und mentalen Probleme bis heute keine Berichte eingereicht hat und aufgrund seiner Aussagen auch nicht hervorgeht, seine mentalen Sorgen stellten tatsächlich eine psychische Erkrankung oder eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung dar. Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die von ihm allenfalls benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage ausreichend gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer muss daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten (vgl. Urteile des BVGer D-5633/2024 E. 11.3.3; E-3080/2022 vom 21. Juli 2022 E. 8.3.2; D-2991/2018 vom 12. November 2018 E. 8.4.2). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer jung, verfügt über eine schulische Ausbildung, diverse Arbeitserfahrung, insbesondere im Bau und der Gastronomie, und spricht Albanisch sowie Deutsch. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend machte, über kein Beziehungsnetz zu verfügen, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss seinen eigenen Aussagen drei Tanten und ein Onkel väterlicherseits sowie weitere Verwandte im Kosovo leben. Zudem verfügt er gemäss eigenen Angaben über Verwandtschaft in der Schweiz und in Deutschland, wobei insbesondere sein Vater und seine (...) Halbgeschwister in der Schweiz leben. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung - zumindest zu Beginn - unterstützen wird. Ausserdem ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er in der Vergangenheit immer wieder selbstständig Arbeit gefunden hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: