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D-5982/2025

D-5982/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte in der Schweiz am 12. Oktober 1994, am 28. Februar 2005 sowie am 29. März 2011 jeweils erfolglos in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. Juli 2025 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. C. In der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 24. Juli 2025 macht er im We- sentlichen geltend, er sei kosovarischer Staatsangehöriger und ethnischer Ashkali. Seit dem Jahr 2013 sei er im Kosovo in der Stadt B._______ wohn- haft gewesen. Ende März 2025 habe er ein Auto gemietet. Zwei bis drei Tage nach Erhalt dieses Autos hätten zwei Personen aus der Nachbarschaft namens C._______ und D._______ es ausleihen wollen. Dies habe er abgelehnt, sei jedoch eingenickt, woraufhin die beiden das Auto entwendet hätten. In derselben Nacht sei C._______ wieder bei ihm erschienen und habe ihm berichtet, er sei mit dem Auto in einen Unfall verwickelt worden. Gemein- sam seien sie zur Unfallstelle gegangen, wo bereits die Polizei gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Diebstahl gemeldet und sei zusam- men mit C._______ zur Polizeistation gegangen. Im Kosovo herrsche aber Korruption, so sei C._______ nach nur zehn Minuten wieder gehen lassen worden. Der Vermieter des Autos habe den Beschwerdeführer haftbar ge- macht und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 12'500.– zuzüglich des ent- gangenen Gewinns gefordert. Da er nicht habe zahlen können, seien eines Nachts drei maskierte Personen in sein Haus eingedrungen. Er habe das Haus rechtzeitig verlassen und sich bis zum Morgen verstecken können. Dann habe er einige Sachen aus dem Haus geholt und anschliessend das Land verlassen. Zudem machte er geltend, in schwierigen Verhältnissen gelebt zu haben. Er verfüge über keine Ausbildung, habe zuletzt wiederverwertbaren Abfall gesammelt und verkauft sowie an zwei Markttagen auf dem Markt mit Wa- ren gehandelt. Er sei vom Staat gar nicht und von seinen Verwandten – von welchen ein Grossteil in der Schweiz lebe – nur unregelmässig unter- stützt worden. Zudem würden in der Stadt B._______ Minderheiten sehr schlecht behandelt und es sei sehr gefährlich dort.

D-5982/2025 Seite 3 D. Am 4. August 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertreterin Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. August 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 8. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventu- ell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. G. Mit Schreiben vom 11. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-5982/2025 Seite 4

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

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E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Mit dem Vorbringen, dass drei Personen beim Beschwerdeführer zu Hause aufgrund einer nicht bezahlten Geldschuld eingedrungen seien, werde keine Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG zum Ausdruck gebracht. Es handle sich viel eher um die Aufarbeitung eines gemeinrechtlichen Delikts mit zivilrechtlichen Konsequenzen, wobei die juristischen Vorgänge mit Hilfe der Heimatbehörden zu veranlassen seien. Auch sei dieses Vorbrin- gen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal die geltend gemachte drohende Verfolgung nicht an die Zugehörigkeit zu einer in Art. 3 AsylG genannten Gruppe anknüpfe. Zudem sei die Republik Kosovo durch den Bundesrat zum verfolgungssi- cheren Staat erklärt worden, womit die Regelvermutung bestehe, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nicht- staatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und sub- stantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Weiter verfüge der Ko- sovo über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem, welches auch ethnischen Minderheiten zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer habe weder eine formelle Anzeige gegen C._______ eingereicht noch habe er den nächtlichen Überfall den Behörden zur Kenntnis gebracht. Es könne den Behörden nicht vorgeworfen werden, diese seien nicht schutzwillig oder -fähig. Auch gestehe die neue kosovarische Verfassung den Minder- heiten umfassende Rechte zu, wonach dem Beschwerdeführer auch nicht darin gefolgt werden könne, Ashkali würden über keinerlei Rechte verfü- gen. Schliesslich würden auch die geltend gemachten schwierigen Le- bensumstände im Kosovo kein Asylgrund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG darstel- len.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer an seinen bishe- rigen Vorbringen fest. Er macht geltend, eine Rückkehr in den Kosovo ma- che ihm Angst, einerseits aufgrund der Situation mit dem Autovermieter und andererseits wegen des Ereignisses, bei welchem die Männer in sein Haus eingedrungen seien. Zudem bringe ihn der im Kosovo herrschende Rassismus an seine Grenzen.

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E. 7.1 Der Bundesrat hat, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, Ko- sovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Bei einem solchen Staat gilt grundsätzlich die Regelver- mutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Im Einzelfall kann die Regelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise um- gestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchen- den Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer vermag den überzeugenden Argumenten der Vorinstanz mit seinen weitgehend unsubstantiierten Ausführungen auf Be- schwerdeebene nichts Entscheidendes entgegenzuhalten. Bei der geltend gemachten Bedrohung durch den Autovermieter und dem nächtlichen Ein- dringen der Männer handelt es sich – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und den geltend gemachten Fluchtgründen sind keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht um staatlichen Schutz bemüht und es gibt keine konkreten Hinweise in den Akten, dass ihm ein solcher verweigert worden wäre oder künftig verweigert werden würde. Dem Beschwerdeführer wäre es also möglich und zumutbar gewesen, sich wegen der vorgetragenen Ereignisse an die lokalen Behörden zu wenden. Es ist ihm damit nicht gelungen, die Regel- vermutung umzustossen.

E. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abge- lehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer

D-5982/2025 Seite 8 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Die allgemeine Lage im Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan- desverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung).

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Ashkali an. Die allgemeine Lage in Kosovo ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von all- gemeiner Gewalt gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E- 3759/2025 vom 2. Juni 2025 E. 8.3.2, E-2036/2021 vom 30. April 2025 E. 10.2.1 und D-5633/2024 vom 10. Januar 2025 E. 11.3.2). Der Bundesrat hat Kosovo als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der

D-5982/2025 Seite 9 Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali und «Ägyptern» in den Kosovo in der Regel zumutbar, so- fern aufgrund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reinteg- rationskriterien erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Das SEM hat im vorliegenden Verfahren hinreichend begründet, warum es den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo als zumutbar erachtet. Das Gericht teilt seine Einschätzung. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von unbelegten und nicht substantiierten psychischen Beschwerden gesund. Er hat einen überwiegenden Teil seines Lebens in B._______ verbracht, womit von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist. Zudem hat er dort bis zu seiner Ausreise in einem im Besitz der Familie stehenden Haus gelebt, womit er über eine gesicherte Unterkunft verfügt. Er finanzierte sei- nen Lebensunterhalt als Verkäufer auf dem Markt, durch Sammeln und Verkauf wiederverwertbaren Abfalls sowie durch gelegentliche Unterstüt- zung von Verwandten im Ausland. Ohne die wirtschaftlich schwierige Lage des Beschwerdeführers zu verkennen, ist davon auszugehen, dass er seine bisherigen Tätigkeiten aufnehmen und seinen Lebensunterhalt finan- zieren können wird oder er die im Kosovo grundsätzlich erhältliche Sozial- hilfe beantragen kann. Zudem hielt die Vorinstanz richtig fest, dass der Be- schwerdeführer in weniger als zwei Jahren im Kosovo einen Anspruch auf eine Grundaltersrente haben wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine finanzielle, gesundheitli- che oder soziale existenzielle Notlage geraten wird.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-5982/2025 Seite 10

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sind ungeachtet der be- haupteten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als vornherein aussichtslos zu bezeich- nen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5982/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5982/2025 Urteil vom 18. August 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verfolgungssicherer Staat / beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte in der Schweiz am 12. Oktober 1994, am 28. Februar 2005 sowie am 29. März 2011 jeweils erfolglos in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. Juli 2025 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. C. In der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 24. Juli 2025 macht er im Wesentlichen geltend, er sei kosovarischer Staatsangehöriger und ethnischer Ashkali. Seit dem Jahr 2013 sei er im Kosovo in der Stadt B._______ wohnhaft gewesen. Ende März 2025 habe er ein Auto gemietet. Zwei bis drei Tage nach Erhalt dieses Autos hätten zwei Personen aus der Nachbarschaft namens C._______ und D._______ es ausleihen wollen. Dies habe er abgelehnt, sei jedoch eingenickt, woraufhin die beiden das Auto entwendet hätten. In derselben Nacht sei C._______ wieder bei ihm erschienen und habe ihm berichtet, er sei mit dem Auto in einen Unfall verwickelt worden. Gemeinsam seien sie zur Unfallstelle gegangen, wo bereits die Polizei gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Diebstahl gemeldet und sei zusammen mit C._______ zur Polizeistation gegangen. Im Kosovo herrsche aber Korruption, so sei C._______ nach nur zehn Minuten wieder gehen lassen worden. Der Vermieter des Autos habe den Beschwerdeführer haftbar gemacht und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 12'500.- zuzüglich des entgangenen Gewinns gefordert. Da er nicht habe zahlen können, seien eines Nachts drei maskierte Personen in sein Haus eingedrungen. Er habe das Haus rechtzeitig verlassen und sich bis zum Morgen verstecken können. Dann habe er einige Sachen aus dem Haus geholt und anschliessend das Land verlassen. Zudem machte er geltend, in schwierigen Verhältnissen gelebt zu haben. Er verfüge über keine Ausbildung, habe zuletzt wiederverwertbaren Abfall gesammelt und verkauft sowie an zwei Markttagen auf dem Markt mit Waren gehandelt. Er sei vom Staat gar nicht und von seinen Verwandten - von welchen ein Grossteil in der Schweiz lebe - nur unregelmässig unterstützt worden. Zudem würden in der Stadt B._______ Minderheiten sehr schlecht behandelt und es sei sehr gefährlich dort. D. Am 4. August 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertreterin Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. August 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 8. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. G. Mit Schreiben vom 11. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Mit dem Vorbringen, dass drei Personen beim Beschwerdeführer zu Hause aufgrund einer nicht bezahlten Geldschuld eingedrungen seien, werde keine Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG zum Ausdruck gebracht. Es handle sich viel eher um die Aufarbeitung eines gemeinrechtlichen Delikts mit zivilrechtlichen Konsequenzen, wobei die juristischen Vorgänge mit Hilfe der Heimatbehörden zu veranlassen seien. Auch sei dieses Vorbringen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal die geltend gemachte drohende Verfolgung nicht an die Zugehörigkeit zu einer in Art. 3 AsylG genannten Gruppe anknüpfe. Zudem sei die Republik Kosovo durch den Bundesrat zum verfolgungssicheren Staat erklärt worden, womit die Regelvermutung bestehe, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Weiter verfüge der Kosovo über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem, welches auch ethnischen Minderheiten zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer habe weder eine formelle Anzeige gegen C._______ eingereicht noch habe er den nächtlichen Überfall den Behörden zur Kenntnis gebracht. Es könne den Behörden nicht vorgeworfen werden, diese seien nicht schutzwillig oder -fähig. Auch gestehe die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zu, wonach dem Beschwerdeführer auch nicht darin gefolgt werden könne, Ashkali würden über keinerlei Rechte verfügen. Schliesslich würden auch die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände im Kosovo kein Asylgrund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen. 6.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Er macht geltend, eine Rückkehr in den Kosovo mache ihm Angst, einerseits aufgrund der Situation mit dem Autovermieter und andererseits wegen des Ereignisses, bei welchem die Männer in sein Haus eingedrungen seien. Zudem bringe ihn der im Kosovo herrschende Rassismus an seine Grenzen. 7. 7.1 Der Bundesrat hat, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Bei einem solchen Staat gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Im Einzelfall kann die Regelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 7.2 Der Beschwerdeführer vermag den überzeugenden Argumenten der Vorinstanz mit seinen weitgehend unsubstantiierten Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts Entscheidendes entgegenzuhalten. Bei der geltend gemachten Bedrohung durch den Autovermieter und dem nächtlichen Eindringen der Männer handelt es sich - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und den geltend gemachten Fluchtgründen sind keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht um staatlichen Schutz bemüht und es gibt keine konkreten Hinweise in den Akten, dass ihm ein solcher verweigert worden wäre oder künftig verweigert werden würde. Dem Beschwerdeführer wäre es also möglich und zumutbar gewesen, sich wegen der vorgetragenen Ereignisse an die lokalen Behörden zu wenden. Es ist ihm damit nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage im Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). 9.3.3 Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Ashkali an. Die allgemeine Lage in Kosovo ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-3759/2025 vom 2. Juni 2025 E. 8.3.2, E-2036/2021 vom 30. April 2025 E. 10.2.1 und D-5633/2024 vom 10. Januar 2025 E. 11.3.2). Der Bundesrat hat Kosovo als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali und «Ägyptern» in den Kosovo in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Das SEM hat im vorliegenden Verfahren hinreichend begründet, warum es den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo als zumutbar erachtet. Das Gericht teilt seine Einschätzung. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von unbelegten und nicht substantiierten psychischen Beschwerden gesund. Er hat einen überwiegenden Teil seines Lebens in B._______ verbracht, womit von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist. Zudem hat er dort bis zu seiner Ausreise in einem im Besitz der Familie stehenden Haus gelebt, womit er über eine gesicherte Unterkunft verfügt. Er finanzierte seinen Lebensunterhalt als Verkäufer auf dem Markt, durch Sammeln und Verkauf wiederverwertbaren Abfalls sowie durch gelegentliche Unterstützung von Verwandten im Ausland. Ohne die wirtschaftlich schwierige Lage des Beschwerdeführers zu verkennen, ist davon auszugehen, dass er seine bisherigen Tätigkeiten aufnehmen und seinen Lebensunterhalt finanzieren können wird oder er die im Kosovo grundsätzlich erhältliche Sozialhilfe beantragen kann. Zudem hielt die Vorinstanz richtig fest, dass der Beschwerdeführer in weniger als zwei Jahren im Kosovo einen Anspruch auf eine Grundaltersrente haben wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine finanzielle, gesundheitliche oder soziale existenzielle Notlage geraten wird. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sind ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz