Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am
2. April 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 9. April 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Am 30. Mai 2024 wurde er einlässlich angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da- mit, dass er in Kosovo einerseits im Rahmen einer Blutrachefehde seitens einer verfeindeten Familie bedroht sei und andererseits vom kosovari- schen Staat zu Unrecht eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten habe. Er habe seit 1991 bis zur Asylantragstellung in der Schweiz im April 2024 in verschiedenen europäischen Staaten gelebt, einmal bereits auch in der Schweiz. Er habe meistens eine Duldung gehabt. Zwischen 1991 bis 2004 habe er sich etwa vier bis fünf Mal im Kosovo aufgehalten, die meiste Zeit jedoch im Ausland. Im Juli 2002 habe es in Kosovo einen Vorfall mit einem Schusswechsel gegeben, bei dem sein Bruder in Notwehr einen Menschen erschossen habe. Zudem seien mehrere Personen verletzt worden, eine Person sei ihren Verletzungen später im Krankenhaus erlegen. Abgesehen von zwei verletzten Personen hätten alle übrigen Beteiligten derselben ko- sovarischen Familie angehört. Danach seien sowohl sein Bruder als auch er zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Sie hätten sich in dieser Zeit in Albanien aufgehalten, jedoch Kontakte zu den kosovarischen Behörden, der Staatsanwaltschaft und der Polizei gepflegt. Es sei ihm mitgeteilt wor- den, "einige Zeit abzuwarten", weil die staatlichen Strukturen in Kosovo damals noch schwach gewesen seien. Im Jahr 2004, als seine Mutter krank geworden sei, seien er und sein Bruder nach Kosovo zurückgekehrt, und sein Bruder habe sich überraschend und ohne sich vorher mit ihm ab- zusprechen den Behörden gestellt. Sein Bruder sei zu einer 14-jährigen Haftstrafe verurteilt worden; seine eigene Verurteilung stehe noch aus. Durch den Einfluss der Opferfamilie sei die Strafe für seinen Bruder vor dem Berufungsgericht noch um zehn Jahre erhöht worden. Dies habe ein Polizeipräsident erwirkt, mit dem der Beschwerdeführer aufgrund von Kriegsereignissen bereits in früheren Jahren in Kosovo persönliche Prob- leme gehabt habe. Aus demselben Grund – dem Einfluss der Opferfamilie auf den Verlauf des Strafverfahrens – sei die Untersuchung auf ihn, den
D-5633/2024 Seite 3 Beschwerdeführer, ausgeweitet worden, und er sei als Mittäter beschuldigt und es sei Anklage gegen ihn erhoben worden. Er könne dazu zwar keine Dokumente vorlegen, dem Urteil des Bruders sei aber zu entnehmen, dass er, der Beschwerdeführer, weiterhin von den Behörden gesucht werde und ihm nach einer Verhaftung der Prozess gemacht werden solle. Er sei in Kosovo zur Verhaftung ausgeschrieben, weshalb er bei den staatlichen Stellen keine Dokumente mehr beantragen könne. Da auch der Prozess gegen seinen Bruder nicht ordentlich abgelaufen sei, wäre es für ihn schwierig, einen Freispruch zu erwirken. In Kosovo sei er letztmalig im Jahr 2004 gewesen, dennoch verfüge er noch über gute Kontakte zur kosovari- schen Polizei, zur Staatsanwaltschaft und zu politischen Kreisen. Kurz be- vor er sich bei den schweizerischen Behörden gemeldet habe, habe ihn die Polizei in Kosovo an seinem früheren Wohnort gesucht. Seine frühere Nachbarin habe die Polizei nach dem Grund des Aufsuchens gefragt und erfahren, dass ihm zwei Briefe hätten ausgehändigt werden sollen. Nebst einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Verfolgung fürchte er sich seit dem Vorfall im Jahr 2002 vor einer Blutrache der Familie der verstor- benen Opfer. Zunächst sei sein Vater noch mit der Familie der Opfer in Kontakt gestanden, und nach der Entlassung des Bruders hätten sie mit Hilfe von islamischen Geistlichen zwei Vermittlungsversuche unternom- men, um sich mit der verfeindeten Familie zu versöhnen. Die Vermittler hätten aber das Mandat niedergelegt, nachdem auch sie selbst telefonisch bedroht worden seien, sie hätten aber nicht angeben wollen, von wem sie die Drohanrufe erhalten hätten. Die Drohungen seien der Polizei gemeldet worden, diese habe aber mitgeteilt, dass sie erst einschreiten könne, wenn etwas geschehen sei. Sein Bruder habe nach der Haftentlassung ebenfalls eine telefonische Drohung erhalten, dass er "nicht mehr allzu lange habe". Er müsse sich in regelmässigen Abständen, immer zur selben Zeit, bei der Polizei melden, was verdächtig sei. Er – der Beschwerdeführer – befürchte, dass die Polizei seinem Bruder eine Falle stellen und ihn in einen Hinterhalt locken könnte. Sein Sohn sei im Jahr 2016 in Tirana, Albanien, in der Nähe der Schule beinahe von Insassen eines Autos mit kosovarischem Kennzei- chen entführt worden. Diese hätten ihn gefragt, ob er der Sohn des "A._______" sei. Es hätten dort aber glücklicherweise andere Eltern auf ihre Kinder gewartet und die Entführung verhindern können. Der Be- schwerdeführer habe das Autokennzeichen durch die albanische Polizei überprüfen lassen, und es habe sich herausgestellt, dass das Kennzeichen als gestohlen gemeldet sei.
D-5633/2024 Seite 4 Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität einen abge- laufenen jugoslawischen Reisepass, ausgestellt am 8. April 2008 und gültig bis zum 8. April 2018, zu den Akten. D. Am 6. Juni 2024 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. E. Mit Verfügung vom 8. August 2024 (eröffnet am 9. August 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 9. September 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihn vorläufig aufzuneh- men, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung des Replik- rechts, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die superprovisori- sche Anweisung an die Vollzugsbehörden, für die Dauer des Beschwerde- verfahrens auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten, die Vereinigung oder eventualiter Koordination des Beschwerdeverfahrens mit den am sel- ben Tag beim Gericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern (N […]) und seines volljährigen Sohnes (N […]), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiord- nung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Auskunft der Schwei- zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Juli 2016 betreffend Blutrache in Kosovo zu den Akten. G. Am 10. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
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Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Angesichts des vorliegend ergehenden Direktentscheids erweist sich das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung des Replikrechts als gegenstandslos.
E. 5 Da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers eng mit denen seiner eben- falls sich im Asylbeschwerdeverfahren befindenden Ehefrau und der min- derjährigen Kinder (B._______, Beschwerdeverfahren D-5629/2024) so- wie mit denjenigen seines volljährigen Sohnes (C._______, Beschwerde- verfahren D-5625/2024) zusammenhängen, werden alle drei Beschwerde- verfahren koordiniert behandelt (gleiches Spruchgremium und gleiches Ur- teilsdatum). Die jeweiligen Verfahrensakten werden von Amtes wegen bei- gezogen. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren ist demnach abzuwei- sen, derjenige auf Koordination der Verfahren gutzuheissen.
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E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Nach der Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), welcher die Schwei- zer Asylbehörden in ständiger Praxis folgen, ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Per- son objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi- schen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vie- ler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.).
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E. 7.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in der an- gefochtenen Verfügung als asylrechtlich nicht relevant, da es von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden ausgeht. Ko- sovo sei ein sicherer Herkunftsstaat, bei asylrechtlich relevanter nichtstaat- licher Verfolgung könnten Betroffene durch die Behörden Schutz erhalten, denn diese würden konsequent gegen Bedrohung und Übergriffe durch Privatpersonen vorgehen. Die von der Familie der Opfer geltend gemachte Verfolgung sei zudem nicht aus einem im Asylgesetz aufgeführten Motiv erfolgt, sondern aus Vergeltungsgründen. Des Weiteren seien die Befürch- tungen des Beschwerdeführers, der Blutrache zum Opfer zu fallen, hypo- thetisch und entbehrten einer objektiven Grundlage. Er habe keinen kon- kreten Vorfall genannt, bei welchem sich eine unmittelbare Gefährdung ab- gezeichnet habe, zumal er sich seit über 20 Jahren nicht mehr in Kosovo aufgehalten habe. Seine Eltern seien offenbar nicht nach seinem Aufent- haltsort gefragt worden, wovon bei einer tatsächlichen Vergeltungsabsicht auszugehen wäre. Der von ihm geschilderte Vorfall, bei welchem unbe- kannte Personen seinen Sohn nach ihm gefragt hätten, lasse keine Rück- schlüsse darauf zu, ob tatsächlich die verfeindete Familie dahinterstehe, deren Racheakte er befürchte. Zudem habe seine Familie in den letzten drei Jahren am selben Ort in Albanien gelebt, ohne dass sich für sie eine konkrete Gefährdung abgezeichnet hätte. Es hätte ihm auch zugestanden, sich sowohl in Kosovo als auch in Alba- nien mithilfe der Behörden vor allfälligen Übergriffen zu schützen. Zwar habe er seinen Aussagen zufolge in der Vergangenheit persönliche Prob- leme mit einem Polizeipräsidenten gehabt, jedoch habe er wiederholt be- tont, das kosovarische Justizsystem gut zu kennen und zu Justizangehöri- gen sowie zu Mitarbeitenden der Polizei weitreichende Kontakte zu haben. Es gebe somit keine Hinweise darauf, dass die Behörden ihm keinen Schutz gewähren würden. Er habe ferner erwähnt, dass sich sein Bruder nach dem Rückzug und der Bedrohung der Vermittler vergeblich an die Polizei gewandt habe, wo ihm mitgeteilt wurde, man würde nur einschrei- ten, wenn tatsächlich etwas geschehen würde. Hierzu sei festzuhalten, dass kein Staat vollständigen Schutz vor Übergriffen bieten könne. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei den kosovarischen Behörden um Schutz zu bemühen.
E. 7.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Polizeibe- hörden in Kosovo seien nicht schutzwillig, weil sie befürchteten, selber Op- fer einer Blutrache zu werden. Es herrsche dort keine Rechtsstaatlichkeit,
D-5633/2024 Seite 8 und Korruption und organisierte Kriminalität reiche bei den Behörden bis in hohe Regierungsämter. Die einflussreiche Opferfamilie könne sich die Un- tätigkeit der Polizeibehörden sowohl durch Drohungen als auch durch Be- stechungsgelder erkaufen. Da sein Sohn in Tirana im Jahr 2016 beinahe entführt worden wäre, sei seine Furcht vor Racheakten keineswegs rein hypothetisch. Dass er selbst bisher keinen Vergeltungsmassnahmen zum Opfer gefallen sei, liege daran, dass er sich seit 2002 fast ausschliesslich im Ausland aufgehalten habe und auch dort stets sehr vorsichtig gewesen sei. Sein Bruder sei im Gefängnis vor Vergeltungsmassnahmen geschützt gewesen. Die weiteren Familienmitglieder seien aufgrund ihres Alters und Geschlechts nicht primäres Ziel der Blutrache gewesen, was sich aber än- dern könne, da vermehrt auch Frauen getötet würden und seine Söhne nun erwachsen seien beziehungsweise bald volljährig würden. In Kosovo könne er im Übrigen nicht mit einem fairen Strafverfahren rechnen, die Ver- urteilung seines Bruders, die Erhöhung des Strafmasses im Berufungsver- fahren und die Ausweitung der Untersuchung auf ihn zeugten von Korrup- tion und dem Einfluss der Opferfamilie. Er hätte, genau wie sein Bruder, unschuldig eine jahrzehntelange Haftstrafe zu erwarten, was ebenfalls asylrechtlich relevant sei.
E. 8.1 Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung handelt es sich nicht um eine asylrechtliche Ver- folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte.
E. 8.2 Zunächst ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer geltend ge- machten drohenden Blutrache kein asylrelevantes Motiv im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, sondern eine private ausserhalb des Justizsystems erfolgende Vergeltungsmassnahme gegen ihn als Person, die ein (vermeintliches) Unrecht begangen hat, darstellt (vgl. Urteile des BVGer D-4407/2020 vom 10. September 2020 E. 6.2, D-1054/2018 vom
20. März 2020 E. 6.3). Zudem sind, wie unter E. 6.3 dargelegt, Übergriffe von privaten Dritten flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn es der be- troffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat Schutz vor diesen Über- griffen zu finden. Der Bundesrat hat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("safe country") eingestuft. Die Be- zeichnung eines Staates als "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei han- delt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall
D-5633/2024 Seite 9 auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zu- ständigen Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicher- heitsbehörden auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1054/2018 vom
20. März 2020 E. 6.4, D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016 E. 5, E-6802/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 7). Wie bereits in der angefochte- nen Verfügung ausgeführt, wäre es dem Beschwerdeführer bei Nachstel- lungen seitens der Familie des Opfers unbenommen gewesen, den Schutz der kosovarischen Behörden in Anspruch zu nehmen, zumal davon auszu- gehen ist, dass sich diese ihren Möglichkeiten entsprechend für seinen Schutz eingesetzt hätten. Es gibt keinen Grund für die Annahme, sie könn- ten dies nicht auch künftig nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat tun.
E. 8.3 Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihn er- warte wegen Beziehungen der Opferfamilie zu den kosovarischen Behör- den eine ungerechtfertigte Strafverfolgung und ein unfaires Verfahren, nicht erheblich. Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Belege für eine ihn betreffende Anklage durch den kosovarischen Staat vorgelegt hat (vgl. SEM-Akte A30 F94–F96). Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer einerseits an, bereits seit vielen Jahren im kosovarischen Justizsystem gut vernetzt zu sein und über zahl- reiche Beziehungen zu verfügen. So habe er nach dem Vorfall mit dem Schusswechsel, als er mit seinem Bruder nach Albanien geflüchtet sei, stets mit Vertretern von Gerichten und Staatsanwaltschaft in Kontakt ge- standen (SEM-Akte A30 F66 f.). Zudem habe er diese Behörden gebeten, seine Eltern nicht zu beunruhigen, indem sie den Bruder zuhause suchen würden (A30 F56). Auch pflege er bis zum heutigen Tag gute Beziehungen zu Polizei, Staatsanwaltschaft und Politik (SEM-Akte A30 F67). Er habe in Kosovo Macht gehabt und sei bekannt in der Stadt (SEM-Akte A30 F56). Andererseits machte er geltend, dieselben Behörden hätten ihn wider bes- seres Wissen strafrechtlich verfolgen lassen aufgrund des Einflusses der Opferfamilie, und diese habe so weitreichende Beziehungen, dass ihm so- gar in Untersuchungshaft etwas zustossen könnte (SEM-Akte A30 F58). Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Aussagen des Be- schwerdeführers betreffend seine Beziehungen zu Justizpersonen, Behör- denmitgliedern und in der Verwaltung sowie die ihm von dieser Seite an- geblich drohende ungerechtfertigte Strafverfolgung schwer fassbar geblie- ben sind, und sich seine diesbezüglichen Aussagen teilweise diametral
D-5633/2024 Seite 10 entgegenstehen. Unbesehen davon ist aber auch in diesem Zusammen- hang darauf hinzuweisen, dass Kosovo als verfolgungssicherer Staat ein- gestuft wird, weshalb die Grundsatzvermutung gilt, es finde dort keine asyl- rechtlich relevante staatliche Verfolgung statt. Mit der unbelegt gebliebe- nen Befürchtung, ihn erwarte ein Strafverfahren, das nicht nach rechts- staatlichen Prinzipien geführt werde, vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung nicht umzustossen.
E. 8.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen demnach den Anfor- derungen an die asylrechtliche Relevanz nicht standzuhalten. Die Vor- instanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Der Subeventualantrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, wurde in der Beschwerde- schrift nicht begründet. Da der Beschwerdeführer weder ausführt noch sich Hinweise aus den Akten ergeben, inwiefern die betreffenden Erwägungen des SEM den verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen sollten, ist dieser Antrag abzuweisen.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
D-5633/2024 Seite 11 ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
D-5633/2024 Seite 12 erscheinen, zumal die Republik Kosovo ein «Safe Country» ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.2 Die allgemeine Lage in Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvoll- zug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan- desverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung).
E. 11.3.3 Der Beschwerdeführer vermag die gesetzliche Vermutung der Zu- mutbarkeit der Rückkehr nach Kosovo mit seinen Vorbringen nicht umzu- stossen. Es ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten. Seine geltend ge- machten psychischen Beschwerden (Stress und Depressionen, vgl. SEM- Akte A30 F4–F8) sind in Kosovo behandelbar. Er verfügt dort über Arbeits- erfahrung und ein familiäres Netz. Selbst wenn er sich seit vielen Jahren nicht mehr in Kosovo aufgehalten hat, ist davon auszugehen, dass er – wie selbst eingeräumt – dort noch viele Verbindungen hat und sich in seinem Heimatstaat wieder wird eingliedern können. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch zumutbar.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-5633/2024 Seite 13
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Einer Beschwerde im Asylverfahren kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb – sofern das SEM ihr die auf- schiebende Wirkung nicht entzieht – Beschwerdeführende den Abschluss eines Verfahrens von Amtes wegen in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Insofern wäre auf die Anträge, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe- hörden seien anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten, nicht einzutreten. Die Anträge werden aber mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil ohnehin gegen- standslos.
E. 14.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG ge- genstandslos geworden.
E. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.
E. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5633/2024 Urteil vom 10. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 2. April 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 9. April 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Am 30. Mai 2024 wurde er einlässlich angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in Kosovo einerseits im Rahmen einer Blutrachefehde seitens einer verfeindeten Familie bedroht sei und andererseits vom kosovarischen Staat zu Unrecht eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten habe. Er habe seit 1991 bis zur Asylantragstellung in der Schweiz im April 2024 in verschiedenen europäischen Staaten gelebt, einmal bereits auch in der Schweiz. Er habe meistens eine Duldung gehabt. Zwischen 1991 bis 2004 habe er sich etwa vier bis fünf Mal im Kosovo aufgehalten, die meiste Zeit jedoch im Ausland. Im Juli 2002 habe es in Kosovo einen Vorfall mit einem Schusswechsel gegeben, bei dem sein Bruder in Notwehr einen Menschen erschossen habe. Zudem seien mehrere Personen verletzt worden, eine Person sei ihren Verletzungen später im Krankenhaus erlegen. Abgesehen von zwei verletzten Personen hätten alle übrigen Beteiligten derselben kosovarischen Familie angehört. Danach seien sowohl sein Bruder als auch er zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Sie hätten sich in dieser Zeit in Albanien aufgehalten, jedoch Kontakte zu den kosovarischen Behörden, der Staatsanwaltschaft und der Polizei gepflegt. Es sei ihm mitgeteilt worden, "einige Zeit abzuwarten", weil die staatlichen Strukturen in Kosovo damals noch schwach gewesen seien. Im Jahr 2004, als seine Mutter krank geworden sei, seien er und sein Bruder nach Kosovo zurückgekehrt, und sein Bruder habe sich überraschend und ohne sich vorher mit ihm abzusprechen den Behörden gestellt. Sein Bruder sei zu einer 14-jährigen Haftstrafe verurteilt worden; seine eigene Verurteilung stehe noch aus. Durch den Einfluss der Opferfamilie sei die Strafe für seinen Bruder vor dem Berufungsgericht noch um zehn Jahre erhöht worden. Dies habe ein Polizeipräsident erwirkt, mit dem der Beschwerdeführer aufgrund von Kriegsereignissen bereits in früheren Jahren in Kosovo persönliche Probleme gehabt habe. Aus demselben Grund - dem Einfluss der Opferfamilie auf den Verlauf des Strafverfahrens - sei die Untersuchung auf ihn, den Beschwerdeführer, ausgeweitet worden, und er sei als Mittäter beschuldigt und es sei Anklage gegen ihn erhoben worden. Er könne dazu zwar keine Dokumente vorlegen, dem Urteil des Bruders sei aber zu entnehmen, dass er, der Beschwerdeführer, weiterhin von den Behörden gesucht werde und ihm nach einer Verhaftung der Prozess gemacht werden solle. Er sei in Kosovo zur Verhaftung ausgeschrieben, weshalb er bei den staatlichen Stellen keine Dokumente mehr beantragen könne. Da auch der Prozess gegen seinen Bruder nicht ordentlich abgelaufen sei, wäre es für ihn schwierig, einen Freispruch zu erwirken. In Kosovo sei er letztmalig im Jahr 2004 gewesen, dennoch verfüge er noch über gute Kontakte zur kosovarischen Polizei, zur Staatsanwaltschaft und zu politischen Kreisen. Kurz bevor er sich bei den schweizerischen Behörden gemeldet habe, habe ihn die Polizei in Kosovo an seinem früheren Wohnort gesucht. Seine frühere Nachbarin habe die Polizei nach dem Grund des Aufsuchens gefragt und erfahren, dass ihm zwei Briefe hätten ausgehändigt werden sollen. Nebst einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Verfolgung fürchte er sich seit dem Vorfall im Jahr 2002 vor einer Blutrache der Familie der verstorbenen Opfer. Zunächst sei sein Vater noch mit der Familie der Opfer in Kontakt gestanden, und nach der Entlassung des Bruders hätten sie mit Hilfe von islamischen Geistlichen zwei Vermittlungsversuche unternommen, um sich mit der verfeindeten Familie zu versöhnen. Die Vermittler hätten aber das Mandat niedergelegt, nachdem auch sie selbst telefonisch bedroht worden seien, sie hätten aber nicht angeben wollen, von wem sie die Drohanrufe erhalten hätten. Die Drohungen seien der Polizei gemeldet worden, diese habe aber mitgeteilt, dass sie erst einschreiten könne, wenn etwas geschehen sei. Sein Bruder habe nach der Haftentlassung ebenfalls eine telefonische Drohung erhalten, dass er "nicht mehr allzu lange habe". Er müsse sich in regelmässigen Abständen, immer zur selben Zeit, bei der Polizei melden, was verdächtig sei. Er - der Beschwerdeführer - befürchte, dass die Polizei seinem Bruder eine Falle stellen und ihn in einen Hinterhalt locken könnte. Sein Sohn sei im Jahr 2016 in Tirana, Albanien, in der Nähe der Schule beinahe von Insassen eines Autos mit kosovarischem Kennzeichen entführt worden. Diese hätten ihn gefragt, ob er der Sohn des "A._______" sei. Es hätten dort aber glücklicherweise andere Eltern auf ihre Kinder gewartet und die Entführung verhindern können. Der Beschwerdeführer habe das Autokennzeichen durch die albanische Polizei überprüfen lassen, und es habe sich herausgestellt, dass das Kennzeichen als gestohlen gemeldet sei. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität einen abgelaufenen jugoslawischen Reisepass, ausgestellt am 8. April 2008 und gültig bis zum 8. April 2018, zu den Akten. D. Am 6. Juni 2024 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. E. Mit Verfügung vom 8. August 2024 (eröffnet am 9. August 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 9. September 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung des Replikrechts, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die superprovisorische Anweisung an die Vollzugsbehörden, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten, die Vereinigung oder eventualiter Koordination des Beschwerdeverfahrens mit den am selben Tag beim Gericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern (N [...]) und seines volljährigen Sohnes (N [...]), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Juli 2016 betreffend Blutrache in Kosovo zu den Akten. G. Am 10. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Angesichts des vorliegend ergehenden Direktentscheids erweist sich das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung des Replikrechts als gegenstandslos.
5. Da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers eng mit denen seiner ebenfalls sich im Asylbeschwerdeverfahren befindenden Ehefrau und der minderjährigen Kinder (B._______, Beschwerdeverfahren D-5629/2024) sowie mit denjenigen seines volljährigen Sohnes (C._______, Beschwerdeverfahren D-5625/2024) zusammenhängen, werden alle drei Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt (gleiches Spruchgremium und gleiches Urteilsdatum). Die jeweiligen Verfahrensakten werden von Amtes wegen beigezogen. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren ist demnach abzuweisen, derjenige auf Koordination der Verfahren gutzuheissen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Nach der Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), welcher die Schweizer Asylbehörden in ständiger Praxis folgen, ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als asylrechtlich nicht relevant, da es von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden ausgeht. Kosovo sei ein sicherer Herkunftsstaat, bei asylrechtlich relevanter nichtstaatlicher Verfolgung könnten Betroffene durch die Behörden Schutz erhalten, denn diese würden konsequent gegen Bedrohung und Übergriffe durch Privatpersonen vorgehen. Die von der Familie der Opfer geltend gemachte Verfolgung sei zudem nicht aus einem im Asylgesetz aufgeführten Motiv erfolgt, sondern aus Vergeltungsgründen. Des Weiteren seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers, der Blutrache zum Opfer zu fallen, hypothetisch und entbehrten einer objektiven Grundlage. Er habe keinen konkreten Vorfall genannt, bei welchem sich eine unmittelbare Gefährdung abgezeichnet habe, zumal er sich seit über 20 Jahren nicht mehr in Kosovo aufgehalten habe. Seine Eltern seien offenbar nicht nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden, wovon bei einer tatsächlichen Vergeltungsabsicht auszugehen wäre. Der von ihm geschilderte Vorfall, bei welchem unbekannte Personen seinen Sohn nach ihm gefragt hätten, lasse keine Rückschlüsse darauf zu, ob tatsächlich die verfeindete Familie dahinterstehe, deren Racheakte er befürchte. Zudem habe seine Familie in den letzten drei Jahren am selben Ort in Albanien gelebt, ohne dass sich für sie eine konkrete Gefährdung abgezeichnet hätte. Es hätte ihm auch zugestanden, sich sowohl in Kosovo als auch in Albanien mithilfe der Behörden vor allfälligen Übergriffen zu schützen. Zwar habe er seinen Aussagen zufolge in der Vergangenheit persönliche Probleme mit einem Polizeipräsidenten gehabt, jedoch habe er wiederholt betont, das kosovarische Justizsystem gut zu kennen und zu Justizangehörigen sowie zu Mitarbeitenden der Polizei weitreichende Kontakte zu haben. Es gebe somit keine Hinweise darauf, dass die Behörden ihm keinen Schutz gewähren würden. Er habe ferner erwähnt, dass sich sein Bruder nach dem Rückzug und der Bedrohung der Vermittler vergeblich an die Polizei gewandt habe, wo ihm mitgeteilt wurde, man würde nur einschreiten, wenn tatsächlich etwas geschehen würde. Hierzu sei festzuhalten, dass kein Staat vollständigen Schutz vor Übergriffen bieten könne. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei den kosovarischen Behörden um Schutz zu bemühen. 7.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Polizeibehörden in Kosovo seien nicht schutzwillig, weil sie befürchteten, selber Opfer einer Blutrache zu werden. Es herrsche dort keine Rechtsstaatlichkeit, und Korruption und organisierte Kriminalität reiche bei den Behörden bis in hohe Regierungsämter. Die einflussreiche Opferfamilie könne sich die Untätigkeit der Polizeibehörden sowohl durch Drohungen als auch durch Bestechungsgelder erkaufen. Da sein Sohn in Tirana im Jahr 2016 beinahe entführt worden wäre, sei seine Furcht vor Racheakten keineswegs rein hypothetisch. Dass er selbst bisher keinen Vergeltungsmassnahmen zum Opfer gefallen sei, liege daran, dass er sich seit 2002 fast ausschliesslich im Ausland aufgehalten habe und auch dort stets sehr vorsichtig gewesen sei. Sein Bruder sei im Gefängnis vor Vergeltungsmassnahmen geschützt gewesen. Die weiteren Familienmitglieder seien aufgrund ihres Alters und Geschlechts nicht primäres Ziel der Blutrache gewesen, was sich aber ändern könne, da vermehrt auch Frauen getötet würden und seine Söhne nun erwachsen seien beziehungsweise bald volljährig würden. In Kosovo könne er im Übrigen nicht mit einem fairen Strafverfahren rechnen, die Verurteilung seines Bruders, die Erhöhung des Strafmasses im Berufungsverfahren und die Ausweitung der Untersuchung auf ihn zeugten von Korruption und dem Einfluss der Opferfamilie. Er hätte, genau wie sein Bruder, unschuldig eine jahrzehntelange Haftstrafe zu erwarten, was ebenfalls asylrechtlich relevant sei. 8. 8.1 Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung handelt es sich nicht um eine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. 8.2 Zunächst ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohenden Blutrache kein asylrelevantes Motiv im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, sondern eine private ausserhalb des Justizsystems erfolgende Vergeltungsmassnahme gegen ihn als Person, die ein (vermeintliches) Unrecht begangen hat, darstellt (vgl. Urteile des BVGer D-4407/2020 vom 10. September 2020 E. 6.2, D-1054/2018 vom 20. März 2020 E. 6.3). Zudem sind, wie unter E. 6.3 dargelegt, Übergriffe von privaten Dritten flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat Schutz vor diesen Übergriffen zu finden. Der Bundesrat hat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("safe country") eingestuft. Die Bezeichnung eines Staates als "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1054/2018 vom 20. März 2020 E. 6.4, D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016 E. 5, E-6802/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 7). Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, wäre es dem Beschwerdeführer bei Nachstellungen seitens der Familie des Opfers unbenommen gewesen, den Schutz der kosovarischen Behörden in Anspruch zu nehmen, zumal davon auszugehen ist, dass sich diese ihren Möglichkeiten entsprechend für seinen Schutz eingesetzt hätten. Es gibt keinen Grund für die Annahme, sie könnten dies nicht auch künftig nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat tun. 8.3 Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihn erwarte wegen Beziehungen der Opferfamilie zu den kosovarischen Behörden eine ungerechtfertigte Strafverfolgung und ein unfaires Verfahren, nicht erheblich. Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Belege für eine ihn betreffende Anklage durch den kosovarischen Staat vorgelegt hat (vgl. SEM-Akte A30 F94-F96). Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer einerseits an, bereits seit vielen Jahren im kosovarischen Justizsystem gut vernetzt zu sein und über zahlreiche Beziehungen zu verfügen. So habe er nach dem Vorfall mit dem Schusswechsel, als er mit seinem Bruder nach Albanien geflüchtet sei, stets mit Vertretern von Gerichten und Staatsanwaltschaft in Kontakt gestanden (SEM-Akte A30 F66 f.). Zudem habe er diese Behörden gebeten, seine Eltern nicht zu beunruhigen, indem sie den Bruder zuhause suchen würden (A30 F56). Auch pflege er bis zum heutigen Tag gute Beziehungen zu Polizei, Staatsanwaltschaft und Politik (SEM-Akte A30 F67). Er habe in Kosovo Macht gehabt und sei bekannt in der Stadt (SEM-Akte A30 F56). Andererseits machte er geltend, dieselben Behörden hätten ihn wider besseres Wissen strafrechtlich verfolgen lassen aufgrund des Einflusses der Opferfamilie, und diese habe so weitreichende Beziehungen, dass ihm sogar in Untersuchungshaft etwas zustossen könnte (SEM-Akte A30 F58). Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Beziehungen zu Justizpersonen, Behördenmitgliedern und in der Verwaltung sowie die ihm von dieser Seite angeblich drohende ungerechtfertigte Strafverfolgung schwer fassbar geblieben sind, und sich seine diesbezüglichen Aussagen teilweise diametral entgegenstehen. Unbesehen davon ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Kosovo als verfolgungssicherer Staat eingestuft wird, weshalb die Grundsatzvermutung gilt, es finde dort keine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung statt. Mit der unbelegt gebliebenen Befürchtung, ihn erwarte ein Strafverfahren, das nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien geführt werde, vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung nicht umzustossen. 8.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen demnach den Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht standzuhalten. Die Vor-instanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9. Der Subeventualantrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, wurde in der Beschwerdeschrift nicht begründet. Da der Beschwerdeführer weder ausführt noch sich Hinweise aus den Akten ergeben, inwiefern die betreffenden Erwägungen des SEM den verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen sollten, ist dieser Antrag abzuweisen. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal die Republik Kosovo ein «Safe Country» ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Die allgemeine Lage in Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). 11.3.3 Der Beschwerdeführer vermag die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kosovo mit seinen Vorbringen nicht umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten. Seine geltend gemachten psychischen Beschwerden (Stress und Depressionen, vgl. SEM-Akte A30 F4-F8) sind in Kosovo behandelbar. Er verfügt dort über Arbeitserfahrung und ein familiäres Netz. Selbst wenn er sich seit vielen Jahren nicht mehr in Kosovo aufgehalten hat, ist davon auszugehen, dass er - wie selbst eingeräumt - dort noch viele Verbindungen hat und sich in seinem Heimatstaat wieder wird eingliedern können. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Einer Beschwerde im Asylverfahren kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb - sofern das SEM ihr die aufschiebende Wirkung nicht entzieht - Beschwerdeführende den Abschluss eines Verfahrens von Amtes wegen in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Insofern wäre auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten, nicht einzutreten. Die Anträge werden aber mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil ohnehin gegenstandslos. 14. 14.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG gegenstandslos geworden. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: