Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden – eine albanische Staatsangehörige und ihre minderjährigen Kinder – stellten am 12. Februar 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 19. Februar 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) statt. Am 26. März 2024 hörte das SEM sie eingehend zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da- mit, dass ihre Familie von einer kosovarischen Familie bedroht werde, die sich aufgrund eines von ihrem Schwager begangenen Tötungsdelikts an ihrer Familie rächen wolle. Sie habe während vieler Jahre mit ihren Kindern in Tirana gelebt. Vor un- gefähr 21 Jahren habe sie ihren Ehemann traditionell geheiratet. Nach Ab- schluss des Gymnasiums habe sie einen Coiffeurkurs absolviert und als angestellte Coiffeurin gearbeitet. Bereits seit vielen Jahren liege ihre ei- gene Familie wegen einem Tötungsdelikt mit einer anderen im Streit, es sei zu zahlreichen Schlägereien und Versöhnungsversuchen gekommen. Ihr Schwager sei deshalb zu einer Haftstrafe von 24 Jahren verurteilt wor- den, wobei die Strafe nur wegen korrupter Beamter so hoch ausgefallen sei. Auch ihrem Ehemann drohe eine Haftstrafe, da er fälschlicherweise beschuldigt worden sei, an dieser Tat beteiligt gewesen zu sein. Ihre Schwiegereltern hätten ihr Haus seit diesem Vorfall aus Angst nicht mehr verlassen. Im Jahr 2013 hätten sie und ihre Kinder Albanien verlassen und sich bis Ende 2015 gemeinsam mit ihrem Ehemann beziehungsweise Va- ter in Österreich aufgehalten. Ende 2015 sei sie mit ihren Kindern nach Albanien zurückgekehrt. Im Jahr 2016 hätten unbekannte Personen ihren Sohn auf einem Spielplatz auf seinen Vater angesprochen. Deshalb habe sie bei den albanischen Behörden Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Die Behörden hätten sie aber nicht ernst genommen und nichts unternommen. Darauf seien sie nach Deutschland gegangen und hätten dort bis Ende 2021 gelebt, um anschliessend wieder nach Albanien zurückzukehren. Im Jahr 2024 seien Insassen eines Autos mit kosovarischem Kennzeichen ih- rem Sohn nachgefahren und hätten ihn nach ihr und ihren Kindern gefragt. Sie hätten darauf sein Mobiltelefon zerstört und ihn "traumatisiert und be- schmutzt". Diesen Vorfall habe sie – im Gegensatz zu demjenigen im Jahr 2016 – nicht zur Anzeige gebracht, da die Behörden sie nicht ernst-
D-5629/2024 Seite 3 genommen und keine Hilfe geleistet hätten. Verwandte ihres Vaters arbei- teten beim Staat und hätten ihr mitgeteilt, dass sie vonseiten des Staates keinen Schutz erwarten könne. Privat würden sie von Bekannten ihres Va- ters geschützt, da ihr Vater bekannt gewesen und Verbindungen zum Kom- missariat und zur Kriminalpolizei gehabt habe. Ihr Ehemann und ihr Sohn seien jedoch wegen drohender Blutrache in Gefahr. Auch sei ihre Mutter im Januar 2024 von einem Mann nach ihr und ihrem Ehemann gefragt wor- den. Am 7. Februar 2024 habe sie Albanien gemeinsam mit ihren Kindern wieder verlassen und sei in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine albanische Iden- titätskarte, einen Familienausweis, Schulzeugnisse und Schulbestätigun- gen der Kinder sowie mehrere Dokumente aus Strafverfahren betreffend ihren Schwager beziehungsweise Onkel und den Ehemann beziehungs- weise Vater zu den Akten. C. Am 4. April 2024 teilte das SEM das Verfahren der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 8. August 2024 (eröffnet am 9. August 2024) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ord- nete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 9. September 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie, die Verfügung sei auf- zuheben und das SEM sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventua- liter seien sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungs- weise Vaters D._______ (N […]) einzubeziehen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzuneh- men, subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung des Rep- likrechts, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die superproviso- rische Anweisung an die Vollzugsbehörden, für die Dauer des Beschwer- deverfahrens auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten, die
D-5629/2024 Seite 4 Vereinigung oder eventualiter Koordination des Beschwerdeverfahrens mit den beiden am selben Tag beim Gericht anhängig gemachten Beschwer- deverfahren ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters (N […]) und ihres Sohnes beziehungsweise älteren Bruders (N […]), den Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. und 13. Juli 2016 betreffend Blutrache in Kosovo und Albanien zu den Akten. F. Am 10. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be- schwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-5629/2024 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Angesichts des vorliegend ergehenden Direktentscheids erweist sich das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung des Replikrechts als gegenstandslos.
E. 5 Da die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden eng mit denen ihres ebenfalls sich im Asylbeschwerdeverfahren befindenden Ehemannes be- ziehungsweise Vaters (D._______, Beschwerdeverfahren D-5633/2024) sowie denjenigen ihres Sohnes beziehungsweise Bruders (E._______, Beschwerdeverfahren D-5625/2024) zusammenhängen, wer- den die drei Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt (gleiches Spruch- gremium und gleiches Urteilsdatum). Die jeweiligen Verfahrensakten wer- den von Amtes wegen beigezogen. Der Antrag auf Vereinigung der Verfah- ren ist demnach abzuweisen, derjenige auf Koordination der Verfahren gut- zuheissen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Nach der Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), welcher die Schwei- zer Asylbehörden in ständiger Praxis folgen, ist nichtstaatliche Verfolgung
D-5629/2024 Seite 6 durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Per- son objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi- schen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vie- ler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.).
E. 7.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung als asylrechtlich nicht beachtlich, das es von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden ausgeht. Alba- nien sei ein sicherer Herkunftsstaat, bei asylrechtlich relevanter nichtstaat- licher Verfolgung könnten Betroffene durch die dortigen Behörden Schutz erhalten; diese würden konsequent gegen Bedrohung und Übergriffe durch Privatpersonen vorgehen. Die von der Familie der Opfer geltend gemachte Verfolgung sei zudem nicht aus einem im Asylgesetz aufgeführten Motiv erfolgt, sondern aus Vergeltungsgründen. Des Weiteren seien die Befürch- tungen der Beschwerdeführerin, ihre drei Kinder könnten der Blutrache zum Opfer zu fallen, hypothetisch und entbehrten einer objektiven Grund- lage. Zwar habe sie angegeben, ihr ältester Sohn sei von einem Auto mit kosovarischem Kennzeichen verfolgt worden und es sei nach ihr gefragt worden. Ihr Rückschluss, diese Vorfälle hätten mit der befürchteten Blut- fehde zu tun, lasse sich aber kaum objektiv begründen. Die Beschwerde- führenden hätten nach diesem Vorfall ohne Zwischenfälle noch weitere zwei Jahre in Tirana leben und die Beschwerdeführerin habe als Coiffeurin arbeiten können. Sie habe somit nichts geltend gemacht, das auf eine auch objektiv unmittelbar drohende asylerhebliche Gefährdung hindeuten würde. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass der albanische Staat den nötigen Schutz verweigert hätte. So sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, nach dem ersten Vorfall im Jahr 2016 Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten. Dass darauf keine weiteren Handlungen seitens der Polizei erfolgt seien, erstaune nicht, da sie die Anzeige gegen Unbekannt gestellt habe und es der albanischen Polizei nur schwer möglich gewesen sein
D-5629/2024 Seite 7 dürfte, auf eine solche Anzeige aktiv zu werden. Es wäre der Beschwerde- führerin aber bereits in diesem Zeitpunkt zumutbar gewesen, die Personen der verfeindeten Familie mit Namen bei den Behörden zu melden und sich bei ihnen um Schutz zu bemühen. Darüber hinaus habe die Beschwerde- führerin selbst angegeben, keine Probleme mit den albanischen Behörden gehabt zu haben, sondern dass ihr Vater Verbindungen zum Kommissariat gehabt habe. Deshalb sei anzunehmen, dass sie mit den behördlichen Pro- zessen vertraut sei und entsprechende Schutzmassnahmen in Anspruch nehmen könne.
E. 7.2 In der Beschwerde führten die Beschwerdeführenden aus, die Polizei- behörden in Albanien seien nicht schutzwillig, weil sie befürchteten, selbst Opfer von Racheakten zu werden. Es herrsche dort keine Rechtsstaatlich- keit, und Korruption und organisierte Kriminalität reiche bei den Behörden bis in hohe Regierungsämter. Die einflussreiche Opferfamilie könne die Un- tätigkeit der Polizeibehörden sowohl durch Drohungen erwirken als auch durch Bestechungsgelder erkaufen. Zudem habe ihr Ehemann bezie- hungsweise Vater in der Vergangenheit Probleme mit dem örtlichen Poli- zeipräsidenten gehabt, und die albanische Bevölkerung habe aufgrund ih- rer schlechten Erfahrungen kein Vertrauen in das Rechtssystem und die Strafverfolgungsbehörden. Da der erwachsene Sohn der Beschwerdefüh- rerin in Tirana im Jahr 2016 beinahe entführt worden wäre, sei ihre Furcht vor Racheakten keineswegs rein hypothetisch. Dass ihr Ehemann bezie- hungsweise Vater bisher keinen Vergeltungsmassnahmen zum Opfer ge- fallen sei, liege nur daran, dass er sich seit 2002 fast ausschliesslich im Ausland aufgehalten habe und auch dort stets sehr vorsichtig gewesen sei. Zudem habe der Ehemann beziehungsweise Vater die Familienmitglieder aus Angst, auch ihnen drohe die Blutrache, kaum je alleine gelassen. Ihr Schwager beziehungsweise Onkel sei im Gefängnis vor Vergeltungsmass- nahmen geschützt gewesen. Sie selbst seien ebenfalls in den Fokus der Blutrache geraten, da vermehrt auch Frauen und Jugendliche getötet wür- den.
E. 8.1 Sofern die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien von einer mit ihrer Familie verfeindeten kosovarischen Familie bedroht und könnten Opfer einer Blutrache werden, ist festzustellen, dass die Beschwerdefüh- rerin gemäss ihren Aussagen in der Anhörung keine Situationen erlebt hat, aus denen eine unmittelbare Gefährdung ihrerseits oder ihrer beiden min- derjährigen Kinder abgeleitet werden könnte. Insbesondere trifft dies auf die vorgebrachten Vorfälle zu, als ihr inzwischen volljähriger Sohn
D-5629/2024 Seite 8 E._______ von unbekannten Personen auf einem Spielpatz nach seinem Vater befragt wurde und von einem Auto verfolgt, nach ihr und ihren Kin- dern befragt und Handlungen ausgesetzt gewesen sei, die ihn "be- schmutzt" hätten. Die ihr und ihrer Familie angeblich drohende Gefahr be- gründete die Beschwerdeführerin vielmehr einzig damit, dass ihr Schwager ein Verbrechen begangen, dafür verurteilt und ihr Ehemann in Kosovo we- gen derselben Tat angeklagt worden sei, was zu einer Situation der Blutra- che geführt habe. Dieser Sachverhalt vermag aber, wie nachfolgend auf- gezeigt wird, keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu begründen, welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte.
E. 8.2 Zunächst ist festzustellen, dass einer drohenden Blutrache kein asylre- levantes Motiv im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, sondern eine private, ausserhalb des Justizsystems erfolgende Vergeltungsmass- nahme gegen eine Person, die ein (vermeintliches) Unrecht begangen hat, darstellt (vgl. Urteile des BVGer D-4407/2020 vom 10. September 2020 E. 6.2, D-1054/2018 vom 20. März 2020 E. 6.3). Zudem sind, wie unter E. 6.3 dargelegt, Übergriffe von privaten Dritten flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Hei- matstaat Schutz vor diesen Übergriffen zu finden. Der Bundesrat hat Alba- nien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country of origin") eingestuft. Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass dort keine asylrechtlich re- levante staatliche Verfolgung stattfindet und der Schutz vor nicht-staatli- cher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden in Alba- nien im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen Es besteht damit keine systematische Verweigerung des Schutzes der von Blutrache bedrohten Personen durch die albanischen Behörden. So wurde auch in zahlreichen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteilen die Schutzfä- higkeit und -willigkeit des albanischen Staates bei von Blutrache bedrohten Personen bejaht (Urteile des BVGer E-2084/2021, E-2085/2021 vom
22. Juni 2021 E. 6.2; E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.1 und E-4687/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.1).Wie bereits in der angefochte- nen Verfügung ausgeführt, wäre es den Beschwerdeführenden bei Nach- stellungen seitens der Familie des Opfers unbenommen gewesen, bei
D-5629/2024 Seite 9 Bedarf nebst der durch die Beschwerdeführerin eingereichten Anzeige bei der Polizei erneut den Schutz der albanischen Behörden in Anspruch zu nehmen, zumal im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf vorliegen, dass sich diese nicht ihren Möglichkeiten entsprechend für ihre Sicherheit ein- gesetzt hätten. Ihre diesbezügliche Aussage, ihre beim Staat arbeitenden Bekannten hätten ihr mitgeteilt, sie könnten ihr keinen Schutz bieten und auch der Staat könne sie nicht schützen (SEM-Akte A64 F75 und F83), vermag die in Albanien angenommene grundsätzliche Verfolgungssicher- heit nicht zu entkräften. Ebenso wenig vermag dies ihre Befürchtung, die Behörden würden solche Angelegenheiten nicht ernst nehmen (SEM-Akte A64 F106). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Behörden den Beschwerdeführenden im Fall einer konkreten Gefährdung den Schutz verweigern würden.
E. 8.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen den Anforderun- gen an die asylrechtliche Relevanz nicht standzuhalten. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint und ihr Asylgesuch ab- gelehnt.
E. 9 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, sie seien in die Flüchtlings- eigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters D._______ (N […]) einzubeziehen, ist festzustellen, dass diesem mit am gleichen Tag erge- henden Entscheid (Urteil des BVGer D-5633/2024 vom 10. Januar 2025) die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde. Entsprechend ist der An- trag der Beschwerdeführenden auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von D._______ abzuweisen.
E. 10 Der Subeventualantrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, wurde in der Beschwer- deschrift nicht begründet. Da die Beschwerdeführenden weder ausführen noch sich Hinweise aus den Akten ergeben, inwiefern die betreffenden Er- wägungen des SEM den verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht entspre- chen sollten, ist dieser Antrag abzuweisen.
E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-5629/2024 Seite 10
E. 11.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 12.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
D-5629/2024 Seite 11 einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal Albanien ein «Safe Country of ori- gin» ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 12.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvoll- zug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Albanien als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung).
E. 12.3.3 Die Beschwerdeführenden vermögen die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Albanien mit ihren Vorbringen nicht umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rück- kehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli- cher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen und körperlichen Be- schwerden (Angst- und Stresszustände sowie Anämie, vgl. SEM-Akte A64 F4–F8) sind in Albanien behandelbar. Die Beschwerdeführerin hat das Gymnasium abgeschlossen und arbeitete in Albanien als Coiffeurin. Sie hat den Akten zufolge, auch wenn ihre finanzielle Situation nicht gut
D-5629/2024 Seite 12 gewesen sein mag, den Lebensunterhalt ihrer Familie selbst bestreiten können (SEM-Akte A64 F36–F39). Der Vollzug der Wegweisung ist dem- nach auch zumutbar.
E. 12.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 Einer Beschwerde im Asylverfahren kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb – sofern das SEM ihr die auf- schiebende Wirkung nicht entzieht – Beschwerdeführende den Abschluss eines Verfahrens von Amtes wegen in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Insofern wäre auf die Anträge, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe- hörden seien anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten, nicht einzutreten. Die Anträge werden aber mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil ohnehin gegen- standslos.
E. 15.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG ge- genstandslos geworden.
E. 15.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.
D-5629/2024 Seite 13
E. 15.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5629/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5629/2024 Urteil vom 10. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Albanien, alle vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Roth, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - eine albanische Staatsangehörige und ihre minderjährigen Kinder - stellten am 12. Februar 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 19. Februar 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) statt. Am 26. März 2024 hörte das SEM sie eingehend zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass ihre Familie von einer kosovarischen Familie bedroht werde, die sich aufgrund eines von ihrem Schwager begangenen Tötungsdelikts an ihrer Familie rächen wolle. Sie habe während vieler Jahre mit ihren Kindern in Tirana gelebt. Vor ungefähr 21 Jahren habe sie ihren Ehemann traditionell geheiratet. Nach Abschluss des Gymnasiums habe sie einen Coiffeurkurs absolviert und als angestellte Coiffeurin gearbeitet. Bereits seit vielen Jahren liege ihre eigene Familie wegen einem Tötungsdelikt mit einer anderen im Streit, es sei zu zahlreichen Schlägereien und Versöhnungsversuchen gekommen. Ihr Schwager sei deshalb zu einer Haftstrafe von 24 Jahren verurteilt worden, wobei die Strafe nur wegen korrupter Beamter so hoch ausgefallen sei. Auch ihrem Ehemann drohe eine Haftstrafe, da er fälschlicherweise beschuldigt worden sei, an dieser Tat beteiligt gewesen zu sein. Ihre Schwiegereltern hätten ihr Haus seit diesem Vorfall aus Angst nicht mehr verlassen. Im Jahr 2013 hätten sie und ihre Kinder Albanien verlassen und sich bis Ende 2015 gemeinsam mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater in Österreich aufgehalten. Ende 2015 sei sie mit ihren Kindern nach Albanien zurückgekehrt. Im Jahr 2016 hätten unbekannte Personen ihren Sohn auf einem Spielplatz auf seinen Vater angesprochen. Deshalb habe sie bei den albanischen Behörden Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Die Behörden hätten sie aber nicht ernst genommen und nichts unternommen. Darauf seien sie nach Deutschland gegangen und hätten dort bis Ende 2021 gelebt, um anschliessend wieder nach Albanien zurückzukehren. Im Jahr 2024 seien Insassen eines Autos mit kosovarischem Kennzeichen ihrem Sohn nachgefahren und hätten ihn nach ihr und ihren Kindern gefragt. Sie hätten darauf sein Mobiltelefon zerstört und ihn "traumatisiert und beschmutzt". Diesen Vorfall habe sie - im Gegensatz zu demjenigen im Jahr 2016 - nicht zur Anzeige gebracht, da die Behörden sie nicht ernst-genommen und keine Hilfe geleistet hätten. Verwandte ihres Vaters arbeiteten beim Staat und hätten ihr mitgeteilt, dass sie vonseiten des Staates keinen Schutz erwarten könne. Privat würden sie von Bekannten ihres Vaters geschützt, da ihr Vater bekannt gewesen und Verbindungen zum Kommissariat und zur Kriminalpolizei gehabt habe. Ihr Ehemann und ihr Sohn seien jedoch wegen drohender Blutrache in Gefahr. Auch sei ihre Mutter im Januar 2024 von einem Mann nach ihr und ihrem Ehemann gefragt worden. Am 7. Februar 2024 habe sie Albanien gemeinsam mit ihren Kindern wieder verlassen und sei in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine albanische Identitätskarte, einen Familienausweis, Schulzeugnisse und Schulbestätigungen der Kinder sowie mehrere Dokumente aus Strafverfahren betreffend ihren Schwager beziehungsweise Onkel und den Ehemann beziehungsweise Vater zu den Akten. C. Am 4. April 2024 teilte das SEM das Verfahren der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 8. August 2024 (eröffnet am 9. August 2024) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 9. September 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters D._______ (N [...]) einzubeziehen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung des Replikrechts, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die superprovisorische Anweisung an die Vollzugsbehörden, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten, die Vereinigung oder eventualiter Koordination des Beschwerdeverfahrens mit den beiden am selben Tag beim Gericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters (N [...]) und ihres Sohnes beziehungsweise älteren Bruders (N [...]), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. und 13. Juli 2016 betreffend Blutrache in Kosovo und Albanien zu den Akten. F. Am 10. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Angesichts des vorliegend ergehenden Direktentscheids erweist sich das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung des Replikrechts als gegenstandslos.
5. Da die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden eng mit denen ihres ebenfalls sich im Asylbeschwerdeverfahren befindenden Ehemannes beziehungsweise Vaters (D._______, Beschwerdeverfahren D-5633/2024) sowie denjenigen ihres Sohnes beziehungsweise Bruders (E._______, Beschwerdeverfahren D-5625/2024) zusammenhängen, werden die drei Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt (gleiches Spruchgremium und gleiches Urteilsdatum). Die jeweiligen Verfahrensakten werden von Amtes wegen beigezogen. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren ist demnach abzuweisen, derjenige auf Koordination der Verfahren gutzuheissen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Nach der Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), welcher die Schweizer Asylbehörden in ständiger Praxis folgen, ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung als asylrechtlich nicht beachtlich, das es von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden ausgeht. Albanien sei ein sicherer Herkunftsstaat, bei asylrechtlich relevanter nichtstaatlicher Verfolgung könnten Betroffene durch die dortigen Behörden Schutz erhalten; diese würden konsequent gegen Bedrohung und Übergriffe durch Privatpersonen vorgehen. Die von der Familie der Opfer geltend gemachte Verfolgung sei zudem nicht aus einem im Asylgesetz aufgeführten Motiv erfolgt, sondern aus Vergeltungsgründen. Des Weiteren seien die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, ihre drei Kinder könnten der Blutrache zum Opfer zu fallen, hypothetisch und entbehrten einer objektiven Grundlage. Zwar habe sie angegeben, ihr ältester Sohn sei von einem Auto mit kosovarischem Kennzeichen verfolgt worden und es sei nach ihr gefragt worden. Ihr Rückschluss, diese Vorfälle hätten mit der befürchteten Blutfehde zu tun, lasse sich aber kaum objektiv begründen. Die Beschwerdeführenden hätten nach diesem Vorfall ohne Zwischenfälle noch weitere zwei Jahre in Tirana leben und die Beschwerdeführerin habe als Coiffeurin arbeiten können. Sie habe somit nichts geltend gemacht, das auf eine auch objektiv unmittelbar drohende asylerhebliche Gefährdung hindeuten würde. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass der albanische Staat den nötigen Schutz verweigert hätte. So sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, nach dem ersten Vorfall im Jahr 2016 Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten. Dass darauf keine weiteren Handlungen seitens der Polizei erfolgt seien, erstaune nicht, da sie die Anzeige gegen Unbekannt gestellt habe und es der albanischen Polizei nur schwer möglich gewesen sein dürfte, auf eine solche Anzeige aktiv zu werden. Es wäre der Beschwerdeführerin aber bereits in diesem Zeitpunkt zumutbar gewesen, die Personen der verfeindeten Familie mit Namen bei den Behörden zu melden und sich bei ihnen um Schutz zu bemühen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, keine Probleme mit den albanischen Behörden gehabt zu haben, sondern dass ihr Vater Verbindungen zum Kommissariat gehabt habe. Deshalb sei anzunehmen, dass sie mit den behördlichen Prozessen vertraut sei und entsprechende Schutzmassnahmen in Anspruch nehmen könne. 7.2 In der Beschwerde führten die Beschwerdeführenden aus, die Polizeibehörden in Albanien seien nicht schutzwillig, weil sie befürchteten, selbst Opfer von Racheakten zu werden. Es herrsche dort keine Rechtsstaatlichkeit, und Korruption und organisierte Kriminalität reiche bei den Behörden bis in hohe Regierungsämter. Die einflussreiche Opferfamilie könne die Untätigkeit der Polizeibehörden sowohl durch Drohungen erwirken als auch durch Bestechungsgelder erkaufen. Zudem habe ihr Ehemann beziehungsweise Vater in der Vergangenheit Probleme mit dem örtlichen Polizeipräsidenten gehabt, und die albanische Bevölkerung habe aufgrund ihrer schlechten Erfahrungen kein Vertrauen in das Rechtssystem und die Strafverfolgungsbehörden. Da der erwachsene Sohn der Beschwerdeführerin in Tirana im Jahr 2016 beinahe entführt worden wäre, sei ihre Furcht vor Racheakten keineswegs rein hypothetisch. Dass ihr Ehemann beziehungsweise Vater bisher keinen Vergeltungsmassnahmen zum Opfer gefallen sei, liege nur daran, dass er sich seit 2002 fast ausschliesslich im Ausland aufgehalten habe und auch dort stets sehr vorsichtig gewesen sei. Zudem habe der Ehemann beziehungsweise Vater die Familienmitglieder aus Angst, auch ihnen drohe die Blutrache, kaum je alleine gelassen. Ihr Schwager beziehungsweise Onkel sei im Gefängnis vor Vergeltungsmassnahmen geschützt gewesen. Sie selbst seien ebenfalls in den Fokus der Blutrache geraten, da vermehrt auch Frauen und Jugendliche getötet würden. 8. 8.1 Sofern die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien von einer mit ihrer Familie verfeindeten kosovarischen Familie bedroht und könnten Opfer einer Blutrache werden, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen in der Anhörung keine Situationen erlebt hat, aus denen eine unmittelbare Gefährdung ihrerseits oder ihrer beiden minderjährigen Kinder abgeleitet werden könnte. Insbesondere trifft dies auf die vorgebrachten Vorfälle zu, als ihr inzwischen volljähriger Sohn E._______ von unbekannten Personen auf einem Spielpatz nach seinem Vater befragt wurde und von einem Auto verfolgt, nach ihr und ihren Kindern befragt und Handlungen ausgesetzt gewesen sei, die ihn "beschmutzt" hätten. Die ihr und ihrer Familie angeblich drohende Gefahr begründete die Beschwerdeführerin vielmehr einzig damit, dass ihr Schwager ein Verbrechen begangen, dafür verurteilt und ihr Ehemann in Kosovo wegen derselben Tat angeklagt worden sei, was zu einer Situation der Blutrache geführt habe. Dieser Sachverhalt vermag aber, wie nachfolgend aufgezeigt wird, keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu begründen, welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte. 8.2 Zunächst ist festzustellen, dass einer drohenden Blutrache kein asylrelevantes Motiv im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, sondern eine private, ausserhalb des Justizsystems erfolgende Vergeltungsmassnahme gegen eine Person, die ein (vermeintliches) Unrecht begangen hat, darstellt (vgl. Urteile des BVGer D-4407/2020 vom 10. September 2020 E. 6.2, D-1054/2018 vom 20. März 2020 E. 6.3). Zudem sind, wie unter E. 6.3 dargelegt, Übergriffe von privaten Dritten flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat Schutz vor diesen Übergriffen zu finden. Der Bundesrat hat Albanien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country of origin") eingestuft. Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass dort keine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfindet und der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden in Albanien im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen Es besteht damit keine systematische Verweigerung des Schutzes der von Blutrache bedrohten Personen durch die albanischen Behörden. So wurde auch in zahlreichen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteilen die Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates bei von Blutrache bedrohten Personen bejaht (Urteile des BVGer E-2084/2021, E-2085/2021 vom 22. Juni 2021 E. 6.2; E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.1 und E-4687/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.1).Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, wäre es den Beschwerdeführenden bei Nachstellungen seitens der Familie des Opfers unbenommen gewesen, bei Bedarf nebst der durch die Beschwerdeführerin eingereichten Anzeige bei der Polizei erneut den Schutz der albanischen Behörden in Anspruch zu nehmen, zumal im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf vorliegen, dass sich diese nicht ihren Möglichkeiten entsprechend für ihre Sicherheit eingesetzt hätten. Ihre diesbezügliche Aussage, ihre beim Staat arbeitenden Bekannten hätten ihr mitgeteilt, sie könnten ihr keinen Schutz bieten und auch der Staat könne sie nicht schützen (SEM-Akte A64 F75 und F83), vermag die in Albanien angenommene grundsätzliche Verfolgungssicherheit nicht zu entkräften. Ebenso wenig vermag dies ihre Befürchtung, die Behörden würden solche Angelegenheiten nicht ernst nehmen (SEM-Akte A64 F106). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Behörden den Beschwerdeführenden im Fall einer konkreten Gefährdung den Schutz verweigern würden. 8.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen den Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht standzuhalten. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
9. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, sie seien in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters D._______ (N [...]) einzubeziehen, ist festzustellen, dass diesem mit am gleichen Tag ergehenden Entscheid (Urteil des BVGer D-5633/2024 vom 10. Januar 2025) die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde. Entsprechend ist der Antrag der Beschwerdeführenden auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von D._______ abzuweisen.
10. Der Subeventualantrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, wurde in der Beschwerdeschrift nicht begründet. Da die Beschwerdeführenden weder ausführen noch sich Hinweise aus den Akten ergeben, inwiefern die betreffenden Erwägungen des SEM den verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen sollten, ist dieser Antrag abzuweisen. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal Albanien ein «Safe Country of origin» ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Albanien als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). 12.3.3 Die Beschwerdeführenden vermögen die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Albanien mit ihren Vorbringen nicht umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen und körperlichen Beschwerden (Angst- und Stresszustände sowie Anämie, vgl. SEM-Akte A64 F4-F8) sind in Albanien behandelbar. Die Beschwerdeführerin hat das Gymnasium abgeschlossen und arbeitete in Albanien als Coiffeurin. Sie hat den Akten zufolge, auch wenn ihre finanzielle Situation nicht gut gewesen sein mag, den Lebensunterhalt ihrer Familie selbst bestreiten können (SEM-Akte A64 F36-F39). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14. Einer Beschwerde im Asylverfahren kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb - sofern das SEM ihr die aufschiebende Wirkung nicht entzieht - Beschwerdeführende den Abschluss eines Verfahrens von Amtes wegen in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Insofern wäre auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten, nicht einzutreten. Die Anträge werden aber mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil ohnehin gegenstandslos. 15. 15.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG gegenstandslos geworden. 15.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 15.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: