Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, stellte am
12. Februar 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 19. Februar 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 29. Feb- ruar 2024 die Anhörung statt. C. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da- mit, dass er von einer kosovarischen Familie bedroht werde, die sich auf- grund eines von seinem Onkel begangenen Tötungsdelikts an seiner Fa- milie rächen wolle. Er habe gemeinsam mit seiner Familie in Österreich, Deutschland und ab dem Jahr 2022 mit seiner Mutter und den jüngeren Geschwistern, jedoch ohne seinen Vater, in Albanien gelebt, bevor sie im Jahr 2024 in der Schweiz um Asyl ersucht hätten. Im Jahr 2001 oder 2002 sei es – wie man ihm erzählt habe – zu einem Vorfall gekommen, bei dem sein Onkel väter- licherseits eine Person erschossen habe. Der Onkel habe sich, nachdem er sich eine Weile versteckt hatte, den Behörden gestellt und sei zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Sein Vater sei mithilfe von Beste- chungsgeldern fälschlicherweise ebenfalls beschuldigt worden, an dieser Straftat beteiligt gewesen zu sein, und sei nun auf der Flucht, da nach ihm gefahndet werde und sich die Familie des Opfers an einem männlichen Mitglied seiner Familie rächen wolle. Es habe zwar einen Versöhnungsver- such gegeben; dieser sei aber gescheitert. Er selbst sei nun ebenfalls ge- fährdet und müsse um sein Leben bangen. Sein Vater habe ihn in der Zeit, als sie in Deutschland gelebt hätten, stets begleitet, wenn er das Haus ver- lassen habe, und in Albanien habe er das Haus nur mit einer Waffe und in Begleitung seines ebenfalls bewaffneten Cousins verlassen dürfen. Aus diesem Grund habe er auch seine Ausbildung als Coiffeur nicht abschlies- sen und auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Si- tuation habe seine Familie insgesamt sehr belastet, und er habe in stetiger Angst leben müssen. Als kleines Kind sei er in Tirana von zwei unbekann- ten Personen nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt worden. Seine Mutter habe darauf Anzeige erstattet, jedoch seien sie nie über den Stand des Verfahrens informiert worden. Zudem sei er nach der Rückkehr nach Albanien im Jahr 2022 von der Familie des Opfers observiert worden. Des Weiteren habe er erfahren, dass in ihrem Quartier verschiedene Personen
D-5625/2024 Seite 3 aus dem Kosovo gesichtet worden seien und den Quartierbewohnern eventuell Fragen gestellt hätten. Zudem sei er von einem Auto verfolgt wor- den. Die albanischen Behörden würden die ihm drohende Gefahr nicht ernstnehmen, sondern ihn auffordern, zuhause zu bleiben, um sich der Ge- fahr zu entziehen; er könne dort keinen Schutz erwarten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente aus Strafverfahren betreffend seinen Onkel und Vater zu den Akten. D. Am 7. März 2024 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. E. Mit Verfügung vom 8. August 2024 (eröffnet am 9. August 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 9. September 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihn vorläufig aufzuneh- men, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung des Replik- rechts, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die superprovisori- sche Anweisung an die Vollzugsbehörden, für die Dauer des Beschwerde- verfahrens auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten, die Vereinigung oder eventualiter Koordination des Beschwerdeverfahrens mit den beiden am selben Tag beim Gericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren seines Vaters und seiner Mutter mit Geschwistern (alle N 405 368), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung seines Rechts- vertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Auskünfte der Schwei- zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. und 13. Juli 2016 betreffend Blut- rache in Kosovo und Albanien zu den Akten.
D-5625/2024 Seite 4 G. Am 10. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Angesichts des vorliegend ergehenden Direktentscheids erweist sich das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung des Replikrechts als gegenstandslos.
E. 5 Da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers eng mit denen seiner eben- falls sich im Asylbeschwerdeverfahren befindenden Eltern und Geschwis- ter (Vater B._______, Beschwerdeverfahren D-5633/2024; Mutter C._______, Beschwerdeverfahren D-5629/2024) zusammenhängen,
D-5625/2024 Seite 5 werden die drei Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt (gleiches Spruchgremium und gleiches Urteilsdatum). Die jeweiligen Verfahrensak- ten werden von Amtes wegen beigezogen. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren ist demnach abzuweisen, derjenige auf Koordination der Verfah- ren gutzuheissen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Nach der Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), welcher die Schwei- zer Asylbehörden in ständiger Praxis folgen, ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Per- son objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi- schen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vie- ler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.).
D-5625/2024 Seite 6
E. 7.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in der an- gefochtenen Verfügung als asylrechtlich nicht beachtlich, da es von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden ausgeht. Alba- nien sei ein sicherer Herkunftsstaat, bei asylrechtlich relevanter nichtstaat- licher Verfolgung könnten Betroffene durch die dortigen Behörden Schutz erhalten, denn diese würden konsequent gegen Bedrohung und Übergriffe durch Privatpersonen vorgehen. Die Verfolgung, die dem Beschwerdefüh- rer von Seiten der Familienmitglieder der Opfer der Straftat des Onkels an- geblich drohe, sei zudem nicht aus einem im Asylgesetz genannten Motiv erfolgt, sondern aus Vergeltungsgründen. Des Weiteren seien die Befürch- tungen des Beschwerdeführers, der Blutrache zum Opfer zu fallen, hypo- thetisch und entbehrten einer objektiven Grundlage. Er habe keinen kon- kreten Sachverhalt vorgetragen, aus dem auf eine unmittelbar drohende Gefährdung geschlossen werden könne. Der von ihm geschilderte Vorfall, bei welchem er von unbekannten Personen nach seinem Vater gefragt wor- den sei, lasse keine Rückschlüsse darauf zu, ob tatsächlich die verfeindete Familie dahinterstehe, deren Racheakte er befürchte. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass der albanische Staat ihm den Schutz verweigert hätte. So sei es seiner Mutter möglich gewesen, nach dem ersten Vorfall Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten. Dass da- rauf keine weiteren Handlungen seitens der Polizei erfolgt seien, erstaune nicht, da sich diese unbekannten Personen lediglich nach seinem Vater erkundigt hätten, ohne Handlungsabsichten oder Drohungen zu äussern. Auch hätte es ihm offen gestanden, sich – nachdem er von einem Auto verfolgt worden sei –, schutzsuchend an die Polizei zu wenden, sofern er tatsächlich bedroht worden wäre. Es bleibe offen, ob die Behörden ihm hätten Unterstützung leisten können, da er sich nicht um staatlichen Schutz bemüht habe. Er wäre verpflichtet gewesen, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Da er dies unterlassen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die albanischen Be- hörden ihm bei Bedarf keinen Schutz gewähren würden.
E. 7.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, die Polizeibe- hörden in Albanien seien nicht schutzwillig, weil sie befürchteten, selbst Opfer einer Blutrache zu werden. Es herrsche dort keine Rechtsstaatlich- keit, und Korruption und organisierte Kriminalität reiche bei den Behörden bis in hohe Regierungsämter. Die einflussreiche Opferfamilie könne sich die Untätigkeit der Polizeibehörden sowohl durch Drohungen erwirken als auch durch Bestechungsgelder erkaufen. Zudem habe sein Vater in der
D-5625/2024 Seite 7 Vergangenheit Probleme mit dem örtlichen Polizeipräsidenten gehabt und die albanische Bevölkerung habe aufgrund ihrer schlechten Erfahrungen kein Vertrauen in das Rechtssystem und die Strafverfolgungsbehörden. Da er in Tirana im Jahr 2016 beinahe entführt worden wäre, sei seine Furcht vor Racheakten keineswegs rein hypothetisch. Dass sein Vater bisher kei- nen Vergeltungsmassnahmen zum Opfer gefallen sei, liege daran, dass er sich seit 2002 fast ausschliesslich im Ausland aufgehalten habe und auch dort stets sehr vorsichtig gewesen sei. Er selbst sei von seinem Vater be- reits als Kind sorgfältig beaufsichtigt und selten alleine gelassen worden. Sein Onkel sei im Gefängnis vor Vergeltungsmassnahmen geschützt ge- wesen. Er sei nun aufgrund seiner Volljährigkeit in den Fokus der Blutrache geraten, und bei den weiteren Familienmitgliedern werde dies ebenfalls der Fall sein, da vermehrt auch Frauen getötet würden und auch seine Ge- schwister nun erwachsen würden.
E. 8.1 Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung handelt es sich nicht um eine asylrechtliche Ver- folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte.
E. 8.2 Zunächst ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer geltend ge- machten drohenden Blutrache kein asylrelevantes Motiv im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, sondern eine private ausserhalb des Justizsystems erfolgende Vergeltungsmassnahme gegen ihn als Person, die ein (vermeintliches) Unrecht begangen hat, darstellt (vgl. Urteile des BVGer D-4407/2020 vom 10. September 2020 E. 6.2, D-1054/2018 vom
20. März 2020 E. 6.3). Zudem sind, wie unter E. 6.3 dargelegt, Übergriffe von privaten Dritten flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn es der be- troffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat Schutz vor diesen Über- griffen zu finden. Der Bundesrat hat Albanien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country of origin") eingestuft. Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelver- mutung, dass dort keine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung statt- findet und der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann. Es besteht keine systematische Verweigerung des Schutzes der von Blutrache bedrohten Personen durch die albanischen Behörden. So wurde auch in zahlreichen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteilen die Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates bei von Blutrache
D-5625/2024 Seite 8 bedrohten Personen bejaht. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (Ur- teile des BVGer E-2084/2021, E-2085/2021 vom 22. Juni 2021; E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.1 und E-4687/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.1). Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, wäre es dem Beschwerdeführer bei Nachstellungen seitens der Familie des Op- fers unbenommen gewesen, nebst der durch seine Mutter eingereichten Anzeige bei der Polizei bei Bedarf ebenfalls den Schutz der albanischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Seine diesbezügliche Aussage, die Be- hörden hätten ihn bei einer Anzeigeerstattung ohnehin wieder nach Hause geschickt (SEM-Akte A31 F101), weshalb er sich gar nicht erst an die Be- hörden gewandt habe, vermag die im Herkunftsstaat Albanien angenom- mene grundsätzliche Verfolgungssicherheit nicht zu entkräften.
E. 8.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vom Be- schwerdeführer geschilderten Gefährdungsmomente – sie hätten vernom- men, dass verschiedene kosovarische Staatsangehörige Anwohnern ihres Quartiers (eventuell) Fragen gestellt hätten und er sei von einem fremden Auto verfolgt worden (SEM-Akte A20 F100, F104) – nicht genügen, um vom Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner subjek- tiven Furcht vor einem Angriff und der behaupteten Notwendigkeit, beim Verlassen des Hauses eine Waffe tragen zu müssen, keine Nachteile gel- tend. Auch die Aussagen seiner Eltern, wonach der Beschwerdeführer traumatisiert und "beschmutzt" sei nach dem Überfall (vgl. SEM-Akten N1323557 A64 F78, F86) finden in den Akten des Sohnes keine Stütze. Darüber hinaus lassen auch die zu den Akten gereichten Beweismittel (Do- kumente eines Strafverfahrens in Kosovo seinen Onkel und seinen Vater betreffend) keine Gefährdung des Beschwerdeführers erkennen, sondern stützen allenfalls den geltend gemachten Sachverhalt, der aber weder von der Vorinstanz noch vom Gericht angezweifelt wird.
E. 8.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen demnach den Anfor- derungen an die asylrechtliche Relevanz nicht standzuhalten. Die Vor- instanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Der Subeventualantrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, wurde in der Beschwerde- schrift nicht begründet. Da der Beschwerdeführer weder ausführt noch sich
D-5625/2024 Seite 9 Hinweise aus den Akten ergeben, inwiefern die betreffenden Erwägungen des SEM den verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen sollten, ist dieser Antrag abzuweisen.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
D-5625/2024 Seite 10
E. 11.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal Albanien wie dargelegt als «Safe Country» gilt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvoll- zug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Albanien als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung).
D-5625/2024 Seite 11
E. 11.3.3 Der Beschwerdeführer vermag die gesetzliche Vermutung der Zu- mutbarkeit der Rückkehr nach Albanien mit seinen Vorbringen nicht umzu- stossen. Es ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten. Seine geltend ge- machten psychischen Beschwerden (Stress und früher Depressionen, vgl. SEM-Akte A20 F4–F7) sind in Albanien behandelbar. Er verfügt über einen Schulabschluss (SEM-Akte A20 F53) und hat mit seiner Mutter, mit der er abgesehen von einer sehr kurzen Zeit bis heute stets im selben Haushalt gelebt hat (SEM-Akte A20 F21), einen festen Wohnsitz und die nötige fi- nanzielle Unterstützung, bis er sich selbst versorgen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch zumutbar.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Einer Beschwerde im Asylverfahren kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb – sofern das SEM ihr die auf- schiebende Wirkung nicht entzieht – Beschwerdeführende den Abschluss eines Verfahrens von Amtes wegen in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Insofern wäre auf die Anträge, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe- hörden seien anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten, nicht einzutreten. Die Anträge werden aber mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil ohnehin gegen- standslos.
D-5625/2024 Seite 12
E. 14.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG ge- genstandslos geworden.
E. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.
E. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5625/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5625/2024 Urteil vom 10. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, stellte am 12. Februar 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 19. Februar 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 29. Februar 2024 die Anhörung statt. C. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er von einer kosovarischen Familie bedroht werde, die sich aufgrund eines von seinem Onkel begangenen Tötungsdelikts an seiner Familie rächen wolle. Er habe gemeinsam mit seiner Familie in Österreich, Deutschland und ab dem Jahr 2022 mit seiner Mutter und den jüngeren Geschwistern, jedoch ohne seinen Vater, in Albanien gelebt, bevor sie im Jahr 2024 in der Schweiz um Asyl ersucht hätten. Im Jahr 2001 oder 2002 sei es - wie man ihm erzählt habe - zu einem Vorfall gekommen, bei dem sein Onkel väterlicherseits eine Person erschossen habe. Der Onkel habe sich, nachdem er sich eine Weile versteckt hatte, den Behörden gestellt und sei zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Sein Vater sei mithilfe von Bestechungsgeldern fälschlicherweise ebenfalls beschuldigt worden, an dieser Straftat beteiligt gewesen zu sein, und sei nun auf der Flucht, da nach ihm gefahndet werde und sich die Familie des Opfers an einem männlichen Mitglied seiner Familie rächen wolle. Es habe zwar einen Versöhnungsversuch gegeben; dieser sei aber gescheitert. Er selbst sei nun ebenfalls gefährdet und müsse um sein Leben bangen. Sein Vater habe ihn in der Zeit, als sie in Deutschland gelebt hätten, stets begleitet, wenn er das Haus verlassen habe, und in Albanien habe er das Haus nur mit einer Waffe und in Begleitung seines ebenfalls bewaffneten Cousins verlassen dürfen. Aus diesem Grund habe er auch seine Ausbildung als Coiffeur nicht abschliessen und auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Situation habe seine Familie insgesamt sehr belastet, und er habe in stetiger Angst leben müssen. Als kleines Kind sei er in Tirana von zwei unbekannten Personen nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt worden. Seine Mutter habe darauf Anzeige erstattet, jedoch seien sie nie über den Stand des Verfahrens informiert worden. Zudem sei er nach der Rückkehr nach Albanien im Jahr 2022 von der Familie des Opfers observiert worden. Des Weiteren habe er erfahren, dass in ihrem Quartier verschiedene Personen aus dem Kosovo gesichtet worden seien und den Quartierbewohnern eventuell Fragen gestellt hätten. Zudem sei er von einem Auto verfolgt worden. Die albanischen Behörden würden die ihm drohende Gefahr nicht ernstnehmen, sondern ihn auffordern, zuhause zu bleiben, um sich der Gefahr zu entziehen; er könne dort keinen Schutz erwarten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente aus Strafverfahren betreffend seinen Onkel und Vater zu den Akten. D. Am 7. März 2024 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. E. Mit Verfügung vom 8. August 2024 (eröffnet am 9. August 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 9. September 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung des Replikrechts, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die superprovisorische Anweisung an die Vollzugsbehörden, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten, die Vereinigung oder eventualiter Koordination des Beschwerdeverfahrens mit den beiden am selben Tag beim Gericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren seines Vaters und seiner Mutter mit Geschwistern (alle N 405 368), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. und 13. Juli 2016 betreffend Blutrache in Kosovo und Albanien zu den Akten. G. Am 10. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Angesichts des vorliegend ergehenden Direktentscheids erweist sich das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung des Replikrechts als gegenstandslos.
5. Da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers eng mit denen seiner ebenfalls sich im Asylbeschwerdeverfahren befindenden Eltern und Geschwister (Vater B._______, Beschwerdeverfahren D-5633/2024; Mutter C._______, Beschwerdeverfahren D-5629/2024) zusammenhängen, werden die drei Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt (gleiches Spruchgremium und gleiches Urteilsdatum). Die jeweiligen Verfahrensakten werden von Amtes wegen beigezogen. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren ist demnach abzuweisen, derjenige auf Koordination der Verfahren gutzuheissen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Nach der Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), welcher die Schweizer Asylbehörden in ständiger Praxis folgen, ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als asylrechtlich nicht beachtlich, da es von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden ausgeht. Albanien sei ein sicherer Herkunftsstaat, bei asylrechtlich relevanter nichtstaatlicher Verfolgung könnten Betroffene durch die dortigen Behörden Schutz erhalten, denn diese würden konsequent gegen Bedrohung und Übergriffe durch Privatpersonen vorgehen. Die Verfolgung, die dem Beschwerdeführer von Seiten der Familienmitglieder der Opfer der Straftat des Onkels angeblich drohe, sei zudem nicht aus einem im Asylgesetz genannten Motiv erfolgt, sondern aus Vergeltungsgründen. Des Weiteren seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers, der Blutrache zum Opfer zu fallen, hypothetisch und entbehrten einer objektiven Grundlage. Er habe keinen konkreten Sachverhalt vorgetragen, aus dem auf eine unmittelbar drohende Gefährdung geschlossen werden könne. Der von ihm geschilderte Vorfall, bei welchem er von unbekannten Personen nach seinem Vater gefragt worden sei, lasse keine Rückschlüsse darauf zu, ob tatsächlich die verfeindete Familie dahinterstehe, deren Racheakte er befürchte. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass der albanische Staat ihm den Schutz verweigert hätte. So sei es seiner Mutter möglich gewesen, nach dem ersten Vorfall Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten. Dass darauf keine weiteren Handlungen seitens der Polizei erfolgt seien, erstaune nicht, da sich diese unbekannten Personen lediglich nach seinem Vater erkundigt hätten, ohne Handlungsabsichten oder Drohungen zu äussern. Auch hätte es ihm offen gestanden, sich - nachdem er von einem Auto verfolgt worden sei -, schutzsuchend an die Polizei zu wenden, sofern er tatsächlich bedroht worden wäre. Es bleibe offen, ob die Behörden ihm hätten Unterstützung leisten können, da er sich nicht um staatlichen Schutz bemüht habe. Er wäre verpflichtet gewesen, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Da er dies unterlassen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die albanischen Behörden ihm bei Bedarf keinen Schutz gewähren würden. 7.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, die Polizeibehörden in Albanien seien nicht schutzwillig, weil sie befürchteten, selbst Opfer einer Blutrache zu werden. Es herrsche dort keine Rechtsstaatlichkeit, und Korruption und organisierte Kriminalität reiche bei den Behörden bis in hohe Regierungsämter. Die einflussreiche Opferfamilie könne sich die Untätigkeit der Polizeibehörden sowohl durch Drohungen erwirken als auch durch Bestechungsgelder erkaufen. Zudem habe sein Vater in der Vergangenheit Probleme mit dem örtlichen Polizeipräsidenten gehabt und die albanische Bevölkerung habe aufgrund ihrer schlechten Erfahrungen kein Vertrauen in das Rechtssystem und die Strafverfolgungsbehörden. Da er in Tirana im Jahr 2016 beinahe entführt worden wäre, sei seine Furcht vor Racheakten keineswegs rein hypothetisch. Dass sein Vater bisher keinen Vergeltungsmassnahmen zum Opfer gefallen sei, liege daran, dass er sich seit 2002 fast ausschliesslich im Ausland aufgehalten habe und auch dort stets sehr vorsichtig gewesen sei. Er selbst sei von seinem Vater bereits als Kind sorgfältig beaufsichtigt und selten alleine gelassen worden. Sein Onkel sei im Gefängnis vor Vergeltungsmassnahmen geschützt gewesen. Er sei nun aufgrund seiner Volljährigkeit in den Fokus der Blutrache geraten, und bei den weiteren Familienmitgliedern werde dies ebenfalls der Fall sein, da vermehrt auch Frauen getötet würden und auch seine Geschwister nun erwachsen würden. 8. 8.1 Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung handelt es sich nicht um eine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. 8.2 Zunächst ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohenden Blutrache kein asylrelevantes Motiv im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, sondern eine private ausserhalb des Justizsystems erfolgende Vergeltungsmassnahme gegen ihn als Person, die ein (vermeintliches) Unrecht begangen hat, darstellt (vgl. Urteile des BVGer D-4407/2020 vom 10. September 2020 E. 6.2, D-1054/2018 vom 20. März 2020 E. 6.3). Zudem sind, wie unter E. 6.3 dargelegt, Übergriffe von privaten Dritten flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat Schutz vor diesen Übergriffen zu finden. Der Bundesrat hat Albanien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country of origin") eingestuft. Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass dort keine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfindet und der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann. Es besteht keine systematische Verweigerung des Schutzes der von Blutrache bedrohten Personen durch die albanischen Behörden. So wurde auch in zahlreichen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteilen die Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates bei von Blutrache bedrohten Personen bejaht. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (Urteile des BVGer E-2084/2021, E-2085/2021 vom 22. Juni 2021; E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.1 und E-4687/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.1). Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, wäre es dem Beschwerdeführer bei Nachstellungen seitens der Familie des Opfers unbenommen gewesen, nebst der durch seine Mutter eingereichten Anzeige bei der Polizei bei Bedarf ebenfalls den Schutz der albanischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Seine diesbezügliche Aussage, die Behörden hätten ihn bei einer Anzeigeerstattung ohnehin wieder nach Hause geschickt (SEM-Akte A31 F101), weshalb er sich gar nicht erst an die Behörden gewandt habe, vermag die im Herkunftsstaat Albanien angenommene grundsätzliche Verfolgungssicherheit nicht zu entkräften. 8.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Gefährdungsmomente - sie hätten vernommen, dass verschiedene kosovarische Staatsangehörige Anwohnern ihres Quartiers (eventuell) Fragen gestellt hätten und er sei von einem fremden Auto verfolgt worden (SEM-Akte A20 F100, F104) - nicht genügen, um vom Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner subjektiven Furcht vor einem Angriff und der behaupteten Notwendigkeit, beim Verlassen des Hauses eine Waffe tragen zu müssen, keine Nachteile geltend. Auch die Aussagen seiner Eltern, wonach der Beschwerdeführer traumatisiert und "beschmutzt" sei nach dem Überfall (vgl. SEM-Akten N1323557 A64 F78, F86) finden in den Akten des Sohnes keine Stütze. Darüber hinaus lassen auch die zu den Akten gereichten Beweismittel (Dokumente eines Strafverfahrens in Kosovo seinen Onkel und seinen Vater betreffend) keine Gefährdung des Beschwerdeführers erkennen, sondern stützen allenfalls den geltend gemachten Sachverhalt, der aber weder von der Vorinstanz noch vom Gericht angezweifelt wird. 8.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen demnach den Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht standzuhalten. Die Vor-instanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9. Der Subeventualantrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, wurde in der Beschwerdeschrift nicht begründet. Da der Beschwerdeführer weder ausführt noch sich Hinweise aus den Akten ergeben, inwiefern die betreffenden Erwägungen des SEM den verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen sollten, ist dieser Antrag abzuweisen. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal Albanien wie dargelegt als «Safe Country» gilt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Albanien als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). 11.3.3 Der Beschwerdeführer vermag die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Albanien mit seinen Vorbringen nicht umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten. Seine geltend gemachten psychischen Beschwerden (Stress und früher Depressionen, vgl. SEM-Akte A20 F4-F7) sind in Albanien behandelbar. Er verfügt über einen Schulabschluss (SEM-Akte A20 F53) und hat mit seiner Mutter, mit der er abgesehen von einer sehr kurzen Zeit bis heute stets im selben Haushalt gelebt hat (SEM-Akte A20 F21), einen festen Wohnsitz und die nötige finanzielle Unterstützung, bis er sich selbst versorgen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Einer Beschwerde im Asylverfahren kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb - sofern das SEM ihr die aufschiebende Wirkung nicht entzieht - Beschwerdeführende den Abschluss eines Verfahrens von Amtes wegen in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Insofern wäre auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten, nicht einzutreten. Die Anträge werden aber mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil ohnehin gegenstandslos. 14. 14.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG gegenstandslos geworden. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: