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E-4982/2020

E-4982/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden - albanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ (Bezirk E._______) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Dezember 2018 und reisten nach Italien. Von Italien hätten sie nach England reisen wollen. Aufgrund der gefälschten griechischen Dokumente, welche sie sich besorgt gehabt hätten, seien sie in Italien für 24 Stunden festgehalten worden. Danach sei ihnen mitgeteilt worden, sie müssten Italien innerhalb von fünf Tagen verlassen, weshalb sie in die Schweiz weitergereist seien. Am 1. Januar 2019 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich ihrer Kurzbefragungen (BzP) vom 10. Januar 2019 und ihrer einlässlichen Anhörungen vom 7. Februar 2019 trugen sie im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Der Grossvater sowie der Vater und Onkel der Beschwerdeführerin hätten vor ungefähr 28 Jahren wegen eines Grundstückstreits mit der Familie Z. drei Personen der besagten Familie getötet. Die Täter aus der Familie der Beschwerdeführerin seien verhaftet worden und hätten ihre Haftstrafen verbüsst. Die Familie stehe heute aber immer noch im Konflikt mit der Familie Z. Sie hätten die Probleme bei der Polizei gemeldet, die aber nichts unternommen habe. Es habe zwar Schlichtungsversuche gegeben, diese hätten aber nicht zur Streitbeilegung geführt. Die Familie Z. wolle sich immer noch an ihnen rächen. Seitdem der Vater der Beschwerdeführerin aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe die Familie Z. versucht, ihn zu erwischen. Da der Beschwerdeführer in die Familie der Beschwerdeführerin eingeheiratet habe, habe nun auch er Probleme und sei eines Tages angefahren worden. Die Familie Z. versuche nun auch mit dem Beschwerdeführer einen Konflikt zu provozieren, damit sie sich an ihm rächen könne. Er sei ständig provoziert worden. Da die Familie Z. sich auch am Bruder der Beschwerdeführerin habe rächen wollen, sei dieser im Jahr (...) oder (...) nach England geschickt worden. A.c Die Beschwerdeführerin gab ergänzend an, ihr Vater habe sie mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Da er mit ihrer Verbindung zum Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei, sei sie zum Beschwerdeführer, der sich wiederholt dort aufgehalten habe, nach Griechenland gegangen. Sie sei ungefähr zwischen (...) und (...) 2017 in Griechenland gewesen. Im (...) 2017 seien sie zusammen nach Albanien zurückgekehrt und hätten offiziell geheiratet. Sie habe ihr ganzes Leben in Angst vor der Familie Z. gelebt. Es sei vorgekommen, dass ihre Tochter krank geworden sei und sie sie nicht habe zum Arzt bringen können, weil sie Angst davor gehabt habe, das Haus zu verlassen. A.d Der Beschwerdeführer fügte hinzu, weil seine Familie nicht damit einverstanden gewesen sei, dass er die Beschwerdeführerin geheiratet habe, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er habe den Vorfall, als er angefahren worden sei, zwar der Polizei gemeldet, habe aber keine Anzeige erstattet, da er nicht noch mehr Probleme gewollt habe. Wenn er in Albanien geblieben wäre, hätte er auch zur Waffe greifen und sich wehren müssen. Er habe Angst, getötet zu werden, weshalb er mit seiner Familie nach England habe gehen wollen. B. Mit Verfügung vom 30. September 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Oktober 2020 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung der Asylgesuche und die Aufhebung der Wegweisung aus der Schweiz beantragen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Nebst dem Festhalten an ihren Asylvorbringen teilten die Beschwerdeführenden unter Einreichung eines Arztberichtes insbesondere mit, die Tochter C._______ leide an einem (...). Dem eingereichten Arztbericht ist zu entnehmen, dass (...) mit (...) behandelt worden sei, und seit Abschluss der Behandlung am (...) 2020 regelmässige Kontrollen notwendig seien. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz wurde dabei aufgefordert, insbesondere zur Möglichkeit der Durchführung der notwendigen Untersuchungen der Tochter im Heimatland der Beschwerdeführenden Stellung zu nehmen. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 28. Oktober 2020. Sie hielt darin an ihren Erwägungen fest und machte ergänzende Ausführungen zur Möglichkeit einer allfälligen weiteren medizinischen Behandlung der Tochter in Albanien. F. Die Replik erfolgte am 19. November 2020. Nebst weiteren Ergänzungen zur bestehenden Blutfehde wurde eine Stellungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Weiter wurde geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tochter in Albanien Zugang zur notwendigen ärztlichen Betreuung hätte. Als Beweismittel wurden ein Arztbericht über den Vater der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2013, eine Bestätigung der Gemeinde F._______ vom 12. November 2014, ein Protokoll über den Strafvollzug des Vaters der Beschwerdeführerin (alle jeweils in Kopie mit englischer Übersetzung) sowie eine Stellungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin mit französischer Übersetzung eingereicht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb ihre Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn die Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die Flüchtlingseigenschaft setze weiter voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder einer allfälligen staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege. Flüchtlingsrechtlich relevant werde eine Verfolgung dann, wenn diese wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das untrennbar mit ihrer Persönlichkeit verbunden sei, erfolge, mithin in diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal, das sie "andersartig" mache, anknüpfe.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, sie seien wegen einer Blutfehde aus Albanien ausgereist. Zudem habe die Beschwerdeführerin Probleme mit ihrem Vater. Die geltend gemachten Nachteile gingen offenkundig nicht vom albanischen Staat, sondern insbesondere von den Angehörigen einer den Beschwerdeführenden feindlich gesinnten Familie aus. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der albanische Staat seiner Schutzpflicht bei geltend gemachter Bedrohung beziehungsweise Verfolgung im Kontext der Blutrache im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgehe. Zudem versuchten das Nationale Versöhnungskomitee und andere Vermittler, bei Blutfehden zwischen den verfeindeten Familien zu schlichten. In der Tat sei aber kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei oder der albanische Staat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Die befürchteten Übergriffe seitens der gegnerischen Familie stellten auch in Albanien strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Die vagen Aussagen der Beschwerdeführenden - ein Bekannter oder Verwandter der Familie Z. sei Polizeichef - vermöchten den Schutzwillen der albanischen Behörden nicht in Frage zu stellen. Es sei ihnen daher möglich und zumutbar, sich bei konkreten Vorfällen oder Bedrohungen an die albanischen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen zu ersuchen. Ferner seien weder ihren Aussagen noch den eingereichten Beweismitteln Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass sie aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv Nachteile zu befürchten hätten.

E. 4.3 In der Beschwerde wird dem mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe entgegengehalten, die Beschwerdeführenden verfügten nicht über eine innerstaatliche Schutzalternative. Der albanische Staat unternehme nicht genug, um Personen, die in Blutfehden involviert seien, zu beschützen und die Täter strafrechtlich zu verfolgen. Der behördlich garantierte Schutz sei unzureichend. Traditionell seien Frauen und Kinder von der Blutrache nicht betroffen gewesen. Inzwischen seien aber auch sie Opfer von Blutrache. Dies stimme mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein, dass sie manchmal das Haus nicht habe verlassen und nicht zur Schule habe gehen können. Die Situation der Beschwerdeführenden sei deshalb erneut zu überprüfen und ihnen Schutz zu gewähren.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zum Schluss, die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Sie machen eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung geltend. Damit handelt es sich nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. Zum einen fehlt es bei einer privaten Blutfehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, weil diese nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund erfolgt. Zum andern sind Übergriffe von privaten Dritten nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1 S. 173 ff., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann (vgl. statt vieler zuletzt Urteil des BVGer D-179/2019 vom 5. Juni 2020). Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behörden nicht willens und in der Lage gewesen wären, ihnen Schutz zu bieten. Gemäss ihren Angaben war es die Entscheidung des Beschwerdeführers, nach seinem Unfall und der entsprechenden Anzeige bei der Polizei, diese nicht weiterzuverfolgen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, die Beschwerdeführenden könnten nicht auch künftig, nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat, den Schutz der albanischen Behörden in Anspruch nehmen. Festzuhalten ist dazu, dass von einem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen ist, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da weder seitens der Vorinstanz noch des Gerichts in Frage gestellt wird, dass die Familie der Beschwerdeführerin in eine Blutfehde verwickelt ist.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, den Beschwerdeführenden würde im Falle einer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Die Vorinstanz hielt ebenso zutreffend fest, weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Albanien sprechen.

E. 7.3.1 In der Beschwerde wurde dargetan, es sei wegen des albanischen Gesundheitssystems nicht garantiert, dass die Tochter in Albanien die Möglichkeilt habe, die für ihre Erkrankung notwendigen Behandlungen zu erhalten.

E. 7.3.2 Dem ärztlichen Bericht (vom 22. September 2020) ist zu entnehmen, dass die Behandlung von C._______ als abgeschlossen beurteilt wird. Indes sei sie auf regelmässige Nachkontrollen angewiesen. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf zwei Berichte (SEM Focus Albanien, Medizinische Grundversorgung, ALB-medgrundversorgung-d, S. 18 <https://www.sem.admin.ch>; Ärzteblatt.de, Themen der Zeit, Albanien: Medizin ist eine Frage des Geldes «https://www.aerzteblatt.de/archiv/179471/Albanien-Medizin-ist-eine-Frage-des-Geldes»; beide abgerufen am 8.12.2020) aus, es sei davon auszugehen, dass die notwendigen Blut-, Urin- und Röntgenuntersuchungen im Regionalspital G._______ durchgeführt werden könnten. Sollte dies nicht möglich sein, könnten die Untersuchungen im Universitätsspital Tirana durchgeführt werden. Das Gericht schliesst sich diesen Erwägungen an. Es ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in Albanien ein Anrecht auf medizinischen Dienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen haben. (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Albanien: Behandlung von Hepatitis B, 14.03.2017, S. 3 <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Albanien/170314-alb-hepatitis-b-de.pdf> abgerufen am 8.12.2020). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Tochter der Beschwerdeführenden in Albanien die Möglichkeit hat, eine adäquate medizinische Behandlung beziehungsweise die nötigen Kontrolluntersuchungen zu erhalten, und dass sie bei einer Rückkehr nicht in Gefahr geriete, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Schliesslich ist zu wiederholen, dass im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG) den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offensteht, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen, wobei insbesondere an die notwendigen (...) Medikamente für die Tochter zu denken ist. Bei dieser Sachlage sind allfällige weitere Berichte über seither erfolgte Kontrolluntersuchungen (vgl. Replik S. 2) nicht abzuwarten, da sie an der Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich als zumutbar.

E. 7.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt ihnen, bei der Beschaffung allenfalls erforderlicher weiterer Unterlagen mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4982/2020 Urteil vom 15. Januar 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Albanien, alle vertreten durch Françoise Jacquemettaz, Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (safe country); Verfügung des SEM vom 30. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - albanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ (Bezirk E._______) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Dezember 2018 und reisten nach Italien. Von Italien hätten sie nach England reisen wollen. Aufgrund der gefälschten griechischen Dokumente, welche sie sich besorgt gehabt hätten, seien sie in Italien für 24 Stunden festgehalten worden. Danach sei ihnen mitgeteilt worden, sie müssten Italien innerhalb von fünf Tagen verlassen, weshalb sie in die Schweiz weitergereist seien. Am 1. Januar 2019 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich ihrer Kurzbefragungen (BzP) vom 10. Januar 2019 und ihrer einlässlichen Anhörungen vom 7. Februar 2019 trugen sie im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Der Grossvater sowie der Vater und Onkel der Beschwerdeführerin hätten vor ungefähr 28 Jahren wegen eines Grundstückstreits mit der Familie Z. drei Personen der besagten Familie getötet. Die Täter aus der Familie der Beschwerdeführerin seien verhaftet worden und hätten ihre Haftstrafen verbüsst. Die Familie stehe heute aber immer noch im Konflikt mit der Familie Z. Sie hätten die Probleme bei der Polizei gemeldet, die aber nichts unternommen habe. Es habe zwar Schlichtungsversuche gegeben, diese hätten aber nicht zur Streitbeilegung geführt. Die Familie Z. wolle sich immer noch an ihnen rächen. Seitdem der Vater der Beschwerdeführerin aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe die Familie Z. versucht, ihn zu erwischen. Da der Beschwerdeführer in die Familie der Beschwerdeführerin eingeheiratet habe, habe nun auch er Probleme und sei eines Tages angefahren worden. Die Familie Z. versuche nun auch mit dem Beschwerdeführer einen Konflikt zu provozieren, damit sie sich an ihm rächen könne. Er sei ständig provoziert worden. Da die Familie Z. sich auch am Bruder der Beschwerdeführerin habe rächen wollen, sei dieser im Jahr (...) oder (...) nach England geschickt worden. A.c Die Beschwerdeführerin gab ergänzend an, ihr Vater habe sie mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Da er mit ihrer Verbindung zum Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei, sei sie zum Beschwerdeführer, der sich wiederholt dort aufgehalten habe, nach Griechenland gegangen. Sie sei ungefähr zwischen (...) und (...) 2017 in Griechenland gewesen. Im (...) 2017 seien sie zusammen nach Albanien zurückgekehrt und hätten offiziell geheiratet. Sie habe ihr ganzes Leben in Angst vor der Familie Z. gelebt. Es sei vorgekommen, dass ihre Tochter krank geworden sei und sie sie nicht habe zum Arzt bringen können, weil sie Angst davor gehabt habe, das Haus zu verlassen. A.d Der Beschwerdeführer fügte hinzu, weil seine Familie nicht damit einverstanden gewesen sei, dass er die Beschwerdeführerin geheiratet habe, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er habe den Vorfall, als er angefahren worden sei, zwar der Polizei gemeldet, habe aber keine Anzeige erstattet, da er nicht noch mehr Probleme gewollt habe. Wenn er in Albanien geblieben wäre, hätte er auch zur Waffe greifen und sich wehren müssen. Er habe Angst, getötet zu werden, weshalb er mit seiner Familie nach England habe gehen wollen. B. Mit Verfügung vom 30. September 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Oktober 2020 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung der Asylgesuche und die Aufhebung der Wegweisung aus der Schweiz beantragen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Nebst dem Festhalten an ihren Asylvorbringen teilten die Beschwerdeführenden unter Einreichung eines Arztberichtes insbesondere mit, die Tochter C._______ leide an einem (...). Dem eingereichten Arztbericht ist zu entnehmen, dass (...) mit (...) behandelt worden sei, und seit Abschluss der Behandlung am (...) 2020 regelmässige Kontrollen notwendig seien. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz wurde dabei aufgefordert, insbesondere zur Möglichkeit der Durchführung der notwendigen Untersuchungen der Tochter im Heimatland der Beschwerdeführenden Stellung zu nehmen. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 28. Oktober 2020. Sie hielt darin an ihren Erwägungen fest und machte ergänzende Ausführungen zur Möglichkeit einer allfälligen weiteren medizinischen Behandlung der Tochter in Albanien. F. Die Replik erfolgte am 19. November 2020. Nebst weiteren Ergänzungen zur bestehenden Blutfehde wurde eine Stellungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Weiter wurde geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tochter in Albanien Zugang zur notwendigen ärztlichen Betreuung hätte. Als Beweismittel wurden ein Arztbericht über den Vater der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2013, eine Bestätigung der Gemeinde F._______ vom 12. November 2014, ein Protokoll über den Strafvollzug des Vaters der Beschwerdeführerin (alle jeweils in Kopie mit englischer Übersetzung) sowie eine Stellungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin mit französischer Übersetzung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb ihre Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn die Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die Flüchtlingseigenschaft setze weiter voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder einer allfälligen staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege. Flüchtlingsrechtlich relevant werde eine Verfolgung dann, wenn diese wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das untrennbar mit ihrer Persönlichkeit verbunden sei, erfolge, mithin in diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal, das sie "andersartig" mache, anknüpfe. 4.2 Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, sie seien wegen einer Blutfehde aus Albanien ausgereist. Zudem habe die Beschwerdeführerin Probleme mit ihrem Vater. Die geltend gemachten Nachteile gingen offenkundig nicht vom albanischen Staat, sondern insbesondere von den Angehörigen einer den Beschwerdeführenden feindlich gesinnten Familie aus. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der albanische Staat seiner Schutzpflicht bei geltend gemachter Bedrohung beziehungsweise Verfolgung im Kontext der Blutrache im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgehe. Zudem versuchten das Nationale Versöhnungskomitee und andere Vermittler, bei Blutfehden zwischen den verfeindeten Familien zu schlichten. In der Tat sei aber kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei oder der albanische Staat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Die befürchteten Übergriffe seitens der gegnerischen Familie stellten auch in Albanien strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Die vagen Aussagen der Beschwerdeführenden - ein Bekannter oder Verwandter der Familie Z. sei Polizeichef - vermöchten den Schutzwillen der albanischen Behörden nicht in Frage zu stellen. Es sei ihnen daher möglich und zumutbar, sich bei konkreten Vorfällen oder Bedrohungen an die albanischen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen zu ersuchen. Ferner seien weder ihren Aussagen noch den eingereichten Beweismitteln Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass sie aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv Nachteile zu befürchten hätten. 4.3 In der Beschwerde wird dem mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe entgegengehalten, die Beschwerdeführenden verfügten nicht über eine innerstaatliche Schutzalternative. Der albanische Staat unternehme nicht genug, um Personen, die in Blutfehden involviert seien, zu beschützen und die Täter strafrechtlich zu verfolgen. Der behördlich garantierte Schutz sei unzureichend. Traditionell seien Frauen und Kinder von der Blutrache nicht betroffen gewesen. Inzwischen seien aber auch sie Opfer von Blutrache. Dies stimme mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein, dass sie manchmal das Haus nicht habe verlassen und nicht zur Schule habe gehen können. Die Situation der Beschwerdeführenden sei deshalb erneut zu überprüfen und ihnen Schutz zu gewähren. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zum Schluss, die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Sie machen eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung geltend. Damit handelt es sich nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. Zum einen fehlt es bei einer privaten Blutfehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, weil diese nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund erfolgt. Zum andern sind Übergriffe von privaten Dritten nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1 S. 173 ff., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann (vgl. statt vieler zuletzt Urteil des BVGer D-179/2019 vom 5. Juni 2020). Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behörden nicht willens und in der Lage gewesen wären, ihnen Schutz zu bieten. Gemäss ihren Angaben war es die Entscheidung des Beschwerdeführers, nach seinem Unfall und der entsprechenden Anzeige bei der Polizei, diese nicht weiterzuverfolgen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, die Beschwerdeführenden könnten nicht auch künftig, nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat, den Schutz der albanischen Behörden in Anspruch nehmen. Festzuhalten ist dazu, dass von einem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen ist, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da weder seitens der Vorinstanz noch des Gerichts in Frage gestellt wird, dass die Familie der Beschwerdeführerin in eine Blutfehde verwickelt ist. 5.2 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, den Beschwerdeführenden würde im Falle einer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Die Vorinstanz hielt ebenso zutreffend fest, weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Albanien sprechen. 7.3.1 In der Beschwerde wurde dargetan, es sei wegen des albanischen Gesundheitssystems nicht garantiert, dass die Tochter in Albanien die Möglichkeilt habe, die für ihre Erkrankung notwendigen Behandlungen zu erhalten. 7.3.2 Dem ärztlichen Bericht (vom 22. September 2020) ist zu entnehmen, dass die Behandlung von C._______ als abgeschlossen beurteilt wird. Indes sei sie auf regelmässige Nachkontrollen angewiesen. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf zwei Berichte (SEM Focus Albanien, Medizinische Grundversorgung, ALB-medgrundversorgung-d, S. 18 ; Ärzteblatt.de, Themen der Zeit, Albanien: Medizin ist eine Frage des Geldes «https://www.aerzteblatt.de/archiv/179471/Albanien-Medizin-ist-eine-Frage-des-Geldes»; beide abgerufen am 8.12.2020) aus, es sei davon auszugehen, dass die notwendigen Blut-, Urin- und Röntgenuntersuchungen im Regionalspital G._______ durchgeführt werden könnten. Sollte dies nicht möglich sein, könnten die Untersuchungen im Universitätsspital Tirana durchgeführt werden. Das Gericht schliesst sich diesen Erwägungen an. Es ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in Albanien ein Anrecht auf medizinischen Dienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen haben. (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Albanien: Behandlung von Hepatitis B, 14.03.2017, S. 3 abgerufen am 8.12.2020). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Tochter der Beschwerdeführenden in Albanien die Möglichkeit hat, eine adäquate medizinische Behandlung beziehungsweise die nötigen Kontrolluntersuchungen zu erhalten, und dass sie bei einer Rückkehr nicht in Gefahr geriete, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Schliesslich ist zu wiederholen, dass im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG) den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offensteht, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen, wobei insbesondere an die notwendigen (...) Medikamente für die Tochter zu denken ist. Bei dieser Sachlage sind allfällige weitere Berichte über seither erfolgte Kontrolluntersuchungen (vgl. Replik S. 2) nicht abzuwarten, da sie an der Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich als zumutbar. 7.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt ihnen, bei der Beschaffung allenfalls erforderlicher weiterer Unterlagen mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: