Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach, ebenso seine Ehefrau, B._______ ([…]), seine Mutter, C._______ ([…]), sowie seine Kinder D._______ ([…]), E._______ ([…]) und F._______ ([…]). Am 10. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 31. Mai 2022 wurde er zur Identität, zum Reiseweg und summa- risch zu den Asylgründen befragt und am 21. Juni 2022 vertieft zu den Asyl- gründen angehört. Am 27. Juni 2022 wurde er in das erweiterte Verfahren zugeteilt. A.b Er brachte im Wesentlichen vor, er sei albanischer Staatsangehöriger und in G._______ wohnhaft gewesen. Er sei im Handel und Verkauf von gebrauchten Schuhen tätig gewesen. Im Mai und September 2019 habe er sich in die Schweiz begeben, um hier bei einer Firma gebrauchte Schuhe zu bestellen. Ende Oktober 2019 habe er die erste Lieferung erhalten. Die Zollabfertigung in Albanien habe jedoch aussergewöhnlich lange gedauert. Nach der Abfertigung sei ein Vertreter des Steueramts bei ihm erschienen und habe verlangt, die Verkaufsbücher einzusehen. Ungefähr eine Woche nach Erhalt der Ware vom Zoll habe er ein Drohschreiben in seinem Ge- schäft vorgefunden. Darin sei gestanden, dass er einen grossen Fehler ge- macht habe, sich in das Schuhgeschäft hineinzuwagen. Einige Tage später habe er einen Drohanruf erhalten. Er sei aufgefordert worden, mit dem Schuhhandel aufzuhören, sonst würde seine Familie umgebracht. Auch sei ihm mit Konsequenzen gedroht worden, falls er sich an die Polizei wenden würde. Trotzdem habe er die Polizei kontaktiert. Diese habe aber nichts unternommen. In der Folge habe er weitere Drohungen erhalten. Er sei von Autos ohne Nummernschilder verfolgt worden. Im Mai 2020 sei er von zwei maskierten Männern bedroht worden. Sie hätten ihn aufgefordert, den Handel mit Schweizer Schuhen einzustellen. Später sei er am Arbeitsplatz von bewaffneten, maskierten Männern bedroht worden. Sie hätten ihn ebenfalls aufgefordert, den Schuhhandel einzustellen. Aufgrund der Dro- hungen habe er den Schuhhandel im Februar 2021 ausgesetzt. Praktisch jedes Mal, wenn er bedroht worden sei, habe er sich an die Polizei ge- wandt. Alle Versuche, die Drohungen aufklären zu lassen, hätten jedoch zu nichts geführt. Anfang 2021 sei sein älterer Sohn, welcher ihm im Geschäft geholfen habe, von den Männern geschlagen worden. Dies sei noch zwei weitere Male geschehen. Auch sein jüngerer Sohn und seine Tochter seien bedroht worden. Er selber habe weiterhin Drohanrufe erhalten. Bei einem Anruf sei er gefragt worden, ob die Polizei ihm helfen würde. Ihm sei damit
D-6151/2023 Seite 3 gedroht worden, dass seinen Kindern etwas zustossen könnte. Im Februar 2022 habe er mit seiner Familie die Schwestern seiner Ehefrau in der Schweiz und in Frankreich besucht. Danach seien sie nach Albanien zu- rückgekehrt. Einmal sei er von drei bewaffneten Männern aufgefordert wor- den, mit dem Handel aufzuhören, ansonsten sie sein Geschäft und sein Haus in die Luft sprengen würden. Aufgrund dieser Drohung habe er am
29. April 2022 beim Polizeikommissariat (…) in G._______ Anzeige erstat- tet. Der zuständige Polizist habe aber nicht alle Vorfälle aufgenommen. Beim Verlassen des Kommissariats hätten ihm zwei Polizisten den Rat ge- geben, das Land zu verlassen. Die Anzeige sei anschliessend nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Am 1. Mai 2022 sei er wegen der Anzeige auf der Strasse von vier Männern bedroht worden. Sie hätten ge- droht, seine ganze Familie umzubringen. Aufgrund dieses Vorfalls habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Wegen der kulturell bedingten Erfahrungen und dem in Albanien geltenden Kanun habe er sich entschlos- sen, seine Söhne mitzunehmen. Gemäss dem Kanun seien nur Männer Ziele von Gewalttaten, jedoch nicht Frauen, Kinder und ältere Personen. Am 3. Mai 2022 habe er sich mit seinen beiden Söhnen nach Montenegro begeben. Von dort seien sie über Kroatien und Italien in die Schweiz wei- tergereist. Hier habe er erfahren, dass am 4. Mai 2022 Männer bei ihm zu Hause in G._______ erschienen seien und seiner Ehefrau, seiner Tochter und seiner Mutter physische Gewalt angetan hätten. Nachdem die Männer gegangen seien, habe ein Onkel die drei Frauen zum Flughafen gebracht, von wo aus sie in die Schweiz gereist seien. Seit seiner Ausreise hätten albanische Steuerbeamte das Kleidergeschäft seiner Ehefrau in G._______ aufgesucht und seiner Cousine, welche die Kleider habe ver- kaufen wollen, gesagt, sie müsse das Geschäft wegen Abklärungen schliessen. Anschliessend hätten Polizeibeamte das Geschäft mit Bändern abgesperrt. Er vermute, dass die Verfolgung von Leuten ausgegangen sei, die im selben Geschäftsbereich tätig gewesen seien und hätten verhindern wollen, dass er das Geschäft weiterführe. Er sei überzeugt, dass die Ver- folgung einen politischen Hintergrund habe. Er vermute, dass die Drohun- gen zustande gekommen seien, weil er Mitglied der Demokratischen Partei Albaniens sei und aktuell eine andere Partei regiere. Zudem stamme er aus demselben Dorf wie ein bekannter albanischer Oppositioneller und er habe sich in seiner Freizeit auch mit dessen Gefolgsleuten getroffen. Bei einer Rückkehr nach Albanien befürchte er, umgebracht zu werden. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Be- stätigung der Registrierung seiner Firma, eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2022, Fotografien des Kleidergeschäfts der
D-6151/2023 Seite 4 Ehefrau, einen Feststellungsbeleg der albanischen Steuerbehörden sowie diverse Online-Artikel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit separaten Verfügungen vom selben Datum verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau, der erwachsenen Kinder und der Mutter des Beschwerdeführers, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer und seine vorerwähnten Familienmitglieder erho- ben mit jeweils separaten Eingaben vom 9. November 2023 an das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügun- gen. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme so- wie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststel- lung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Koordinierung des Beschwer- deverfahrens mit denjenigen seiner fünf Familienmitglieder. Zudem er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor- instanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren, Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 hiess der Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und um amtliche Verbeiständung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Verfahren mit denjenigen seiner vorerwähnten Familienmitglieder koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt werde, und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
D-6151/2023 Seite 5 E. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2023 hielt das SEM an sei- nem Standpunkt fest. F. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. Januar 2024 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Replik lag eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Gerichtskreises G._______ vom 7. Mai 2022 samt Übersetzung bei.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
E. 1.3 Soweit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor- instanzliche Verfahren beantragt wird, ist darauf mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, zumal dem Beschwerdeführer im besagten Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wurden.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit den gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwer- den der vorerwähnten Familienmitglieder des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bstn. C. und D.). Die Akten aller sechs Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden alle
D-6151/2023 Seite 6 sechs Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig ent- schieden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Rückweisung der Sache zur voll- ständigen Feststellung des Sachverhalts, begründet indessen diese for- melle Rüge nicht. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei Alba- nien handle es sich, um einen verfolgungssicheren Staat. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die diesbezügliche gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach asylrelevante Verfol- gung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr- leistet sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die gegen ihn und seine Familie gerichtete Verfolgung einen politischen Hintergrund habe, habe er selber gesagt, dass es sich dabei um eine Hypothese handle, ohne dies näher auszuführen. Seine Aussage, er sei wegen seiner Parteizuge- hörigkeit verfolgt worden, sei somit als reine Behauptung zu qualifizieren.
D-6151/2023 Seite 7 Es lägen keine konkreten Hinweise vor, warum er aufgrund seiner Partei- zugehörigkeit hätte verfolgt werden sollen, zumal er bei der Anhörung vom
21. Juni 2022 explizit erklärt habe, in Albanien nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Somit bestehe auch kein Anlass anzunehmen, dass er aus politi- schen Gründen verfolgt worden sei. Soweit er angegeben habe, es be- stünde ein geschichtlicher Hintergrund, da er aus derselben Ortschaft stamme wie der albanische Oppositionelle H._______ und mit dessen Ge- folgschaft verkehrt habe, sei dies nach keiner Richtung nachvollziehbar. Diese Schlussfolgerung werde dadurch erhärtet, dass er bei den Anhörun- gen nie geltend gemacht habe, dass die Drohungen ihm oder der Familie gegenüber politische Gründe beinhaltet hätten, sondern diese immer mit dem Schuhhandel in Zusammenhang gebracht habe. Weiter habe er er- klärt, er vermute, dass hinter der Verfolgung jemand aus der Politik stecken würde, der vielleicht im gleichen Geschäft wie er habe einsteigen wollen oder etwas mit diesem Geschäft zu tun gehabt habe. Auch aus dieser Aus- sage sei zu schliessen, dass der Grund für die Verfolgung in keinen politi- schen Kontext eingebettet sei. Aufgrund der Akten lägen somit keinerlei Hinweise vor, dass er aus politischen Gründen verfolgt worden wäre. Bei den geltend gemachten Verfolgungsgründen handle es sich demnach um kriminelle Machenschaften von Personen, die aus rein finanziellen Motiven heraus handeln würden, und somit nicht um Verfolgungsgründe und Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG. Deshalb seien die Vorbringen flüchtlings- rechtlich nicht relevant. Der Argumentation des Beschwerdeführers, weshalb er sich entschlossen habe, seine Söhne mitzunehmen, könne nicht gefolgt werden. Der von ihm erwähnte Kanun stehe in keinem Zusammenhang mit seinen Vorbringen. Der Kanun betreffe eine bis heute vor allem im Norden Albaniens ver- breitete Praxis der Blutrache. Er habe aber nie erwähnt, dass es bei der geltend gemachten Verfolgung um Blutrache gehen könnte. Abgesehen davon müsste es vorgängig eine Bluttat gegeben haben, um überhaupt Opfer einer Blutrache zu werden. Eine solche Bluttat habe er aber ebenfalls nicht geltend gemacht. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er oder seine Söhne bei einer Rückkehr nach Albanien Opfer eines Blutracheaktes werden könnten. Bei der Anhörung vom 21. Juni 2022 sei er gefragt worden, ob er sich in der Zwischenzeit bei der Polizei oder den Behörden darüber informiert habe, was mit seiner Anzeige passiert sei. Er habe geantwortet, dass sei- nes Wissens der Fall bei der Staatsanwaltschaft gar nicht eröffnet worden sei. Diese Aussage müsse jedoch als reine Vermutung gewertet werden.
D-6151/2023 Seite 8 Zudem könne aus dem Vorbringen, eine Strafanzeige sei nicht behandelt worden, nicht geschlossen werden, dass der albanische Staat grundsätz- lich nicht schutzfähig oder schutzwillig sei. Seine vage Aussage, er ver- mute, dass jemand aus der Politik hinter der Verfolgung stecken würde, der vielleicht im gleichen Geschäft wie er habe einsteigen wollen oder etwas mit diesem Geschäft zu tun gehabt habe, vermöge den Schutzwillen der albanischen Behörden ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Gestützt auf seine Angaben seien keine Hinweise vorhanden, dass es sich bei der Tä- terschaft um einflussreiche Personen handle, aufgrund derer ihm der alba- nische Staat nicht helfen würde. Es lägen somit auch keine Hinweise vor, dass die Behörden in Albanien nicht willens und in der Lage gewesen wä- ren, ihm und der Familie Schutz vor Übergriffen durch diese unbekannten Personen zu gewähren, zumal nicht plausibel sei, warum er die ihm zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mittel in Albanien nicht ausge- schöpft habe. Er habe erklärt, die erste Ansprechstelle sei die Polizeibe- hörde, erst dann würden andere Stellen kommen. Wenn man sich aber an eine solche wende, kümmere sich niemand um die Angelegenheit. Es wäre für ihn jedoch möglich und zumutbar gewesen, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden. Sodann gebe es keinen Grund anzunehmen, er und seine Familie könnten nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat den Schutz der albanischen Behörden nicht in Anspruch nehmen. Ferner sei von ei- nem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlan- gen, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Auch deshalb seien die Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die eingereichten Beweismittel vermöchten die Erwägungen nicht zu ent- kräften. Die von der Polizei unterschriebene Anzeige belege, dass diese von den Behörden entgegengenommen worden sei. Aus den Online-Arti- keln vermöge der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sie in keinem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen stünden. Die Kopien der Fotos des Kleidergeschäfts der Ehefrau belegten zwar, dass dieses mit Bändern durch die Polizei abgesperrt worden sei. Damit sei aber der Grund für die Absperrung nicht belegt. Schliesslich würden sich aus den Akten und Aussagen der Familienmitglie- der ebenfalls keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung er- geben.
D-6151/2023 Seite 9
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer unter Wiederho- lung seiner bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz fest. Tatsächlich sei ihm das Verfolgungsmotiv nicht bekannt. Er vermute einen gewissen politischen Hintergrund, aber gehe in erster Linie von einem Motiv finanzi- eller Natur aus. In diesem Fall wäre diese – durchaus stattfindende und intensive – Verfolgung von der Flüchtlingskonvention nicht geschützt. Sollte bei einem anderen Familienmitglied ein flüchtlingsrelevantes Verfol- gungsmotiv vorliegen, so wäre aufgrund der offensichtlich bestehenden Reflexverfolgung – die Verfolgungshandlungen richteten sich ausnahmslos gegen alle Familienmitglieder – auch er als Flüchtling anzuerkennen. Er und seine Familie seien in Albanien einer Verfolgung von immenser Inten- sität unterlegen, wobei die erlittenen sowie die angedrohten, Leib und Le- ben betreffenden Nachteile ernsthaft seien. Damit liege eine Verfolgungs- situation vor, die einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) gleichkomme. Vorliegend könne nicht von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der albanischen Polizei ausgegangen werden. Gemäss verschiedenen Quellen bestünden im Zusammenhang mit einflussreichen, mit der Politik verbandelten (krimi- nellen) Organisationen diverse Einschränkungen. Zudem sei Korruption bei der albanischen Polizei weit verbreitet und führe oft zu deren Untätig- keit.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Wie in der Beschwerde ausgeführt, könne die geltend gemachte Verfol- gung mangels eines flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivs keine flücht- lingsrechtliche Intensität erreichen. Des Weiteren verwies das SEM auf sei- nen Entscheid, wonach es für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau möglich und zumutbar sei, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land aus- zuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden. Zudem wäre es ihnen möglich, sich mit einer innerstaatlichen Wohnsitzal- ternative weiteren möglichen lokalen Behelligungen zu entziehen.
E. 5.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dem Einwand der Vorinstanz, dass mangels flüchtlingsrechtlichen Motivs keine dem Asyl- recht entsprechende Intensität vorliegen könne, könne nicht gefolgt wer- den. Des Weiteren hätte das Beschreiten des Beschwerdewegs – vermut- lich jahrelange – Verfahren nach sich gezogen, wobei die Familie den Übergriffen weiterhin schutzlos ausgesetzt gewesen wäre. Vor diesem
D-6151/2023 Seite 10 Hintergrund stelle das Ausschöpfen aller Schutzmöglichkeiten im Her- kunftsland keine zumutbare Alternative dar. Gemäss der zu den Akten gereichten Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 7. Mai 2022 bezüglich der von ihm eingereichten Anzeige vom 29. April 2022 liege weder eine Einschüchterung im Sinne von Art. 84 des albanischen Strafgesetzbuches noch eine andere Straftat vor, weil auf- grund der Drohung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Le- ben oder die Gesundheit des Geschädigten ernsthaft in Gefahr seien. In- des sei das von der Polizei bewusst weggelassene Element – die vorge- haltene Waffe – elementar für den Tatbestand der Einschüchterung. Dies hinterlasse den Eindruck, dass die konstitutiven Elemente absichtlich un- erwähnt geblieben seien, damit es an der Tatbestandsmässigkeit fehle. Weiter falle auf, dass von der Staatsanwaltschaft weitere einschlägige Bestimmungen des albanischen Strafgesetzbuches nicht geprüft worden seien. Im Übrigen vermöge die Begründung der Staatsanwaltschaft in kei- ner Weise zu überzeugen. Ihr Schluss, die Drohung sei nicht ernsthaft, lasse unberücksichtigt, dass er und seine Familie unzählige Bedrohungen über sich hätten ergehen lassen müssen, die sich immer weiter intensiviert hätten. Vor diesem Hintergrund vermöge die Annahme der Staatsanwalt- schaft, die Drohung sei nicht ernsthaft genug beziehungsweise würde nicht ausgeführt, nicht zu überzeugen. Die sowohl ungenaue als auch verfäl- schende Entgegennahme respektive Redaktion der Strafanzeige sowie die äusserst oberflächliche Prüfung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft zeigten, dass es den Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall am Schutzwillen fehlen würde beziehungsweise gefehlt habe.
E. 6.1 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asyl- verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeich- nung eines Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regel- vermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfol- gung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Ver- folgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfol- gungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen im vorinstanzli- chen Verfahren und den Ausführungen auf Beschwerdestufe die vor-
D-6151/2023 Seite 11 genannte Regelvermutung nicht umzustossen. Die Vorinstanz hat zutref- fend festgehalten, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich bei Bedarf an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4445/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 7.3). Daran vermögen we- der das geltend gemachte Verhalten der Polizei bei der Erstattung der An- zeige noch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2022 und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers et- was zu ändern.
E. 6.3 Durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wird zum ei- nen belegt, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers nicht untätig geblieben sind. Zum an- dern ist der Vorwurf der jahrelangen Untätigkeit der Polizei insofern nicht berechtigt, als der Beschwerdeführer nach Erhalt der ersten Drohung ge- gen Ende 2019 bis zur Erstattung der Anzeige im April 2022 die Polizei jeweils lediglich telefonisch kontaktiert habe (vgl. SEM-act. […]-42/15 F38 f., […]-32/13 F45–47, F57–59). Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht spätestens nach dem ersten Mal (ab Mai 2020), als er von maskierten und bewaffneten Männern bedroht worden sei, Anzeige erstat- tet hatte. Seine Erklärung, er hätte gesehen und verfolgt werden können, wenn er persönlich zur Polizeiwache gegangen wäre (vgl. SEM-act. […]- 42/15 F15), ist unbehelflich, zumal er angab, seine Verfolger hätten jedes Mal, wenn er die Polizei angerufen habe, Kenntnis davon gehabt (vgl. SEM-act. […]-32/13 F46 S. 7 unten).
E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei der Erstattung der Anzeige im Zusammenhang mit dem Vorfall vom April 2022 seien seine diesbezüg- lichen Aussagen nicht vollständig aufgenommen worden, insbesondere, dass er beim Übergriff am Flussufer mit einer Waffe bedroht worden sei, ist festzuhalten, dass er sich diesbezüglich ohne Weiteres an die Polizeiauf- sichtsbehörde hätte wenden können. Auf die Frage, weshalb er nichts da- gegen unternommen habe, antwortete er, er wüsste nicht, wo er sich hätte beschweren sollen; in Albanien funktioniere es so, dass man zur Polizei gehe, wenn man etwas zu beklagen habe oder sich beschweren wolle; man könne ja einen Anwalt nehmen; aber gegen wen könne man sich be- klagen [?] (vgl. SEM-act. […]-42/15 F18 f.). Diese Antwort erweist sich als unbehelflich, zumal in Albanien bislang eine Polizeiaufsichtsbehörde des Innenministeriums bestand, an deren Stelle ab dem Jahr 2022 die neu ge- schaffene, unabhängige Police Oversight Agency (albanisch: Angjensia e Mbikqyrjes Policore) trat. Zudem erstaunt, dass ihn das weitere Vorgehen
D-6151/2023 Seite 12 der Polizei oder der Behörden nach der Anzeige offensichtlich nicht inte- ressierte, gab er doch zu Protokoll, er habe sich nicht darüber informiert (vgl. a.a.O., F7). Abgesehen davon kann gemäss der Rechtsmittelbeleh- rung der eingereichten Einstellungsverfügung Berufung eingelegt werden. Von diesem Recht hätte der Beschwerdeführer, der einen Anwalt manda- tiert zu haben scheint (vgl. a.a.O.), ohne Weiteres Gebrauch machen kön- nen. Ergänzend ist Folgendes anzumerken: In der Replik wurde ausgeführt, zu- sammen mit dieser werde die die Anzeige betreffende Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2022 inklusive Übersetzung und Briefumschlag zu den Akten gereicht (vgl. Replik, Rz. 33). Dieser ist mit einer Absenderadresse in G._______ versehen und weist einen Poststem- pel vom selben Ort, datiert von November 2023, auf. Den Akten ist zu ent- nehmen, dass die Einstellungsverfügung vom 7. Mai 2022 datiert und am
30. Juni 2022 übermittelt wurde. Es fällt auf, dass sich der Beschwerdefüh- rer mit keinem Wort zu den Umständen äussert, wie und wann er von der Einstellungsverfügung Kenntnis erhalten hat und weshalb es ihm allenfalls nicht möglich war, sie noch vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer macht zudem eine allfällige Reflexverfolgung geltend. Er unterlässt es indessen überzeugend darzulegen, inwiefern eine solche vorliegen könnte. Eine Reflexverfolgung fällt vorliegend ausser Be- tracht, weil – wie den gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil ergehenden Urteilen betreffend die Ehefrau, die erwachsenen Kinder und die Mutter zu entnehmen ist, auch diese Familienmitglieder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
E. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
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E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimat- staat Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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E. 8.3.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Al- banien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Namentlich ist entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde nicht von einem realen Risiko einer verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach dem Besuch von Verwandten seiner Ehefrau in der Schweiz und in Frankreich im Februar 2022 freiwillig nach Albanien zurückgekehrt ist.
E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsu- chender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Ge- walt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der be- troffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziier- ten Gegenargumenten umzustossen.
E. 8.4.3 Schliesslich lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und so- zialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat schliessen. Es handelt sich bei ihm um einen gesunden Mann mit langjähriger Berufserfahrung, namentlich auch als Selbständiger- werbender. Es sollte ihm deshalb möglich sein, bei einer Rückkehr nach Albanien für seine wirtschaftliche Existenz zu sorgen. Zudem verfügt er in G._______ über ein eigenes Wohnhaus.
E. 8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten so- wohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. Der Be- schwerdeführer kann die Rückreise in sein Heimatland gemeinsam mit
D-6151/2023 Seite 15 seiner Ehefrau, seinen drei erwachsenen Kindern und seiner Mutter antre- ten, deren Beschwerden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts glei- chen Datums abgewiesen werden.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum (…) gültigen heimat- lichen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 die Gesu- che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbei- ständung gutgeheissen wurden und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen.
E. 10.2 Für die Bemessung des Honorars wird der amtlichen Rechtsvertre- tung nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE), und die Rechtsvertreterin wurde vom Gericht in der erwähnten Zwischenverfügung über die in der Regel angewendeten Stun- denansätze informiert. Die Rechtsvertreterin reichte am 9. November 2023 eine Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 4.82 Stun- den und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.–. Zudem machte sie Auslagen von Fr. 13.10 geltend und stellte Mehrwertsteuern in Rechnung, ausmachend insgesamt Fr. 1052.34. Dieser Aufwand erscheint angemes- sen. Hinzu kommt der Aufwand für die Replik. Dieser lässt sich aufgrund der Akten abschätzen und wird angesichts der weitgehenden inhaltlichen Überschneidungen mit den entsprechenden Eingaben in den Verfahren der
D-6151/2023 Seite 16 übrigen Familienmitglieder auf Fr. 200.– festgesetzt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf insgesamt (aufgerundet) Fr. 1’253.– (einschliesslich Auslagen und Mehr- wertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6151/2023 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’253.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6151/2023 Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach, ebenso seine Ehefrau, B._______ ([...]), seine Mutter, C._______ ([...]), sowie seine Kinder D._______ ([...]), E._______ ([...]) und F._______ ([...]). Am 10. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 31. Mai 2022 wurde er zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt und am 21. Juni 2022 vertieft zu den Asylgründen angehört. Am 27. Juni 2022 wurde er in das erweiterte Verfahren zugeteilt. A.b Er brachte im Wesentlichen vor, er sei albanischer Staatsangehöriger und in G._______ wohnhaft gewesen. Er sei im Handel und Verkauf von gebrauchten Schuhen tätig gewesen. Im Mai und September 2019 habe er sich in die Schweiz begeben, um hier bei einer Firma gebrauchte Schuhe zu bestellen. Ende Oktober 2019 habe er die erste Lieferung erhalten. Die Zollabfertigung in Albanien habe jedoch aussergewöhnlich lange gedauert. Nach der Abfertigung sei ein Vertreter des Steueramts bei ihm erschienen und habe verlangt, die Verkaufsbücher einzusehen. Ungefähr eine Woche nach Erhalt der Ware vom Zoll habe er ein Drohschreiben in seinem Geschäft vorgefunden. Darin sei gestanden, dass er einen grossen Fehler gemacht habe, sich in das Schuhgeschäft hineinzuwagen. Einige Tage später habe er einen Drohanruf erhalten. Er sei aufgefordert worden, mit dem Schuhhandel aufzuhören, sonst würde seine Familie umgebracht. Auch sei ihm mit Konsequenzen gedroht worden, falls er sich an die Polizei wenden würde. Trotzdem habe er die Polizei kontaktiert. Diese habe aber nichts unternommen. In der Folge habe er weitere Drohungen erhalten. Er sei von Autos ohne Nummernschilder verfolgt worden. Im Mai 2020 sei er von zwei maskierten Männern bedroht worden. Sie hätten ihn aufgefordert, den Handel mit Schweizer Schuhen einzustellen. Später sei er am Arbeitsplatz von bewaffneten, maskierten Männern bedroht worden. Sie hätten ihn ebenfalls aufgefordert, den Schuhhandel einzustellen. Aufgrund der Drohungen habe er den Schuhhandel im Februar 2021 ausgesetzt. Praktisch jedes Mal, wenn er bedroht worden sei, habe er sich an die Polizei gewandt. Alle Versuche, die Drohungen aufklären zu lassen, hätten jedoch zu nichts geführt. Anfang 2021 sei sein älterer Sohn, welcher ihm im Geschäft geholfen habe, von den Männern geschlagen worden. Dies sei noch zwei weitere Male geschehen. Auch sein jüngerer Sohn und seine Tochter seien bedroht worden. Er selber habe weiterhin Drohanrufe erhalten. Bei einem Anruf sei er gefragt worden, ob die Polizei ihm helfen würde. Ihm sei damit gedroht worden, dass seinen Kindern etwas zustossen könnte. Im Februar 2022 habe er mit seiner Familie die Schwestern seiner Ehefrau in der Schweiz und in Frankreich besucht. Danach seien sie nach Albanien zurückgekehrt. Einmal sei er von drei bewaffneten Männern aufgefordert worden, mit dem Handel aufzuhören, ansonsten sie sein Geschäft und sein Haus in die Luft sprengen würden. Aufgrund dieser Drohung habe er am 29. April 2022 beim Polizeikommissariat (...) in G._______ Anzeige erstattet. Der zuständige Polizist habe aber nicht alle Vorfälle aufgenommen. Beim Verlassen des Kommissariats hätten ihm zwei Polizisten den Rat gegeben, das Land zu verlassen. Die Anzeige sei anschliessend nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Am 1. Mai 2022 sei er wegen der Anzeige auf der Strasse von vier Männern bedroht worden. Sie hätten gedroht, seine ganze Familie umzubringen. Aufgrund dieses Vorfalls habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Wegen der kulturell bedingten Erfahrungen und dem in Albanien geltenden Kanun habe er sich entschlossen, seine Söhne mitzunehmen. Gemäss dem Kanun seien nur Männer Ziele von Gewalttaten, jedoch nicht Frauen, Kinder und ältere Personen. Am 3. Mai 2022 habe er sich mit seinen beiden Söhnen nach Montenegro begeben. Von dort seien sie über Kroatien und Italien in die Schweiz weitergereist. Hier habe er erfahren, dass am 4. Mai 2022 Männer bei ihm zu Hause in G._______ erschienen seien und seiner Ehefrau, seiner Tochter und seiner Mutter physische Gewalt angetan hätten. Nachdem die Männer gegangen seien, habe ein Onkel die drei Frauen zum Flughafen gebracht, von wo aus sie in die Schweiz gereist seien. Seit seiner Ausreise hätten albanische Steuerbeamte das Kleidergeschäft seiner Ehefrau in G._______ aufgesucht und seiner Cousine, welche die Kleider habe verkaufen wollen, gesagt, sie müsse das Geschäft wegen Abklärungen schliessen. Anschliessend hätten Polizeibeamte das Geschäft mit Bändern abgesperrt. Er vermute, dass die Verfolgung von Leuten ausgegangen sei, die im selben Geschäftsbereich tätig gewesen seien und hätten verhindern wollen, dass er das Geschäft weiterführe. Er sei überzeugt, dass die Verfolgung einen politischen Hintergrund habe. Er vermute, dass die Drohungen zustande gekommen seien, weil er Mitglied der Demokratischen Partei Albaniens sei und aktuell eine andere Partei regiere. Zudem stamme er aus demselben Dorf wie ein bekannter albanischer Oppositioneller und er habe sich in seiner Freizeit auch mit dessen Gefolgsleuten getroffen. Bei einer Rückkehr nach Albanien befürchte er, umgebracht zu werden. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Registrierung seiner Firma, eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2022, Fotografien des Kleidergeschäfts der Ehefrau, einen Feststellungsbeleg der albanischen Steuerbehörden sowie diverse Online-Artikel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit separaten Verfügungen vom selben Datum verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau, der erwachsenen Kinder und der Mutter des Beschwerdeführers, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer und seine vorerwähnten Familienmitglieder erhoben mit jeweils separaten Eingaben vom 9. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Koordinierung des Beschwerdeverfahrens mit denjenigen seiner fünf Familienmitglieder. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 hiess der Instruktions-richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und um amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Verfahren mit denjenigen seiner vorerwähnten Familienmitglieder koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt werde, und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2023 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. F. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. Januar 2024 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Replik lag eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Gerichtskreises G._______ vom 7. Mai 2022 samt Übersetzung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.3 Soweit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor-instanzliche Verfahren beantragt wird, ist darauf mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, zumal dem Beschwerdeführer im besagten Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wurden. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit den gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwerden der vorerwähnten Familienmitglieder des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bstn. C. und D.). Die Akten aller sechs Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden alle sechs Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, begründet indessen diese formelle Rüge nicht. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei Albanien handle es sich, um einen verfolgungssicheren Staat. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die diesbezügliche gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach asylrelevante Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die gegen ihn und seine Familie gerichtete Verfolgung einen politischen Hintergrund habe, habe er selber gesagt, dass es sich dabei um eine Hypothese handle, ohne dies näher auszuführen. Seine Aussage, er sei wegen seiner Parteizuge-hörigkeit verfolgt worden, sei somit als reine Behauptung zu qualifizieren. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, warum er aufgrund seiner Parteizugehörigkeit hätte verfolgt werden sollen, zumal er bei der Anhörung vom 21. Juni 2022 explizit erklärt habe, in Albanien nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Somit bestehe auch kein Anlass anzunehmen, dass er aus politischen Gründen verfolgt worden sei. Soweit er angegeben habe, es bestünde ein geschichtlicher Hintergrund, da er aus derselben Ortschaft stamme wie der albanische Oppositionelle H._______ und mit dessen Gefolgschaft verkehrt habe, sei dies nach keiner Richtung nachvollziehbar. Diese Schlussfolgerung werde dadurch erhärtet, dass er bei den Anhörungen nie geltend gemacht habe, dass die Drohungen ihm oder der Familie gegenüber politische Gründe beinhaltet hätten, sondern diese immer mit dem Schuhhandel in Zusammenhang gebracht habe. Weiter habe er erklärt, er vermute, dass hinter der Verfolgung jemand aus der Politik stecken würde, der vielleicht im gleichen Geschäft wie er habe einsteigen wollen oder etwas mit diesem Geschäft zu tun gehabt habe. Auch aus dieser Aussage sei zu schliessen, dass der Grund für die Verfolgung in keinen politischen Kontext eingebettet sei. Aufgrund der Akten lägen somit keinerlei Hinweise vor, dass er aus politischen Gründen verfolgt worden wäre. Bei den geltend gemachten Verfolgungsgründen handle es sich demnach um kriminelle Machenschaften von Personen, die aus rein finanziellen Motiven heraus handeln würden, und somit nicht um Verfolgungsgründe und Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Deshalb seien die Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Argumentation des Beschwerdeführers, weshalb er sich entschlossen habe, seine Söhne mitzunehmen, könne nicht gefolgt werden. Der von ihm erwähnte Kanun stehe in keinem Zusammenhang mit seinen Vorbringen. Der Kanun betreffe eine bis heute vor allem im Norden Albaniens verbreitete Praxis der Blutrache. Er habe aber nie erwähnt, dass es bei der geltend gemachten Verfolgung um Blutrache gehen könnte. Abgesehen davon müsste es vorgängig eine Bluttat gegeben haben, um überhaupt Opfer einer Blutrache zu werden. Eine solche Bluttat habe er aber ebenfalls nicht geltend gemacht. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er oder seine Söhne bei einer Rückkehr nach Albanien Opfer eines Blutracheaktes werden könnten. Bei der Anhörung vom 21. Juni 2022 sei er gefragt worden, ob er sich in der Zwischenzeit bei der Polizei oder den Behörden darüber informiert habe, was mit seiner Anzeige passiert sei. Er habe geantwortet, dass seines Wissens der Fall bei der Staatsanwaltschaft gar nicht eröffnet worden sei. Diese Aussage müsse jedoch als reine Vermutung gewertet werden. Zudem könne aus dem Vorbringen, eine Strafanzeige sei nicht behandelt worden, nicht geschlossen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht schutzfähig oder schutzwillig sei. Seine vage Aussage, er vermute, dass jemand aus der Politik hinter der Verfolgung stecken würde, der vielleicht im gleichen Geschäft wie er habe einsteigen wollen oder etwas mit diesem Geschäft zu tun gehabt habe, vermöge den Schutzwillen der albanischen Behörden ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Gestützt auf seine Angaben seien keine Hinweise vorhanden, dass es sich bei der Täterschaft um einflussreiche Personen handle, aufgrund derer ihm der albanische Staat nicht helfen würde. Es lägen somit auch keine Hinweise vor, dass die Behörden in Albanien nicht willens und in der Lage gewesen wären, ihm und der Familie Schutz vor Übergriffen durch diese unbekannten Personen zu gewähren, zumal nicht plausibel sei, warum er die ihm zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mittel in Albanien nicht ausgeschöpft habe. Er habe erklärt, die erste Ansprechstelle sei die Polizeibehörde, erst dann würden andere Stellen kommen. Wenn man sich aber an eine solche wende, kümmere sich niemand um die Angelegenheit. Es wäre für ihn jedoch möglich und zumutbar gewesen, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden. Sodann gebe es keinen Grund anzunehmen, er und seine Familie könnten nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat den Schutz der albanischen Behörden nicht in Anspruch nehmen. Ferner sei von einem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Auch deshalb seien die Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die eingereichten Beweismittel vermöchten die Erwägungen nicht zu entkräften. Die von der Polizei unterschriebene Anzeige belege, dass diese von den Behörden entgegengenommen worden sei. Aus den Online-Artikeln vermöge der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sie in keinem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen stünden. Die Kopien der Fotos des Kleidergeschäfts der Ehefrau belegten zwar, dass dieses mit Bändern durch die Polizei abgesperrt worden sei. Damit sei aber der Grund für die Absperrung nicht belegt. Schliesslich würden sich aus den Akten und Aussagen der Familienmitglieder ebenfalls keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung ergeben. 5.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz fest. Tatsächlich sei ihm das Verfolgungsmotiv nicht bekannt. Er vermute einen gewissen politischen Hintergrund, aber gehe in erster Linie von einem Motiv finanzieller Natur aus. In diesem Fall wäre diese - durchaus stattfindende und intensive - Verfolgung von der Flüchtlingskonvention nicht geschützt. Sollte bei einem anderen Familienmitglied ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv vorliegen, so wäre aufgrund der offensichtlich bestehenden Reflexverfolgung - die Verfolgungshandlungen richteten sich ausnahmslos gegen alle Familienmitglieder - auch er als Flüchtling anzuerkennen. Er und seine Familie seien in Albanien einer Verfolgung von immenser Intensität unterlegen, wobei die erlittenen sowie die angedrohten, Leib und Leben betreffenden Nachteile ernsthaft seien. Damit liege eine Verfolgungssituation vor, die einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) gleichkomme. Vorliegend könne nicht von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der albanischen Polizei ausgegangen werden. Gemäss verschiedenen Quellen bestünden im Zusammenhang mit einflussreichen, mit der Politik verbandelten (kriminellen) Organisationen diverse Einschränkungen. Zudem sei Korruption bei der albanischen Polizei weit verbreitet und führe oft zu deren Untätigkeit. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Wie in der Beschwerde ausgeführt, könne die geltend gemachte Verfolgung mangels eines flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivs keine flüchtlingsrechtliche Intensität erreichen. Des Weiteren verwies das SEM auf seinen Entscheid, wonach es für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau möglich und zumutbar sei, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden. Zudem wäre es ihnen möglich, sich mit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative weiteren möglichen lokalen Behelligungen zu entziehen. 5.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dem Einwand der Vorinstanz, dass mangels flüchtlingsrechtlichen Motivs keine dem Asylrecht entsprechende Intensität vorliegen könne, könne nicht gefolgt werden. Des Weiteren hätte das Beschreiten des Beschwerdewegs - vermutlich jahrelange - Verfahren nach sich gezogen, wobei die Familie den Übergriffen weiterhin schutzlos ausgesetzt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund stelle das Ausschöpfen aller Schutzmöglichkeiten im Herkunftsland keine zumutbare Alternative dar. Gemäss der zu den Akten gereichten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2022 bezüglich der von ihm eingereichten Anzeige vom 29. April 2022 liege weder eine Einschüchterung im Sinne von Art. 84 des albanischen Strafgesetzbuches noch eine andere Straftat vor, weil aufgrund der Drohung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Leben oder die Gesundheit des Geschädigten ernsthaft in Gefahr seien. Indes sei das von der Polizei bewusst weggelassene Element - die vorgehaltene Waffe - elementar für den Tatbestand der Einschüchterung. Dies hinterlasse den Eindruck, dass die konstitutiven Elemente absichtlich unerwähnt geblieben seien, damit es an der Tatbestandsmässigkeit fehle. Weiter falle auf, dass von der Staatsanwaltschaft weitere einschlägige Bestimmungen des albanischen Strafgesetzbuches nicht geprüft worden seien. Im Übrigen vermöge die Begründung der Staatsanwaltschaft in keiner Weise zu überzeugen. Ihr Schluss, die Drohung sei nicht ernsthaft, lasse unberücksichtigt, dass er und seine Familie unzählige Bedrohungen über sich hätten ergehen lassen müssen, die sich immer weiter intensiviert hätten. Vor diesem Hintergrund vermöge die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Drohung sei nicht ernsthaft genug beziehungsweise würde nicht ausgeführt, nicht zu überzeugen. Die sowohl ungenaue als auch verfälschende Entgegennahme respektive Redaktion der Strafanzeige sowie die äusserst oberflächliche Prüfung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft zeigten, dass es den Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall am Schutzwillen fehlen würde beziehungsweise gefehlt habe. 6. 6.1 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5). 6.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen auf Beschwerdestufe die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich bei Bedarf an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4445/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 7.3). Daran vermögen weder das geltend gemachte Verhalten der Polizei bei der Erstattung der Anzeige noch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2022 und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers etwas zu ändern. 6.3 Durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wird zum einen belegt, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht untätig geblieben sind. Zum andern ist der Vorwurf der jahrelangen Untätigkeit der Polizei insofern nicht berechtigt, als der Beschwerdeführer nach Erhalt der ersten Drohung gegen Ende 2019 bis zur Erstattung der Anzeige im April 2022 die Polizei jeweils lediglich telefonisch kontaktiert habe (vgl. SEM-act. [...]-42/15 F38 f., [...]-32/13 F45-47, F57-59). Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht spätestens nach dem ersten Mal (ab Mai 2020), als er von maskierten und bewaffneten Männern bedroht worden sei, Anzeige erstattet hatte. Seine Erklärung, er hätte gesehen und verfolgt werden können, wenn er persönlich zur Polizeiwache gegangen wäre (vgl. SEM-act. [...]-42/15 F15), ist unbehelflich, zumal er angab, seine Verfolger hätten jedes Mal, wenn er die Polizei angerufen habe, Kenntnis davon gehabt (vgl. SEM-act. [...]-32/13 F46 S. 7 unten). 6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei der Erstattung der Anzeige im Zusammenhang mit dem Vorfall vom April 2022 seien seine diesbezüglichen Aussagen nicht vollständig aufgenommen worden, insbesondere, dass er beim Übergriff am Flussufer mit einer Waffe bedroht worden sei, ist festzuhalten, dass er sich diesbezüglich ohne Weiteres an die Polizeiaufsichtsbehörde hätte wenden können. Auf die Frage, weshalb er nichts dagegen unternommen habe, antwortete er, er wüsste nicht, wo er sich hätte beschweren sollen; in Albanien funktioniere es so, dass man zur Polizei gehe, wenn man etwas zu beklagen habe oder sich beschweren wolle; man könne ja einen Anwalt nehmen; aber gegen wen könne man sich beklagen [?] (vgl. SEM-act. [...]-42/15 F18 f.). Diese Antwort erweist sich als unbehelflich, zumal in Albanien bislang eine Polizeiaufsichtsbehörde des Innenministeriums bestand, an deren Stelle ab dem Jahr 2022 die neu geschaffene, unabhängige Police Oversight Agency (albanisch: Angjensia e Mbikqyrjes Policore) trat. Zudem erstaunt, dass ihn das weitere Vorgehen der Polizei oder der Behörden nach der Anzeige offensichtlich nicht interessierte, gab er doch zu Protokoll, er habe sich nicht darüber informiert (vgl. a.a.O., F7). Abgesehen davon kann gemäss der Rechtsmittelbeleh-rung der eingereichten Einstellungsverfügung Berufung eingelegt werden. Von diesem Recht hätte der Beschwerdeführer, der einen Anwalt mandatiert zu haben scheint (vgl. a.a.O.), ohne Weiteres Gebrauch machen können. Ergänzend ist Folgendes anzumerken: In der Replik wurde ausgeführt, zusammen mit dieser werde die die Anzeige betreffende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2022 inklusive Übersetzung und Briefumschlag zu den Akten gereicht (vgl. Replik, Rz. 33). Dieser ist mit einer Absenderadresse in G._______ versehen und weist einen Poststempel vom selben Ort, datiert von November 2023, auf. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Einstellungsverfügung vom 7. Mai 2022 datiert und am 30. Juni 2022 übermittelt wurde. Es fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu den Umständen äussert, wie und wann er von der Einstellungsverfügung Kenntnis erhalten hat und weshalb es ihm allenfalls nicht möglich war, sie noch vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen. 6.5 Der Beschwerdeführer macht zudem eine allfällige Reflexverfolgung geltend. Er unterlässt es indessen überzeugend darzulegen, inwiefern eine solche vorliegen könnte. Eine Reflexverfolgung fällt vorliegend ausser Betracht, weil - wie den gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil ergehenden Urteilen betreffend die Ehefrau, die erwachsenen Kinder und die Mutter zu entnehmen ist, auch diese Familienmitglieder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht von einem realen Risiko einer verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach dem Besuch von Verwandten seiner Ehefrau in der Schweiz und in Frankreich im Februar 2022 freiwillig nach Albanien zurückgekehrt ist. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.4.3 Schliesslich lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat schliessen. Es handelt sich bei ihm um einen gesunden Mann mit langjähriger Berufserfahrung, namentlich auch als Selbständigerwerbender. Es sollte ihm deshalb möglich sein, bei einer Rückkehr nach Albanien für seine wirtschaftliche Existenz zu sorgen. Zudem verfügt er in G._______ über ein eigenes Wohnhaus. 8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. Der Beschwerdeführer kann die Rückreise in sein Heimatland gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen drei erwachsenen Kindern und seiner Mutter antreten, deren Beschwerden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen werden. 8.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum (...) gültigen heimatlichen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurden und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 10.2 Für die Bemessung des Honorars wird der amtlichen Rechtsvertretung nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE), und die Rechtsvertreterin wurde vom Gericht in der erwähnten Zwischenverfügung über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin reichte am 9. November 2023 eine Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 4.82 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.-. Zudem machte sie Auslagen von Fr. 13.10 geltend und stellte Mehrwertsteuern in Rechnung, ausmachend insgesamt Fr. 1052.34. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für die Replik. Dieser lässt sich aufgrund der Akten abschätzen und wird angesichts der weitgehenden inhaltlichen Überschneidungen mit den entsprechenden Eingaben in den Verfahren der übrigen Familienmitglieder auf Fr. 200.- festgesetzt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf insgesamt (aufgerundet) Fr. 1'253.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'253.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: