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D-6149/2023

D-6149/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach, ebenso sein Vater, B._______ (N […] seine Mutter, C._______ (N […]), seine Geschwister D._______ (N […]) und E._______ (N […]) so- wie seine Grossmutter, F._______ (N […]). Am 10. Mai 2022 fand die Per- sonalienaufnahme (PA) statt. Am 1. Juni 2022 wurde er zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt und am 21. Juni 2022 vertieft zu den Asylgründen angehört. Am 27. Juni 2022 wurde er in das erweiterte Verfahren zugeteilt. A.b Er brachte im Wesentlichen vor, er sei albanischer Staatsangehöriger und in G._______ wohnhaft gewesen. Nach der (…)schule habe er für ver- schiedene Firmen unter anderem als (…) gearbeitet. Zuletzt habe er einen (…)-Shop betrieben. Zudem habe er seinem Vater beim (…)handel gehol- fen, indem er die Zusammenarbeit mit einer (…) Firma in die Wege geleitet habe und unter anderem für die Administration und die Finanzen des Ge- schäfts zuständig gewesen sei. Die erste Warenlieferung aus H._______ sei eine Woche lang am albanischen Zoll zurückbehalten worden. Zudem sei es bereits vor dem Beginn des Verkaufs zu Kontrollen durch die Steu- erbehörden gekommen. Eine Woche nach Verkaufsstart habe seine Fami- lie ein Drohschreiben vorgefunden. Darin sei gestanden, es sei ein grosser Fehler gewesen, sich in dieses Geschäft hineinzuwagen. In der Folge habe sein Vater Drohanrufe erhalten und die Drohungen der Polizei gemeldet. Diese habe jedoch nichts unternommen. Deshalb habe die Familie im Jahr 2020 beziehungsweise Anfang 2021 die Zusammenarbeit mit der (…) Firma eingestellt. Die Behelligungen hätten jedoch nicht aufgehört. Im Ja- nuar/ Februar 2021 sei er auf der Strasse von drei Männern angegriffen und aufgefordert worden, das (…)geschäft einzustellen. Er sei auch mehr- mals von Autos verfolgt worden, und es sei zu verschiedenen Provokatio- nen gekommen. Er habe sich jedoch nicht darauf eingelassen. Im Sommer 2021 hätten ihm wieder Männer abgepasst und ihn mit einer Waffe bedroht. Er sei erneut aufgefordert worden, das Geschäft einzustellen. Nach diesem Vorfall habe er die Polizei kontaktiert. Diese habe aber nicht reagiert. Er habe eine weitere Konfrontation mit den Männern gehabt. Dabei sei er mit einer Waffe bedroht und aufgefordert worden, mit der Familie das Land zu verlassen. Nach diesem Vorfall habe er nur noch selten im Geschäft seines Vaters mitgeholfen. Insgesamt hätten ihm die Männer drei Mal abgepasst, letztmals im Dezember 2021. Sein Vater habe weiterhin Drohanrufe erhal- ten. Eines Tages hätten die Männer seinem Bruder abgepasst und ihn

D-6149/2023 Seite 3 dabei geschlagen. Die Männer hätten diesem einen Gruss an den Vater aufgegeben. Seit diesem Vorfall habe er den Glauben an die staatlichen Institutionen verloren. Auch seine Schwester sei auf der Strasse angehal- ten und bedroht worden. Einmal sei sein Vater von diesen Männern mit einer Waffe bedroht und aufgefordert worden, das Geschäft mit (…) einzu- stellen. Daraufhin habe der Vater bei der Polizei Anzeige erstattet. Dabei sei die Hälfte der Informationen von der Polizei nicht aufgenommen wor- den. Zudem habe diese seinem Vater geraten, das Land zu verlassen. Zwei Tage später sei dem Vater damit gedroht worden, dass die gesamte Familie umgebracht und das Haus in die Luft gesprengt würde. Er selbst habe aber vermutet, dass die Verfolger die Familie nicht wirklich hätten umbringen, sondern aus Albanien vertreiben wollen. Er habe auch einen politischen Hintergrund vermutet. Da die Polizei und der albanische Zoll involviert gewesen seien, hätten die Verfolger politische Macht gehabt. Viele Regierungsbeamte seien direkt im Wirtschaftsgeschehen involviert. Die Polizei habe seiner Meinung nach Anweisungen erhalten, seiner Fami- lie nicht zu helfen. Zudem vermute er, dass diese Männer Informationen gehabt hätten, wie seine Familie politisch orientiert gewesen sei. Diese stamme ursprünglich aus derselben Region wie die Gründer der rechten Partei Albaniens, der Oppositionspartei. Er sei mit Neffen der Gründer die- ser Partei befreundet gewesen. Er habe an den letzten Protesten gegen die Regierung teilgenommen. Dabei seien Leute der Regierung präsent gewesen, die genau beobachtet hätten, wer sich engagiert habe. Im Feb- ruar 2022 habe er sich mit seiner Familie in H._______ und nach I._______ zu Verwandten begeben. Mit dieser Reise habe die Familie auch Abstand von den Problemen in Albanien erhalten wollen. Sie seien nach Albanien zurückgekehrt, da sich die Familie noch nicht entschlossen habe, Albanien zu verlassen. Am 3. Mai 2022 habe er zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder Albanien auf dem Landweg in Richtung Schweiz verlassen. Gemäss dem Kanun und einer alten Tradition in Albanien würden bei Kon- flikten nur Männer belangt, während Frauen in Ruhe gelassen würden. Am

4. Mai 2022 seien aber Männer in das Haus der Familie in G._______ ein- gedrungen und hätten seine Mutter, seine Schwester und seine Grossmut- ter angegriffen und verletzt. Noch am selben Tag seien die drei Frauen aus Albanien ausgereist. Nach deren Ausreise hätten Steuerbeamte das Ge- schäft seiner Cousine in G._______ geschlossen. Die Polizei habe die Cousine weggewiesen, so dass sie das Geschäft habe verlassen müssen. Darin sei auch die Ware seiner Familie verkauft worden. Er habe vermutet, dass die dafür verantwortlichen Personen eine hohe politische Stellung in- negehabt hätten. Bei einer Rückkehr nach Albanien befürchte er, dass die Drohungen gegenüber der Familie wahrgemacht werden könnten.

D-6149/2023 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit separaten Verfügungen vom selben Datum verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Eltern, Geschwister und Grossmutter des Be- schwerdeführers, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer und seine vorerwähnten Familienmitglieder erho- ben mit jeweils separaten Eingaben vom 9. November 2023 an das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügun- gen. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme so- wie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststel- lung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Koordinierung des Beschwer- deverfahrens mit denjenigen seiner fünf Familienmitglieder. Zudem er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor- instanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren, Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 wies der Instruktionsrich- ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbei- ständin ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Dezember 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass das Verfahren mit denjenigen seiner fünf Fami- lienmitglieder koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt werde. Der Kostenvorschuss wurde am 23. November 2023 bezahlt. E. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2023 hielt das SEM an sei- nem Standpunkt fest.

D-6149/2023 Seite 5 F. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. Januar 2024 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Replik lag eine Kopie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Ge- richtskreises G._______ vom 7. Mai 2022 betreffend B._______ samt Übersetzung bei.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

E. 1.3 Soweit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor- instanzliche Verfahren beantragt wird, ist darauf mangels Vorliegens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, zumal dem Beschwer- deführer im besagten Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wurden.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit den gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwer- den der vorerwähnten Familienmitglieder des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bstn. C. und D.). Die Akten aller sechs Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden alle sechs Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig ent- schieden.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Rückweisung der Sache zur voll- ständigen Feststellung des Sachverhalts, begründet indessen diese for- melle Rüge nicht. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei Alba- nien handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die diesbezügliche gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach asylrelevante Verfol- gung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr- leistet sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei der geltend gemachten politischen Verfolgung handle es sich um eine reine Mutmassung des Beschwerdeführers. Es bestehe kein Anlass anzu- nehmen, dass er und seine Familie aus politischen Gründen verfolgt wor- den seien. Auch erscheine nicht plausibel, dass sie wegen ihrer Herkunft aus einer bestimmten Region und Freundschaften mit Oppositionspoliti- kern aus politischen Gründen hätten verfolgt werden sollen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei den Anhörungen nie geltend gemacht, dass die Drohungen einen politischen Inhalt gehabt hätten. Vielmehr habe

D-6149/2023 Seite 7 er angegeben, er denke, dass es bei der Verfolgung primär um das ge- winnbringende (…)geschäft gegangen sei. Deshalb seien seine Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Seiner Argumentation mit dem Kanun könne nicht gefolgt werden. Der von ihm erwähnte Kanun stehe in keinem Zusammenhang mit seinen Vorbrin- gen. Dieser betreffe eine bis heute vor allem im Norden Albaniens verbrei- tete Praxis der Blutrache. Der Beschwerdeführer habe aber nie erwähnt, dass es bei der geltend gemachten Verfolgung um Blutrache gehen könnte. Abgesehen davon müsste es vorgängig eine Bluttat gegeben haben, um überhaupt Opfer einer Blutrache zu werden. Eine solche Bluttat habe er aber ebenfalls nicht geltend gemacht. Deshalb sei nicht davon auszuge- hen, dass er oder sein Vater oder sein Bruder bei einer Rückkehr nach Albanien Opfer eines Blutracheaktes werden könnten. Aus den Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Vater, namentlich be- züglich der geltend gemachten Untätigkeit der Polizei und deren Verhal- tens bei der Erstattung der Anzeige, könne nicht geschlossen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht schutzfähig oder schutzwillig sei. Seine vage Aussage, er vermute, dass mächtige Leute mit einer hohen politischen Stellung hinter der geltend gemachten Verfolgung stecken wür- den, vermöge den Schutzwillen der albanischen Behörden ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Gestützt auf seine Angaben seien keine Hinweise vor- handen, dass es sich bei der Täterschaft um einflussreiche Personen handle, aufgrund derer ihm der albanische Staat nicht helfen würde. Es lägen somit auch keine Hinweise vor, dass die Behörden in Albanien nicht willens und in der Lage gewesen wären, ihm und der Familie Schutz vor Übergriffen durch diese unbekannten Personen zu gewähren, zumal nicht plausibel sei, warum er beziehungsweise sein Vater die ihm zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mittel in Albanien nicht ausgeschöpft habe. Es wäre für die Familie jedoch möglich und zumutbar gewesen, alle Schutz- möglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz zu wenden. Sodann gebe es keinen Grund anzunehmen, sie könn- ten nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat den Schutz der albanischen Behörden nicht in Anspruch nehmen. Ferner sei von einem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nicht- staatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bür- ger jederzeit und überall zu garantieren. Deshalb seien auch diese Vorbrin- gen flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

D-6149/2023 Seite 8 Auch aus den Akten und Aussagen der anderen Familienmitglieder ergä- ben sich keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer unter Wiederho- lung seiner bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz fest. Tatsächlich sei ihm das Verfolgungsmotiv nicht bekannt. Er vermute einen gewissen politischen Hintergrund, aber gehe in erster Linie von einem Motiv finanzi- eller Natur aus. In diesem Fall wäre diese – durchaus stattfindende und intensive – Verfolgung von der Flüchtlingskonvention nicht geschützt. Sollte bei einem anderen Familienmitglied ein flüchtlingsrelevantes Verfol- gungsmotiv vorliegen, so wäre aufgrund der bestehenden Reflexverfol- gung – die Verfolgungshandlungen richteten sich ausnahmslos gegen alle Familienmitglieder – auch er als Flüchtling anzuerkennen. Er und seine Fa- milie seien in Albanien einer Verfolgung von immenser Intensität unterle- gen, wobei die erlittenen sowie die angedrohten, Leib und Leben betreffen- den Nachteile ernsthaft seien. Damit liege eine Verfolgungssituation vor, die einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) gleichkomme. Vorliegend könne nicht von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der albanischen Polizei ausge- gangen werden. Gemäss verschiedenen Quellen bestünden im Zusam- menhang mit einflussreichen, mit der Politik verbandelten (kriminellen) Or- ganisationen diverse Einschränkungen. Zudem sei Korruption bei der al- banischen Polizei weit verbreitet und führe oft zu deren Untätigkeit.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Wie in der Beschwerde ausgeführt, könne die geltend gemachte Verfol- gung mangels eines flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivs keine flücht- lingsrechtliche Intensität erreichen. Des Weiteren verwies das SEM auf sei- nen Entscheid, wonach es für den Beschwerdeführer möglich und zumut- bar sei, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden. Zudem wäre es ihm möglich, sich mit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative weiteren mög- lichen lokalen Behelligungen zu entziehen.

E. 5.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dem Einwand der Vorinstanz, dass mangels flüchtlingsrechtlichen Motivs keine dem Asyl- recht entsprechende Intensität vorliegen könne, könne nicht gefolgt wer- den. Des Weiteren hätte das Beschreiten des Beschwerdewegs – vermut- lich jahrelange – Verfahren nach sich gezogen, wobei die Familie den

D-6149/2023 Seite 9 Übergriffen weiterhin schutzlos ausgesetzt gewesen wäre. Vor diesem Hin- tergrund stelle das Ausschöpfen aller Schutzmöglichkeiten im Herkunfts- land keine zumutbare Alternative dar. Gemäss der zu den Akten gereichten Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 7. Mai 2022 bezüglich der von seinem Vater eingereichten Anzeige vom 29. April 2022 liege weder eine Einschüchterung im Sinne von Art. 84 des albanischen Strafgesetzbuches noch eine andere Straftat vor, weil aufgrund der Drohung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Leben oder die Gesundheit des Geschädigten ernsthaft in Gefahr seien. Indes sei das von der Polizei bewusst weggelassene Element – die vorgehaltene Waffe – elementar für den Tatbestand der Einschüchterung. Dies hinterlasse den Eindruck, dass die konstitutiven Elemente absichtlich unerwähnt geblieben seien, damit es an der Tatbestandsmässigkeit fehle. Weiter falle auf, dass von der Staatsanwaltschaft weitere einschlägige Bestimmungen des albanischen Strafgesetzbuches nicht geprüft worden seien. Im Übrigen vermöge die Begründung der Staatsanwaltschaft in kei- ner Weise zu überzeugen. Ihr Schluss, die Drohung sei nicht ernsthaft, lasse unberücksichtigt, dass er und seine Familie unzählige Bedrohungen über sich hätten ergehen lassen müssen, die sich immer weiter intensiviert hätten. Die sowohl ungenaue als auch verfälschende Entgegennahme res- pektive Redaktion der Strafanzeige sowie auch die scheinbar äusserst oberflächliche Prüfung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft zeigten, dass es den Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall am Schutzwil- len fehlen würde beziehungsweise gefehlt habe.

E. 6.1 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung ei- nes Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermu- tung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge- währleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicher- heit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen im vorinstanzli- chen Verfahren und den Ausführungen auf Beschwerdestufe die vor- genannte Regelvermutung nicht umzustossen. Die Vorinstanz hat zu-

D-6149/2023 Seite 10 treffend festgehalten, dass es ihm möglich und zumutbar sei, alle Schutz- möglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden (vgl. auch Urteil des BVGer E-4445/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 7.3). Daran vermögen weder die geltend ge- machte Untätigkeit der Polizei noch deren Verhalten bei der Erstattung der Anzeige durch den Vater des Beschwerdeführers noch die Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2022 und die diesbezüglichen Ausführungen etwas zu ändern. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist vorliegend von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der albanischen Behörden auszuge- hen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Vaters des Beschwerdeführers (Urteil des BVGer D-6151/2023 E. 6.2 ff.) zu verweisen. Namentlich vermag der Beschwerdeführer aus seinen Ein- wänden betreffend Korruption bei der albanischen Polizei, deren Untätig- keit und Schutz von Privatpersonen bei Bedrohung durch das organisierte Verbrechen, wozu er auf eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Dezember 2021 («Albanien: Organi- siertes Verbrechen, Justiz und Korruption») und den Human Rights Report Albanien 2022 des Aussenministeriums der Vereinigten Staaten hinweist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht zudem eine allfällige Reflexverfolgung geltend. Er unterlässt es indessen überzeugend darzulegen, inwiefern eine solche vorliegen könnte. Eine Reflexverfolgung vorliegend ausser Be- tracht, weil – wie den gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil ergehenden Urteilen betreffend die Eltern, die Geschwister und die Grossmutter zu ent- nehmen ist, auch die weiteren Familienmitglieder des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimat- staat Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

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E. 8.3.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Al- banien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Namentlich ist entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Intensität der Verfolgung nicht von einem realen Risiko einer verbotenen unmenschli- chen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen, ansonsten der Beschwerdeführer mit seiner Fami- lie nach dem Besuch von Verwandten in H._______ und in I._______ im Februar 2022 nicht freiwillig nach Albanien zurückgekehrt wäre.

E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsu- chender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Ge- walt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der be- troffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziier- ten Gegenargumenten umzustossen.

E. 8.4.3 Schliesslich lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und so- zialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat schliessen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung. Es sollte ihm deshalb möglich sein, bei einer Rückkehr nach Albanien für seine wirtschaftliche Existenz zu sor- gen. Zudem verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz, da die ge- samte Familie mit ihm nach Albanien zurückkehren wird.

E. 8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten so- wohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. Der

D-6149/2023 Seite 13 Beschwerdeführer kann die Rückreise in sein Heimatland gemeinsam mit seinen Eltern, seinen beiden Geschwistern und seiner Grossmutter antre- ten, deren Beschwerden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts glei- chen Datums abgewiesen werden.

E. 8.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum (…) gültigen heimat- lichen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in glei- cher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6149/2023 Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach, ebenso sein Vater, B._______ (N [...] seine Mutter, C._______ (N [...]), seine Geschwister D._______ (N [...]) und E._______ (N [...]) sowie seine Grossmutter, F._______ (N [...]). Am 10. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 1. Juni 2022 wurde er zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt und am 21. Juni 2022 vertieft zu den Asylgründen angehört. Am 27. Juni 2022 wurde er in das erweiterte Verfahren zugeteilt. A.b Er brachte im Wesentlichen vor, er sei albanischer Staatsangehöriger und in G._______ wohnhaft gewesen. Nach der (...)schule habe er für verschiedene Firmen unter anderem als (...) gearbeitet. Zuletzt habe er einen (...)-Shop betrieben. Zudem habe er seinem Vater beim (...)handel geholfen, indem er die Zusammenarbeit mit einer (...) Firma in die Wege geleitet habe und unter anderem für die Administration und die Finanzen des Geschäfts zuständig gewesen sei. Die erste Warenlieferung aus H._______ sei eine Woche lang am albanischen Zoll zurückbehalten worden. Zudem sei es bereits vor dem Beginn des Verkaufs zu Kontrollen durch die Steuerbehörden gekommen. Eine Woche nach Verkaufsstart habe seine Familie ein Drohschreiben vorgefunden. Darin sei gestanden, es sei ein grosser Fehler gewesen, sich in dieses Geschäft hineinzuwagen. In der Folge habe sein Vater Drohanrufe erhalten und die Drohungen der Polizei gemeldet. Diese habe jedoch nichts unternommen. Deshalb habe die Familie im Jahr 2020 beziehungsweise Anfang 2021 die Zusammenarbeit mit der (...) Firma eingestellt. Die Behelligungen hätten jedoch nicht aufgehört. Im Januar/ Februar 2021 sei er auf der Strasse von drei Männern angegriffen und aufgefordert worden, das (...)geschäft einzustellen. Er sei auch mehrmals von Autos verfolgt worden, und es sei zu verschiedenen Provokationen gekommen. Er habe sich jedoch nicht darauf eingelassen. Im Sommer 2021 hätten ihm wieder Männer abgepasst und ihn mit einer Waffe bedroht. Er sei erneut aufgefordert worden, das Geschäft einzustellen. Nach diesem Vorfall habe er die Polizei kontaktiert. Diese habe aber nicht reagiert. Er habe eine weitere Konfrontation mit den Männern gehabt. Dabei sei er mit einer Waffe bedroht und aufgefordert worden, mit der Familie das Land zu verlassen. Nach diesem Vorfall habe er nur noch selten im Geschäft seines Vaters mitgeholfen. Insgesamt hätten ihm die Männer drei Mal abgepasst, letztmals im Dezember 2021. Sein Vater habe weiterhin Drohanrufe erhalten. Eines Tages hätten die Männer seinem Bruder abgepasst und ihn dabei geschlagen. Die Männer hätten diesem einen Gruss an den Vater aufgegeben. Seit diesem Vorfall habe er den Glauben an die staatlichen Institutionen verloren. Auch seine Schwester sei auf der Strasse angehalten und bedroht worden. Einmal sei sein Vater von diesen Männern mit einer Waffe bedroht und aufgefordert worden, das Geschäft mit (...) einzustellen. Daraufhin habe der Vater bei der Polizei Anzeige erstattet. Dabei sei die Hälfte der Informationen von der Polizei nicht aufgenommen worden. Zudem habe diese seinem Vater geraten, das Land zu verlassen. Zwei Tage später sei dem Vater damit gedroht worden, dass die gesamte Familie umgebracht und das Haus in die Luft gesprengt würde. Er selbst habe aber vermutet, dass die Verfolger die Familie nicht wirklich hätten umbringen, sondern aus Albanien vertreiben wollen. Er habe auch einen politischen Hintergrund vermutet. Da die Polizei und der albanische Zoll involviert gewesen seien, hätten die Verfolger politische Macht gehabt. Viele Regierungsbeamte seien direkt im Wirtschaftsgeschehen involviert. Die Polizei habe seiner Meinung nach Anweisungen erhalten, seiner Familie nicht zu helfen. Zudem vermute er, dass diese Männer Informationen gehabt hätten, wie seine Familie politisch orientiert gewesen sei. Diese stamme ursprünglich aus derselben Region wie die Gründer der rechten Partei Albaniens, der Oppositionspartei. Er sei mit Neffen der Gründer dieser Partei befreundet gewesen. Er habe an den letzten Protesten gegen die Regierung teilgenommen. Dabei seien Leute der Regierung präsent gewesen, die genau beobachtet hätten, wer sich engagiert habe. Im Februar 2022 habe er sich mit seiner Familie in H._______ und nach I._______ zu Verwandten begeben. Mit dieser Reise habe die Familie auch Abstand von den Problemen in Albanien erhalten wollen. Sie seien nach Albanien zurückgekehrt, da sich die Familie noch nicht entschlossen habe, Albanien zu verlassen. Am 3. Mai 2022 habe er zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder Albanien auf dem Landweg in Richtung Schweiz verlassen. Gemäss dem Kanun und einer alten Tradition in Albanien würden bei Konflikten nur Männer belangt, während Frauen in Ruhe gelassen würden. Am 4. Mai 2022 seien aber Männer in das Haus der Familie in G._______ eingedrungen und hätten seine Mutter, seine Schwester und seine Grossmutter angegriffen und verletzt. Noch am selben Tag seien die drei Frauen aus Albanien ausgereist. Nach deren Ausreise hätten Steuerbeamte das Geschäft seiner Cousine in G._______ geschlossen. Die Polizei habe die Cousine weggewiesen, so dass sie das Geschäft habe verlassen müssen. Darin sei auch die Ware seiner Familie verkauft worden. Er habe vermutet, dass die dafür verantwortlichen Personen eine hohe politische Stellung innegehabt hätten. Bei einer Rückkehr nach Albanien befürchte er, dass die Drohungen gegenüber der Familie wahrgemacht werden könnten. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit separaten Verfügungen vom selben Datum verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Eltern, Geschwister und Grossmutter des Beschwerdeführers, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer und seine vorerwähnten Familienmitglieder erhoben mit jeweils separaten Eingaben vom 9. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Koordinierung des Beschwerdeverfahrens mit denjenigen seiner fünf Familienmitglieder. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Dezember 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass das Verfahren mit denjenigen seiner fünf Familienmitglieder koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt werde. Der Kostenvorschuss wurde am 23. November 2023 bezahlt. E. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2023 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. F. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. Januar 2024 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Replik lag eine Kopie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Gerichtskreises G._______ vom 7. Mai 2022 betreffend B._______ samt Übersetzung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 1.3 Soweit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor-instanzliche Verfahren beantragt wird, ist darauf mangels Vorliegens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, zumal dem Beschwerdeführer im besagten Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wurden. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit den gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwerden der vorerwähnten Familienmitglieder des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bstn. C. und D.). Die Akten aller sechs Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden alle sechs Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, begründet indessen diese formelle Rüge nicht. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei Albanien handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die diesbezügliche gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach asylrelevante Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei der geltend gemachten politischen Verfolgung handle es sich um eine reine Mutmassung des Beschwerdeführers. Es bestehe kein Anlass anzunehmen, dass er und seine Familie aus politischen Gründen verfolgt worden seien. Auch erscheine nicht plausibel, dass sie wegen ihrer Herkunft aus einer bestimmten Region und Freundschaften mit Oppositionspolitikern aus politischen Gründen hätten verfolgt werden sollen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei den Anhörungen nie geltend gemacht, dass die Drohungen einen politischen Inhalt gehabt hätten. Vielmehr habe er angegeben, er denke, dass es bei der Verfolgung primär um das gewinnbringende (...)geschäft gegangen sei. Deshalb seien seine Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Seiner Argumentation mit dem Kanun könne nicht gefolgt werden. Der von ihm erwähnte Kanun stehe in keinem Zusammenhang mit seinen Vorbringen. Dieser betreffe eine bis heute vor allem im Norden Albaniens verbreitete Praxis der Blutrache. Der Beschwerdeführer habe aber nie erwähnt, dass es bei der geltend gemachten Verfolgung um Blutrache gehen könnte. Abgesehen davon müsste es vorgängig eine Bluttat gegeben haben, um überhaupt Opfer einer Blutrache zu werden. Eine solche Bluttat habe er aber ebenfalls nicht geltend gemacht. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er oder sein Vater oder sein Bruder bei einer Rückkehr nach Albanien Opfer eines Blutracheaktes werden könnten. Aus den Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Vater, namentlich bezüglich der geltend gemachten Untätigkeit der Polizei und deren Verhaltens bei der Erstattung der Anzeige, könne nicht geschlossen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht schutzfähig oder schutzwillig sei. Seine vage Aussage, er vermute, dass mächtige Leute mit einer hohen politischen Stellung hinter der geltend gemachten Verfolgung stecken würden, vermöge den Schutzwillen der albanischen Behörden ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Gestützt auf seine Angaben seien keine Hinweise vorhanden, dass es sich bei der Täterschaft um einflussreiche Personen handle, aufgrund derer ihm der albanische Staat nicht helfen würde. Es lägen somit auch keine Hinweise vor, dass die Behörden in Albanien nicht willens und in der Lage gewesen wären, ihm und der Familie Schutz vor Übergriffen durch diese unbekannten Personen zu gewähren, zumal nicht plausibel sei, warum er beziehungsweise sein Vater die ihm zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mittel in Albanien nicht ausgeschöpft habe. Es wäre für die Familie jedoch möglich und zumutbar gewesen, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz zu wenden. Sodann gebe es keinen Grund anzunehmen, sie könnten nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat den Schutz der albanischen Behörden nicht in Anspruch nehmen. Ferner sei von einem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Deshalb seien auch diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch aus den Akten und Aussagen der anderen Familienmitglieder ergäben sich keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung. 5.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz fest. Tatsächlich sei ihm das Verfolgungsmotiv nicht bekannt. Er vermute einen gewissen politischen Hintergrund, aber gehe in erster Linie von einem Motiv finanzieller Natur aus. In diesem Fall wäre diese - durchaus stattfindende und intensive - Verfolgung von der Flüchtlingskonvention nicht geschützt. Sollte bei einem anderen Familienmitglied ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv vorliegen, so wäre aufgrund der bestehenden Reflexverfolgung - die Verfolgungshandlungen richteten sich ausnahmslos gegen alle Familienmitglieder - auch er als Flüchtling anzuerkennen. Er und seine Familie seien in Albanien einer Verfolgung von immenser Intensität unterlegen, wobei die erlittenen sowie die angedrohten, Leib und Leben betreffenden Nachteile ernsthaft seien. Damit liege eine Verfolgungssituation vor, die einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) gleichkomme. Vorliegend könne nicht von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der albanischen Polizei ausgegangen werden. Gemäss verschiedenen Quellen bestünden im Zusammenhang mit einflussreichen, mit der Politik verbandelten (kriminellen) Organisationen diverse Einschränkungen. Zudem sei Korruption bei der albanischen Polizei weit verbreitet und führe oft zu deren Untätigkeit. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Wie in der Beschwerde ausgeführt, könne die geltend gemachte Verfolgung mangels eines flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivs keine flüchtlingsrechtliche Intensität erreichen. Des Weiteren verwies das SEM auf seinen Entscheid, wonach es für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden. Zudem wäre es ihm möglich, sich mit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative weiteren möglichen lokalen Behelligungen zu entziehen. 5.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dem Einwand der Vorinstanz, dass mangels flüchtlingsrechtlichen Motivs keine dem Asylrecht entsprechende Intensität vorliegen könne, könne nicht gefolgt werden. Des Weiteren hätte das Beschreiten des Beschwerdewegs - vermutlich jahrelange - Verfahren nach sich gezogen, wobei die Familie den Übergriffen weiterhin schutzlos ausgesetzt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund stelle das Ausschöpfen aller Schutzmöglichkeiten im Herkunftsland keine zumutbare Alternative dar. Gemäss der zu den Akten gereichten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2022 bezüglich der von seinem Vater eingereichten Anzeige vom 29. April 2022 liege weder eine Einschüchterung im Sinne von Art. 84 des albanischen Strafgesetzbuches noch eine andere Straftat vor, weil aufgrund der Drohung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Leben oder die Gesundheit des Geschädigten ernsthaft in Gefahr seien. Indes sei das von der Polizei bewusst weggelassene Element - die vorgehaltene Waffe - elementar für den Tatbestand der Einschüchterung. Dies hinterlasse den Eindruck, dass die konstitutiven Elemente absichtlich unerwähnt geblieben seien, damit es an der Tatbestandsmässigkeit fehle. Weiter falle auf, dass von der Staatsanwaltschaft weitere einschlägige Bestimmungen des albanischen Strafgesetzbuches nicht geprüft worden seien. Im Übrigen vermöge die Begründung der Staatsanwaltschaft in keiner Weise zu überzeugen. Ihr Schluss, die Drohung sei nicht ernsthaft, lasse unberücksichtigt, dass er und seine Familie unzählige Bedrohungen über sich hätten ergehen lassen müssen, die sich immer weiter intensiviert hätten. Die sowohl ungenaue als auch verfälschende Entgegennahme respektive Redaktion der Strafanzeige sowie auch die scheinbar äusserst oberflächliche Prüfung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft zeigten, dass es den Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall am Schutzwillen fehlen würde beziehungsweise gefehlt habe. 6. 6.1 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5). 6.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen auf Beschwerdestufe die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es ihm möglich und zumutbar sei, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden (vgl. auch Urteil des BVGer E-4445/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 7.3). Daran vermögen weder die geltend gemachte Untätigkeit der Polizei noch deren Verhalten bei der Erstattung der Anzeige durch den Vater des Beschwerdeführers noch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2022 und die diesbezüglichen Ausführungen etwas zu ändern. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist vorliegend von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der albanischen Behörden auszugehen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Vaters des Beschwerdeführers (Urteil des BVGer D-6151/2023 E. 6.2 ff.) zu verweisen. Namentlich vermag der Beschwerdeführer aus seinen Einwänden betreffend Korruption bei der albanischen Polizei, deren Untätigkeit und Schutz von Privatpersonen bei Bedrohung durch das organisierte Verbrechen, wozu er auf eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Dezember 2021 («Albanien: Organisiertes Verbrechen, Justiz und Korruption») und den Human Rights Report Albanien 2022 des Aussenministeriums der Vereinigten Staaten hinweist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.3 Der Beschwerdeführer macht zudem eine allfällige Reflexverfolgung geltend. Er unterlässt es indessen überzeugend darzulegen, inwiefern eine solche vorliegen könnte. Eine Reflexverfolgung vorliegend ausser Betracht, weil - wie den gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil ergehenden Urteilen betreffend die Eltern, die Geschwister und die Grossmutter zu entnehmen ist, auch die weiteren Familienmitglieder des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Intensität der Verfolgung nicht von einem realen Risiko einer verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen, ansonsten der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach dem Besuch von Verwandten in H._______ und in I._______ im Februar 2022 nicht freiwillig nach Albanien zurückgekehrt wäre. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.4.3 Schliesslich lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat schliessen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung. Es sollte ihm deshalb möglich sein, bei einer Rückkehr nach Albanien für seine wirtschaftliche Existenz zu sorgen. Zudem verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz, da die gesamte Familie mit ihm nach Albanien zurückkehren wird. 8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. Der Beschwerdeführer kann die Rückreise in sein Heimatland gemeinsam mit seinen Eltern, seinen beiden Geschwistern und seiner Grossmutter antreten, deren Beschwerden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen werden. 8.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum (...) gültigen heimatlichen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer