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E-4445/2021

E-4445/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 2. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. September 2021 fanden die Befragungen nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG statt, an welchen sie im Wesentlichen ausführten, sie seien Staatsangehörige Albaniens und stammten aus E._______. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) habe als Lastwagenfahrer und Autohändler gearbeitet und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) habe ein Jahr lang die Lehre als Coiffeuse gemacht und anschliessend gearbeitet. A.b Im Jahr 2012 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Cousin des Beschwerdeführers und F._______ gekommen, wobei der Cousin des Beschwerdeführers F._______ in den Arm geschossen habe. F._______ stamme aus einer einflussreichen Familie; zahlreiche Familienmitglieder würden in wichtigen Positionen bei der Polizei und anderen Behörden arbeiten. Nachdem F._______ ein Jahr Haft abgesessen habe, sei er freigelassen worden und habe die Konfrontation mit dem Cousin des Beschwerdeführers gesucht, bei welcher dieser F._______ erschossen habe. Der Cousin des Beschwerdeführers habe nach G._______ flüchten können. Die Familie habe sodann einen jüngeren Cousin als Täter bei den Behörden angegeben, welcher in der Folge zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die gegnerische Familie habe aber gewusst, wer der wahre Täter sei. Der Beschwerdeführer, als einziger in Albanien lebender männlicher Verwandter seines Cousins, habe sehr eingeschränkt leben müssen, da er Blutrache befürchtet habe. So sei er auch stets bewaffnet gewesen. Nach diesen Vorfällen habe der Beschwerdeführer in vielen Ländern Europas gelebt, beispielsweise in H._______, G._______ und I._______. Trotzdem sei er immer wieder für längere Zeit nach Albanien zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe meistens in E._______ gelebt. Vor einigen Jahren sei die Mutter von F._______ in den Laden der Familie eingedrungen und habe der Beschwerdeführerin gedroht, ihren älteren Sohn umzubringen. Sich im Laden befindende Kunden hätten die Polizei gerufen, welche aber nur kurz anwesend gewesen sei. Vor gut einem Jahr habe die Mutter von F._______ im Badezimmer der Schule auf den älteren Sohn gewartet, eine Reinigungskraft habe aber das Schlimmste verhindern können. Auch habe die Mutter von F._______ die Familie mit einer Waffe bedroht. Weil die gegnerische Familie einflussreich sei und die Behörden nichts unternehmen würden, habe die Beschwerdeführerin die Polizei lediglich einmal selber kontaktiert. Da die Situation für sie unerträglich gewesen sei, habe sie Albanien (...) 2021 verlassen und sei am (...) 2021 in die Schweiz eingereist. A.c Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden ihre Pässe, Identitätskarten, Führerausweise, den Eheschein und ein Familienbüchlein zu den Akten. Ausserdem gaben sie zahlreiche Links und Kopien von Zeitungsartikeln zum vom Cousin des Beschwerdeführers verübten Mord sowie eine Seite mit Links zu einem einflussreichen Mitglied der Familie von F._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Beschwerdeführenden reichten mit der Beschwerde die angefochtene Verfügung ein. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens der Beschwerdeführenden wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs gerügt. Sie bringen vor, vor dem spezifischen Hintergrund, dass die Familie des Getöteten enge Beziehungen zu einflussreichen Personen habe, habe sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit der tatsächlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der albanischen Behörden auseinandergesetzt. Vielmehr greife sie auf allgemeine Textbausteine zurück. Weitere Ausführungen hinsichtlich dieser formellen Rügen sind in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich.

E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.4 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie führt in der angefochtenen Verfügung rechtsgenügend aus, dass sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden als reine Spekulation qualifiziert und dass es ihnen offen gestanden wäre, den albanischen Staat um Schutz zu ersuchen, in dem sie sich, falls die lokale Polizei nichts unternommen hätte, an höhere staatliche Instanzen hätten wenden können. Ferner spricht alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführenden verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Aspekten ihrer Asylvorbringen in gebührender Ausführlichkeit auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen hinreichend begründet hat. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs zu entnehmen. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Auseinandersetzung mit F._______ um eine private Auseinandersetzung gehandelt habe, der kein asylbeachtliches Motiv zugrunde liege. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden nie schutzsuchend an die Behörden gewandt, obwohl die Asylgewährung vor-aussetze, dass Gesuchsteller zuerst alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land ausschöpfen müssten. Die Behauptung, aufgrund des Einflusses der gegnerischen Familie hätte die Polizei nichts unternommen, sei reine Spekulation. Es wäre für die Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, Schutz zu verlangen oder, falls die lokalen Behörden nichts unternommen hätten, sich an eine höhere Instanz oder Aufsichtsstelle zu wenden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer während längerer Zeit in E._______ gelebt, ohne dass es zu entsprechenden Übergriffen gekommen sei. Lediglich die Mutter von F._______ habe missglückte Übergriffe auf den älteren Sohn durchgeführt. Auch hätten sich die Vorfälle, die die Beschwerdeführerin betroffen hätten, in grossem zeitlichen Abstand zugetragen, was ebenfalls nicht auf eine ernsthafte Verfolgungsabsicht hindeute. Im Weiteren müsse als speziell erachtet werden, dass die Mutter von F._______ als Frau gegen die beschwerdeführende Familie vorgegangen sein solle, obwohl dies gemäss des Ehrenkodexes Kanun den Männern der Familie vorbehalten sei. Auch sei erstaunlich, dass der ältere Sohn bereits von Blutrache betroffen sei, obwohl er noch lange nicht 18 Jahre alt werde und somit für eine Blutrache nicht in Frage käme. Da im Übrigen der albanische Staat vom Bundesrat 2003 zum «Safe Country» erklärt worden und somit schutzfähig und schutzwillig sei, hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, dass neben Männern und Frauen in der heutigen Zeit auch Kinder Opfer von Blutfehden würden. Auch führen sie, unter Hinweis auf verschiedene Quellen, aus, dass es für Polizisten sehr gefährlich sei, sich in Blutfehden einzumischen, weswegen sie auch selten etwas dagegen unternehmen würden. Selbst Richter würden befürchten, selber ins Visier zu geraten. In casu handle es sich um eine Auseinandersetzung zweier Familien, wovon die eine über grossen Einfluss verfüge, da deren Mitglieder hohe Positionen bei der Polizei und weiteren Behörden innehaben würden. Aufgrund dieser Ausführungen und der grassierenden Korruption in Albanien sei nicht davon auszugehen, dass die Polizei ernsthafte Schritte gegen die gegnerische Familie einleiten werde. Die Beschwerdeführenden hätten das Vertrauen in die Behörden verloren und hätten das Gefühl, dass die albanischen Behörden in dieser Angelegenheit weder schutzwillig noch schutzfähig seien. Da sich die Beschwerdeführenden nicht an die Polizei hätten wenden können, hätten sie mithilfe des Gemeindepräsidenten oder etwa des Vaters der Beschwerdeführerin versucht, den Streit zu schlichten, dies erfolglos.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Zum einen fehlt es bei einer privaten Blutfehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, weil diese nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund erfolgt. Zum andern sind Übergriffe von privaten Dritten nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1 [S. 173 ff.]; 2008/4 E. 5.2 [S. 37 f.]; Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5).

E. 7.2 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5).

E. 7.3 Aus dem Vorbringen, eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin sei nicht behandelt worden (Akten der Vorinstanz A42/F57), kann nicht geschlossen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht schutzfähig oder -willig ist. Sie selber sagt in der Anhörung weiter aus, sie habe nur einmal bei der Polizei um Schutz nachgesucht (Akten der Vorinstanz A42/F59) und sich im Weiteren nicht gross mit Strafanzeigen befasst, da es die Behörden zugelassen hätten, «dass solche Personen mit einer Schusswaffe bedroht werden» (Akten der Vorinstanz A42/F58). Auch sonst hätten sie, die Beschwerdeführenden, nicht mit der Polizei über die Vorfälle gesprochen, da es keine Gerechtigkeit gebe (Akten der Vorinstanz A42/F66). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behörden nicht willens und in der Lage gewesen wären, den Beschwerdeführenden Schutz zu bieten, zumal es sich dem Gericht nicht erschliesst, wieso sie die ihnen zur Verfügung stehenden rechtstaatlichen Mittel in Albanien nicht ausgeschöpft haben, wie beispielsweise sich an eine höhere Instanz zu wenden. Sodann gibt es keinen Grund anzunehmen, die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat den Schutz der albanischen Behörden nicht in Anspruch nehmen. Festzuhalten ist ferner, dass von einem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen ist, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, die Regelvermutung (vgl. E. 7.2) umzustossen.

E. 7.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Insbesondere ist im Fall der Beschwerdeführenden, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass sie sich bei allfälligen Bedrohungen von Seiten Dritter an die albanischen Behörden wenden können. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Vorliegend lässt weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden in Albanien gut gestellt gewesen seien und es ihnen gesundheitlich gut gehe. Auch wenn der Beschwerdeführer immer bewaffnet herumlaufe und sich der ältere Sohn während der Schultage dauernd im Schulgebäude aufhalte, ist vorliegend nicht von einer unzumutbaren Situation auszugehen, zumal sich die Beschwerdeführenden schutzsuchend an die Behörden wenden können. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich vorliegend ein Vollzug der Wegweisung nach Albanien nicht als unzumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4445/2021 Urteil vom 14. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Albanien (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 2. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. September 2021 fanden die Befragungen nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG statt, an welchen sie im Wesentlichen ausführten, sie seien Staatsangehörige Albaniens und stammten aus E._______. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) habe als Lastwagenfahrer und Autohändler gearbeitet und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) habe ein Jahr lang die Lehre als Coiffeuse gemacht und anschliessend gearbeitet. A.b Im Jahr 2012 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Cousin des Beschwerdeführers und F._______ gekommen, wobei der Cousin des Beschwerdeführers F._______ in den Arm geschossen habe. F._______ stamme aus einer einflussreichen Familie; zahlreiche Familienmitglieder würden in wichtigen Positionen bei der Polizei und anderen Behörden arbeiten. Nachdem F._______ ein Jahr Haft abgesessen habe, sei er freigelassen worden und habe die Konfrontation mit dem Cousin des Beschwerdeführers gesucht, bei welcher dieser F._______ erschossen habe. Der Cousin des Beschwerdeführers habe nach G._______ flüchten können. Die Familie habe sodann einen jüngeren Cousin als Täter bei den Behörden angegeben, welcher in der Folge zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die gegnerische Familie habe aber gewusst, wer der wahre Täter sei. Der Beschwerdeführer, als einziger in Albanien lebender männlicher Verwandter seines Cousins, habe sehr eingeschränkt leben müssen, da er Blutrache befürchtet habe. So sei er auch stets bewaffnet gewesen. Nach diesen Vorfällen habe der Beschwerdeführer in vielen Ländern Europas gelebt, beispielsweise in H._______, G._______ und I._______. Trotzdem sei er immer wieder für längere Zeit nach Albanien zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe meistens in E._______ gelebt. Vor einigen Jahren sei die Mutter von F._______ in den Laden der Familie eingedrungen und habe der Beschwerdeführerin gedroht, ihren älteren Sohn umzubringen. Sich im Laden befindende Kunden hätten die Polizei gerufen, welche aber nur kurz anwesend gewesen sei. Vor gut einem Jahr habe die Mutter von F._______ im Badezimmer der Schule auf den älteren Sohn gewartet, eine Reinigungskraft habe aber das Schlimmste verhindern können. Auch habe die Mutter von F._______ die Familie mit einer Waffe bedroht. Weil die gegnerische Familie einflussreich sei und die Behörden nichts unternehmen würden, habe die Beschwerdeführerin die Polizei lediglich einmal selber kontaktiert. Da die Situation für sie unerträglich gewesen sei, habe sie Albanien (...) 2021 verlassen und sei am (...) 2021 in die Schweiz eingereist. A.c Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden ihre Pässe, Identitätskarten, Führerausweise, den Eheschein und ein Familienbüchlein zu den Akten. Ausserdem gaben sie zahlreiche Links und Kopien von Zeitungsartikeln zum vom Cousin des Beschwerdeführers verübten Mord sowie eine Seite mit Links zu einem einflussreichen Mitglied der Familie von F._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Beschwerdeführenden reichten mit der Beschwerde die angefochtene Verfügung ein. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens der Beschwerdeführenden wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs gerügt. Sie bringen vor, vor dem spezifischen Hintergrund, dass die Familie des Getöteten enge Beziehungen zu einflussreichen Personen habe, habe sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit der tatsächlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der albanischen Behörden auseinandergesetzt. Vielmehr greife sie auf allgemeine Textbausteine zurück. Weitere Ausführungen hinsichtlich dieser formellen Rügen sind in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie führt in der angefochtenen Verfügung rechtsgenügend aus, dass sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden als reine Spekulation qualifiziert und dass es ihnen offen gestanden wäre, den albanischen Staat um Schutz zu ersuchen, in dem sie sich, falls die lokale Polizei nichts unternommen hätte, an höhere staatliche Instanzen hätten wenden können. Ferner spricht alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführenden verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Aspekten ihrer Asylvorbringen in gebührender Ausführlichkeit auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen hinreichend begründet hat. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs zu entnehmen. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Auseinandersetzung mit F._______ um eine private Auseinandersetzung gehandelt habe, der kein asylbeachtliches Motiv zugrunde liege. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden nie schutzsuchend an die Behörden gewandt, obwohl die Asylgewährung vor-aussetze, dass Gesuchsteller zuerst alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land ausschöpfen müssten. Die Behauptung, aufgrund des Einflusses der gegnerischen Familie hätte die Polizei nichts unternommen, sei reine Spekulation. Es wäre für die Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, Schutz zu verlangen oder, falls die lokalen Behörden nichts unternommen hätten, sich an eine höhere Instanz oder Aufsichtsstelle zu wenden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer während längerer Zeit in E._______ gelebt, ohne dass es zu entsprechenden Übergriffen gekommen sei. Lediglich die Mutter von F._______ habe missglückte Übergriffe auf den älteren Sohn durchgeführt. Auch hätten sich die Vorfälle, die die Beschwerdeführerin betroffen hätten, in grossem zeitlichen Abstand zugetragen, was ebenfalls nicht auf eine ernsthafte Verfolgungsabsicht hindeute. Im Weiteren müsse als speziell erachtet werden, dass die Mutter von F._______ als Frau gegen die beschwerdeführende Familie vorgegangen sein solle, obwohl dies gemäss des Ehrenkodexes Kanun den Männern der Familie vorbehalten sei. Auch sei erstaunlich, dass der ältere Sohn bereits von Blutrache betroffen sei, obwohl er noch lange nicht 18 Jahre alt werde und somit für eine Blutrache nicht in Frage käme. Da im Übrigen der albanische Staat vom Bundesrat 2003 zum «Safe Country» erklärt worden und somit schutzfähig und schutzwillig sei, hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, dass neben Männern und Frauen in der heutigen Zeit auch Kinder Opfer von Blutfehden würden. Auch führen sie, unter Hinweis auf verschiedene Quellen, aus, dass es für Polizisten sehr gefährlich sei, sich in Blutfehden einzumischen, weswegen sie auch selten etwas dagegen unternehmen würden. Selbst Richter würden befürchten, selber ins Visier zu geraten. In casu handle es sich um eine Auseinandersetzung zweier Familien, wovon die eine über grossen Einfluss verfüge, da deren Mitglieder hohe Positionen bei der Polizei und weiteren Behörden innehaben würden. Aufgrund dieser Ausführungen und der grassierenden Korruption in Albanien sei nicht davon auszugehen, dass die Polizei ernsthafte Schritte gegen die gegnerische Familie einleiten werde. Die Beschwerdeführenden hätten das Vertrauen in die Behörden verloren und hätten das Gefühl, dass die albanischen Behörden in dieser Angelegenheit weder schutzwillig noch schutzfähig seien. Da sich die Beschwerdeführenden nicht an die Polizei hätten wenden können, hätten sie mithilfe des Gemeindepräsidenten oder etwa des Vaters der Beschwerdeführerin versucht, den Streit zu schlichten, dies erfolglos. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Zum einen fehlt es bei einer privaten Blutfehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, weil diese nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund erfolgt. Zum andern sind Übergriffe von privaten Dritten nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1 [S. 173 ff.]; 2008/4 E. 5.2 [S. 37 f.]; Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5). 7.2 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5). 7.3 Aus dem Vorbringen, eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin sei nicht behandelt worden (Akten der Vorinstanz A42/F57), kann nicht geschlossen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht schutzfähig oder -willig ist. Sie selber sagt in der Anhörung weiter aus, sie habe nur einmal bei der Polizei um Schutz nachgesucht (Akten der Vorinstanz A42/F59) und sich im Weiteren nicht gross mit Strafanzeigen befasst, da es die Behörden zugelassen hätten, «dass solche Personen mit einer Schusswaffe bedroht werden» (Akten der Vorinstanz A42/F58). Auch sonst hätten sie, die Beschwerdeführenden, nicht mit der Polizei über die Vorfälle gesprochen, da es keine Gerechtigkeit gebe (Akten der Vorinstanz A42/F66). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behörden nicht willens und in der Lage gewesen wären, den Beschwerdeführenden Schutz zu bieten, zumal es sich dem Gericht nicht erschliesst, wieso sie die ihnen zur Verfügung stehenden rechtstaatlichen Mittel in Albanien nicht ausgeschöpft haben, wie beispielsweise sich an eine höhere Instanz zu wenden. Sodann gibt es keinen Grund anzunehmen, die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat den Schutz der albanischen Behörden nicht in Anspruch nehmen. Festzuhalten ist ferner, dass von einem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen ist, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, die Regelvermutung (vgl. E. 7.2) umzustossen. 7.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Insbesondere ist im Fall der Beschwerdeführenden, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass sie sich bei allfälligen Bedrohungen von Seiten Dritter an die albanischen Behörden wenden können. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Vorliegend lässt weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden in Albanien gut gestellt gewesen seien und es ihnen gesundheitlich gut gehe. Auch wenn der Beschwerdeführer immer bewaffnet herumlaufe und sich der ältere Sohn während der Schultage dauernd im Schulgebäude aufhalte, ist vorliegend nicht von einer unzumutbaren Situation auszugehen, zumal sich die Beschwerdeführenden schutzsuchend an die Behörden wenden können. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich vorliegend ein Vollzug der Wegweisung nach Albanien nicht als unzumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: