Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach, ebenso ihr Sohn, B._______ (N […]), ihre Schwiegertochter, C._______ (N […]), sowie ihre Enkelkinder D._______ (N […]), E._______ (N […]) und F._______ (N […]). Am 10. Mai 2022 fand die Personalienauf- nahme (PA) statt. Am 23. Juni 2022 wurde sie zu den Asylgründen ange- hört. Am 27. Juni 2022 wurde sie in das erweiterte Verfahren zugeteilt. A.b Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei albanische Staatsangehörige und in G._______ wohnhaft gewesen. Ihr Ehemann sei vor fast 50 Jahren
– vermutlich von Mitgliedern der albanischen Regierung – umgebracht worden. Sie habe Angst, dass ihre jetzigen Probleme mit den damaligen zusammenhängen würden. Ihr Sohn habe ihr wegen ihrer gesundheitli- chen Beschwerden nichts von seinen Problemen erzählt. Erst kurz vor der Ausreise habe er ihr gesagt, dass er von bewaffneten Männern bedroht worden sei. Er habe die Polizei informiert, diese habe jedoch nichts unter- nommen, worauf er Anzeige erstattet habe. Diese sei zwar an die Staats- anwaltschaft weitergleitet worden, die Polizei habe jedoch keinen Schutz geboten. Danach hätten die Männer ihren Sohn erneut aufgefordert, das von ihm geführte (…)geschäft zu schliessen, ansonsten die ganze Familie umgebracht würde. Die Familie habe sich deshalb zur Ausreise entschlos- sen. Ihr Sohn und ihre Enkel seien mit einem Auto ausgereist. Sie selbst sei mit ihrer Schwiegertochter und ihrer Enkelin in G._______ geblieben. In Albanien sei es Tradition, dass Frauen nichts angetan würde. Zudem habe nicht die gesamte Familie Platz im Auto gefunden. Am Tag nach der Ausreise ihres Sohnes seien Männer in das Haus der Familie in G._______ eingedrungen und hätten sie umgestossen. Daraufhin habe sie nicht mehr aufstehen können. Als diese Männer sich im Haus befunden hätten, habe sie Schreie gehört. Ihre Enkelin habe nach draussen flüchten können und um Hilfe gerufen. Infolgedessen seien die Männer geflüchtet. Ihre Enkelin habe ihr geholfen, wieder auf die Beine zu kommen. Im Haus habe sie ihre Schwiegertochter bewusstlos und verletzt aufgefunden. Noch am selben Tag, am 4. Mai 2022, habe sie zusammen mit ihrer Schwiegertochter und ihrer Enkelin einen Flug in die Schweiz angetreten. Sie habe Angst, dass die Männer, die ihren Ehemann umgebracht hätten, nun gekommen seien, um ihren Sohn zu bedrohen. Sie befürchte, dass bei einer Rückkehr nach Albanien die gesamte Familie umgebracht würde.
D-6152/2023 Seite 3 A.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerde- führerin einen Bericht (…) vom 1. Juni 2022 (Diagnosen: Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie und Übergewicht) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit separaten Verfügungen vom selben Datum verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft des Sohnes, der Schwiegertochter und der En- kelkinder der Beschwerdeführerin, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführerin und ihre vorerwähnten Familienmitglieder erho- ben mit jeweils separaten Eingaben vom 9. November 2023 an das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügun- gen. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme so- wie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststel- lung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Koordinierung des Beschwer- deverfahrens mit denjenigen ihrer fünf Familienmitglieder. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzli- che Verfahren und das Beschwerdeverfahren, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsver- treterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 hiess der Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und um amtliche Verbeiständung gut, Verzicht- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem wurde der Be- schwerdeführerin mitgeteilt, dass das Verfahren mit denjenigen ihrer vor- erwähnten Familienmitglieder koordiniert und durch den gleichen Spruch- körper behandelt werde, und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingela- den.
D-6152/2023 Seite 4 E. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2023 hielt das SEM an sei- nem Standpunkt fest. F. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 11. Januar 2024 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Replik lag eine Kopie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Ge- richtskreises G._______ vom 7. Mai 2022 betreffend B._______ samt Übersetzung bei.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR. 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
E. 1.3 Soweit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor- instanzliche Verfahren beantragt wird, ist darauf mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführerin im besagten Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wurden.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit den gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwer- den der vorerwähnten Familienmitglieder der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bstn. C. und D.). Die Akten aller sechs Asylverfahren werden
D-6152/2023 Seite 5 jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden alle sechs Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig ent- schieden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, begründet indessen diese formelle Rüge nicht. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei Alba- nien handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die die diesbezügli- che gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach asylrelevante Ver- folgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr- leistet sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe anlässlich seiner Anhörungen gel- tend gemacht, die Verfolgung, welche die Familie in Albanien erlitten habe, sei aus politischen Gründen erfolgt. Aus seinen Angaben liessen sich
D-6152/2023 Seite 6 jedoch keine Hinweise entnehmen, wonach diese Verfolgung politisch mo- tiviert gewesen wäre. Zwar habe sie selber geltend gemacht, sie habe ver- mutet, dass bereits ihr Ehemann von Mitgliedern der albanischen Regie- rung umgebracht worden sei und diese Männer nun gekommen seien, um ihren Sohn zu bedrohen. Diese Aussagen beruhten aber auf reinen Mut- massungen ihrerseits. Auf die Frage, wie sie darauf gekommen sei, dass die Drohungen gegenüber ihrem Sohn etwas mit der Ermordung ihres Ehe- mannes zu tun hätten, habe sie erklärt, sie habe Angst, wisse es aber nicht, da ihr Sohn vielleicht auch wegen des Geschäfts bedroht worden sei. Ab- gesehen davon erscheine es unwahrscheinlich, dass die Täter, die ihren Ehemann umgebracht hätten, fast 50 Jahre später ihren Sohn bedrohen sollten, nachdem in all den Jahren diesbezüglich nichts vorgefallen sei. Aufgrund der Akten lägen somit keinerlei Hinweise vor, dass sie und ihre Familie in Albanien aus politischen Gründen verfolgt worden seien. Bei den geltend gemachten Verfolgungsgründen handle es sich demnach um kri- minelle Machenschaften von Personen, die aus rein finanziellen Motiven heraus handeln würden, und somit nicht um Verfolgungsgründe und Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG. Deshalb seien die Vorbringen flüchtlings- rechtlich nicht relevant. Soweit sie vorgebracht habe, ihr Sohn und ihre Enkel seien mit dem Auto ausgereist, während sie selbst, ihre Schwiegertochter und ihre Enkelin noch zuhause in G._______ geblieben seien und auf die albanische Tradi- tion verwiesen habe, wonach Frauen nicht belangt würden beziehungs- weise ihnen nichts angetan würde, könne ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Bei der von ihr erwähnten Tradition handle es sich um den Kanun. Dieses Gewohnheitsrecht stehe in keinem Zusammenhang mit ihren Vor- bringen. Der Kanun betreffe eine bis heute vor allem im Norden Albaniens verbreitete Praxis der Blutrache. Sie habe aber nie erwähnt, dass es bei der geltend gemachten Verfolgung um Blutrache gehen könnte. Abgese- hen davon müsste es vorgängig eine Bluttat gegeben haben, um überhaupt Opfer einer Blutrache zu werden. Eine solche Bluttat habe sie aber nicht geltend gemacht. Ebenso wenig habe sie erwähnt, dass ihr Ehemann al- lenfalls Opfer einer Blutrache geworden sei. Deshalb sei nicht davon aus- zugehen, dass ihr Sohn oder ihre Enkel bei einer Rückkehr nach Albanien Opfer eines Blutracheaktes werden könnten. Aus den Vorbringen im Zusammenhang mit ihrem Sohn, namentlich be- züglich der geltend gemachten Untätigkeit der Polizei und deren Verhal- tens bei der Erstattung der Anzeige, könne nicht geschlossen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht schutzfähig oder schutzwillig sei.
D-6152/2023 Seite 7 Ihre vage Aussage, sie vermute, die Leute, die ihren Sohn bedroht hätten, seien dieselben, die ihren Ehemann getötet hätten, vermöge den Schutz- willen der albanischen Behörden ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Ge- stützt auf ihre Angaben seien keine Hinweise vorhanden, dass es sich bei der Täterschaft um einflussreiche Personen handle, aufgrund derer ihr der albanische Staat nicht helfen würde. Es lägen somit auch keine Hinweise vor, dass die Behörden in Albanien nicht willens und in der Lage gewesen wären, ihr und der Familie Schutz vor Übergriffen durch diese unbekannten Personen zu gewähren. Es wäre ihr daher möglich und zumutbar gewesen, sich wegen des geltend gemachten Angriffs auf sie, ihre Schwiegertochter und ihre Enkelin an die albanischen Behörden zu wenden und diese um Abklärungen respektive um Schutz zu ersuchen. Auch ihr Sohn habe die ihm zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mittel in Albanien nicht aus- geschöpft. Es wäre für ihn jedoch möglich und zumutbar gewesen, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine hö- here Instanz zu wenden. Sodann gebe es keinen Grund anzunehmen, sie könnte nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat den Schutz der albani- schen Behörden nicht in Anspruch nehmen. Ferner sei von einem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Auch deshalb seien ihre Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch aus den Akten und Aussagen der anderen Familienmitglieder ergä- ben sich keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift hielt die Beschwerdeführerin unter Wiederho- lung ihrer bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz fest. Bereits vor dem Vorfall vom 4. Mai 2022 sei die Polizei mehrfach avisiert worden. Diese sei mithin in voller Kenntnis der Bedrohungslage gewesen, aber in der Vergangenheit nie aktiv geworden. Der Übergriff sei überdies wenige Tage, nachdem ihr Sohn persönlich bei der Polizei um Verfolgung der Vor- taten ersucht habe, erfolgt. Die Polizei sei nicht aktiv geworden. Damit fehle es offensichtlich am Schutzwillen und eventuell auch an der Schutzfähig- keit der Polizei. Diesbezüglich wird auf verschiedene Quellen hingewiesen, wonach im Zusammenhang mit einflussreichen, mit der Politik verhandel- ten (kriminellen) Organisationen diverse Einschränkungen bestünden. Zu- dem sei Korruption bei der albanischen Polizei weit verbreitet und führe oft zu deren Untätigkeit. Bei einer Rückkehr nach Albanien liefe sie erneut Ge- fahr, Gewalt ausgesetzt zu werden.
D-6152/2023 Seite 8
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Selbst in der Beschwerdeschrift betreffend die Familie der Beschwerdefüh- rerin werde festgehalten, dass die Verfolgung in erster Linie auf ein Motiv finanzieller Natur zurückzuführen sei. Übergriffe durch Dritte – wie vorlie- gend – seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Diesbezüglich verwies das SEM erneut auf seinen Entscheid, wonach es für die Beschwerdeführerin möglich und zumutbar sei, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden. Zudem wäre es ihr möglich, sich mit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative weiteren möglichen lokalen Behelligungen zu entziehen.
E. 5.4 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, dem Einwand der Vorinstanz, dass mangels flüchtlingsrechtlichen Motivs keine dem Asyl- recht entsprechende Intensität vorliegen könne, könne nicht gefolgt wer- den. Des Weiteren hätte das Beschreiten des Beschwerdewegs ein – ver- mutlich jahrelanges – Verfahren nach sich gezogen, wobei die Familie den Übergriffen weiterhin schutzlos ausgesetzt gewesen wäre. Vor diesem Hin- tergrund stelle das Ausschöpfen aller Schutzmöglichkeiten im Herkunfts- land keine zumutbare Alternative dar. Es sei aktenkundig, dass ihr Ehemann (rechte: Sohn) am 29. April 2022 bei der Polizei im Gerichtskreis G._______ eine Anzeige eingereicht habe. Diese sei im Asylverfahren des Sohnes zu den Akten gereicht worden und er habe in der Anhörung ausgeführt, dass seine Aussagen nicht vollständig in der Anzeige aufgenommen worden seien, insbesondere, dass er beim Übergriff am Flussufer mit einer Waffe bedroht worden sei. Gemäss der zu den Akten gereichten Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 7. Mai 2022 bezüglich der Anzeige durch ihren Sohn liege weder eine Einschüchterung im Sinne von Art. 84 des albanischen Straf- gesetzbuches noch eine andere Straftat vor, weil aufgrund der Drohung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Leben oder die Ge- sundheit des Geschädigten ernsthaft in Gefahr seien. Indes sei das von der Polizei bewusst weggelassene Element – die vorgehaltene Waffe – elementar für den Tatbestand der Einschüchterung. Dies hinterlasse den Eindruck, dass die konstitutiven Elemente absichtlich unerwähnt geblieben seien, damit es an der Tatbestandsmässigkeit fehle. Weiter falle auf, dass von der Staatsanwaltschaft weitere einschlägige Bestimmungen des alba- nischen Strafgesetzbuches nicht geprüft worden seien. Im Übrigen ver- möge die Begründung der Staatsanwaltschaft in keiner Weise zu
D-6152/2023 Seite 9 überzeugen. Ihr Schluss, die Drohung sei nicht ernsthaft, lasse unberück- sichtigt, dass sie und ihre Familie unzählige Bedrohungen über sich hätten ergehen lassen müssen, die sich immer weiter intensiviert hätten. Vor die- sem Hintergrund vermöge die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Dro- hung sei nicht ernsthaft genug beziehungsweise würde nicht ausgeführt, nicht zu überzeugen. Die sowohl ungenaue als auch verfälschende Entge- gennahme respektive Redaktion der Strafanzeige sowie die äusserst ober- flächliche Prüfung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft zeigten, dass es den Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall am Schutzwillen fehlen würde beziehungsweise gefehlt habe.
E. 6.1 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung ei- nes Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelver- mutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicher- heit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Insbesondere vermag sie aus ihrem Vorbringen, das Miterleben der Vergewaltigung ihrer Schwiegertochter stelle eine flüchtlingsrechtlich relevante geschlechtsspezifische Verfolgung dar, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist auf das Urteil der Enkelin der Beschwerdeführerin (Urteil des BVGer D-6150/2023 E. 6.2) zu verweisen.
E. 6.3 Sodann ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor- liegend von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der albanischen Be- hörden auszugehen. Diesbezüglich ist vorweg auf die entsprechenden Er- wägungen im Urteil des Sohnes der Beschwerdeführerin (Urteil des BVGer D-6151/2023 E. 6.2 ff.) zu verweisen. Auch in Bezug auf ihre Person ver- mag die Beschwerdeführerin aus ihren Einwänden betreffend Korruption bei der albanischen Polizei, deren Untätigkeit und fehlender Schutz von Privatpersonen bei Bedrohung durch das organisierte Verbrechen, wozu er auf eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Dezember 2021 («Albanien: Organisiertes Verbrechen,
D-6152/2023 Seite 10 Justiz und Korruption») und den Human Rights Report Albanien 2022 des Aussenministeriums der Vereinigten Staaten hinweist, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dasselbe gilt bezüglich der geltend gemachten Untä- tigkeit der Polizei und deren Verhalten bei der Erstattung der Anzeige durch ihren Sohn sowie der Ausführungen im Zusammenhang mit der Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2022. Auch diesbezüg- lich ist auf das vorzitierte Urteil D-6151/2023 zu verweisen. Abgesehen davon wäre es auch der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des BVGer D-6151/2023 E. 6.2) möglich und zumutbar gewesen, alle Schutz- möglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4445/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 7.3), anstatt noch am Tag des Vor- falls vom 4. Mai 2022 den Flug in die Schweiz anzutreten.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
D-6152/2023 Seite 11 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde- führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimat- staat Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Al- banien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Namentlich ist entgegen den Ausführungen in der Replik nicht von einem realen Risiko einer (erneuten) verbotenen un- menschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen. Dies umso mehr, als die Familie der Be- schwerdeführerin trotz der angeblich seit Herbst 2019 bestehenden und sich intensivierenden Bedrohungslage nach dem Besuch von Verwandten in der H._______ und in I._______ im Februar/März 2022 freiwillig nach Albanien zurückgekehrt ist.
E. 8.3.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
D-6152/2023 Seite 12 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwer- kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini- scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür- den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht. Sie sind jedoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einem Vollzug der Wegweisung nach Albanien abgesehen werden müsste.
E. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsu- chender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Ge- walt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der be- troffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziier- ten Gegenargumenten umzustossen.
E. 8.4.3 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat schliessen. Gemäss ihren Angaben besitzt sie in G._______ über ein eige- nes Haus und somit über eine Wohnmöglichkeit. Zudem verfügt sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, da sie mit ihrer gesamten Familie nach Albanien zurückkehren wird.
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E. 8.4.4 Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in gesundheitlicher Hin- sicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie leide an Bluthoch- druck und Diabetes. Dazu führte die Vorinstanz aus, diese Krankheiten würden in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Not- lage führen. Allfällige gesundheitliche Probleme seien auch in Albanien be- handelbar. Insbesondere wurde auch darauf hinzuweisen, dass grundsätz- lich alle Personen mit Wohnsitz in Albanien ein Anrecht auf medizinische Dienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen hätten. Die Beschwerdefüh- rerin habe denn auch geltend gemacht, dass sie wegen ihrer gesundheit- lichen Probleme in Albanien in ärztlicher Behandlung gewesen sei, Medi- kamente erhalten habe und sich regelmässigen Kontrollen habe unterzie- hen können (vgl. Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 III 2.). Dies wird durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass einer Weiterbehand- lung der Beschwerdeführerin in Albanien nichts entgegenstehen würde. Schliesslich ist zu anzumerken, dass ihr im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) die Möglichkeit offen- steht, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen.
E. 8.4.5 Es sind somit keine hinreichenden Anhaltpunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge- sundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Albanien in eine existen- zielle Notlage oder in eine Situation einer lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustands gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gelangen könnte Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten so- wohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin die Rückreise in ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Sohn, ihren drei Enkelkindern und ihrer Schwiegertochter antre- ten, deren Beschwerden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts glei- chen Datums abgewiesen werden.
E. 8.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis zum (…) gültigen hei- matlichen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung gutgeheissen wurden und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen.
E. 10.2 Für die Bemessung des Honorars der amtlichen Rechtsvertretung wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE), und die Rechtsvertreterin wurde vom Gericht in der erwähnten Zwischenverfügung über die in der Regel angewendeten Stun- denansätze informiert. Die Rechtsvertreterin reichte am 9. November 2023 eine Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 2.32 Stun- den und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.–. Zudem machte sie Auslagen von Fr. 13.50 geltend und stellte Mehrwertsteuern in Rechnung, ausmachend insgesamt Fr. 514.27. Hinzu kommt der Aufwand für die Rep- lik. Dieser lässt sich aufgrund der Akten abschätzen und wird angesichts der weitgehenden inhaltlichen Überschneidungen mit den entsprechenden Eingaben in den Verfahren der übrigen Familienmitglieder auf Fr. 100.– festgesetzt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Das amtliche Honorar ist somit auf insgesamt (aufgerundet) Fr. 655.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 655.– zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6152/2023 Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach, ebenso ihr Sohn, B._______ (N [...]), ihre Schwiegertochter, C._______ (N [...]), sowie ihre Enkelkinder D._______ (N [...]), E._______ (N [...]) und F._______ (N [...]). Am 10. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 23. Juni 2022 wurde sie zu den Asylgründen angehört. Am 27. Juni 2022 wurde sie in das erweiterte Verfahren zugeteilt. A.b Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei albanische Staatsangehörige und in G._______ wohnhaft gewesen. Ihr Ehemann sei vor fast 50 Jahren - vermutlich von Mitgliedern der albanischen Regierung - umgebracht worden. Sie habe Angst, dass ihre jetzigen Probleme mit den damaligen zusammenhängen würden. Ihr Sohn habe ihr wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden nichts von seinen Problemen erzählt. Erst kurz vor der Ausreise habe er ihr gesagt, dass er von bewaffneten Männern bedroht worden sei. Er habe die Polizei informiert, diese habe jedoch nichts unternommen, worauf er Anzeige erstattet habe. Diese sei zwar an die Staatsanwaltschaft weitergleitet worden, die Polizei habe jedoch keinen Schutz geboten. Danach hätten die Männer ihren Sohn erneut aufgefordert, das von ihm geführte (...)geschäft zu schliessen, ansonsten die ganze Familie umgebracht würde. Die Familie habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Ihr Sohn und ihre Enkel seien mit einem Auto ausgereist. Sie selbst sei mit ihrer Schwiegertochter und ihrer Enkelin in G._______ geblieben. In Albanien sei es Tradition, dass Frauen nichts angetan würde. Zudem habe nicht die gesamte Familie Platz im Auto gefunden. Am Tag nach der Ausreise ihres Sohnes seien Männer in das Haus der Familie in G._______ eingedrungen und hätten sie umgestossen. Daraufhin habe sie nicht mehr aufstehen können. Als diese Männer sich im Haus befunden hätten, habe sie Schreie gehört. Ihre Enkelin habe nach draussen flüchten können und um Hilfe gerufen. Infolgedessen seien die Männer geflüchtet. Ihre Enkelin habe ihr geholfen, wieder auf die Beine zu kommen. Im Haus habe sie ihre Schwiegertochter bewusstlos und verletzt aufgefunden. Noch am selben Tag, am 4. Mai 2022, habe sie zusammen mit ihrer Schwiegertochter und ihrer Enkelin einen Flug in die Schweiz angetreten. Sie habe Angst, dass die Männer, die ihren Ehemann umgebracht hätten, nun gekommen seien, um ihren Sohn zu bedrohen. Sie befürchte, dass bei einer Rückkehr nach Albanien die gesamte Familie umgebracht würde. A.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht (...) vom 1. Juni 2022 (Diagnosen: Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie und Übergewicht) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit separaten Verfügungen vom selben Datum verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft des Sohnes, der Schwiegertochter und der Enkelkinder der Beschwerdeführerin, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführerin und ihre vorerwähnten Familienmitglieder erhoben mit jeweils separaten Eingaben vom 9. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Koordinierung des Beschwerdeverfahrens mit denjenigen ihrer fünf Familienmitglieder. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 hiess der Instruktions-richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und um amtliche Verbeiständung gut, Verzicht-tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Verfahren mit denjenigen ihrer vorerwähnten Familienmitglieder koordiniert und durch den gleichen Spruch-körper behandelt werde, und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2023 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. F. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 11. Januar 2024 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Replik lag eine Kopie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Gerichtskreises G._______ vom 7. Mai 2022 betreffend B._______ samt Übersetzung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR. 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.3 Soweit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor-instanzliche Verfahren beantragt wird, ist darauf mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführerin im besagten Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wurden. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit den gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwerden der vorerwähnten Familienmitglieder der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bstn. C. und D.). Die Akten aller sechs Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden alle sechs Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, begründet indessen diese formelle Rüge nicht. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei Albanien handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die die diesbezügliche gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach asylrelevante Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe anlässlich seiner Anhörungen geltend gemacht, die Verfolgung, welche die Familie in Albanien erlitten habe, sei aus politischen Gründen erfolgt. Aus seinen Angaben liessen sich jedoch keine Hinweise entnehmen, wonach diese Verfolgung politisch motiviert gewesen wäre. Zwar habe sie selber geltend gemacht, sie habe vermutet, dass bereits ihr Ehemann von Mitgliedern der albanischen Regierung umgebracht worden sei und diese Männer nun gekommen seien, um ihren Sohn zu bedrohen. Diese Aussagen beruhten aber auf reinen Mutmassungen ihrerseits. Auf die Frage, wie sie darauf gekommen sei, dass die Drohungen gegenüber ihrem Sohn etwas mit der Ermordung ihres Ehemannes zu tun hätten, habe sie erklärt, sie habe Angst, wisse es aber nicht, da ihr Sohn vielleicht auch wegen des Geschäfts bedroht worden sei. Abgesehen davon erscheine es unwahrscheinlich, dass die Täter, die ihren Ehemann umgebracht hätten, fast 50 Jahre später ihren Sohn bedrohen sollten, nachdem in all den Jahren diesbezüglich nichts vorgefallen sei. Aufgrund der Akten lägen somit keinerlei Hinweise vor, dass sie und ihre Familie in Albanien aus politischen Gründen verfolgt worden seien. Bei den geltend gemachten Verfolgungsgründen handle es sich demnach um kriminelle Machenschaften von Personen, die aus rein finanziellen Motiven heraus handeln würden, und somit nicht um Verfolgungsgründe und Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Deshalb seien die Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Soweit sie vorgebracht habe, ihr Sohn und ihre Enkel seien mit dem Auto ausgereist, während sie selbst, ihre Schwiegertochter und ihre Enkelin noch zuhause in G._______ geblieben seien und auf die albanische Tradition verwiesen habe, wonach Frauen nicht belangt würden beziehungsweise ihnen nichts angetan würde, könne ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Bei der von ihr erwähnten Tradition handle es sich um den Kanun. Dieses Gewohnheitsrecht stehe in keinem Zusammenhang mit ihren Vorbringen. Der Kanun betreffe eine bis heute vor allem im Norden Albaniens verbreitete Praxis der Blutrache. Sie habe aber nie erwähnt, dass es bei der geltend gemachten Verfolgung um Blutrache gehen könnte. Abgesehen davon müsste es vorgängig eine Bluttat gegeben haben, um überhaupt Opfer einer Blutrache zu werden. Eine solche Bluttat habe sie aber nicht geltend gemacht. Ebenso wenig habe sie erwähnt, dass ihr Ehemann allenfalls Opfer einer Blutrache geworden sei. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass ihr Sohn oder ihre Enkel bei einer Rückkehr nach Albanien Opfer eines Blutracheaktes werden könnten. Aus den Vorbringen im Zusammenhang mit ihrem Sohn, namentlich bezüglich der geltend gemachten Untätigkeit der Polizei und deren Verhaltens bei der Erstattung der Anzeige, könne nicht geschlossen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht schutzfähig oder schutzwillig sei. Ihre vage Aussage, sie vermute, die Leute, die ihren Sohn bedroht hätten, seien dieselben, die ihren Ehemann getötet hätten, vermöge den Schutzwillen der albanischen Behörden ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Gestützt auf ihre Angaben seien keine Hinweise vorhanden, dass es sich bei der Täterschaft um einflussreiche Personen handle, aufgrund derer ihr der albanische Staat nicht helfen würde. Es lägen somit auch keine Hinweise vor, dass die Behörden in Albanien nicht willens und in der Lage gewesen wären, ihr und der Familie Schutz vor Übergriffen durch diese unbekannten Personen zu gewähren. Es wäre ihr daher möglich und zumutbar gewesen, sich wegen des geltend gemachten Angriffs auf sie, ihre Schwiegertochter und ihre Enkelin an die albanischen Behörden zu wenden und diese um Abklärungen respektive um Schutz zu ersuchen. Auch ihr Sohn habe die ihm zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mittel in Albanien nicht ausgeschöpft. Es wäre für ihn jedoch möglich und zumutbar gewesen, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz zu wenden. Sodann gebe es keinen Grund anzunehmen, sie könnte nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat den Schutz der albanischen Behörden nicht in Anspruch nehmen. Ferner sei von einem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Auch deshalb seien ihre Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch aus den Akten und Aussagen der anderen Familienmitglieder ergäben sich keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung. 5.2 In der Beschwerdeschrift hielt die Beschwerdeführerin unter Wiederholung ihrer bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz fest. Bereits vor dem Vorfall vom 4. Mai 2022 sei die Polizei mehrfach avisiert worden. Diese sei mithin in voller Kenntnis der Bedrohungslage gewesen, aber in der Vergangenheit nie aktiv geworden. Der Übergriff sei überdies wenige Tage, nachdem ihr Sohn persönlich bei der Polizei um Verfolgung der Vortaten ersucht habe, erfolgt. Die Polizei sei nicht aktiv geworden. Damit fehle es offensichtlich am Schutzwillen und eventuell auch an der Schutzfähigkeit der Polizei. Diesbezüglich wird auf verschiedene Quellen hingewiesen, wonach im Zusammenhang mit einflussreichen, mit der Politik verhandel-ten (kriminellen) Organisationen diverse Einschränkungen bestünden. Zudem sei Korruption bei der albanischen Polizei weit verbreitet und führe oft zu deren Untätigkeit. Bei einer Rückkehr nach Albanien liefe sie erneut Gefahr, Gewalt ausgesetzt zu werden. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Selbst in der Beschwerdeschrift betreffend die Familie der Beschwerdeführerin werde festgehalten, dass die Verfolgung in erster Linie auf ein Motiv finanzieller Natur zurückzuführen sei. Übergriffe durch Dritte - wie vorliegend - seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Diesbezüglich verwies das SEM erneut auf seinen Entscheid, wonach es für die Beschwerdeführerin möglich und zumutbar sei, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden. Zudem wäre es ihr möglich, sich mit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative weiteren möglichen lokalen Behelligungen zu entziehen. 5.4 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, dem Einwand der Vorinstanz, dass mangels flüchtlingsrechtlichen Motivs keine dem Asylrecht entsprechende Intensität vorliegen könne, könne nicht gefolgt werden. Des Weiteren hätte das Beschreiten des Beschwerdewegs ein - vermutlich jahrelanges - Verfahren nach sich gezogen, wobei die Familie den Übergriffen weiterhin schutzlos ausgesetzt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund stelle das Ausschöpfen aller Schutzmöglichkeiten im Herkunftsland keine zumutbare Alternative dar. Es sei aktenkundig, dass ihr Ehemann (rechte: Sohn) am 29. April 2022 bei der Polizei im Gerichtskreis G._______ eine Anzeige eingereicht habe. Diese sei im Asylverfahren des Sohnes zu den Akten gereicht worden und er habe in der Anhörung ausgeführt, dass seine Aussagen nicht vollständig in der Anzeige aufgenommen worden seien, insbesondere, dass er beim Übergriff am Flussufer mit einer Waffe bedroht worden sei. Gemäss der zu den Akten gereichten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2022 bezüglich der Anzeige durch ihren Sohn liege weder eine Einschüchterung im Sinne von Art. 84 des albanischen Strafgesetzbuches noch eine andere Straftat vor, weil aufgrund der Drohung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Leben oder die Gesundheit des Geschädigten ernsthaft in Gefahr seien. Indes sei das von der Polizei bewusst weggelassene Element - die vorgehaltene Waffe - elementar für den Tatbestand der Einschüchterung. Dies hinterlasse den Eindruck, dass die konstitutiven Elemente absichtlich unerwähnt geblieben seien, damit es an der Tatbestandsmässigkeit fehle. Weiter falle auf, dass von der Staatsanwaltschaft weitere einschlägige Bestimmungen des albanischen Strafgesetzbuches nicht geprüft worden seien. Im Übrigen vermöge die Begründung der Staatsanwaltschaft in keiner Weise zu überzeugen. Ihr Schluss, die Drohung sei nicht ernsthaft, lasse unberücksichtigt, dass sie und ihre Familie unzählige Bedrohungen über sich hätten ergehen lassen müssen, die sich immer weiter intensiviert hätten. Vor diesem Hintergrund vermöge die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Drohung sei nicht ernsthaft genug beziehungsweise würde nicht ausgeführt, nicht zu überzeugen. Die sowohl ungenaue als auch verfälschende Entgegennahme respektive Redaktion der Strafanzeige sowie die äusserst oberflächliche Prüfung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft zeigten, dass es den Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall am Schutzwillen fehlen würde beziehungsweise gefehlt habe. 6. 6.1 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5). 6.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Insbesondere vermag sie aus ihrem Vorbringen, das Miterleben der Vergewaltigung ihrer Schwiegertochter stelle eine flüchtlingsrechtlich relevante geschlechtsspezifische Verfolgung dar, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist auf das Urteil der Enkelin der Beschwerdeführerin (Urteil des BVGer D-6150/2023 E. 6.2) zu verweisen. 6.3 Sodann ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vorliegend von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der albanischen Behörden auszugehen. Diesbezüglich ist vorweg auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Sohnes der Beschwerdeführerin (Urteil des BVGer D-6151/2023 E. 6.2 ff.) zu verweisen. Auch in Bezug auf ihre Person vermag die Beschwerdeführerin aus ihren Einwänden betreffend Korruption bei der albanischen Polizei, deren Untätigkeit und fehlender Schutz von Privatpersonen bei Bedrohung durch das organisierte Verbrechen, wozu er auf eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Dezember 2021 («Albanien: Organisiertes Verbrechen, Justiz und Korruption») und den Human Rights Report Albanien 2022 des Aussenministeriums der Vereinigten Staaten hinweist, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dasselbe gilt bezüglich der geltend gemachten Untätigkeit der Polizei und deren Verhalten bei der Erstattung der Anzeige durch ihren Sohn sowie der Ausführungen im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2022. Auch diesbezüglich ist auf das vorzitierte Urteil D-6151/2023 zu verweisen. Abgesehen davon wäre es auch der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des BVGer D-6151/2023 E. 6.2) möglich und zumutbar gewesen, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4445/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 7.3), anstatt noch am Tag des Vorfalls vom 4. Mai 2022 den Flug in die Schweiz anzutreten. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich ist entgegen den Ausführungen in der Replik nicht von einem realen Risiko einer (erneuten) verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen. Dies umso mehr, als die Familie der Beschwerdeführerin trotz der angeblich seit Herbst 2019 bestehenden und sich intensivierenden Bedrohungslage nach dem Besuch von Verwandten in der H._______ und in I._______ im Februar/März 2022 freiwillig nach Albanien zurückgekehrt ist. 8.3.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht. Sie sind jedoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einem Vollzug der Wegweisung nach Albanien abgesehen werden müsste. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.4.3 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat schliessen. Gemäss ihren Angaben besitzt sie in G._______ über ein eigenes Haus und somit über eine Wohnmöglichkeit. Zudem verfügt sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, da sie mit ihrer gesamten Familie nach Albanien zurückkehren wird. 8.4.4 Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie leide an Bluthochdruck und Diabetes. Dazu führte die Vorinstanz aus, diese Krankheiten würden in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage führen. Allfällige gesundheitliche Probleme seien auch in Albanien behandelbar. Insbesondere wurde auch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in Albanien ein Anrecht auf medizinische Dienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen hätten. Die Beschwerdeführerin habe denn auch geltend gemacht, dass sie wegen ihrer gesundheit-lichen Probleme in Albanien in ärztlicher Behandlung gewesen sei, Medikamente erhalten habe und sich regelmässigen Kontrollen habe unterziehen können (vgl. Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 III 2.). Dies wird durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass einer Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin in Albanien nichts entgegenstehen würde. Schliesslich ist zu anzumerken, dass ihr im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) die Möglichkeit offensteht, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen. 8.4.5 Es sind somit keine hinreichenden Anhaltpunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Albanien in eine existenzielle Notlage oder in eine Situation einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gelangen könnte Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin die Rückreise in ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Sohn, ihren drei Enkelkindern und ihrer Schwiegertochter antreten, deren Beschwerden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen werden. 8.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis zum (...) gültigen heimatlichen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurden und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 10.2 Für die Bemessung des Honorars der amtlichen Rechtsvertretung wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE), und die Rechtsvertreterin wurde vom Gericht in der erwähnten Zwischenverfügung über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin reichte am 9. November 2023 eine Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 2.32 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.-. Zudem machte sie Auslagen von Fr. 13.50 geltend und stellte Mehrwertsteuern in Rechnung, ausmachend insgesamt Fr. 514.27. Hinzu kommt der Aufwand für die Replik. Dieser lässt sich aufgrund der Akten abschätzen und wird angesichts der weitgehenden inhaltlichen Überschneidungen mit den entsprechenden Eingaben in den Verfahren der übrigen Familienmitglieder auf Fr. 100.- festgesetzt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Das amtliche Honorar ist somit auf insgesamt (aufgerundet) Fr. 655.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 655.- zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: