Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Gemäss eigenen Angaben und den Eintragungen in ihrem Reisepass verliess die Beschwerdeführerin Albanien am 27. Mai 2023 und suchte am
13. Mai 2024 für sich und ihre am (…) 2023 geborene Tochter in der Schweiz um Asyl nach. Sie gab dem SEM ihren albanischen Reisepass und ihren albanischen Führerschein (Originale) ab. A.b Das SEM nahm am 22. Mai 2024 die Personalien der Beschwerdefüh- rerin auf und hörte sie am 7. Juni 2024 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ und habe dort bis zu ihrem (…) Lebensjahr bei ihrer Familie gelebt. Anschliessend habe sie in D._______ zwei Jahre lang (…). Aus familiären Gründen sei sie wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer Ausreise ge- lebt habe. Sie sei im Mai 2023 in die Schweiz gekommen, weil sie im (…) Monat schwanger gewesen sei und der Vater ihrer Tochter in der Schweiz lebe. Sie habe ihn zuvor mehrmals in der Schweiz besucht und sei davon aus- gegangen, dass er ledig sei und sie heiraten werde. Als sie schwanger ge- worden sei, habe er gedroht, dass er sie umbringen werde, falls sie das Kind abtreibe. Nachdem sie ihre Tochter geboren habe, habe er sie nicht unterstützt und die gemeinsame Tochter nicht anerkennen wollen. Zuvor habe er ihr nur leere Versprechungen gemacht, denn er sei in der Schweiz verheiratet und habe seine Ehefrau nicht verlassen wollen. Sie habe hier oft umziehen müssen, weil er nicht für die Miete ihrer Unterkünfte habe aufkommen wollen. Ihre Schwester und eine in der Schweiz lebende Freundin hätten ihr nach der Geburt geholfen. Sie habe heimlich Kontakt zu ihrer in Albanien lebenden Mutter; ihr Vater dürfe dies nicht erfahren. Seit der Geburt ihrer Tochter wolle er keinen Kon- takt mehr zu ihr haben, weil diese unehelich sei. Er habe ihr verboten, nach Hause zurückzukehren. Für ihren Vater, ihren Bruder und die Familie ihres Vaters seien immer noch die Regeln des Kanun massgebend. Ihr Vater sei gewalttätig gegenüber ihrer Mutter und ihrer Schwester geworden, wes- halb sie davon ausgehe, dass er auch ihr gegenüber gewalttätig werde. Er habe gedroht, er werde sie umbringen, weil sie ein uneheliches Kind gebo- ren habe. Da ihr Vater, der sechs Brüder und Cousins habe, unter psychi- schen Problemen leide, könnte er ihr und ihrer Tochter etwas antun. Ihre Sicherheit sei in Albanien nicht gewährleistet, da sie die Ehre der Familie verletzt habe.
D-3978/2024 Seite 3 A.c Das SEM händigte der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2024 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Es wurde in der Folge keine Stellungnahme eingereicht. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Juni 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ih- ren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, ver- bunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es verpflichtete den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Ak- tenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Juni 2024 liess die Beschwer- deführerin für sich und ihr Kind beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführerin und ihrer min- derjährigen Tochter in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht wurde beantragt, der Vollzug der Wegweisung der Beschwer- deführerin aus der Schweiz sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Be- schwerdeverfahrens auszusetzen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 25. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
D-3978/2024 Seite 4 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Tochter am Verfahren vor der Vor- instanz teilgenommen, sie sind durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
D-3978/2024 Seite 5 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass durch Drittpersonen ausgehende Gewalt oder die Angst vor solcher für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur dann massgebend sei, wenn der betreffende Staat nicht bereit oder in der Lage sei, Schutz zu gewähren. In der Regel sei Schutz gewährleistet, wenn einsatzfähige und wirksame Polizei- und Justizorgane bestünden, die Ermittlungen durchführten, Strafverfahren ein- leiteten und Verfolgungshandlungen bestraften. Dieser Schutz müsse jeder verfolgten Person zustehen und die Inanspruchnahme desselben müsse zumutbar sein. Der Bundesrat habe Albanien mit Beschluss vom 6. März 2009 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG aufgenommen. Daher sei davon auszugehen, dass von priva- ter Verfolgung Betroffene von den zuständigen albanischen Behörden Schutz erhielten. Diese Regelvermutung könne aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Die albanischen Polizeibe- hörden seien bereit und in der Lage, gegen Bedrohungen oder Übergriffe von Dritten vorzugehen. Das albanische Strafgesetz sei im Jahr 2012 da- hingehend geändert worden, dass Zwangsheirat und eheliche Gewalt straf- und zivilrechtlich verboten seien. 2013 habe Albanien das Überein- kommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ratifiziert. Von Zwangsheirat betroffene Frauen seien be- rechtigt, bei den zuständigen Behörden Anzeige zu erstatten. Die Beschwerdeführerin habe sich vor ihrer Ausreise nicht an die Polizei- behörden gewandt, um diese um Schutz zu bitten. Bislang habe sie von ihrem Vater auch keine Gewalt erfahren. Sie gehe lediglich davon aus, dass ihr bei einer Rückkehr in die Heimat etwas zustossen werde. Es liege ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 5.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel- tend gemacht, der Beschwerdeführerin sei bereits vor der Einreichung des Asylgesuchs bewusst gewesen, dass es sich bei Albanien um ein verfol- gungssicheres Land handle, und habe keine staatliche Verfolgung geltend gemacht. Vielmehr mache sie Repressalien und Gewaltübergriffe durch
D-3978/2024 Seite 6 ihren Vater, ihren Bruder und die Verwandten ihres Vaters geltend, die ihr über ihre Mutter mitgeteilt hätten, sie habe mit ihrem unehrenhaften Ver- halten die Ehre der Familie «beschmutzt» und solle nicht nach Albanien zurückkehren, weil sie für ihr Verhalten «familiär bestraft» werde. Sie sorge sich um das Leben ihrer Tochter und das ihrige. Bislang habe sie ihre vier Jahre dauernde Beziehung mit dem Kindsvater verheimlicht, weil ihr klar gewesen sei, dass ihre Familie ihre Beziehung zu einem verheirateten Mann nie akzeptieren werde. Bezüglich Zwangsheirat habe das SEM in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Der in der Schweiz lebende und aufenthaltsberechtigte Kindsvater wolle die Be- schwerdeführerin nicht heiraten. Sie habe geglaubt, dass er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen und dann mit ihr die Ehe in der Schweiz eingehen werde. Nach der Geburt ihrer Tochter habe er aber den Kontakt mit ihr ab- gebrochen und von einer Beziehung nichts mehr wissen wollen. Der Be- schwerdeführerin sei nicht zuzumuten, bei ihrer Rückkehr nach Albanien bei der Polizei wegen Drohung gegen ihren Vater, ihren Bruder und die Verwandten ihres Vaters eine Strafanzeige einzureichen, zumal dies die Situation verschärfen und Racheaktionen nach sich ziehen würde. Die al- banischen Behörden könnten ihr den nötigen Schutz nicht gewähren. Da die Beschwerdeführerin über kein Einkommen und keine finanziellen Mittel verfüge, müsste sie mit ihrer Tochter in der Wohnung ihres Vaters und Bru- ders leben. Sie sei sicher, dass bei ihrer Rückkehr nach Albanien ihr Vater oder ihr Bruder oder die Verwandten ihres Vaters ihr und ihrer Tochter et- was antun würden. Sie könne entgegen den Erwägungen der Vorinstanz die in Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG normierte Regelvermutung umstossen. Die vorgebrachten Asylgründe seien massgebend für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 6 Das SEM hat den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht unrichtig festgestellt, da es im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung nicht anführte, der Be- schwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr nach Albanien eine Zwangs- verheiratung (vgl. Abschnitt I Ziff. 2 der Verfügung). Weshalb es im Rah- men der rechtlichen Subsumtion auf das Thema Zwangsverheiratung im albanischen Kontext einging (vgl. Abschnitt II S. 4 der Verfügung), erhellt sich nicht, da die Beschwerdeführerin nicht vorbrachte, ihre drohe nach einer Rückkehr eine solche.
D-3978/2024 Seite 7
E. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht
– mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 7.2 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «safe country» durch den schweizerischen Bundesrat begründet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, wobei die Beweislast (für den Beweis des Gegenteils) der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
E. 7.3 Übereinstimmend mit den Ausführungen des SEM in der angefochte- nen Verfügung ist festzuhalten, dass Albanien grundsätzlich als verfol- gungssicherer Staat gilt und die von der Beschwerdeführerin befürchteten Übergriffe ihres Vaters oder ihres Bruders oder weiterer Verwandter in Al- banien strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafver- folgungsbehörden verfolgt und geahndet werden (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6152/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6, D-5320/2023 vom 1. Dezem- ber 2023 E. 7.2 f., E-4445/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 7.1 ff.). Konkrete Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass die albanischen Behör- den ihr und ihrem Kind den allenfalls benötigten Schutz vor Übergriffen ins- besondere ihres Vaters oder ihren Bruders nicht zuteil kommen lassen wür- den oder dazu nicht in der Lage wären, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung nicht aufgezeigt. Inwiefern dies gleichwohl der Fall sein soll, wird
D-3978/2024 Seite 8 auch in der Beschwerde nicht hinreichend konkretisiert. Da sie vor ihrer Ausreise aus Albanien von ihren Verwandten, die keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft gehabt hätten, nicht bedroht worden sei, hat sie sich in dieser Sache bis anhin nicht an die albanische Polizei gewandt, um ein Schutzbegehren zu stellen respektive Strafanzeige zu erstatten. Sollte die Polizei im Falle einer Anzeige nicht gesetzeskonform handeln, wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine vorgesetzte Behörde zu wenden (vgl. die Urteile des BVGer D-6151/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6.2, E-4445/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 7.3). Aufgrund der Subsidiarität des Asyls müsste sie sich an die zuständigen Behörden in Albanien wenden, bevor sie in der Schweiz um Schutz nachsucht. Ihre Argumentation in der Beschwerde, eine Anzeigeerstattung gegen Familienangehörige würde zu einer Eskalation der familiären Probleme führen, lässt eine solche nicht als unzumutbar erscheinen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde- führerin nach ihrer Rückkehr nach Albanien den Schutz der heimatlichen Behörden nicht in Anspruch nehmen könnte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass von einem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen ist, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und über- all zu garantieren (vgl. BVGE 2011/51 E. 73 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass es Übergriffen von Familienangehörigen im Rahmen von Verletzungen der Familienehre am Erfordernis der flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgungsmotivation fehlen würde, weil diese nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründe er- folgen würden. Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert.
E. 7.4 Da die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Regelvermutung der Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staats nicht umzustos- sen vermochte, hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führerin und ihrer Tochter zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorlie- genden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-3978/2024 Seite 9 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen derzeit insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vater von F._______ habe seine Tochter noch nicht anerkannt. Er habe sich bereit erklärt, beim Zivilstandsamt (…) das freiwillige Verfahren der Vaterschaftsanerkennung
D-3978/2024 Seite 10 einzuleiten, welches ihm für dieselbe am (…) 2024 einen Termin gegeben habe. Die Beschwerdeführerin werde in den kommenden Tagen beim zu- ständigen Gericht eine Unterhaltsklage gegen den Kindsvater einreichen lassen. Sie werde nach Abschluss des Verfahrens der Vaterschaftsaner- kennung und dem rechtskräftigen Abschluss des Zivilverfahrens betreffend Kinderunterhalt beim örtlich zuständigen Migrationsamt den umgekehrten Familiennachzug für ihre Tochter und sich selber beantragen. Sie wolle mit ihrer Tochter in der Schweiz leben, weil sie nicht nach Albanien zurückkeh- ren könne. In prozessualer Hinsicht sei es nötig, dass sie sich bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren in der Schweiz aufhalte. Im Unter- haltsprozess müsse sie persönlich vor Gericht erscheinen, um zum Sach- verhalt befragt werden zu können. Ihre Anwesenheit sei absolut notwendig und unverzichtbar. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug so lange zu sistieren, bis die Beschwerdeführerin die Vaterschaftsanerkennung erwirkt und gegen den Kindsvater den Unterhaltsprozess bis zum rechtskräftigen Abschluss in der Schweiz geführt habe. Deshalb werde beantragt, das SEM sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführe- rinnen wegen Unzumutbarkeit bis Ende März 2025 auszusetzen.
E. 10.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde- führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung ihrer Tochter oder ihrer selbst nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer- deführerinnen nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass ihre Tochter oder sie für den Fall ei- ner Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Er- wägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum
D-3978/2024 Seite 11 heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-, als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Albanien wurde vom Bundesrat als «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb eine Rückkehr abgewie- sener Asylsuchender in dieses Land grundsätzlich als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Dort herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder all- gemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen.
E. 10.3.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und ge- mäss ihren Angaben bei der Anhörung gesunde Frau (vgl. SEM-act. […]- 19/12 F5). Mit Ausnahme ihrer Aufenthalte in der Schweiz in den Jah- ren 2022 und 2023 lebte sie zusammen mit ihrer Familie in C._______. Während (…) hielt sie sich zwei Jahre lang in D._______ auf (vgl. SEM- act. […]-19/12 F7–F17, […]-1/- ID-Nr. 001). Hinsichtlich der wirtschaftli- chen Schwierigkeiten, welche sie anfänglich zu gewärtigen haben wird, darf davon ausgegangen werden, dass sie von ihrer Mutter und ihrer Schwester unterstützt wird. Zudem steht es ihr offen, bei der zuständigen Stelle die Gewährung von Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen.
E. 10.3.4 Hinsichtlich des Antrags in der Beschwerde, der Wegweisungsvoll- zug der Beschwerdeführerinnen sei bis Ende März 2025 auszusetzen, ist festzustellen, dass im Rahmen eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu prüfen ist, ob der Wegweisungsvollzug von abgewiesenen Asylsuchen- den in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in Anbetracht der generellen und der individuellen Situation, in der sie sich nach ihrer Rückkehr befinden werden, unzumutbar ist oder nicht. Ob es Gründe wie die geltend gemach- ten gibt, die einen Verbleib in der Schweiz als wünschbar erscheinen
D-3978/2024 Seite 12 liessen, ist nicht zu prüfen. Da albanische Staatsangehörige für die Ein- reise in die Schweiz seit dem 15. Dezember 2010 kein Visum benötigen und die Beschwerdeführerin über einen bis zum (…) 2032 gültigen albani- schen Reisepass verfügt (vgl. SEM-act. […]-1/- ID-Nr. 001), steht es ihr offen, wie in der Vergangenheit in die Schweiz zu reisen, falls ihre Anwe- senheit im Verfahren bezüglich der Vaterschaftsanerkennung und dem Zi- vilverfahren betreffend Kinderunterhalt unerlässlich ist.
E. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.
E. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Alba- nien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem bis zum (…) 2032 gültigen Reisepass in die Schweiz eingereist, den sie auch für ihre Rückkehr in das Heimatland benutzen kann. Zudem obliegt es ihr, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere für ihre Tochter mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3978/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3978/2024 law/bah Urteil vom 1. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Albanien, beide vertreten durch lic. iur. Vedat Erduran, Erduran & Partner Rechtsanwälte AG, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2024. Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben und den Eintragungen in ihrem Reisepass verliess die Beschwerdeführerin Albanien am 27. Mai 2023 und suchte am 13. Mai 2024 für sich und ihre am (...) 2023 geborene Tochter in der Schweiz um Asyl nach. Sie gab dem SEM ihren albanischen Reisepass und ihren albanischen Führerschein (Originale) ab. A.b Das SEM nahm am 22. Mai 2024 die Personalien der Beschwerdeführerin auf und hörte sie am 7. Juni 2024 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ und habe dort bis zu ihrem (...) Lebensjahr bei ihrer Familie gelebt. Anschliessend habe sie in D._______ zwei Jahre lang (...). Aus familiären Gründen sei sie wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie sei im Mai 2023 in die Schweiz gekommen, weil sie im (...) Monat schwanger gewesen sei und der Vater ihrer Tochter in der Schweiz lebe. Sie habe ihn zuvor mehrmals in der Schweiz besucht und sei davon ausgegangen, dass er ledig sei und sie heiraten werde. Als sie schwanger geworden sei, habe er gedroht, dass er sie umbringen werde, falls sie das Kind abtreibe. Nachdem sie ihre Tochter geboren habe, habe er sie nicht unterstützt und die gemeinsame Tochter nicht anerkennen wollen. Zuvor habe er ihr nur leere Versprechungen gemacht, denn er sei in der Schweiz verheiratet und habe seine Ehefrau nicht verlassen wollen. Sie habe hier oft umziehen müssen, weil er nicht für die Miete ihrer Unterkünfte habe aufkommen wollen. Ihre Schwester und eine in der Schweiz lebende Freundin hätten ihr nach der Geburt geholfen. Sie habe heimlich Kontakt zu ihrer in Albanien lebenden Mutter; ihr Vater dürfe dies nicht erfahren. Seit der Geburt ihrer Tochter wolle er keinen Kontakt mehr zu ihr haben, weil diese unehelich sei. Er habe ihr verboten, nach Hause zurückzukehren. Für ihren Vater, ihren Bruder und die Familie ihres Vaters seien immer noch die Regeln des Kanun massgebend. Ihr Vater sei gewalttätig gegenüber ihrer Mutter und ihrer Schwester geworden, weshalb sie davon ausgehe, dass er auch ihr gegenüber gewalttätig werde. Er habe gedroht, er werde sie umbringen, weil sie ein uneheliches Kind geboren habe. Da ihr Vater, der sechs Brüder und Cousins habe, unter psychischen Problemen leide, könnte er ihr und ihrer Tochter etwas antun. Ihre Sicherheit sei in Albanien nicht gewährleistet, da sie die Ehre der Familie verletzt habe. A.c Das SEM händigte der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2024 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Es wurde in der Folge keine Stellungnahme eingereicht. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Juni 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es verpflichtete den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Juni 2024 liess die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 25. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Tochter am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass durch Drittpersonen ausgehende Gewalt oder die Angst vor solcher für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur dann massgebend sei, wenn der betreffende Staat nicht bereit oder in der Lage sei, Schutz zu gewähren. In der Regel sei Schutz gewährleistet, wenn einsatzfähige und wirksame Polizei- und Justizorgane bestünden, die Ermittlungen durchführten, Strafverfahren einleiteten und Verfolgungshandlungen bestraften. Dieser Schutz müsse jeder verfolgten Person zustehen und die Inanspruchnahme desselben müsse zumutbar sein. Der Bundesrat habe Albanien mit Beschluss vom 6. März 2009 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG aufgenommen. Daher sei davon auszugehen, dass von privater Verfolgung Betroffene von den zuständigen albanischen Behörden Schutz erhielten. Diese Regelvermutung könne aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Die albanischen Polizeibehörden seien bereit und in der Lage, gegen Bedrohungen oder Übergriffe von Dritten vorzugehen. Das albanische Strafgesetz sei im Jahr 2012 dahingehend geändert worden, dass Zwangsheirat und eheliche Gewalt straf- und zivilrechtlich verboten seien. 2013 habe Albanien das Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ratifiziert. Von Zwangsheirat betroffene Frauen seien berechtigt, bei den zuständigen Behörden Anzeige zu erstatten. Die Beschwerdeführerin habe sich vor ihrer Ausreise nicht an die Polizeibehörden gewandt, um diese um Schutz zu bitten. Bislang habe sie von ihrem Vater auch keine Gewalt erfahren. Sie gehe lediglich davon aus, dass ihr bei einer Rückkehr in die Heimat etwas zustossen werde. Es liege ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführerin sei bereits vor der Einreichung des Asylgesuchs bewusst gewesen, dass es sich bei Albanien um ein verfolgungssicheres Land handle, und habe keine staatliche Verfolgung geltend gemacht. Vielmehr mache sie Repressalien und Gewaltübergriffe durch ihren Vater, ihren Bruder und die Verwandten ihres Vaters geltend, die ihr über ihre Mutter mitgeteilt hätten, sie habe mit ihrem unehrenhaften Verhalten die Ehre der Familie «beschmutzt» und solle nicht nach Albanien zurückkehren, weil sie für ihr Verhalten «familiär bestraft» werde. Sie sorge sich um das Leben ihrer Tochter und das ihrige. Bislang habe sie ihre vier Jahre dauernde Beziehung mit dem Kindsvater verheimlicht, weil ihr klar gewesen sei, dass ihre Familie ihre Beziehung zu einem verheirateten Mann nie akzeptieren werde. Bezüglich Zwangsheirat habe das SEM in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Der in der Schweiz lebende und aufenthaltsberechtigte Kindsvater wolle die Beschwerdeführerin nicht heiraten. Sie habe geglaubt, dass er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen und dann mit ihr die Ehe in der Schweiz eingehen werde. Nach der Geburt ihrer Tochter habe er aber den Kontakt mit ihr abgebrochen und von einer Beziehung nichts mehr wissen wollen. Der Beschwerdeführerin sei nicht zuzumuten, bei ihrer Rückkehr nach Albanien bei der Polizei wegen Drohung gegen ihren Vater, ihren Bruder und die Verwandten ihres Vaters eine Strafanzeige einzureichen, zumal dies die Situation verschärfen und Racheaktionen nach sich ziehen würde. Die albanischen Behörden könnten ihr den nötigen Schutz nicht gewähren. Da die Beschwerdeführerin über kein Einkommen und keine finanziellen Mittel verfüge, müsste sie mit ihrer Tochter in der Wohnung ihres Vaters und Bruders leben. Sie sei sicher, dass bei ihrer Rückkehr nach Albanien ihr Vater oder ihr Bruder oder die Verwandten ihres Vaters ihr und ihrer Tochter etwas antun würden. Sie könne entgegen den Erwägungen der Vorinstanz die in Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG normierte Regelvermutung umstossen. Die vorgebrachten Asylgründe seien massgebend für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
6. Das SEM hat den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht unrichtig festgestellt, da es im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung nicht anführte, der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr nach Albanien eine Zwangsverheiratung (vgl. Abschnitt I Ziff. 2 der Verfügung). Weshalb es im Rahmen der rechtlichen Subsumtion auf das Thema Zwangsverheiratung im albanischen Kontext einging (vgl. Abschnitt II S. 4 der Verfügung), erhellt sich nicht, da die Beschwerdeführerin nicht vorbrachte, ihre drohe nach einer Rückkehr eine solche. 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 7.2 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «safe country» durch den schweizerischen Bundesrat begründet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, wobei die Beweislast (für den Beweis des Gegenteils) der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 7.3 Übereinstimmend mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung ist festzuhalten, dass Albanien grundsätzlich als verfolgungssicherer Staat gilt und die von der Beschwerdeführerin befürchteten Übergriffe ihres Vaters oder ihres Bruders oder weiterer Verwandter in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet werden (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6152/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6, D-5320/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 7.2 f., E-4445/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 7.1 ff.). Konkrete Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass die albanischen Behörden ihr und ihrem Kind den allenfalls benötigten Schutz vor Übergriffen insbesondere ihres Vaters oder ihren Bruders nicht zuteil kommen lassen würden oder dazu nicht in der Lage wären, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung nicht aufgezeigt. Inwiefern dies gleichwohl der Fall sein soll, wird auch in der Beschwerde nicht hinreichend konkretisiert. Da sie vor ihrer Ausreise aus Albanien von ihren Verwandten, die keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft gehabt hätten, nicht bedroht worden sei, hat sie sich in dieser Sache bis anhin nicht an die albanische Polizei gewandt, um ein Schutzbegehren zu stellen respektive Strafanzeige zu erstatten. Sollte die Polizei im Falle einer Anzeige nicht gesetzeskonform handeln, wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine vorgesetzte Behörde zu wenden (vgl. die Urteile des BVGer D-6151/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6.2, E-4445/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 7.3). Aufgrund der Subsidiarität des Asyls müsste sie sich an die zuständigen Behörden in Albanien wenden, bevor sie in der Schweiz um Schutz nachsucht. Ihre Argumentation in der Beschwerde, eine Anzeigeerstattung gegen Familienangehörige würde zu einer Eskalation der familiären Probleme führen, lässt eine solche nicht als unzumutbar erscheinen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Albanien den Schutz der heimatlichen Behörden nicht in Anspruch nehmen könnte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass von einem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen ist, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2011/51 E. 73 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass es Übergriffen von Familienangehörigen im Rahmen von Verletzungen der Familienehre am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation fehlen würde, weil diese nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründe erfolgen würden. Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert. 7.4 Da die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Regelvermutung der Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staats nicht umzustossen vermochte, hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen derzeit insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10. 10.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vater von F._______ habe seine Tochter noch nicht anerkannt. Er habe sich bereit erklärt, beim Zivilstandsamt (...) das freiwillige Verfahren der Vaterschaftsanerkennung einzuleiten, welches ihm für dieselbe am (...) 2024 einen Termin gegeben habe. Die Beschwerdeführerin werde in den kommenden Tagen beim zuständigen Gericht eine Unterhaltsklage gegen den Kindsvater einreichen lassen. Sie werde nach Abschluss des Verfahrens der Vaterschaftsanerkennung und dem rechtskräftigen Abschluss des Zivilverfahrens betreffend Kinderunterhalt beim örtlich zuständigen Migrationsamt den umgekehrten Familiennachzug für ihre Tochter und sich selber beantragen. Sie wolle mit ihrer Tochter in der Schweiz leben, weil sie nicht nach Albanien zurückkehren könne. In prozessualer Hinsicht sei es nötig, dass sie sich bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren in der Schweiz aufhalte. Im Unterhaltsprozess müsse sie persönlich vor Gericht erscheinen, um zum Sachverhalt befragt werden zu können. Ihre Anwesenheit sei absolut notwendig und unverzichtbar. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug so lange zu sistieren, bis die Beschwerdeführerin die Vaterschaftsanerkennung erwirkt und gegen den Kindsvater den Unterhaltsprozess bis zum rechtskräftigen Abschluss in der Schweiz geführt habe. Deshalb werde beantragt, das SEM sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit bis Ende März 2025 auszusetzen. 10.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung ihrer Tochter oder ihrer selbst nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ihre Tochter oder sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-, als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Albanien wurde vom Bundesrat als «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land grundsätzlich als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Dort herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 10.3.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und gemäss ihren Angaben bei der Anhörung gesunde Frau (vgl. SEM-act. [...]-19/12 F5). Mit Ausnahme ihrer Aufenthalte in der Schweiz in den Jahren 2022 und 2023 lebte sie zusammen mit ihrer Familie in C._______. Während (...) hielt sie sich zwei Jahre lang in D._______ auf (vgl. SEM-act. [...]-19/12 F7-F17, [...]-1/- ID-Nr. 001). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, welche sie anfänglich zu gewärtigen haben wird, darf davon ausgegangen werden, dass sie von ihrer Mutter und ihrer Schwester unterstützt wird. Zudem steht es ihr offen, bei der zuständigen Stelle die Gewährung von Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. 10.3.4 Hinsichtlich des Antrags in der Beschwerde, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen sei bis Ende März 2025 auszusetzen, ist festzustellen, dass im Rahmen eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu prüfen ist, ob der Wegweisungsvollzug von abgewiesenen Asylsuchenden in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in Anbetracht der generellen und der individuellen Situation, in der sie sich nach ihrer Rückkehr befinden werden, unzumutbar ist oder nicht. Ob es Gründe wie die geltend gemach-ten gibt, die einen Verbleib in der Schweiz als wünschbar erscheinen liessen, ist nicht zu prüfen. Da albanische Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz seit dem 15. Dezember 2010 kein Visum benötigen und die Beschwerdeführerin über einen bis zum (...) 2032 gültigen albanischen Reisepass verfügt (vgl. SEM-act. [...]-1/- ID-Nr. 001), steht es ihr offen, wie in der Vergangenheit in die Schweiz zu reisen, falls ihre Anwesenheit im Verfahren bezüglich der Vaterschaftsanerkennung und dem Zivilverfahren betreffend Kinderunterhalt unerlässlich ist. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Albanien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem bis zum (...) 2032 gültigen Reisepass in die Schweiz eingereist, den sie auch für ihre Rückkehr in das Heimatland benutzen kann. Zudem obliegt es ihr, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere für ihre Tochter mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: