Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. A._______ und B._______ suchten am 20. November 2023 zusammen mit den Kindern C._______ und D._______ in der Schweiz um Asyl nach. Kurz nach ihrer Einreise brachte die Beschwerdeführerin am (…) 2023 den Sohn E._______ zur Welt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer und die Be- schwerdeführerin am 14. Dezember 2023 zu ihren Asylgründen an. Mit Ver- fügung vom 27. Dezember 2023 entschied es, die Asylgesuche im erwei- terten Verfahren zu behandeln. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Dorf F._______ aufge- wachsen und habe mehrheitlich dort gelebt, wobei er sich zeitweise auch im Ausland – darunter in der Schweiz und in Italien – aufgehalten habe. Nach der obligatorischen Schule habe er in verschiedenen Branchen ge- arbeitet, etwa (…) und in der (…). Zuletzt habe er in einer (…) gearbeitet und einen eigenen (…) geführt. Im Jahr 2021 habe er geheiratet, wobei seine Frau eine Tochter mit in die Ehe gebracht habe. Offenbar habe sie schon früh Drohungen von Seiten ihres Ex-Mannes erhalten, ihn aber erst mit der Zeit darüber informiert, obwohl sie sehr darunter gelitten habe. Sie seien auch oft observiert worden und es habe zwei Vorfälle im Strassen- verkehr gegeben, bei welchen sie fast überfahren worden seien. Der Ex- Mann seiner Ehefrau sei eine gefährliche Person, er handle mit Drogen und pflege Verbindungen zur Mafia. Er habe zudem seine (des Beschwer- deführers) Schwester kontaktiert und Drohungen ausgesprochen, welche diese dann an ihn sowie ihre Eltern weitergeleitet habe. Etwa zehn Tage vor der Ausreise habe der Ex-Mann versucht, die Tochter C._______ zu entführen. Eine Lehrerin – welche über die Probleme orientiert gewesen sei – habe beobachtet, wie ein Auto mit verdunkelten Scheiben vor der Schule aufgetaucht sei. Dies sei ihr verdächtig erschienen und sie habe die Polizei kontaktiert. Dieses Ereignis sei der Auslöser für die Ausreise gewe- sen. Er habe seine Familie in Sicherheit bringen müssen, zumal die Polizei nichts unternehme und sich in Albanien mit Geld alles machen lasse. B.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie stamme aus G._______ und habe zuletzt in H._______ (F._______) gelebt und als (…) gearbeitet. In erster Ehe sei sie mit einem Mann verheiratet gewesen, welcher in «schmutzige Geschäfte» involviert gewesen sei und Verbindungen zur Ma- fia habe. Bei der Scheidung sei ihr das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter zugesprochen worden, wobei sich ihr Ex-Mann nie für diese
D-1056/2025 Seite 3 interessiert und auch keinen Unterhalt gezahlt habe. Wegen seinen Tätig- keiten sei er in Griechenland in Haft gewesen und Mitte 2021 nach Alba- nien zurückgekehrt. Nachdem sie erneut geheiratet habe, habe er sie an- haltend bedroht und sie habe sich rund um die Uhr beobachtet gefühlt. Er habe auch Leute bezahlt respektive angestiftet, um ihre Familie mit dem Auto in Unfälle zu verwickeln. Sie habe unter starkem Druck gestanden, da ihr Ex-Mann gefährlich und unberechenbar sei. Früher habe sie vom Ge- richt einen Schutzbefehl erhalten, aber dieser sei von den Behörden nie ernstgenommen und nicht ausgeführt worden. Aus diesem Grund habe sie kein Vertrauen in die Polizei gehabt und sich nicht an diese gewandt. Zu- dem sei ihr Ex-Mann sehr einflussreich und habe Geld. Sodann habe sie zufällig einmal beobachtet, wie der Ex-Mann mit ihrer Schwägerin – der Schwester ihres Ehemannes – gesprochen habe. Ausschlaggebend für die Ausreise sei schliesslich gewesen, dass sich die Lehrerin ihrer Tochter ge- meldet und mitgeteilt habe, unbekannte Personen in einem Auto mit ver- dunkelten Scheiben seien bei der Schule aufgetaucht und sie habe Angst, dass C._______ etwas passieren könnte. In diesem Zusammenhang habe sie auch mit der Polizei gesprochen, welche versprochen habe, sie würden Abklärungen machen. In der Folge habe sie jedoch nichts mehr gehört. Da ihr Leben in Albanien in Gefahr gewesen sei, hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre albanischen Reisepässe, einen alten Reisepass der Beschwerdeführerin sowie einen Führerschein des Beschwerdeführers ein. Zudem reichten sie Geburtsurkunden von C._______ und D._______, eine Heiratsurkunde der Beschwerdeführenden, ein Scheidungsurteil der Beschwerdeführerin vom (…) 2018 (mit deutscher Übersetzung), eine Schutzanordnung der Be- schwerdeführerin gegenüber ihrer Ex-Schwiegermutter vom (…) 2017 (mit deutscher Übersetzung) sowie fremdsprachige Dokumente (Rechnungen und Garantiescheine) ein. Bei den Akten befinden sich ferner verschiedene Arztberichte des (…)zentrums sowie der Psychoonkologie am Kantonsspi- tal I._______ betreffend die Beschwerdeführerin. C. Am 22. Januar 2025 reichte die Rechtsvertretung einen Arztbericht zu den Akten und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2024 bis zum 8. März 2024 im Kantonsspital I._______ hospitalisiert und ihr eine (…) entfernt worden war.
D-1056/2025 Seite 4 D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 10. Februar 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 17. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Da- rin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihnen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Be- stellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen – neben dem Asylentscheid und dem Zustellnachweis – zwei Bestätigungen über die psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Februar 2025 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-1056/2025 Seite 5
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wurde zunächst kritisiert, dass die Vorinstanz einen Entscheid im Sinne von Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärun- gen) mit einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen erlassen habe. Zwi- schen der Zuweisung ins erweiterte Verfahren und dem Zeitpunkt der Ent- scheidfällung sei mehr als ein Jahr vergangen und in dieser Zeit seien ver- schiedene medizinische Unterlagen zu den Akten gegeben worden. Es hät- ten somit weitere (medizinische) Abklärungen stattgefunden, weshalb die Einstufung der Vorinstanz unzutreffend sei und eine dreissigtägige Be- schwerdefrist hätte gewährt werden müssen. Sodann wurde (subeventua- liter) die Rückweisung der Sache beantragt, weil es die Vorinstanz in Ver- letzung ihrer Untersuchungspflicht unterlassen habe, genügend auf die Verbindungen des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin zum organisierten Verbrechen einzugehen. Weiter setzte sie sich nicht mit dem Kindeswohl auseinander, obschon die Tochter C._______ – welche beinahe von unbe- kannten Personen entführt worden wäre – besonders von der Verfolgung durch den Ex-Mann betroffen gewesen sei.
E. 4.2 Aus der Verfügung vom 27. Dezember 2023 geht hervor, dass die vor- liegenden Asylgesuche aufgrund der angespannten Unterbringungssitua- tion im Bundesasylzentrum J._______ dem erweiterten Verfahren zuge- wiesen wurden (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-43/2). Die Zutei- lung ins erweiterte Verfahren erfolgte somit nicht, weil weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären oder es sich um ein besonders komplexes Ver- fahren gehandelt hätte. Zwar trifft es zu, dass in der Folge bis zum Asylent- scheid rund ein Jahr verstrich und seitens der Rechtsvertretung mehrere Arztberichte eingereicht wurden. Es fanden indessen keine weiteren Un- tersuchungsmassnahmen durch die Vorinstanz statt. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das SEM von einer Ablehnung ohne wei- tere Abklärungen im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AsylG ausging und entspre- chend – nachdem es sich bei Albanien um einen verfolgungssicheren
D-1056/2025 Seite 6 Heimat- oder Herkunftsstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt – in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist mit fünf Arbeitstagen be- zeichnete (Art. 108 Abs. 3 AsylG).
E. 4.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs- grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab- klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei- dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN- JAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gal- len 2019, Rz. 29 zu Art. 49).
E. 4.3.2 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung auf die geltend ge- machte Gefährdung von Seiten des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin ein und hielt fest, es erachte die albanischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig. Dabei wies es unter anderem darauf hin, dass diese nicht un- tätig geblieben seien, indem etwa Schutzmassnahmen für die Beschwer- deführerin angeordnet worden seien und der Ex-Mann strafrechtlich verur- teilt worden sei. Es sei daher objektiv betrachtet nicht ersichtlich, dass die- ser aufgrund seiner Nähe zur Mafia respektive weil er über Geld und Ein- fluss verfüge, nicht zur Rechenschaft gezogen würde. Angesichts dieser Einschätzung bestand keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu den angeblichen Verbindungen des Ex-Mannes zum organisierten Verbrechen vorzunehmen. Es wird denn auch nicht näher ausgeführt, welche zusätzli- chen Untersuchungsmassnahmen in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen sein sollten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die ihnen von Seiten des Ex-Mannes drohende Gefahr anders einschätzen als das SEM, stellt keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar.
E. 4.3.3 Weiter ist festzustellen, dass das SEM bei der Prüfung von Wegwei- sungsvollzugshindernissen vorab darauf hinwies, bezüglich Albanien be- stehe die Vermutung, dass die Wegweisung in diesen Staat grundsätzlich zumutbar sei (Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20]). In der Folge setzte es sich
D-1056/2025 Seite 7 einlässlich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausei- nander und äusserte sich zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Fami- lie, ohne dabei vertieft auf die Situation der Kinder einzugehen. Grundsätz- lich stellt das Kindeswohl bei der Anordnung eines Wegweisungsvollzugs, von welchem Kinder betroffen sind, einen wichtigen Gesichtspunkt dar (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Für den vorliegenden Fall ist indessen fest- zuhalten, dass die drei Kinder noch in einem sehr jungen Alter sind und sich erst seit gut einem Jahr in der Schweiz aufhalten. Angesichts der nach- folgenden materiellen Ausführungen ist auch nicht davon auszugehen, dass den Kindern und namentlich der Tochter C._______ bei einer Rück- kehr eine Gefahr droht, vor welcher sie der albanische Staat nicht ausrei- chend schützen würde (vgl. E. 7.3). Nichtsdestotrotz wäre das SEM gehal- ten gewesen, sich zumindest kurz zum Kindeswohl zu äussern. Aus den Akten ergaben sich aber keine augenscheinlichen Anhaltspunkte für eine drohende Gefährdung des Kindeswohls, welche den Vollzug der Wegwei- sung unzumutbar erscheinen lassen könnten (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9.3.4). Im Ergebnis ist daher nicht von einer Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht auszugehen.
E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufgrund von formellen Mängeln aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-
D-1056/2025 Seite 8 sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Bundesrat habe Albanien als verfolgungssicheren Staat (safe country) bezeichnet. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die dortigen staatlichen Behör- den in der Lage seien, betroffenen Personen Schutz vor Bedrohungen und Übergriffen durch Dritte zu gewähren. Die Beschwerdeführenden brächten im Wesentlichen vor, sie befürchteten eine Verfolgung seitens des Ex-Man- nes der Beschwerdeführerin. Solche Racheakte seien indessen privater Natur und gründeten nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Verfol- gungsmotive. Vorliegend bestünden auch keine Hinweise darauf, dass der albanische Staat ihnen seinen Schutz verweigert hätte oder nicht in der Lage gewesen wäre, solchen zu gewähren. Die geltend gemachten Über- griffe durch den Ex-Mann seien auch in Albanien strafbar und würden von den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet. Die Polizei sei denn auch erschienen, als sie befürchteten, die Tochter könnte entführt werden. Zudem seien nach der Scheidung der Beschwerdeführe- rin Schutzmassnahmen angeordnet worden. Es gebe keine Hinweise da- rauf, dass der albanische Staat Verfolgungshandlungen des Ex-Mannes dulden oder unterstützen würde. Die Beschwerdeführenden hätten es je- doch unterlassen die Behörden über die Drohungen zu informieren. Weiter sei festzuhalten, dass sie in der Vergangenheit nie konkret behelligt wor- den seien, zumal es sich nur um eine Vermutung handle, dass es sich bei den beinahe eingetretenen Verkehrsunfällen um gezielte Anschläge ge- handelt habe. Sollten sie in Zukunft bedroht werden, seien sie gehalten, sich diesbezüglich an die Behörden zu wenden. Ihre Vorbringen erwiesen sich daher nicht als asylrelevant. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Albanien gelte die Regelvermutung, dass dieser zumutbar sei. Zwar leide die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen. Das dreistu- fig aufgebaute Gesundheitssystem in Albanien stelle indessen eine flä- chendeckende medizinische Versorgung sicher und die von ihr benötigten Medikamente seien problemlos erhältlich. Auch psychische Beschwerden könnten dort behandelt werden und es gebe verschiedene Strukturen, wel- che entsprechende Therapie- und Betreuungsmöglichkeiten anböten. So- dann hätten die Beschwerdeführenden im Heimatstaat verschiedene An- gehörige und ihren Lebensunterhalt stets gut erwirtschaften können.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, in Albanien gebe es erheb- liche Probleme beim Zugang der Bevölkerung zur Justiz, wobei dies in
D-1056/2025 Seite 9 besonderem Mass für Opfer häuslicher Gewalt gelte. Speziell gefährdet seien Personen, die vom organisierten Verbrechen bedroht würden, da die- ses äusserst gewalttätig agiere, gut vernetzt sei und mit korrupten Polizei- und Justizbeamten zusammenarbeite. Vor diesem Hintergrund sei es na- heliegend, dass die konkreten Erfahrungen der Beschwerdeführerin – ins- besondere die fehlende Umsetzung der angeordneten Schutzmassnah- men nach der Scheidung – die Korruption und den Einfluss des organisier- ten Verbrechens, welchem der Ex-Mann angehöre, widerspiegelten. Auch nach dem Vorfall, bei welchem C._______ fast entführt worden wäre, habe die Polizei lediglich gesagt, sie würden sich wieder melden, was indessen nie geschehen sei. Es gebe somit konkrete und substanziierte Hinweise, dass sie bei einer Anzeige keinen Schutz vor der Gewalt des Ex-Mannes erhalten hätten und auch in Zukunft nicht erhalten würden. Bei einer Rück- kehr wären sie folglich an Leib und Leben gefährdet. Hinsichtlich des Even- tualantrags um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wurde ausgeführt, dass im Falle einer Rückkehr nach Albanien das Kindeswohl klar gefährdet wäre, was namentlich die geplante Entführung der Tochter C._______ zeige. Die Kinder müssten unter ständiger Angst vor weiteren Vorfällen le- ben, was nicht nur ihre physische Integrität, sondern auch ihre Entwicklung tangiere. Weiter leide die Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Ge- walt durch ihren Ex-Ehemann an einer posttraumatischen Belastungsstö- rung (PTSD). Die unsichere Situation während des Asylverfahrens sowie die Ungewissheit, ob sie nach Albanien zurückkehren müssten, stelle eine gesundheitsgefährdende Belastung dar. Schliesslich verfügten sie dort auch nicht über ein Beziehungsnetz, da im Heimatstaat lediglich noch die betagten Eltern des Beschwerdeführers lebten, welche vielmehr auf ihre Unterstützung angewiesen wären.
E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1). Eine nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz
D-1056/2025 Seite 10 vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen indi- viduellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall ab- solute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und indi- viduell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.; 2008/4 E. 5.2 m.H.).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei von ihrem Ex-Ehe- mann bedroht worden und habe sich ständig beobachtet gefühlt (vgl. Akte 42/10, F37 und F44). Sie sei von ihm respektive dessen Kollegen und Ge- folgsleuten immer verfolgt worden und zuletzt habe man versucht, ihre Tochter zu entführen (vgl. Akte 42/10, F47 und F51). Der Beschwerdefüh- rer seinerseits gab an, er habe über seine Schwester – welche offenbar mit dem Ex-Ehemann seiner Frau in Kontakt gewesen sei – Drohungen erhal- ten (vgl. Akte 41/11, F43 f.). Er sei dem Ex-Ehemann zwar nie persönlich begegnet, aber über längere Zeit von ihm observiert worden (vgl. Akte 41/11, F41). Zudem habe es mehrere gefährliche Vorfälle im Strassenver- kehr gegeben, wobei er zunächst gedacht habe, die Fahrer seien betrun- ken gewesen, während er im Nachhinein davon ausgehe, diese Situatio- nen seien absichtlich herbeigeführt worden (vgl. Akte 41/11, F67 ff.). Bei den betreffenden Vorbringen handelt es sich – bei Wahrunterstellung – um eine private Verfolgung durch Drittpersonen. Das SEM wies in diesem Zu- sammenhang zunächst zu Recht darauf hin, dass diese nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Motive beruhen würde und somit asylrechtlich nicht relevant wäre.
E. 7.3 Weiter handelt es sich bei Albanien um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 der Asylver- ordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "safe country" beinhaltet unter anderem die Regelvermutung, dass der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich jedoch um eine relative Ver- folgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann, wobei die Beweislast (für den Beweis des Gegenteils) der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist grundsätzlich festzu- halten, dass Albanien als verfolgungssicherer Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch
D-1056/2025 Seite 11 Privatpersonen vorgeht und sowohl vom Schutzwillen als auch der weitge- henden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin als (früheres) Opfer häuslicher Gewalt keinen ausreichenden Zugang zur Justiz haben sollte. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie im (…) 2017 eine Schutz- anordnung gegen ihre damalige Schwiegermutter erwirken konnte. Darin wurde die Schwiegermutter angewiesen, keine körperliche und physische Gewalt anzuwenden, die Beschwerdeführerin nicht zu bedrohen und zu beleidigen sowie sich ihr nicht zu nähern (vgl. Akte 16/17). Zudem erwirkte die Beschwerdeführerin die Scheidung von ihrem Ex-Ehemann, bei wel- cher ihr das Sorgerecht für die Tochter sowie Unterhaltszahlungen zuge- sprochen wurden (vgl. Akte 16/17). Hinsichtlich der aktuellen Bedrohung durch den Ex-Mann erklärte sie, dass sie nicht zur Polizei gegangen sei, da sie kein Vertrauen in diese gehabt habe; sie habe früher einen Schutz- befehl vom Gericht erhalten, welcher nicht umgesetzt worden sei (vgl. Akte 42/10, F49). Einerseits geht aus ihren Angaben nicht hervor, inwiefern sie bei den Behörden die Durchsetzung des Schutzbefehls eingefordert hat (vgl. Akte 42/10, F50). Andrerseits wäre sie bei einer fehlenden Umsetzung von angeordneten Schutzmassnahmen durch die Polizei gehalten gewe- sen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg oder bei der übergeordneten Be- hörde gegen eine solche Weigerung vorzugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dies erfolglos versucht hätte, weshalb nicht von einer fehlenden Schutzwilligkeit auszugehen ist. Aus den eingereichten Justizakten (vgl. Akte 16/17) geht hervor, dass die Behörden jeweils zugunsten der Be- schwerdeführerin und zulasten ihres Ex-Ehemannes respektive ihrer ehe- maligen Schwiegermutter entschieden haben. Es ist somit nicht davon aus- zugehen, dass die albanischen Behörden aufgrund der Einflussnahme des Ex-Ehemannes oder seiner angeblichen Verbindungen zum organisierten Verbrechen nicht gegen ihn vorgehen würden. Ferner ist darauf hinzuwei- sen, dass es nach der erneuten Heirat offenbar nie zu Begegnungen zwi- schen dem Ex-Mann und den Beschwerdeführenden kam. Ihre Annahme, dass dieser hinter mehreren Vorfällen ihm Strassenverkehr stecke, welche beinahe zu Unfällen geführt hätten, beruht lediglich auf Vermutungen res- pektive Hörensagen (vgl. Akte 41/11, F67 ff. und Akte 42/10, F47 f.). Die Beschwerdeführenden erklären auch nicht näher, wie sich die geltend ge- machte stetige Observierung gezeigt habe. Schliesslich ist hinsichtlich des angeblichen Entführungsversuchs von C._______ festzuhalten, dass bei diesem Vorfall lediglich die Lehrerin ein Fahrzeug mit verdunkelten Schei- ben bei der Schule entdeckt habe, welches ihr verdächtig schien, weshalb sie die Polizei gerufen habe (vgl. Akte 42/10, F37 und F53). Ob es sich dabei tatsächlich um einen Entführungsversuch handelte, ist völlig unklar.
D-1056/2025 Seite 12 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hat sich ihr Ex-Mann nie für die gemeinsame Tochter interessiert und er habe sie nicht mehr gesehen, seit sie sechs Monate alt war (vgl. Akte 42/10, F32 f.). Darüber hinaus erschien die Polizei bei diesem Vorfall umgehend vor Ort und sprach auch mit der Beschwerdeführerin (vgl. Akte 42/10, F52). Der Umstand, dass sie die Po- lizei als nicht zuverlässig erachtet (vgl. Akte 42/10, F52) und sich diese in der Folge nicht mehr gemeldet habe, lässt nicht darauf schliessen, dass die Behörden nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig wären. Die Ermitt- lungen in einem solchen Fall – bei welchem ein Fahrzeug mit verdunkelten Scheiben vor einer Schule erschienen sei – dürften sich als nicht einfach erweisen. Zudem haben die Beschwerdeführenden allfällige Ermittlungser- gebnisse auch nicht abgewartet, sondern sind wenige Tage später ausge- reist. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den möglich und zumutbar gewesen wäre, sich bei anhaltenden Drohun- gen, Überwachungen oder befürchteten Übergriffen seitens des Ex-Ehe- mannes an die Behörden zu wenden. Sollte die Polizei im Falle einer An- zeige nicht gesetzeskonform handeln, hätten sie sich gegebenenfalls an eine vorgesetzte Behörde zu wenden und die entsprechenden Schutzmög- lichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-3978/2024 vom 1. Juli 2024 E. 7.3). Insgesamt gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Regelvermutung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des albanischen Staates durch konkrete und substanzi- ierte Vorbringen umzustossen. Das SEM hat somit zu Recht ihre Flücht- lingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugs-
D-1056/2025 Seite 13 hindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei- che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an- dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung fin- den.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen – unter Hinweis auf
D-1056/2025 Seite 14 die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft – jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen, zumal es sich bei Albanien um einen verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat handelt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Albanien als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan- desverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung).
E. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden vermögen die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Albanien mit ihren Vorbringen nicht um- zustossen. Sie lebten vor ihrer Ausreise in guten wirtschaftlichen Verhält- nissen (vgl. Akte 41/11, F23 ff. und Akte 42/10, F26 ff.). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher bei guter Ge- sundheit ist, bei einer Rückkehr seine beruflichen Tätigkeiten wieder auf- nehmen könnte. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerde- führerin ist festzuhalten, dass bei ihr in der Schweiz eine Operation am (…) wegen einer (…) durchgeführt wurde (vgl. Akte 55/3). Gemäss dem Berich- ten über die Nachkontrollen habe sie die Operation gut überstanden, wobei der Erholungsprozess noch andauere (vgl. Akten 58/2 und 59/2). Zudem wurde sie wegen (…) psychotherapeutisch behandelt (vgl. Akte 57/1). Eine entsprechende Bestätigung vom 21. Oktober 2024 hält fest, dass sie auf- grund einer PTSD regelmässig Psychotherapie in Anspruch nehme. Die aktuell unsichere Situation bezüglich des Aufenthaltsstatus stelle eine ge- sundheitsgefährdende Belastung dar und beeinträchtige den Heilungspro- zess der erfolgten (…) (vgl. Akte 65/1). Schliesslich wurde eine (…)
D-1056/2025 Seite 15 Untersuchung durchgeführt, welche eine (…) diagnostizierte. In diesem Rahmen wurde die Weiterführung der bereits etablierten (…) sowie Psy- chotherapie empfohlen und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin stark belastbarkeitsgemindert sei und entsprechend von einer Entlastung im Alltag profitieren würde (vgl. Akte 68/4). Das Gericht geht – wie bereits die Vorinstanz – davon aus, dass die medizinische Versorgung in Albanien ausreichend ist und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführe- rin auch dort behandelt werden können. Allfällige Verlaufskontrollen bezüg- lich der erfolgten (…) lassen sich in einem Krankenhaus im Heimatstaat durchführen. Praxisgemäss ist auch von der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Albanien auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D- 3429/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 9.5.2.2 ff. m.w.H.). Die Beschwerde- führerin hat somit die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr bei Bedarf insbe- sondere eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung sodann auf die Möglichkeit hin, medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu beantra- gen. Weiter ist festzuhalten, dass im Heimatstaat zumindest noch die El- tern (sowie eine Schwester) des Beschwerdeführers leben. Zwar wird in der Beschwerde geltend gemacht, darüber hinaus verfügten sie in Albanien über kein familiäres Beziehungsnetz und die Eltern wären vielmehr auf ihre Unterstützung angewiesen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein eines Beziehungsnetzes für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien nicht zwingend vorausgesetzt wird. Zudem dürften die Eltern sie zumindest bei der sozialen Wiedereingliede- rung oder der Betreuung der Enkelkinder unterstützen können.
E. 9.3.4 Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar erweist. Die beiden Söhne sind ein Jahr respektive (…) Jahre alt, womit sie noch sehr stark auf ihre Eltern bezogen sind. Dies gilt auch für die Tochter, welche zwischen- zeitlich (…) Jahre alt ist und bereits die Schule besucht. Zudem hält sich die Familie erst seit November 2023 und damit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf, weshalb noch nicht von einer Verwurzelung hierzulande ge- sprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt ferner über das alleinige Sorgerecht für C._______ und der Stiefvater behandle sie gut, während sich ihr leiblicher Vater nie für sie interessiert habe (vgl. Akte 42/10, F32 f. und F53). Unter Hinweis auf die obenstehenden Ausführun- gen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt ist auch nicht davon aus- zugehen, dass den Kindern – und namentliche der Tochter – eine massge- bliche Gefährdung von Seiten des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin
D-1056/2025 Seite 16 droht, vor welcher der albanische Staat keinen ausreichenden Schutz ge- währen könnte.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Albanien ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Eltern und die beiden älteren Kinder über gültige Reisedokumente verfügen und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung von solchen für das jüngste Kind mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbei- stands sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erweisen und die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 AsylG) damit nicht erfüllt sind.
E. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1056/2025 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be- stellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1056/2025 Urteil vom 7. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Albanien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ und B._______ suchten am 20. November 2023 zusammen mit den Kindern C._______ und D._______ in der Schweiz um Asyl nach. Kurz nach ihrer Einreise brachte die Beschwerdeführerin am (...) 2023 den Sohn E._______ zur Welt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2023 zu ihren Asylgründen an. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 entschied es, die Asylgesuche im erweiterten Verfahren zu behandeln. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Dorf F._______ aufgewachsen und habe mehrheitlich dort gelebt, wobei er sich zeitweise auch im Ausland - darunter in der Schweiz und in Italien - aufgehalten habe. Nach der obligatorischen Schule habe er in verschiedenen Branchen gearbeitet, etwa (...) und in der (...). Zuletzt habe er in einer (...) gearbeitet und einen eigenen (...) geführt. Im Jahr 2021 habe er geheiratet, wobei seine Frau eine Tochter mit in die Ehe gebracht habe. Offenbar habe sie schon früh Drohungen von Seiten ihres Ex-Mannes erhalten, ihn aber erst mit der Zeit darüber informiert, obwohl sie sehr darunter gelitten habe. Sie seien auch oft observiert worden und es habe zwei Vorfälle im Strassenverkehr gegeben, bei welchen sie fast überfahren worden seien. Der Ex-Mann seiner Ehefrau sei eine gefährliche Person, er handle mit Drogen und pflege Verbindungen zur Mafia. Er habe zudem seine (des Beschwerdeführers) Schwester kontaktiert und Drohungen ausgesprochen, welche diese dann an ihn sowie ihre Eltern weitergeleitet habe. Etwa zehn Tage vor der Ausreise habe der Ex-Mann versucht, die Tochter C._______ zu entführen. Eine Lehrerin - welche über die Probleme orientiert gewesen sei - habe beobachtet, wie ein Auto mit verdunkelten Scheiben vor der Schule aufgetaucht sei. Dies sei ihr verdächtig erschienen und sie habe die Polizei kontaktiert. Dieses Ereignis sei der Auslöser für die Ausreise gewesen. Er habe seine Familie in Sicherheit bringen müssen, zumal die Polizei nichts unternehme und sich in Albanien mit Geld alles machen lasse. B.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie stamme aus G._______ und habe zuletzt in H._______ (F._______) gelebt und als (...) gearbeitet. In erster Ehe sei sie mit einem Mann verheiratet gewesen, welcher in «schmutzige Geschäfte» involviert gewesen sei und Verbindungen zur Mafia habe. Bei der Scheidung sei ihr das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter zugesprochen worden, wobei sich ihr Ex-Mann nie für diese interessiert und auch keinen Unterhalt gezahlt habe. Wegen seinen Tätigkeiten sei er in Griechenland in Haft gewesen und Mitte 2021 nach Albanien zurückgekehrt. Nachdem sie erneut geheiratet habe, habe er sie anhaltend bedroht und sie habe sich rund um die Uhr beobachtet gefühlt. Er habe auch Leute bezahlt respektive angestiftet, um ihre Familie mit dem Auto in Unfälle zu verwickeln. Sie habe unter starkem Druck gestanden, da ihr Ex-Mann gefährlich und unberechenbar sei. Früher habe sie vom Gericht einen Schutzbefehl erhalten, aber dieser sei von den Behörden nie ernstgenommen und nicht ausgeführt worden. Aus diesem Grund habe sie kein Vertrauen in die Polizei gehabt und sich nicht an diese gewandt. Zudem sei ihr Ex-Mann sehr einflussreich und habe Geld. Sodann habe sie zufällig einmal beobachtet, wie der Ex-Mann mit ihrer Schwägerin - der Schwester ihres Ehemannes - gesprochen habe. Ausschlaggebend für die Ausreise sei schliesslich gewesen, dass sich die Lehrerin ihrer Tochter gemeldet und mitgeteilt habe, unbekannte Personen in einem Auto mit verdunkelten Scheiben seien bei der Schule aufgetaucht und sie habe Angst, dass C._______ etwas passieren könnte. In diesem Zusammenhang habe sie auch mit der Polizei gesprochen, welche versprochen habe, sie würden Abklärungen machen. In der Folge habe sie jedoch nichts mehr gehört. Da ihr Leben in Albanien in Gefahr gewesen sei, hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre albanischen Reisepässe, einen alten Reisepass der Beschwerdeführerin sowie einen Führerschein des Beschwerdeführers ein. Zudem reichten sie Geburtsurkunden von C._______ und D._______, eine Heiratsurkunde der Beschwerdeführenden, ein Scheidungsurteil der Beschwerdeführerin vom (...) 2018 (mit deutscher Übersetzung), eine Schutzanordnung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Ex-Schwiegermutter vom (...) 2017 (mit deutscher Übersetzung) sowie fremdsprachige Dokumente (Rechnungen und Garantiescheine) ein. Bei den Akten befinden sich ferner verschiedene Arztberichte des (...)zentrums sowie der Psychoonkologie am Kantonsspital I._______ betreffend die Beschwerdeführerin. C. Am 22. Januar 2025 reichte die Rechtsvertretung einen Arztbericht zu den Akten und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2024 bis zum 8. März 2024 im Kantonsspital I._______ hospitalisiert und ihr eine (...) entfernt worden war. D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 10. Februar 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 17. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihnen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen - neben dem Asylentscheid und dem Zustellnachweis - zwei Bestätigungen über die psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wurde zunächst kritisiert, dass die Vorinstanz einen Entscheid im Sinne von Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) mit einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen erlassen habe. Zwischen der Zuweisung ins erweiterte Verfahren und dem Zeitpunkt der Entscheidfällung sei mehr als ein Jahr vergangen und in dieser Zeit seien verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten gegeben worden. Es hätten somit weitere (medizinische) Abklärungen stattgefunden, weshalb die Einstufung der Vorinstanz unzutreffend sei und eine dreissigtägige Beschwerdefrist hätte gewährt werden müssen. Sodann wurde (subeventualiter) die Rückweisung der Sache beantragt, weil es die Vorinstanz in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht unterlassen habe, genügend auf die Verbindungen des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin zum organisierten Verbrechen einzugehen. Weiter setzte sie sich nicht mit dem Kindeswohl auseinander, obschon die Tochter C._______ - welche beinahe von unbekannten Personen entführt worden wäre - besonders von der Verfolgung durch den Ex-Mann betroffen gewesen sei. 4.2 Aus der Verfügung vom 27. Dezember 2023 geht hervor, dass die vorliegenden Asylgesuche aufgrund der angespannten Unterbringungssituation im Bundesasylzentrum J._______ dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurden (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-43/2). Die Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfolgte somit nicht, weil weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären oder es sich um ein besonders komplexes Verfahren gehandelt hätte. Zwar trifft es zu, dass in der Folge bis zum Asylentscheid rund ein Jahr verstrich und seitens der Rechtsvertretung mehrere Arztberichte eingereicht wurden. Es fanden indessen keine weiteren Untersuchungsmassnahmen durch die Vorinstanz statt. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das SEM von einer Ablehnung ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AsylG ausging und entsprechend - nachdem es sich bei Albanien um einen verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt - in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist mit fünf Arbeitstagen bezeichnete (Art. 108 Abs. 3 AsylG). 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). 4.3.2 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung auf die geltend gemachte Gefährdung von Seiten des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin ein und hielt fest, es erachte die albanischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig. Dabei wies es unter anderem darauf hin, dass diese nicht untätig geblieben seien, indem etwa Schutzmassnahmen für die Beschwerdeführerin angeordnet worden seien und der Ex-Mann strafrechtlich verurteilt worden sei. Es sei daher objektiv betrachtet nicht ersichtlich, dass dieser aufgrund seiner Nähe zur Mafia respektive weil er über Geld und Einfluss verfüge, nicht zur Rechenschaft gezogen würde. Angesichts dieser Einschätzung bestand keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu den angeblichen Verbindungen des Ex-Mannes zum organisierten Verbrechen vorzunehmen. Es wird denn auch nicht näher ausgeführt, welche zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen sein sollten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die ihnen von Seiten des Ex-Mannes drohende Gefahr anders einschätzen als das SEM, stellt keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar. 4.3.3 Weiter ist festzustellen, dass das SEM bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen vorab darauf hinwies, bezüglich Albanien bestehe die Vermutung, dass die Wegweisung in diesen Staat grundsätzlich zumutbar sei (Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20]). In der Folge setzte es sich einlässlich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinander und äusserte sich zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Familie, ohne dabei vertieft auf die Situation der Kinder einzugehen. Grundsätzlich stellt das Kindeswohl bei der Anordnung eines Wegweisungsvollzugs, von welchem Kinder betroffen sind, einen wichtigen Gesichtspunkt dar (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Für den vorliegenden Fall ist indessen festzuhalten, dass die drei Kinder noch in einem sehr jungen Alter sind und sich erst seit gut einem Jahr in der Schweiz aufhalten. Angesichts der nachfolgenden materiellen Ausführungen ist auch nicht davon auszugehen, dass den Kindern und namentlich der Tochter C._______ bei einer Rückkehr eine Gefahr droht, vor welcher sie der albanische Staat nicht ausreichend schützen würde (vgl. E. 7.3). Nichtsdestotrotz wäre das SEM gehalten gewesen, sich zumindest kurz zum Kindeswohl zu äussern. Aus den Akten ergaben sich aber keine augenscheinlichen Anhaltspunkte für eine drohende Gefährdung des Kindeswohls, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen könnten (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9.3.4). Im Ergebnis ist daher nicht von einer Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht auszugehen. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufgrund von formellen Mängeln aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Bundesrat habe Albanien als verfolgungssicheren Staat (safe country) bezeichnet. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die dortigen staatlichen Behörden in der Lage seien, betroffenen Personen Schutz vor Bedrohungen und Übergriffen durch Dritte zu gewähren. Die Beschwerdeführenden brächten im Wesentlichen vor, sie befürchteten eine Verfolgung seitens des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin. Solche Racheakte seien indessen privater Natur und gründeten nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive. Vorliegend bestünden auch keine Hinweise darauf, dass der albanische Staat ihnen seinen Schutz verweigert hätte oder nicht in der Lage gewesen wäre, solchen zu gewähren. Die geltend gemachten Übergriffe durch den Ex-Mann seien auch in Albanien strafbar und würden von den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet. Die Polizei sei denn auch erschienen, als sie befürchteten, die Tochter könnte entführt werden. Zudem seien nach der Scheidung der Beschwerdeführerin Schutzmassnahmen angeordnet worden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der albanische Staat Verfolgungshandlungen des Ex-Mannes dulden oder unterstützen würde. Die Beschwerdeführenden hätten es jedoch unterlassen die Behörden über die Drohungen zu informieren. Weiter sei festzuhalten, dass sie in der Vergangenheit nie konkret behelligt worden seien, zumal es sich nur um eine Vermutung handle, dass es sich bei den beinahe eingetretenen Verkehrsunfällen um gezielte Anschläge gehandelt habe. Sollten sie in Zukunft bedroht werden, seien sie gehalten, sich diesbezüglich an die Behörden zu wenden. Ihre Vorbringen erwiesen sich daher nicht als asylrelevant. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Albanien gelte die Regelvermutung, dass dieser zumutbar sei. Zwar leide die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen. Das dreistufig aufgebaute Gesundheitssystem in Albanien stelle indessen eine flächendeckende medizinische Versorgung sicher und die von ihr benötigten Medikamente seien problemlos erhältlich. Auch psychische Beschwerden könnten dort behandelt werden und es gebe verschiedene Strukturen, welche entsprechende Therapie- und Betreuungsmöglichkeiten anböten. Sodann hätten die Beschwerdeführenden im Heimatstaat verschiedene Angehörige und ihren Lebensunterhalt stets gut erwirtschaften können. 6.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, in Albanien gebe es erhebliche Probleme beim Zugang der Bevölkerung zur Justiz, wobei dies in besonderem Mass für Opfer häuslicher Gewalt gelte. Speziell gefährdet seien Personen, die vom organisierten Verbrechen bedroht würden, da dieses äusserst gewalttätig agiere, gut vernetzt sei und mit korrupten Polizei- und Justizbeamten zusammenarbeite. Vor diesem Hintergrund sei es naheliegend, dass die konkreten Erfahrungen der Beschwerdeführerin - insbesondere die fehlende Umsetzung der angeordneten Schutzmassnahmen nach der Scheidung - die Korruption und den Einfluss des organisierten Verbrechens, welchem der Ex-Mann angehöre, widerspiegelten. Auch nach dem Vorfall, bei welchem C._______ fast entführt worden wäre, habe die Polizei lediglich gesagt, sie würden sich wieder melden, was indessen nie geschehen sei. Es gebe somit konkrete und substanziierte Hinweise, dass sie bei einer Anzeige keinen Schutz vor der Gewalt des Ex-Mannes erhalten hätten und auch in Zukunft nicht erhalten würden. Bei einer Rückkehr wären sie folglich an Leib und Leben gefährdet. Hinsichtlich des Eventualantrags um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wurde ausgeführt, dass im Falle einer Rückkehr nach Albanien das Kindeswohl klar gefährdet wäre, was namentlich die geplante Entführung der Tochter C._______ zeige. Die Kinder müssten unter ständiger Angst vor weiteren Vorfällen leben, was nicht nur ihre physische Integrität, sondern auch ihre Entwicklung tangiere. Weiter leide die Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Gewalt durch ihren Ex-Ehemann an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD). Die unsichere Situation während des Asylverfahrens sowie die Ungewissheit, ob sie nach Albanien zurückkehren müssten, stelle eine gesundheitsgefährdende Belastung dar. Schliesslich verfügten sie dort auch nicht über ein Beziehungsnetz, da im Heimatstaat lediglich noch die betagten Eltern des Beschwerdeführers lebten, welche vielmehr auf ihre Unterstützung angewiesen wären. 7. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1). Eine nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.; 2008/4 E. 5.2 m.H.). 7.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei von ihrem Ex-Ehemann bedroht worden und habe sich ständig beobachtet gefühlt (vgl. Akte 42/10, F37 und F44). Sie sei von ihm respektive dessen Kollegen und Gefolgsleuten immer verfolgt worden und zuletzt habe man versucht, ihre Tochter zu entführen (vgl. Akte 42/10, F47 und F51). Der Beschwerdeführer seinerseits gab an, er habe über seine Schwester - welche offenbar mit dem Ex-Ehemann seiner Frau in Kontakt gewesen sei - Drohungen erhalten (vgl. Akte 41/11, F43 f.). Er sei dem Ex-Ehemann zwar nie persönlich begegnet, aber über längere Zeit von ihm observiert worden (vgl. Akte 41/11, F41). Zudem habe es mehrere gefährliche Vorfälle im Strassenverkehr gegeben, wobei er zunächst gedacht habe, die Fahrer seien betrunken gewesen, während er im Nachhinein davon ausgehe, diese Situationen seien absichtlich herbeigeführt worden (vgl. Akte 41/11, F67 ff.). Bei den betreffenden Vorbringen handelt es sich - bei Wahrunterstellung - um eine private Verfolgung durch Drittpersonen. Das SEM wies in diesem Zusammenhang zunächst zu Recht darauf hin, dass diese nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Motive beruhen würde und somit asylrechtlich nicht relevant wäre. 7.3 Weiter handelt es sich bei Albanien um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "safe country" beinhaltet unter anderem die Regelvermutung, dass der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann, wobei die Beweislast (für den Beweis des Gegenteils) der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist grundsätzlich festzuhalten, dass Albanien als verfolgungssicherer Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vorgeht und sowohl vom Schutzwillen als auch der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin als (früheres) Opfer häuslicher Gewalt keinen ausreichenden Zugang zur Justiz haben sollte. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie im (...) 2017 eine Schutzanordnung gegen ihre damalige Schwiegermutter erwirken konnte. Darin wurde die Schwiegermutter angewiesen, keine körperliche und physische Gewalt anzuwenden, die Beschwerdeführerin nicht zu bedrohen und zu beleidigen sowie sich ihr nicht zu nähern (vgl. Akte 16/17). Zudem erwirkte die Beschwerdeführerin die Scheidung von ihrem Ex-Ehemann, bei welcher ihr das Sorgerecht für die Tochter sowie Unterhaltszahlungen zugesprochen wurden (vgl. Akte 16/17). Hinsichtlich der aktuellen Bedrohung durch den Ex-Mann erklärte sie, dass sie nicht zur Polizei gegangen sei, da sie kein Vertrauen in diese gehabt habe; sie habe früher einen Schutzbefehl vom Gericht erhalten, welcher nicht umgesetzt worden sei (vgl. Akte 42/10, F49). Einerseits geht aus ihren Angaben nicht hervor, inwiefern sie bei den Behörden die Durchsetzung des Schutzbefehls eingefordert hat (vgl. Akte 42/10, F50). Andrerseits wäre sie bei einer fehlenden Umsetzung von angeordneten Schutzmassnahmen durch die Polizei gehalten gewesen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg oder bei der übergeordneten Behörde gegen eine solche Weigerung vorzugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dies erfolglos versucht hätte, weshalb nicht von einer fehlenden Schutzwilligkeit auszugehen ist. Aus den eingereichten Justizakten (vgl. Akte 16/17) geht hervor, dass die Behörden jeweils zugunsten der Beschwerdeführerin und zulasten ihres Ex-Ehemannes respektive ihrer ehemaligen Schwiegermutter entschieden haben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die albanischen Behörden aufgrund der Einflussnahme des Ex-Ehemannes oder seiner angeblichen Verbindungen zum organisierten Verbrechen nicht gegen ihn vorgehen würden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nach der erneuten Heirat offenbar nie zu Begegnungen zwischen dem Ex-Mann und den Beschwerdeführenden kam. Ihre Annahme, dass dieser hinter mehreren Vorfällen ihm Strassenverkehr stecke, welche beinahe zu Unfällen geführt hätten, beruht lediglich auf Vermutungen respektive Hörensagen (vgl. Akte 41/11, F67 ff. und Akte 42/10, F47 f.). Die Beschwerdeführenden erklären auch nicht näher, wie sich die geltend gemachte stetige Observierung gezeigt habe. Schliesslich ist hinsichtlich des angeblichen Entführungsversuchs von C._______ festzuhalten, dass bei diesem Vorfall lediglich die Lehrerin ein Fahrzeug mit verdunkelten Scheiben bei der Schule entdeckt habe, welches ihr verdächtig schien, weshalb sie die Polizei gerufen habe (vgl. Akte 42/10, F37 und F53). Ob es sich dabei tatsächlich um einen Entführungsversuch handelte, ist völlig unklar. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hat sich ihr Ex-Mann nie für die gemeinsame Tochter interessiert und er habe sie nicht mehr gesehen, seit sie sechs Monate alt war (vgl. Akte 42/10, F32 f.). Darüber hinaus erschien die Polizei bei diesem Vorfall umgehend vor Ort und sprach auch mit der Beschwerdeführerin (vgl. Akte 42/10, F52). Der Umstand, dass sie die Polizei als nicht zuverlässig erachtet (vgl. Akte 42/10, F52) und sich diese in der Folge nicht mehr gemeldet habe, lässt nicht darauf schliessen, dass die Behörden nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig wären. Die Ermittlungen in einem solchen Fall - bei welchem ein Fahrzeug mit verdunkelten Scheiben vor einer Schule erschienen sei - dürften sich als nicht einfach erweisen. Zudem haben die Beschwerdeführenden allfällige Ermittlungsergebnisse auch nicht abgewartet, sondern sind wenige Tage später ausgereist. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar gewesen wäre, sich bei anhaltenden Drohungen, Überwachungen oder befürchteten Übergriffen seitens des Ex-Ehemannes an die Behörden zu wenden. Sollte die Polizei im Falle einer Anzeige nicht gesetzeskonform handeln, hätten sie sich gegebenenfalls an eine vorgesetzte Behörde zu wenden und die entsprechenden Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-3978/2024 vom 1. Juli 2024 E. 7.3). Insgesamt gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Regelvermutung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des albanischen Staates durch konkrete und substanziierte Vorbringen umzustossen. Das SEM hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugs-hindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen - unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft - jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal es sich bei Albanien um einen verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat handelt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Albanien als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). 9.3.3 Die Beschwerdeführenden vermögen die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Albanien mit ihren Vorbringen nicht umzustossen. Sie lebten vor ihrer Ausreise in guten wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. Akte 41/11, F23 ff. und Akte 42/10, F26 ff.). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher bei guter Gesundheit ist, bei einer Rückkehr seine beruflichen Tätigkeiten wieder aufnehmen könnte. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass bei ihr in der Schweiz eine Operation am (...) wegen einer (...) durchgeführt wurde (vgl. Akte 55/3). Gemäss dem Berichten über die Nachkontrollen habe sie die Operation gut überstanden, wobei der Erholungsprozess noch andauere (vgl. Akten 58/2 und 59/2). Zudem wurde sie wegen (...) psychotherapeutisch behandelt (vgl. Akte 57/1). Eine entsprechende Bestätigung vom 21. Oktober 2024 hält fest, dass sie aufgrund einer PTSD regelmässig Psychotherapie in Anspruch nehme. Die aktuell unsichere Situation bezüglich des Aufenthaltsstatus stelle eine gesundheitsgefährdende Belastung dar und beeinträchtige den Heilungsprozess der erfolgten (...) (vgl. Akte 65/1). Schliesslich wurde eine (...) Untersuchung durchgeführt, welche eine (...) diagnostizierte. In diesem Rahmen wurde die Weiterführung der bereits etablierten (...) sowie Psychotherapie empfohlen und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin stark belastbarkeitsgemindert sei und entsprechend von einer Entlastung im Alltag profitieren würde (vgl. Akte 68/4). Das Gericht geht - wie bereits die Vorinstanz - davon aus, dass die medizinische Versorgung in Albanien ausreichend ist und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch dort behandelt werden können. Allfällige Verlaufskontrollen bezüglich der erfolgten (...) lassen sich in einem Krankenhaus im Heimatstaat durchführen. Praxisgemäss ist auch von der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Albanien auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3429/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 9.5.2.2 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat somit die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr bei Bedarf insbesondere eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung sodann auf die Möglichkeit hin, medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu beantragen. Weiter ist festzuhalten, dass im Heimatstaat zumindest noch die Eltern (sowie eine Schwester) des Beschwerdeführers leben. Zwar wird in der Beschwerde geltend gemacht, darüber hinaus verfügten sie in Albanien über kein familiäres Beziehungsnetz und die Eltern wären vielmehr auf ihre Unterstützung angewiesen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein eines Beziehungsnetzes für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien nicht zwingend vorausgesetzt wird. Zudem dürften die Eltern sie zumindest bei der sozialen Wiedereingliederung oder der Betreuung der Enkelkinder unterstützen können. 9.3.4 Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar erweist. Die beiden Söhne sind ein Jahr respektive (...) Jahre alt, womit sie noch sehr stark auf ihre Eltern bezogen sind. Dies gilt auch für die Tochter, welche zwischenzeitlich (...) Jahre alt ist und bereits die Schule besucht. Zudem hält sich die Familie erst seit November 2023 und damit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf, weshalb noch nicht von einer Verwurzelung hierzulande gesprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt ferner über das alleinige Sorgerecht für C._______ und der Stiefvater behandle sie gut, während sich ihr leiblicher Vater nie für sie interessiert habe (vgl. Akte 42/10, F32 f. und F53). Unter Hinweis auf die obenstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt ist auch nicht davon auszugehen, dass den Kindern - und namentliche der Tochter - eine massgebliche Gefährdung von Seiten des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin droht, vor welcher der albanische Staat keinen ausreichenden Schutz gewähren könnte. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Albanien ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Eltern und die beiden älteren Kinder über gültige Reisedokumente verfügen und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung von solchen für das jüngste Kind mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erweisen und die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 AsylG) damit nicht erfüllt sind. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann