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D-3429/2021

D-3429/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine albanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, ihren Heimatstaat am 25. September 2019 und suchte gleichentags in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 1. Oktober 2019 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin auf. A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2019 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe sich zeitlebens in B._______ aufgehalten und (...) Jahre lang die Schule besucht. Ihr Vater sei verstorben, als sie noch klein gewesen sei. Ihre beiden Schwestern lebten in C._______. Zusammen mit ihrer Mutter habe sie bis zu ihrer Ausreise aus Albanien auf dem (...) gearbeitet. Sie fühle sich in ihrer Heimat als alleinstehende Frau diskriminiert. Da sie sehr gutmütig gewesen sei, könne sie nie in ihrem Leben ein weisses Kleid tragen. Dies habe mit verschiedenen Lebenssituationen und mit verschiedenen Menschen zu tun. Sie sei in der Schweiz sehr gut empfangen worden und wisse nicht, ob sie dies verdient habe. Auf Nachfragen konnte die Beschwerdeführerin nicht erklären, weshalb sie kein weisses Kleid tragen könne und nicht wisse, ob sie den guten Empfang in der Schweiz verdient habe. Ihr fehlten die Worte, um ihre Gründe für die Ausreise aus der Heimat zu nennen. Sie habe weder mit der Polizei noch mit Behörden noch mit Privatpersonen Probleme gehabt. In Albanien habe sie ihre Probleme einer Kollegin geschildert. Sie habe ihr von der Paranoia erzählt und ihr gesagt, ihre Gedanken schwebten und mit ihr sei etwas nicht in Ordnung. Bei einer Rückkehr nach Albanien würde nichts passieren, sie möchte ihr Leben aber hier weiterführen. Vor Abschluss der Anhörung sagte sie, ihr Leben könne man mit zwei, drei Worten als einen Roman ohne Inhalt beschreiben. Die grossen Lieben hätten Wirkung, man könne kein weisses Kleid mehr anhaben. Der zugewiesene Rechtsvertreter wies während der Anhörung darauf hin, er habe beim Vorgespräch den Eindruck gehabt, die Beschwerdeführerin sei «irgendwie eingeschüchtert» beziehungsweise mit ihr sei «irgendetwas nicht in Ordnung». Er beantrage, dass sie mit einer ärztlichen Person ein Gespräch führen könne beziehungsweise einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen werde. A.d Der Rechtsvertreter stellte am 17. Oktober 2019 den Antrag, die Beschwerdeführerin sei in das erweiterte Verfahren zu versetzen und einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, da sie verängstigt gewesen sei und ihr in Albanien «irgendetwas widerfahren sein müsse». Der Dolmetscher habe nach der Anhörung nicht umsonst gesagt, dass man das «weisse Kleid» dechiffrieren müsse, ansonsten man ihre Probleme nicht verstehe. B. B.a Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 1. November 2019 mit Urteil D-5760/2019 vom 6. November 2019 gut, hob die Verfügung vom 25. Oktober 2019 auf, und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. C. C.a Einer internen Mail des Pflegedienstes des SEM vom 2. November 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht gesprächsbereit sei. Am Vortag sei sie zur Abklärung einer somatischen Ursache ins (...) gebracht und von dort in die (...) verlegt worden. Von dort sei sie mitten in der Nacht zu Fuss ins Bundesasylzentrum (BAZ) zurückgekehrt, wo sie seither regungslos im Bett liege. C.b Die (...) übermittelten dem SEM am 7. November 2019 einen die Beschwerdeführerin betreffenden Austrittsbericht. Diesem ist zu entnehmen, dass sie vom 28. bis 31. Oktober 2019 hospitalisiert gewesen sei. Diagnostiziert wurden eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und sonstige rezidivierende depressive Störungen (ICD-10 F33.8). Es wurde darauf hingewiesen, dass mit der in D._______ lebenden Schwester und dem Schwager der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen worden sei. Diese hätten von früheren depressiven Zustandsbildern berichtet und gesagt, dass die Beschwerdeführerin auch früher Behandlungen nicht angenommen oder abgebrochen und Kliniken verlassen habe. Bereits am Folgetag habe die Beschwerdeführerin signalisiert, dass sie nicht mehr in der Klinik bleiben wolle. C.c Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin weiterer Abklärungen bedürfe, weshalb es gemäss Art. 26d AsylG im erweiterten Verfahren behandelt werde. C.d Am 7. Februar 2020 erstattete das SEM bezüglich der Beschwerdeführerin eine Gefährdungsmeldung an die zuständige kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). C.e Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 wies das SEM die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. C.f Am 31. März 2020 führte das SEM ein Telefongespräch mit der (...). Diese teilte mit, dass die stationär behandelte Beschwerdeführerin eine Zwangsmedikation erhalte. Sie verhalte sich höchst auffällig, laufe in der Klinik herum, verlasse diese jedoch nie. Sie sei sehr schreckhaft, was mit der Medikation etwas abgenommen habe, spreche kein Wort und nehme von sich aus keinen Kontakt mit anderen Personen auf. Sie lasse sich nicht ärztlich abklären und mache einen traumatisierten Eindruck. Da sich an ihrer Verfassung nichts ändere und aufgrund ihres mutistischen Verhaltens therapeutisch nicht mit ihr gearbeitet werden könne, werde gemeinsam mit den zuständigen Stellen des Kantons der Austritt aus der (...) vorbereitet. C.g Mit Entscheid vom 5. Mai 2020 wies die kantonale KESB die Beschwerdeführerin an, sich vorderhand bis zum 5. Mai 2022 regelmässig zwecks ambulanter Behandlung ins Psychiatrische Ambulatorium E._______ zu begeben und den Behandlungsplan lückenlos einzuhalten. C.h Das SEM wandte sich am 14. Mai 2020 schriftlich an die in C._______ lebende Schwester der Beschwerdeführerin und bat sie um Beantwortung mehrerer Fragen. C.i Die Schwester der Beschwerdeführerin übermittelte dem SEM am 6. Juni 2020 (Postdatum) die Antwort zu den ihr gestellten Fragen. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe vor allem in den letzten Jahren an Problemen gelitten. Ihr extrem introvertiertes und verschlossenes Wesen habe sie daran gehindert, sich ihrer Familie anzuvertrauen. Die Mutter habe entschieden, die Behandlungen zu bezahlen, und habe die Beschwerdeführerin nach F._______ gebracht. Zurzeit lebten noch ihre Mutter und eine Tante in Albanien. C.j Das SEM ersuchte das Psychiatrische Ambulatorium E._______ am 12. November 2020 um die Erstellung eines Berichts über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Es bat um Mitteilung, ob sich Aussagen zu ihrer Urteilsfähigkeit im Hinblick auf das Asylverfahren und zu einer allfälligen Traumatisierung machen liessen. C.k Anlässlich eines Telefongesprächs des SEM mit der Betreuungsperson der Beschwerdeführerin vom 12. November 2020 sagte diese, die Beschwerdeführerin rede derzeit sehr viel. Nachdem sie im Juli 2020 in der kantonalen Unterkunft untergebracht worden sei, habe sie viel Unterstützung verlangt. Mittlerweile meistere sie den Alltag selbstständig, fahre mit dem öffentlichen Verkehr in den Deutschkurs und habe den Wunsch geäussert, arbeiten zu können. C.l Am 3. Dezember 2020 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste des Kantons E._______ vom 23. November 2020. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich bereits in Albanien an einer psychiatrischen Störung (wohl an einer Psychose) gelitten habe. Es werde vermutet, dass sie Gewalt erlitten habe. Über die Gründe, aus denen sie Albanien verlassen habe, habe sie nicht sprechen wollen. Die Beschwerdeführerin habe sich der sie betreuenden Psychiaterin erst beim dritten Gespräch öffnen können. Sie habe gesagt, dass ihre Mutter und sie mit dem erzielten Verdienst die Rechnungen nicht hätten bezahlen können. Sie sei schon in der Heimat psychisch krank gewesen, es habe sich aber keine Möglichkeit für eine Behandlung ergeben. Im Verlauf der Therapie habe sie über Stimmen und Bilder berichtet, die sie plötzlich vor Augen habe und bei welchen es sich um die Ereignisse in der Vergangenheit handle. Diagnostiziert wurden eine Erkrankung aus dem schizophrenen/affektiven Formenkreis mit der Differenzialdiagnose einer Traumafolgestörung. Die Beschwerdeführerin werde mit dem Antipsychotikum Xeplion behandelt und komme alle drei bis vier Wochen zu psychiatrischen Gesprächen. Hinsichtlich ihrer Urteilsfähigkeit wurde angegeben, dass sie ein einstündiges Gespräch, welches mit ihrem gegenwärtigen Zustand und den gegenwärtigen Umständen zu tun habe, aushalten könne. Themen wie ihre Vergangenheit und ihre Krankheit lösten bei ihr eine traurige Stimmung aus; sie vermeide vor allem Fragen betreffend ihre Vergangenheit. Die Urteilsfähigkeit könne aus gutachterlicher Sicht nicht eingeschätzt werden. Da die Beschwerdeführerin nach dem ersten Asylentscheid mit dem Ausbruch eines mutistischen Zustandes reagiert habe, sei zu vermuten, dass sie nach einem zweiten negativen Entscheid mit einer Dekompensation oder auch mit psychotischen Symptomen reagieren würde. C.m Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin teilte dem SEM am 15. Dezember 2020 mit, sie sehe es nicht als angezeigt, zeitnah eine Anhörung durchzuführen. Im Arztbericht vom 23. November 2020 werde keine klare Aussage zur Urteilsfähigkeit gemacht. Diese Frage und der Einfluss einer Anhörung müssten genauer abgeklärt werden. C.n Am 21. Dezember 2020 antwortete das SEM dahingehend, dass unklar sei, wer besser dazu geeignet wäre, die Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen, als ihre behandelnde Ärztin. Das SEM sei offen, konkrete und konstruktive Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu prüfen. Sollten solche nicht bis zum 8. Januar 2021 eingehen, werde das SEM eine halbtägige Anhörung in einem reinen Frauen-Setting organisieren, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, ihre Fluchtgründe darzulegen. C.o Die Rechtsvertretung wies das SEM am 7. Januar 2021 darauf hin, die Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin müsste auf andere Weise abgeklärt werden. Das SEM sei verpflichtet, den Sachverhalt anderweitig abzuklären, allenfalls unter Beiziehung eines Facharztes, der auf die Beurteilung der Urteilsfähigkeit spezialisiert sei. Ohne Gewissheit über das Vorliegen der Urteilsfähigkeit, könne keine rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhalts erfolgen. C.p Am 18. März 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin ergänzend zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe viele Gründe gehabt, um in die Schweiz zu kommen. Hauptsächlich habe sie Albanien aus medizinischen Gründen verlassen; auch wirtschaftliche Gründe hätten eine Rolle gespielt. Hätte sie ihr Heimatland eine Woche später verlassen, wäre sie wahrscheinlich tot. Sie fühle sich hier sehr sicher, man habe sich sehr gut um sie gekümmert. Nach zirka zwei Wochen sei ihre Familie nach G._______ gekommen. Ihre Angehörigen seien mehrmals gekommen, aber sie habe sie nicht treffen wollen. Sie habe sich in Albanien innerlich bedroht gefühlt und habe gedacht, dass ihrer Familie etwas zustossen könnte. Sie habe in einem Angstzustand gelebt und erwartet, dass irgendetwas geschehe. Angesichts dieser Stresssituation habe sie sich krank gefühlt. Bevor sie Albanien verlassen habe, habe sie ihrer Mutter gesagt, sie könne dort nicht mehr leben. Sie habe Dinge auf den Boden geworfen oder beschädigt und habe nach ihrem Reisepass verlangt. Hier in der Schweiz habe sie sich sehr glücklich, aber auch ängstlich gefühlt. Sie sehe das als einen schönen Traum und hoffe, dass dieser nicht zu Ende gehe. Sie erwarte hier eine bessere Zukunft als in ihrem Heimatland. In Albanien habe sie den Eindruck gehabt, sie werde einer Gruppe von Männern begegnen, die ihr etwas antun würden. Sie habe sich beobachtet gefühlt. Sie sei bereits in Albanien und F._______ behandelt worden, habe ihre Krankheit aber nicht akzeptieren können. Ihre Krankheit habe sich durch die Einnahme der Medikamente verschlimmert. Sie habe eine Beziehung zu einer Person mit anderer Religionszugehörigkeit gehabt. Die Erfahrung, die sie in dieser Beziehung gemacht habe, habe sich negativ auf ihre Stresssituation ausgewirkt. Der Mann habe sie zu sich nach Hause genommen, was sich negativ auf ihre Beziehung ausgewirkt habe. Durch Arbeit habe sie versucht, diese Beziehung zu vergessen. Das Ganze betrachte sie als eine unerreichbare Mission. An ihre Aussage bei der ersten Befragung erinnert, sie werde nie ein weisses Kleid tragen können, sagte sie, sie habe sich wie in einem Schockzustand gefühlt. Ihre Vorstellung sei, dass mit Hilfe Gottes alles besser werde. Sie betrachte sich als einen guten Menschen und dürfe vielleicht auch einmal das weisse Kleid anziehen. Sie habe selber zu sich gesagt, dass sie vielleicht kein weisses Kleid anziehen würde, was nicht so tragisch sei. Sie solle es so betrachten, dass das Kleid zu gross für sie sei. Sie sei dankbar, dass sie im Asylverfahren aufgenommen worden sei und man ihr geholfen habe. Ansonsten hätte man ihre Situation ausgenutzt, um ihr etwas Schlimmes anzutun. Auf Nachfrage sagte sie, sie habe sich als Frau diskriminiert gefühlt, als sie eine Familie habe gründen wollen. Sie habe den Eindruck gehabt, von allen Menschen verurteilt und nicht akzeptiert zu werden. Sie habe sich «palliativ» gefühlt, da die Person, mit der sie eine Familie habe gründen wollen, sie nicht akzeptiert habe. Gefragt, wie die Beziehung zu ihrer Mutter sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie wisse auch dies nicht, sie möchte die Frage der Befragerin stellen. Auf Nachfrage gab sie an, die Beziehung zu ihrer Mutter sei bis zu ihrer Ausreise sehr gut gewesen. Ihre Mutter und ihre Schwester seien der Auffassung, es wäre für sie das Beste, wenn sie in der Schweiz bleiben dürfe. Erneut auf ihre Beziehung zu einem Mann angesprochen, sagte die Beschwerdeführerin, er sei Muslim gewesen und sie habe ihn in einer sehr falschen Form kennengelernt. Am Anfang hätten sie über Gott und die Menschen gesprochen, später seien sie ein Paar geworden, was nicht richtig gewesen sei. Dies sei der einzige Fehler gewesen, den sie in ihrem Leben begangen habe. Zwischen dem Ende dieser Freundschaft und ihrer Ausreise seien acht Jahre vergangen. Falls sie nach Albanien zurückkehren müsste, befürchte sie, dass sie erneut krank werde und dort medizinisch nicht behandelt werden könnte. C.q Das SEM ersuchte die Psychiatrischen Dienste des Kantons E._______ am 19. April 2021, einen aktuellen ärztlichen Bericht über die Beschwerdeführerin zu erstellen. C.r Dem angeforderten ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin im Verlauf der Behandlung verbessert habe. Trotzdem sei ihre Vergangenheit ein verbotenes Thema geblieben. Die behandelnde Psychiaterin habe den Eindruck, dass ihr etwas, über das sie nicht sprechen könne, widerfahren sei. Bei Nachfragen über die Traumatisierung sei sie immer in sich gekehrt geblieben, plötzlich traurig gewesen und habe es abgelehnt, darüber zu sprechen. Diagnostiziert wurden der Verdacht auf eine schizophrene/affektive Störung, gegenwärtig leicht depressiv (ICD-10 F25.1) und auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1). Da die antipsychotische Medikation Erfolge gezeigt habe, sei eine weitere Applikation notwendig. Ebenso nötig sei die Weiterführung von monatlichen Kontrollen, die eine Stabilität der Beschwerdeführerin gewährleisteten. Man sei eher der Meinung, dass sie nicht in der Lage sei, bezüglich der nötigen Mitwirkung im Asylverfahren vernünftig zu handeln; ihre Beurteilungsfähigkeit werde bezüglich dieser Frage als eingeschränkt beurteilt. C.s Das SEM ersuchte die schweizerische Botschaft in Tirana (Albanien; nachfolgend Botschaft) am 18. Mai 2018 um Vornahme von Abklärungen bezüglich der Beschwerdeführerin. Dazu stellte es mehrere Fragen. C.t Am 8. Juni 2021 verfasste die Botschaft ihren Bericht über die vorgenommenen Abklärungen. Die Mutter der Beschwerdeführerin wohne im abgelegenen und ärmsten Quartier von B._______, das vorwiegend von Angehörigen der Roma bewohnt werde. Beschwerdeführerin und Mutter gehörten dieser Ethnie an. Die Mutter habe bestätigt, dass sie mit der Beschwerdeführerin in regelmässigem telefonischen Kontakt stehe. Sie habe ihre Tochter vor dem Pandemieausbruch zweimal in der Schweiz besucht. Die Mutter lebe in bescheidenen Verhältnissen in einer Privatwohnung und besitze einen kleinen (...). Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien vor etwa dreieinhalb Jahren aufgetreten. Sie sei zur Behandlung sporadisch in F._______ gewesen. Da psychisch leidende Personen oft stigmatisiert würden, habe die Mutter die Erkrankung ihrer Tochter vor dem Bekanntenkreis und der Nachbarschaft geheim halten wollen. Die Mutter habe ausser den prekären Familienverhältnissen und der Armut keine weiteren Gründe genannt, aus denen die Beschwerdeführerin Albanien verlassen habe. Die Mutter leide an Herzproblemen, hohem Blutdruck und rheumatischen Beschwerden. Sie lebe alleine in ihrer Eigentumswohnung und beziehe eine monatliche Rente von zirka CHF 130.-. Zusätzlich erziele sie ein Einkommen durch ihre Aktivitäten als (...). Sie sei bereit, ihre Tochter wieder bei sich aufzunehmen. Vor ungefähr zehn Jahren habe ein Heiratsvermittler versucht, eine Verlobung der Beschwerdeführerin mit einem Mann aus H._______ zu vermitteln. Da der Altersunterschied zu gross gewesen sei und wegen der unterschiedlichen Ethnie, habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine Beziehung zu diesem Mann eingehen wollen. Ein Treffen zwischen ihr und diesem Mann sei nie zustande gekommen. C.u Das SEM setzte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2021 von der Botschaftsabklärung in Kenntnis und setzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. C.v Die Rechtsvertretung händigte dem SEM am 29. Juni 2021 ihre Stellungnahme aus. In dieser wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Albanien zurückkehren, da sie dort aus finanziellen Gründen nicht behandelt werden könne. Dank ihrer Behandlung in der Schweiz habe sich ihr Gesundheitszustand stark verbessert. Recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hätten gezeigt, dass Roma beim Zugang zu medizinischer Behandlung in Albanien häufig diskriminiert würden. Die Krankenversicherungsrate sei unter den Roma sehr gering. Gemäss aktuellen Abklärungen der SFH koste das Medikament Xeplion in Albanien pro Dosis umgerechnet CHF 225.-. Die Kosten würden zwar grundsätzlich vom Staat übernommen, der effektive Zugang zum Medikament und zur psychiatrischen Behandlung sei aber aus verschiedenen Gründen erschwert. Es sei nicht garantiert, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Zugang zur erforderlichen Behandlung hätte. Zudem werde sie bei einer Rückkehr nach Albanien wegen ihrer psychischen Erkrankung gesellschaftlich stigmatisiert und ausgegrenzt, was eine zusätzliche psychische Belastung für sie bedeuten würde. Der Botschaftsbericht decke sich weitgehend mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Frage, welche Ereignisse in ihrer Vergangenheit die diagnostizierte Traumafolgestörung ausgelöst habe und ob sie urteilsfähig sei, sei weitgehend ungeklärt. Auch ihre Mutter habe diese Frage nicht beantworten können. Eine Wegweisung würde zu einer Unterbrechung der dringend notwendigen medizinischen Behandlung führen. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände sei zumindest eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. D. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 21. Juli 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Juli 2021 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung (recte: die Sache) zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen und dieses sei zu verpflichten, die Beschwerdeführerin zur Feststellung der Urteilsfähigkeit einer weiteren vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. G. In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2021 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. H. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 10. September 2021 an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit in Bezug auf das von ihr eingereichte Asylgesuch überhaupt handlungs- und damit verfahrensrechtlich prozessfähig war. Die Legitimation zur Beschwerde ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob das SEM allenfalls zu Unrecht von der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.

E. 4.1.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Prozessvoraussetzungen, die zu den allgemeinen Eintretensvoraussetzungen gehörten, die Grundbedingungen seien, die es ihm erlaubten, ein Rechtsbegehren zu prüfen. Die Sachurteilsvoraussetzungen seien Vorbedingungen, die es den Behörden erlaubten, auf ein Asylgesuch einzutreten. Fehlten die notwendigen Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen, sei eine materielle Prüfung der Sache nicht möglich, weshalb ein Nichteintretensentscheid zu fällen sei. Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehöre die Prozessfähigkeit der gesuchstellenden Person. Eine Person, die ein Asylgesuch stelle, müsse in der Lage sein, ihre Anliegen vorzubringen. Sei sie urteilsfähig, sei sie als prozessfähig zu betrachten. Ob eine Person urteilsfähig sei, sei aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falls zu prüfen. Grundsätzlich sei vom Bestehen der Urteilsfähigkeit auszugehen. In Bezug auf ein Asylverfahren setze die Urteilsfähigkeit voraus, dass eine Person in der Lage sei, dessen Bedeutung und Tragweite und die dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen. Hinsichtlich der Mitwirkung müsse sie in der Lage sein, vernunftgemäss zu handeln und die Verfolgungssituation zu schildern. Die Beschwerdeführerin habe den Entscheid zur Ausreise aus Albanien eigenständig getroffen und die Reise in die Schweiz selbständig organisiert. Sie sei in der Lage gewesen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und Grenzübergänge zu passieren. In der Schweiz habe sie eigenständig ein Asylgesuch eingereicht, und in der ersten Anhörung sei sie in der Lage gewesen, die gestellten Fragen zu ihrer Person, Biographie, Herkunft und Familie verständlich zu beantworten. Nach ihrem Austritt in den Kanton habe die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 5. Mai 2020 verfügt, dass sie sich regelmässig zwecks ambulanter Behandlung ins Psychiatrische Ambulatorium E._______ zu begeben und den Behandlungsplan einzuhalten habe. Die KESB habe bis heute keine Veranlassung gesehen, an ihrer Urteilsfähigkeit zu zweifeln und sie unter Beistandschaft zu stellen. Gemäss den ärztlichen Berichten vom 12. November 2020 und 6. Mai 2021 bestehe der Verdacht, die Beschwerdeführerin leide an einer schizophrenen/affektiven Störung mit leichter Depression und an einer PTBS. Es sei davon auszugehen, dass sie bereits in Albanien an einer schizoaffektiven Störung gelitten habe. Ihr Zustand habe sich durch die Behandlung ziemlich gebessert und stabilisiert. Sie zeige sich wach, bewusstseinsklar und voll orientiert. Sie habe keine Denkstörungen mehr. Über ihre Ausreisegründe habe sie nicht sprechen wollen. Es sei zu vermuten, dass sie Gewalt erlebt habe, oder dass etwas geschehen sei, über das sie nicht sprechen wolle. Die Psychiaterin habe im Arztbericht vom 12. November 2020 festgehalten, die Beschwerdeführerin könne einstündige Gespräche aushalten. Die Frage der Urteilsfähigkeit habe sie nicht beantworten können. In der ergänzenden Anhörung vom 18. März 2021 habe die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen verständlich und kontextbezogen beantworten können. Es bestünden keine Zweifel daran, dass ihre Schilderungen entsprechend dem Krankheitsbild von Wahnvorstellungen und akustischen Halluzinationen beeinflusst seien. Sie habe gesagt, bei ihren Ängsten habe es sich um «innere Bedrohungen» gehandelt. Sie habe sich nicht physisch bedroht gefühlt. Albanien habe sie aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen sowie aufgrund der mangelnden Perspektiven verlassen. Offensichtlich habe sie ihre Ängste abstrakt reflektieren und im Kontext ihrer Erkrankung einordnen können. Es sei ihr gelungen, ihre Krankheit zu akzeptieren. Daraus ergebe sich, dass sie die Bedeutung und die Tragweite des Asylverfahrens habe erfassen können. Im Arztbericht vom 6. Mai 2021 habe die behandelnde Ärztin die Meinung geäussert, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf die nötige Mitwirkung eher nicht in der Lage, vernünftig zu handeln. Ihre Beurteilungsfähigkeit werde hinsichtlich dieser Frage als eingeschränkt eingestuft. Die Psychiaterin schreibe nicht, wie sie zum gegenteiligen Schluss gelangt sei, obwohl sich der Zustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Es sei festzuhalten, dass sich aus den ärztlichen Berichten keine explizite Urteilsunfähigkeit ergebe. Es werde darauf hingewiesen, dass die Vergangenheit für die Beschwerdeführerin ein «verbotenes Thema» sei. Bei Nachfragen über ein in der Vergangenheit erlebtes Trauma entstehe der Eindruck, ihr sei etwas widerfahren, über das sie nicht sprechen könne. Aus den Akten ergäben sich keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte für das Erleben eines traumatisierenden Ereignisses. Auch dem Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin und dem Bericht zu den Abklärungen der Botschaft seien keine Hinweise auf ein solches zu entnehmen. Psychische Erkrankungen seien nicht unbedingt die Folge einer konkreten Ursache oder eines konkreten Ereignisses. Vorliegend könne unter Berücksichtigung der Aktenlage und des Umstandes, dass die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren sehr tief anzusetzen seien, nicht von der Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Es sei zu schliessen, dass sie sich bei der ergänzenden Anhörung in einem Zustand befunden habe, der die Verwertbarkeit der Anhörungsprotokolle nicht in Frage stellen könne.

E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe Albanien aus wirtschaftlichen und medizinischen Gründen verlassen. Sie habe sich innerlich bedroht gefühlt und in einem Angstzustand gelebt. Als alleinstehende Frau habe sie sich diskriminiert gefühlt. Ihr Wunsch nach der Gründung einer Familie sei nachvollziehbar. Angesichts des in Albanien herrschenden Rollenverständnisses sei verständlich, dass es für sie belastend sei, noch ledig zu sein. Dies stelle jedoch keine Verfolgung dar. Sie habe angegeben, nie ernsthafte Probleme gehabt zu haben. Die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Albanien erwarten würde, habe sie in der Anhörung vom 16. Oktober 2019 damit beantwortet, dass nichts geschehen würde, sie ihr Leben aber in der Schweiz fortführen möchte. In der ergänzenden Anhörung vom 18. März 2021 habe sie gesagt, es würde sie ein sehr schwieriges Leben erwarten. Sie werde sich an ihre negativen Erlebnisse erinnern. Sie habe Angst davor, den gleichen Schock, den sie in G._______ erlebt habe, nochmals zu erleben. In ihrer Heimat erhalte sie keine Behandlung wie hier. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK geltend gemacht. Auch aus den Auskünften ihrer Schwester sowie dem Bericht der Botschaft ergäben sich keinerlei Hinweise auf eine mögliche vergangene oder in Zukunft zu befürchtende Verfolgung durch Private oder den Staat. Das Asylgesuch sei somit ausschliesslich aus wirtschaftlichen und medizinischen Gründen eingereicht worden.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin stamme aus einfachen Verhältnissen, habe einen niedrigen Bildungsgrad und habe sich nahezu ausschliesslich in ihrer Heimatstadt aufgehalten. Sie habe mit ihrer Mutter in B._______ auf dem (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe erst beim dritten Gespräch mit der behandelnden Psychiaterin über ihr Leben gesprochen. Sie habe gesagt, sie habe ihre Krankheit in Albanien nie behandeln lassen können. Sie sei nicht in der Lage gewesen, über ihre Ausreisegründe zu sprechen. Indessen habe sie von Stimmen berichtet, die sie ängstigten. Die Psychiaterin habe keine definitive Diagnose und Behandlungsprognose stellen können. Gemäss Bericht habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin dank der Psychotherapie und der antipsychotischen Behandlung verbessert. Eine Sistierung der Therapie würde zu einer psychotischen Dekompensation mit depressiven Anteilen führen. Die Frage der Urteilsfähigkeit könne die Psychiaterin nicht beantworten, da alle Vermutungen zur Diagnose aufgrund der Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin allein auf ihren Beobachtungen beruhten. Dem ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2021 sei keine klare Diagnose zu entnehmen. Bei der Krankheit der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Erkrankung aus dem schizophrenen/affektiven Formenkreis; ausserdem liege wohl eine PTBS vor. Dafür sprächen die Angaben, sie sei im Heimatland oft erkrankt, habe keine Klarheit im Kopf, leide unter verminderter Konzentration und habe Stimmen gehört. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, über die Traumatisierung zu sprechen und reagiere auf entsprechende Fragen traurig. Obwohl sich ihr Zustand gebessert habe, sei sie weiterhin auf Therapie angewiesen. Entscheidende Themen hätten noch nicht behandelt werden können. Abschliessend habe sich die Ärztin deutlich zur Frage der Urteilsfähigkeit geäussert und festgehalten, sie sei eher der Meinung, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, bezüglich der nötigen Mitwirkung im Asylverfahren, vernünftig zu handeln. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhörung habe diese Einschätzung bestätigt. Einige Fragen habe sie konfus beantwortet. Sie habe gesagt, sie wisse nicht, wie sie ihre Beziehung zu ihrer Mutter beschreiben würde, und spreche mehrmals vom «weissen Kleid». Sie sei offenbar der Auffassung, des Tragens eines weissen Kleides nicht würdig zu sein. Dieses Kleid scheine in Zusammenhang mit einer Beziehung zu einem Mann zu stehen. Sie habe ausgeführt, dass die Erfahrung, die sie in dieser Beziehung gemacht habe, sich negativ auf ihre Stresssituation ausgewirkt habe. Auch spreche sie davon, sich «palliativ» gefühlt zu haben. Sie müsse sich in Albanien in einer ausweglosen Situation befunden und sich bedroht gefühlt haben. Sie habe gesagt, falls sie Albanien eine Woche später verlassen hätte, wäre sie wahrscheinlich tot. Sie habe in einem Angstzustand gelebt und erwartet, dass jederzeit etwas geschehe. Sie habe den Eindruck gehabt, einer Gruppe von Personen oder Männern zu begegnen, die ihr etwas antun würden. Dem SEM sei zu widersprechen, wenn es ausführe, die Beschwerdeführerin sei in der ergänzenden Anhörung in der Lage gewesen, die ihr gestellten Fragen verständlich zu beantworten, und aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf ein traumatisierendes Ereignis. Aus den Berichten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eingeschränkt bleibe und auf Medikation sowie Therapie angewiesen sei. Jegliche Unsicherheit in ihrem Umfeld oder hinsichtlich des Asylentscheids könnte zu einer psychotischen Dekompensation führen. Es sei nachvollziehbar, dass die behandelnde Psychiaterin nach sechs Monaten Behandlung ein etwas klareres Bild ihrer Patientin gehabt und ihre Einschätzung hinsichtlich der Urteilsfähigkeit angepasst habe. Da das SEM eine fehlende Begründung bemängle, wäre es verpflichtet gewesen, den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Urteilsfähigkeit und des Vorliegens eines Traumas weiter abzuklären. Ohne Gewissheit darüber, könne keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung erfolgen. Da das SEM diese Gewissheit nicht habe, sei nicht nachvollziehbar, wie es trotz expliziter Hinweise der Psychiaterin die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe bejahen können. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht erneut unzureichend abgeklärt worden, womit das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt habe. Die Anhörungsprotokolle seien nicht verwertbar.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es erachte die Beschwerdeführerin als urteilsfähig. Weder aus ihren eigenen Aussagen noch aus den Angaben ihrer Schwester und den Abklärungen der Botschaft ergäben sich ernsthafte Hinweise auf eine mögliche Verfolgung, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Die Frage der Urteilsfähigkeit beschlage die Prozessfähigkeit der gesuchstellenden Person im Asylverfahren. Werde eine Person als urteilsunfähig angesehen, fehle es an den Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen, weshalb eine Prüfung des Asylgesuchs nicht möglich sei. Die Behörden träfen in diesem Fall ebenfalls einen Nichteintretensentscheid. Wäre das SEM zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei urteilsunfähig, hätte es auf das Asylgesuch ebenso nicht eintreten können. Zudem seien alternative Sachverhaltsabklärungen getätigt worden, die keine Hinweise auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin ergeben hätten. Der Sachverhalt sei erstellt und eine Verletzung der Untersuchungspflicht sei nicht gegeben. In der Beschwerde werde nicht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, sondern die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Weitere Sachverhaltsabklärungen seien schon nur aus verfahrensökonomischer Sicht nicht angezeigt, da sie den Ausgang des Verfahrens nicht ändern könnten.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM müsste auch bei einem Nichteintretensentscheid aufgrund fehlender Sachurteilsvoraussetzungen eingehend prüfen, ob die betreffende Person prozess- beziehungsweise urteilsfähig sei. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Die Frage der Urteilsfähigkeit beschlage die Feststellung des Sachverhalts und ohne Gewissheit darüber, ob die Beschwerdeführerin urteilsfähig sei oder nicht, könne keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung ergehen. Das SEM wäre unabhängig des Verfahrensausgangs verpflichtet gewesen, die Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu klären.

E. 5.1 Infolge des Urteils D-5760/2019 vom 6. November 2019 hat das SEM die Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 ZGB und damit der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 13 und 17 ZGB) sowie der verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen eingehend geprüft; es bejahte diese.

E. 5.2 Urteilsfähig im zivilrechtlichen Sinn ist eine Person, der nicht infolge ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist bezogen auf die konkret in Frage stehenden Handlungen zu prüfen - vorliegend in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens. Diese setzt voraus, dass eine Person als Asylbewerber in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. Urteile des BVGer D-1221/2021 vom 23. August 2021 E. 4.2, D-6088/2020 vom 27. April 2021 E. .2). Die Stellung eines Asylgesuchs stellt ein relatives höchstpersönliches Recht dar (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5 E. 4); relativ höchstpersönliche Rechte sind der Vertretung zugänglich und ein Rechtsträger kann bei Urteilsunfähigkeit durch einen Vertreter handeln. Daraus ergibt sich, dass eine urteilsunfähige Person sich im Asylverfahren vertreten lassen kann.

E. 5.3 Nach herrschender Lehre und Praxis ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst je nach Natur, Schwierigkeit und Tragweite der fraglichen Rechtshandlung, als urteilsfähig angesehen werden kann oder nicht. Dabei ist grundsätzlich vom Bestehen der Urteilsfähigkeit auszugehen, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung stellt sich das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit als die Ausnahme dar.

E. 5.4 Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens setzt voraus, dass eine Person als Asylgesuchsteller in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens und der dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. Urteil des BVGer D-5238/2006 vom 2. September 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Erstellung des Sachverhalts im Rahmen des Asylverfahrens geht es in erster Linie darum, eigene Erlebnisse wiederzugeben und diesbezüglich klärende Fragen der befragenden Person zu beantworten.

E. 6.1 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer psychischen Erkrankung leidet, die sich gemäss ihren Aussagen und den Angaben ihrer Mutter sowie ihrer Schwester bereits in ihrem Heimatland manifestierte. Sie wurde deshalb in F._______ behandelt, wo sie sporadisch hinreiste. Nachdem sich aufgrund ihres Aussageverhaltens bei der Anhörung vom 16. Oktober 2019 kein hinreichendes Bild für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit Urteil D-5760/2019 vom 6. November 2019 zur Vornahme weiterer Abklärungen an das SEM zurück. In der Folge ersuchte das SEM die Psychiaterin, welche die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit behandelt, zweimal um Erstellung eines psychiatrischen Berichts. Zudem holte es schriftliche Auskünfte bei ihrer in C._______ lebenden Schwester ein und liess ihre in Albanien verbliebene Mutter durch einen Vertreter der Botschaft befragen. Schliesslich holte es telefonisch Auskünfte bei der die Beschwerdeführerin betreuenden Person in der kantonalen Unterkunft ein. Weder die Schwester der Beschwerdeführerin noch ihre Mutter schilderten die Beschwerdeführerin oder ihr Verhalten in einer Art und Weise, die Hinweise auf ihre (generelle) Urteilsunfähigkeit gäben. Auch aus den Auskünften der Betreuungsperson der Beschwerdeführerin in der kantonalen Unterkunft lässt sich nicht schliessen, diese könnte urteilsunfähig sein. Die Psychiaterin äusserte sich in ihrem ersten Bericht vom 23. November 2020 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein sollte, eine einstündige Befragung zu bestreiten. Im nach der ergänzenden Anhörung vom 18. März 2021 erstellten psychiatrischen Bericht vom 6. Mai 2021 vertrat sie die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei eher nicht fähig, hinsichtlich der erforderlichen Mitwirkung im Asylverfahren vernunftgemäss zu handeln. Die mit dem Fall der Beschwerdeführerin befasste kantonale KESB wies die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 5. Mai 2020 an, sich vorderhand bis zum 5. Mai 2022 regelmässig zwecks ambulanter Behandlung ins Psychiatrische Ambulatorium E._______ zu begeben und den Behandlungsplan lückenlos einzuhalten. Die kantonale Fachbehörde erachtete es offenbar weder im damaligen Zeitpunkt noch später als angezeigt, die Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Urteilsfähigkeit zu verbeiständen (vgl. Art. 388 - 398 ZGB).

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführerin wurden zu Beginn der ergänzenden Anhörung Sinn und Zweck des Asylverfahrens erklärt und die anwesenden Personen vorgestellt. Auf entsprechende Frage hin sagte sie, sie verstehe die Dolmetscherin sehr gut (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 1). Die Befragerin teilte ihr sodann mit, sie gehe davon aus, dass sie von der Rechtsvertretung über ihre Rechte und Pflichten orientiert worden sei. Gefragt, ob sie eine Wiederholung derselben möchte, antwortete die Beschwerdeführerin, dies sei nicht nötig, «sie wisse das schon» (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 2). Nachdem die Rechtsvertreterin darauf hingewiesen hatte, dass sie an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin Zweifel habe, wurde Letztere gefragt, ob sie die Einwände der Rechtsvertreterin verstanden habe und ob mit der Befragung begonnen werden könne. Sie bejahte beides und sagte, es sei ihr sehr klar, um was es bei der Anmerkung der Rechtsvertreterin gehe (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 2). Einleitend erklärte sie alsdann, die sei dankbar für die in der Schweiz erhaltene medizinische Behandlung und die weitere Betreuung; es gehe ihr mittlerweile viel besser als kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz. Sie war in der Lage anzugeben, welche Medikamente sie erhalte (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 2 f.). Nach ihren Asylgründen gefragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe den Entschluss, ihre Heimat zu verlassen und ihre Mutter alleine zurückzulassen, nach längerer Überlegung gefasst. Hauptsächlich sei sie aus medizinischen und daneben auch aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 3). Sie wies darauf hin, dass sie sich in Albanien innerlich (nicht physisch) bedroht gefühlt habe. Sie habe unter der Angst gelitten, ihrer Familie oder ihr selbst könne etwas zustossen (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 4). Die Fragen, ob ihr je etwas angetan worden sei oder ob sie je mit den albanischen Behörden Probleme gehabt habe, verneinte sie (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 4 und S. 8). Auf ihre Aussage bei der Anhörung angesprochen, sie könne kein weisses Kleid anhaben, erwiderte sie, sie erinnere sich ganz genau an ihre Aussage. Sie erklärte indessen nicht, was sie damit ausdrücken wollte (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 6).

E. 6.2.2 Aufgrund des Protokolls der ergänzenden Anhörung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die Gründe für ihre Ausreise aus Albanien zu nennen. Ihr war bewusst, dass sie an einer psychischen Erkrankung leidet und dass sie sich nach ihrer Ankunft in der Schweiz in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung befand (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 2). Sie räumte ein, dass sie noch nicht gesund sei, und wies darauf hin, dass sich ihr Gesundheitszustand durch die in der Schweiz erhaltene medizinische Behandlung gebessert habe (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 2 und S. 8). Ihr war offenbar bewusst, dass ihre Ängste, es könnte ihrer Mutter oder ihr etwas angetan werden, in Zusammenhang mit ihrer Krankheit stehen. Bereits im Rahmen der Anhörung vom 16. Oktober 2019 erwähnte sie, dass sie unter Paranoia leide (vgl. SEM-act. (...)-14/11 S. 8). Die Frage, ob ihr jemals etwas angetan worden sei, verneinte sie klar. Der Hinweis in der Beschwerde, die Antwort der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, wie sie das Verhältnis zu ihrer Mutter beschreiben solle, gebe zu Zweifeln an ihrer Urteilsfähigkeit Anlass, vermag nicht zu überzeugen. Auf Nachfrage war sie in der Lage, die Frage differenziert zu beantworten, indem sie darauf hinwies, einzig ihr Vorhaben, Albanien zu verlassen, habe zu Differenzen zwischen ihr und ihrer Mutter geführt (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 7). Sie schilderte zudem, dass sie zu Beginn ihrer Anwesenheit kein Bedürfnis verspürt habe, mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in Kontakt zu treten. Nun stehe sie wieder in engem telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter und verspüre das Bedürfnis, mit ihren Angehörigen zu sprechen (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 7 f.). Auf eine mögliche Rückkehr nach Albanien angesprochen, sagte sie, dort würde sie ein sehr schwieriges Leben erwarten. Sie fürchte sich davor, den gleichen Schock zu erleiden, den sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz erlitten habe. In ihrer Heimat würde sie keine mit der Schweiz vergleichbare medizinische Behandlung erhalten (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 12).

E. 6.3 Vorliegend kann somit entgegen den im ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2021 geäusserten Bedenken - auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren sehr tief anzusetzen sind - nicht von der Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Sie war in der Lage, ihre Beweggründe für das Verlassen der Heimat nachvollziehbar und reflektiert darzulegen. Sie zeigte sich hinsichtlich ihrer Erkrankung einsichtig, war sich bewusst, dass sie noch nicht gesund ist und weiterer medizinischer Behandlung bedarf. Schliesslich gab sie unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand und die Unterschiede zwischen der in der Schweiz und in Albanien angebotenen Behandlungsmöglichkeiten ihrer Hoffnung und Erwartung Ausdruck, sie könne in der Schweiz bleiben. Da das SEM zu Recht von der im Hinblick auf das Asylverfahren zu bejahenden Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging, erübrigte es sich, weitere ärztliche Beurteilungen einzuholen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM mittels umfangreicher Abklärungen hinreichend erstellt, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist.

E. 7.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5). Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten.

E. 7.2 Das SEM hat in seinem Entscheid zutreffend festgestellt, dass kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt. Die Beschwerdeführerin erklärte im Rahmen der ergänzenden Anhörung, sie sei hauptsächlich wegen ihrer Erkrankung, der wirtschaftlich schwierigen Situation und der Perspektivlosigkeit ausgereist und - weil sie in Albanien keine Zukunft gesehen habe - in die Schweiz gereist. Sie machte weder Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes noch solche mit Privatpersonen geltend. Ihre diffusen Ängste, ihrer Mutter oder ihr könnte etwas angetan werden, brachte sie mit ihrer Erkrankung in Verbindung. Sie erwähnte einen Nachbarschaftsstreit um die Benutzung einer Terrasse, der gemäss den Angaben ihrer Mutter beigelegt sei. Sie schilderte zudem, dass sie eine Beziehung zu einem Mann gehabt habe, in der sie enttäuscht worden sei. Dies habe sich vor acht Jahren zugetragen. Zudem sagte sie, sie wäre wahrscheinlich tot, wenn sie Albanien eine Woche später verlassen hätte. Auf Nachfrage machte sie indessen nicht eine konkrete Bedrohung geltend, sondern verwies auf ihre diffusen Ängste und die aus ihrer Sicht unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten. Damit hat sie zur Begründung ihres Asylgesuchs weder eine erlittene Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Albanien vorgebracht. Auch die schriftlich und mündlich befragten engen Verwandten der Beschwerdeführerin berichteten nicht von Vorfällen, welche die von ihr geäusserten diffusen Ängste objektivieren könnten. Das SEM ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch der Beschwerde-führerin nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht getan (vgl. E. 7.2). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass in Albanien eine flächendeckende medizinische Grundversorgung bestehe. In B._______ gebe es ein Mental Health Center (MHC), an das sich Menschen mit psychischen Problemen wenden könnten. In Elbasan und Tirana gebe es weitere psychiatrische Einrichtungen der höchsten medizinischen Stufe. Im staatlichen Sektor existiere eine Liste der registrierten Medikamente, die generell verfügbar seien. Auf derselben seien auch Medikamente mit dem Wirkstoff Paliperidon aufgeführt, der im Medikament Xeplion enthalten sei. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei in Albanien behandelbar. In der albanischen Verfassung und dem Gesetz über das Gesundheitswesen von 2008 werde festgehalten, dass alle Bürger das Recht auf eine staatliche Gesundheitsversorgung hätten. Es bestehe ein obligatorischer Krankenversicherungsfonds (FSS), der Bestandteil des sozialen Versicherungssystems sei. Dieses beinhalte Altersrenten, eine Arbeitslosenversicherung und die Sozialhilfe. Die staatliche Krankenversicherung sei das vierte Standbein. FFS-Versicherte profitierten von einer Gratisversorgung in den staatlichen medizinischen Einrichtungen und der vollständigen Kostenübernahme beziehungsweise von Kostenbeteiligungen bis zu 50% bei Medikamenten. Für Patienten mit Krankenversicherungskarte und einer ärztlichen Verschreibung durch ein Gesundheitszentrum würden die gesamten Kosten vom staatlichen Gesundheitssystem übernommen. Die Ausstellung einer Krankenversicherungskarte erfolge aufgrund von Einzahlungen des Arbeitgebers oder durch selbständige Beiträge. Personen ohne Krankenversicherung bezahlten die vollen Preise für Behandlung und Medikamente. Gemäss verschiedenen Quellen seien in Albanien 60 bis 70 % der Bevölkerung krankenversichert. Notfälle würden unabhängig von der Versicherungssituation behandelt. Nicht erwerbstätige Personen mit psychischen Erkrankungen könnten aufgrund einer Bestätigung durch die (Gesundheits)Behörden in das staatliche Krankenversicherungssystem aufgenommen werden und die Behandlung kostenlos erhalten. Informelle Zahlungen könnten nicht ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für eine Diskriminierung von Angehörigen der Roma gebe es zwar keine, im Einzelfall könne sie aber nicht ausgeschlossen werden. Der Fortschrittsbericht der EU von April 2018 halte fest, dass sich der Zugang von Roma zum Gesundheitswesen verbessert habe. Die Erlangung der Gesundheitskarte könne mit Hürden verbunden sein. Wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen der Roma könnten es schwierig machen, für die geforderten Patientenbeteiligungen oder andere finanzielle Auflagen aufzukommen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer aus dem Ausland nicht nach denselben Regeln behandelt würden. Folglich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Albanien Zugang zur benötigten psychiatrischen Behandlung habe. Die in der Schweiz begonnene Behandlung könne nahtlos weitergeführt werden. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe gesagt, eine Behandlung habe in Albanien nicht stattgefunden, weil sie die Erkrankung hätten geheim halten wollen. Aufgrund des Wegweisungsvollzugs sei nicht mit einem Behandlungsunterbruch und einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen. An dieser Einschätzung könne auch der eingereichte SFH-Bericht zur Behandlung von Epilepsie und Depressionen in Albanien vom Dezember 2015 nichts ändern. Das SEM könne in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), den heimatlichen Behörden und der Botschaft Vorkehrungen treffen, damit eine Weiterführung der Behandlung gewährleistet sei. Im Übrigen könne Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beantragt werden. Die geltend gemachte Stigmatisierung von Personen mit psychischen Erkrankungen stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Mutter der Beschwerdeführerin, die in einer Eigentumswohnung lebe, sei willens und in der Lage, sie nach einer Rückkehr bei sich aufzunehmen. Die Mutter beziehe eine Rente und erziele etwas Einkommen mit dem kleinen (...). Ihre beiden in C._______ lebenden Töchter würden sie gelegentlich unterstützen. Sie verfüge über etwas Ersparnisse, mit denen sie die Behandlung der Beschwerdeführerin in F._______ habe finanzieren können. Mit der Mutter, den Tanten und mindestens einer Kollegin habe sie in Albanien ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie verfüge über acht Jahre Schulbildung und Arbeitserfahrung (...). Es sei davon auszugehen, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter weiterarbeiten und Einkommen generieren könne. Das SEM verkenne nicht, dass ein Nichteintretensentscheid sich negativ auf den psychischen Zustand einer asylsuchenden Person auswirken könne. Die Beschwerdeführerin befinde sich dank der über ein Jahr andauernden psychiatrischen Behandlung in einem stabilen und stark verbesserten Gesundheitszustand. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie mit einer ähnlich starken Dekompensation auf den Entscheid reagieren werde, wie das im Herbst 2019 der Fall gewesen sei. Die psychiatrische Behandlung müsse für den Wegweisungsvollzug nicht unterbrochen werden. Auch eine allfällige Verschlechterung des psychischen Zustands lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen.

E. 9.4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Recherchen der SFH sei zu entnehmen, dass Angehörige der Roma in Albanien beim Zugang zu medizinischer Behandlung mit Schwierigkeiten konfrontiert würden. Es werde von Diskriminierung durch medizinisches Fachpersonal, eine sehr niedrige Versichertenrate unter den Roma und einem massiven Mangel an psychiatrischen Fachkräften berichtet. Menschen mit psychischen Erkrankungen würden häufig stigmatisiert. Es sei nicht garantiert, dass die Beschwerdeführerin in Albanien die nötige Behandlung erhalte. Sie befürchte, dass sich ihr Zustand bei einer Rückkehr verschlechtere und sie wieder «ohne Erinnerung» sei. Sie habe angegeben, dass sie in Albanien keine Möglichkeit habe, sich behandeln zu lassen. Diese Aussage korreliere mit der medizinischen Prognose im ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2021, wo darauf hingewiesen werde, dass sie in der Schweiz in einer sicheren Umgebung wohne, unter antipsychotischer Medikation stehe und Zukunftsperspektiven entwickelt habe. Zudem fänden alle drei bis vier Wochen Gesprächstermine mit der behandelnden Ärztin statt. Bei längerer Nichtbehandlung sei eine Verschlechterung ihres Zustands sehr wahrscheinlich. Was ohne Behandlung mit einem Antipsychotikum geschähe, sei sehr ungewiss. Davon, dass die Behandlung in Albanien nahtlos weitergeführt werden könne, könne nicht die Rede sein. Es sei höchstwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die nötige Behandlung nicht erhalte und sich ihr Zustand massiv verschlechtere, was auch eine Selbstgefährdung zur Konsequenz haben könne. Die Beschwerdeführerin verfüge in Albanien nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Bereits im Kindesalter habe sie nach dem Tod ihres Vaters nur ihre kranke und betagte Mutter als Bezugsperson gehabt. Ihre Mutter wäre nicht in der Lage, sie zu pflegen. Entgegen den Ausführungen des SEM verfüge sie nicht über eine gesicherte Wohnsituation. Die erwähnte Wohnung beschränke sich auf ein Zimmer mit Küche. Der Mutter gehe es in finanzieller Hinsicht schlecht und sie sei nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin finanziell zu unterstützen. Dies gelte auch für die im Ausland lebenden Schwestern. Ihr Beziehungsnetz im Heimatland sei ungenügend; es könne ihr einen Einstieg in ein Berufsleben zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts nicht ermöglichen. Sie würde aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten.

E. 9.5.1 Die allgemeine Lage in Albanien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Es bleibt zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen als unzumutbar erweist.

E. 9.5.2.1 Hinsichtlich der belegten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin ist einleitend darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Sofern die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung voraussichtlich die drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2).

E. 9.5.2.2 Albanien kennt seit 1995 ein Krankenversicherungssystem in Form eines Krankenversicherungsinstituts (ISKSH). Dieses wurde später auf Gesetzesebene in einen Obligatorischen Krankenversicherungsfonds (Fondi i Sigurimeve Shëndetësore / FSS - Health Insurance Fonds / HIF) überführt. Daneben können sich Albanerinnen und Albaner (seit 1992) auch privat krankenversichern lassen. Das Gesundheitssystem in Albanien ist hinsichtlich Versorgungsangebot dreistufig aufgebaut. In Tirana bietet die Universitätsklinik "Mutter Teresa" (Qendra Spitalore Universitare Tiranë Nënë Tereza; QSUT) das umfassendste Versorgungsangebot (tertiäre Versorgungsstufe); dieser sind vier weitere Kliniken angegliedert: das ehemalige Militärspital (Traumatologie, Orthopädie), zwei Geburtskliniken und eine Klinik für Lungenkrankheiten. Die Universitätsklinik Tirana verfügt über eine Psychiatrische Abteilung. Auf sekundärer Stufe sind flächendeckend verteilt Regionalkrankenhäuser tätig (vgl. Urteil des BVGer E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4.2). In B._______ befinden sich das vom SEM erwähnte Mental Health Center, ein Regionalkrankenhaus und weitere Spitäler.

E. 9.5.2.3 Rückkehrende aus dem Ausland werden, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, nach denselben Regeln behandelt, wie in Albanien lebende Patienten. Rückkehrende, die eine medizinische Behandlung benötigen, müssen einen Hausarzt konsultieren, der anschliessend den Status des Patienten oder Patientin überprüft, ihn nötigenfalls erneut registriert, eine (Gesundheits-)Kartenummer vergibt und eine "Heimkehrer-(Gesundheits-)Karte" ausstellt. Dafür muss die rückkehrende Person einen Identitätsausweis vorweisen. Mit diesem Gesundheitsdokument und den jeweiligen Empfehlungen des Hausarztes können Heimkehrer alle öffentlichen Gesundheitseinrichtungen aufsuchen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4.4).

E. 9.5.2.4 Des Weiteren werden - wie das SEM zutreffend anführte - die Gesundheitskosten für Patienten mit Krankenversicherungskarte und einer Verschreibung durch den Arzt eines Gesundheitszentrums grundsätzlich vom staatlichen Gesundheitssystem übernommen. Daneben gibt es kostenbefreite Gruppen: beispielsweise nichterwerbstätige Personen können mit einer Bestätigung durch das örtliche Arbeitsamt in das staatliche Krankenversicherungssystem integriert werden und so kostenlose medizinischen Behandlung erhalten (vgl. Urteil E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4.5).

E. 9.5.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der vorstehenden Erwägungen übereinstimmend mit seiner Praxis hinsichtlich der Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Albanien (vgl. Urteile des BVGer E-3538/2021 vom 12. August 2021 E.8.3.2, E-6281/2020 vom 31. März 2021 E. .3, E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland die Möglichkeit hat, eine adäquate medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung zu erhalten, und dass sie bei geeigneter Vorbereitung ihrer Rückkehr nicht in Gefahr geriete, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass es in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), den heimatlichen Behörden und der Botschaft Vorkehrungen treffen könne, damit eine Weiterführung der Behandlung der Beschwerdeführerin gewährleistet sei. Die entsprechende Vorbereitung der Rückkehr der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Krankheitsbildes sowie ihrer persönlichen und familiären Situation zwingend notwendig. Zur Bewältigung der administrativen Hürden bei der Erlangung einer Gesundheitskarte bedarf die Beschwerdeführerin ebenso der Unterstützung, wie bei der Organisation der weiteren medizinischen Betreuung. Damit kann auch dem Risiko, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma diskriminiert werden könnte, Rechnung getragen werden. Ohne entsprechende Unterstützung wird die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, die als notwendige medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung zu organisieren und nahtlos weiterzuführen. Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde und der von der Beschwerdeführerin in der Anhörung geäusserten Bedenken, eine Behandlung in Albanien würde aus finanziellen Gründen scheitern, ist darauf hinzuweisen, dass es ihr im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) offensteht, die Ausrichtung medizinischer Hilfeleistungen zu beantragen. Auch dabei kann die Beschwerdeführerin unterstützt werden.

E. 9.5.2.6 Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Heimatland über ein kleines familiäres und freundschaftliches Beziehungsnetz. Aufgrund ihrer Aussagen, den Angaben ihrer Mutter und den Abklärungen der Botschaft steht fest, dass ihre Mutter in bescheidenen Verhältnissen lebt. Sie erklärte sich bereit, die Beschwerdeführerin wieder bei sich aufzunehmen und (im Rahmen ihrer Möglichkeiten) zu unterstützen. In finanzieller Hinsicht darf davon ausgegangen werden, dass die in C._______ lebenden Schwestern in der Lage sind, ihre Mutter und die Beschwerdeführerin sporadisch zu unterstützen. Da die Beschwerdeführerin sich in einer wesentlich besseren gesundheitlichen Verfassung als vor ihrer Ausreise aus Albanien befindet, ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit überfordert fühlt, wesentlich geringer. Vor diesem Hintergrund und unter Voraussetzung der Gewährung der vorstehend erwähnten Ausrichtung von Rückkehrhilfe sowie der guten Vorbereitung der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland ist in Einklang mit der Auffassung des SEM davon auszugehen, sie könne sich in Albanien, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbrachte, reintegrieren und gerate nicht in eine existenzbedrohende Situation.

E. 9.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Albanien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen und sie über einen Reisepass verfügt (Art. 83 Abs. 2 AIG). Zudem würde es ihr obliegen, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.7 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3429/2021 law/bah Urteil vom 21. Oktober 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine albanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, ihren Heimatstaat am 25. September 2019 und suchte gleichentags in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 1. Oktober 2019 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin auf. A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2019 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe sich zeitlebens in B._______ aufgehalten und (...) Jahre lang die Schule besucht. Ihr Vater sei verstorben, als sie noch klein gewesen sei. Ihre beiden Schwestern lebten in C._______. Zusammen mit ihrer Mutter habe sie bis zu ihrer Ausreise aus Albanien auf dem (...) gearbeitet. Sie fühle sich in ihrer Heimat als alleinstehende Frau diskriminiert. Da sie sehr gutmütig gewesen sei, könne sie nie in ihrem Leben ein weisses Kleid tragen. Dies habe mit verschiedenen Lebenssituationen und mit verschiedenen Menschen zu tun. Sie sei in der Schweiz sehr gut empfangen worden und wisse nicht, ob sie dies verdient habe. Auf Nachfragen konnte die Beschwerdeführerin nicht erklären, weshalb sie kein weisses Kleid tragen könne und nicht wisse, ob sie den guten Empfang in der Schweiz verdient habe. Ihr fehlten die Worte, um ihre Gründe für die Ausreise aus der Heimat zu nennen. Sie habe weder mit der Polizei noch mit Behörden noch mit Privatpersonen Probleme gehabt. In Albanien habe sie ihre Probleme einer Kollegin geschildert. Sie habe ihr von der Paranoia erzählt und ihr gesagt, ihre Gedanken schwebten und mit ihr sei etwas nicht in Ordnung. Bei einer Rückkehr nach Albanien würde nichts passieren, sie möchte ihr Leben aber hier weiterführen. Vor Abschluss der Anhörung sagte sie, ihr Leben könne man mit zwei, drei Worten als einen Roman ohne Inhalt beschreiben. Die grossen Lieben hätten Wirkung, man könne kein weisses Kleid mehr anhaben. Der zugewiesene Rechtsvertreter wies während der Anhörung darauf hin, er habe beim Vorgespräch den Eindruck gehabt, die Beschwerdeführerin sei «irgendwie eingeschüchtert» beziehungsweise mit ihr sei «irgendetwas nicht in Ordnung». Er beantrage, dass sie mit einer ärztlichen Person ein Gespräch führen könne beziehungsweise einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen werde. A.d Der Rechtsvertreter stellte am 17. Oktober 2019 den Antrag, die Beschwerdeführerin sei in das erweiterte Verfahren zu versetzen und einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, da sie verängstigt gewesen sei und ihr in Albanien «irgendetwas widerfahren sein müsse». Der Dolmetscher habe nach der Anhörung nicht umsonst gesagt, dass man das «weisse Kleid» dechiffrieren müsse, ansonsten man ihre Probleme nicht verstehe. B. B.a Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 1. November 2019 mit Urteil D-5760/2019 vom 6. November 2019 gut, hob die Verfügung vom 25. Oktober 2019 auf, und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. C. C.a Einer internen Mail des Pflegedienstes des SEM vom 2. November 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht gesprächsbereit sei. Am Vortag sei sie zur Abklärung einer somatischen Ursache ins (...) gebracht und von dort in die (...) verlegt worden. Von dort sei sie mitten in der Nacht zu Fuss ins Bundesasylzentrum (BAZ) zurückgekehrt, wo sie seither regungslos im Bett liege. C.b Die (...) übermittelten dem SEM am 7. November 2019 einen die Beschwerdeführerin betreffenden Austrittsbericht. Diesem ist zu entnehmen, dass sie vom 28. bis 31. Oktober 2019 hospitalisiert gewesen sei. Diagnostiziert wurden eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und sonstige rezidivierende depressive Störungen (ICD-10 F33.8). Es wurde darauf hingewiesen, dass mit der in D._______ lebenden Schwester und dem Schwager der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen worden sei. Diese hätten von früheren depressiven Zustandsbildern berichtet und gesagt, dass die Beschwerdeführerin auch früher Behandlungen nicht angenommen oder abgebrochen und Kliniken verlassen habe. Bereits am Folgetag habe die Beschwerdeführerin signalisiert, dass sie nicht mehr in der Klinik bleiben wolle. C.c Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin weiterer Abklärungen bedürfe, weshalb es gemäss Art. 26d AsylG im erweiterten Verfahren behandelt werde. C.d Am 7. Februar 2020 erstattete das SEM bezüglich der Beschwerdeführerin eine Gefährdungsmeldung an die zuständige kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). C.e Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 wies das SEM die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. C.f Am 31. März 2020 führte das SEM ein Telefongespräch mit der (...). Diese teilte mit, dass die stationär behandelte Beschwerdeführerin eine Zwangsmedikation erhalte. Sie verhalte sich höchst auffällig, laufe in der Klinik herum, verlasse diese jedoch nie. Sie sei sehr schreckhaft, was mit der Medikation etwas abgenommen habe, spreche kein Wort und nehme von sich aus keinen Kontakt mit anderen Personen auf. Sie lasse sich nicht ärztlich abklären und mache einen traumatisierten Eindruck. Da sich an ihrer Verfassung nichts ändere und aufgrund ihres mutistischen Verhaltens therapeutisch nicht mit ihr gearbeitet werden könne, werde gemeinsam mit den zuständigen Stellen des Kantons der Austritt aus der (...) vorbereitet. C.g Mit Entscheid vom 5. Mai 2020 wies die kantonale KESB die Beschwerdeführerin an, sich vorderhand bis zum 5. Mai 2022 regelmässig zwecks ambulanter Behandlung ins Psychiatrische Ambulatorium E._______ zu begeben und den Behandlungsplan lückenlos einzuhalten. C.h Das SEM wandte sich am 14. Mai 2020 schriftlich an die in C._______ lebende Schwester der Beschwerdeführerin und bat sie um Beantwortung mehrerer Fragen. C.i Die Schwester der Beschwerdeführerin übermittelte dem SEM am 6. Juni 2020 (Postdatum) die Antwort zu den ihr gestellten Fragen. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe vor allem in den letzten Jahren an Problemen gelitten. Ihr extrem introvertiertes und verschlossenes Wesen habe sie daran gehindert, sich ihrer Familie anzuvertrauen. Die Mutter habe entschieden, die Behandlungen zu bezahlen, und habe die Beschwerdeführerin nach F._______ gebracht. Zurzeit lebten noch ihre Mutter und eine Tante in Albanien. C.j Das SEM ersuchte das Psychiatrische Ambulatorium E._______ am 12. November 2020 um die Erstellung eines Berichts über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Es bat um Mitteilung, ob sich Aussagen zu ihrer Urteilsfähigkeit im Hinblick auf das Asylverfahren und zu einer allfälligen Traumatisierung machen liessen. C.k Anlässlich eines Telefongesprächs des SEM mit der Betreuungsperson der Beschwerdeführerin vom 12. November 2020 sagte diese, die Beschwerdeführerin rede derzeit sehr viel. Nachdem sie im Juli 2020 in der kantonalen Unterkunft untergebracht worden sei, habe sie viel Unterstützung verlangt. Mittlerweile meistere sie den Alltag selbstständig, fahre mit dem öffentlichen Verkehr in den Deutschkurs und habe den Wunsch geäussert, arbeiten zu können. C.l Am 3. Dezember 2020 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste des Kantons E._______ vom 23. November 2020. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich bereits in Albanien an einer psychiatrischen Störung (wohl an einer Psychose) gelitten habe. Es werde vermutet, dass sie Gewalt erlitten habe. Über die Gründe, aus denen sie Albanien verlassen habe, habe sie nicht sprechen wollen. Die Beschwerdeführerin habe sich der sie betreuenden Psychiaterin erst beim dritten Gespräch öffnen können. Sie habe gesagt, dass ihre Mutter und sie mit dem erzielten Verdienst die Rechnungen nicht hätten bezahlen können. Sie sei schon in der Heimat psychisch krank gewesen, es habe sich aber keine Möglichkeit für eine Behandlung ergeben. Im Verlauf der Therapie habe sie über Stimmen und Bilder berichtet, die sie plötzlich vor Augen habe und bei welchen es sich um die Ereignisse in der Vergangenheit handle. Diagnostiziert wurden eine Erkrankung aus dem schizophrenen/affektiven Formenkreis mit der Differenzialdiagnose einer Traumafolgestörung. Die Beschwerdeführerin werde mit dem Antipsychotikum Xeplion behandelt und komme alle drei bis vier Wochen zu psychiatrischen Gesprächen. Hinsichtlich ihrer Urteilsfähigkeit wurde angegeben, dass sie ein einstündiges Gespräch, welches mit ihrem gegenwärtigen Zustand und den gegenwärtigen Umständen zu tun habe, aushalten könne. Themen wie ihre Vergangenheit und ihre Krankheit lösten bei ihr eine traurige Stimmung aus; sie vermeide vor allem Fragen betreffend ihre Vergangenheit. Die Urteilsfähigkeit könne aus gutachterlicher Sicht nicht eingeschätzt werden. Da die Beschwerdeführerin nach dem ersten Asylentscheid mit dem Ausbruch eines mutistischen Zustandes reagiert habe, sei zu vermuten, dass sie nach einem zweiten negativen Entscheid mit einer Dekompensation oder auch mit psychotischen Symptomen reagieren würde. C.m Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin teilte dem SEM am 15. Dezember 2020 mit, sie sehe es nicht als angezeigt, zeitnah eine Anhörung durchzuführen. Im Arztbericht vom 23. November 2020 werde keine klare Aussage zur Urteilsfähigkeit gemacht. Diese Frage und der Einfluss einer Anhörung müssten genauer abgeklärt werden. C.n Am 21. Dezember 2020 antwortete das SEM dahingehend, dass unklar sei, wer besser dazu geeignet wäre, die Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen, als ihre behandelnde Ärztin. Das SEM sei offen, konkrete und konstruktive Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu prüfen. Sollten solche nicht bis zum 8. Januar 2021 eingehen, werde das SEM eine halbtägige Anhörung in einem reinen Frauen-Setting organisieren, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, ihre Fluchtgründe darzulegen. C.o Die Rechtsvertretung wies das SEM am 7. Januar 2021 darauf hin, die Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin müsste auf andere Weise abgeklärt werden. Das SEM sei verpflichtet, den Sachverhalt anderweitig abzuklären, allenfalls unter Beiziehung eines Facharztes, der auf die Beurteilung der Urteilsfähigkeit spezialisiert sei. Ohne Gewissheit über das Vorliegen der Urteilsfähigkeit, könne keine rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhalts erfolgen. C.p Am 18. März 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin ergänzend zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe viele Gründe gehabt, um in die Schweiz zu kommen. Hauptsächlich habe sie Albanien aus medizinischen Gründen verlassen; auch wirtschaftliche Gründe hätten eine Rolle gespielt. Hätte sie ihr Heimatland eine Woche später verlassen, wäre sie wahrscheinlich tot. Sie fühle sich hier sehr sicher, man habe sich sehr gut um sie gekümmert. Nach zirka zwei Wochen sei ihre Familie nach G._______ gekommen. Ihre Angehörigen seien mehrmals gekommen, aber sie habe sie nicht treffen wollen. Sie habe sich in Albanien innerlich bedroht gefühlt und habe gedacht, dass ihrer Familie etwas zustossen könnte. Sie habe in einem Angstzustand gelebt und erwartet, dass irgendetwas geschehe. Angesichts dieser Stresssituation habe sie sich krank gefühlt. Bevor sie Albanien verlassen habe, habe sie ihrer Mutter gesagt, sie könne dort nicht mehr leben. Sie habe Dinge auf den Boden geworfen oder beschädigt und habe nach ihrem Reisepass verlangt. Hier in der Schweiz habe sie sich sehr glücklich, aber auch ängstlich gefühlt. Sie sehe das als einen schönen Traum und hoffe, dass dieser nicht zu Ende gehe. Sie erwarte hier eine bessere Zukunft als in ihrem Heimatland. In Albanien habe sie den Eindruck gehabt, sie werde einer Gruppe von Männern begegnen, die ihr etwas antun würden. Sie habe sich beobachtet gefühlt. Sie sei bereits in Albanien und F._______ behandelt worden, habe ihre Krankheit aber nicht akzeptieren können. Ihre Krankheit habe sich durch die Einnahme der Medikamente verschlimmert. Sie habe eine Beziehung zu einer Person mit anderer Religionszugehörigkeit gehabt. Die Erfahrung, die sie in dieser Beziehung gemacht habe, habe sich negativ auf ihre Stresssituation ausgewirkt. Der Mann habe sie zu sich nach Hause genommen, was sich negativ auf ihre Beziehung ausgewirkt habe. Durch Arbeit habe sie versucht, diese Beziehung zu vergessen. Das Ganze betrachte sie als eine unerreichbare Mission. An ihre Aussage bei der ersten Befragung erinnert, sie werde nie ein weisses Kleid tragen können, sagte sie, sie habe sich wie in einem Schockzustand gefühlt. Ihre Vorstellung sei, dass mit Hilfe Gottes alles besser werde. Sie betrachte sich als einen guten Menschen und dürfe vielleicht auch einmal das weisse Kleid anziehen. Sie habe selber zu sich gesagt, dass sie vielleicht kein weisses Kleid anziehen würde, was nicht so tragisch sei. Sie solle es so betrachten, dass das Kleid zu gross für sie sei. Sie sei dankbar, dass sie im Asylverfahren aufgenommen worden sei und man ihr geholfen habe. Ansonsten hätte man ihre Situation ausgenutzt, um ihr etwas Schlimmes anzutun. Auf Nachfrage sagte sie, sie habe sich als Frau diskriminiert gefühlt, als sie eine Familie habe gründen wollen. Sie habe den Eindruck gehabt, von allen Menschen verurteilt und nicht akzeptiert zu werden. Sie habe sich «palliativ» gefühlt, da die Person, mit der sie eine Familie habe gründen wollen, sie nicht akzeptiert habe. Gefragt, wie die Beziehung zu ihrer Mutter sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie wisse auch dies nicht, sie möchte die Frage der Befragerin stellen. Auf Nachfrage gab sie an, die Beziehung zu ihrer Mutter sei bis zu ihrer Ausreise sehr gut gewesen. Ihre Mutter und ihre Schwester seien der Auffassung, es wäre für sie das Beste, wenn sie in der Schweiz bleiben dürfe. Erneut auf ihre Beziehung zu einem Mann angesprochen, sagte die Beschwerdeführerin, er sei Muslim gewesen und sie habe ihn in einer sehr falschen Form kennengelernt. Am Anfang hätten sie über Gott und die Menschen gesprochen, später seien sie ein Paar geworden, was nicht richtig gewesen sei. Dies sei der einzige Fehler gewesen, den sie in ihrem Leben begangen habe. Zwischen dem Ende dieser Freundschaft und ihrer Ausreise seien acht Jahre vergangen. Falls sie nach Albanien zurückkehren müsste, befürchte sie, dass sie erneut krank werde und dort medizinisch nicht behandelt werden könnte. C.q Das SEM ersuchte die Psychiatrischen Dienste des Kantons E._______ am 19. April 2021, einen aktuellen ärztlichen Bericht über die Beschwerdeführerin zu erstellen. C.r Dem angeforderten ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin im Verlauf der Behandlung verbessert habe. Trotzdem sei ihre Vergangenheit ein verbotenes Thema geblieben. Die behandelnde Psychiaterin habe den Eindruck, dass ihr etwas, über das sie nicht sprechen könne, widerfahren sei. Bei Nachfragen über die Traumatisierung sei sie immer in sich gekehrt geblieben, plötzlich traurig gewesen und habe es abgelehnt, darüber zu sprechen. Diagnostiziert wurden der Verdacht auf eine schizophrene/affektive Störung, gegenwärtig leicht depressiv (ICD-10 F25.1) und auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1). Da die antipsychotische Medikation Erfolge gezeigt habe, sei eine weitere Applikation notwendig. Ebenso nötig sei die Weiterführung von monatlichen Kontrollen, die eine Stabilität der Beschwerdeführerin gewährleisteten. Man sei eher der Meinung, dass sie nicht in der Lage sei, bezüglich der nötigen Mitwirkung im Asylverfahren vernünftig zu handeln; ihre Beurteilungsfähigkeit werde bezüglich dieser Frage als eingeschränkt beurteilt. C.s Das SEM ersuchte die schweizerische Botschaft in Tirana (Albanien; nachfolgend Botschaft) am 18. Mai 2018 um Vornahme von Abklärungen bezüglich der Beschwerdeführerin. Dazu stellte es mehrere Fragen. C.t Am 8. Juni 2021 verfasste die Botschaft ihren Bericht über die vorgenommenen Abklärungen. Die Mutter der Beschwerdeführerin wohne im abgelegenen und ärmsten Quartier von B._______, das vorwiegend von Angehörigen der Roma bewohnt werde. Beschwerdeführerin und Mutter gehörten dieser Ethnie an. Die Mutter habe bestätigt, dass sie mit der Beschwerdeführerin in regelmässigem telefonischen Kontakt stehe. Sie habe ihre Tochter vor dem Pandemieausbruch zweimal in der Schweiz besucht. Die Mutter lebe in bescheidenen Verhältnissen in einer Privatwohnung und besitze einen kleinen (...). Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien vor etwa dreieinhalb Jahren aufgetreten. Sie sei zur Behandlung sporadisch in F._______ gewesen. Da psychisch leidende Personen oft stigmatisiert würden, habe die Mutter die Erkrankung ihrer Tochter vor dem Bekanntenkreis und der Nachbarschaft geheim halten wollen. Die Mutter habe ausser den prekären Familienverhältnissen und der Armut keine weiteren Gründe genannt, aus denen die Beschwerdeführerin Albanien verlassen habe. Die Mutter leide an Herzproblemen, hohem Blutdruck und rheumatischen Beschwerden. Sie lebe alleine in ihrer Eigentumswohnung und beziehe eine monatliche Rente von zirka CHF 130.-. Zusätzlich erziele sie ein Einkommen durch ihre Aktivitäten als (...). Sie sei bereit, ihre Tochter wieder bei sich aufzunehmen. Vor ungefähr zehn Jahren habe ein Heiratsvermittler versucht, eine Verlobung der Beschwerdeführerin mit einem Mann aus H._______ zu vermitteln. Da der Altersunterschied zu gross gewesen sei und wegen der unterschiedlichen Ethnie, habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine Beziehung zu diesem Mann eingehen wollen. Ein Treffen zwischen ihr und diesem Mann sei nie zustande gekommen. C.u Das SEM setzte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2021 von der Botschaftsabklärung in Kenntnis und setzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. C.v Die Rechtsvertretung händigte dem SEM am 29. Juni 2021 ihre Stellungnahme aus. In dieser wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Albanien zurückkehren, da sie dort aus finanziellen Gründen nicht behandelt werden könne. Dank ihrer Behandlung in der Schweiz habe sich ihr Gesundheitszustand stark verbessert. Recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hätten gezeigt, dass Roma beim Zugang zu medizinischer Behandlung in Albanien häufig diskriminiert würden. Die Krankenversicherungsrate sei unter den Roma sehr gering. Gemäss aktuellen Abklärungen der SFH koste das Medikament Xeplion in Albanien pro Dosis umgerechnet CHF 225.-. Die Kosten würden zwar grundsätzlich vom Staat übernommen, der effektive Zugang zum Medikament und zur psychiatrischen Behandlung sei aber aus verschiedenen Gründen erschwert. Es sei nicht garantiert, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Zugang zur erforderlichen Behandlung hätte. Zudem werde sie bei einer Rückkehr nach Albanien wegen ihrer psychischen Erkrankung gesellschaftlich stigmatisiert und ausgegrenzt, was eine zusätzliche psychische Belastung für sie bedeuten würde. Der Botschaftsbericht decke sich weitgehend mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Frage, welche Ereignisse in ihrer Vergangenheit die diagnostizierte Traumafolgestörung ausgelöst habe und ob sie urteilsfähig sei, sei weitgehend ungeklärt. Auch ihre Mutter habe diese Frage nicht beantworten können. Eine Wegweisung würde zu einer Unterbrechung der dringend notwendigen medizinischen Behandlung führen. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände sei zumindest eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. D. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 21. Juli 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Juli 2021 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung (recte: die Sache) zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen und dieses sei zu verpflichten, die Beschwerdeführerin zur Feststellung der Urteilsfähigkeit einer weiteren vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. G. In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2021 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. H. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 10. September 2021 an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit in Bezug auf das von ihr eingereichte Asylgesuch überhaupt handlungs- und damit verfahrensrechtlich prozessfähig war. Die Legitimation zur Beschwerde ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob das SEM allenfalls zu Unrecht von der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 4.1.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Prozessvoraussetzungen, die zu den allgemeinen Eintretensvoraussetzungen gehörten, die Grundbedingungen seien, die es ihm erlaubten, ein Rechtsbegehren zu prüfen. Die Sachurteilsvoraussetzungen seien Vorbedingungen, die es den Behörden erlaubten, auf ein Asylgesuch einzutreten. Fehlten die notwendigen Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen, sei eine materielle Prüfung der Sache nicht möglich, weshalb ein Nichteintretensentscheid zu fällen sei. Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehöre die Prozessfähigkeit der gesuchstellenden Person. Eine Person, die ein Asylgesuch stelle, müsse in der Lage sein, ihre Anliegen vorzubringen. Sei sie urteilsfähig, sei sie als prozessfähig zu betrachten. Ob eine Person urteilsfähig sei, sei aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falls zu prüfen. Grundsätzlich sei vom Bestehen der Urteilsfähigkeit auszugehen. In Bezug auf ein Asylverfahren setze die Urteilsfähigkeit voraus, dass eine Person in der Lage sei, dessen Bedeutung und Tragweite und die dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen. Hinsichtlich der Mitwirkung müsse sie in der Lage sein, vernunftgemäss zu handeln und die Verfolgungssituation zu schildern. Die Beschwerdeführerin habe den Entscheid zur Ausreise aus Albanien eigenständig getroffen und die Reise in die Schweiz selbständig organisiert. Sie sei in der Lage gewesen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und Grenzübergänge zu passieren. In der Schweiz habe sie eigenständig ein Asylgesuch eingereicht, und in der ersten Anhörung sei sie in der Lage gewesen, die gestellten Fragen zu ihrer Person, Biographie, Herkunft und Familie verständlich zu beantworten. Nach ihrem Austritt in den Kanton habe die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 5. Mai 2020 verfügt, dass sie sich regelmässig zwecks ambulanter Behandlung ins Psychiatrische Ambulatorium E._______ zu begeben und den Behandlungsplan einzuhalten habe. Die KESB habe bis heute keine Veranlassung gesehen, an ihrer Urteilsfähigkeit zu zweifeln und sie unter Beistandschaft zu stellen. Gemäss den ärztlichen Berichten vom 12. November 2020 und 6. Mai 2021 bestehe der Verdacht, die Beschwerdeführerin leide an einer schizophrenen/affektiven Störung mit leichter Depression und an einer PTBS. Es sei davon auszugehen, dass sie bereits in Albanien an einer schizoaffektiven Störung gelitten habe. Ihr Zustand habe sich durch die Behandlung ziemlich gebessert und stabilisiert. Sie zeige sich wach, bewusstseinsklar und voll orientiert. Sie habe keine Denkstörungen mehr. Über ihre Ausreisegründe habe sie nicht sprechen wollen. Es sei zu vermuten, dass sie Gewalt erlebt habe, oder dass etwas geschehen sei, über das sie nicht sprechen wolle. Die Psychiaterin habe im Arztbericht vom 12. November 2020 festgehalten, die Beschwerdeführerin könne einstündige Gespräche aushalten. Die Frage der Urteilsfähigkeit habe sie nicht beantworten können. In der ergänzenden Anhörung vom 18. März 2021 habe die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen verständlich und kontextbezogen beantworten können. Es bestünden keine Zweifel daran, dass ihre Schilderungen entsprechend dem Krankheitsbild von Wahnvorstellungen und akustischen Halluzinationen beeinflusst seien. Sie habe gesagt, bei ihren Ängsten habe es sich um «innere Bedrohungen» gehandelt. Sie habe sich nicht physisch bedroht gefühlt. Albanien habe sie aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen sowie aufgrund der mangelnden Perspektiven verlassen. Offensichtlich habe sie ihre Ängste abstrakt reflektieren und im Kontext ihrer Erkrankung einordnen können. Es sei ihr gelungen, ihre Krankheit zu akzeptieren. Daraus ergebe sich, dass sie die Bedeutung und die Tragweite des Asylverfahrens habe erfassen können. Im Arztbericht vom 6. Mai 2021 habe die behandelnde Ärztin die Meinung geäussert, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf die nötige Mitwirkung eher nicht in der Lage, vernünftig zu handeln. Ihre Beurteilungsfähigkeit werde hinsichtlich dieser Frage als eingeschränkt eingestuft. Die Psychiaterin schreibe nicht, wie sie zum gegenteiligen Schluss gelangt sei, obwohl sich der Zustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Es sei festzuhalten, dass sich aus den ärztlichen Berichten keine explizite Urteilsunfähigkeit ergebe. Es werde darauf hingewiesen, dass die Vergangenheit für die Beschwerdeführerin ein «verbotenes Thema» sei. Bei Nachfragen über ein in der Vergangenheit erlebtes Trauma entstehe der Eindruck, ihr sei etwas widerfahren, über das sie nicht sprechen könne. Aus den Akten ergäben sich keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte für das Erleben eines traumatisierenden Ereignisses. Auch dem Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin und dem Bericht zu den Abklärungen der Botschaft seien keine Hinweise auf ein solches zu entnehmen. Psychische Erkrankungen seien nicht unbedingt die Folge einer konkreten Ursache oder eines konkreten Ereignisses. Vorliegend könne unter Berücksichtigung der Aktenlage und des Umstandes, dass die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren sehr tief anzusetzen seien, nicht von der Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Es sei zu schliessen, dass sie sich bei der ergänzenden Anhörung in einem Zustand befunden habe, der die Verwertbarkeit der Anhörungsprotokolle nicht in Frage stellen könne. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe Albanien aus wirtschaftlichen und medizinischen Gründen verlassen. Sie habe sich innerlich bedroht gefühlt und in einem Angstzustand gelebt. Als alleinstehende Frau habe sie sich diskriminiert gefühlt. Ihr Wunsch nach der Gründung einer Familie sei nachvollziehbar. Angesichts des in Albanien herrschenden Rollenverständnisses sei verständlich, dass es für sie belastend sei, noch ledig zu sein. Dies stelle jedoch keine Verfolgung dar. Sie habe angegeben, nie ernsthafte Probleme gehabt zu haben. Die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Albanien erwarten würde, habe sie in der Anhörung vom 16. Oktober 2019 damit beantwortet, dass nichts geschehen würde, sie ihr Leben aber in der Schweiz fortführen möchte. In der ergänzenden Anhörung vom 18. März 2021 habe sie gesagt, es würde sie ein sehr schwieriges Leben erwarten. Sie werde sich an ihre negativen Erlebnisse erinnern. Sie habe Angst davor, den gleichen Schock, den sie in G._______ erlebt habe, nochmals zu erleben. In ihrer Heimat erhalte sie keine Behandlung wie hier. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK geltend gemacht. Auch aus den Auskünften ihrer Schwester sowie dem Bericht der Botschaft ergäben sich keinerlei Hinweise auf eine mögliche vergangene oder in Zukunft zu befürchtende Verfolgung durch Private oder den Staat. Das Asylgesuch sei somit ausschliesslich aus wirtschaftlichen und medizinischen Gründen eingereicht worden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin stamme aus einfachen Verhältnissen, habe einen niedrigen Bildungsgrad und habe sich nahezu ausschliesslich in ihrer Heimatstadt aufgehalten. Sie habe mit ihrer Mutter in B._______ auf dem (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe erst beim dritten Gespräch mit der behandelnden Psychiaterin über ihr Leben gesprochen. Sie habe gesagt, sie habe ihre Krankheit in Albanien nie behandeln lassen können. Sie sei nicht in der Lage gewesen, über ihre Ausreisegründe zu sprechen. Indessen habe sie von Stimmen berichtet, die sie ängstigten. Die Psychiaterin habe keine definitive Diagnose und Behandlungsprognose stellen können. Gemäss Bericht habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin dank der Psychotherapie und der antipsychotischen Behandlung verbessert. Eine Sistierung der Therapie würde zu einer psychotischen Dekompensation mit depressiven Anteilen führen. Die Frage der Urteilsfähigkeit könne die Psychiaterin nicht beantworten, da alle Vermutungen zur Diagnose aufgrund der Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin allein auf ihren Beobachtungen beruhten. Dem ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2021 sei keine klare Diagnose zu entnehmen. Bei der Krankheit der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Erkrankung aus dem schizophrenen/affektiven Formenkreis; ausserdem liege wohl eine PTBS vor. Dafür sprächen die Angaben, sie sei im Heimatland oft erkrankt, habe keine Klarheit im Kopf, leide unter verminderter Konzentration und habe Stimmen gehört. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, über die Traumatisierung zu sprechen und reagiere auf entsprechende Fragen traurig. Obwohl sich ihr Zustand gebessert habe, sei sie weiterhin auf Therapie angewiesen. Entscheidende Themen hätten noch nicht behandelt werden können. Abschliessend habe sich die Ärztin deutlich zur Frage der Urteilsfähigkeit geäussert und festgehalten, sie sei eher der Meinung, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, bezüglich der nötigen Mitwirkung im Asylverfahren, vernünftig zu handeln. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhörung habe diese Einschätzung bestätigt. Einige Fragen habe sie konfus beantwortet. Sie habe gesagt, sie wisse nicht, wie sie ihre Beziehung zu ihrer Mutter beschreiben würde, und spreche mehrmals vom «weissen Kleid». Sie sei offenbar der Auffassung, des Tragens eines weissen Kleides nicht würdig zu sein. Dieses Kleid scheine in Zusammenhang mit einer Beziehung zu einem Mann zu stehen. Sie habe ausgeführt, dass die Erfahrung, die sie in dieser Beziehung gemacht habe, sich negativ auf ihre Stresssituation ausgewirkt habe. Auch spreche sie davon, sich «palliativ» gefühlt zu haben. Sie müsse sich in Albanien in einer ausweglosen Situation befunden und sich bedroht gefühlt haben. Sie habe gesagt, falls sie Albanien eine Woche später verlassen hätte, wäre sie wahrscheinlich tot. Sie habe in einem Angstzustand gelebt und erwartet, dass jederzeit etwas geschehe. Sie habe den Eindruck gehabt, einer Gruppe von Personen oder Männern zu begegnen, die ihr etwas antun würden. Dem SEM sei zu widersprechen, wenn es ausführe, die Beschwerdeführerin sei in der ergänzenden Anhörung in der Lage gewesen, die ihr gestellten Fragen verständlich zu beantworten, und aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf ein traumatisierendes Ereignis. Aus den Berichten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eingeschränkt bleibe und auf Medikation sowie Therapie angewiesen sei. Jegliche Unsicherheit in ihrem Umfeld oder hinsichtlich des Asylentscheids könnte zu einer psychotischen Dekompensation führen. Es sei nachvollziehbar, dass die behandelnde Psychiaterin nach sechs Monaten Behandlung ein etwas klareres Bild ihrer Patientin gehabt und ihre Einschätzung hinsichtlich der Urteilsfähigkeit angepasst habe. Da das SEM eine fehlende Begründung bemängle, wäre es verpflichtet gewesen, den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Urteilsfähigkeit und des Vorliegens eines Traumas weiter abzuklären. Ohne Gewissheit darüber, könne keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung erfolgen. Da das SEM diese Gewissheit nicht habe, sei nicht nachvollziehbar, wie es trotz expliziter Hinweise der Psychiaterin die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe bejahen können. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht erneut unzureichend abgeklärt worden, womit das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt habe. Die Anhörungsprotokolle seien nicht verwertbar. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es erachte die Beschwerdeführerin als urteilsfähig. Weder aus ihren eigenen Aussagen noch aus den Angaben ihrer Schwester und den Abklärungen der Botschaft ergäben sich ernsthafte Hinweise auf eine mögliche Verfolgung, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Die Frage der Urteilsfähigkeit beschlage die Prozessfähigkeit der gesuchstellenden Person im Asylverfahren. Werde eine Person als urteilsunfähig angesehen, fehle es an den Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen, weshalb eine Prüfung des Asylgesuchs nicht möglich sei. Die Behörden träfen in diesem Fall ebenfalls einen Nichteintretensentscheid. Wäre das SEM zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei urteilsunfähig, hätte es auf das Asylgesuch ebenso nicht eintreten können. Zudem seien alternative Sachverhaltsabklärungen getätigt worden, die keine Hinweise auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin ergeben hätten. Der Sachverhalt sei erstellt und eine Verletzung der Untersuchungspflicht sei nicht gegeben. In der Beschwerde werde nicht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, sondern die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Weitere Sachverhaltsabklärungen seien schon nur aus verfahrensökonomischer Sicht nicht angezeigt, da sie den Ausgang des Verfahrens nicht ändern könnten. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM müsste auch bei einem Nichteintretensentscheid aufgrund fehlender Sachurteilsvoraussetzungen eingehend prüfen, ob die betreffende Person prozess- beziehungsweise urteilsfähig sei. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Die Frage der Urteilsfähigkeit beschlage die Feststellung des Sachverhalts und ohne Gewissheit darüber, ob die Beschwerdeführerin urteilsfähig sei oder nicht, könne keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung ergehen. Das SEM wäre unabhängig des Verfahrensausgangs verpflichtet gewesen, die Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu klären. 5. 5.1 Infolge des Urteils D-5760/2019 vom 6. November 2019 hat das SEM die Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 ZGB und damit der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 13 und 17 ZGB) sowie der verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen eingehend geprüft; es bejahte diese. 5.2 Urteilsfähig im zivilrechtlichen Sinn ist eine Person, der nicht infolge ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist bezogen auf die konkret in Frage stehenden Handlungen zu prüfen - vorliegend in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens. Diese setzt voraus, dass eine Person als Asylbewerber in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. Urteile des BVGer D-1221/2021 vom 23. August 2021 E. 4.2, D-6088/2020 vom 27. April 2021 E. .2). Die Stellung eines Asylgesuchs stellt ein relatives höchstpersönliches Recht dar (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5 E. 4); relativ höchstpersönliche Rechte sind der Vertretung zugänglich und ein Rechtsträger kann bei Urteilsunfähigkeit durch einen Vertreter handeln. Daraus ergibt sich, dass eine urteilsunfähige Person sich im Asylverfahren vertreten lassen kann. 5.3 Nach herrschender Lehre und Praxis ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst je nach Natur, Schwierigkeit und Tragweite der fraglichen Rechtshandlung, als urteilsfähig angesehen werden kann oder nicht. Dabei ist grundsätzlich vom Bestehen der Urteilsfähigkeit auszugehen, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung stellt sich das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit als die Ausnahme dar. 5.4 Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens setzt voraus, dass eine Person als Asylgesuchsteller in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens und der dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. Urteil des BVGer D-5238/2006 vom 2. September 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Erstellung des Sachverhalts im Rahmen des Asylverfahrens geht es in erster Linie darum, eigene Erlebnisse wiederzugeben und diesbezüglich klärende Fragen der befragenden Person zu beantworten. 6. 6.1 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer psychischen Erkrankung leidet, die sich gemäss ihren Aussagen und den Angaben ihrer Mutter sowie ihrer Schwester bereits in ihrem Heimatland manifestierte. Sie wurde deshalb in F._______ behandelt, wo sie sporadisch hinreiste. Nachdem sich aufgrund ihres Aussageverhaltens bei der Anhörung vom 16. Oktober 2019 kein hinreichendes Bild für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit Urteil D-5760/2019 vom 6. November 2019 zur Vornahme weiterer Abklärungen an das SEM zurück. In der Folge ersuchte das SEM die Psychiaterin, welche die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit behandelt, zweimal um Erstellung eines psychiatrischen Berichts. Zudem holte es schriftliche Auskünfte bei ihrer in C._______ lebenden Schwester ein und liess ihre in Albanien verbliebene Mutter durch einen Vertreter der Botschaft befragen. Schliesslich holte es telefonisch Auskünfte bei der die Beschwerdeführerin betreuenden Person in der kantonalen Unterkunft ein. Weder die Schwester der Beschwerdeführerin noch ihre Mutter schilderten die Beschwerdeführerin oder ihr Verhalten in einer Art und Weise, die Hinweise auf ihre (generelle) Urteilsunfähigkeit gäben. Auch aus den Auskünften der Betreuungsperson der Beschwerdeführerin in der kantonalen Unterkunft lässt sich nicht schliessen, diese könnte urteilsunfähig sein. Die Psychiaterin äusserte sich in ihrem ersten Bericht vom 23. November 2020 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein sollte, eine einstündige Befragung zu bestreiten. Im nach der ergänzenden Anhörung vom 18. März 2021 erstellten psychiatrischen Bericht vom 6. Mai 2021 vertrat sie die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei eher nicht fähig, hinsichtlich der erforderlichen Mitwirkung im Asylverfahren vernunftgemäss zu handeln. Die mit dem Fall der Beschwerdeführerin befasste kantonale KESB wies die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 5. Mai 2020 an, sich vorderhand bis zum 5. Mai 2022 regelmässig zwecks ambulanter Behandlung ins Psychiatrische Ambulatorium E._______ zu begeben und den Behandlungsplan lückenlos einzuhalten. Die kantonale Fachbehörde erachtete es offenbar weder im damaligen Zeitpunkt noch später als angezeigt, die Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Urteilsfähigkeit zu verbeiständen (vgl. Art. 388 - 398 ZGB). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführerin wurden zu Beginn der ergänzenden Anhörung Sinn und Zweck des Asylverfahrens erklärt und die anwesenden Personen vorgestellt. Auf entsprechende Frage hin sagte sie, sie verstehe die Dolmetscherin sehr gut (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 1). Die Befragerin teilte ihr sodann mit, sie gehe davon aus, dass sie von der Rechtsvertretung über ihre Rechte und Pflichten orientiert worden sei. Gefragt, ob sie eine Wiederholung derselben möchte, antwortete die Beschwerdeführerin, dies sei nicht nötig, «sie wisse das schon» (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 2). Nachdem die Rechtsvertreterin darauf hingewiesen hatte, dass sie an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin Zweifel habe, wurde Letztere gefragt, ob sie die Einwände der Rechtsvertreterin verstanden habe und ob mit der Befragung begonnen werden könne. Sie bejahte beides und sagte, es sei ihr sehr klar, um was es bei der Anmerkung der Rechtsvertreterin gehe (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 2). Einleitend erklärte sie alsdann, die sei dankbar für die in der Schweiz erhaltene medizinische Behandlung und die weitere Betreuung; es gehe ihr mittlerweile viel besser als kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz. Sie war in der Lage anzugeben, welche Medikamente sie erhalte (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 2 f.). Nach ihren Asylgründen gefragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe den Entschluss, ihre Heimat zu verlassen und ihre Mutter alleine zurückzulassen, nach längerer Überlegung gefasst. Hauptsächlich sei sie aus medizinischen und daneben auch aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 3). Sie wies darauf hin, dass sie sich in Albanien innerlich (nicht physisch) bedroht gefühlt habe. Sie habe unter der Angst gelitten, ihrer Familie oder ihr selbst könne etwas zustossen (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 4). Die Fragen, ob ihr je etwas angetan worden sei oder ob sie je mit den albanischen Behörden Probleme gehabt habe, verneinte sie (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 4 und S. 8). Auf ihre Aussage bei der Anhörung angesprochen, sie könne kein weisses Kleid anhaben, erwiderte sie, sie erinnere sich ganz genau an ihre Aussage. Sie erklärte indessen nicht, was sie damit ausdrücken wollte (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 6). 6.2.2 Aufgrund des Protokolls der ergänzenden Anhörung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die Gründe für ihre Ausreise aus Albanien zu nennen. Ihr war bewusst, dass sie an einer psychischen Erkrankung leidet und dass sie sich nach ihrer Ankunft in der Schweiz in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung befand (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 2). Sie räumte ein, dass sie noch nicht gesund sei, und wies darauf hin, dass sich ihr Gesundheitszustand durch die in der Schweiz erhaltene medizinische Behandlung gebessert habe (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 2 und S. 8). Ihr war offenbar bewusst, dass ihre Ängste, es könnte ihrer Mutter oder ihr etwas angetan werden, in Zusammenhang mit ihrer Krankheit stehen. Bereits im Rahmen der Anhörung vom 16. Oktober 2019 erwähnte sie, dass sie unter Paranoia leide (vgl. SEM-act. (...)-14/11 S. 8). Die Frage, ob ihr jemals etwas angetan worden sei, verneinte sie klar. Der Hinweis in der Beschwerde, die Antwort der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, wie sie das Verhältnis zu ihrer Mutter beschreiben solle, gebe zu Zweifeln an ihrer Urteilsfähigkeit Anlass, vermag nicht zu überzeugen. Auf Nachfrage war sie in der Lage, die Frage differenziert zu beantworten, indem sie darauf hinwies, einzig ihr Vorhaben, Albanien zu verlassen, habe zu Differenzen zwischen ihr und ihrer Mutter geführt (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 7). Sie schilderte zudem, dass sie zu Beginn ihrer Anwesenheit kein Bedürfnis verspürt habe, mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in Kontakt zu treten. Nun stehe sie wieder in engem telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter und verspüre das Bedürfnis, mit ihren Angehörigen zu sprechen (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 7 f.). Auf eine mögliche Rückkehr nach Albanien angesprochen, sagte sie, dort würde sie ein sehr schwieriges Leben erwarten. Sie fürchte sich davor, den gleichen Schock zu erleiden, den sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz erlitten habe. In ihrer Heimat würde sie keine mit der Schweiz vergleichbare medizinische Behandlung erhalten (vgl. SEM-act. (...)-67/13 S. 12). 6.3 Vorliegend kann somit entgegen den im ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2021 geäusserten Bedenken - auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren sehr tief anzusetzen sind - nicht von der Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Sie war in der Lage, ihre Beweggründe für das Verlassen der Heimat nachvollziehbar und reflektiert darzulegen. Sie zeigte sich hinsichtlich ihrer Erkrankung einsichtig, war sich bewusst, dass sie noch nicht gesund ist und weiterer medizinischer Behandlung bedarf. Schliesslich gab sie unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand und die Unterschiede zwischen der in der Schweiz und in Albanien angebotenen Behandlungsmöglichkeiten ihrer Hoffnung und Erwartung Ausdruck, sie könne in der Schweiz bleiben. Da das SEM zu Recht von der im Hinblick auf das Asylverfahren zu bejahenden Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging, erübrigte es sich, weitere ärztliche Beurteilungen einzuholen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM mittels umfangreicher Abklärungen hinreichend erstellt, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist. 7. 7.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5). Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten. 7.2 Das SEM hat in seinem Entscheid zutreffend festgestellt, dass kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt. Die Beschwerdeführerin erklärte im Rahmen der ergänzenden Anhörung, sie sei hauptsächlich wegen ihrer Erkrankung, der wirtschaftlich schwierigen Situation und der Perspektivlosigkeit ausgereist und - weil sie in Albanien keine Zukunft gesehen habe - in die Schweiz gereist. Sie machte weder Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes noch solche mit Privatpersonen geltend. Ihre diffusen Ängste, ihrer Mutter oder ihr könnte etwas angetan werden, brachte sie mit ihrer Erkrankung in Verbindung. Sie erwähnte einen Nachbarschaftsstreit um die Benutzung einer Terrasse, der gemäss den Angaben ihrer Mutter beigelegt sei. Sie schilderte zudem, dass sie eine Beziehung zu einem Mann gehabt habe, in der sie enttäuscht worden sei. Dies habe sich vor acht Jahren zugetragen. Zudem sagte sie, sie wäre wahrscheinlich tot, wenn sie Albanien eine Woche später verlassen hätte. Auf Nachfrage machte sie indessen nicht eine konkrete Bedrohung geltend, sondern verwies auf ihre diffusen Ängste und die aus ihrer Sicht unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten. Damit hat sie zur Begründung ihres Asylgesuchs weder eine erlittene Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Albanien vorgebracht. Auch die schriftlich und mündlich befragten engen Verwandten der Beschwerdeführerin berichteten nicht von Vorfällen, welche die von ihr geäusserten diffusen Ängste objektivieren könnten. Das SEM ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 8. 8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch der Beschwerde-führerin nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht getan (vgl. E. 7.2). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass in Albanien eine flächendeckende medizinische Grundversorgung bestehe. In B._______ gebe es ein Mental Health Center (MHC), an das sich Menschen mit psychischen Problemen wenden könnten. In Elbasan und Tirana gebe es weitere psychiatrische Einrichtungen der höchsten medizinischen Stufe. Im staatlichen Sektor existiere eine Liste der registrierten Medikamente, die generell verfügbar seien. Auf derselben seien auch Medikamente mit dem Wirkstoff Paliperidon aufgeführt, der im Medikament Xeplion enthalten sei. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei in Albanien behandelbar. In der albanischen Verfassung und dem Gesetz über das Gesundheitswesen von 2008 werde festgehalten, dass alle Bürger das Recht auf eine staatliche Gesundheitsversorgung hätten. Es bestehe ein obligatorischer Krankenversicherungsfonds (FSS), der Bestandteil des sozialen Versicherungssystems sei. Dieses beinhalte Altersrenten, eine Arbeitslosenversicherung und die Sozialhilfe. Die staatliche Krankenversicherung sei das vierte Standbein. FFS-Versicherte profitierten von einer Gratisversorgung in den staatlichen medizinischen Einrichtungen und der vollständigen Kostenübernahme beziehungsweise von Kostenbeteiligungen bis zu 50% bei Medikamenten. Für Patienten mit Krankenversicherungskarte und einer ärztlichen Verschreibung durch ein Gesundheitszentrum würden die gesamten Kosten vom staatlichen Gesundheitssystem übernommen. Die Ausstellung einer Krankenversicherungskarte erfolge aufgrund von Einzahlungen des Arbeitgebers oder durch selbständige Beiträge. Personen ohne Krankenversicherung bezahlten die vollen Preise für Behandlung und Medikamente. Gemäss verschiedenen Quellen seien in Albanien 60 bis 70 % der Bevölkerung krankenversichert. Notfälle würden unabhängig von der Versicherungssituation behandelt. Nicht erwerbstätige Personen mit psychischen Erkrankungen könnten aufgrund einer Bestätigung durch die (Gesundheits)Behörden in das staatliche Krankenversicherungssystem aufgenommen werden und die Behandlung kostenlos erhalten. Informelle Zahlungen könnten nicht ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für eine Diskriminierung von Angehörigen der Roma gebe es zwar keine, im Einzelfall könne sie aber nicht ausgeschlossen werden. Der Fortschrittsbericht der EU von April 2018 halte fest, dass sich der Zugang von Roma zum Gesundheitswesen verbessert habe. Die Erlangung der Gesundheitskarte könne mit Hürden verbunden sein. Wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen der Roma könnten es schwierig machen, für die geforderten Patientenbeteiligungen oder andere finanzielle Auflagen aufzukommen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer aus dem Ausland nicht nach denselben Regeln behandelt würden. Folglich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Albanien Zugang zur benötigten psychiatrischen Behandlung habe. Die in der Schweiz begonnene Behandlung könne nahtlos weitergeführt werden. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe gesagt, eine Behandlung habe in Albanien nicht stattgefunden, weil sie die Erkrankung hätten geheim halten wollen. Aufgrund des Wegweisungsvollzugs sei nicht mit einem Behandlungsunterbruch und einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen. An dieser Einschätzung könne auch der eingereichte SFH-Bericht zur Behandlung von Epilepsie und Depressionen in Albanien vom Dezember 2015 nichts ändern. Das SEM könne in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), den heimatlichen Behörden und der Botschaft Vorkehrungen treffen, damit eine Weiterführung der Behandlung gewährleistet sei. Im Übrigen könne Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beantragt werden. Die geltend gemachte Stigmatisierung von Personen mit psychischen Erkrankungen stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Mutter der Beschwerdeführerin, die in einer Eigentumswohnung lebe, sei willens und in der Lage, sie nach einer Rückkehr bei sich aufzunehmen. Die Mutter beziehe eine Rente und erziele etwas Einkommen mit dem kleinen (...). Ihre beiden in C._______ lebenden Töchter würden sie gelegentlich unterstützen. Sie verfüge über etwas Ersparnisse, mit denen sie die Behandlung der Beschwerdeführerin in F._______ habe finanzieren können. Mit der Mutter, den Tanten und mindestens einer Kollegin habe sie in Albanien ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie verfüge über acht Jahre Schulbildung und Arbeitserfahrung (...). Es sei davon auszugehen, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter weiterarbeiten und Einkommen generieren könne. Das SEM verkenne nicht, dass ein Nichteintretensentscheid sich negativ auf den psychischen Zustand einer asylsuchenden Person auswirken könne. Die Beschwerdeführerin befinde sich dank der über ein Jahr andauernden psychiatrischen Behandlung in einem stabilen und stark verbesserten Gesundheitszustand. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie mit einer ähnlich starken Dekompensation auf den Entscheid reagieren werde, wie das im Herbst 2019 der Fall gewesen sei. Die psychiatrische Behandlung müsse für den Wegweisungsvollzug nicht unterbrochen werden. Auch eine allfällige Verschlechterung des psychischen Zustands lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. 9.4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Recherchen der SFH sei zu entnehmen, dass Angehörige der Roma in Albanien beim Zugang zu medizinischer Behandlung mit Schwierigkeiten konfrontiert würden. Es werde von Diskriminierung durch medizinisches Fachpersonal, eine sehr niedrige Versichertenrate unter den Roma und einem massiven Mangel an psychiatrischen Fachkräften berichtet. Menschen mit psychischen Erkrankungen würden häufig stigmatisiert. Es sei nicht garantiert, dass die Beschwerdeführerin in Albanien die nötige Behandlung erhalte. Sie befürchte, dass sich ihr Zustand bei einer Rückkehr verschlechtere und sie wieder «ohne Erinnerung» sei. Sie habe angegeben, dass sie in Albanien keine Möglichkeit habe, sich behandeln zu lassen. Diese Aussage korreliere mit der medizinischen Prognose im ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2021, wo darauf hingewiesen werde, dass sie in der Schweiz in einer sicheren Umgebung wohne, unter antipsychotischer Medikation stehe und Zukunftsperspektiven entwickelt habe. Zudem fänden alle drei bis vier Wochen Gesprächstermine mit der behandelnden Ärztin statt. Bei längerer Nichtbehandlung sei eine Verschlechterung ihres Zustands sehr wahrscheinlich. Was ohne Behandlung mit einem Antipsychotikum geschähe, sei sehr ungewiss. Davon, dass die Behandlung in Albanien nahtlos weitergeführt werden könne, könne nicht die Rede sein. Es sei höchstwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die nötige Behandlung nicht erhalte und sich ihr Zustand massiv verschlechtere, was auch eine Selbstgefährdung zur Konsequenz haben könne. Die Beschwerdeführerin verfüge in Albanien nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Bereits im Kindesalter habe sie nach dem Tod ihres Vaters nur ihre kranke und betagte Mutter als Bezugsperson gehabt. Ihre Mutter wäre nicht in der Lage, sie zu pflegen. Entgegen den Ausführungen des SEM verfüge sie nicht über eine gesicherte Wohnsituation. Die erwähnte Wohnung beschränke sich auf ein Zimmer mit Küche. Der Mutter gehe es in finanzieller Hinsicht schlecht und sie sei nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin finanziell zu unterstützen. Dies gelte auch für die im Ausland lebenden Schwestern. Ihr Beziehungsnetz im Heimatland sei ungenügend; es könne ihr einen Einstieg in ein Berufsleben zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts nicht ermöglichen. Sie würde aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten. 9.5 9.5.1 Die allgemeine Lage in Albanien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Es bleibt zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen als unzumutbar erweist. 9.5.2 9.5.2.1 Hinsichtlich der belegten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin ist einleitend darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Sofern die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung voraussichtlich die drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). 9.5.2.2 Albanien kennt seit 1995 ein Krankenversicherungssystem in Form eines Krankenversicherungsinstituts (ISKSH). Dieses wurde später auf Gesetzesebene in einen Obligatorischen Krankenversicherungsfonds (Fondi i Sigurimeve Shëndetësore / FSS - Health Insurance Fonds / HIF) überführt. Daneben können sich Albanerinnen und Albaner (seit 1992) auch privat krankenversichern lassen. Das Gesundheitssystem in Albanien ist hinsichtlich Versorgungsangebot dreistufig aufgebaut. In Tirana bietet die Universitätsklinik "Mutter Teresa" (Qendra Spitalore Universitare Tiranë Nënë Tereza; QSUT) das umfassendste Versorgungsangebot (tertiäre Versorgungsstufe); dieser sind vier weitere Kliniken angegliedert: das ehemalige Militärspital (Traumatologie, Orthopädie), zwei Geburtskliniken und eine Klinik für Lungenkrankheiten. Die Universitätsklinik Tirana verfügt über eine Psychiatrische Abteilung. Auf sekundärer Stufe sind flächendeckend verteilt Regionalkrankenhäuser tätig (vgl. Urteil des BVGer E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4.2). In B._______ befinden sich das vom SEM erwähnte Mental Health Center, ein Regionalkrankenhaus und weitere Spitäler. 9.5.2.3 Rückkehrende aus dem Ausland werden, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, nach denselben Regeln behandelt, wie in Albanien lebende Patienten. Rückkehrende, die eine medizinische Behandlung benötigen, müssen einen Hausarzt konsultieren, der anschliessend den Status des Patienten oder Patientin überprüft, ihn nötigenfalls erneut registriert, eine (Gesundheits-)Kartenummer vergibt und eine "Heimkehrer-(Gesundheits-)Karte" ausstellt. Dafür muss die rückkehrende Person einen Identitätsausweis vorweisen. Mit diesem Gesundheitsdokument und den jeweiligen Empfehlungen des Hausarztes können Heimkehrer alle öffentlichen Gesundheitseinrichtungen aufsuchen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4.4). 9.5.2.4 Des Weiteren werden - wie das SEM zutreffend anführte - die Gesundheitskosten für Patienten mit Krankenversicherungskarte und einer Verschreibung durch den Arzt eines Gesundheitszentrums grundsätzlich vom staatlichen Gesundheitssystem übernommen. Daneben gibt es kostenbefreite Gruppen: beispielsweise nichterwerbstätige Personen können mit einer Bestätigung durch das örtliche Arbeitsamt in das staatliche Krankenversicherungssystem integriert werden und so kostenlose medizinischen Behandlung erhalten (vgl. Urteil E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4.5). 9.5.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der vorstehenden Erwägungen übereinstimmend mit seiner Praxis hinsichtlich der Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Albanien (vgl. Urteile des BVGer E-3538/2021 vom 12. August 2021 E.8.3.2, E-6281/2020 vom 31. März 2021 E. .3, E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland die Möglichkeit hat, eine adäquate medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung zu erhalten, und dass sie bei geeigneter Vorbereitung ihrer Rückkehr nicht in Gefahr geriete, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass es in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), den heimatlichen Behörden und der Botschaft Vorkehrungen treffen könne, damit eine Weiterführung der Behandlung der Beschwerdeführerin gewährleistet sei. Die entsprechende Vorbereitung der Rückkehr der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Krankheitsbildes sowie ihrer persönlichen und familiären Situation zwingend notwendig. Zur Bewältigung der administrativen Hürden bei der Erlangung einer Gesundheitskarte bedarf die Beschwerdeführerin ebenso der Unterstützung, wie bei der Organisation der weiteren medizinischen Betreuung. Damit kann auch dem Risiko, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma diskriminiert werden könnte, Rechnung getragen werden. Ohne entsprechende Unterstützung wird die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, die als notwendige medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung zu organisieren und nahtlos weiterzuführen. Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde und der von der Beschwerdeführerin in der Anhörung geäusserten Bedenken, eine Behandlung in Albanien würde aus finanziellen Gründen scheitern, ist darauf hinzuweisen, dass es ihr im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) offensteht, die Ausrichtung medizinischer Hilfeleistungen zu beantragen. Auch dabei kann die Beschwerdeführerin unterstützt werden. 9.5.2.6 Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Heimatland über ein kleines familiäres und freundschaftliches Beziehungsnetz. Aufgrund ihrer Aussagen, den Angaben ihrer Mutter und den Abklärungen der Botschaft steht fest, dass ihre Mutter in bescheidenen Verhältnissen lebt. Sie erklärte sich bereit, die Beschwerdeführerin wieder bei sich aufzunehmen und (im Rahmen ihrer Möglichkeiten) zu unterstützen. In finanzieller Hinsicht darf davon ausgegangen werden, dass die in C._______ lebenden Schwestern in der Lage sind, ihre Mutter und die Beschwerdeführerin sporadisch zu unterstützen. Da die Beschwerdeführerin sich in einer wesentlich besseren gesundheitlichen Verfassung als vor ihrer Ausreise aus Albanien befindet, ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit überfordert fühlt, wesentlich geringer. Vor diesem Hintergrund und unter Voraussetzung der Gewährung der vorstehend erwähnten Ausrichtung von Rückkehrhilfe sowie der guten Vorbereitung der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland ist in Einklang mit der Auffassung des SEM davon auszugehen, sie könne sich in Albanien, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbrachte, reintegrieren und gerate nicht in eine existenzbedrohende Situation. 9.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Albanien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen und sie über einen Reisepass verfügt (Art. 83 Abs. 2 AIG). Zudem würde es ihr obliegen, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.7 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: