Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden - Angehörige der albanischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ - verliessen den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) September 2018. Sie reisten über Mazedonien nach Griechenland und von dort am (...) September 2018 auf dem Luftweg in die Schweiz ein. Am 7. September 2018 stellte die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre vier Kinder ein Asylgesuch. A.b Am 17. September 2018 wurden die Beschwerdeführenden 1-3 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 10. Oktober 2018 vertieft zu ihren Asylgründen befragt. A.c Die Beschwerdeführerin 1 machte massgeblich geltend, sie sei in G._______ geboren; die Eltern würden nach wie vor dort leben. Sie habe im Jahr (...) geheiratet. Ihr Ehemann sei als Taglöhner verschiedenen Arbeiten nachgegangen. Er habe sie von Anfang ihrer Ehe an verprügelt, misshandelt und bedrängt. Zusätzlich habe sie mit der Familie des Mannes Probleme gehabt. Ihre eigene Familie habe jeweils schlichtend einzugreifen versucht, oft erfolglos. Zudem seien auch ihre Familie und Geschwister von der Familie des Ehemannes tätlich angegriffen worden. Sie habe im Jahr 2009 erstmals gegen ihren Mann Anzeige erstattet, nachdem dieser ihre Mutter und ihren (...)-jährigen Bruder geschlagen habe. Damals habe sie mit dem Ehemann noch in H._______ gelebt. Sie sei nach dem Konflikt zu ihren Eltern gegangen. Drei Tage später, als der Ehemann im Elternhaus erschienen sei, habe sie die Polizei gerufen und eine schriftliche Anzeige erstattet. Bei den folgenden Gesprächen habe der Schwiegervater für das künftige Wohlverhalten des Sohnes gebürgt und sie sei zu ihrem Ehemann zurückgekehrt. Im Jahr (...) sei sie mit dem Ehemann nach F._______ gezogen, wo sie ein kleines Haus gebaut hätten. Die Probleme mit ihrem Mann hätten jedoch angedauert. Dieser habe sie wiederholt zum Verlassen des Hauses aufgefordert. Durch die Vermittlung des Schwiegervaters habe sie jeweils zurückkehren können. Nachdem dieser aber im Jahr 2015 verstorben sei, habe niemand diese Vermittlungen weiter-geführt. Im selben Jahr habe der Ehemann sie erneut tätlich angegriffen, worauf sie Anzeige erstattet habe. Der Ehemann sei daraufhin zu einer (...)monatigen Haftstrafe verurteilt und es sei auch ein Kontaktverbot gegen ihn ausgesprochen worden. Nachdem der Ehemann Besserung versprochen habe, habe sie die Anzeige später zurückgezogen. Dadurch sei die Haftstrafe vier Monate kürzer geworden. Im Jahr 2016 sei der Ehemann erneut gegen sie gewalttätig geworden und habe sie aus dem Haus vertrieben. Sie habe in der Folge etwa fünf Monate lang bei den Eltern im Dorf gelebt. Auf Druck der Familie des Ehemannes sei sie mit den Kindern am (...) 2016 ins gemeinsame Haus zurückgekehrt. Sie habe seither vieles erdulden müssen. Der Ehemann habe übermässig Alkohol konsumiert und Glückspiele gespielt und auch wiederholt Geld von ihr verlangt. Am (...) 2018 habe der Ehemann stark alkoholisiert einen Zusammenbruch erlitten. Er sei hospitalisiert und anschliessend in eine psychiatrische Klinik überwiesen worden. Die Kinder und sie seien mit Hilfe der Polizei aus dem Haus gekommen. Sie habe aufgrund der gesundheitlichen Situation des Mannes auf eine Anzeige verzichtet. Der Ehemann sei von seinen Angehörigen frühzeitig nach Hause geholt worden und in der Folge sei es zu Schuldzuweisungen gegen sie wegen der Klinikeinweisung gekommen. Nach etlichen Diskussionen habe der älteste Sohn (Beschwerdeführer 2) eine Rückkehr des Vaters ins gemeinsame Haus unter der Bedingung befürwortet, dass dieser Frau und Kinder nicht mehr schlage. Dennoch sei es nach der Wiederaufnahme des Familienlebens zu einem heftigen Streit gekommen. Der Ehemann sei auf sie losgegangen, der Tochter sei es aber gelungen, ihn in einem Zimmer zu isolieren, und sie habe die Polizei benachrichtigen können. Bei deren Eintreffen sei der Ehemann geflüchtet. Sie habe mit den Kindern die folgende Nacht bei einer Tante in F._______ verbracht; tags darauf sei sie zu den Eltern nach G._______ gefahren. Im Jahr 2018 habe das Gericht ein weiteres Urteil mit einer Fernhaltemassnahme gefällt. Ihr sei das Haus für die Zeit der einjährigen Fernhaltemassnahme zugesprochen worden und sie sei mit den Kindern nach F._______ zurückgekehrt. In dieser Zeit habe sie mit der Schwägerin Probleme bekommen. Die Polizei habe daraufhin die Familie des Ehemannes zur Räson gerufen. Nach einem Einbruchversuch habe die Beschwerdeführerin der Familie des Ehemannes alle Möbel angeboten und auf jegliche weitere Unterstützung verzichtet, im Gegenzug habe sie gewünscht, endlich in Ruhe gelassen zu werden. Um für den Unterhalt aufzukommen, habe sie in den Monaten vor der Ausreise in einer Fabrik gearbeitet. Der älteste, damals noch minderjährige, Sohn habe in dieser Zeit illegal in einer (...) gearbeitet. Sie hätten zudem etwas Unterstützung von ihrer Familie sowie von der Sozialhilfe erhalten. Am (...) 2018 habe der Ehemann sie zusammen mit seinem Bruder aufgesucht. Es sei zu einem Streit gekommen und die beiden hätten sie und ihren Sohn (Beschwerdeführer 2) angegriffen. Sie sei mit den Kindern zu den Eltern geflüchtet. Am gleichen Tag hätten sie Albanien mit Hilfe des Schwagers (Ehemann der Schwester) verlassen und seien über Mazedonien nach Griechenland und von dort auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. A.d Die Beschwerdeführenden 1-3 bestätigten bei ihren Befragungen die Sachverhaltsdarstellung der Mutter aus ihrer Sicht. A.e Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe (ausgestellt am (...) [Beschwerdeführerin 1] und (...) [Beschwerdeführende 2-5]) sowie das Original-Familienbüchlein zu den Akten. B. Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 31. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings-eigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Am 6. November 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 31. Oktober 2018. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung und die Beigabe eines amtlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. D. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin stellte am 7. November 2018 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 stellte die Instruktionsrichterin mit Bezug auf die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, die Beschwerdeführenden dürften somit definitiv den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter dem Vorbehalt des fristgemässen Nachreichens eines Bedürftigkeitsbelegs gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, die beizuordnende Rechtsvertretung vorzuschlagen. Weiter wurden sie zum Einreichen eines im erstinstanzlichen Verfahrens erwähnten psychologischen Gutachtens einschliesslich Übersetzung, weiterer aktueller medizinischer Berichte sowie von unterzeichneten Erklärungen der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht aufgefordert. F. Am (...) 2018 erliess die Jugendanwaltschaft I._______ gegen den Beschwerdeführer 2 einen Strafbefehl wegen Ladendiebstahls (Deliktsumme: [...] Franken). Der minderjährige Beschwerdeführer wurde zu einer persönlichen Leistung im Sinn von Art. 23 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) von einem Tag verurteilt. G. G.a Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 zeigte die neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin mit entsprechender Vollmacht die Mandatsübernahme an, reichte die Fürsorgebestätigung nach und teilte mit, ergänzende Ausführungen oder das Nachreichen weiterer Beweismittel werde vorbehalten. G.b Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2018 wurde die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden als deren amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. H. H.a Am 12. Dezember 2018 (Datum der Postaufgabe) teilte Dr. med. J._______ mit, die Beschwerdeführerin 1 sei ihm zu einer eingehenden medizinischen Abklärung zugewiesen worden. Zufolge der anstehenden Feiertage sei eine kompetente Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 in der vom Gericht (auf 27. Dezember 2018) gesetzten Frist nicht möglich. Im Namen der Beschwerdeführerin 1 werde um Verlängerung der Frist um zwei Monate bis Ende Februar 2019 ersucht. Die Instruktionsrichterin erstreckte am 13. Dezember 2018 die Frist im beantragten Umfang. H.b Am 18. Dezember 2018 reichte die amtliche Rechtsbeiständin die unterzeichneten ärztlichen Entbindungserklärungen zu den Akten und ersuchte um Zustellen des - gemäss ihrer Mandantin bereits bei der Anhörung eingereichten - psychologischen Gutachtens aus Albanien. Sie stellte zugleich in Aussicht, das Gutachten andernfalls bei der Anwältin in Albanien erneut zu beschaffen, wozu sie um Erstreckung der in der Zwischenverfügung vom 26. November 2018 gesetzten Frist ersuche. H.c Am 5. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden - nach erstreckter Frist - das psychologische Gutachten aus Albanien zu den Akten. Unter Hinweis auf ihre Bedürftigkeit ersuchten sie zudem darum, dieses sei von Amtes wegen zu übersetzen. H.d Die Instruktionsrichterin hielt in ihrer Instruktionsverfügung vom 11. Fe-bruar 2019 fest, zufolge der Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin stehe es der Rechtsbeiständin frei, die Übersetzungskosten im Rahmen der Auslagen geltend zu machen. Die Frist zum Übersetzen des psychologischen Gutachtens in eine Amtssprache des Bundes wurde nochmals erstreckt. H.e Am 27. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden das vollständig übersetzte Gutachten zu den Akten. Hinsichtlich der weiteren ärztlichen Berichte (vgl. Bst. H.a hiervor) wurde erneut um Fristerstreckung ersucht, da die fachärztlichen Berichte noch teilweise ausstehend seien. H.f Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 (Datum der Postaufgabe) reichte Dr. med. J._______ Arztberichte betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 ein. Der Eingabe legte er einen Abklärungsbericht der Psychiatrie K._______ vom 26. Februar 2019, einen Bericht des Universitätsspitals L._______ vom 18. Februar 2019, einen Zytologiebericht des Universitätsspitals L._______ vom 31. Dezember 2018, einen Bericht der (...) vom 13. Dezember 2018 (alle betreffend die Beschwerdeführerin 1) sowie einen Bericht von Prof. Dr. med. M._______ vom 17. Januar 2019 betreffend den Beschwerdeführer 2 bei. I. I.a Am 4. März 2019 übermittelte die Instruktionsrichterin das Beschwerdedossier mit den Vorakten der Vorinstanz und lud diese zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. I.b Die Vorinstanz formulierte am 12. März 2019 ihre Vernehmlassung zuhanden des Beschwerdedossiers. Sie hielt darin mit ausführlicher Begründung vollumfänglich an den Erwägungen in ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2018 fest und schloss sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. I.c Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 15. März 2019 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Frist zum Einreichen einer Replik angesetzt. I.d Am 1. April reichte die Rechtsbeiständin einen ärztlichen Bericht der Psychiatrie K._______, Ambulatorium (...) vom 26. Februar 2019 zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um Erstreckung der Frist zum Einreichen der Replik. I.e Die Frist zur Replik wurde von der Instruktionsrichterin antragsgemäss bis zum 17. April 2019 erstreckt. I.f Die Replik wurde in der Folge am 17. April 2019 zusammen mit der Honorarnote der Rechtsbeiständin eingereicht. Die Beschwerdeführenden liessen in der Eingabe an ihren Anträgen festhalten. J. Anfang Oktober 2020 übertrug die Leitung der Abteilung V das Verfahren aus organisatorischen Gründen dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung Folgendes fest:
E. 4.1.1 Einleitend sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat (sog. Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Damit bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei.
E. 4.1.2 Die geltend gemachten Bedrohungen seitens des Ehemannes würden auch in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Dies werde durch die entsprechenden Darlegungen der Beschwerdeführerin bestätigt. Damit sei es ihr möglich und zumutbar, sich in dieser Sache erneut und beharrlich an die albanischen Behörden zu wenden, um bei erneuten Konflikten und Problemen mit dem Ehemann um staatlichen Schutz nachzusuchen. Bei einem allfälligen Untätigbleiben von Behörden oder einzelnen Beamten sei es der Beschwerdeführerin 1 zumutbar, sich nötigenfalls mit Hilfe einer Rechtsvertretung an die nächsthöhere Instanz zu wenden, zumal sie angegeben habe, in Albanien eine Rechtsvertreterin gehabt zu haben.
E. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin 1 habe sich weitergehende Massnahmen der Polizei gewünscht, zumal sie Angst gehabt habe, der Mann werde sie eines Tages töten, zumal er schon einmal eine Waffe auf sie gerichtet habe. In Albanien würden täglich Frauen als Opfer von häuslicher Gewalt ums Leben kommen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 würden jedoch aufzeigen, dass die Behörden schutzfähig und -willig seien. Sie sei zudem durchaus in der Lage (gewesen), weitere Hilfe, namentlich seitens der Eltern, anzufordern und sie habe eine Rechtsanwältin zur Seite gehabt. Auch wäre es ihr möglich gewesen, Drittorganisationen zu kontaktieren, um so ihren Anspruch auf staatliche Hilfe einfordern und durchsetzen zu können. So gebe es das Beratungszentrum Councelling Center for Abused Women and Girls (CCWG) in Tirana, eine 1996 gegründete professionalisierte Nichtregierungsorganisation (NGO). Diese engagiere sich gegen Gewalt an Frauen und Frauenhandel und biete entsprechende spezialisierte Dienstleistungen an.
E. 4.1.4 Letztlich sei gemäss den aktenkundigen Dokumenten eine Fernhalte-verfügung gegen den Ehemann angeordnet worden. Damit sei es ihm untersagt, sich den Beschwerdeführenden zu nähern. Bei allfälliger Widerhandlung seitens des Mannes sei es an der Beschwerdeführerin 1, die Behörden zu informieren, damit Polizei und Staat sie schützen könnten. Die Polizei habe der Beschwerdeführerin am (...) 2018 auch zur Anzeigeerstattung geraten. Sie habe jedoch darauf verzichtet, zumal sie entschieden gehabt habe, das Haus für immer zu verlassen. Die albanischen Behörden könnten jedoch für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Fernhaltemassnahme keine rechtsstaatlichen Konsequenzen gegen den Ehemann aussprechen, wenn die Beschwerdeführerin 1 die Hilfe und Aufforderung zur Anzeigeerstattung nicht wahrnehme. Sie habe dieses Kontaktaufnahmeverbot zudem selber gebrochen, und dies mit der albanischen Tradition begründet. Es obliege aber auch ihr, die staatlichen Massnahmen zu befolgen und ernst zu nehmen; nur so könne der Staat ihr und den Kindern den nötigen Schutz zukommen lassen.
E. 4.1.5 Insgesamt seien die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und das Asylgesuch sei abzuweisen. Im Übrigen sei mit Bezug auf die Geschehnisse und den Kontakt der Beschwerdeführerin 1 zum Ehemann ein expliziter Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin anzubringen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, in Albanien würden sie durch die Familie des Mannes/Vaters verfolgt. Sie seien - wie sie belegt hätten - schon in der Vergangenheit misshandelt worden. Die unternommenen rechtlichen Schritte hätten keinen Erfolg gebracht, sondern die Situation jeweils nur verschlimmert. Sie hätten am Ende nur noch die Flucht gesehen, da ihnen Gefahr für Leib und Leben drohe. Eine Rückkehr nach Albanien sei für sie unmöglich; durch die gegen den Mann/Vater gesprochenen Urteile sei die Situation für sie alle nur schlechter geworden. Ihre wiederholten besänftigenden Versuche gegenüber dem Ehemann/Vater und dessen Familie hätten keinen Erfolg gebracht. Sie wären sehr dankbar, mindestens mit einer Bewilligung als Familie in der Schweiz leben zu dürfen. Sie könnten nicht nach Albanien zurückkehren und würden den Schutz der Schweiz benötigen.
E. 4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei den geschilderten Vorfällen um private Übergriffe. Der Bundesrat hat Albanien als sicheren Heimatstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht und die albanischen Behörden vermutungsweise als schutzbereit und schutzfähig zu qualifizieren sind. Das SEM führte weiter rechtskonform aus, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 sowie die von ihr dazu ein-gereichten Dokumente diese Schutzfähigkeit und -bereitschaft der albanischen Behörden aufzeigen. Zudem sind ihr wiederholt ihre Angehörigen, insbesondere ihre Eltern zur Seite gestanden und sie hat in Albanien über die Unterstützung durch eine Rechtsanwältin verfügt. Im Grundsatz zutreffend hat die Vorinstanz auch beispielhaft auf das Beratungszentrum für gewaltbetroffene Frauen und Kinder in Tirana (CCWG) hingewiesen, die sich als professionalisierte Nichtregierungsorganisation gegen Gewalt an Frauen und Frauenhandel engagiert und entsprechende spezialisierte Dienstleistungen für Betroffene anbietet.
E. 4.4 In Würdigung der Akten ist daher festzustellen, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation im Form der geschilderten häuslichen Gewalt durch den Ehemann/Vater den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermag.
E. 4.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 4.6 Dem nicht weiter begründeten Vorbehalt der Vorinstanz am Ende ihrer Erwägungen bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann sich das Bundesverwaltungsgericht bei der vorliegenden Sachlage allerdings - auch angesichts der aktenkundigen medizinischen Unterlagen (vgl. insbesondere das psychologische Gutachten aus Albanien vom [...] 2018 [vgl. auch nachfolgende E. 8.4.1]) - nicht anschliessen.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in die Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie bereits in E. 5 hiervor ausgeführt, vermochten die Beschwerdeführenden solche konkreten und substanziierten Hinweise, dass der albanische Staat gegen die dargelegte Verfolgung durch Drittpersonen nicht schutzfähig und -willig sei, nicht darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.5 Zu der in den medizinischen Unterlagen diagnostizierte Posttraumatischen Belastungsstörung und den physischen Gesundheitsproblemen der Beschwerdeführerin 1 sowie zu den aktenkundig bestätigten psychischen Problemen der Beschwerdeführern 2-5 ist Folgendes festzustellen:
E. 7.5.1 Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen betroffen sind, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 und 2009/2 E. 9.1.3). Derart ausser-gewöhnliche Umstände können vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden.
E. 7.5.2 Im letzten zu den Akten gereichten Arztbericht wird festgehalten, es liege bei der Beschwerdeführerin 1 keine Eigen- oder Fremdgefährdung vor (vgl. Bericht vom 26. Februar 2019 S. 3). Eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation wurde von der amtlichen Rechtsbeiständin in der Folge nicht geltend gemacht.
E. 7.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2 Die allgemeine Lage in Albanien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Es bleibt zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen als unzumutbar erweist.
E. 8.3 Die Beschwerdeführenden verfügen im Heimatstaat gemäss Akten über ein gutes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. So leben die Eltern und vier Geschwister der Beschwerdeführerin 1 in Albanien, die Geschwister in F._______. Die Beschwerdeführerin 1 hat weiter je einen Bruder in den N._______ sowie in O._______, zwei Tanten väterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits in Albanien erwähnt (vgl. Protokoll A4/13 S. 5). Damit werden die Beschwerdeführenden im Heimatstaat auf einen grossen Familienverband stossen, der ihnen in verschiedener Hinsicht - wie auch vor der Ausreise wiederholt erfolgt (vgl. Protokoll A11/19 F/A 48 ff.) - mit Unterkunft, Gütern des täglichen Bedarfs und allenfalls auch finanziell Unterstützung bieten kann. Weiter haben die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen vom Staat finanzielle Unterstützung erhalten; so hat die Beschwerdeführerin 1 dargelegt, sie sei bis zur Ausreise vom Staat in geringem Umfang unterstützt worden (vgl. a.a.O. F/A 53 f., 61 ff.); sie hat dabei auch erwähnt, ihre Rechtsanwältin sei mit dem Erlangen finanzieller Hilfe für die Familie befasst gewesen (vgl. a.a.O. F/A 40).
E. 8.4 Die Beschwerdeführenden machen gesundheitliche Probleme geltend.
E. 8.4.1 Das im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erstellte psychologische Gutachten aus Albanien vom (...) 2018 bestätigt die Gewalterfahrungen der Beschwerdeführenden 2-5. Der umfangreiche Bericht hält unter anderem fest, dass die Kinder jahrelangen emotionalen Missbrauch durch die konstante Konfliktsituation sowie eigene psychische und physische (jedoch nicht sexuelle) Misshandlungen durch den Vater erlebt hätten. Alle seien psychologisch und emotional sehr belastet, hätten Angst vor dem Vater und wünschten keinen Kontakt mit diesem. Die Beschwerdeführerin 1 wurde in der Schweiz hinsichtlich ihres Gesundheitszustands abgeklärt. Dem zusammenfassenden Bericht vom 27. Februar 2019 von Dr. med. J._______ ist zu entnehmen, dass bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierenden depressive (aktuell mittelgradige) Störung bei langdauerndem körperlichem, sexuellen und psychischen Missbrauch vorliege. Zudem bestehe ein chronisches Lumbo-vertebralsyndrom (chronische Rückenschmerzen) bei Spondylolyse L5 und der Verdacht auf Endometriose und Adenomyosis uteri (Erkrankungen der Gebärmutterschleimhaut und -muskulatur). Diesen am 27. Februar 2019 zusammenfassend festgehaltenen Krankheitsbildern gingen Abklärungen bei der Erwachsenenpsychiatrie K._______ und der Frauenklinik, jeweils des Universitätsspitals L._______, sowie der (...) voraus.
E. 8.4.2 Hinsichtlich der angeführten und durch die erwähnten ärztlichen Berichte belegten Beeinträchtigungen des physischen und psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden ist einleitend zu erwägen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Sofern die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung voraussichtlich die drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.4.3 Albanien kennt seit 1995 ein Krankenversicherungssystem in Form eines Krankenversicherungsinstituts (ISKSH). Dieses wurde später auf Gesetzesebene in einen Obligatorischen Krankenversicherungsfonds (Fondi i Sigurimeve Shëndetësore / FSS - Health Insurance Fonds / HIF) überführt (vgl. http://fssh.rks-gov.net/desk/inc/media/ligji1.pdf [abgerufen am 15.12.2020]; SEM, Focus, Albanien. Medizinische Grundversorgung, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002081.html [15.12.2020; nachfolgend: "Focus Albanien"], S. 10, und zu dieser Quelle etwa das Urteil BVGer E-6032/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 6.3). Daneben können sich Albanerinnen und Albaner (seit 1992) auch privat krankenversichern lassen. Das Gesundheitssystem in Albanien ist hinsichtlich Versorgungsangebot dreistufig aufgebaut (vgl. https://www.jpeds.com/article/S0022-3476(16)30 140-8/pdf [15.12.2020]; Focus Albanien, a.a.O., S. 11). In Tirana bietet die Universitätsklinik "Mutter Teresa" (Qendra Spitalore Universitare Tiranë Nënë Tereza; QSUT) das umfassendste Versorgungsangebot (tertiäre Versorgungsstufe); dieser sind vier weitere Kliniken angegliedert: das ehemalige Militärspital (Traumatologie, Orthopädie), zwei Geburtskliniken und eine Klinik für Lungenkrankheiten (vgl. qsut.gov.al [15.12.2020]; Focus Albanien, a.a.O., S. 13). Auf sekundärer Stufe sind flächendeckend verteilt Regionalkrankenhäuser tätig (vgl. Focus Albanien, a.a.O., S. 12). Ausgehend von der engeren Heimatregion der Beschwerdeführerin 1 sind dabei namentlich die Regionalspitäler in Kukës und in Peshkopi - beide von G._______ aus gut erreichbar - zu nennen (vgl. Focus Albanien, a.a.O., S. 18). Auf tertiärer Versorgungsstufe weist sodann die erwähnte Universitätsklinik Tirana eine Psychiatrische Abteilung auf. Diese verfügt auch über eine besondere Abteilung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Alter von zwei bis 20 Jahren, allenfalls mit stationärem Unterbringungsangebot (vgl. Home Office. London. Report of a Home Office Fact-Finding Mission Albania Conducted 31 October to 7 November 2017. Published February 2018, S. 56 ff. [15.12.2020; nachfolgend "Home Office-Report"]; Focus Albanien, a.a.O., S. 25).
E. 8.4.4 Dabei kann davon ausgegangen werden, dass Rückkehrende aus dem Ausland, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, nach denselben Regeln behandelt werden wie in Albanien lebende Patienten. Rückkehrende, die medizinische Behandlungen benötigen, müssen einen Hausarzt konsultieren, der anschliessend den Status des Patienten überprüft, ihn nötigenfalls erneut registriert, eine (Gesundheits-)Kartenummer vergibt und eine "Heimkehrer-(Gesundheits-)Karte" ausstellt. Dafür muss die rückkehrende Person einen Identitätsausweis vorweisen. Mit diesem Gesundheitsdokument und den jeweiligen Empfehlungen des Hausarztes können Heimkehrer sodann alle öffentlichen Gesundheitseinrichtungen aufsuchen (vgl. http://www.shendetesia.gov.al/wp-content/uploads/2018/ 03/Informacion.pdf [15.12.2020]; Focus Albanien, a.a.O., S. 36 f.).
E. 8.4.5 Grundsätzlich werden die Gesundheitskosten für Patienten mit Krankenversicherungskarte (erhältlich aufgrund Arbeitgeber- oder selbständiger Beiträge) und einer Verschreibung durch den Arzt eines Gesundheitszentrums vom staatlichen Gesundheitssystem übernommen (vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herk unftslaenderberichte/europa/albanien/170314-alb-hepatitis-b.pdf [30.12. 2020]; Focus Albanien, a.a.O., S. 37). Sodann gibt es kostenbefreite Gruppen: nichterwerbstätige Personen, beispielsweise, können mit einer Bestätigung durch das örtliche Arbeitsamt in das staatliche Krankenversicherungssystem integriert werden und so kostenlose medizinischen Behandlung erhalten. Kinder und Jugendliche im Alter von 14-18 Jahren werden ebenfalls kostenbefreit behandelt (vgl. http://citeseerx.ist.psu.edu/viewdoc/ download?doi=10.1.1.665.4385&rep=rep1&type=pdf [15.12.2020]; Focus Albanien, a.a.O., S. 38; zum Ganzen auch Home Office-Report, a.a.O.).
E. 8.4.6 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass namentlich die Beschwerdeführerin 1 ihre psychischen und physischen Krankheiten im Heimatland adäquat wird behandeln lassen können, zumal sie vor der Ausreise ihren letzten Wohnsitz in F._______ gehabt und dort für ihre gesundheitlichen Probleme entsprechende medizinische Einrichtungen vorhanden sind.
E. 8.4.7 In gesamtheitlicher Würdigung der Aktenlage ist festzuhalten, dass sowohl die Behandlung der psychischen Krankheitsbilder der Beschwerde-führenden wie auch bei Bedarf eine weitergehende psychische Betreuung in Albanien erhältlich ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung und der Vernehmlassung sind zu bestätigen.
E. 8.4.8 An dieser Stelle kann auch darauf hingewiesen werden, dass es den Beschwerdeführenden freisteht, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen.
E. 8.5 Hinsichtlich der häuslichen Gewalt hat die Vorinstanz zutreffend auf eine in diesem Bereich tätige NGO hingewiesen. Insbesondere ist - wie bereits in der Verfügung aufgeführt - das professionell arbeitende Beratungszentrum für gewaltbetroffene Frauen und Kinder in Tirana CCWG zu nennen, welches namentlich der Beschwerdeführerin 1 Hilfe bei einem allfälligen Vorgehen gegen ihren Mann im Zusammenhang mit der erlittenen häuslichen Gewalt und vergangenen oder allenfalls zukünftigen Drohungen bieten könnte (vgl. Urteile BVGer E-5977/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 6.6.3 und E-2692/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.3).
E. 8.6.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben ferner auch Überlegungen einzufliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung sind unter dem Aspekt insbesondere folgende Faktoren von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).
E. 8.6.2 Die Kinder (Beschwerdeführende 2-5) sind in Begleitung ihrer Mutter am (...) September 2018 in die Schweiz gereist. Sie halten sich damit verhältnismässig kurze Zeit als Asylsuchende in der Schweiz auf. Ihre prägende Sozialisation haben sie im Herkunftsstaat erlebt, wo alle die Schule besucht und eine soziale Lebensstruktur gehabt haben. Der älteste Sohn (Beschwerdeführer 2) ist (...) volljährig geworden. Bei ihm und seinen heute noch minderjährigen Geschwistern wird sodann im psychologischen Gutachten aus Albanien vom 4. Mai 2018 ein guter körperlicher und kognitiver Entwicklungsstand beschrieben. Vorliegend steht eine Rückkehr mit der Mutter (Beschwerdeführerin 1) in ein Safe Country zur Diskussion, und die Beschwerdeführenden würden im Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden, das sie bei der Reintegration unterstützen könnte (vgl. hierzu oben E. 8.3). Die Beschwerdeführenden 3-5 können sodann wiederum in ihrer Muttersprache Unterricht erhalten, der Beschwerdeführer 2 seinen Neigungen entsprechend die weiterführende Ausbildung in Angriff nehmen.
E. 8.7 Zusammenfassend erweist sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zumutbar.
E. 9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 11.2 Mit der Zwischenverfügung vom 26. November 2018 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Replik ihre Honorarnote zu den Akten gereicht. Darin weist sie zeitliche Aufwendungen von zehn Honorarstunden auf was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von Fr. 150.- ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin demnach auf insgesamt Fr. 2984.- (inklusive Auslagen und Übersetzungskosten) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2984.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6319/2018 Urteil vom 20. Januar 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien
1. A._______, geboren am (...), mit ihren Kindern
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...), Albanien, alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. Pascale Bächler, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - Angehörige der albanischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ - verliessen den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) September 2018. Sie reisten über Mazedonien nach Griechenland und von dort am (...) September 2018 auf dem Luftweg in die Schweiz ein. Am 7. September 2018 stellte die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre vier Kinder ein Asylgesuch. A.b Am 17. September 2018 wurden die Beschwerdeführenden 1-3 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 10. Oktober 2018 vertieft zu ihren Asylgründen befragt. A.c Die Beschwerdeführerin 1 machte massgeblich geltend, sie sei in G._______ geboren; die Eltern würden nach wie vor dort leben. Sie habe im Jahr (...) geheiratet. Ihr Ehemann sei als Taglöhner verschiedenen Arbeiten nachgegangen. Er habe sie von Anfang ihrer Ehe an verprügelt, misshandelt und bedrängt. Zusätzlich habe sie mit der Familie des Mannes Probleme gehabt. Ihre eigene Familie habe jeweils schlichtend einzugreifen versucht, oft erfolglos. Zudem seien auch ihre Familie und Geschwister von der Familie des Ehemannes tätlich angegriffen worden. Sie habe im Jahr 2009 erstmals gegen ihren Mann Anzeige erstattet, nachdem dieser ihre Mutter und ihren (...)-jährigen Bruder geschlagen habe. Damals habe sie mit dem Ehemann noch in H._______ gelebt. Sie sei nach dem Konflikt zu ihren Eltern gegangen. Drei Tage später, als der Ehemann im Elternhaus erschienen sei, habe sie die Polizei gerufen und eine schriftliche Anzeige erstattet. Bei den folgenden Gesprächen habe der Schwiegervater für das künftige Wohlverhalten des Sohnes gebürgt und sie sei zu ihrem Ehemann zurückgekehrt. Im Jahr (...) sei sie mit dem Ehemann nach F._______ gezogen, wo sie ein kleines Haus gebaut hätten. Die Probleme mit ihrem Mann hätten jedoch angedauert. Dieser habe sie wiederholt zum Verlassen des Hauses aufgefordert. Durch die Vermittlung des Schwiegervaters habe sie jeweils zurückkehren können. Nachdem dieser aber im Jahr 2015 verstorben sei, habe niemand diese Vermittlungen weiter-geführt. Im selben Jahr habe der Ehemann sie erneut tätlich angegriffen, worauf sie Anzeige erstattet habe. Der Ehemann sei daraufhin zu einer (...)monatigen Haftstrafe verurteilt und es sei auch ein Kontaktverbot gegen ihn ausgesprochen worden. Nachdem der Ehemann Besserung versprochen habe, habe sie die Anzeige später zurückgezogen. Dadurch sei die Haftstrafe vier Monate kürzer geworden. Im Jahr 2016 sei der Ehemann erneut gegen sie gewalttätig geworden und habe sie aus dem Haus vertrieben. Sie habe in der Folge etwa fünf Monate lang bei den Eltern im Dorf gelebt. Auf Druck der Familie des Ehemannes sei sie mit den Kindern am (...) 2016 ins gemeinsame Haus zurückgekehrt. Sie habe seither vieles erdulden müssen. Der Ehemann habe übermässig Alkohol konsumiert und Glückspiele gespielt und auch wiederholt Geld von ihr verlangt. Am (...) 2018 habe der Ehemann stark alkoholisiert einen Zusammenbruch erlitten. Er sei hospitalisiert und anschliessend in eine psychiatrische Klinik überwiesen worden. Die Kinder und sie seien mit Hilfe der Polizei aus dem Haus gekommen. Sie habe aufgrund der gesundheitlichen Situation des Mannes auf eine Anzeige verzichtet. Der Ehemann sei von seinen Angehörigen frühzeitig nach Hause geholt worden und in der Folge sei es zu Schuldzuweisungen gegen sie wegen der Klinikeinweisung gekommen. Nach etlichen Diskussionen habe der älteste Sohn (Beschwerdeführer 2) eine Rückkehr des Vaters ins gemeinsame Haus unter der Bedingung befürwortet, dass dieser Frau und Kinder nicht mehr schlage. Dennoch sei es nach der Wiederaufnahme des Familienlebens zu einem heftigen Streit gekommen. Der Ehemann sei auf sie losgegangen, der Tochter sei es aber gelungen, ihn in einem Zimmer zu isolieren, und sie habe die Polizei benachrichtigen können. Bei deren Eintreffen sei der Ehemann geflüchtet. Sie habe mit den Kindern die folgende Nacht bei einer Tante in F._______ verbracht; tags darauf sei sie zu den Eltern nach G._______ gefahren. Im Jahr 2018 habe das Gericht ein weiteres Urteil mit einer Fernhaltemassnahme gefällt. Ihr sei das Haus für die Zeit der einjährigen Fernhaltemassnahme zugesprochen worden und sie sei mit den Kindern nach F._______ zurückgekehrt. In dieser Zeit habe sie mit der Schwägerin Probleme bekommen. Die Polizei habe daraufhin die Familie des Ehemannes zur Räson gerufen. Nach einem Einbruchversuch habe die Beschwerdeführerin der Familie des Ehemannes alle Möbel angeboten und auf jegliche weitere Unterstützung verzichtet, im Gegenzug habe sie gewünscht, endlich in Ruhe gelassen zu werden. Um für den Unterhalt aufzukommen, habe sie in den Monaten vor der Ausreise in einer Fabrik gearbeitet. Der älteste, damals noch minderjährige, Sohn habe in dieser Zeit illegal in einer (...) gearbeitet. Sie hätten zudem etwas Unterstützung von ihrer Familie sowie von der Sozialhilfe erhalten. Am (...) 2018 habe der Ehemann sie zusammen mit seinem Bruder aufgesucht. Es sei zu einem Streit gekommen und die beiden hätten sie und ihren Sohn (Beschwerdeführer 2) angegriffen. Sie sei mit den Kindern zu den Eltern geflüchtet. Am gleichen Tag hätten sie Albanien mit Hilfe des Schwagers (Ehemann der Schwester) verlassen und seien über Mazedonien nach Griechenland und von dort auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. A.d Die Beschwerdeführenden 1-3 bestätigten bei ihren Befragungen die Sachverhaltsdarstellung der Mutter aus ihrer Sicht. A.e Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe (ausgestellt am (...) [Beschwerdeführerin 1] und (...) [Beschwerdeführende 2-5]) sowie das Original-Familienbüchlein zu den Akten. B. Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 31. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings-eigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Am 6. November 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 31. Oktober 2018. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung und die Beigabe eines amtlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. D. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin stellte am 7. November 2018 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 stellte die Instruktionsrichterin mit Bezug auf die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, die Beschwerdeführenden dürften somit definitiv den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter dem Vorbehalt des fristgemässen Nachreichens eines Bedürftigkeitsbelegs gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, die beizuordnende Rechtsvertretung vorzuschlagen. Weiter wurden sie zum Einreichen eines im erstinstanzlichen Verfahrens erwähnten psychologischen Gutachtens einschliesslich Übersetzung, weiterer aktueller medizinischer Berichte sowie von unterzeichneten Erklärungen der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht aufgefordert. F. Am (...) 2018 erliess die Jugendanwaltschaft I._______ gegen den Beschwerdeführer 2 einen Strafbefehl wegen Ladendiebstahls (Deliktsumme: [...] Franken). Der minderjährige Beschwerdeführer wurde zu einer persönlichen Leistung im Sinn von Art. 23 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) von einem Tag verurteilt. G. G.a Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 zeigte die neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin mit entsprechender Vollmacht die Mandatsübernahme an, reichte die Fürsorgebestätigung nach und teilte mit, ergänzende Ausführungen oder das Nachreichen weiterer Beweismittel werde vorbehalten. G.b Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2018 wurde die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden als deren amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. H. H.a Am 12. Dezember 2018 (Datum der Postaufgabe) teilte Dr. med. J._______ mit, die Beschwerdeführerin 1 sei ihm zu einer eingehenden medizinischen Abklärung zugewiesen worden. Zufolge der anstehenden Feiertage sei eine kompetente Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 in der vom Gericht (auf 27. Dezember 2018) gesetzten Frist nicht möglich. Im Namen der Beschwerdeführerin 1 werde um Verlängerung der Frist um zwei Monate bis Ende Februar 2019 ersucht. Die Instruktionsrichterin erstreckte am 13. Dezember 2018 die Frist im beantragten Umfang. H.b Am 18. Dezember 2018 reichte die amtliche Rechtsbeiständin die unterzeichneten ärztlichen Entbindungserklärungen zu den Akten und ersuchte um Zustellen des - gemäss ihrer Mandantin bereits bei der Anhörung eingereichten - psychologischen Gutachtens aus Albanien. Sie stellte zugleich in Aussicht, das Gutachten andernfalls bei der Anwältin in Albanien erneut zu beschaffen, wozu sie um Erstreckung der in der Zwischenverfügung vom 26. November 2018 gesetzten Frist ersuche. H.c Am 5. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden - nach erstreckter Frist - das psychologische Gutachten aus Albanien zu den Akten. Unter Hinweis auf ihre Bedürftigkeit ersuchten sie zudem darum, dieses sei von Amtes wegen zu übersetzen. H.d Die Instruktionsrichterin hielt in ihrer Instruktionsverfügung vom 11. Fe-bruar 2019 fest, zufolge der Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin stehe es der Rechtsbeiständin frei, die Übersetzungskosten im Rahmen der Auslagen geltend zu machen. Die Frist zum Übersetzen des psychologischen Gutachtens in eine Amtssprache des Bundes wurde nochmals erstreckt. H.e Am 27. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden das vollständig übersetzte Gutachten zu den Akten. Hinsichtlich der weiteren ärztlichen Berichte (vgl. Bst. H.a hiervor) wurde erneut um Fristerstreckung ersucht, da die fachärztlichen Berichte noch teilweise ausstehend seien. H.f Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 (Datum der Postaufgabe) reichte Dr. med. J._______ Arztberichte betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 ein. Der Eingabe legte er einen Abklärungsbericht der Psychiatrie K._______ vom 26. Februar 2019, einen Bericht des Universitätsspitals L._______ vom 18. Februar 2019, einen Zytologiebericht des Universitätsspitals L._______ vom 31. Dezember 2018, einen Bericht der (...) vom 13. Dezember 2018 (alle betreffend die Beschwerdeführerin 1) sowie einen Bericht von Prof. Dr. med. M._______ vom 17. Januar 2019 betreffend den Beschwerdeführer 2 bei. I. I.a Am 4. März 2019 übermittelte die Instruktionsrichterin das Beschwerdedossier mit den Vorakten der Vorinstanz und lud diese zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. I.b Die Vorinstanz formulierte am 12. März 2019 ihre Vernehmlassung zuhanden des Beschwerdedossiers. Sie hielt darin mit ausführlicher Begründung vollumfänglich an den Erwägungen in ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2018 fest und schloss sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. I.c Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 15. März 2019 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Frist zum Einreichen einer Replik angesetzt. I.d Am 1. April reichte die Rechtsbeiständin einen ärztlichen Bericht der Psychiatrie K._______, Ambulatorium (...) vom 26. Februar 2019 zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um Erstreckung der Frist zum Einreichen der Replik. I.e Die Frist zur Replik wurde von der Instruktionsrichterin antragsgemäss bis zum 17. April 2019 erstreckt. I.f Die Replik wurde in der Folge am 17. April 2019 zusammen mit der Honorarnote der Rechtsbeiständin eingereicht. Die Beschwerdeführenden liessen in der Eingabe an ihren Anträgen festhalten. J. Anfang Oktober 2020 übertrug die Leitung der Abteilung V das Verfahren aus organisatorischen Gründen dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung Folgendes fest: 4.1.1 Einleitend sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat (sog. Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Damit bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. 4.1.2 Die geltend gemachten Bedrohungen seitens des Ehemannes würden auch in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Dies werde durch die entsprechenden Darlegungen der Beschwerdeführerin bestätigt. Damit sei es ihr möglich und zumutbar, sich in dieser Sache erneut und beharrlich an die albanischen Behörden zu wenden, um bei erneuten Konflikten und Problemen mit dem Ehemann um staatlichen Schutz nachzusuchen. Bei einem allfälligen Untätigbleiben von Behörden oder einzelnen Beamten sei es der Beschwerdeführerin 1 zumutbar, sich nötigenfalls mit Hilfe einer Rechtsvertretung an die nächsthöhere Instanz zu wenden, zumal sie angegeben habe, in Albanien eine Rechtsvertreterin gehabt zu haben. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin 1 habe sich weitergehende Massnahmen der Polizei gewünscht, zumal sie Angst gehabt habe, der Mann werde sie eines Tages töten, zumal er schon einmal eine Waffe auf sie gerichtet habe. In Albanien würden täglich Frauen als Opfer von häuslicher Gewalt ums Leben kommen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 würden jedoch aufzeigen, dass die Behörden schutzfähig und -willig seien. Sie sei zudem durchaus in der Lage (gewesen), weitere Hilfe, namentlich seitens der Eltern, anzufordern und sie habe eine Rechtsanwältin zur Seite gehabt. Auch wäre es ihr möglich gewesen, Drittorganisationen zu kontaktieren, um so ihren Anspruch auf staatliche Hilfe einfordern und durchsetzen zu können. So gebe es das Beratungszentrum Councelling Center for Abused Women and Girls (CCWG) in Tirana, eine 1996 gegründete professionalisierte Nichtregierungsorganisation (NGO). Diese engagiere sich gegen Gewalt an Frauen und Frauenhandel und biete entsprechende spezialisierte Dienstleistungen an. 4.1.4 Letztlich sei gemäss den aktenkundigen Dokumenten eine Fernhalte-verfügung gegen den Ehemann angeordnet worden. Damit sei es ihm untersagt, sich den Beschwerdeführenden zu nähern. Bei allfälliger Widerhandlung seitens des Mannes sei es an der Beschwerdeführerin 1, die Behörden zu informieren, damit Polizei und Staat sie schützen könnten. Die Polizei habe der Beschwerdeführerin am (...) 2018 auch zur Anzeigeerstattung geraten. Sie habe jedoch darauf verzichtet, zumal sie entschieden gehabt habe, das Haus für immer zu verlassen. Die albanischen Behörden könnten jedoch für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Fernhaltemassnahme keine rechtsstaatlichen Konsequenzen gegen den Ehemann aussprechen, wenn die Beschwerdeführerin 1 die Hilfe und Aufforderung zur Anzeigeerstattung nicht wahrnehme. Sie habe dieses Kontaktaufnahmeverbot zudem selber gebrochen, und dies mit der albanischen Tradition begründet. Es obliege aber auch ihr, die staatlichen Massnahmen zu befolgen und ernst zu nehmen; nur so könne der Staat ihr und den Kindern den nötigen Schutz zukommen lassen. 4.1.5 Insgesamt seien die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und das Asylgesuch sei abzuweisen. Im Übrigen sei mit Bezug auf die Geschehnisse und den Kontakt der Beschwerdeführerin 1 zum Ehemann ein expliziter Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin anzubringen. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, in Albanien würden sie durch die Familie des Mannes/Vaters verfolgt. Sie seien - wie sie belegt hätten - schon in der Vergangenheit misshandelt worden. Die unternommenen rechtlichen Schritte hätten keinen Erfolg gebracht, sondern die Situation jeweils nur verschlimmert. Sie hätten am Ende nur noch die Flucht gesehen, da ihnen Gefahr für Leib und Leben drohe. Eine Rückkehr nach Albanien sei für sie unmöglich; durch die gegen den Mann/Vater gesprochenen Urteile sei die Situation für sie alle nur schlechter geworden. Ihre wiederholten besänftigenden Versuche gegenüber dem Ehemann/Vater und dessen Familie hätten keinen Erfolg gebracht. Sie wären sehr dankbar, mindestens mit einer Bewilligung als Familie in der Schweiz leben zu dürfen. Sie könnten nicht nach Albanien zurückkehren und würden den Schutz der Schweiz benötigen. 4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei den geschilderten Vorfällen um private Übergriffe. Der Bundesrat hat Albanien als sicheren Heimatstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht und die albanischen Behörden vermutungsweise als schutzbereit und schutzfähig zu qualifizieren sind. Das SEM führte weiter rechtskonform aus, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 sowie die von ihr dazu ein-gereichten Dokumente diese Schutzfähigkeit und -bereitschaft der albanischen Behörden aufzeigen. Zudem sind ihr wiederholt ihre Angehörigen, insbesondere ihre Eltern zur Seite gestanden und sie hat in Albanien über die Unterstützung durch eine Rechtsanwältin verfügt. Im Grundsatz zutreffend hat die Vorinstanz auch beispielhaft auf das Beratungszentrum für gewaltbetroffene Frauen und Kinder in Tirana (CCWG) hingewiesen, die sich als professionalisierte Nichtregierungsorganisation gegen Gewalt an Frauen und Frauenhandel engagiert und entsprechende spezialisierte Dienstleistungen für Betroffene anbietet. 4.4 In Würdigung der Akten ist daher festzustellen, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation im Form der geschilderten häuslichen Gewalt durch den Ehemann/Vater den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermag. 4.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 4.6 Dem nicht weiter begründeten Vorbehalt der Vorinstanz am Ende ihrer Erwägungen bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann sich das Bundesverwaltungsgericht bei der vorliegenden Sachlage allerdings - auch angesichts der aktenkundigen medizinischen Unterlagen (vgl. insbesondere das psychologische Gutachten aus Albanien vom [...] 2018 [vgl. auch nachfolgende E. 8.4.1]) - nicht anschliessen.
5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in die Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie bereits in E. 5 hiervor ausgeführt, vermochten die Beschwerdeführenden solche konkreten und substanziierten Hinweise, dass der albanische Staat gegen die dargelegte Verfolgung durch Drittpersonen nicht schutzfähig und -willig sei, nicht darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.5 Zu der in den medizinischen Unterlagen diagnostizierte Posttraumatischen Belastungsstörung und den physischen Gesundheitsproblemen der Beschwerdeführerin 1 sowie zu den aktenkundig bestätigten psychischen Problemen der Beschwerdeführern 2-5 ist Folgendes festzustellen: 7.5.1 Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen betroffen sind, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 und 2009/2 E. 9.1.3). Derart ausser-gewöhnliche Umstände können vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden. 7.5.2 Im letzten zu den Akten gereichten Arztbericht wird festgehalten, es liege bei der Beschwerdeführerin 1 keine Eigen- oder Fremdgefährdung vor (vgl. Bericht vom 26. Februar 2019 S. 3). Eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation wurde von der amtlichen Rechtsbeiständin in der Folge nicht geltend gemacht. 7.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Die allgemeine Lage in Albanien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Es bleibt zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen als unzumutbar erweist. 8.3 Die Beschwerdeführenden verfügen im Heimatstaat gemäss Akten über ein gutes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. So leben die Eltern und vier Geschwister der Beschwerdeführerin 1 in Albanien, die Geschwister in F._______. Die Beschwerdeführerin 1 hat weiter je einen Bruder in den N._______ sowie in O._______, zwei Tanten väterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits in Albanien erwähnt (vgl. Protokoll A4/13 S. 5). Damit werden die Beschwerdeführenden im Heimatstaat auf einen grossen Familienverband stossen, der ihnen in verschiedener Hinsicht - wie auch vor der Ausreise wiederholt erfolgt (vgl. Protokoll A11/19 F/A 48 ff.) - mit Unterkunft, Gütern des täglichen Bedarfs und allenfalls auch finanziell Unterstützung bieten kann. Weiter haben die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen vom Staat finanzielle Unterstützung erhalten; so hat die Beschwerdeführerin 1 dargelegt, sie sei bis zur Ausreise vom Staat in geringem Umfang unterstützt worden (vgl. a.a.O. F/A 53 f., 61 ff.); sie hat dabei auch erwähnt, ihre Rechtsanwältin sei mit dem Erlangen finanzieller Hilfe für die Familie befasst gewesen (vgl. a.a.O. F/A 40). 8.4 Die Beschwerdeführenden machen gesundheitliche Probleme geltend. 8.4.1 Das im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erstellte psychologische Gutachten aus Albanien vom (...) 2018 bestätigt die Gewalterfahrungen der Beschwerdeführenden 2-5. Der umfangreiche Bericht hält unter anderem fest, dass die Kinder jahrelangen emotionalen Missbrauch durch die konstante Konfliktsituation sowie eigene psychische und physische (jedoch nicht sexuelle) Misshandlungen durch den Vater erlebt hätten. Alle seien psychologisch und emotional sehr belastet, hätten Angst vor dem Vater und wünschten keinen Kontakt mit diesem. Die Beschwerdeführerin 1 wurde in der Schweiz hinsichtlich ihres Gesundheitszustands abgeklärt. Dem zusammenfassenden Bericht vom 27. Februar 2019 von Dr. med. J._______ ist zu entnehmen, dass bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierenden depressive (aktuell mittelgradige) Störung bei langdauerndem körperlichem, sexuellen und psychischen Missbrauch vorliege. Zudem bestehe ein chronisches Lumbo-vertebralsyndrom (chronische Rückenschmerzen) bei Spondylolyse L5 und der Verdacht auf Endometriose und Adenomyosis uteri (Erkrankungen der Gebärmutterschleimhaut und -muskulatur). Diesen am 27. Februar 2019 zusammenfassend festgehaltenen Krankheitsbildern gingen Abklärungen bei der Erwachsenenpsychiatrie K._______ und der Frauenklinik, jeweils des Universitätsspitals L._______, sowie der (...) voraus. 8.4.2 Hinsichtlich der angeführten und durch die erwähnten ärztlichen Berichte belegten Beeinträchtigungen des physischen und psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden ist einleitend zu erwägen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Sofern die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung voraussichtlich die drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). 8.4.3 Albanien kennt seit 1995 ein Krankenversicherungssystem in Form eines Krankenversicherungsinstituts (ISKSH). Dieses wurde später auf Gesetzesebene in einen Obligatorischen Krankenversicherungsfonds (Fondi i Sigurimeve Shëndetësore / FSS - Health Insurance Fonds / HIF) überführt (vgl. http://fssh.rks-gov.net/desk/inc/media/ligji1.pdf [abgerufen am 15.12.2020]; SEM, Focus, Albanien. Medizinische Grundversorgung, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002081.html [15.12.2020; nachfolgend: "Focus Albanien"], S. 10, und zu dieser Quelle etwa das Urteil BVGer E-6032/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 6.3). Daneben können sich Albanerinnen und Albaner (seit 1992) auch privat krankenversichern lassen. Das Gesundheitssystem in Albanien ist hinsichtlich Versorgungsangebot dreistufig aufgebaut (vgl. https://www.jpeds.com/article/S0022-3476(16)30 140-8/pdf [15.12.2020]; Focus Albanien, a.a.O., S. 11). In Tirana bietet die Universitätsklinik "Mutter Teresa" (Qendra Spitalore Universitare Tiranë Nënë Tereza; QSUT) das umfassendste Versorgungsangebot (tertiäre Versorgungsstufe); dieser sind vier weitere Kliniken angegliedert: das ehemalige Militärspital (Traumatologie, Orthopädie), zwei Geburtskliniken und eine Klinik für Lungenkrankheiten (vgl. qsut.gov.al [15.12.2020]; Focus Albanien, a.a.O., S. 13). Auf sekundärer Stufe sind flächendeckend verteilt Regionalkrankenhäuser tätig (vgl. Focus Albanien, a.a.O., S. 12). Ausgehend von der engeren Heimatregion der Beschwerdeführerin 1 sind dabei namentlich die Regionalspitäler in Kukës und in Peshkopi - beide von G._______ aus gut erreichbar - zu nennen (vgl. Focus Albanien, a.a.O., S. 18). Auf tertiärer Versorgungsstufe weist sodann die erwähnte Universitätsklinik Tirana eine Psychiatrische Abteilung auf. Diese verfügt auch über eine besondere Abteilung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Alter von zwei bis 20 Jahren, allenfalls mit stationärem Unterbringungsangebot (vgl. Home Office. London. Report of a Home Office Fact-Finding Mission Albania Conducted 31 October to 7 November 2017. Published February 2018, S. 56 ff. [15.12.2020; nachfolgend "Home Office-Report"]; Focus Albanien, a.a.O., S. 25). 8.4.4 Dabei kann davon ausgegangen werden, dass Rückkehrende aus dem Ausland, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, nach denselben Regeln behandelt werden wie in Albanien lebende Patienten. Rückkehrende, die medizinische Behandlungen benötigen, müssen einen Hausarzt konsultieren, der anschliessend den Status des Patienten überprüft, ihn nötigenfalls erneut registriert, eine (Gesundheits-)Kartenummer vergibt und eine "Heimkehrer-(Gesundheits-)Karte" ausstellt. Dafür muss die rückkehrende Person einen Identitätsausweis vorweisen. Mit diesem Gesundheitsdokument und den jeweiligen Empfehlungen des Hausarztes können Heimkehrer sodann alle öffentlichen Gesundheitseinrichtungen aufsuchen (vgl. http://www.shendetesia.gov.al/wp-content/uploads/2018/ 03/Informacion.pdf [15.12.2020]; Focus Albanien, a.a.O., S. 36 f.). 8.4.5 Grundsätzlich werden die Gesundheitskosten für Patienten mit Krankenversicherungskarte (erhältlich aufgrund Arbeitgeber- oder selbständiger Beiträge) und einer Verschreibung durch den Arzt eines Gesundheitszentrums vom staatlichen Gesundheitssystem übernommen (vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herk unftslaenderberichte/europa/albanien/170314-alb-hepatitis-b.pdf [30.12. 2020]; Focus Albanien, a.a.O., S. 37). Sodann gibt es kostenbefreite Gruppen: nichterwerbstätige Personen, beispielsweise, können mit einer Bestätigung durch das örtliche Arbeitsamt in das staatliche Krankenversicherungssystem integriert werden und so kostenlose medizinischen Behandlung erhalten. Kinder und Jugendliche im Alter von 14-18 Jahren werden ebenfalls kostenbefreit behandelt (vgl. http://citeseerx.ist.psu.edu/viewdoc/ download?doi=10.1.1.665.4385&rep=rep1&type=pdf [15.12.2020]; Focus Albanien, a.a.O., S. 38; zum Ganzen auch Home Office-Report, a.a.O.). 8.4.6 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass namentlich die Beschwerdeführerin 1 ihre psychischen und physischen Krankheiten im Heimatland adäquat wird behandeln lassen können, zumal sie vor der Ausreise ihren letzten Wohnsitz in F._______ gehabt und dort für ihre gesundheitlichen Probleme entsprechende medizinische Einrichtungen vorhanden sind. 8.4.7 In gesamtheitlicher Würdigung der Aktenlage ist festzuhalten, dass sowohl die Behandlung der psychischen Krankheitsbilder der Beschwerde-führenden wie auch bei Bedarf eine weitergehende psychische Betreuung in Albanien erhältlich ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung und der Vernehmlassung sind zu bestätigen. 8.4.8 An dieser Stelle kann auch darauf hingewiesen werden, dass es den Beschwerdeführenden freisteht, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen. 8.5 Hinsichtlich der häuslichen Gewalt hat die Vorinstanz zutreffend auf eine in diesem Bereich tätige NGO hingewiesen. Insbesondere ist - wie bereits in der Verfügung aufgeführt - das professionell arbeitende Beratungszentrum für gewaltbetroffene Frauen und Kinder in Tirana CCWG zu nennen, welches namentlich der Beschwerdeführerin 1 Hilfe bei einem allfälligen Vorgehen gegen ihren Mann im Zusammenhang mit der erlittenen häuslichen Gewalt und vergangenen oder allenfalls zukünftigen Drohungen bieten könnte (vgl. Urteile BVGer E-5977/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 6.6.3 und E-2692/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.3). 8.6 8.6.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben ferner auch Überlegungen einzufliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung sind unter dem Aspekt insbesondere folgende Faktoren von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). 8.6.2 Die Kinder (Beschwerdeführende 2-5) sind in Begleitung ihrer Mutter am (...) September 2018 in die Schweiz gereist. Sie halten sich damit verhältnismässig kurze Zeit als Asylsuchende in der Schweiz auf. Ihre prägende Sozialisation haben sie im Herkunftsstaat erlebt, wo alle die Schule besucht und eine soziale Lebensstruktur gehabt haben. Der älteste Sohn (Beschwerdeführer 2) ist (...) volljährig geworden. Bei ihm und seinen heute noch minderjährigen Geschwistern wird sodann im psychologischen Gutachten aus Albanien vom 4. Mai 2018 ein guter körperlicher und kognitiver Entwicklungsstand beschrieben. Vorliegend steht eine Rückkehr mit der Mutter (Beschwerdeführerin 1) in ein Safe Country zur Diskussion, und die Beschwerdeführenden würden im Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden, das sie bei der Reintegration unterstützen könnte (vgl. hierzu oben E. 8.3). Die Beschwerdeführenden 3-5 können sodann wiederum in ihrer Muttersprache Unterricht erhalten, der Beschwerdeführer 2 seinen Neigungen entsprechend die weiterführende Ausbildung in Angriff nehmen. 8.7 Zusammenfassend erweist sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zumutbar.
9. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen ist.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 11.2 Mit der Zwischenverfügung vom 26. November 2018 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Replik ihre Honorarnote zu den Akten gereicht. Darin weist sie zeitliche Aufwendungen von zehn Honorarstunden auf was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von Fr. 150.- ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin demnach auf insgesamt Fr. 2984.- (inklusive Auslagen und Übersetzungskosten) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2984.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay