opencaselaw.ch

D-4368/2021

D-4368/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 22. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA), am 11. August 2021 die Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 24. August 2021 die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen durch das SEM statt. A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der aus C._______ stammende Beschwerdeführer aus, er habe nach dem Gymnasium die (Nennung Ausbildung) absolviert und in der Folge in verschiedenen Bereichen als (Nennung Tätigkeit) und zuletzt als (Nennung Funktion) am (Nennung Örtlichkeit) gearbeitet. Nebenbei habe er noch (Nennung zusätzliche Ausbildung). Am (...) sei er an seinem Arbeitsplatz - gestützt auf einen zwei Tage vorher erlassenen Haftbefehl des (Nennung Behörde) - wegen des Verdachts des (Nennung Vorwurf)s verhaftet und (Nennung Dauer) in Hausarrest verbracht worden. Anschliessend habe das Gericht die Massnahme gemildert und eine Meldepflicht bei der Polizei angeordnet. Zudem sei er gleichentags seines Amtes als (Nennung Funktion) enthoben worden. Die Anschuldigungen hätten sich auf einen Vorfall vom (...) bezogen. Damals habe er den Auftrag erhalten, zusammen mit einem Kollegen den Passagier D._______ insbesondere auf das allfällige Mitführen von gefälschten Dokumenten zu kontrollieren. In der Folge hätten sie diese Person gewissenhaft kontrolliert, wobei eine Kamera das Geschehen aufgenommen habe. Da sie nichts Verdächtiges gefunden hätten, hätten sie den Mann - nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten - gehen lassen. Kurz darauf habe die von ihnen kontrollierte Person zwei Mal telefoniert und gegenüber dem jeweiligen Gesprächspartner behauptet, trotz des Auffindens von einem beziehungsweise mehreren gefälschten Dokumenten, hätten ihn (D._______) die kontrollierenden Beamten gehen lassen. Diese beiden Telefongespräche seien abgehört worden und hätten ausgereicht, um ein Verfahren gegen ihn und seinen (Nennung Kollege) einzuleiten. Die Behörden würden ihnen vorwerfen, sie hätten (Nennung Vorwurf). Im Untersuchungsverfahren habe er feststellen müssen, dass der Sachverhalt nicht ordentlich aufgenommen worden sei und ihn entlastende Beweise nicht berücksichtigt worden seien. Im Gegensatz zu seinem Kollegen sei nur er (...) entlassen worden; gegen diese Entlassung habe er sich erfolgreich beim Verwaltungsgericht von C._______ gewehrt. Nach jenem Urteil hätte er wieder ins (Nennung Einheit) aufgenommen werden sollen. Da die (Nennung Behörde) dagegen Rekurs eingelegt habe, sei die Angelegenheit derzeit beim Appellationsgericht hängig. Sodann habe er sich in dieser Sache bei (Nennung Behörden) schriftlich beschwert. Der (Nennung Person) habe sich aber nach einigen Monaten als nicht zuständig erklärt. Ferner sei am (...) versucht worden, ihn in eine kriminelle Machenschaft zu verwickeln: er habe bei einem Spaziergang in einem Park seine Weste auf eine Bank gelegt, um an den in der Nähe aufgestellten Sportgeräten zu trainieren. Bei seiner Rückkehr habe er realisiert, dass ihm jemand eine (Nennung Dokument), die später als gefälscht erachtet worden sei, in seine Weste gesteckt habe. Er habe diesen Vorfall der Polizei gemeldet und überdies eine Anzeige erstatten wollen, welche die Beamten jedoch nicht entgegengenommen hätten, obwohl dies in einem solchen Fall gesetzlich vorgeschrieben sei. Nachdem sich weder ein Polizeibeamter noch ein Beamter der Gerichtspolizei mit der Sache habe beschäftigen wollen, sei er nach Hause gegangen. In der Folge habe er das Haus nur noch selten verlassen und bei der (Nennung Behörde) in dieser Sache eine Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch wider Erwarten auf Untersuchungshandlungen verzichtet und die Nichtanhandnahme verfügt. Er befürchte, dass die Behörden ihm ein Delikt hätten anhängen wollen, um ihn als Straftäter abzustempeln, falls er diesen Vorfall nicht gemeldet hätte. Dies um ihn im noch laufenden Strafverfahren zu diskreditieren. Am (...) habe er wegen seiner Entlassung gegen den (Nennung Person) Anzeige wegen (Nennung Vorwurf)s erstattet. Drei Tage später habe er sodann gegen die (Nennung Behörde), welche seinen Ausschluss von der (Nennung Einheit) bestätigt habe, eine Strafanzeige eingereicht. Die Staatsanwaltschaft habe seine Anzeige gegen den (Nennung Person) überprüft und dieser keine Folge gegeben. Gegen diesen Entscheid habe er eine Beschwerde beim Gericht eingelegt. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass das Gericht die Verfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt habe. Im Falle der Strafanzeige gegen die (Nennung Behörde) habe er trotz seiner Nachfragen bis heute keine Kenntnis über den Stand des Verfahrens erhalten. Am (...) habe er via WhatsApp eine Nachricht von einer unbekannten Person erhalten, welche ihm wegen von ihm eingeleiteten juristischen Schritte mit dem Tod gedroht habe. Dies habe ihn dann zur Ausreise veranlasst, da er Angst bekommen und auch kein Vertrauen mehr in die albanische Justiz gehabt habe. Vor seiner Ausreise habe er am (...) schriftlich eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen dieser Drohung eingereicht. Bis heute habe er keine Antwort auf dieses Schreiben erhalten. Ferner sei er nach seiner Entlassung der (...) Partei beigetreten, ohne jedoch für diese politisch aktiv zu werden. A.c Zum Beleg seiner Identität und seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. A.d Mit Entscheid des SEM vom 26. August 2021 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 26d AsylG dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 24. September 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Ferner händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Sodann hielt es bezüglich der anzusetzenden Beschwerdefrist fest, dass diese gemäss Art. 108 Abs. 3 AsyIG bei Entscheiden nach Art. 40 AsyIG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 lit. a AsyIG fünf Arbeitstage betrage. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 erhob (Nennung Person), Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), im Namen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 24. September 2021 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Asylentscheid unter Gewährung der üblichen Beschwerdefrist von 30 Tagen neu zu eröffnen. Ferner seien die Akten zu edieren. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person von lic. iur. (Nennung Person) ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Am 4. Oktober 2021 (Postaufgabe; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 5. Oktober 2021) liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das unterschriebene Original seiner Telefax-Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2021 unaufgefordert zukommen. E. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass ungeachtet einer fünf Arbeitstage oder 30 Tage dauernden Beschwerdefrist die eingereichte Beschwerde fristgerecht, mithin innerhalb der vom SEM angesetzten Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen, eingegangen sei. Es bleibe dem Beschwerdeführer indes unbenommen, die Beschwerde innert der seiner Auffassung nach noch laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist zu ergänzen. Sodann wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Edition der Akten ab, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies für die Behandlung der weiteren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt F. Mit (persönlich verfasster) Eingabe vom 5. Oktober 2021 (Eingang BVGer: 6. Oktober 2021) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des SEM vom 24. September 2021 aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner begründete der Beschwerdeführer seine Begehren in materieller Hinsicht. Seiner Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. G. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin (Nennung Person) eine Kopie der Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2021 zu und forderte ihn auf, bis am 27. Oktober 2021 Auskunft über das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses zwischen ihm und dem Beschwerdeführer zu erteilen, wobei im Unterlassungsfall vom Weiterbestehen des Vertretungsverhältnisses ausgegangen werde. H. (Nennung Person) teilte mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 mit, er habe sich im Sinne der Vollmacht vom 1. Oktober 2021 lediglich für die Frage der Beschwerdefrist bevollmächtigen lassen. Der Beschwerdeführer führe das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist ferner formgerecht eingereicht worden (Art. 52 Abs. 1 VwVG)

E. 1.3 Das SEM hat in der Rechtsmittelbelehrung eine fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG angegeben. Diese Frist traf es in der Annahme, es handle sich bei seinem Entscheid um einen ablehnenden Asylentscheid ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. act. 1102879-31/10 Ziffer IV S. 8). Zutreffend ist dabei die Annahme des SEM, dass es sich bei Albanien um ein sogenanntes "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt. Hingegen liegt kein Asylentscheid vor, der ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG getroffen worden ist. Dies zeigt sich daran, dass das SEM mit Entscheid vom 26. August 2021 eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren vorgenommen und den Beschwerdeführer in der Folge ergänzend angehört hat (vgl. act. 1102879-16/2 und 1102879-19/2). Mithin handelt es sich um einen Entscheid, der in Anwendung von Art. 6a Abs. 2 Bst a AsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 4 AsylG im erweiterten Verfahren ergangen ist und gemäss dem die Beschwerdefrist folglich nach Art. 108 Abs. 2 AsylG dreissig Kalendertage beträgt. In diesem Sinne liegt eine fehlerhafte Eröffnung vor. Vorliegend hat dies jedoch keine Folgen, bewirkte doch die falsche Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer, zumal er durch seinen (ausschliesslich) für die Frage der Länge der Beschwerdefrist mandatierten Vertreter (Nennung Vertreter) die fragliche Verfügung des SEM vom 24. September 2021 innerhalb der unzutreffenden Frist von fünf Arbeitstagen und fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen mittels Beschwerde vom 1. Oktober 2021 anfechten und in der Folge eine (selbst verfasste) Ergänzung mit materieller Begründung einreichen konnte. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsmitteleingabe (S. 5, letzter Absatz) vor, das SEM habe keine umfassende behördliche Untersuchung vorgenommen und auch die von ihm eingereichten Unterlagen nicht übersetzen lassen. Das habe dazu geführt, dass sein Asylantrag nicht exakt geprüft und seine Situation - anstatt auf der Grundlage von Fakten - von einem imaginären Standpunkt aus beurteilt worden sei.

E. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 3.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten zahlreichen Unterlagen keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht wird aus den Akten ohne Weiteres ersichtlich, dass die die fluchtauslösenden Asylgründe belegenden Unterlagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in den wesentlichen Zügen durch das SEM übersetzt wurden (vgl. act. 1102879-20/4, 1102879-21/5, 1102879-22/2, 1102879-23/1 und 1102879-24/2). Weiter listete es die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen - wenn auch nicht einzeln - jedoch in inhaltlich unterteilten Gruppen auf und nahm in seinen Erwägungen darauf Bezug. Dazu führte die Vorinstanz rechtsgenüglich aus, dass seine Vorbringen aufgrund diverser Aspekte flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, weshalb aus Zeit- und Kostengründen auf eine vollumfängliche - mithin eine wortwörtliche - Übersetzung all dieser Dokumente verzichtet werde (vgl. act. 1102879-31/10, S. 7, 4. Abschnitt). In diesem Vorgehen ist kein formeller Mangel zu erkennen. Sodann legte die Vorinstanz ebenso rechtsgenügend dar, aus welchen Gründen die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz entbehrten und begründete dies ausführlich. Ferner spricht alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu entnehmen. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in mehrfacher Hinsicht nicht. Es sei nicht grundsätzlich zu bezweifeln, dass er als (Nennung Funktion) aufgrund einer wohl fehlgegangenen Kontrolle am (Nennung Örtlichkeit) aus dem (Nennung Dienst) entlassen, gegen ihn ein Strafverfahren wegen (Nennung Vorwurf) eingeleitet worden sei und er in der Folge diverse juristische Bemühungen bei verschiedenen nationalen Institutionen unternommen habe. Jedoch weise sein Vorbringen grundsätzlich kein Motiv gemäss Art. 3 AsyIG auf. Überdies seien der staatliche Schutzwille und die Schutzfähigkeit des albanischen Staates gegeben, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen (Nennung Vorwurf)s sei als rechtsstaatlich legitim zu erachten und weder die unrechtmässige Entlassung aus dem (Nennung Dienst), noch das wohl abgeschlossene arbeitsrechtliche Gerichtsverfahren wegen dieser Entlassung, noch das hängige, aber rechtsstaatlich legitime Strafverfahren wegen (Nennung Vorwurf), noch der subjektive Verdacht, es sei ihm absichtlich eine möglicherweise gefälschte (Nennung Dokument) untergeschoben worden, noch die einzelne Drohnachricht per Whatsapp erfüllten die verhältnismässig hohen Anforderungen an die Intensität gemäss Art. 3 AsylG. Im Einzelnen führte das SEM an, die Entlassung aus dem Polizeidienst beruhe nicht auf politischen Motiven, auch wenn der Beschwerdeführer in der Folge einer oppositionellen Partei beigetreten sei, allerdings ohne in dieser aktiv zu sein. Die diversen juristischen Bemühungen des Beschwerdeführers zeigten, dass der albanische Staat auch in seinem Fall schutzwillig und schutzfähig sei. Seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei gutgeheissen und ihm vom (Nennung Behörde) in der Folge Unterstützung angeboten worden, um ein Schreiben aufzusetzen, das seine Wiedereinstellung bei der (Nennung Einheit) bezwecke. Das eigentliche Strafverfahren wegen (Nennung Vorwurf) sei überdies noch immer hängig. Er habe offensichtlich Zugang zu einem Anwalt und zudem die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel - gerade in Bezug auf das Strafverfahren - längst nicht ausgeschöpft. Zudem werde seine Anzeige wegen Drohung aktuell noch durch die Staatsanwaltschaft untersucht. Dass gewisse Institutionen - wie die direkt betroffene und daher befangene (Nennung Behörde) - nicht in seinem Sinne entscheiden oder sich nicht als zuständig erachten würden, ändere nichts an der Tatsache, dass der albanische Staat über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane verfüge, zu denen der Beschwerdeführer nachweislich Zugang habe. Zudem sei es auch in westlichen Staaten nicht wahrscheinlich, dass die Polizei wegen eines mutmasslich zugesteckten (Nennung Dokument) konkrete Ermittlungen aufnähme. Weiter hätten die albanischen Behörden öffentlichen Quellen zufolge eine mafiaähnliche Gruppe (...) ausgehoben, zu denen der vom Beschwerdeführer kontrollierte D._______ zu gehören scheine. Es sei daher rechtsstaatlich legitim, dass der albanische Staat vor diesem Hintergrund abkläre, ob der Beschwerdeführer und sein Arbeitskollege seinen Kontrollaufgaben am (Nennung Örtlichkeit) pflichtgetreu nachgekommen sei oder ob er allenfalls mit dieser kriminellen Gruppe in Verbindung stehe. Er könne im Gerichtsverfahren seine Sicht der Dinge darlegen und das Gericht von seiner Unschuld überzeugen. Ausserdem sei nicht abzusehen, wie das Urteil ausfallen werde, weshalb nicht von Vornherein von einer unrechtmässigen Verurteilung ausgegangen werden könne. Schliesslich seien die fluchtauslösenden Vorbringen zu wenig intensiv und daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant, auch wenn der Beschwerdeführer seine Lage verständlicherweise als belastend und schwierig empfinde. Ergänzend sei anzuführen, dass die eingereichte Drohnachricht per WhatsApp grundsätzlich keine relevante Beweiskraft entfalte. So sei beispielsweise auch denkbar, dass hinter der angegebenen Telefonnummer eine ihm nahestehende Person stecken könnte, welche ihm diese nichtssagenden Nachrichten auf sein Geheiss hin zugeschickt habe. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, belegten diese lediglich die nicht bestrittenen, jedoch als asylirrelevant zu beurteilenden Vorbringen.

E. 5.2 Dagegen hielt der Beschwerdeführer in seiner (ergänzenden) Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2021 zunächst an seiner bisherigen Sachverhaltsdarstellung fest. Weiter entgegnete er, das SEM nehme in seiner Argumentation den Vorfall vom (...) nicht ernst, zumal es auf die Bedeutung dieses Ereignisses nicht näher eingehe. Da die Staatsanwaltschaft keine weiteren Ermittlungen in dieser Sache durchgeführt habe, könnte ihn dieses "inszenierte Schema" die Freiheit kosten. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Behauptung des SEM, dass die Drohnachricht vom (...) von einer ihm bekannten Person geschickt worden sei. Sodann treffe es bezüglich des Vorhalts eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu, dass es das Recht des albanischen Staates sei, zu ermitteln. Jedoch hätten sich die ermittelnden Personen in seinem Verfahren nicht an das Gesetz gehalten und die Staatsanwaltschaft habe nach (Nennung Dauer) dauernden Ermittlungen kein einziges Beweisstück gefunden, ihn aber dennoch angeklagt, anstatt das Verfahren einzustellen. Er befürchte daher, dass ihn das Gericht zu Unrecht bestrafen könnte. Weiter habe das SEM die Rolle des (Nennung Organisation), einer Nichtregierungsorganisation, falsch dargestellt, was bei ihm bezüglich der Art und Weise, wie das SEM seinen Fall bearbeitet habe, einen fahlen Geschmack hinterlasse. Bei einer Rückkehr in seine Heimat werde er erneut Gegenstand von Angriffen und müsse ungerechtfertigte Strafen sowie lebensgefährliche Bedrohungen befürchten.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht, die vom SEM getroffene Einschätzung umzustossen.

E. 6.2 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2021 die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Das SEM hat das vom Beschwerdeführer angeführte und gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen (Nennung Vorwurf) und die damit einhergehenden Weiterungen (Nennung Weiterungen) zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylunbeachtlich eingestuft. So sind bezüglich dieser Vorkommnisse die Elemente des Flüchtlingsbegriffs entweder infolge eines fehlenden Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und/oder fehlender asylbeachtlicher Intensität klarerweise nicht erfüllt. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ist das Strafverfahren wegen (Nennung Vorwurf) noch immer hängig, wie auch das Verfahren als Folge seiner Strafanzeige wegen Drohung (vgl. act. 1102879-20/4, F44-49). Es liegen demnach weder Hinweise dafür vor, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich gegen die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen auf dem Rechtsweg und mit Hilfe eines Anwalts zur Wehr zu setzen oder dass die Behörden nicht willens und nicht in der Lage wären, ihm wegen der erhobenen Todesdrohung Schutz zu bieten. Wie das SEM in seiner Verfügung mit zutreffender Begründung ausführte, hat der Beschwerdeführer sodann hinsichtlich des Vorwurfs des (Nennung Vorwurf) die Möglichkeit, im Falle eines zu seinen Ungunsten ausfallenden Urteils weitere ihm zur Verfügung stehende rechtstaatliche Rechtsmittel zu ergreifen. Überdies legt alleine der Umstand, dass die dabei ermittelnde Staatsanwaltschaft nach Ansicht des Beschwerdeführers ihre Aufgabe nicht korrekt, ja gar ungesetzlich erledigt habe, noch nicht die Vermutung nahe - wie dies der Beschwerdeführer suggeriert - dass ihn demnach das in dieser Frage aktuell zuständige Gericht zu einer ungerechtfertigten Strafe verurteilen werde. Sodann erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich, wenn er anführt, die seitens der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungen zum Vorfall vom (...) (Nennung Vorfall) könnten ihm schaden, zumal mit der Einstellung des Verfahrens gerade keine strafrechtliche Verwicklung seiner Person erreicht oder festgestellt worden ist. Sodann gibt es keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat den Schutz der albanischen Behörden nicht in Anspruch nehmen. Festzuhalten ist bezüglich der angeführten Todesdrohung seitens Unbekannter ferner, dass von einem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen ist, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen der Argumentation des SEM insgesamt nichts Konkretes entgegenhalten. Unter diesen Umständen braucht auf die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Rolle des (Nennung Organisation) falsch dargestellt, nicht weiter eingegangen zu werden, zumal dies auch nur einen Nebenpunkt in der vorinstanzlichen Argumentation betrifft (vgl. act. 1102879-31/10, S. 6, 2. Abschnitt, 2. Satz).

E. 6.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist hier in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Im Fall des Beschwerdeführers ist, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass er sich im Strafverfahren mit rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr setzen und bei allfälligen Bedrohungen von Seiten Dritter an die grundsätzlich schutzwilligen und schutzfähigen albanischen Behörden wenden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht auf die sehr gute Ausbildung und die Berufserfahrungen des Beschwerdeführers sowie das familiäre Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er bereits vorher zurückgreifen konnte (vgl. act. 1102879-31/10, S. 8, Ziff. 2), hingewiesen. Sodann stehen auch gesundheitliche Gründe der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Namentlich kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in der Beschwerdeschrift angeführten (Nennung Leiden) im Bedarfsfall im Heimatland adäquat wird behandeln lassen können, zumal er vor der Ausreise seinen letzten Wohnsitz in C._______ gehabt hat und dort entsprechende medizinische Einrichtungen vorhanden sind (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in Gefahr geraten würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Schliesslich ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) die Möglichkeit offensteht, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis am (Nennung Dauer) gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das sinngemäss Ersuchen um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist gestützt auf die (Nennung Beweismittel) von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren mit Blick auf die in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2021 gestellten Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.3 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens auf Antrag der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der von ihm "betreffend die Länge der Beschwerdefrist im Asylverfahren" (vgl. Vollmacht vom 1. Oktober 2021) beauftragte Rechtsvertreter, (Nennung Person), als amtlicher Rechtsbeistand beizugeben. Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Lic. iur. (Nennung Person) hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indessen verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Nennung Person) ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen. (Nennung Person) wird im Sinne der Erwägungen als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. (Nennung Person) wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 600.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4368/2021 Urteil vom 30. November 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 24. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 22. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA), am 11. August 2021 die Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 24. August 2021 die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen durch das SEM statt. A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der aus C._______ stammende Beschwerdeführer aus, er habe nach dem Gymnasium die (Nennung Ausbildung) absolviert und in der Folge in verschiedenen Bereichen als (Nennung Tätigkeit) und zuletzt als (Nennung Funktion) am (Nennung Örtlichkeit) gearbeitet. Nebenbei habe er noch (Nennung zusätzliche Ausbildung). Am (...) sei er an seinem Arbeitsplatz - gestützt auf einen zwei Tage vorher erlassenen Haftbefehl des (Nennung Behörde) - wegen des Verdachts des (Nennung Vorwurf)s verhaftet und (Nennung Dauer) in Hausarrest verbracht worden. Anschliessend habe das Gericht die Massnahme gemildert und eine Meldepflicht bei der Polizei angeordnet. Zudem sei er gleichentags seines Amtes als (Nennung Funktion) enthoben worden. Die Anschuldigungen hätten sich auf einen Vorfall vom (...) bezogen. Damals habe er den Auftrag erhalten, zusammen mit einem Kollegen den Passagier D._______ insbesondere auf das allfällige Mitführen von gefälschten Dokumenten zu kontrollieren. In der Folge hätten sie diese Person gewissenhaft kontrolliert, wobei eine Kamera das Geschehen aufgenommen habe. Da sie nichts Verdächtiges gefunden hätten, hätten sie den Mann - nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten - gehen lassen. Kurz darauf habe die von ihnen kontrollierte Person zwei Mal telefoniert und gegenüber dem jeweiligen Gesprächspartner behauptet, trotz des Auffindens von einem beziehungsweise mehreren gefälschten Dokumenten, hätten ihn (D._______) die kontrollierenden Beamten gehen lassen. Diese beiden Telefongespräche seien abgehört worden und hätten ausgereicht, um ein Verfahren gegen ihn und seinen (Nennung Kollege) einzuleiten. Die Behörden würden ihnen vorwerfen, sie hätten (Nennung Vorwurf). Im Untersuchungsverfahren habe er feststellen müssen, dass der Sachverhalt nicht ordentlich aufgenommen worden sei und ihn entlastende Beweise nicht berücksichtigt worden seien. Im Gegensatz zu seinem Kollegen sei nur er (...) entlassen worden; gegen diese Entlassung habe er sich erfolgreich beim Verwaltungsgericht von C._______ gewehrt. Nach jenem Urteil hätte er wieder ins (Nennung Einheit) aufgenommen werden sollen. Da die (Nennung Behörde) dagegen Rekurs eingelegt habe, sei die Angelegenheit derzeit beim Appellationsgericht hängig. Sodann habe er sich in dieser Sache bei (Nennung Behörden) schriftlich beschwert. Der (Nennung Person) habe sich aber nach einigen Monaten als nicht zuständig erklärt. Ferner sei am (...) versucht worden, ihn in eine kriminelle Machenschaft zu verwickeln: er habe bei einem Spaziergang in einem Park seine Weste auf eine Bank gelegt, um an den in der Nähe aufgestellten Sportgeräten zu trainieren. Bei seiner Rückkehr habe er realisiert, dass ihm jemand eine (Nennung Dokument), die später als gefälscht erachtet worden sei, in seine Weste gesteckt habe. Er habe diesen Vorfall der Polizei gemeldet und überdies eine Anzeige erstatten wollen, welche die Beamten jedoch nicht entgegengenommen hätten, obwohl dies in einem solchen Fall gesetzlich vorgeschrieben sei. Nachdem sich weder ein Polizeibeamter noch ein Beamter der Gerichtspolizei mit der Sache habe beschäftigen wollen, sei er nach Hause gegangen. In der Folge habe er das Haus nur noch selten verlassen und bei der (Nennung Behörde) in dieser Sache eine Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch wider Erwarten auf Untersuchungshandlungen verzichtet und die Nichtanhandnahme verfügt. Er befürchte, dass die Behörden ihm ein Delikt hätten anhängen wollen, um ihn als Straftäter abzustempeln, falls er diesen Vorfall nicht gemeldet hätte. Dies um ihn im noch laufenden Strafverfahren zu diskreditieren. Am (...) habe er wegen seiner Entlassung gegen den (Nennung Person) Anzeige wegen (Nennung Vorwurf)s erstattet. Drei Tage später habe er sodann gegen die (Nennung Behörde), welche seinen Ausschluss von der (Nennung Einheit) bestätigt habe, eine Strafanzeige eingereicht. Die Staatsanwaltschaft habe seine Anzeige gegen den (Nennung Person) überprüft und dieser keine Folge gegeben. Gegen diesen Entscheid habe er eine Beschwerde beim Gericht eingelegt. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass das Gericht die Verfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt habe. Im Falle der Strafanzeige gegen die (Nennung Behörde) habe er trotz seiner Nachfragen bis heute keine Kenntnis über den Stand des Verfahrens erhalten. Am (...) habe er via WhatsApp eine Nachricht von einer unbekannten Person erhalten, welche ihm wegen von ihm eingeleiteten juristischen Schritte mit dem Tod gedroht habe. Dies habe ihn dann zur Ausreise veranlasst, da er Angst bekommen und auch kein Vertrauen mehr in die albanische Justiz gehabt habe. Vor seiner Ausreise habe er am (...) schriftlich eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen dieser Drohung eingereicht. Bis heute habe er keine Antwort auf dieses Schreiben erhalten. Ferner sei er nach seiner Entlassung der (...) Partei beigetreten, ohne jedoch für diese politisch aktiv zu werden. A.c Zum Beleg seiner Identität und seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. A.d Mit Entscheid des SEM vom 26. August 2021 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 26d AsylG dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 24. September 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Ferner händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Sodann hielt es bezüglich der anzusetzenden Beschwerdefrist fest, dass diese gemäss Art. 108 Abs. 3 AsyIG bei Entscheiden nach Art. 40 AsyIG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 lit. a AsyIG fünf Arbeitstage betrage. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 erhob (Nennung Person), Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), im Namen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 24. September 2021 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Asylentscheid unter Gewährung der üblichen Beschwerdefrist von 30 Tagen neu zu eröffnen. Ferner seien die Akten zu edieren. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person von lic. iur. (Nennung Person) ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Am 4. Oktober 2021 (Postaufgabe; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 5. Oktober 2021) liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das unterschriebene Original seiner Telefax-Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2021 unaufgefordert zukommen. E. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass ungeachtet einer fünf Arbeitstage oder 30 Tage dauernden Beschwerdefrist die eingereichte Beschwerde fristgerecht, mithin innerhalb der vom SEM angesetzten Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen, eingegangen sei. Es bleibe dem Beschwerdeführer indes unbenommen, die Beschwerde innert der seiner Auffassung nach noch laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist zu ergänzen. Sodann wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Edition der Akten ab, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies für die Behandlung der weiteren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt F. Mit (persönlich verfasster) Eingabe vom 5. Oktober 2021 (Eingang BVGer: 6. Oktober 2021) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des SEM vom 24. September 2021 aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner begründete der Beschwerdeführer seine Begehren in materieller Hinsicht. Seiner Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. G. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin (Nennung Person) eine Kopie der Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2021 zu und forderte ihn auf, bis am 27. Oktober 2021 Auskunft über das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses zwischen ihm und dem Beschwerdeführer zu erteilen, wobei im Unterlassungsfall vom Weiterbestehen des Vertretungsverhältnisses ausgegangen werde. H. (Nennung Person) teilte mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 mit, er habe sich im Sinne der Vollmacht vom 1. Oktober 2021 lediglich für die Frage der Beschwerdefrist bevollmächtigen lassen. Der Beschwerdeführer führe das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist ferner formgerecht eingereicht worden (Art. 52 Abs. 1 VwVG) 1.3 Das SEM hat in der Rechtsmittelbelehrung eine fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG angegeben. Diese Frist traf es in der Annahme, es handle sich bei seinem Entscheid um einen ablehnenden Asylentscheid ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. act. 1102879-31/10 Ziffer IV S. 8). Zutreffend ist dabei die Annahme des SEM, dass es sich bei Albanien um ein sogenanntes "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt. Hingegen liegt kein Asylentscheid vor, der ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG getroffen worden ist. Dies zeigt sich daran, dass das SEM mit Entscheid vom 26. August 2021 eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren vorgenommen und den Beschwerdeführer in der Folge ergänzend angehört hat (vgl. act. 1102879-16/2 und 1102879-19/2). Mithin handelt es sich um einen Entscheid, der in Anwendung von Art. 6a Abs. 2 Bst a AsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 4 AsylG im erweiterten Verfahren ergangen ist und gemäss dem die Beschwerdefrist folglich nach Art. 108 Abs. 2 AsylG dreissig Kalendertage beträgt. In diesem Sinne liegt eine fehlerhafte Eröffnung vor. Vorliegend hat dies jedoch keine Folgen, bewirkte doch die falsche Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer, zumal er durch seinen (ausschliesslich) für die Frage der Länge der Beschwerdefrist mandatierten Vertreter (Nennung Vertreter) die fragliche Verfügung des SEM vom 24. September 2021 innerhalb der unzutreffenden Frist von fünf Arbeitstagen und fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen mittels Beschwerde vom 1. Oktober 2021 anfechten und in der Folge eine (selbst verfasste) Ergänzung mit materieller Begründung einreichen konnte. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsmitteleingabe (S. 5, letzter Absatz) vor, das SEM habe keine umfassende behördliche Untersuchung vorgenommen und auch die von ihm eingereichten Unterlagen nicht übersetzen lassen. Das habe dazu geführt, dass sein Asylantrag nicht exakt geprüft und seine Situation - anstatt auf der Grundlage von Fakten - von einem imaginären Standpunkt aus beurteilt worden sei. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 3.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten zahlreichen Unterlagen keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht wird aus den Akten ohne Weiteres ersichtlich, dass die die fluchtauslösenden Asylgründe belegenden Unterlagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in den wesentlichen Zügen durch das SEM übersetzt wurden (vgl. act. 1102879-20/4, 1102879-21/5, 1102879-22/2, 1102879-23/1 und 1102879-24/2). Weiter listete es die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen - wenn auch nicht einzeln - jedoch in inhaltlich unterteilten Gruppen auf und nahm in seinen Erwägungen darauf Bezug. Dazu führte die Vorinstanz rechtsgenüglich aus, dass seine Vorbringen aufgrund diverser Aspekte flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, weshalb aus Zeit- und Kostengründen auf eine vollumfängliche - mithin eine wortwörtliche - Übersetzung all dieser Dokumente verzichtet werde (vgl. act. 1102879-31/10, S. 7, 4. Abschnitt). In diesem Vorgehen ist kein formeller Mangel zu erkennen. Sodann legte die Vorinstanz ebenso rechtsgenügend dar, aus welchen Gründen die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz entbehrten und begründete dies ausführlich. Ferner spricht alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu entnehmen. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in mehrfacher Hinsicht nicht. Es sei nicht grundsätzlich zu bezweifeln, dass er als (Nennung Funktion) aufgrund einer wohl fehlgegangenen Kontrolle am (Nennung Örtlichkeit) aus dem (Nennung Dienst) entlassen, gegen ihn ein Strafverfahren wegen (Nennung Vorwurf) eingeleitet worden sei und er in der Folge diverse juristische Bemühungen bei verschiedenen nationalen Institutionen unternommen habe. Jedoch weise sein Vorbringen grundsätzlich kein Motiv gemäss Art. 3 AsyIG auf. Überdies seien der staatliche Schutzwille und die Schutzfähigkeit des albanischen Staates gegeben, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen (Nennung Vorwurf)s sei als rechtsstaatlich legitim zu erachten und weder die unrechtmässige Entlassung aus dem (Nennung Dienst), noch das wohl abgeschlossene arbeitsrechtliche Gerichtsverfahren wegen dieser Entlassung, noch das hängige, aber rechtsstaatlich legitime Strafverfahren wegen (Nennung Vorwurf), noch der subjektive Verdacht, es sei ihm absichtlich eine möglicherweise gefälschte (Nennung Dokument) untergeschoben worden, noch die einzelne Drohnachricht per Whatsapp erfüllten die verhältnismässig hohen Anforderungen an die Intensität gemäss Art. 3 AsylG. Im Einzelnen führte das SEM an, die Entlassung aus dem Polizeidienst beruhe nicht auf politischen Motiven, auch wenn der Beschwerdeführer in der Folge einer oppositionellen Partei beigetreten sei, allerdings ohne in dieser aktiv zu sein. Die diversen juristischen Bemühungen des Beschwerdeführers zeigten, dass der albanische Staat auch in seinem Fall schutzwillig und schutzfähig sei. Seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei gutgeheissen und ihm vom (Nennung Behörde) in der Folge Unterstützung angeboten worden, um ein Schreiben aufzusetzen, das seine Wiedereinstellung bei der (Nennung Einheit) bezwecke. Das eigentliche Strafverfahren wegen (Nennung Vorwurf) sei überdies noch immer hängig. Er habe offensichtlich Zugang zu einem Anwalt und zudem die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel - gerade in Bezug auf das Strafverfahren - längst nicht ausgeschöpft. Zudem werde seine Anzeige wegen Drohung aktuell noch durch die Staatsanwaltschaft untersucht. Dass gewisse Institutionen - wie die direkt betroffene und daher befangene (Nennung Behörde) - nicht in seinem Sinne entscheiden oder sich nicht als zuständig erachten würden, ändere nichts an der Tatsache, dass der albanische Staat über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane verfüge, zu denen der Beschwerdeführer nachweislich Zugang habe. Zudem sei es auch in westlichen Staaten nicht wahrscheinlich, dass die Polizei wegen eines mutmasslich zugesteckten (Nennung Dokument) konkrete Ermittlungen aufnähme. Weiter hätten die albanischen Behörden öffentlichen Quellen zufolge eine mafiaähnliche Gruppe (...) ausgehoben, zu denen der vom Beschwerdeführer kontrollierte D._______ zu gehören scheine. Es sei daher rechtsstaatlich legitim, dass der albanische Staat vor diesem Hintergrund abkläre, ob der Beschwerdeführer und sein Arbeitskollege seinen Kontrollaufgaben am (Nennung Örtlichkeit) pflichtgetreu nachgekommen sei oder ob er allenfalls mit dieser kriminellen Gruppe in Verbindung stehe. Er könne im Gerichtsverfahren seine Sicht der Dinge darlegen und das Gericht von seiner Unschuld überzeugen. Ausserdem sei nicht abzusehen, wie das Urteil ausfallen werde, weshalb nicht von Vornherein von einer unrechtmässigen Verurteilung ausgegangen werden könne. Schliesslich seien die fluchtauslösenden Vorbringen zu wenig intensiv und daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant, auch wenn der Beschwerdeführer seine Lage verständlicherweise als belastend und schwierig empfinde. Ergänzend sei anzuführen, dass die eingereichte Drohnachricht per WhatsApp grundsätzlich keine relevante Beweiskraft entfalte. So sei beispielsweise auch denkbar, dass hinter der angegebenen Telefonnummer eine ihm nahestehende Person stecken könnte, welche ihm diese nichtssagenden Nachrichten auf sein Geheiss hin zugeschickt habe. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, belegten diese lediglich die nicht bestrittenen, jedoch als asylirrelevant zu beurteilenden Vorbringen. 5.2 Dagegen hielt der Beschwerdeführer in seiner (ergänzenden) Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2021 zunächst an seiner bisherigen Sachverhaltsdarstellung fest. Weiter entgegnete er, das SEM nehme in seiner Argumentation den Vorfall vom (...) nicht ernst, zumal es auf die Bedeutung dieses Ereignisses nicht näher eingehe. Da die Staatsanwaltschaft keine weiteren Ermittlungen in dieser Sache durchgeführt habe, könnte ihn dieses "inszenierte Schema" die Freiheit kosten. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Behauptung des SEM, dass die Drohnachricht vom (...) von einer ihm bekannten Person geschickt worden sei. Sodann treffe es bezüglich des Vorhalts eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu, dass es das Recht des albanischen Staates sei, zu ermitteln. Jedoch hätten sich die ermittelnden Personen in seinem Verfahren nicht an das Gesetz gehalten und die Staatsanwaltschaft habe nach (Nennung Dauer) dauernden Ermittlungen kein einziges Beweisstück gefunden, ihn aber dennoch angeklagt, anstatt das Verfahren einzustellen. Er befürchte daher, dass ihn das Gericht zu Unrecht bestrafen könnte. Weiter habe das SEM die Rolle des (Nennung Organisation), einer Nichtregierungsorganisation, falsch dargestellt, was bei ihm bezüglich der Art und Weise, wie das SEM seinen Fall bearbeitet habe, einen fahlen Geschmack hinterlasse. Bei einer Rückkehr in seine Heimat werde er erneut Gegenstand von Angriffen und müsse ungerechtfertigte Strafen sowie lebensgefährliche Bedrohungen befürchten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht, die vom SEM getroffene Einschätzung umzustossen. 6.2 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5). 6.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2021 die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Das SEM hat das vom Beschwerdeführer angeführte und gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen (Nennung Vorwurf) und die damit einhergehenden Weiterungen (Nennung Weiterungen) zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylunbeachtlich eingestuft. So sind bezüglich dieser Vorkommnisse die Elemente des Flüchtlingsbegriffs entweder infolge eines fehlenden Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und/oder fehlender asylbeachtlicher Intensität klarerweise nicht erfüllt. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ist das Strafverfahren wegen (Nennung Vorwurf) noch immer hängig, wie auch das Verfahren als Folge seiner Strafanzeige wegen Drohung (vgl. act. 1102879-20/4, F44-49). Es liegen demnach weder Hinweise dafür vor, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich gegen die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen auf dem Rechtsweg und mit Hilfe eines Anwalts zur Wehr zu setzen oder dass die Behörden nicht willens und nicht in der Lage wären, ihm wegen der erhobenen Todesdrohung Schutz zu bieten. Wie das SEM in seiner Verfügung mit zutreffender Begründung ausführte, hat der Beschwerdeführer sodann hinsichtlich des Vorwurfs des (Nennung Vorwurf) die Möglichkeit, im Falle eines zu seinen Ungunsten ausfallenden Urteils weitere ihm zur Verfügung stehende rechtstaatliche Rechtsmittel zu ergreifen. Überdies legt alleine der Umstand, dass die dabei ermittelnde Staatsanwaltschaft nach Ansicht des Beschwerdeführers ihre Aufgabe nicht korrekt, ja gar ungesetzlich erledigt habe, noch nicht die Vermutung nahe - wie dies der Beschwerdeführer suggeriert - dass ihn demnach das in dieser Frage aktuell zuständige Gericht zu einer ungerechtfertigten Strafe verurteilen werde. Sodann erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich, wenn er anführt, die seitens der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungen zum Vorfall vom (...) (Nennung Vorfall) könnten ihm schaden, zumal mit der Einstellung des Verfahrens gerade keine strafrechtliche Verwicklung seiner Person erreicht oder festgestellt worden ist. Sodann gibt es keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat den Schutz der albanischen Behörden nicht in Anspruch nehmen. Festzuhalten ist bezüglich der angeführten Todesdrohung seitens Unbekannter ferner, dass von einem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen ist, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen der Argumentation des SEM insgesamt nichts Konkretes entgegenhalten. Unter diesen Umständen braucht auf die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Rolle des (Nennung Organisation) falsch dargestellt, nicht weiter eingegangen zu werden, zumal dies auch nur einen Nebenpunkt in der vorinstanzlichen Argumentation betrifft (vgl. act. 1102879-31/10, S. 6, 2. Abschnitt, 2. Satz). 6.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist hier in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Im Fall des Beschwerdeführers ist, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass er sich im Strafverfahren mit rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr setzen und bei allfälligen Bedrohungen von Seiten Dritter an die grundsätzlich schutzwilligen und schutzfähigen albanischen Behörden wenden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht auf die sehr gute Ausbildung und die Berufserfahrungen des Beschwerdeführers sowie das familiäre Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er bereits vorher zurückgreifen konnte (vgl. act. 1102879-31/10, S. 8, Ziff. 2), hingewiesen. Sodann stehen auch gesundheitliche Gründe der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Namentlich kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in der Beschwerdeschrift angeführten (Nennung Leiden) im Bedarfsfall im Heimatland adäquat wird behandeln lassen können, zumal er vor der Ausreise seinen letzten Wohnsitz in C._______ gehabt hat und dort entsprechende medizinische Einrichtungen vorhanden sind (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in Gefahr geraten würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Schliesslich ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) die Möglichkeit offensteht, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis am (Nennung Dauer) gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das sinngemäss Ersuchen um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist gestützt auf die (Nennung Beweismittel) von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren mit Blick auf die in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2021 gestellten Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.3 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens auf Antrag der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der von ihm "betreffend die Länge der Beschwerdefrist im Asylverfahren" (vgl. Vollmacht vom 1. Oktober 2021) beauftragte Rechtsvertreter, (Nennung Person), als amtlicher Rechtsbeistand beizugeben. Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Lic. iur. (Nennung Person) hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indessen verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Nennung Person) ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen. (Nennung Person) wird im Sinne der Erwägungen als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. (Nennung Person) wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 600.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: