Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 18. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Dezember 2021 beauftragten sie die Mitar- beitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende der Region (…) mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren, und am 23. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 28. Dezember 2021 erfolgten die persönlichen Dublin-Gespräche mit den Beschwerdeführenden 1 und 2, und am 14. März 2022 hörte das SEM sie zu den Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführen- den vor, sie seien ethnische Bosniaken und würden als solche in ihrem Heimatland diskriminiert. Am (…) sei ihr Haus nachts von unbekannten Personen in Brand gesteckt worden, vermutlich, weil sie Bosniaken seien. Das Haus sei abgebrannt, dabei seien auch alle ihre Identitätspapiere ver- nichtet worden. Sie hätten Anzeige erstattet und seien in der Folge einige Tage bei Verwandten untergekommen. Da sie kein Zuhause mehr gehabt und sich zudem aufgrund der Brandstiftung nicht mehr sicher gefühlt hät- ten, seien sie am (…) ausgereist. Sie hätten im Heimatland keine ander- weitigen Probleme gehabt, weder mit Privatpersonen noch mit den Behör- den. Die Beschwerdeführenden verwiesen auf Nachfrage ausserdem auf gesundheitliche Probleme (namentlich […]). B. Mit Verfügung vom 18. März 2022 teilte das SEM den Beschwerdeführen- den mit, ihre Asylgesuche würden gemäss Art. 26d AsylG dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Gleichentags legte die vormalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. Am 21. März 2022 erfolgte die Zuweisung der Beschwer- deführenden an den Kanton F._______. C. Mit Verfügung vom 25. März 2022 – eröffnet am 28. März 2022 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, Nordmazedonien sei ein «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, das heisst ein Staat, in welchem vermutungsweise Sicherheit vor Verfolgung bestehe. Den Vor- bringen der Beschwerdeführenden könnten keine konkreten Hinweise auf
D-1540/2022 Seite 3 eine asylrelevante Verfolgung entnommen werden. Somit sei es ihnen nicht gelungen, die Vermutung der fehlenden Verfolgung umzustossen. Ausserdem bestünden keine Wegweisungsvollzugshindernisse. Hinsicht- lich der Frist für eine allfällige Beschwerde verwies das SEM auf die Art. 108 Abs. 3, Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 a AsylG. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. März 2022 erho- ben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen den Asylentscheid. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, den Asylentscheid unter Gewährung einer Beschwerde- frist von 30 Tagen im Sinne von Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG neu zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses) sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 30. März 2022, eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Kostennote vom 31. März 2022 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 4. April 2022 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen gleichen- tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Mit Eingabe vom 6. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Für- sorgebestätigung selben Datums zu den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-1540/2022 Seite 4
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerdeführenden begründen die Beschwerde einzig mit verfah- rensrechtlichen Rügen. Sie bringen vor, das SEM habe zu Unrecht auf die 5-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG verwiesen; dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Zwar handle es sich bei Nordmazedonien um ein «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, aber es liege kein Fall von Art. 40 AsylG vor. Die kurze Beschwerdefrist von fünf Tagen lasse sich nur dann vertreten, wenn es sich um einen klaren, offenkundig aussichtslosen Fall handle, bei welchem keine Abklärungen gemacht werden müssten. Asylverfahren, wel- che vom beschleunigten dem erweiterten Verfahren zugewiesen würden, könnten somit per se nicht unter Art. 40 AsylG fallen; denn die Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfolge immer nur dann, wenn der Sachverhalt weiterer Abklärungen bedürfe und die für das beschleunigte Verfahren vor- gesehene Zeit dafür nicht reiche. Vorliegend habe das SEM die Sache mit Verfügung vom 18. März 2022 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und zur Begründung ausgeführt, es seien weitere Abklärungen zu tätigen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sich das SEM im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung auf den Standpunkt stelle, es handle sich um eine Ablehnung ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG.
D-1540/2022 Seite 5 Dieses Vorgehen sei widersprüchlich. Es sei auf das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-4368/2021 vom 30. November 2021 zu verweisen, in welchem sinngemäss erwogen worden sei, die Beschwerdefrist betrage bei «safe country»-Fällen, welche im erweiterten Verfahren behandelt wür- den, 30 Tage. Fünf Tage würden ohnehin nicht genügen, um einen kom- plexen Asylentscheid sachgerecht anzufechten. Im Weiteren sei festzustel- len, dass die Zuweisung ins erweiterte Verfahren im vorliegenden Fall gar nicht gerechtfertigt gewesen sei.
E. 5 Vorab ist – von Amtes wegen – festzustellen, dass das SEM in der Ent- scheidbegründung erwog, es sei auf die Asylgesuche nicht einzutreten (vgl. Ziff. II S. 4 der angefochtenen Verfügung), im Dispositiv – welches den Anfechtungsgegenstand der Beschwerde bildet – indessen feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch werde abgelehnt. Dieser Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen stellt jedoch kein relevanter formeller Mangel dar, da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass das SEM tatsächlich nicht einen Nichteintretensentscheid, sondern einen materiellen Entscheid erlassen wollte und die Erwägungen trotz der darin enthaltenen, unzutreffenden Schlussfolgerung, es sei auf die Asylgesuche nicht einzutreten, eine hin- reichende Auseinandersetzung mit den Asylvorbringen sowie eine nach- vollziehbare Begründung für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Asylgesuche enthält. Somit ist trotz der Diskrepanz zwischen den Erwägungen (respektive einem Teil der Erwägungen) und dem Dispositiv davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Verfügung hin- sichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs rechtsgenüglich begründet ist und damit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen, indem das SEM ihnen unter Verweis auf Art. 108 Abs. 3 AsylG – welcher seinerseits auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG verweise – lediglich fünf Arbeitstage zur Beschwerde- erhebung gewährt habe, habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26–33 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler
D-1540/2022 Seite 6 [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H., vgl. dazu auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle er- heblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen und Entscheide zu begründen sind (vgl. Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 6.3 Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG ist die Beschwerde innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen, wenn sie sich (u.a.) gegen Entscheide nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG richtet. Die Beschwerdefrist von Art. 108 Abs. 3 AsylG gilt für die in diesem Artikel genannten Entscheide unabhängig davon, ob der Entscheid im beschleunigten oder im erweiterten Verfahren erlassen wurde. Wenn nämlich einzig die Verfahrensart ausschlaggebend wäre für die Bestim- mung der Beschwerdefrist, dann wäre Abs. 3, soweit damit für Entscheide nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eine besondere (kürzere) Beschwerdefrist festgelegt wird, obsolet. Art. 108 Abs. 3 AsylG geht dem- nach als lex specialis den Absätzen 1 und 2 vor. Im Übrigen zeigt der Um- stand, dass für Entscheide nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG unabhängig von der Verfahrensart eine besondere Beschwerdefrist gilt, dass ein Entscheid nach Art. 40 AsylG im erweiterten Verfahren entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung keineswegs per se ausge- schlossen ist. Somit kommt Art. 108 Abs. 3 AsylG auch bei einem Entscheid im erweiterten Verfahren zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
E. 6.4 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 3 AsylG als erfüllt zu erachten: Es ist unbestritten, dass Nordmazedonien ein «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ist. Sodann geht aus den Akten hervor, dass nach der Anhörung der Beschwerdeführenden vom 14. März 2022 keine weiteren Verfahrensschritte betreffend die Sach- verhaltsermittlung oder bezüglich anderweitiger (beispielsweise rechtli- cher) Unklarheiten mehr erfolgten (dies im Gegensatz zu dem in der Be- schwerde zitierten Verfahren D-4368/2021, in welchem nach der Zuwei- sung ins erweiterte Verfahren eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde; vgl. das Urteil D-4368/2021 vom 30. November 2021 E. 1.3), viel- mehr wurden die Asylgesuche mit Verfügung vom 25. März 2022 ohne wei- tere Abklärungen abgelehnt. Der Verzicht des SEM auf weitere Abklärun- gen ist nicht zu beanstanden, zumal das vorliegende Asylverfahren weder hinsichtlich des Sachverhalts noch hinsichtlich der sich stellenden Rechts- fragen als besonders komplex oder anspruchsvoll bezeichnet werden kann. Auch die Beschwerdeführenden sind offensichtlich nicht der Ansicht,
D-1540/2022 Seite 7 dass weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären; jedenfalls rügen sie die Unterlassung von weiteren Abklärungen nicht und machen nicht gel- tend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig oder unrichtig festgestellt worden.
E. 6.5 Zwar trifft es zu, dass die Zuweisung ins erweiterte Verfahren meistens erfolgt, weil nach der Anhörung zu den Asylgründen erkannt wird, dass wei- tere Abklärungen erforderlich sind. Ebenfalls zutreffend ist, dass das SEM die Zuweisung ins erweiterte Verfahren in seiner Verfügung vom 18. März 2022 mit der Notwendigkeit von weiteren Abklärungen begründet hat (vgl. A66 S. 1). Allerdings ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass diese Begründung nicht zutreffend war, zumal wie erwähnt offensichtlich keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen bestand und solche auch nicht vorgenommen worden sind. Mutmasslich erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren infolge Kapazitätsengpässen im Bundesasylzentrum. Eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren gemäss Art. 26c AsylG aus ande- ren Gründen als aufgrund der Notwendigkeit von weiteren Abklärungen ist denn auch ohne weiteres zulässig; die Notwendigkeit von weiteren Abklä- rungen ist zwar wohl der häufigste Grund, weshalb er im Gesetzestext aus- drücklich erwähnt wird, aber – darauf weist die Formulierung «namentlich» hin – nur einer von mehreren möglichen Gründen. Der Vorwurf der Be- schwerdeführenden, die Zuweisung ins erweiterte Verfahren sei unge- rechtfertigt gewesen, ist daher trotz der unzutreffenden Begründung des SEM als unbegründet zu erachten.
E. 6.6 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall letztlich weitere Abklärungen weder notwendig waren noch erfolgt sind, aufgrund der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden of- fenkundig weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte und of- fensichtlich auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Dies wird denn auch von den Beschwerdeführenden nicht behauptet. Entgegen ihrer Auffassung kann zudem aus dem blossen Umstand, dass das SEM die Asylgesuche mit unzutreffender Begründung (vgl. vorstehend E. 6.5) dem erweiterten Verfahren zugewiesen hat, nicht automatisch auf einen komplexen und illiquiden Sachverhalt geschlossen werden. Die Asylverfah- ren der Beschwerdeführenden konnten vielmehr trotz der Zuweisung ins erweiterte Verfahren ohne weiteres einem schnellen Abschluss im Sinne von Art. 40 AsylG zugeführt werden. Somit hat das SEM zu Recht festge- stellt, es handle sich um einen Entscheid nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach bemisst sich die Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG und beträgt somit fünf Arbeitstage.
D-1540/2022 Seite 8
E. 6.7 Bei dieser Sachlage kann aus dem Umstand, dass das SEM die Be- schwerdeführenden auf die Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG verwiesen hat, nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör geschlossen werden. Im Übrigen war es den Beschwerdeführenden offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sach- gerecht anzufechten.
E. 7 Die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge erweist sich nach dem Ge- sagten als (offensichtlich) unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zum Erlass eines neuen Ent- scheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.
E. 8.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten pro- zessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aus- sichtslos erwiesen haben.
E. 8.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1540/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1540/2022 Urteil vom 12. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...), Nordmazedonien, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 18. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Dezember 2021 beauftragten sie die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende der Region (...) mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren, und am 23. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 28. Dezember 2021 erfolgten die persönlichen Dublin-Gespräche mit den Beschwerdeführenden 1 und 2, und am 14. März 2022 hörte das SEM sie zu den Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien ethnische Bosniaken und würden als solche in ihrem Heimatland diskriminiert. Am (...) sei ihr Haus nachts von unbekannten Personen in Brand gesteckt worden, vermutlich, weil sie Bosniaken seien. Das Haus sei abgebrannt, dabei seien auch alle ihre Identitätspapiere vernichtet worden. Sie hätten Anzeige erstattet und seien in der Folge einige Tage bei Verwandten untergekommen. Da sie kein Zuhause mehr gehabt und sich zudem aufgrund der Brandstiftung nicht mehr sicher gefühlt hätten, seien sie am (...) ausgereist. Sie hätten im Heimatland keine anderweitigen Probleme gehabt, weder mit Privatpersonen noch mit den Behörden. Die Beschwerdeführenden verwiesen auf Nachfrage ausserdem auf gesundheitliche Probleme (namentlich [...]). B. Mit Verfügung vom 18. März 2022 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ihre Asylgesuche würden gemäss Art. 26d AsylG dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Gleichentags legte die vormalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. Am 21. März 2022 erfolgte die Zuweisung der Beschwerdeführenden an den Kanton F._______. C. Mit Verfügung vom 25. März 2022 - eröffnet am 28. März 2022 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, Nordmazedonien sei ein «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, das heisst ein Staat, in welchem vermutungsweise Sicherheit vor Verfolgung bestehe. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden könnten keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung entnommen werden. Somit sei es ihnen nicht gelungen, die Vermutung der fehlenden Verfolgung umzustossen. Ausserdem bestünden keine Wegweisungsvollzugshindernisse. Hinsichtlich der Frist für eine allfällige Beschwerde verwies das SEM auf die Art. 108 Abs. 3, Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 a AsylG. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen den Asylentscheid. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, den Asylentscheid unter Gewährung einer Beschwerdefrist von 30 Tagen im Sinne von Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG neu zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 30. März 2022, eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Kostennote vom 31. März 2022 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 4. April 2022 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Mit Eingabe vom 6. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung selben Datums zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerdeführenden begründen die Beschwerde einzig mit verfahrensrechtlichen Rügen. Sie bringen vor, das SEM habe zu Unrecht auf die 5-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG verwiesen; dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Zwar handle es sich bei Nordmazedonien um ein «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, aber es liege kein Fall von Art. 40 AsylG vor. Die kurze Beschwerdefrist von fünf Tagen lasse sich nur dann vertreten, wenn es sich um einen klaren, offenkundig aussichtslosen Fall handle, bei welchem keine Abklärungen gemacht werden müssten. Asylverfahren, welche vom beschleunigten dem erweiterten Verfahren zugewiesen würden, könnten somit per se nicht unter Art. 40 AsylG fallen; denn die Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfolge immer nur dann, wenn der Sachverhalt weiterer Abklärungen bedürfe und die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Zeit dafür nicht reiche. Vorliegend habe das SEM die Sache mit Verfügung vom 18. März 2022 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und zur Begründung ausgeführt, es seien weitere Abklärungen zu tätigen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sich das SEM im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung auf den Standpunkt stelle, es handle sich um eine Ablehnung ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG. Dieses Vorgehen sei widersprüchlich. Es sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4368/2021 vom 30. November 2021 zu verweisen, in welchem sinngemäss erwogen worden sei, die Beschwerdefrist betrage bei «safe country»-Fällen, welche im erweiterten Verfahren behandelt würden, 30 Tage. Fünf Tage würden ohnehin nicht genügen, um einen komplexen Asylentscheid sachgerecht anzufechten. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Zuweisung ins erweiterte Verfahren im vorliegenden Fall gar nicht gerechtfertigt gewesen sei.
5. Vorab ist - von Amtes wegen - festzustellen, dass das SEM in der Entscheidbegründung erwog, es sei auf die Asylgesuche nicht einzutreten (vgl. Ziff. II S. 4 der angefochtenen Verfügung), im Dispositiv - welches den Anfechtungsgegenstand der Beschwerde bildet - indessen feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch werde abgelehnt. Dieser Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen stellt jedoch kein relevanter formeller Mangel dar, da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass das SEM tatsächlich nicht einen Nichteintretensentscheid, sondern einen materiellen Entscheid erlassen wollte und die Erwägungen trotz der darin enthaltenen, unzutreffenden Schlussfolgerung, es sei auf die Asylgesuche nicht einzutreten, eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Asylvorbringen sowie eine nachvollziehbare Begründung für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Asylgesuche enthält. Somit ist trotz der Diskrepanz zwischen den Erwägungen (respektive einem Teil der Erwägungen) und dem Dispositiv davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Verfügung hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs rechtsgenüglich begründet ist und damit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen, indem das SEM ihnen unter Verweis auf Art. 108 Abs. 3 AsylG - welcher seinerseits auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG verweise - lediglich fünf Arbeitstage zur Beschwerdeerhebung gewährt habe, habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H., vgl. dazu auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen und Entscheide zu begründen sind (vgl. Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.3 Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG ist die Beschwerde innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen, wenn sie sich (u.a.) gegen Entscheide nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG richtet. Die Beschwerdefrist von Art. 108 Abs. 3 AsylG gilt für die in diesem Artikel genannten Entscheide unabhängig davon, ob der Entscheid im beschleunigten oder im erweiterten Verfahren erlassen wurde. Wenn nämlich einzig die Verfahrensart ausschlaggebend wäre für die Bestimmung der Beschwerdefrist, dann wäre Abs. 3, soweit damit für Entscheide nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eine besondere (kürzere) Beschwerdefrist festgelegt wird, obsolet. Art. 108 Abs. 3 AsylG geht demnach als lex specialis den Absätzen 1 und 2 vor. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass für Entscheide nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG unabhängig von der Verfahrensart eine besondere Beschwerdefrist gilt, dass ein Entscheid nach Art. 40 AsylG im erweiterten Verfahren entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung keineswegs per se ausgeschlossen ist. Somit kommt Art. 108 Abs. 3 AsylG auch bei einem Entscheid im erweiterten Verfahren zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 6.4 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 3 AsylG als erfüllt zu erachten: Es ist unbestritten, dass Nordmazedonien ein «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ist. Sodann geht aus den Akten hervor, dass nach der Anhörung der Beschwerdeführenden vom 14. März 2022 keine weiteren Verfahrensschritte betreffend die Sachverhaltsermittlung oder bezüglich anderweitiger (beispielsweise rechtlicher) Unklarheiten mehr erfolgten (dies im Gegensatz zu dem in der Beschwerde zitierten Verfahren D-4368/2021, in welchem nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde; vgl. das Urteil D-4368/2021 vom 30. November 2021 E. 1.3), vielmehr wurden die Asylgesuche mit Verfügung vom 25. März 2022 ohne weitere Abklärungen abgelehnt. Der Verzicht des SEM auf weitere Abklärungen ist nicht zu beanstanden, zumal das vorliegende Asylverfahren weder hinsichtlich des Sachverhalts noch hinsichtlich der sich stellenden Rechtsfragen als besonders komplex oder anspruchsvoll bezeichnet werden kann. Auch die Beschwerdeführenden sind offensichtlich nicht der Ansicht, dass weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären; jedenfalls rügen sie die Unterlassung von weiteren Abklärungen nicht und machen nicht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig oder unrichtig festgestellt worden. 6.5 Zwar trifft es zu, dass die Zuweisung ins erweiterte Verfahren meistens erfolgt, weil nach der Anhörung zu den Asylgründen erkannt wird, dass weitere Abklärungen erforderlich sind. Ebenfalls zutreffend ist, dass das SEM die Zuweisung ins erweiterte Verfahren in seiner Verfügung vom 18. März 2022 mit der Notwendigkeit von weiteren Abklärungen begründet hat (vgl. A66 S. 1). Allerdings ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass diese Begründung nicht zutreffend war, zumal wie erwähnt offensichtlich keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen bestand und solche auch nicht vorgenommen worden sind. Mutmasslich erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren infolge Kapazitätsengpässen im Bundesasylzentrum. Eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren gemäss Art. 26c AsylG aus anderen Gründen als aufgrund der Notwendigkeit von weiteren Abklärungen ist denn auch ohne weiteres zulässig; die Notwendigkeit von weiteren Abklärungen ist zwar wohl der häufigste Grund, weshalb er im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt wird, aber - darauf weist die Formulierung «namentlich» hin - nur einer von mehreren möglichen Gründen. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Zuweisung ins erweiterte Verfahren sei ungerechtfertigt gewesen, ist daher trotz der unzutreffenden Begründung des SEM als unbegründet zu erachten. 6.6 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall letztlich weitere Abklärungen weder notwendig waren noch erfolgt sind, aufgrund der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden offenkundig weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte und offensichtlich auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Dies wird denn auch von den Beschwerdeführenden nicht behauptet. Entgegen ihrer Auffassung kann zudem aus dem blossen Umstand, dass das SEM die Asylgesuche mit unzutreffender Begründung (vgl. vorstehend E. 6.5) dem erweiterten Verfahren zugewiesen hat, nicht automatisch auf einen komplexen und illiquiden Sachverhalt geschlossen werden. Die Asylverfahren der Beschwerdeführenden konnten vielmehr trotz der Zuweisung ins erweiterte Verfahren ohne weiteres einem schnellen Abschluss im Sinne von Art. 40 AsylG zugeführt werden. Somit hat das SEM zu Recht festgestellt, es handle sich um einen Entscheid nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach bemisst sich die Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG und beträgt somit fünf Arbeitstage. 6.7 Bei dieser Sachlage kann aus dem Umstand, dass das SEM die Beschwerdeführenden auf die Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG verwiesen hat, nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschlossen werden. Im Übrigen war es den Beschwerdeführenden offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.
7. Die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als (offensichtlich) unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 8.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: