Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und stammt aus B._______. Er verliess Eritrea seinen Angaben zufolge im September 2014 und ersuchte in der Schweiz am 12. Juli 2023 um Asyl. B. Am 20. Juli 2023 fand die Personalienaufnahme und – aufgrund eines Tref- fers in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC – am
24. Juli 2023 ein Dublin-Gespräch statt. Am 8. März 2024 beendete das SEM das Dublinverfahren und entschied, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Am 18. April 2024 fand die vertiefte Anhörung des Be- schwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer machte anlässlich dieser Befragungen geltend, er habe bis zur Ausreise aus Eritrea gemeinsam mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) in einem Haus in B._______ gewohnt. Die Familie habe vom Verkauf von Gemüse gelebt. Da sein Vater im Krieg seine Beine verloren habe, habe er im Familienbetrieb mithelfen müssen. Ebenfalls habe er in der örtlichen Bäckerei gearbeitet. Bis er angefangen habe zu arbeiten, habe er eine religiöse Schule besucht. Zu seinen Asylgründen trug er vor, man habe versucht, ihn bei einer Razzia für den Militärdienst unter Zwang zu rekrutieren. Eines Tages gegen 13 Uhr, als er gerade Gemüse verkauft habe, seien traditionell gekleidete Personen in einem Fahrzeug vorbeigefahren. Sie hätten ihn und andere anwesende Personen umzingelt und gezwungen, in das Fahrzeug einzu- steigen. Zuerst hätten sie die jüngeren und älteren Leute dazu gezwungen, wobei sie die Älteren nach kurzer Zeit wieder freigelassen hätten. Später seien noch Personen in militärischer Kleidung dazugekommen. Von den jungen Leuten hätten sie Passierscheine – Dokumente, die dazu legitimier- ten, sich in Eritrea frei zu bewegen – verlangt. Da sie keine solchen beses- sen hätten, sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie mitgenommen würden. Im Fahrzeug hätten sie begonnen, sie zu schlagen, nachdem sie lange zuerst nur geschrien und Fragen gestellt hätten. Als das Fahrzeug losgefahren sei, habe er einen sie bewachenden Polizisten zur Seite stossen, aus dem Fahrzeug springen und davonrennen können. Beim Sprung habe er sich am Fuss verletzt. Zwei Polizisten hätten ihn verfolgt, er habe aber fliehen können. Nach einer Weile habe er Viehhalter getroffen, von denen er Un- terstützung erhalten habe. Mit diesen sei er dann bis zur eritreischen Lan- desgrenze gelaufen. Es sei eindeutig, dass diese Razzia stattgefunden
D-3311/2024 Seite 3 habe, um ihn und die anderen jungen Menschen zum Militärdienst zu rek- rutieren, da dies eine verbreitete Methode des eritreischen Militärs sei, um Menschen zum Dienst zu zwingen. Nach seiner Flucht aus Eritrea habe er sich für eine Weile im Sudan auf- gehalten, wo er zuerst als Viehhalter und anschliessend als Gemüsehänd- ler gearbeitet habe. Es sei ihm finanziell gut gegangen. Dort habe er auch seine jetzige Frau geheiratet und mit ihr einen Sohn gezeugt. Im Jahr 2017 sei er nach Libyen weitergereist, habe dieses Land nach fünf Jahren wieder verlassen und sei über Italien in die Schweiz gereist. C. Am 19. April 2024 wies das SEM das Asylverfahren des Beschwerdefüh- rers der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 (eröffnet am 8. Mai 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung mit nachvollziehbarer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventu- aliter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtli- chen Rechtsbeistand. F. Am 27. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
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Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die durch das SEM vorgenommene Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Dabei bringt er vor, das SEM habe sein Asylverfahren diesem Verfahren zugeteilt und kurz darauf ohne weitere Abklärungen den angefochtenen Asylentscheid erlassen. Aufgrund des Wechsels der Rechtsvertretung und der verspäteten Über- gabe der Asylakten durch die vormalige Rechtsvertretung habe ihm die Hälfte der Beschwerdefrist gefehlt, um eine Beschwerde redigieren zu kön- nen. Zudem seien den Steuerzahlern unnötige Kosten entstanden.
E. 4.2 Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung in das er- weiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Das SEM hat das Verfahren des Be- schwerdeführers am 19. April 2024 den Akten zufolge dem erweiterten Ver- fahren zugewiesen und darauf ohne Vornahme weiterer Verfahrenshand- lungen am 3. Mai 2024 die ablehnende Asylverfügung erlassen (vgl. SEM- Akten A29 und A32). Die Verfügung betreffend Zuteilung ins erweiterte Ver- fahren wurde nicht weiter begründet.
E. 4.3 Dem Beschwerdeführer sind durch diese Zuteilung und den darauf ohne weitere Abklärung nach kurzer Zeit ergangenen Asylentscheid keine
D-3311/2024 Seite 5 Nachteile erwachsen. Der Verzicht des SEM auf weitere Abklärungen ist nicht zu beanstanden, zumal das vorliegende Asylverfahren weder hin- sichtlich des Sachverhalts noch hinsichtlich der sich stellenden Rechtsfra- gen als besonders komplex oder anspruchsvoll bezeichnet werden kann. Auch werden in der Beschwerde keine weiteren Sachverhaltsabklärungen gefordert; der Beschwerdeführer rügt die Unterlassung von weiteren Ab- klärungen nicht und macht – abgesehen von grundsätzlichen Ausführun- gen zum Untersuchungsgrundsatz – nicht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ihn betreffend unvollständig oder unrichtig festgestellt wor- den. Mutmasslich erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren infolge von Kapazitätsengpässen im Bundesasylzentrum. Eine Zuweisung ins er- weiterte Verfahren gemäss Art. 26c AsylG aus anderen Gründen als auf- grund der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist denn auch ohne weiteres zulässig; die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist zwar wohl der häu- figste Grund, weshalb er im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt wird, ist aber – darauf weist die Formulierung «namentlich» hin – nur einer von mehreren möglichen Gründen (vgl. Urteil des BVGer D-1540/2022 vom
12. April 2022 E. 6.5). Ein Rechtsanspruch auf Behandlung eines Asylge- suchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren besteht für die Asyl- suchenden nicht. Sofern die ehemalige Rechtsvertretung dem jetzigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Akten erst mit zeitlicher Verzö- gerung übergeben hatte, kann dies nicht der Vorinstanz angelastet werden. Zudem ist die beim Gericht fristgerecht eingegangene Beschwerde aus- führlich begründet. Sofern dem Rechtsvertreter aus Gründen einer verzö- gerten Übergabe die Zeit gefehlt hat, eine umfassende Beschwerde zu re- digieren, wäre es ihm unbenommen gewesen, mit der Begründung einer verzögerten Übergabe der Verfahrensakten, eine Frist für das Nachreichen einer Beschwerdebegründung zu beantragen. Dies hat er aber unterlas- sen. Die Zuteilung des SEM ins erweiterte Verfahren und die anschlies- sende Verfahrensführung sind demnach nicht zu beanstanden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Urteilen dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Er habe nur oberflächlich geschildert, wie sich der Festnahme- versuch abgespielt habe. Auch auf mehrmalige Aufforderung habe er nicht genau angegeben, was die Polizisten im Hinblick auf eine Rekrutierung gesagt hätten, sondern nur ausweichend geantwortet, es sei allgemein be- kannt, dass in Eritrea öfter Rekrutierungen vorkämen. Sein Bericht wirke oberflächlich und weise keinen Bezug zu seiner Person auf. Die von ihm beschriebenen Schritte stellten reine Handlungsabfolgen dar, und es er- scheine weltfremd, dass die ihn kontrollierenden Personen kein einziges Wort mit ihm hätten gewechselt haben sollen. Die Beschreibung dieser Si- tuation sei insgesamt unsubstantiiert ausgefallen. Auch den Moment, bevor und als er aus dem fahrenden Fahrzeug gesprungen sei, habe er nicht detailliert beschreiben können, sondern lediglich angegeben, er sei ge- sprungen. Aufgrund dessen müsse davon ausgegangen werden, dass er diese Situation nicht selbst erlebt habe. Betreffend die Flucht habe er eben- falls sehr oberflächlich ausgeführt, einen Fussmarsch von zwölf Tagen ab- solviert zu haben, und erst auf konkrete Nachfrage, wie dies mit seinem verletzten Fuss funktioniert habe, angegeben, seine Verletzung sei von den Viehhaltern, mit denen er gereist sei, mit traditionellen Mitteln behan- delt worden und er habe auf den Kamelen reiten können. Bis zu dieser Nachfrage habe er noch angegeben, er sei selbst marschiert. Des Weite- ren seien seine Angaben betreffend Ausreisetag aus Eritrea sowie betref- fend die Anzahl Personen, die sich auf der Ladefläche des Fahrzeuges be- funden hätten, widersprüchlich. Auf die Frage, ob noch jemand ausser ihm selbst aus dem Fahrzeug gesprungen sei, habe er zunächst angegeben, er sei zu beschäftigt gewesen, um darauf zu achten, um darauf auf Nach- frage anzugeben, ein Polizist und eine weitere Person seien ebenfalls
D-3311/2024 Seite 7 gesprungen und hinter ihm hergerannt. Aus diesen Gründen hielten seine Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
E. 6.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM hätte sein Vorbringen, er hätte durch das eritreische Militär rekrutiert wer- den sollen, nicht zuerst als unglaubhaft erachten dürfen, um sodann im Wegweisungsvollzugspunkt einen drohenden Einzug ins Militär zu prüfen. Entweder müsse es davon ausgehen, dass er hätte eingezogen werden sollen, oder eben nicht. Das SEM hätte das Asylgesuch mit der Begrün- dung ablehnen können, eine Zwangsrekrutierung sei asylrechtlich nicht re- levant. Es habe diese Feststellung aber umgangen, indem es eine aufwän- dige Glaubhaftigkeitsprüfung durchgeführt habe, um sich nicht mit der Asyl- relevanz der Fluchtgeschichte auseinandersetzen zu müssen. Dass es dann im Vollzugspunkt einen Einzug in den Nationaldienst der Sicherheit halber doch nicht ausgeschlossen habe, sei stossend und müsse zu einer Rückweisung der Sache an das SEM führen. Es sei vom SEM zudem nicht berücksichtigt worden, dass die besagten Ereignisse bereits zehn Jahre zurücklägen und die Erinnerung an Details mit der Zeit verblassen würden. Das SEM müsse erklären, weshalb es an die Schilderungen dieses schon weit zurückliegenden Ereignisses noch dieselben Anforderungen stelle, als wenn es erst vor kurzer Zeit stattgefunden hätte. Die Glaubhaftigkeitsprü- fung sei deshalb nicht überzeugend ausgefallen und erscheine konstruiert. Dass er beispielsweise sein Ausreisedatum einmal mit "18. September 2014" und einmal mit September 2014 bezeichnet habe, stelle keinen Wi- derspruch dar. Auch sei wenig erstaunlich, dass er nach einer solch langen Dauer seit dem Ereignis die Zahl der bei der Razzia anwesenden Personen nicht genau habe nennen können. Dass er zuerst angegeben habe, es sei ausser ihm niemand aus dem Fahrzeug gesprungen, stelle ebenfalls kei- nen Widerspruch zu der nachfolgenden Aussage dar. Bei der ersten An- gabe seien die anderen Jugendlichen gemeint gewesen. Bei der zweiten Aussage sei aber von einem ihn verfolgenden Polizisten die Rede gewe- sen. Es lägen demzufolge keine Widersprüche in seinen Aussagen vor, womit die Begründung des SEM nicht nachvollziehbar und die angefoch- tene Verfügung in sich widersprüchlich sei.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation des Anhörungsprotokolls und der vorinstanzlichen Verfügung,
D-3311/2024 Seite 8 dass das SEM zu Recht den Schluss gezogen hat, seine Vorbringen seien unglaubhaft. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welchen das Gericht im Ergebnis zustimmt (vgl. E. 6.1).
E. 7.2 Die Einwände in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Erwä- gungen des SEM nicht zu entkräften. Dem Beschwerdeführer ist zwar zu- zustimmen, dass das von ihn genannte fluchtauslösende Ereignis bereits viele Jahre zurückliegt, und die Erinnerungen an gewisse Einzelheiten da- bei durchaus verblassen beziehungsweise von anderen, neueren Erinne- rungen überdeckt werden können. Die lange Zeitdauer vermag jedoch nicht zu erklären, dass der Beschwerdeführer weder angeben konnte, wie sich die Festnahme genau abgespielt hat, wie viele Personen anwesend waren und insbesondere, wie er aus dem Fahrzeug habe springen können (vgl. SEM-Akte A28 F57, F77 und F90). Auch diesbezüglich ist der Vor- instanz zuzustimmen, die dem Beschwerdeführer vorhält, bei diesen Schil- derungen handle es sich lediglich um aneinandergereihte Handlungsab- läufe ohne jeglichen persönlichen Bezug, der auf ein persönliches Erleben hindeute. So darf angenommen werden, dass auch bei lange zurückliegen- den Ereignissen zumindest einige persönliche Eindrücke haften bleiben; solche fehlen jedoch in den Ausführungen des Beschwerdeführers. Auch nach Aufforderung der befragenden Person, alles zu nennen, was ihm in Erinnerung geblieben sei, selbst wenn es ihm unwichtig erscheine (vgl. SEM-Akte A28 F75), und die Situation so genau und konkret wie möglich zu beschreiben (vgl. SEM-Akte A28 F87), fehlen in seinen Schilderungen jegliche Details und Nebensächlichkeiten. Der Beschwerdeführer konnte zudem auch nicht plausibel erklären, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Razzia um einen Versuch gehandelt habe, ihn und die anderen anwesenden jungen Personen dem Militärdienst zuzuführen. In dieser Hinsicht gab er lediglich wiederholt an, er habe gewusst, dass diese Razzia zu Rekrutierungszwecken durchgeführt worden sei, weil allgemein bekannt sei, dass junge Menschen eingesammelt und dem Militär zuge- führt würden (vgl. SEM-Akte A28 F78 ff.). Nachdem die vom SEM genann- ten Widersprüche allenfalls teilweise als gesucht gewertet werden könnten (so beispielsweise das dem Beschwerdeführer vorgehaltene unterschied- lich bezeichnete Ausreisedatum "18. September 2014" beziehungsweise "September 2014", vgl. SEM-Akte A28 F13 und F51), müssen die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers doch insgesamt aufgrund der Substanzlo- sigkeit und Oberflächlichkeit seiner Ausführungen als unglaubhaft gewertet werden und halten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaft- machung nicht stand.
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E. 7.3 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass – selbst wenn ein Rekrutierungs- versuch stattgefunden haben sollte – die Möglichkeit einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (welcher sowohl einen zivilen als auch ei- nen militärischen Bereich umfasst) asylrechtlich nicht von Relevanz ist, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handelt, die aus Motiven im Sinne des Asylgesetzes erfolgte (vgl. das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1; sowie anstelle vieler das Urteil E-1652/2024 vom 11. April 2024 S. 6).
E. 7.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be- gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen wer- den Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufge- nommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Es ist nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6–4.11). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft bedarf es im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüp- fungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu ei- ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können (vgl. a.a.O. E. 5.2). Das Gericht erachtet das Asylvorbringen des Beschwerdeführers, er habe anlässlich einer Razzia für den Militärdienst zwangsrekrutiert werden sol- len, als nicht glaubhaft gemacht (vgl. E. 7.2). Es bestehen des Weiteren auch keine Hinweise darauf, dass – neben seiner angeblichen illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existierten, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Er erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem As- pekt von subjektiven Nachfluchtgründen nicht.
E. 7.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flücht- lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes- halb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 In der Beschwerdeeingabe wird darauf hingewiesen, der UN-Aus- schuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) habe die schweize- rischen Migrationsbehörden für ihre Entscheide, eritreische Staatsbürger in ihren Heimatstaat zurückzuschicken, in jüngster Zeit mehrere Male we- gen Verstosses gegen das Folterverbot gerügt. Das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, auf welches sich das SEM stütze, sei veraltet, da sich die Lage in Eritrea in den letzten Jahren verändert habe. Zudem sei in diesem Urteil der Wegweisungsvollzug nur für die Personen als zu- lässig erachtet worden, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehrten.
E. 9.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25
D-3311/2024 Seite 11 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.4 Der Beschwerdeführer vermochte, wie oben dargelegt, nicht ansatz- weise glaubhaft zu machen, dass er anlässlich einer Razzia für den Militär- beziehungsweise Nationaldienst hätte rekrutiert werden sollen (vgl. E. 7.2). Da er sich jedoch grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter befindet, und auf- grund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass er den Nationaldienst bereits geleistet hat oder aus diesem entlassen wurde, ist zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea und einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs- gericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 geklärt worden. Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in diesem Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigen- schaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmensch- lichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen. Da zwischen der Schweiz und Eritrea kein Rückübernahmeabkommen besteht, ist eine Rückkehr nach Eritrea faktisch nur freiwillig möglich. Aus diesem Grund besteht keine gerichtliche Praxis in Hinsicht auf mögliche Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Nationaldienst für eritreische Staatsangehörige,
D-3311/2024 Seite 12 falls diese – hypothetisch – gegen ihren Willen in ihr Heimatland zurückge- führt werden würden. Zum Einwand in der Beschwerde, das massgebliche Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts sei veraltet und das Gericht stütze sich bei der Beurteilung jeweils auf ebenfalls veraltete Urteile, ist festzuhalten, dass das Gericht die Lage in Eritrea jeweils gestützt auf aktuelle, für die Beurteilung relevante Ereignisse eingehend und neu überprüft. Dabei kommt es in ständiger Rechtsprechung bis zum heutigen Zeitpunkt zum Ergebnis, dass ein allfälliger Einzug in den eritreischen Militärdienst für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 3 und 4 EMRK spricht (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, Urteile des BVGer D-887/2023 vom 2. März 2023 E. 9.2, E-1853/2019 vom 15. September 2021 E. 8.2.2). Betreffend den Hinweis, die Schweiz sei vom UN-Antifolter-Ausschuss für seine Eritrea-Praxis ver- schiedentlich gerügt worden, ist festzuhalten, dass die Schweiz das Indivi- dualbeschwerdeverfahren vor dem Anti-Folter-Ausschuss der UN aner- kannt hat (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge [SR 0.111]). Die Entscheidungen des Anti-Folter-Ausschusses werden deshalb als autoritative Feststellungen des vom jeweiligen Über- einkommen eingesetzten Organs für den Zweck der Vertragsauslegung in Einzelfällen respektiert (vgl. zur Berücksichtigung der CAT-Entscheide be- reits EMARK 1998/14 E. 5 und 6, sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. akt. Auflage, Bern 2021, Kap. XI Ziff. 2.1, S. 459 m.H.). Der Beschwerdeführer kann aus diesen Einzelentscheidungen des CAT – welche nicht ihn persönlich be- treffen – nichts für sich ableiten. Die Verweise in der Beschwerde auf die CAT-Entscheide, welche die Schweiz in nach seiner Einschätzung ähnlich gelagerten Konstellationen mit eritreischen Asylsuchenden verurteilten, sind zum einen sehr pauschal und es wird zum anderen nicht dargelegt, inwiefern diese Verfahren vergleichbare Sachverhalte betreffen und für den Fall des Beschwerdeführers konkrete – über den dortigen Einzelfall hin- ausgehende – präjudizielle Wirkung haben sollten. Der Verweis auf die ent- sprechenden Entscheide ist demnach nicht geeignet, eine reale Gefähr- dung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimat darzule- gen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insb. BVGE 2018 VI/4) hat weiterhin Geltung.
E. 9.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der
D-3311/2024 Seite 13 Beschwerdeschrift. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Eine drohende Einberufung in den Nationaldienst führt für sich ge- nommen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. das Re- ferenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 6.2.3-6.2.5), weshalb der Vollzug vorliegend unter diesem Aspekt als zumutbar zu er- achten ist.
E. 9.3.3 Nach geltender Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer E-1652/2024 vom 11. April 2024 S. 8 mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17) ist in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs- weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszu- gehen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch ha- ben sich die Lebensbedingungen in jüngerer Zeit in einigen Bereichen auch verbessert, indem sich namentlich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert ha- ben. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte flächendeckende eth- nische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Von den umfang- reichen Zahlungen aus der Diaspora profitiert ein Grossteil der Bevölke- rung. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea kann aber in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein.
E. 9.3.4 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Gründe oder besondere Umstände, die auf eine solche Existenzbedrohung hinwei- sen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer ist jung und gemäss den Akten – abgesehen von einer diagnostizierten chronischen (…) (vgl. SEM-Akte A17) und unklaren Schmerzen im Finger (vgl. SEM-Akte A21) – gesund, hat eine schulische Ausbildung und Berufserfahrung als Verkäufer. Zudem hält sich seine Fa- milie den Akten zufolge nach wie vor in seiner Heimatstadt B._______ auf, womit davon auszugehen ist, dass er in sein vertrautes soziales Umfeld
D-3311/2024 Seite 14 wird zurückkehren können. Der Wegweisungsvollzug ist demnach als zu- mutbar zu erachten.
E. 9.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh- rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei- willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge- gen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Betreffend die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Entscheid- begründung eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Parteistandpunkten und ein ausdrückliches Widerlegen jedes einzelnen Vorbringens nicht er- forderlich sind. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausreichend dargelegt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen, und die zugrunde liegende Rechtsprechung aufgeführt. Aufgrund der Auseinander- setzung mit den Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit und den entspre- chenden Schlussfolgerungen war es dem Beschwerdeführer ohne weite- res möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Insbesondere ist da- rin kein Verfahrensfehler zu erkennen, wenn das SEM die Glaubhaftigkeit eines konkret geltend gemachten versuchten Einzugs in den eritreischen Militärdienst verneint, hingegen im Wegweisungsvollzugspunkt prüft, ob ein allfälliger (künftiger) Einzug in den Nationaldienst grundsätzlich zur Un- zulässigkeit des Vollzugs führen würde (vgl. dazu oben E. 9.2.4). Es ist, wie oben ausgeführt, offenkundig, dass junge Personen in Eritrea im wehr- pflichtigen Alter, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben (zu denen der Beschwerdeführer gehört), eingezogen werden können. Eine entspre- chende Prüfung unter dem Aspekt von allfälligen Völkerrechtsverletzungen drängt sich deshalb auf. Inwiefern ein solches Vorgehen widersprüchlich sein oder gar Verfahrensbestimmungen verletzen könnte, ist nicht ersicht- lich. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag in der Beschwerde abzuweisen ist.
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E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, wird aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen- standslos.
E. 12.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein als aussichtlos zu bezeichnen waren und aufgrund der vorge- legten Fürsorgebestätigung von der prozessualen Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers auszugehen ist.
E. 12.3 Das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtbeistand zu bestellen, ist demnach ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Lic. iur. Dominik Löhrer ist dem Beschwer- deführer rückwirkend als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und es ist ihm ein Honorar für seine notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten Kostennote vom 24. Mai 2024 werden ein Arbeitsaufwand von 10.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie pauschale Auslagen in der Höhe von Fr. 40.– ausgewie- sen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertrete- rinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– ent- schädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist demnach auf Fr. 150.– zu kürzen. Die pauschal veranschlagten Auslagen wurden nicht einzeln ausgewiesen, weshalb sie nicht als notwendiger Auf- wand zu betrachten sind, und wird nach Prüfung der Akten auf insgesamt Fr. 20.– festgesetzt. Dem Rechtsvertreter ist demnach zulasten der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1'695.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3311/2024 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gut- geheissen. Lic. iur. Dominik Löhrer wird dem Beschwerdeführer rückwir- kend als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dem Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'695.– zuge- sprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3311/2024 Urteil vom 13. September 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und stammt aus B._______. Er verliess Eritrea seinen Angaben zufolge im September 2014 und ersuchte in der Schweiz am 12. Juli 2023 um Asyl. B. Am 20. Juli 2023 fand die Personalienaufnahme und - aufgrund eines Treffers in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC - am 24. Juli 2023 ein Dublin-Gespräch statt. Am 8. März 2024 beendete das SEM das Dublinverfahren und entschied, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Am 18. April 2024 fand die vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer machte anlässlich dieser Befragungen geltend, er habe bis zur Ausreise aus Eritrea gemeinsam mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) in einem Haus in B._______ gewohnt. Die Familie habe vom Verkauf von Gemüse gelebt. Da sein Vater im Krieg seine Beine verloren habe, habe er im Familienbetrieb mithelfen müssen. Ebenfalls habe er in der örtlichen Bäckerei gearbeitet. Bis er angefangen habe zu arbeiten, habe er eine religiöse Schule besucht. Zu seinen Asylgründen trug er vor, man habe versucht, ihn bei einer Razzia für den Militärdienst unter Zwang zu rekrutieren. Eines Tages gegen 13 Uhr, als er gerade Gemüse verkauft habe, seien traditionell gekleidete Personen in einem Fahrzeug vorbeigefahren. Sie hätten ihn und andere anwesende Personen umzingelt und gezwungen, in das Fahrzeug einzusteigen. Zuerst hätten sie die jüngeren und älteren Leute dazu gezwungen, wobei sie die Älteren nach kurzer Zeit wieder freigelassen hätten. Später seien noch Personen in militärischer Kleidung dazugekommen. Von den jungen Leuten hätten sie Passierscheine - Dokumente, die dazu legitimierten, sich in Eritrea frei zu bewegen - verlangt. Da sie keine solchen besessen hätten, sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie mitgenommen würden. Im Fahrzeug hätten sie begonnen, sie zu schlagen, nachdem sie lange zuerst nur geschrien und Fragen gestellt hätten. Als das Fahrzeug losgefahren sei, habe er einen sie bewachenden Polizisten zur Seite stossen, aus dem Fahrzeug springen und davonrennen können. Beim Sprung habe er sich am Fuss verletzt. Zwei Polizisten hätten ihn verfolgt, er habe aber fliehen können. Nach einer Weile habe er Viehhalter getroffen, von denen er Unterstützung erhalten habe. Mit diesen sei er dann bis zur eritreischen Landesgrenze gelaufen. Es sei eindeutig, dass diese Razzia stattgefunden habe, um ihn und die anderen jungen Menschen zum Militärdienst zu rekrutieren, da dies eine verbreitete Methode des eritreischen Militärs sei, um Menschen zum Dienst zu zwingen. Nach seiner Flucht aus Eritrea habe er sich für eine Weile im Sudan aufgehalten, wo er zuerst als Viehhalter und anschliessend als Gemüsehändler gearbeitet habe. Es sei ihm finanziell gut gegangen. Dort habe er auch seine jetzige Frau geheiratet und mit ihr einen Sohn gezeugt. Im Jahr 2017 sei er nach Libyen weitergereist, habe dieses Land nach fünf Jahren wieder verlassen und sei über Italien in die Schweiz gereist. C. Am 19. April 2024 wies das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 (eröffnet am 8. Mai 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung mit nachvollziehbarer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F. Am 27. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die durch das SEM vorgenommene Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Dabei bringt er vor, das SEM habe sein Asylverfahren diesem Verfahren zugeteilt und kurz darauf ohne weitere Abklärungen den angefochtenen Asylentscheid erlassen. Aufgrund des Wechsels der Rechtsvertretung und der verspäteten Übergabe der Asylakten durch die vormalige Rechtsvertretung habe ihm die Hälfte der Beschwerdefrist gefehlt, um eine Beschwerde redigieren zu können. Zudem seien den Steuerzahlern unnötige Kosten entstanden. 4.2 Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung in das erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Das SEM hat das Verfahren des Beschwerdeführers am 19. April 2024 den Akten zufolge dem erweiterten Verfahren zugewiesen und darauf ohne Vornahme weiterer Verfahrenshand-lungen am 3. Mai 2024 die ablehnende Asylverfügung erlassen (vgl. SEM-Akten A29 und A32). Die Verfügung betreffend Zuteilung ins erweiterte Verfahren wurde nicht weiter begründet. 4.3 Dem Beschwerdeführer sind durch diese Zuteilung und den darauf ohne weitere Abklärung nach kurzer Zeit ergangenen Asylentscheid keine Nachteile erwachsen. Der Verzicht des SEM auf weitere Abklärungen ist nicht zu beanstanden, zumal das vorliegende Asylverfahren weder hinsichtlich des Sachverhalts noch hinsichtlich der sich stellenden Rechtsfragen als besonders komplex oder anspruchsvoll bezeichnet werden kann. Auch werden in der Beschwerde keine weiteren Sachverhaltsabklärungen gefordert; der Beschwerdeführer rügt die Unterlassung von weiteren Abklärungen nicht und macht - abgesehen von grundsätzlichen Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz - nicht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ihn betreffend unvollständig oder unrichtig festgestellt worden. Mutmasslich erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren infolge von Kapazitätsengpässen im Bundesasylzentrum. Eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren gemäss Art. 26c AsylG aus anderen Gründen als aufgrund der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist denn auch ohne weiteres zulässig; die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist zwar wohl der häufigste Grund, weshalb er im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt wird, ist aber - darauf weist die Formulierung «namentlich» hin - nur einer von mehreren möglichen Gründen (vgl. Urteil des BVGer D-1540/2022 vom 12. April 2022 E. 6.5). Ein Rechtsanspruch auf Behandlung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren besteht für die Asylsuchenden nicht. Sofern die ehemalige Rechtsvertretung dem jetzigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Akten erst mit zeitlicher Verzögerung übergeben hatte, kann dies nicht der Vorinstanz angelastet werden. Zudem ist die beim Gericht fristgerecht eingegangene Beschwerde ausführlich begründet. Sofern dem Rechtsvertreter aus Gründen einer verzögerten Übergabe die Zeit gefehlt hat, eine umfassende Beschwerde zu redigieren, wäre es ihm unbenommen gewesen, mit der Begründung einer verzögerten Übergabe der Verfahrensakten, eine Frist für das Nachreichen einer Beschwerdebegründung zu beantragen. Dies hat er aber unterlassen. Die Zuteilung des SEM ins erweiterte Verfahren und die anschliessende Verfahrensführung sind demnach nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Urteilen dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Er habe nur oberflächlich geschildert, wie sich der Festnahmeversuch abgespielt habe. Auch auf mehrmalige Aufforderung habe er nicht genau angegeben, was die Polizisten im Hinblick auf eine Rekrutierung gesagt hätten, sondern nur ausweichend geantwortet, es sei allgemein bekannt, dass in Eritrea öfter Rekrutierungen vorkämen. Sein Bericht wirke oberflächlich und weise keinen Bezug zu seiner Person auf. Die von ihm beschriebenen Schritte stellten reine Handlungsabfolgen dar, und es erscheine weltfremd, dass die ihn kontrollierenden Personen kein einziges Wort mit ihm hätten gewechselt haben sollen. Die Beschreibung dieser Situation sei insgesamt unsubstantiiert ausgefallen. Auch den Moment, bevor und als er aus dem fahrenden Fahrzeug gesprungen sei, habe er nicht detailliert beschreiben können, sondern lediglich angegeben, er sei gesprungen. Aufgrund dessen müsse davon ausgegangen werden, dass er diese Situation nicht selbst erlebt habe. Betreffend die Flucht habe er ebenfalls sehr oberflächlich ausgeführt, einen Fussmarsch von zwölf Tagen absolviert zu haben, und erst auf konkrete Nachfrage, wie dies mit seinem verletzten Fuss funktioniert habe, angegeben, seine Verletzung sei von den Viehhaltern, mit denen er gereist sei, mit traditionellen Mitteln behandelt worden und er habe auf den Kamelen reiten können. Bis zu dieser Nachfrage habe er noch angegeben, er sei selbst marschiert. Des Weiteren seien seine Angaben betreffend Ausreisetag aus Eritrea sowie betreffend die Anzahl Personen, die sich auf der Ladefläche des Fahrzeuges befunden hätten, widersprüchlich. Auf die Frage, ob noch jemand ausser ihm selbst aus dem Fahrzeug gesprungen sei, habe er zunächst angegeben, er sei zu beschäftigt gewesen, um darauf zu achten, um darauf auf Nachfrage anzugeben, ein Polizist und eine weitere Person seien ebenfalls gesprungen und hinter ihm hergerannt. Aus diesen Gründen hielten seine Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 6.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM hätte sein Vorbringen, er hätte durch das eritreische Militär rekrutiert werden sollen, nicht zuerst als unglaubhaft erachten dürfen, um sodann im Wegweisungsvollzugspunkt einen drohenden Einzug ins Militär zu prüfen. Entweder müsse es davon ausgehen, dass er hätte eingezogen werden sollen, oder eben nicht. Das SEM hätte das Asylgesuch mit der Begründung ablehnen können, eine Zwangsrekrutierung sei asylrechtlich nicht relevant. Es habe diese Feststellung aber umgangen, indem es eine aufwändige Glaubhaftigkeitsprüfung durchgeführt habe, um sich nicht mit der Asylrelevanz der Fluchtgeschichte auseinandersetzen zu müssen. Dass es dann im Vollzugspunkt einen Einzug in den Nationaldienst der Sicherheit halber doch nicht ausgeschlossen habe, sei stossend und müsse zu einer Rückweisung der Sache an das SEM führen. Es sei vom SEM zudem nicht berücksichtigt worden, dass die besagten Ereignisse bereits zehn Jahre zurücklägen und die Erinnerung an Details mit der Zeit verblassen würden. Das SEM müsse erklären, weshalb es an die Schilderungen dieses schon weit zurückliegenden Ereignisses noch dieselben Anforderungen stelle, als wenn es erst vor kurzer Zeit stattgefunden hätte. Die Glaubhaftigkeitsprüfung sei deshalb nicht überzeugend ausgefallen und erscheine konstruiert. Dass er beispielsweise sein Ausreisedatum einmal mit "18. September 2014" und einmal mit September 2014 bezeichnet habe, stelle keinen Widerspruch dar. Auch sei wenig erstaunlich, dass er nach einer solch langen Dauer seit dem Ereignis die Zahl der bei der Razzia anwesenden Personen nicht genau habe nennen können. Dass er zuerst angegeben habe, es sei ausser ihm niemand aus dem Fahrzeug gesprungen, stelle ebenfalls keinen Widerspruch zu der nachfolgenden Aussage dar. Bei der ersten Angabe seien die anderen Jugendlichen gemeint gewesen. Bei der zweiten Aussage sei aber von einem ihn verfolgenden Polizisten die Rede gewesen. Es lägen demzufolge keine Widersprüche in seinen Aussagen vor, womit die Begründung des SEM nicht nachvollziehbar und die angefochtene Verfügung in sich widersprüchlich sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation des Anhörungsprotokolls und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM zu Recht den Schluss gezogen hat, seine Vorbringen seien unglaubhaft. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welchen das Gericht im Ergebnis zustimmt (vgl. E. 6.1). 7.2 Die Einwände in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Erwägungen des SEM nicht zu entkräften. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass das von ihn genannte fluchtauslösende Ereignis bereits viele Jahre zurückliegt, und die Erinnerungen an gewisse Einzelheiten dabei durchaus verblassen beziehungsweise von anderen, neueren Erinnerungen überdeckt werden können. Die lange Zeitdauer vermag jedoch nicht zu erklären, dass der Beschwerdeführer weder angeben konnte, wie sich die Festnahme genau abgespielt hat, wie viele Personen anwesend waren und insbesondere, wie er aus dem Fahrzeug habe springen können (vgl. SEM-Akte A28 F57, F77 und F90). Auch diesbezüglich ist der Vor-instanz zuzustimmen, die dem Beschwerdeführer vorhält, bei diesen Schilderungen handle es sich lediglich um aneinandergereihte Handlungsabläufe ohne jeglichen persönlichen Bezug, der auf ein persönliches Erleben hindeute. So darf angenommen werden, dass auch bei lange zurückliegenden Ereignissen zumindest einige persönliche Eindrücke haften bleiben; solche fehlen jedoch in den Ausführungen des Beschwerdeführers. Auch nach Aufforderung der befragenden Person, alles zu nennen, was ihm in Erinnerung geblieben sei, selbst wenn es ihm unwichtig erscheine (vgl. SEM-Akte A28 F75), und die Situation so genau und konkret wie möglich zu beschreiben (vgl. SEM-Akte A28 F87), fehlen in seinen Schilderungen jegliche Details und Nebensächlichkeiten. Der Beschwerdeführer konnte zudem auch nicht plausibel erklären, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Razzia um einen Versuch gehandelt habe, ihn und die anderen anwesenden jungen Personen dem Militärdienst zuzuführen. In dieser Hinsicht gab er lediglich wiederholt an, er habe gewusst, dass diese Razzia zu Rekrutierungszwecken durchgeführt worden sei, weil allgemein bekannt sei, dass junge Menschen eingesammelt und dem Militär zugeführt würden (vgl. SEM-Akte A28 F78 ff.). Nachdem die vom SEM genannten Widersprüche allenfalls teilweise als gesucht gewertet werden könnten (so beispielsweise das dem Beschwerdeführer vorgehaltene unterschiedlich bezeichnete Ausreisedatum "18. September 2014" beziehungsweise "September 2014", vgl. SEM-Akte A28 F13 und F51), müssen die Ausführungen des Beschwerdeführers doch insgesamt aufgrund der Substanzlosigkeit und Oberflächlichkeit seiner Ausführungen als unglaubhaft gewertet werden und halten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht stand. 7.3 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass - selbst wenn ein Rekrutierungsversuch stattgefunden haben sollte - die Möglichkeit einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (welcher sowohl einen zivilen als auch einen militärischen Bereich umfasst) asylrechtlich nicht von Relevanz ist, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handelt, die aus Motiven im Sinne des Asylgesetzes erfolgte (vgl. das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1; sowie anstelle vieler das Urteil E-1652/2024 vom 11. April 2024 S. 6). 7.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-4.11). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft bedarf es im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können (vgl. a.a.O. E. 5.2). Das Gericht erachtet das Asylvorbringen des Beschwerdeführers, er habe anlässlich einer Razzia für den Militärdienst zwangsrekrutiert werden sollen, als nicht glaubhaft gemacht (vgl. E. 7.2). Es bestehen des Weiteren auch keine Hinweise darauf, dass - neben seiner angeblichen illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existierten, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Er erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt von subjektiven Nachfluchtgründen nicht. 7.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 In der Beschwerdeeingabe wird darauf hingewiesen, der UN-Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) habe die schweizerischen Migrationsbehörden für ihre Entscheide, eritreische Staatsbürger in ihren Heimatstaat zurückzuschicken, in jüngster Zeit mehrere Male wegen Verstosses gegen das Folterverbot gerügt. Das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, auf welches sich das SEM stütze, sei veraltet, da sich die Lage in Eritrea in den letzten Jahren verändert habe. Zudem sei in diesem Urteil der Wegweisungsvollzug nur für die Personen als zulässig erachtet worden, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehrten. 9.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Der Beschwerdeführer vermochte, wie oben dargelegt, nicht ansatzweise glaubhaft zu machen, dass er anlässlich einer Razzia für den Militär- beziehungsweise Nationaldienst hätte rekrutiert werden sollen (vgl. E. 7.2). Da er sich jedoch grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter befindet, und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass er den Nationaldienst bereits geleistet hat oder aus diesem entlassen wurde, ist zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea und einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 geklärt worden. Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in diesem Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmensch-lichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen. Da zwischen der Schweiz und Eritrea kein Rückübernahmeabkommen besteht, ist eine Rückkehr nach Eritrea faktisch nur freiwillig möglich. Aus diesem Grund besteht keine gerichtliche Praxis in Hinsicht auf mögliche Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Nationaldienst für eritreische Staatsangehörige, falls diese - hypothetisch - gegen ihren Willen in ihr Heimatland zurückgeführt werden würden. Zum Einwand in der Beschwerde, das massgebliche Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts sei veraltet und das Gericht stütze sich bei der Beurteilung jeweils auf ebenfalls veraltete Urteile, ist festzuhalten, dass das Gericht die Lage in Eritrea jeweils gestützt auf aktuelle, für die Beurteilung relevante Ereignisse eingehend und neu überprüft. Dabei kommt es in ständiger Rechtsprechung bis zum heutigen Zeitpunkt zum Ergebnis, dass ein allfälliger Einzug in den eritreischen Militärdienst für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 3 und 4 EMRK spricht (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, Urteile des BVGer D-887/2023 vom 2. März 2023 E. 9.2, E-1853/2019 vom 15. September 2021 E. 8.2.2). Betreffend den Hinweis, die Schweiz sei vom UN-Antifolter-Ausschuss für seine Eritrea-Praxis verschiedentlich gerügt worden, ist festzuhalten, dass die Schweiz das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Anti-Folter-Ausschuss der UN anerkannt hat (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge [SR 0.111]). Die Entscheidungen des Anti-Folter-Ausschusses werden deshalb als autoritative Feststellungen des vom jeweiligen Übereinkommen eingesetzten Organs für den Zweck der Vertragsauslegung in Einzelfällen respektiert (vgl. zur Berücksichtigung der CAT-Entscheide bereits EMARK 1998/14 E. 5 und 6, sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. akt. Auflage, Bern 2021, Kap. XI Ziff. 2.1, S. 459 m.H.). Der Beschwerdeführer kann aus diesen Einzelentscheidungen des CAT - welche nicht ihn persönlich betreffen - nichts für sich ableiten. Die Verweise in der Beschwerde auf die CAT-Entscheide, welche die Schweiz in nach seiner Einschätzung ähnlich gelagerten Konstellationen mit eritreischen Asylsuchenden verurteilten, sind zum einen sehr pauschal und es wird zum anderen nicht dargelegt, inwiefern diese Verfahren vergleichbare Sachverhalte betreffen und für den Fall des Beschwerdeführers konkrete - über den dortigen Einzelfall hinausgehende - präjudizielle Wirkung haben sollten. Der Verweis auf die entsprechenden Entscheide ist demnach nicht geeignet, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimat darzulegen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insb. BVGE 2018 VI/4) hat weiterhin Geltung. 9.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Eine drohende Einberufung in den Nationaldienst führt für sich genommen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 6.2.3-6.2.5), weshalb der Vollzug vorliegend unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten ist. 9.3.3 Nach geltender Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer E-1652/2024 vom 11. April 2024 S. 8 mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17) ist in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich die Lebensbedingungen in jüngerer Zeit in einigen Bereichen auch verbessert, indem sich namentlich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert haben. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte flächendeckende ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Von den umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora profitiert ein Grossteil der Bevölkerung. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea kann aber in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein. 9.3.4 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Gründe oder besondere Umstände, die auf eine solche Existenzbedrohung hinweisen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer ist jung und gemäss den Akten - abgesehen von einer diagnostizierten chronischen (...) (vgl. SEM-Akte A17) und unklaren Schmerzen im Finger (vgl. SEM-Akte A21) - gesund, hat eine schulische Ausbildung und Berufserfahrung als Verkäufer. Zudem hält sich seine Familie den Akten zufolge nach wie vor in seiner Heimatstadt B._______ auf, womit davon auszugehen ist, dass er in sein vertrautes soziales Umfeld wird zurückkehren können. Der Wegweisungsvollzug ist demnach als zumutbar zu erachten. 9.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Betreffend die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Entscheidbegründung eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Parteistandpunkten und ein ausdrückliches Widerlegen jedes einzelnen Vorbringens nicht erforderlich sind. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausreichend dargelegt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen, und die zugrunde liegende Rechtsprechung aufgeführt. Aufgrund der Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit und den entsprechenden Schlussfolgerungen war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Insbesondere ist darin kein Verfahrensfehler zu erkennen, wenn das SEM die Glaubhaftigkeit eines konkret geltend gemachten versuchten Einzugs in den eritreischen Militärdienst verneint, hingegen im Wegweisungsvollzugspunkt prüft, ob ein allfälliger (künftiger) Einzug in den Nationaldienst grundsätzlich zur Unzulässigkeit des Vollzugs führen würde (vgl. dazu oben E. 9.2.4). Es ist, wie oben ausgeführt, offenkundig, dass junge Personen in Eritrea im wehrpflichtigen Alter, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben (zu denen der Beschwerdeführer gehört), eingezogen werden können. Eine entsprechende Prüfung unter dem Aspekt von allfälligen Völkerrechtsverletzungen drängt sich deshalb auf. Inwiefern ein solches Vorgehen widersprüchlich sein oder gar Verfahrensbestimmungen verletzen könnte, ist nicht ersichtlich. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag in der Beschwerde abzuweisen ist.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. 12.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein als aussichtlos zu bezeichnen waren und aufgrund der vorgelegten Fürsorgebestätigung von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 12.3 Das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtbeistand zu bestellen, ist demnach ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Lic. iur. Dominik Löhrer ist dem Beschwerdeführer rückwirkend als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und es ist ihm ein Honorar für seine notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten Kostennote vom 24. Mai 2024 werden ein Arbeitsaufwand von 10.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie pauschale Auslagen in der Höhe von Fr. 40.- ausgewiesen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist demnach auf Fr. 150.- zu kürzen. Die pauschal veranschlagten Auslagen wurden nicht einzeln ausgewiesen, weshalb sie nicht als notwendiger Aufwand zu betrachten sind, und wird nach Prüfung der Akten auf insgesamt Fr. 20.- festgesetzt. Dem Rechtsvertreter ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1'695.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Lic. iur. Dominik Löhrer wird dem Beschwerdeführer rückwirkend als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dem Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'695.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: