Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Eritreer tigrinischer Ethnie mit letztem Auf- enthalt in B._______ (Zoba C._______) verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im Januar 2015 und suchte am 22. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte am 3. Juli 2015 die Befragung zur Person (BzP) durch und hörte ihn am 17. Februar 2016 zu seinen Asyl- gründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Schule nicht mehr regelmässig besu- chen können, weil er seine Mutter bei der Arbeit habe unterstützen müssen. Aus diesem Grund sei er im November 2014 von der Schule verwiesen worden. Im selben Monat sei er in eine Personenkontrolle geraten, bei der er seinen abgelaufenen Schülerausweis habe abgeben müssen. Die Sol- daten hätten gesagt, er müsse warten, bis sie die Angelegenheit geprüft hätten. Er sei davongelaufen, habe sich versteckt und sei am Abend zu seiner Grossmutter gegangen. Er habe sich ungefähr während eines Mo- nats bei ihr aufgehalten und habe sich um die Tiere gekümmert. Bei dieser Gelegenheit habe er die Gegend studiert, was ihm die Flucht nach Äthio- pien erleichtert habe. Nachdem er die Grenze eines nachts überquert habe, sei er auf äthiopische Soldaten gestossen, die ihn nach D._______ gebracht hätten. Von dort aus sei er über verschiedene Länder in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Anhörung seine Taufurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Eritrea vor Erreichen der Volljährigkeit und damit vor der Dienstpflicht verlassen. Er habe nicht geltend gemacht, einen mili- tärischen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, weshalb keine ausrei- chenden Hinweise dafür bestünden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea seitens der Behörden etwas zu befürchten hätte. Da er weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei, habe er nicht gegen die «Proclamation on National Service» von 1995 verstossen,
D-887/2023 Seite 3 weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr ernst- hafte Nachteile zu gewärtigen habe. Seine Vorbringen seien asylrechtlich unbeachtlich. Mangels eines tatsächlichen und unmittelbaren Risikos einer Rekrutierung in Eritrea erweise sich der Vollzug der Wegweisung im Lichte von Art. 3 und 4 EMRK auch als zulässig. Im Übrigen falle zwangsweiser Militärdienst grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK. In Eritrea herrsche sodann keine Situation allgemeiner Gewalt und aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, wel- che den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen las- sen würden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei einer Wiederein- gliederung in seiner Heimat unterstützen könne. B.a Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Der Beschwerdeführer reichte beim SEM am 12. September 2022 eine als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein und beantragte, auf das Gesuch sei einzutreten, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch von Vollzughandlungen abzusehen, die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, ihm für die Dauer des Verfahrens einen N-Ausweis auszustel- len, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass er als Flüchtling an- zuerkennen sei und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b Begründet wurde das Gesuch damit, dass der UNO-Menschenrechts- rat am 10. Juni 2022 einen Bericht über die Menschenrechtslage in Eritrea veröffentlicht habe. Der Sonderberichterstatter habe festgestellt, dass das Land keine Fortschritte bei der Lösung der Menschenrechtskrise gemacht habe. Die Situation habe sich für die Bevölkerung weiter verschlechtert und sie werde sich in absehbarer Zeit kaum positiv entwickeln. Eritreer, die sich dem Nationaldienst zu entziehen versuchten, würden unterdrückt, festge- nommen und unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt. Die Schweizer Praxis gegenüber aus Eritrea geflüchteten Personen sei zu überdenken. Das «Committee Against Torture» (CAT) sei in einer Mitteilung vom 22. Juli 2021 und in weiteren Mitteilungen zum Schluss gelangt, dass die Schweiz durch die Wegweisung eines jungen Mannes nach Eritrea das Übereinkommen gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-
D-887/2023 Seite 4 Folterkonvention [FoK]; SR 0.105) verletzt habe. Hinzu käme, dass ein Erit- reer, dessen Asylgesuch 2017 vom SEM abgewiesen worden sei (das Bun- desverwaltungsgericht habe diesen Entscheid bestätigt), nach Eritrea zu- rückgekehrt und dort gefoltert worden sei. Er sei Mitte 2021 zum zweiten Mal in die Schweiz gekommen und habe wiederum um Asyl nachgesucht. Das SEM habe das Gesuch im Dezember 2021 gutgeheissen. Der Be- schwerdeführer habe sich durch Flucht dem unbefristeten Wehrdienst ent- zogen und sei illegal aus Eritrea ausgereist. Aufgrund dessen gelte er in den Augen der eritreischen Regierung als Staatsfeind. Im Falle einer Rück- kehr in die Heimat drohten ihm ernsthafte und intensive Nachteile. Er sei gemäss Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Bei einer Rückkehr nach Eritrea werde er mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Behandlung oder Strafe unter- worfen, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei. Zudem verletze die Einberu- fung in den eritreischen Nationaldienst Art. 4 EMRK. Seine Wegweisung nach Eritrea sei demnach insgesamt unzulässig. C.c Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung am 15. September 2022 aus. D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 – eröffnet am 17. Januar 2023 – nahm das SEM die Eingabe vom 12. September 2022 als Mehrfachgesuch ent- gegen und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es wies das Gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete den Beschwerdeführer, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Schliesslich beauftragte es den Kanton E._______ mit dem Voll- zug der Wegweisung und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu ge- währen. Infolgedessen sei auf die Auferlegung der Verfahrenskosten durch das SEM von Fr. 600.– zu verzichten. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm
D-887/2023 Seite 5 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten und ihm ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. Der Eingabe lag eine Bestätigung Nothilfebezug vom 15. September 2022 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Februar 2023 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
D-887/2023 Seite 6 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illega- len Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die
D-887/2023 Seite 7 bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernst- hafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Der Beschwerde- führer sei im Alter von (…) Jahren aus Eritrea ausgereist und sei vor der Ausreise weder zum Militärdienst aufgeboten worden noch aus demselben desertiert. Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe für ihn deshalb keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen der eritreischen Behörden. Andere Gründe, aufgrund derer er in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen könnte, seien nicht ersichtlich. Das SEM prüfe jedes Asylgesuch einzeln und komme zum Schluss, dass sich der von ihm zitierte Fall, bei dem ein Rückkehrer nach Eritrea nach der Ankunft festgenommen worden sei, in wesentlichen Punk- ten von seinen Vorbringen unterscheide. Die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte illegale Ausreise im Jugendalter begründe keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der Verfügung vom 1. Dezember 2017 zu verwei- sen. Die eingereichten Publikationen, die sich auf die allgemeine Lage in Eritrea beziehungsweise auf einen Einzelfall bezögen, liessen sich nicht auf die Situation des Beschwerdeführers übertragen. Eine Anerkennung als Flüchtling setze gezielt gegen eine Person gerichtete Verfolgungs- massnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen voraus. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
E. 5.2 In der Beschwerde wird einleitend auf den Bericht über die Menschen- rechtslage in Eritrea des UNO-Menschenrechtsrats vom 10. Juni 2022 und die Mitteilungen des CAT sowie auf die Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 12. September 2022 verwiesen. Das CAT habe am 30. Januar 2023 erneut eine Beschwerde einer sich in der Schweiz befindenden Eritreerin gutgeheissen. Es habe erneut festgehalten, dass die Schweizer Behörden über keine objektiven Informationen zur tatsächlichen Lage in Eritrea ver- fügten. In diesem Fall sei das CAT von einem potenziellen Risiko, die Be- schwerdeführerin werde bei ihrer Rückkehr nach Eritrea gefoltert, ausge- gangen. Das CAT erachte die Gefahr künftiger Folter auch für Personen, die vor ihrer illegalen Ausreise keinen direkten Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt hätten, als plausibel. Die Tatsache, dass der National- dienst nicht reformiert worden und nach wie vor eine der wichtigsten Ursa- chen für Menschenrechtsverletzungen sei, sollte angemessen berücksich- tigt werden. Die Schweizer Behörden müssten den Schutzaspekt stärker gewichten und dürften sich nicht auf Vermutungen stützen. Der Beschwer- deführer gelte aufgrund seines illoyalen Verhaltens in den Augen der erit- reischen Regierung als Staatsfeind, weshalb ihm ernsthafte und intensive Nachteile drohten.
D-887/2023 Seite 8
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtspre- chung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im vom SEM zitierten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja- nuar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Be- gründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es wurde festgehal- ten, dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge- stützt auf asylrelevante Motive nur dann anzunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er- scheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1 f.). An dieser Einschätzung hält das Bundesverwaltungsgericht weiterhin fest (vgl. Urteile des BVGer E-2359/2020 vom 18. Oktober 2022 E. 6.9.1, E-4609/2019 vom 30. August 2022 E. 6.2, E-3382/2020 vom 5. April 2022 E. 6.5).
E. 6.2 Aufgrund der vorliegenden Akten sind keine solchen zusätzlichen Fak- toren ersichtlich. Weder der BzP noch dem Anhörungsprotokoll sind An- haltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte. Es ist nicht anzunehmen, dass die bisherigen Kontakte mit den eritreischen Be- hörden (Personenkontrolle) bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Verfolgungsgefahr begründen könnten. Auch in der vorlie- gend zu beurteilenden Beschwerde werden keine Gründe geltend ge- macht, die zur Annahme einer solchen Profilschärfung führten.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Einklang mit dem SEM nicht da- von aus, dass die illegale Ausreise des Beschwerdeführers für sich allein eine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers somit (auch unter dem Aspekt subjektiver Nachflucht- gründe) zutreffend verneint und hat das Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-887/2023 Seite 9
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung oder Strafe unterworfen, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei. Jeder Dienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshand- lungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden. Die Einberufung in den eritre- ischen Nationaldienst verletze zudem Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit). Die UN-Untersuchungskommission zu Eritrea habe in
D-887/2023 Seite 10 ihrem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehalten, dass die massiven Men- schenrechtsverletzungen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstell- ten. Sie habe insbesondere statuiert, dass der Nationaldienst in Eritrea die Tatbestände der Sklaverei beziehungsweise Zwangsarbeit erfüllten.
E. 9.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Men- schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch eine allfällige Einbe- rufung in den Militärdienst spricht für sich alleine nicht gegen die Zulässig- keit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbin- dung mit Art. 3 und 4 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, Urteil des BVGer E-1853/2019 vom 15. September 2021 E. 8.2.2). Das Bundesverwaltungs- gericht beurteilte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer und liess die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Wie bereits dargelegt, ist nicht von einer asylrelevanten Bestra- fung des Beschwerdeführers durch die eritreischen Behörden auszugehen. Die im Mehrfachgesuch und in der Beschwerde genannten CAT-Ent- scheide und die erwähnten Berichte zur allgemeinen Situation und der Menschenrechtslage in Eritrea sind nicht geeignet, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimat darzulegen.
D-887/2023 Seite 11 Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insb. BVGE 2018 VI/4) hat weiterhin Geltung. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Weder im Mehrfachgesuch noch in der vorliegenden Beschwerde wird die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bean- tragt. Dennoch ist auf das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hinzuweisen, in dem sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea befasste und feststellte, dass nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt be- ziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der Einzelfallprüfung ist
– auch mangels konkreter Hinweise des Beschwerdeführers auf eine all- fällige Verschlechterung seiner individuellen Rückkehrsituation – auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in der Verfügung des SEM vom
1. Dezember 2017 zu verweisen (Abschnitt III Ziff. 3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 9.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh- rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei- willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge- gen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-887/2023 Seite 12
E. 10 Ergänzend ist hinsichtlich der Einwände in der Beschwerde, wonach das SEM die Argumente, die im Mehrfachgesuch vorgebracht worden seien, zu wenig geprüft, in die Entscheidfindung miteinbezogen und lediglich ober- flächlich argumentiert beziehungsweise den Entscheid nur rudimentär be- gründet habe, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden sei, Folgendes festzuhal- ten: Im Rahmen der Entscheidbegründung sind eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Parteistandpunkten und ein ausdrückliches Widerlegen je- des einzelnen Vorbringens nicht erforderlich. Das SEM hat vorliegend die Argumentation im Gesuch in der angefochtenen Verfügung aufgegriffen und hinreichend dargelegt, von welchen Überlegungen und welcher Recht- sprechung es sich hat leiten lassen. Es hat die im Vergleich zum ersten Asylverfahren im Wesentlichen unveränderte Situation des Beschwerde- führers nochmals geprüft und zusätzlich zur in der angefochtenen Verfü- gung vorgenommenen Würdigung auf diejenige in der in Rechtskraft er- wachsenen Verfügung vom 1. Dezember 2017 verwiesen. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zu neuem Entscheid an das SEM zurück- zuweisen, weshalb das Subeventualbegehren abzuweisen ist.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, wird aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen- standslos.
E. 12.2 Das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestel- len, ist unbesehen der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos erscheint.
E. 12.3 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-887/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-887/2023 law/bah Urteil vom 2. März 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Eritreer tigrinischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Zoba C._______) verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im Januar 2015 und suchte am 22. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte am 3. Juli 2015 die Befragung zur Person (BzP) durch und hörte ihn am 17. Februar 2016 zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Schule nicht mehr regelmässig besuchen können, weil er seine Mutter bei der Arbeit habe unterstützen müssen. Aus diesem Grund sei er im November 2014 von der Schule verwiesen worden. Im selben Monat sei er in eine Personenkontrolle geraten, bei der er seinen abgelaufenen Schülerausweis habe abgeben müssen. Die Soldaten hätten gesagt, er müsse warten, bis sie die Angelegenheit geprüft hätten. Er sei davongelaufen, habe sich versteckt und sei am Abend zu seiner Grossmutter gegangen. Er habe sich ungefähr während eines Monats bei ihr aufgehalten und habe sich um die Tiere gekümmert. Bei dieser Gelegenheit habe er die Gegend studiert, was ihm die Flucht nach Äthiopien erleichtert habe. Nachdem er die Grenze eines nachts überquert habe, sei er auf äthiopische Soldaten gestossen, die ihn nach D._______ gebracht hätten. Von dort aus sei er über verschiedene Länder in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Anhörung seine Taufurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Be-schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Eritrea vor Erreichen der Volljährigkeit und damit vor der Dienstpflicht verlassen. Er habe nicht geltend gemacht, einen militärischen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, weshalb keine ausreichenden Hinweise dafür bestünden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea seitens der Behörden etwas zu befürchten hätte. Da er weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei, habe er nicht gegen die «Proclamation on National Service» von 1995 verstossen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe. Seine Vorbringen seien asylrechtlich unbeachtlich. Mangels eines tatsächlichen und unmittelbaren Risikos einer Rekrutierung in Eritrea erweise sich der Vollzug der Wegweisung im Lichte von Art. 3 und 4 EMRK auch als zulässig. Im Übrigen falle zwangsweiser Militärdienst grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK. In Eritrea herrsche sodann keine Situation allgemeiner Gewalt und aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei einer Wiedereingliederung in seiner Heimat unterstützen könne. B.a Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Der Beschwerdeführer reichte beim SEM am 12. September 2022 eine als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein und beantragte, auf das Gesuch sei einzutreten, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch von Vollzughandlungen abzusehen, die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, ihm für die Dauer des Verfahrens einen N-Ausweis auszustellen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass er als Flüchtling anzuerkennen sei und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b Begründet wurde das Gesuch damit, dass der UNO-Menschenrechtsrat am 10. Juni 2022 einen Bericht über die Menschenrechtslage in Eritrea veröffentlicht habe. Der Sonderberichterstatter habe festgestellt, dass das Land keine Fortschritte bei der Lösung der Menschenrechtskrise gemacht habe. Die Situation habe sich für die Bevölkerung weiter verschlechtert und sie werde sich in absehbarer Zeit kaum positiv entwickeln. Eritreer, die sich dem Nationaldienst zu entziehen versuchten, würden unterdrückt, festgenommen und unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt. Die Schweizer Praxis gegenüber aus Eritrea geflüchteten Personen sei zu überdenken. Das «Committee Against Torture» (CAT) sei in einer Mitteilung vom 22. Juli 2021 und in weiteren Mitteilungen zum Schluss gelangt, dass die Schweiz durch die Wegweisung eines jungen Mannes nach Eritrea das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folterkonvention [FoK]; SR 0.105) verletzt habe. Hinzu käme, dass ein Eritreer, dessen Asylgesuch 2017 vom SEM abgewiesen worden sei (das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Entscheid bestätigt), nach Eritrea zurückgekehrt und dort gefoltert worden sei. Er sei Mitte 2021 zum zweiten Mal in die Schweiz gekommen und habe wiederum um Asyl nachgesucht. Das SEM habe das Gesuch im Dezember 2021 gutgeheissen. Der Beschwerdeführer habe sich durch Flucht dem unbefristeten Wehrdienst entzogen und sei illegal aus Eritrea ausgereist. Aufgrund dessen gelte er in den Augen der eritreischen Regierung als Staatsfeind. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat drohten ihm ernsthafte und intensive Nachteile. Er sei gemäss Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Bei einer Rückkehr nach Eritrea werde er mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Behandlung oder Strafe unterworfen, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei. Zudem verletze die Einberufung in den eritreischen Nationaldienst Art. 4 EMRK. Seine Wegweisung nach Eritrea sei demnach insgesamt unzulässig. C.c Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung am 15. September 2022 aus. D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 - eröffnet am 17. Januar 2023 - nahm das SEM die Eingabe vom 12. September 2022 als Mehrfachgesuch entgegen und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es wies das Gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete den Beschwerdeführer, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Schliesslich beauftragte es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E.Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Infolgedessen sei auf die Auferlegung der Verfahrenskosten durch das SEM von Fr. 600.- zu verzichten. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. Der Eingabe lag eine Bestätigung Nothilfebezug vom 15. September 2022 bei. F.Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Februar 2023 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be-gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) Jahren aus Eritrea ausgereist und sei vor der Ausreise weder zum Militärdienst aufgeboten worden noch aus demselben desertiert. Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe für ihn deshalb keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen der eritreischen Behörden. Andere Gründe, aufgrund derer er in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen könnte, seien nicht ersichtlich. Das SEM prüfe jedes Asylgesuch einzeln und komme zum Schluss, dass sich der von ihm zitierte Fall, bei dem ein Rückkehrer nach Eritrea nach der Ankunft festgenommen worden sei, in wesentlichen Punkten von seinen Vorbringen unterscheide. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise im Jugendalter begründe keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der Verfügung vom 1. Dezember 2017 zu verweisen. Die eingereichten Publikationen, die sich auf die allgemeine Lage in Eritrea beziehungsweise auf einen Einzelfall bezögen, liessen sich nicht auf die Situation des Beschwerdeführers übertragen. Eine Anerkennung als Flüchtling setze gezielt gegen eine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen voraus. Dies sei vorliegend nicht der Fall. 5.2 In der Beschwerde wird einleitend auf den Bericht über die Menschen-rechtslage in Eritrea des UNO-Menschenrechtsrats vom 10. Juni 2022 und die Mitteilungen des CAT sowie auf die Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 12. September 2022 verwiesen. Das CAT habe am 30. Januar 2023 erneut eine Beschwerde einer sich in der Schweiz befindenden Eritreerin gutgeheissen. Es habe erneut festgehalten, dass die Schweizer Behörden über keine objektiven Informationen zur tatsächlichen Lage in Eritrea verfügten. In diesem Fall sei das CAT von einem potenziellen Risiko, die Beschwerdeführerin werde bei ihrer Rückkehr nach Eritrea gefoltert, ausgegangen. Das CAT erachte die Gefahr künftiger Folter auch für Personen, die vor ihrer illegalen Ausreise keinen direkten Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt hätten, als plausibel. Die Tatsache, dass der Nationaldienst nicht reformiert worden und nach wie vor eine der wichtigsten Ursachen für Menschenrechtsverletzungen sei, sollte angemessen berücksichtigt werden. Die Schweizer Behörden müssten den Schutzaspekt stärker gewichten und dürften sich nicht auf Vermutungen stützen. Der Beschwerdeführer gelte aufgrund seines illoyalen Verhaltens in den Augen der eritreischen Regierung als Staatsfeind, weshalb ihm ernsthafte und intensive Nachteile drohten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtspre-chung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im vom SEM zitierten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es wurde festgehalten, dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive nur dann anzunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1 f.). An dieser Einschätzung hält das Bundesverwaltungsgericht weiterhin fest (vgl. Urteile des BVGer E-2359/2020 vom 18. Oktober 2022 E. 6.9.1, E-4609/2019 vom 30. August 2022 E. 6.2, E-3382/2020 vom 5. April 2022 E. 6.5). 6.2 Aufgrund der vorliegenden Akten sind keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich. Weder der BzP noch dem Anhörungsprotokoll sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte. Es ist nicht anzunehmen, dass die bisherigen Kontakte mit den eritreischen Behörden (Personenkontrolle) bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Verfolgungsgefahr begründen könnten. Auch in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde werden keine Gründe geltend gemacht, die zur Annahme einer solchen Profilschärfung führten. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Einklang mit dem SEM nicht davon aus, dass die illegale Ausreise des Beschwerdeführers für sich allein eine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Be-schwerdeführers somit (auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe) zutreffend verneint und hat das Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. 9.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung oder Strafe unterworfen, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei. Jeder Dienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden. Die Einberufung in den eritreischen Nationaldienst verletze zudem Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit). Die UN-Untersuchungskommission zu Eritrea habe in ihrem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehalten, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellten. Sie habe insbesondere statuiert, dass der Nationaldienst in Eritrea die Tatbestände der Sklaverei beziehungsweise Zwangsarbeit erfüllten. 9.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch eine allfällige Einberufung in den Militärdienst spricht für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 3 und 4 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, Urteil des BVGer E-1853/2019 vom 15. September 2021 E. 8.2.2). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer und liess die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Wie bereits dargelegt, ist nicht von einer asylrelevanten Bestrafung des Beschwerdeführers durch die eritreischen Behörden auszugehen. Die im Mehrfachgesuch und in der Beschwerde genannten CAT-Entscheide und die erwähnten Berichte zur allgemeinen Situation und der Menschenrechtslage in Eritrea sind nicht geeignet, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimat darzulegen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insb. BVGE 2018 VI/4) hat weiterhin Geltung. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Weder im Mehrfachgesuch noch in der vorliegenden Beschwerde wird die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Dennoch ist auf das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hinzuweisen, in dem sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea befasste und feststellte, dass nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der Einzelfallprüfung ist - auch mangels konkreter Hinweise des Beschwerdeführers auf eine allfällige Verschlechterung seiner individuellen Rückkehrsituation - auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2017 zu verweisen (Abschnitt III Ziff. 3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Ergänzend ist hinsichtlich der Einwände in der Beschwerde, wonach das SEM die Argumente, die im Mehrfachgesuch vorgebracht worden seien, zu wenig geprüft, in die Entscheidfindung miteinbezogen und lediglich oberflächlich argumentiert beziehungsweise den Entscheid nur rudimentär begründet habe, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden sei, Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Entscheidbegründung sind eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Parteistandpunkten und ein ausdrückliches Widerlegen jedes einzelnen Vorbringens nicht erforderlich. Das SEM hat vorliegend die Argumentation im Gesuch in der angefochtenen Verfügung aufgegriffen und hinreichend dargelegt, von welchen Überlegungen und welcher Rechtsprechung es sich hat leiten lassen. Es hat die im Vergleich zum ersten Asylverfahren im Wesentlichen unveränderte Situation des Beschwerdeführers nochmals geprüft und zusätzlich zur in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Würdigung auf diejenige in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1. Dezember 2017 verwiesen. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen, weshalb das Subeventualbegehren abzuweisen ist.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. 12.2 Das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen, ist unbesehen der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos erscheint. 12.3 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei-ständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: