Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch – und auch hier – relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.) bezweckt, dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und insbesondere nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechts- mitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), womit Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass das SEM die Rechtzeitigkeit wie auch den Anspruch der Beschwer- deführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht zu prüfen hat, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Wieder- erwägungsgesuch abgewiesen und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, dass für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzug praxisgemäss die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids massgebend ist (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2), dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ablehnte, ihre Vorbringen seien bereits im ordentlichen Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden und sie habe weder ein Aufgebot für den Nationaldienst erhalten noch sei sie aus diesem desertiert, dass sich zudem aus dem von der Beschwerdeführerin thematisierten Asylverfahren eines anderen eritreischen Staatsangehörigen namens B._______ keine Hinweise auf eine individuelle Gefährdung der Beschwer- deführerin ableiten lasse, nachdem sich die Sachverhalte voneinander un- terscheiden würden,
E-673/2023 Seite 5 dass auch weiterhin von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen sei, weil in Eritrea nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei und auch in individueller Hinsicht dem Wegweisungsvoll- zug nichts entgegenstehen würde, dass sie jung und gesund sei, einige Jahre die Schule besucht habe und auch über ein Beziehungsnetz im Heimatstaat verfüge, dass schliesslich weder die vorgebrachte Integration in der Schweiz noch ihre längere Abwesenheit aus ihrem Heimatstaat den Vollzug der Wegwei- sung als unzumutbar erscheinen lasse, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend machte, seit Abschluss ihres ordentlichen Asylverfahrens Anfang des Jahres 2016 habe sich die Lage in ihrem Heimatstaat weiter verschlechtert, weshalb die Schweiz für angeordnete Wegweisungen nach Eritrea durch den UNO- Antifolterausschuss verurteilt worden sei, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat existenzbedrohende wirtschaftliche Not drohe, weil sie in Eritrea infolge ihrer Heirat weder die Schule abgeschlossen habe noch Arbeitserfahrung habe sammeln kön- nen, ihre Familienmitglieder inzwischen über das ganze Land verteilt seien und sich ihre Lebensbedingungen im Heimatstaat nun als prekär darstellen würden, dass sie sich ausserdem aufgrund ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz schnell und stetig integriert und positiv entwickelt habe, dass die Vorinstanz sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch die Be- gründungspflicht verletzt habe, indem sie sich damit begnügt habe, auf jah- realte Urteile und die darin vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung zu ver- weisen, und sie es unterlassen habe, die Gründe anzugeben, weshalb sie offensichtlich von einer gescheiterten Integration ausgehe, dass vorab die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen zu prü- fen sind, dass gemäss Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1),
E-673/2023 Seite 6 dass mit diesem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen, jedoch weder die einlässliche Auseinandersetzung mit sämtlichen Parteistandpunkten noch das aus- drückliche Widerlegen jedes einzelnen Vorbringens erforderlich ist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund darstellt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind, sie hingegen unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043), dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom
24. Oktober 2022 auf allgemeine Ausführungen zur Situation sowie zu Ge- schehnissen in ihrem Heimatstaat, die Auswirkungen auf alle aus Eritrea geflüchteten Personen hätten, und auf Hinweise zum Fall "B._______" be- schränkte, sie hinsichtlich ihrer konkreten persönlichen Situation jedoch ausschliesslich ihre vorgebrachte Integration in der Schweiz substanziierte und belegte, dass auch vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht der Beschwerdefüh- rerin die Vorinstanz folglich nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu den voraussichtlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin vorzuneh- men, dass sie sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Be- schwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch auseinandergesetzt und hinreichend begründet hat, aus welchen Gründen diese nicht zur Un- zulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug führen würden (vgl. SEM-Verfügung S. 3 f.), dass schliesslich dem SEM auch keine Begründungspflichtverletzung vor- zuwerfen ist, zumal es der Beschwerdeführerin offenkundig problemlos möglich war, diese Verfügung sachgerecht anzufechten,
E-673/2023 Seite 7 dass sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung und der Ge- bührenerhebung hinreichend klar ergibt, dass das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch als aussichtslos im Sinn von Art. 111d Abs. 2 in fine AsylG qualifiziert und deswegen in einer e contrario-Anwendung von Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG nach impliziter Abweisung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung eine Gebühr erhoben hatte (vgl. Be- schwerde S. 6), dass demnach auch in diesem Zusammenhang nicht von einer relevanten Verletzung der Begründungspflicht auszugehen, der Beschwerdeführerin aber insoweit beizupflichten ist, als eine explizitere Behandlung (Abwei- sung) ihres prozessualen Antrags durch das SEM aus Gründen der Trans- parenz wünschenswert gewesen wäre, dass das SEM somit den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und seiner Begründungspflicht nachgekommen ist, womit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt, dass sodann mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschwerdefüh- rerin weder in den Nationaldienst einberufen wurde noch aus diesem de- sertiert ist, womit sie nicht als Wehrdienstverweigerin oder Deserteurin gilt, und gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine drohende Einzie- hung in den eritreischen Nationaldienst nicht per se den Anforderungen an ein «real risk» zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der von der Beschwerde- führerin thematisierten jüngeren Praxis des UNO-Antifolterausschusses an seiner Einschätzung der Lage in Eritrea festhält (vgl. etwa die Urteile BVGer D-887/2023 vom 2. März 2023 E. 9.2 S. 10 f. oder E-3617/2022 vom 14. September 2022 S. 7 f.), dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Wiedererwägungsgesuch noch im Beschwerdeverfahren zu belegen vermochte, inwiefern ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat existenzbedrohenden wirtschaftliche Not drohe, dass somit auch die vorinstanzliche Beurteilung der individuellen Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs der jungen und gesunden Beschwerde- führerin nicht zu bemängeln und weiterhin davon auszugehen ist, sie könne sich mittels Unterstützung ihres Beziehungsnetzes in ihrem Heimat- staat reintegrieren,
E-673/2023 Seite 8 dass die Integration in der Schweiz in Asyl- und anschliessenden Wieder- erwägungsverfahren im Grundsatz nicht zu prüfen ist, hingegen – nament- lich bei Kindern – eine äusserst starke Integration in der Schweiz praxis- gemäss eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs haben kann, indem eine überaus starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, wel- che unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2), dass den Akten zufolge keine solche Ausnahmesituation vorliegt und nicht bereits deshalb von einer äusserst starken Integration der Beschwerde- führerin in der Schweiz auszugehen ist, weil sie während ihrer rund acht- einhalbjährigen Anwesenheit das Sprachniveau Deutsch A1 (teilweise A2) erreicht hat und damit über Grundkenntnisse dieser Sprache verfügt, dass auch das Pflegen einiger persönlicher Kontakte sowie eine gewisse Beteiligung am Sozialleben in der Wohngemeinde noch nicht von einer be- sonders starken Integration zeugen, aufgrund welcher die Durchführung des Wegweisungsvollzugs einer Entwurzelung gleichkommen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten in Übereinstim- mung mit dem SEM zum Schluss kommt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevant veränderte Sachlage darzutun, welche einem Wegweisungsvollzug nach Eritrea nun- mehr entgegenstehen würde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Ver- fahrenskosten zu verwenden ist.
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E-673/2023 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-673/2023 Urteil vom 15. März 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin am 29. September 2014 in der Schweiz erstmals um Asyl nachgesucht hatte, weil ihr Ehemann im August 2012 von den heimatlichen Behörden verhaftet worden sei und sie selber in der Folge im April 2013 gesucht worden sei, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft bezeichnet und ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2016 abgelehnt sowie den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hatte, dass die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 1. März 2016 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1308/2016 vom 8. März 2016 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden war, II. dass die Beschwerdeführerin mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» betitelten Eingabe vom 24. Oktober 2022 beim SEM die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung in den Heimatstaat beantragte, weil sich sowohl die Lage als auch ihre persönliche Situation verändert habe, dass das SEM die als einfaches Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG (SR 142.31) behandelte Eingabe mit Entscheid vom 6. Januar 2023 - eröffnet am 9. Januar 2023 - abwies und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 3. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht einerseits um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde sowie um Sistierung des Vollzugs der Wegweisung und andererseits um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass der Instruktionsrichter am 6. Februar 2023 mit einer superprovisorischen Anordnung den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, er aber mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies und deshalb den provisorischen Vollzugsstopp vom 6. Februar 2023 wieder aufhob, dass er in dieser Verfügung zudem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, der fristgerecht beim Gericht einging, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt sind (Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch - und auch hier - relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.) bezweckt, dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und insbesondere nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), womit Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass das SEM die Rechtzeitigkeit wie auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, weshalb das Bundesverwaltungs-gericht zu prüfen hat, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, dass für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzug praxisgemäss die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids massgebend ist (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2), dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ablehnte, ihre Vorbringen seien bereits im ordentlichen Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden und sie habe weder ein Aufgebot für den Nationaldienst erhalten noch sei sie aus diesem desertiert, dass sich zudem aus dem von der Beschwerdeführerin thematisierten Asylverfahren eines anderen eritreischen Staatsangehörigen namens B._______ keine Hinweise auf eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin ableiten lasse, nachdem sich die Sachverhalte voneinander unterscheiden würden, dass auch weiterhin von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen sei, weil in Eritrea nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei und auch in individueller Hinsicht dem Wegweisungsvollzug nichts entgegenstehen würde, dass sie jung und gesund sei, einige Jahre die Schule besucht habe und auch über ein Beziehungsnetz im Heimatstaat verfüge, dass schliesslich weder die vorgebrachte Integration in der Schweiz noch ihre längere Abwesenheit aus ihrem Heimatstaat den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lasse, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend machte, seit Abschluss ihres ordentlichen Asylverfahrens Anfang des Jahres 2016 habe sich die Lage in ihrem Heimatstaat weiter verschlechtert, weshalb die Schweiz für angeordnete Wegweisungen nach Eritrea durch den UNO-Antifolterausschuss verurteilt worden sei, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat existenzbedrohende wirtschaftliche Not drohe, weil sie in Eritrea infolge ihrer Heirat weder die Schule abgeschlossen habe noch Arbeitserfahrung habe sammeln können, ihre Familienmitglieder inzwischen über das ganze Land verteilt seien und sich ihre Lebensbedingungen im Heimatstaat nun als prekär darstellen würden, dass sie sich ausserdem aufgrund ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz schnell und stetig integriert und positiv entwickelt habe, dass die Vorinstanz sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie sich damit begnügt habe, auf jahrealte Urteile und die darin vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung zu verweisen, und sie es unterlassen habe, die Gründe anzugeben, weshalb sie offensichtlich von einer gescheiterten Integration ausgehe, dass vorab die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen zu prüfen sind, dass gemäss Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass mit diesem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, jedoch weder die einlässliche Auseinandersetzung mit sämtlichen Parteistandpunkten noch das ausdrückliche Widerlegen jedes einzelnen Vorbringens erforderlich ist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund darstellt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind, sie hingegen unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043), dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 24. Oktober 2022 auf allgemeine Ausführungen zur Situation sowie zu Geschehnissen in ihrem Heimatstaat, die Auswirkungen auf alle aus Eritrea geflüchteten Personen hätten, und auf Hinweise zum Fall "B._______" beschränkte, sie hinsichtlich ihrer konkreten persönlichen Situation jedoch ausschliesslich ihre vorgebrachte Integration in der Schweiz substanziierte und belegte, dass auch vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin die Vorinstanz folglich nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu den voraussichtlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin vorzunehmen, dass sie sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch auseinandergesetzt und hinreichend begründet hat, aus welchen Gründen diese nicht zur Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug führen würden (vgl. SEM-Verfügung S. 3 f.), dass schliesslich dem SEM auch keine Begründungspflichtverletzung vorzuwerfen ist, zumal es der Beschwerdeführerin offenkundig problemlos möglich war, diese Verfügung sachgerecht anzufechten, dass sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung und der Gebührenerhebung hinreichend klar ergibt, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos im Sinn von Art. 111d Abs. 2 in fine AsylG qualifiziert und deswegen in einer e contrario-Anwendung von Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG nach impliziter Abweisung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung eine Gebühr erhoben hatte (vgl. Beschwerde S. 6), dass demnach auch in diesem Zusammenhang nicht von einer relevanten Verletzung der Begründungspflicht auszugehen, der Beschwerdeführerin aber insoweit beizupflichten ist, als eine explizitere Behandlung (Abweisung) ihres prozessualen Antrags durch das SEM aus Gründen der Transparenz wünschenswert gewesen wäre, dass das SEM somit den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und seiner Begründungspflicht nachgekommen ist, womit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt, dass sodann mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin weder in den Nationaldienst einberufen wurde noch aus diesem desertiert ist, womit sie nicht als Wehrdienstverweigerin oder Deserteurin gilt, und gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht per se den Anforderungen an ein «real risk» zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin thematisierten jüngeren Praxis des UNO-Antifolterausschusses an seiner Einschätzung der Lage in Eritrea festhält (vgl. etwa die Urteile BVGer D-887/2023 vom 2. März 2023 E. 9.2 S. 10 f. oder E-3617/2022 vom 14. September 2022 S. 7 f.), dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Wiedererwägungsgesuch noch im Beschwerdeverfahren zu belegen vermochte, inwiefern ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat existenzbedrohenden wirtschaftliche Not drohe, dass somit auch die vorinstanzliche Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der jungen und gesunden Beschwerdeführerin nicht zu bemängeln und weiterhin davon auszugehen ist, sie könne sich mittels Unterstützung ihres Beziehungsnetzes in ihrem Heimatstaat reintegrieren, dass die Integration in der Schweiz in Asyl- und anschliessenden Wiedererwägungsverfahren im Grundsatz nicht zu prüfen ist, hingegen - namentlich bei Kindern - eine äusserst starke Integration in der Schweiz praxis-gemäss eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben kann, indem eine überaus starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2), dass den Akten zufolge keine solche Ausnahmesituation vorliegt und nicht bereits deshalb von einer äusserst starken Integration der Beschwerde-führerin in der Schweiz auszugehen ist, weil sie während ihrer rund achteinhalbjährigen Anwesenheit das Sprachniveau Deutsch A1 (teilweise A2) erreicht hat und damit über Grundkenntnisse dieser Sprache verfügt, dass auch das Pflegen einiger persönlicher Kontakte sowie eine gewisse Beteiligung am Sozialleben in der Wohngemeinde noch nicht von einer besonders starken Integration zeugen, aufgrund welcher die Durchführung des Wegweisungsvollzugs einer Entwurzelung gleichkommen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss kommt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevant veränderte Sachlage darzutun, welche einem Wegweisungsvollzug nach Eritrea nunmehr entgegenstehen würde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: