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D-5600/2021

D-5600/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-30 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch – wie vorliegend – in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü- gung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sach- lage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und insbesondere nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechts- mitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), womit Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass das SEM die Rechtzeitigkeit wie auch den Anspruch des Beschwer- deführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Ab- rede gestellt hat und darauf eingetreten ist, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen hat, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und an ihrer ursprünglichen Verfü- gung festgehalten hat,

D-5600/2021 Seite 6 dass für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids massgebend ist (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2), dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ablehnte, seine Kernvorbringen zur Vorladung zum Mili- tärdienst und die illegale Ausreise betreffend, seien bereits im ordentlichen Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden, dass sich keine glaubhaften Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgungs- situation zum Ausreisezeitpunkt ergeben und nebst der illegalen Ausreise auch keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorgelegen hätten, was im Urteil D-1522/2018 vom 30. Oktober 2020 denn auch bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben in der Schweiz nicht politisch oder regimekritisch in Erscheinung getreten sei, weshalb weiterhin nicht davon auszugehen sei, dass er in Eritrea mit Kon- sequenzen zu rechnen habe, dass auch weiterhin von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen sei, weil in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt vorliege und auch in individueller Hinsicht dem Wegweisungsvollzug nichts entge- genstehen würde, dass er jung und gesund sei, zehn Jahre lang die Schule besucht habe und im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfüge, dass ihm zudem die in der Schweiz gesammelte Berufserfahrung – darge- legt in seinem Wiedererwägungsgesuch – in Eritrea zugutekommen werde, dass schliesslich weder die vorgebrachte Integration in der Schweiz noch seine längere Landesabwesenheit den Vollzug der Wegweisung als unzu- mutbar erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend machte, seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens habe sich die Lage in seinem Heimatstaat weiter verschlechtert, weshalb die Schweiz für angeordnete Wegweisungen nach Eritrea durch den UNO-Antifolterausschuss verurteilt worden sei, dass ihm mangels familiärer Unterstützung und aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatstaat im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea eine exis- tenzbedrohende Notlage drohe, dass er sich ausserdem in der Schweiz gut integriert habe,

D-5600/2021 Seite 7 dass die Vorinstanz sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch (sinn- gemäss geltend gemacht) die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie die aktuelle Situation in Eritrea nicht abgeklärt und lediglich die vom Gericht im Urteil D-1522/2018 vom 30. Oktober 2020 gemachten Ausführungen wiedergegeben habe, dass vorab die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen zu prü- fen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken, dass gemäss Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass mit diesem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen, jedoch weder die einlässliche Auseinandersetzung mit sämtlichen Parteistandpunkten noch das aus- drückliche Widerlegen jedes einzelnen Vorbringens erforderlich ist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind, sie hingegen unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043), dass sich der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch auf allgemeine Ausführungen zur Situation sowie zu Geschehnissen in seinem Heimatstaat – die Auswirkungen auf alle aus Eritrea geflüchteten Personen haben – beschränkt, er hinsichtlich seiner konkreten persönlichen Situation jedoch ausschliesslich seine vorgebrachte Integration in der Schweiz sub- stanziiert darlegt, dass auch vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerde- führers die Vorinstanz folglich nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu seinen voraussichtlichen Lebensverhältnissen vorzunehmen, dass sie sich in der angefochtenen Verfügung mit seinen zentralen Vor- bringen in seinem Wiedererwägungsgesuch rechtsgenüglich auseinander- gesetzt und hinreichend begründet hat, aus welchen Gründen diese nicht

D-5600/2021 Seite 8 zur Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug führen würden (vgl. A3/9 S. 4 f.), dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Rechts- vertretung die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass schliesslich dem SEM auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen ist, zumal es dem Beschwerdeführer offenkundig problemlos möglich war, diese Verfügung sachgerecht anzufechten, dass das SEM somit den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und seiner Begründungspflicht nachgekommen ist, womit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt, dass sodann mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdefüh- rer weder in den Nationaldienst einberufen wurde noch aus diesem deser- tiert ist, womit er nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur gilt, und gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht per se den Anforderungen an ein «real risk» zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der vom Beschwerdefüh- rer thematisierten jüngeren Praxis des UNO-Antifolterausschusses an sei- ner Einschätzung der Lage in Eritrea festhält (vgl. etwa Urteil des BVGer E-673/2023 vom 15. März 2023 S. 7 m.w.H.), dass die in der Beschwerde wiederholt vorgebrachte appellatorische Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung der Sache zu führen, dass die auf Beschwerdeebene zahlreich eingereichten Schreiben und Be- richte keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedererwägungsgesuch noch im Beschwerdeverfahren zu belegen vermochte, inwiefern ihm im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat eine existenzbedrohenden Not- lage drohe, dass somit auch die vorinstanzliche Beurteilung der individuellen Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und gesunden Beschwerde- führers nicht zu beanstanden und weiterhin davon auszugehen ist, er könne sich mittels Unterstützung seines Beziehungsnetzes in seinem Hei- matstaat reintegrieren,

D-5600/2021 Seite 9 dass die Integration in der Schweiz in Asyl- und anschliessenden Wieder- erwägungsverfahren im Grundsatz nicht zu prüfen ist (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2), dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten in Übereinstim- mung mit dem SEM zum Schluss kommt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevant veränderte Sachlage darzutun, welche einem Wegweisungsvollzug nach Eritrea nun- mehr entgegenstehen würde, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenver- fügung vom 20. Januar 2022 mit dem vorliegenden Entscheid gegen- standslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Ver- fahrenskosten zu verwenden ist.

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D-5600/2021 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5600/2021 Urteil vom 30. März 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Annelies Müller, Verein giveahand.ch, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. November 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe einer militärischen Vorladung nicht Folge geleistet, weshalb ihn die eritreischen Behörden gesucht und in seiner Abwesenheit seinen Vater mitgenommen und festgehalten hätten, dass die Vorinstanz mit Verfügungen vom 7. Februar 2018 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass sie zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen anführte, der junge und gesunde Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auf die Unterstützung seiner weiterhin dort lebenden Eltern und Geschwister zurückgreifen, welche zudem über ein Haus und landwirtschaftliche Güter verfügten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-1522/2018 vom 30. Oktober 2020 abwies, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit einer als «Wiedererwägungsgesuch in Sachen Vollzug der Wegweisung» bezeichneten Eingabe vom 5. Oktober 2021 an das SEM gelangte und um Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Februar 2018 ersuchte und beantragte, es seien Vollzugshindernisse festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er müsse weiterhin befürchten in den eritreischen Militärdienst eingezogen und zu kriegerischen Handlungen verpflichtet zu werden, dass er weiter geltend machte, eine allfällige Rückkehr nach Eritrea stelle mangels eines familiären Beziehungsnetzes und angesichts der veränderten Situation im Heimatland sowie seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz eine unverhältnismässige Härte dar, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen unter anderem einen Bericht des Vereins giveahand.ch vom Oktober 2021, ein allgemeines Schreiben des ACAT - Schweiz vom 26. Januar 2021, einen Lehrvertrag vom 28. Januar 2020, ein Schreiben des GIGA - German Institute of Global and Area Studies vom 15. April 2018 sowie diverse Zeugnisse und Bestätigungsschreiben verschiedener Bildungseinrichtungen in der Schweiz zu den Akten reichte, dass das SEM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, es mit Verfügung vom 25. November 2021 - eröffnet am 26. November 2021 - abwies, die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 7. Februar 2018 feststellte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2021 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er weiter beantragte, das missbräuchliche Überschreiten des Ermessens durch die Vorinstanz sei festzustellen und gebührend zu rügen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-schusses sowie (sinngemäss) die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte, dass der Eingabe unter anderem ein aktualisierter Bericht des Vereins giveahand.ch vom 17. Dezember 2021, ein Schreiben von B._______ vom 24. August 2021 sowie ein Zeitschriftenartikel vom 13. April 2021 beilagen, dass das Gericht mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Dezember 2021 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abwies und den am 24. Dezember 2021 angeordneten Vollzugsstopp aufhob, dass er mit derselben Verfügung auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 4. Februar 2022 fristgerecht leistete, dass die rubrizierte Rechtsvertretung namens des Beschwerdeführers am 16. September 2022 im vorliegenden Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren einreichte und um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren mit Urteil D-632/2022 vom 26. April 2022 abwies, dass die rubrizierte Rechtsvertretung namens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29. Oktober 2022 die Beschwerde vom 23. Dezember 2021 unaufgefordert ergänzte und um einen raschen Verfahrensabschluss ersuchte, dass sie mit derselben Eingabe eine Kostennote, diverse Entscheide des CAT in Kopie sowie diverse Internetlinks zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit Verfahrensstandsanfrage vom 28. November 2022 persönlich an das Gericht gelangte und eine Kopie seines Führer-scheins sowie mehrere Kopien von Deutschkurszertifikaten in der Schweiz und Berufsschulzeugnissen einreichte, dass der Instruktionsrichter die Verfahrensstandsanfrage vom 29. Oktober 2022 respektive 28. November 2022 mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 beantwortete, und zieht in Erwägung, dass gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit nach dem Leisten des Kostenvorschusses auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt sind (Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch - wie vorliegend - in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und insbesondere nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), womit Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass das SEM die Rechtzeitigkeit wie auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, dass für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids massgebend ist (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2), dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ablehnte, seine Kernvorbringen zur Vorladung zum Militärdienst und die illegale Ausreise betreffend, seien bereits im ordentlichen Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden, dass sich keine glaubhaften Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgungssituation zum Ausreisezeitpunkt ergeben und nebst der illegalen Ausreise auch keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorgelegen hätten, was im Urteil D-1522/2018 vom 30. Oktober 2020 denn auch bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben in der Schweiz nicht politisch oder regimekritisch in Erscheinung getreten sei, weshalb weiterhin nicht davon auszugehen sei, dass er in Eritrea mit Konsequenzen zu rechnen habe, dass auch weiterhin von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen sei, weil in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt vorliege und auch in individueller Hinsicht dem Wegweisungsvollzug nichts entgegenstehen würde, dass er jung und gesund sei, zehn Jahre lang die Schule besucht habe und im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfüge, dass ihm zudem die in der Schweiz gesammelte Berufserfahrung - dargelegt in seinem Wiedererwägungsgesuch - in Eritrea zugutekommen werde, dass schliesslich weder die vorgebrachte Integration in der Schweiz noch seine längere Landesabwesenheit den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend machte, seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens habe sich die Lage in seinem Heimatstaat weiter verschlechtert, weshalb die Schweiz für angeordnete Wegweisungen nach Eritrea durch den UNO-Antifolterausschuss verurteilt worden sei, dass ihm mangels familiärer Unterstützung und aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatstaat im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea eine existenzbedrohende Notlage drohe, dass er sich ausserdem in der Schweiz gut integriert habe, dass die Vorinstanz sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch (sinngemäss geltend gemacht) die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie die aktuelle Situation in Eritrea nicht abgeklärt und lediglich die vom Gericht im Urteil D-1522/2018 vom 30. Oktober 2020 gemachten Ausführungen wiedergegeben habe, dass vorab die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen zu prüfen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, dass gemäss Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass mit diesem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, jedoch weder die einlässliche Auseinandersetzung mit sämtlichen Parteistandpunkten noch das ausdrückliche Widerlegen jedes einzelnen Vorbringens erforderlich ist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind, sie hingegen unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043), dass sich der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch auf allgemeine Ausführungen zur Situation sowie zu Geschehnissen in seinem Heimatstaat - die Auswirkungen auf alle aus Eritrea geflüchteten Personen haben - beschränkt, er hinsichtlich seiner konkreten persönlichen Situation jedoch ausschliesslich seine vorgebrachte Integration in der Schweiz substanziiert darlegt, dass auch vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers die Vorinstanz folglich nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu seinen voraussichtlichen Lebensverhältnissen vorzunehmen, dass sie sich in der angefochtenen Verfügung mit seinen zentralen Vorbringen in seinem Wiedererwägungsgesuch rechtsgenüglich auseinandergesetzt und hinreichend begründet hat, aus welchen Gründen diese nicht zur Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug führen würden (vgl. A3/9 S. 4 f.), dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass schliesslich dem SEM auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen ist, zumal es dem Beschwerdeführer offenkundig problemlos möglich war, diese Verfügung sachgerecht anzufechten, dass das SEM somit den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und seiner Begründungspflicht nachgekommen ist, womit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt, dass sodann mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weder in den Nationaldienst einberufen wurde noch aus diesem desertiert ist, womit er nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur gilt, und gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht per se den Anforderungen an ein «real risk» zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der vom Beschwerdeführer thematisierten jüngeren Praxis des UNO-Antifolterausschusses an seiner Einschätzung der Lage in Eritrea festhält (vgl. etwa Urteil des BVGer E-673/2023 vom 15. März 2023 S. 7 m.w.H.), dass die in der Beschwerde wiederholt vorgebrachte appellatorische Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung der Sache zu führen, dass die auf Beschwerdeebene zahlreich eingereichten Schreiben und Berichte keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedererwägungsgesuch noch im Beschwerdeverfahren zu belegen vermochte, inwiefern ihm im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat eine existenzbedrohenden Notlage drohe, dass somit auch die vorinstanzliche Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und gesunden Beschwerdeführers nicht zu beanstanden und weiterhin davon auszugehen ist, er könne sich mittels Unterstützung seines Beziehungsnetzes in seinem Heimatstaat reintegrieren, dass die Integration in der Schweiz in Asyl- und anschliessenden Wiedererwägungsverfahren im Grundsatz nicht zu prüfen ist (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2), dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss kommt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevant veränderte Sachlage darzutun, welche einem Wegweisungsvollzug nach Eritrea nunmehr entgegenstehen würde, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne