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E-1308/2016

E-1308/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Juli 2014. Am 29. September 2014 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 30. Oktober 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 15. Januar 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, im August 2012 sei ihr Ehemann festgenommen worden. Man habe ihn beschuldigt, Leuten bei der Flucht aus dem Land geholfen zu haben. Im April 2013 seien die Behörden zwei Mal bei ihr zu Hause vorbeigekommen. Aus Angst, selbst auch verhaftet zu werden, habe sie Eritrea illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 - eröffnet am 12. Februar 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 1. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung vom 10. Februar 2016 sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie reichte eine Fürsorgebestätigung sowie einen Bericht, indem sie ihre Ausreise aus Eritrea schildert, zu den Akten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt wurde die Verfügung von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).

E. 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre illegal Ausreise und damit subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Sie lege ihre Ausreise auf widersprüchliche, substanzlose und unplausible Art und Weise dar. So widerspreche sie sich bezüglich der Zeit, die sie und ihre Begleiterin für die Ausreise gebraucht hätten und könne trotz mehrmaligem Nachfragen nicht sagen, wie sie sich orientiert hätten.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe bei den Befragungen durch die Vorinstanz nicht die ganze Wahrheit gesagt. Sie habe verschwiegen, dass sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist sei. Dem Schlepper habe sie versprechen müssen, dass sie ihn niemandem gegenüber erwähne. Sie habe jetzt realisiert, dass dies für sie schwere Konsequenzen habe und bereue es. Sie habe deshalb ihre Ausreise nochmals aufgeschrieben. Sie komme aus Eritrea, was von der Vorinstanz nicht angezweifelt werde, und sei im militärdienstpflichtigen Alter, weshalb sie grundsätzlich kein Ausreisevisum erhalten könne.

E. 4.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, die Beschwerdeführerin widerspreche sich bezüglich der Dauer, die sie und ihre Begleiterin für die Grenzüberquerung gebraucht hätten. So gibt die Beschwerdeführerin in der BzP zu Protokoll, dies habe zwei Stunden gedauert (SEM-Akten, A3/12 S. 7), während sie in der Anhörung sagt, sie seien die ganze Nacht hindurch gelaufen (SEM-Akten, A16/20 F172). Dass dies in der BzP falsch übersetzt worden sei, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. So bestätigt die Beschwerdeführerin in der BzP unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A3/12 S. 9). Wie sie und ihre Kollegin sich orientiert hätten, kann sie auch auf mehrfaches Nachfragen hin nicht beantworten (SEM-Akten, A16/20 F187 ff.). Insgesamt ist ihre Schilderung der angeblich illegalen Ausreise äusserst substanzlos und ihre Antworten sind durchgehend einsilbig und ausweichend. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingesteht, dass sie der Vorinstanz in den Befragungen nicht die ganze Wahrheit erzählt habe. So wurde die Beschwerdeführerin in beiden Befragungen darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Aussagen vertraulich behandelt werden und sie ohne Furcht sprechen könne (SEM-Akten, A3/12 S. 1 f. und A16/20 S. 2). Obwohl sie in der Anhörung vom Befrager darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihre Schilderung der Ausreise nicht glaubhaft sei, bestätigt die Beschwerdeführerin, dass sie die Wahrheit sage (SEM-Akten, A16/20 F194). Unter diesen Voraussetzungen muss der in englischer Sprache eingereichte Bericht der Beschwerdeführerin, in dem sie nochmals ihre angeblich illegale Ausreise schildert, als nachgeschoben und damit als unglaubhaft qualifiziert werden.

E. 4.5 Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (in Berücksichtigung der Erwägung 4.1) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 4.1 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werfen, und angesichts des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass sie das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.4.1 In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurs­kommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015 und E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2).

E. 6.4.2 Bezüglich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin kann den vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden. Zutreffend stellt die Vor­instanz fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren grob verletzt hat. Sowohl im Asylpunkt als auch bezüglich ihrer angeblich illegalen Ausreise macht sie offensichtlich unglaubhafte Aussagen. Korrekt führt die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, dass der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht geglaubt werden kann, dass sie verheiratet sei, zumal sie bezüglich der Geschwister ihres Ehemannes widersprüchliche Angaben macht (SEM-Akten, A3/12 S. 3 und A16/20 F74). Aus der Kopie ihrer Heiratsurkunde kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal solche Dokumente nicht fälschungssicher sind. Überhaupt sind ihre Angaben zu ihrer persönlichen Situation durchgehend unsubstantiiert und oberflächlich. Zumindest geht aus ihren Aussagen hervor, dass sie in Eritrea auf ein soziales und familiäres Netz zurückgreifen kann, und dass sie angeblich über einen Onkel in Angola verfügt, der ihr USD 4'000.- für ihre Reise nach Europa bezahlt hat. Des Weiteren kann ihre persönliche Situation aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen nicht weiter beurteilt werden. In Anlehnung an Erwägung 6.2 ist deshalb davon auszugehen, dass der Wegweisung diesbezüglich keine gesetzlichen Wegweisungsvollzugshindernisse entgegenstehen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 6.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 6.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1308/2016 Urteil vom 8. März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Juli 2014. Am 29. September 2014 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 30. Oktober 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 15. Januar 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, im August 2012 sei ihr Ehemann festgenommen worden. Man habe ihn beschuldigt, Leuten bei der Flucht aus dem Land geholfen zu haben. Im April 2013 seien die Behörden zwei Mal bei ihr zu Hause vorbeigekommen. Aus Angst, selbst auch verhaftet zu werden, habe sie Eritrea illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 - eröffnet am 12. Februar 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 1. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung vom 10. Februar 2016 sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie reichte eine Fürsorgebestätigung sowie einen Bericht, indem sie ihre Ausreise aus Eritrea schildert, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt wurde die Verfügung von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre illegal Ausreise und damit subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Sie lege ihre Ausreise auf widersprüchliche, substanzlose und unplausible Art und Weise dar. So widerspreche sie sich bezüglich der Zeit, die sie und ihre Begleiterin für die Ausreise gebraucht hätten und könne trotz mehrmaligem Nachfragen nicht sagen, wie sie sich orientiert hätten. 4.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe bei den Befragungen durch die Vorinstanz nicht die ganze Wahrheit gesagt. Sie habe verschwiegen, dass sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist sei. Dem Schlepper habe sie versprechen müssen, dass sie ihn niemandem gegenüber erwähne. Sie habe jetzt realisiert, dass dies für sie schwere Konsequenzen habe und bereue es. Sie habe deshalb ihre Ausreise nochmals aufgeschrieben. Sie komme aus Eritrea, was von der Vorinstanz nicht angezweifelt werde, und sei im militärdienstpflichtigen Alter, weshalb sie grundsätzlich kein Ausreisevisum erhalten könne. 4.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, die Beschwerdeführerin widerspreche sich bezüglich der Dauer, die sie und ihre Begleiterin für die Grenzüberquerung gebraucht hätten. So gibt die Beschwerdeführerin in der BzP zu Protokoll, dies habe zwei Stunden gedauert (SEM-Akten, A3/12 S. 7), während sie in der Anhörung sagt, sie seien die ganze Nacht hindurch gelaufen (SEM-Akten, A16/20 F172). Dass dies in der BzP falsch übersetzt worden sei, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. So bestätigt die Beschwerdeführerin in der BzP unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A3/12 S. 9). Wie sie und ihre Kollegin sich orientiert hätten, kann sie auch auf mehrfaches Nachfragen hin nicht beantworten (SEM-Akten, A16/20 F187 ff.). Insgesamt ist ihre Schilderung der angeblich illegalen Ausreise äusserst substanzlos und ihre Antworten sind durchgehend einsilbig und ausweichend. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingesteht, dass sie der Vorinstanz in den Befragungen nicht die ganze Wahrheit erzählt habe. So wurde die Beschwerdeführerin in beiden Befragungen darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Aussagen vertraulich behandelt werden und sie ohne Furcht sprechen könne (SEM-Akten, A3/12 S. 1 f. und A16/20 S. 2). Obwohl sie in der Anhörung vom Befrager darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihre Schilderung der Ausreise nicht glaubhaft sei, bestätigt die Beschwerdeführerin, dass sie die Wahrheit sage (SEM-Akten, A16/20 F194). Unter diesen Voraussetzungen muss der in englischer Sprache eingereichte Bericht der Beschwerdeführerin, in dem sie nochmals ihre angeblich illegale Ausreise schildert, als nachgeschoben und damit als unglaubhaft qualifiziert werden. 4.5 Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (in Berücksichtigung der Erwägung 4.1) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 4.1 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werfen, und angesichts des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass sie das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.4.1 In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurs­kommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015 und E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2). 6.4.2 Bezüglich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin kann den vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden. Zutreffend stellt die Vor­instanz fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren grob verletzt hat. Sowohl im Asylpunkt als auch bezüglich ihrer angeblich illegalen Ausreise macht sie offensichtlich unglaubhafte Aussagen. Korrekt führt die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, dass der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht geglaubt werden kann, dass sie verheiratet sei, zumal sie bezüglich der Geschwister ihres Ehemannes widersprüchliche Angaben macht (SEM-Akten, A3/12 S. 3 und A16/20 F74). Aus der Kopie ihrer Heiratsurkunde kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal solche Dokumente nicht fälschungssicher sind. Überhaupt sind ihre Angaben zu ihrer persönlichen Situation durchgehend unsubstantiiert und oberflächlich. Zumindest geht aus ihren Aussagen hervor, dass sie in Eritrea auf ein soziales und familiäres Netz zurückgreifen kann, und dass sie angeblich über einen Onkel in Angola verfügt, der ihr USD 4'000.- für ihre Reise nach Europa bezahlt hat. Des Weiteren kann ihre persönliche Situation aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen nicht weiter beurteilt werden. In Anlehnung an Erwägung 6.2 ist deshalb davon auszugehen, dass der Wegweisung diesbezüglich keine gesetzlichen Wegweisungsvollzugshindernisse entgegenstehen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist somit als zumutbar zu erachten. 6.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel