Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 1. April 2014 in Richtung Sudan. Am 26. September 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 16. Oktober 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 9. Juni 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe das 12. Schuljahr in Sawa besucht. Nach einem Monat Urlaub sei er nach Sawa zurückgekehrt. Statt eine Ausbildung als Lehrer absolvieren zu können, sei er jedoch in den Militärdienst eingeteilt worden. Von Ende August 2011 bis September 2012 sei er in Sawa ausgebildet worden. Danach sei er in B._______ stationiert worden. Auf einer Versammlung habe er im Februar 2013 seinen Vorgesetzten gefragt, warum er keine Lehrerausbildung habe machen können. Daraufhin sei er bis am 15. Mai 2013 inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er seine Einheit unerlaubt verlassen, und habe sich bis zu seiner Ausreise Anfangs April 2014 vor den Behörden versteckt. Im (...) habe er noch geheiratet. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 - eröffnet am 27. Juli 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 26. August 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des SEM vom 23. Juli 2015 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte er zwei Fotos und eine Admission Card zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 9. September 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Fotos sowie die Taufscheine seines Kindes und seiner Ehefrau zu den Akten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Gesuchsgründe nachvollziehbar und glaubhaft darzutun. Seine Schilderungen seien durchwegs einsilbig und oberflächlich ausgefallen, teilweise sei er den gestellten Fragen ausgewichen, und es müsse jede Einzelheit zu den Sachverhaltsvorbringen erfragt werden. Es fehle an Detailreichtum und die Vorbringen würden schematisch und konstruiert wirken und zudem diverse Widersprüche aufweisen. So schildere er seine Verhaftung sehr oberflächlich, sodass der Eindruck entstehe, dass es sich dabei um eine konstruierte Geschichte handle. Auch bei der Geltendmachung des Gefängnisaufenthalts würden Hinweise auf persönlich Erlebtes fehlen. Die Erklärung der Desertion wirke behelfsmässig und sei widersprüchlich. Dass er sich vor seiner Ausreise rund zehn Monate vor den Behörden versteckt habe, erwähne er in der BzP mit keinem Wort. Substantiierte Hinweise, dass er im Zeitpunkt der Ausreise gefährdet im Sinne des Asylgesetzes gewesen sei, liessen sich den Akten nicht entnehmen. Obwohl er in der Anhörung Namen von Vorgesetzten, militärische Befehle und Waffentypen habe nennen können, lasse die Art und Weise, wie er über die zwei Jahre und fünf Monate, die er in seiner Einheit zugebracht habe, äussere, den Eindruck entstehen, dass er in Wirklichkeit gar nie in Sawa und im Militärdienst gewesen sei.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Ansicht des SEM sei nicht nachvollziehbar und wirke konstruiert. Seine Antworten seien zwar eher knapp, aber durchwegs präzise und detailliert. Die Behauptung der Vorinstanz, seine Vorbringen seien schematisch, konstruiert und würden diverse Widersprüche aufweisen, sei gänzlich unsubstantiiert und daher willkürlich. Bezüglich seiner Verhaftung schildere er die genauen Daten widerspruchsfrei. Die Situation sei für ihn selbsterklärend, trotzdem schildere er sie präzise, wenn auch mit knappen Antworten. Es sei verständlich, dass er sich nicht gern an die Haft zurückerinnere und entsprechend möglichst knappe Antworten gebe. Letztlich gebe er auf zwei Seiten umfassend und widerspruchsfrei Auskunft über den Gefängnisaufenthalt. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei seiner Desertion nicht um eine Flucht aus dem Gefängnis handle, sondern er lediglich die Flucht von der Kaserne beschreibe. Die Kaserne sei sodann nicht mit einem Stacheldraht umzäunt, sondern mit einem Gebüsch mit Dornen. Wie er die Dornen weggedrückt habe, erkläre er sehr plastisch. Einziger offensichtlicher Widerspruch sei der Zeitpunkt der Desertion. Dieser Widerspruch lasse sich jedoch auf die Übersetzung zurückführen. Dass die Behörden ihn nach seiner Desertion nicht mit letzter Konsequenz gesucht hätten, sei nachvollziehbar, da viele Militärdienstpflichtige desertieren würden, und er keine hohe Position innehabe. Seine Tätigkeit beim Militär könne er zudem mit Fotos belegen.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers durchwegs einsilbig und oberflächlich ausgefallen sind. So führt er in der freien Rede zu seinen Asylgründen lediglich aus, er sei zum zweiten Mal nach Sawa aufgefordert worden. Er habe dort einen normalen Kurs erwartet, es habe jedoch einen Militärkurs gegeben (SEM-Akten, A18/28 F62). Es oblag sodann dem Befrager, jedes Detail einzeln vom Beschwerdeführer in Erfahrung zu bringen. Dieser antwortet nicht, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, durchwegs präzise und detailliert, sondern immer kurz und einsilbig. Dies obwohl ihm der Befrager mit offenen Fragen immer wieder die Möglichkeit gibt, etwas weiter auszuholen (vgl. SEM-Akten, A18/28 F77 ff., F94, F100, F103, F106 etc.). Realkennzeichen sind dabei keine erkennbar. So kann er weder seine Verhaftung noch den Gefängnisaufenthalt lebhaft schildern, und er widerspricht sich bezüglich der Monate, die er angeblich in Gefangenschaft verbracht hat (vgl. dazu SEM-Akten, A4/13 S. 9 und A18/28 F91 ff. und F300). Dass der Beschwerdeführer überhaupt in Sawa und im Militärdienst war, ist angesichts seiner unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen dazu, nicht glaubhaft. Auch die angebliche Desertion vermag er nicht glaubhaft zu machen. So bleibt unklar, wie er den angeblich zwei Meter hohen Stacheldraht, der das Gelände umgeben habe, übersprungen habe, und warum er zusätzlich von Dornen redet, die er voneinander weggemacht habe (SEM-Akten, A18/28 F289 ff.). Zudem widerspricht er sich bezüglich des Zeitpunktes, zu dem er die Kaserne verlassen habe. In der BzP bringt er vor, er sei in der Morgendämmerung geflüchtet (SEM-Akten, A4/13 S. 8), gemäss seinen Aussagen in Anhörung habe er die Kaserne jedoch am Abend verlassen (SEM-Akten, A18/28 F297). Ein Übersetzungsfehler, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht, ist auszuschliessen. So bestätigte er in der BzP, dass er den Dolmetscher gut verstehe, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen, und dass ihm das Protokoll in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden ist (vgl. SEM-Akten, A4/13 S. 2 und 10). Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer, obwohl er angeblich aus dem Militärdienst desertiert ist, noch rund zehn Monate in Eritrea verbringt, mit Verwandten Kontakt hat, immer wieder zu Hause vorbeigeht und während dieser Zeit sogar noch heiratet. Dies entspricht eindeutig nicht dem Verhalten einer verfolgten Person. Aus den eingereichten Fotos (eines in Militäruniform mit Waffe, zwei in Uniform vor geschmückten Schranken, ein weiteres angeblich aus seiner Schulzeit in Sawa) kann der Beschwerdeführer angesichts seiner unglaubhaften Schilderungen seiner Asylgründe nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt für die eingereichte Admission Card. Die Fotos sind undatiert und müssen nicht zwingend im Zusammenhang mit seiner Zeit in Sawa oder im Militärdienst aufgenommen worden sein. Dokumente wie die eingereichte Admission Card sind bekannter Weise nicht fälschungssicher und in der Heimat des Beschwerdeführers gegen Geld erhältlich.
E. 4.4 Insgesamt bestehen, auch wenn der Beschwerdeführer in der Anhörung Namen von Vorgesetzten, militärische Befehle oder Waffentypen nennen kann, überwiegende Zweifel an seinen Asylvorbringen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun.
E. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
E. 5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien äusserst einsilbig und würden sich auf wenige Sätze beschränken. Äusserst unglaubhaft sei, dass er den Weg von Barentu nach Hafir (mindestens 110 Kilometer) in zwei Tagen zu Fuss bewältigt habe, zumal es sich um hügeliges, teilweise gebirgiges Gelände handle. Zudem seien seine Ausführungen zu den Umständen der Ausreise äusserst unsubstantiiert und auch widersprüchlich.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, betreffend der Reisezeit von C._______ nach D._______ habe er die Frage bezüglich der Daten nicht richtig verstanden. So habe er danach auch gesagt, er sei vier Nächte unterwegs gewesen, was durchaus plausibel sei. Zudem mache er gerade in den Details äusserst klare und übereinstimmende Aussagen. Er habe Eritrea illegal verlassen und sei deshalb als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 5.5 Obwohl sich der Beschwerdeführer bezüglich der Daten des Reiseweges von C._______ nach D._______ korrigiert (vgl. SEM-Akten, A18/28 F317), stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen zur angeblich illegalen Ausreise nicht hinreichend substantiiert und oberflächlich sind und zudem Widersprüche aufweisen. So führt der Beschwerdeführer, als er aufgefordert wurde, seine Ausreise aus Eritrea zu schildern, lediglich aus, er sei aus B._______ losgelaufen und in sein Dorf gegangen. Dort habe er geheiratet und sei geflohen (SEM-Akten, A18/28 F252). Nach der Aufforderung, genauer zu erzählen, ergänzt er lediglich, die Hochzeit habe nach sieben Monaten stattgefunden und drei Monate später sei er geflüchtet (SEM-Akten, A18/28 F253). Auch auf konkretes Nachfragen hin bleibt der Beschwerdeführer vage und oberflächlich (SEM-Akten A18/28 F254 ff.). Zudem widerspricht er sich. Während er in der BzP ausführt, der Schlepper habe neben ihm noch drei weitere Flüchtlinge mitgenommen (SEM-Akten, A4/13 S. 7), spricht er in der Anhörung von drei Personen inklusive Fluchthelfer (SEM-Akten, A18/28 F261).
E. 5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, SR 0.101). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea ist als zumutbar zu erachten. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 E. 7.2 vom 10. Januar 2014 und E-6816/2014 vom 9. Juni 2015). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist dies beim Beschwerdeführer der Fall. So lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie (Eltern, Ehefrau, Kind, Schwester) im Dorf E._______. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder dort einziehen kann und von seiner Familie auch wirtschaftlich unterstützt wird. Weiter leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers in Eritrea (SEM-Akten, A4/13 S. 5). Ebenfalls zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass er für eritreische Verhältnisse aus einem gut situierten Umfeld stammt. So besitzt die Familie eine eigenes Haus, und der Beschwerdeführer hat von seinem Vater ein eigenes Haus bekommen, um dort mit seiner Frau und seinem Kind zu leben (SEM-Akten, A4/13 S. 4 f.). Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und gut gebildeten Mann, was seine wirtschaftliche Integration zusätzlich begünstigen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
E. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8.1 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdesache aufgrund der bestehenden Aktenlage spruchreif ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend erstellt, und weitergehende Abklärungen erweisen sich nicht als nötig. Damit besteht auch keine Veranlassung, die Sache wie im Subeventualantrag beantragt zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5237/2015 Urteil vom 20. Oktober 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Benedikt Homberger, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 1. April 2014 in Richtung Sudan. Am 26. September 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 16. Oktober 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 9. Juni 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe das 12. Schuljahr in Sawa besucht. Nach einem Monat Urlaub sei er nach Sawa zurückgekehrt. Statt eine Ausbildung als Lehrer absolvieren zu können, sei er jedoch in den Militärdienst eingeteilt worden. Von Ende August 2011 bis September 2012 sei er in Sawa ausgebildet worden. Danach sei er in B._______ stationiert worden. Auf einer Versammlung habe er im Februar 2013 seinen Vorgesetzten gefragt, warum er keine Lehrerausbildung habe machen können. Daraufhin sei er bis am 15. Mai 2013 inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er seine Einheit unerlaubt verlassen, und habe sich bis zu seiner Ausreise Anfangs April 2014 vor den Behörden versteckt. Im (...) habe er noch geheiratet. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 - eröffnet am 27. Juli 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 26. August 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des SEM vom 23. Juli 2015 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte er zwei Fotos und eine Admission Card zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 9. September 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Fotos sowie die Taufscheine seines Kindes und seiner Ehefrau zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Gesuchsgründe nachvollziehbar und glaubhaft darzutun. Seine Schilderungen seien durchwegs einsilbig und oberflächlich ausgefallen, teilweise sei er den gestellten Fragen ausgewichen, und es müsse jede Einzelheit zu den Sachverhaltsvorbringen erfragt werden. Es fehle an Detailreichtum und die Vorbringen würden schematisch und konstruiert wirken und zudem diverse Widersprüche aufweisen. So schildere er seine Verhaftung sehr oberflächlich, sodass der Eindruck entstehe, dass es sich dabei um eine konstruierte Geschichte handle. Auch bei der Geltendmachung des Gefängnisaufenthalts würden Hinweise auf persönlich Erlebtes fehlen. Die Erklärung der Desertion wirke behelfsmässig und sei widersprüchlich. Dass er sich vor seiner Ausreise rund zehn Monate vor den Behörden versteckt habe, erwähne er in der BzP mit keinem Wort. Substantiierte Hinweise, dass er im Zeitpunkt der Ausreise gefährdet im Sinne des Asylgesetzes gewesen sei, liessen sich den Akten nicht entnehmen. Obwohl er in der Anhörung Namen von Vorgesetzten, militärische Befehle und Waffentypen habe nennen können, lasse die Art und Weise, wie er über die zwei Jahre und fünf Monate, die er in seiner Einheit zugebracht habe, äussere, den Eindruck entstehen, dass er in Wirklichkeit gar nie in Sawa und im Militärdienst gewesen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Ansicht des SEM sei nicht nachvollziehbar und wirke konstruiert. Seine Antworten seien zwar eher knapp, aber durchwegs präzise und detailliert. Die Behauptung der Vorinstanz, seine Vorbringen seien schematisch, konstruiert und würden diverse Widersprüche aufweisen, sei gänzlich unsubstantiiert und daher willkürlich. Bezüglich seiner Verhaftung schildere er die genauen Daten widerspruchsfrei. Die Situation sei für ihn selbsterklärend, trotzdem schildere er sie präzise, wenn auch mit knappen Antworten. Es sei verständlich, dass er sich nicht gern an die Haft zurückerinnere und entsprechend möglichst knappe Antworten gebe. Letztlich gebe er auf zwei Seiten umfassend und widerspruchsfrei Auskunft über den Gefängnisaufenthalt. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei seiner Desertion nicht um eine Flucht aus dem Gefängnis handle, sondern er lediglich die Flucht von der Kaserne beschreibe. Die Kaserne sei sodann nicht mit einem Stacheldraht umzäunt, sondern mit einem Gebüsch mit Dornen. Wie er die Dornen weggedrückt habe, erkläre er sehr plastisch. Einziger offensichtlicher Widerspruch sei der Zeitpunkt der Desertion. Dieser Widerspruch lasse sich jedoch auf die Übersetzung zurückführen. Dass die Behörden ihn nach seiner Desertion nicht mit letzter Konsequenz gesucht hätten, sei nachvollziehbar, da viele Militärdienstpflichtige desertieren würden, und er keine hohe Position innehabe. Seine Tätigkeit beim Militär könne er zudem mit Fotos belegen. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers durchwegs einsilbig und oberflächlich ausgefallen sind. So führt er in der freien Rede zu seinen Asylgründen lediglich aus, er sei zum zweiten Mal nach Sawa aufgefordert worden. Er habe dort einen normalen Kurs erwartet, es habe jedoch einen Militärkurs gegeben (SEM-Akten, A18/28 F62). Es oblag sodann dem Befrager, jedes Detail einzeln vom Beschwerdeführer in Erfahrung zu bringen. Dieser antwortet nicht, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, durchwegs präzise und detailliert, sondern immer kurz und einsilbig. Dies obwohl ihm der Befrager mit offenen Fragen immer wieder die Möglichkeit gibt, etwas weiter auszuholen (vgl. SEM-Akten, A18/28 F77 ff., F94, F100, F103, F106 etc.). Realkennzeichen sind dabei keine erkennbar. So kann er weder seine Verhaftung noch den Gefängnisaufenthalt lebhaft schildern, und er widerspricht sich bezüglich der Monate, die er angeblich in Gefangenschaft verbracht hat (vgl. dazu SEM-Akten, A4/13 S. 9 und A18/28 F91 ff. und F300). Dass der Beschwerdeführer überhaupt in Sawa und im Militärdienst war, ist angesichts seiner unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen dazu, nicht glaubhaft. Auch die angebliche Desertion vermag er nicht glaubhaft zu machen. So bleibt unklar, wie er den angeblich zwei Meter hohen Stacheldraht, der das Gelände umgeben habe, übersprungen habe, und warum er zusätzlich von Dornen redet, die er voneinander weggemacht habe (SEM-Akten, A18/28 F289 ff.). Zudem widerspricht er sich bezüglich des Zeitpunktes, zu dem er die Kaserne verlassen habe. In der BzP bringt er vor, er sei in der Morgendämmerung geflüchtet (SEM-Akten, A4/13 S. 8), gemäss seinen Aussagen in Anhörung habe er die Kaserne jedoch am Abend verlassen (SEM-Akten, A18/28 F297). Ein Übersetzungsfehler, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht, ist auszuschliessen. So bestätigte er in der BzP, dass er den Dolmetscher gut verstehe, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen, und dass ihm das Protokoll in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden ist (vgl. SEM-Akten, A4/13 S. 2 und 10). Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer, obwohl er angeblich aus dem Militärdienst desertiert ist, noch rund zehn Monate in Eritrea verbringt, mit Verwandten Kontakt hat, immer wieder zu Hause vorbeigeht und während dieser Zeit sogar noch heiratet. Dies entspricht eindeutig nicht dem Verhalten einer verfolgten Person. Aus den eingereichten Fotos (eines in Militäruniform mit Waffe, zwei in Uniform vor geschmückten Schranken, ein weiteres angeblich aus seiner Schulzeit in Sawa) kann der Beschwerdeführer angesichts seiner unglaubhaften Schilderungen seiner Asylgründe nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt für die eingereichte Admission Card. Die Fotos sind undatiert und müssen nicht zwingend im Zusammenhang mit seiner Zeit in Sawa oder im Militärdienst aufgenommen worden sein. Dokumente wie die eingereichte Admission Card sind bekannter Weise nicht fälschungssicher und in der Heimat des Beschwerdeführers gegen Geld erhältlich. 4.4 Insgesamt bestehen, auch wenn der Beschwerdeführer in der Anhörung Namen von Vorgesetzten, militärische Befehle oder Waffentypen nennen kann, überwiegende Zweifel an seinen Asylvorbringen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien äusserst einsilbig und würden sich auf wenige Sätze beschränken. Äusserst unglaubhaft sei, dass er den Weg von Barentu nach Hafir (mindestens 110 Kilometer) in zwei Tagen zu Fuss bewältigt habe, zumal es sich um hügeliges, teilweise gebirgiges Gelände handle. Zudem seien seine Ausführungen zu den Umständen der Ausreise äusserst unsubstantiiert und auch widersprüchlich. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, betreffend der Reisezeit von C._______ nach D._______ habe er die Frage bezüglich der Daten nicht richtig verstanden. So habe er danach auch gesagt, er sei vier Nächte unterwegs gewesen, was durchaus plausibel sei. Zudem mache er gerade in den Details äusserst klare und übereinstimmende Aussagen. Er habe Eritrea illegal verlassen und sei deshalb als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 5.5 Obwohl sich der Beschwerdeführer bezüglich der Daten des Reiseweges von C._______ nach D._______ korrigiert (vgl. SEM-Akten, A18/28 F317), stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen zur angeblich illegalen Ausreise nicht hinreichend substantiiert und oberflächlich sind und zudem Widersprüche aufweisen. So führt der Beschwerdeführer, als er aufgefordert wurde, seine Ausreise aus Eritrea zu schildern, lediglich aus, er sei aus B._______ losgelaufen und in sein Dorf gegangen. Dort habe er geheiratet und sei geflohen (SEM-Akten, A18/28 F252). Nach der Aufforderung, genauer zu erzählen, ergänzt er lediglich, die Hochzeit habe nach sieben Monaten stattgefunden und drei Monate später sei er geflüchtet (SEM-Akten, A18/28 F253). Auch auf konkretes Nachfragen hin bleibt der Beschwerdeführer vage und oberflächlich (SEM-Akten A18/28 F254 ff.). Zudem widerspricht er sich. Während er in der BzP ausführt, der Schlepper habe neben ihm noch drei weitere Flüchtlinge mitgenommen (SEM-Akten, A4/13 S. 7), spricht er in der Anhörung von drei Personen inklusive Fluchthelfer (SEM-Akten, A18/28 F261). 5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, SR 0.101). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea ist als zumutbar zu erachten. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 E. 7.2 vom 10. Januar 2014 und E-6816/2014 vom 9. Juni 2015). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist dies beim Beschwerdeführer der Fall. So lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie (Eltern, Ehefrau, Kind, Schwester) im Dorf E._______. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder dort einziehen kann und von seiner Familie auch wirtschaftlich unterstützt wird. Weiter leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers in Eritrea (SEM-Akten, A4/13 S. 5). Ebenfalls zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass er für eritreische Verhältnisse aus einem gut situierten Umfeld stammt. So besitzt die Familie eine eigenes Haus, und der Beschwerdeführer hat von seinem Vater ein eigenes Haus bekommen, um dort mit seiner Frau und seinem Kind zu leben (SEM-Akten, A4/13 S. 4 f.). Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und gut gebildeten Mann, was seine wirtschaftliche Integration zusätzlich begünstigen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. 8.1 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdesache aufgrund der bestehenden Aktenlage spruchreif ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend erstellt, und weitergehende Abklärungen erweisen sich nicht als nötig. Damit besteht auch keine Veranlassung, die Sache wie im Subeventualantrag beantragt zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: