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E-3899/2016

E-3899/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3899/2016 Urteil vom 15. Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. September 2014 mit Verfügung vom 24. Mai 2016 - eröffnet am 25. Mai 2016 - abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juni 2016 durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzuges festzustellen und ihr als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin die Beiordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2016 bestätigt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, dass der Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensicht­lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent­scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit der Beschwerde darum ersucht wurde, in Bezug auf die Altersangaben der Geschwister und mitunter auch der Beschwerdeführerin und bezüglich der Frage der Verwandtschaft die Asylakten der in der Schweiz lebenden Schwester der Beschwerdeführerin zu konsultieren und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu edieren, dass dem Gesuch insoweit entsprochen wurde, als die Asylakten der Schwester der Beschwerdeführerin (N [...]) vom Gericht beigezogen und konsultiert wurden, dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2016 mitgeteilt wurde, ihre Schwester habe im Rahmen ihres Asylverfahrens angegeben, vier Schwestern zu haben, deren Jahrgänge mit (...), (...), (...) und (...) bezeichnet und die letztere Jahreszahl der Beschwerdeführerin zugeordnet habe, dass damit dem Gesuch der Beschwerdeführerin inhaltlich entsprochen wurde und das Gesuch um Edition der Akten der Schwester der Beschwerdeführerin an die Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2016 abgewiesen wurde, dass zudem das Gericht die Asylakten der Schwester der Beschwerdeführerin für den vorliegenden Entscheid materiell-rechtlich nicht miteinbezieht, dass mit der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht geltend gemacht wurde, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz würden bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente, die für und wider die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin (recte die Glaubhaftigkeit derer Vorbringen) sprächen, klar die Elemente überwiegen, die dafür sprächen, dass sie die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt habe, beziehungsweise diese nicht überwiegend auszuschliessen seien, dass das Gericht den diesbezüglichen Einwänden in der Beschwerde nicht folgen kann, dass vielmehr die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung bezüglich der entscheidrelevanten Aspekte zu überzeugen vermag und auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass demnach auch die rechtlichen Folgerungen der angefochtenen Verfügung in ihrem Resultat nicht zu beanstanden sind, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, der Asylentscheid erwecke stark den Eindruck, dass vorliegend nur die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen, gewichtet worden seien und somit das Recht auf rechtliches Gehör, welches auch die Würdigung der Beweismittel vorschreibe, verletzt habe, in entscheidrelevanter Hinsicht unberechtigt ist, dass, soweit hier als Beweismittel die in den Akten liegenden ärztlichen Befunde vom 30. September 2014 und vom 8. Oktober 2014 (Akten SEM A9/4) angesprochen werden sollten, festzustellen ist, dass anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. September 2014 der Beschwerdeführerin ausdrücklich das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde, worauf sie zu Protokoll gab, sie sei gesund (A3/14, Rz 8.02), dass im Weiteren in der angefochtenen Verfügung erwogen wurde, der Hinweis der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 16. Dezember 2015 (A19/22), es sei ihr während der Erstanhörung nicht gut gegangen, die divergierenden Angaben nicht überzeugend zu erklären vermöge, dass bei dieser Sachlage die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht stichhaltig erscheint, auch wenn in der angefochtenen Verfügung die in den Akten A9/4 erhobenen ärztlichen Befunde nicht explizit angeführt wurden, dass jedoch in Berücksichtigung der ärztlich attestierten Befunde den in der angefochtenen Verfügung festgestellten Divergenzen zwischen den Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung kein vollwertiges Gewicht beizumessen ist, dass in entscheidrelevanter Hinsicht jedoch ohnehin festzustellen ist, dass vorliegend eine Beurteilung der Beschwerdesache allein gestützt auf die Anhörung vom 16. Dezember 2015 zum Schluss führt, dass die angefochtene Verfügung im Resultat offenkundig nicht zu beanstanden ist, dass in entscheidwesentlicher Hinsicht namentlich die Feststellung der Vorinstanz zutreffend ist, wonach die Schilderungen der Beschwerdeführerin keine (hinreichenden) Realkennzeichen aufweisen, die für ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten einschneidenden Vorfälle sprechen und die vertiefende Substanz und eine erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen lassen würden, dass demnach die Einschätzung der Vorinstanz zu stützen ist, dass nicht glaubhaft gemacht ist, die Beschwerdeführerin habe Eritrea aufgrund der von ihr dargestellten Umstände verlassen, und ihre Aussagen in starkem Masse darauf hindeuten, sie habe Eritrea nicht wie geltend gemacht verlassen, dass die entsprechenden protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht in der Rechtsmitteleingabe an einem entscheidenden Mangel an Realitätskennzeichen leiden und das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin diesbezüglich auffallend ausweichend erscheint, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten, in vieler Hinsicht prägenden Ereignissen derart ausgefallen ist, das nicht den Eindruck zulässt, sie habe dies im vorgebrachten Rahmen selbst erlebt, dass die entsprechenden Einwände in der Beschwerde bei dieser Sachlage in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht stichhaltig erscheinen, dass zwar dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund allgemeiner Erfahrung insoweit zuzustimmen ist, als dass eine schlechte körperliche und seelische Verfassung die Kommunikationsfähigkeit stark einschränken können, dass dem Protokoll der BzP der Beschwerdeführerin immerhin nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführerin hätte aufgrund eines gesundheitlich derart eingeschränkten Zustandes die Konzentrationsfähigkeit abgesprochen werden müssen, dass sie sich nicht vernunftgemäss hätte äussern können, dass jedoch, wie oben ausgeführt, auch bei Nichtberücksichtigung der Aussagen anlässlich der BzP die rechtliche Einschätzung der Beschwerdesache nicht anders ausfällt, dass allfällig entstandene Ungenauigkeiten aufgrund der Anhörung in Tigre (Muttersprache der Beschwerdeführerin B._______) oder eine fehlende ordentliche Schulbildung als Erklärung für den unglaubhaften Sachvortrag zumindest bezüglich der entscheidwesentlichen Aspekte des geltend gemachten Sachverhaltes (Einzug in den Militärdienst, Absolvierung eines dreimonatigen Militärdienstes, Desertion aus dem Militärdienst und illegale Ausreise aus dem Heimatland) nicht tauglich erscheinen, dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde etwa die blosse Nennung der militärischen Ausbildungsstätten, des Namens eines Ausbildners und der dienstlichen Einteilung, sowie die Erwähnung des Wachtauftrages, des Essenkochens, langer Fussmärsche und der Angst gegenüber nächtlichem Wachehalten keine hinreichenden Realmerkmale darstellen, sondern gerade auch diese Aussageinhalte plakativ verblieben, dass zudem der (zutreffende) Hinweis in der Beschwerde, der Asylthematik seien kulturelle Unterschiede inhärent und es sei somit dem sozio-kulturellen Hintergrund einer Person Rechnung zu tragen, im vorliegenden Zusammenhang nicht hilfreich erscheint, zumal die Schilderung eines glaubhaften Sachvortrages im hier interessierenden Rahmen nicht vorwiegend von einen eritreischen, allenfalls ruralem Sozialisierungshintergrund abhängt, dass in der Beschwerde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Möglichkeit des legalen Verlassens des eritreischen Staatsgebietes verwiesen und vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin könne nach diesen Kriterien nicht legal aus Eritrea ausgereist sein, dass zwar aus dem Umstand einer Verheimlichung der wahren Umstände einer Ausreise aus Eritrea nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, es sich jedoch nach konstanter Rechtsprechung des Gerichts genauso wenig rechtfertigt, allein aufgrund der notorisch schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass die Ausreise illegal erfolgte, dass den vorliegenden Akten keine glaubhaften, konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen weder von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen zumindest glaubhaft zu machen vermochte und die Vorinstanz daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass gemäss Art. 44 AsylG das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnet, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, dass die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9) und die Vorinstanz die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügte, dass sich aus den Akten ergibt, dass die Vorinstanz auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist, dass sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal selbst Eritreer, die den Heimatstaat illegal verlassen haben, allfälligen Sanktionen durch Bezahlung einer kleineren Geldsumme entgehen (so etwa Urteil des BVGer D-1551/2016 vom 9. Mai 2016 E. 5.2), dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und unter dem Prüfungsaspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bezüglich der persönlichen Situation vorauszusetzen ist, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2, D-2119/2016 vom 28. April 2016 E. 5.3 und D-1551/2016 vom 9. Mai 2016 E. 5.3), dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin begünstigende individuelle Umstände vorliegen, da sie den Kontakt mit ihrer Familie pflegt und von einem intakten familiären Beziehungsnetz und einer gesicherten Unterkunft ausgegangen werden kann (vgl. A19/22 F10), dass nebst den Eltern auch zwei verheiratete Schwestern im Heimatland leben und somit ein breiteres familiäres Beziehungsnetz besteht, dass die gesamte Familie in der Pflicht steht, sie auch nach der Rückkehr in den Heimatstaat weiterhin - soweit notwendig - wirtschaftlich zu unterstützen, dass es der Beschwerdeführerin zudem zumuten ist, wie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland mit - wenn auch bescheidenen - Arbeitstätigkeiten zum wirtschaftlichen Fortkommen der Familie beizutragen, dass in Anbetracht des tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass sie nach ihrer Heimkehr einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt wäre, dass zudem aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Wegweisungsvollzug aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar erscheinen lassen müssten, dass der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen ist, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), dass den in der Beschwerde erhobenen ausführlichen Vorbringen bezüglich der verschiedenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges allgemeiner Natur entgegenzuhalten ist, dass auch bezüglich eritreischer Staatsangehöriger eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen ist, dass die Beschwerdebegehren unter Berücksichtigung und Gewichtung der entscheidwesentlichen Aspekte als aussichtslos erscheinen, dass die entsprechenden Einwände in der Beschwerde bei dieser Sachlage als nicht stichhaltig zu werten sind, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind, dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: