Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss seinen Angaben im März 2013. Am 4. August 2014 reiste er in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 18. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Dabei führte er aus, er sei am Fuss verletzt worden, als er während seiner Inhaftierung in B._______ verhört und geschlagen worden sei. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 30. November 2015 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus C._______, D._______, nahe der Grenze zum Sudan. In dieser Gegend würden viele Menschen illegal ausreisen. Der Vater sei Soldat gewesen und seit über zehn Jahren verschollen. Seine ältere Schwester (N [...]) lebe in der Schweiz. Zwei jüngere Geschwister würden bei der Mutter in C._______ leben. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht und noch kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Zuhause sei es seine Aufgabe gewesen, mit einem Eselskarren ausserhalb des Wohnortes Wasser zu holen. Etwa Mitte Januar 2013 sei er beim Wasserholen von zwei in Zivil gekleidete Personen angehalten worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, Personen illegal über die Grenze zu schleusen. Er sei nach C._______ auf den Polizeiposten gebracht worden. Dort sei er befragt und geschlagen worden. Nach zwei Wochen sei er auf den Polizeiposten in B._______ verlegt worden. Auch dort sei er befragt und geschlagen worden. Aufgrund der Schläge auf den Rücken habe er Schmerzen im Brustkorb gehabt, Blut spucken müssen und das Essen nicht mehr behalten können. Deshalb sei er ungefähr nach vier Wochen ins Spital verlegt worden. Am dritten Tag sei er aus dem Spital geflohen, als der Wächter für kurze Zeit seinen Platz verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. E._______ Heim vom 21. März 2016, Fotos des linken Oberschenkels und des linken Unterschenkels, das Schulzeugnis der neunten Klasse in Kopie sowie eine Fürsorgebestätigung vom 23. Februar 2016 zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 23. März 2016 reichte der Beschwerdeführer das Schulzeugnis der neunten Klasse im Original zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschuss sowie Beiordnung des unterzeichneten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 24. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 sei in Wiedererwägung zu ziehen und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung seien gutzuheissen, eventualiter sei eine Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. G. Am 18. Oktober 2016 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. H. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe den Kostenvorschuss bezahlt habe, halte aber am Wiedererwägungsgesuch fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 ab, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 3.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten der Asylbegründung vage, unsubstantiiert, realitätsfremd, detailarm und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Namentlich habe er unterschiedliche Verletzungen infolge der erlittenen Schläge während der Inhaftierung geltend gemacht. Sein Erklärungsversuch im Rahmen des rechtlichen Gehörs, er habe nie von einer Fussverletzung gesprochen, vermöge nicht zu überzeugen. Sodann habe er die behauptete Festnahme an der Wasserstelle, die anschliessende mehrwöchige Inhaftierung sowie die Flucht aus dem Spital nur in kurzen und stereotypen Sätzen geschildert. Auf die Aufforderungen, ausführlicher zu erzählen, habe er jeweils nur mit kurzen und detailarmen Sätzen geantwortet. Insbesondere zur angeblich mehrwöchigen Haft habe er keine konkreten Angaben machen können. Weiter sei es erstaunlich, dass er nicht in der Lage gewesen sei, Näheres zu den angeblich seit Jahren stattfindenden illegalen Ausreisen über seinen Wohnort zu erzählen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Namentlich habe die Vorinstanz es im Rahmen ihrer Würdigung unterlassen, die traumatisierenden Folgen sowie die Verletzungen der Misshandlungen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Realkennzeichen, vage, unsubstantiiert, realitätsfremd, detailarm und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen unterschiedlich zum Grund für die Einlieferung ins Spital äusserte. Bei der Erstbefragung gab er diesbezüglich an, er sei durch die Schläge am Fuss verletzt worden (vgl, Akten SEM A3 S. 7). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, die Einweisung sei erfolgt, weil er als Folge der erlittenen Schläge Blut gespuckt habe (vgl. Akten SEM A16 S. 8). Damit besteht in einem wesentlichen Punkt der Asylbegründung des Beschwerdeführers ein unvereinbarer Widerspruch, welcher der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht aufzulösen vermochte. Sodann ergibt sich diesbezüglich aus den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift eine weitere Unstimmigkeit, spricht der Beschwerdeführer darin, unter Hinweis auf der Eingabe beigelegte Fotos, von zwischenzeitlich vernarbten Verletzungen am Bein. Der Anlass für die Einweisung ins Spital stellt ein wesentliches Element in den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers dar. Immerhin wurde er deshalb aus dem Gefängnis ins Spital verlegt und konnte anschliessend von dort aus flüchten. Da der Beschwerdeführer dabei lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat, dürfen von ihm diesbezüglich ohne weiteres übereinstimmende und mit Realkennzeichen versetzte Aussagen erwartet werden. Nachdem der Beschwerdeführer völlig unterschiedliche Gründe für die Überweisung ins Spital anführt, bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Entgegen seiner Ansicht stellt es sodann einen erheblichen Unterschied dar, ob eine Fuss- oder Beinverletzung am Unter- und Oberschenkel der Anlass bildete. Weiter stellen die Verwendung der indirekten Rede sowie der Vorschlag, den Gummiknüppel zu zeichnen beziehungsweise das Anzeigen dessen Grösse mit den Händen vorliegend in Bezug auf das Glaubhaftmachen keine hinreichenden Realkennzeichen dar. Ebenfalls keine Realkennzeichen stellen die in der Eingabe genannten Nebensächlichkeiten dar, wie die engen Raumverhältnisse sowie das nur einmalige Waschen. Weiter legt der Beschwerdeführer auch mit dem nicht näher substantiierten Hinweis, die Aussagen zur Verhaftung und Inhaftierung seien kohärent und übereinstimmend sowie dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht auf eine Unstimmigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden ins Spital eingeliefert wurde und von dort fliehen konnte. Demnach ist auch nicht glaubhaft, dass er verhaftet wurde. Dieser Schluss wird weiter dadurch bestärkt, dass die Aussagen zur Festnahme sehr allgemein und stereotyp ausgefallen sind und der Beschwerdeführer trotz mehrmaligem Nachfragen nach den genauen Umständen keine substantiierten und detaillierten Antworten gab (vgl. SEM-Akten A16/18 F 31 ff.). Überdies ist nicht ansatzweise glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in B._______ während vier Wochen täglich ohne Pausen von morgens bis abends geschlagen wurde. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, ist den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die traumatisierenden Erlebnisse nicht berücksichtigt worden seien, die Grundlage entzogen. Es ist darauf nicht weiter einzugehen. Dass der Beschwerdeführer aus einem anderen Grund traumatisiert sein könnte, wird nicht geltend gemacht und solches ergibt sich auch nicht aufgrund der Akten.
E. 4.3 Weiter gelangt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch bezüglich der illegalen Ausreise zum Schluss, diese sei nicht glaubhaft. Den Schilderungen würden jegliche Tiefe und Erlebnisbasiertheit fehlen. Es sei kaum vorstellbar, dass der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer in der angeführten Zeit die Strecke von B._______ nach F._______ habe bewältigen können. Zudem sei die freie Erzählung über den Fussmarsch äusserst knapp, stereotyp, unpersönlich und detailarm ausgefallen. Auch auf die Aufforderung, die Ausreise detaillierter zu schildern, seien die Ausführungen vage und substanzlos geblieben.
E. 4.4 Das Gericht geht mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden. Dabei sind Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Sie kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise widerspruchsfrei und substantiiert darzutun, reicht indes nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in der vorstehenden Erwägung dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom 28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni 2015). Im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise macht der Beschwerdeführer eine ungewohnte Befragungssituation geltend. Indes unterlässt er es, diesen Einwand nur schon ansatzweise zu substantiieren. Soweit er sich sodann auf die traumatisierenden Erlebnisse in der Haft und deren Folgen für die Befragung bezieht, ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer in seinem angeschlagenen Zustand und ohne Reisevorbereitungen zu treffen, zwischen 18.00 und 15.00 Uhr den Weg von B._______ nach F._______ zurückgelegt haben will. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass er die Grenzregion aufgrund seines Herkunftsortes umso mehr hätte detailliert beschreiben können müssen, als er sie bereits - wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht - gut gekannt hat. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, dass die Ausführungen zur illegalen Ausreise insgesamt unglaubhaft sind.
E. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens richtig angewendet hat. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind, ist auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur geltend gemachten Verletzung von Art. 3 AsylG nicht näher einzugehen.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.5-10.8; zur aktuellen Rechtsprechung vgl. z. B. Urteile des BVGer E-3834/2016 vom 23. Juni 2016 E. 6.3, E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015). Da die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu beurteilen sind, fehlt es an der Grundlage zur Annahme einer Re-Traumatisierung sowie von psychischen Problemen bei der Rückkehr. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunden Mann. Sodann verfügt er gemäss seinen eigenen Angaben an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales sowie familiäres Beziehungsnetz. Auch wenn sein Vater verschollen ist, leben noch seine Mutter, zwei Geschwister sowie mehrere Tanten und Onkel in Eritrea. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass seine Mutter, welche Händlerin sei - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - ihn finanziell unterstützen kann. Aufgrund der gesamten Aktenlage kann demnach davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer mithilfe der familiären Unterstützung die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seine Heimat gelingen wird. Vorliegend sprechen damit keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung Eritreas die für eine Rückkehr allenfalls weiter notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Der am 18. Oktober 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1785/2016 Urteil vom 18. Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss seinen Angaben im März 2013. Am 4. August 2014 reiste er in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 18. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Dabei führte er aus, er sei am Fuss verletzt worden, als er während seiner Inhaftierung in B._______ verhört und geschlagen worden sei. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 30. November 2015 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus C._______, D._______, nahe der Grenze zum Sudan. In dieser Gegend würden viele Menschen illegal ausreisen. Der Vater sei Soldat gewesen und seit über zehn Jahren verschollen. Seine ältere Schwester (N [...]) lebe in der Schweiz. Zwei jüngere Geschwister würden bei der Mutter in C._______ leben. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht und noch kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Zuhause sei es seine Aufgabe gewesen, mit einem Eselskarren ausserhalb des Wohnortes Wasser zu holen. Etwa Mitte Januar 2013 sei er beim Wasserholen von zwei in Zivil gekleidete Personen angehalten worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, Personen illegal über die Grenze zu schleusen. Er sei nach C._______ auf den Polizeiposten gebracht worden. Dort sei er befragt und geschlagen worden. Nach zwei Wochen sei er auf den Polizeiposten in B._______ verlegt worden. Auch dort sei er befragt und geschlagen worden. Aufgrund der Schläge auf den Rücken habe er Schmerzen im Brustkorb gehabt, Blut spucken müssen und das Essen nicht mehr behalten können. Deshalb sei er ungefähr nach vier Wochen ins Spital verlegt worden. Am dritten Tag sei er aus dem Spital geflohen, als der Wächter für kurze Zeit seinen Platz verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. E._______ Heim vom 21. März 2016, Fotos des linken Oberschenkels und des linken Unterschenkels, das Schulzeugnis der neunten Klasse in Kopie sowie eine Fürsorgebestätigung vom 23. Februar 2016 zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 23. März 2016 reichte der Beschwerdeführer das Schulzeugnis der neunten Klasse im Original zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschuss sowie Beiordnung des unterzeichneten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 24. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 sei in Wiedererwägung zu ziehen und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung seien gutzuheissen, eventualiter sei eine Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. G. Am 18. Oktober 2016 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. H. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe den Kostenvorschuss bezahlt habe, halte aber am Wiedererwägungsgesuch fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 ab, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 3.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten der Asylbegründung vage, unsubstantiiert, realitätsfremd, detailarm und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Namentlich habe er unterschiedliche Verletzungen infolge der erlittenen Schläge während der Inhaftierung geltend gemacht. Sein Erklärungsversuch im Rahmen des rechtlichen Gehörs, er habe nie von einer Fussverletzung gesprochen, vermöge nicht zu überzeugen. Sodann habe er die behauptete Festnahme an der Wasserstelle, die anschliessende mehrwöchige Inhaftierung sowie die Flucht aus dem Spital nur in kurzen und stereotypen Sätzen geschildert. Auf die Aufforderungen, ausführlicher zu erzählen, habe er jeweils nur mit kurzen und detailarmen Sätzen geantwortet. Insbesondere zur angeblich mehrwöchigen Haft habe er keine konkreten Angaben machen können. Weiter sei es erstaunlich, dass er nicht in der Lage gewesen sei, Näheres zu den angeblich seit Jahren stattfindenden illegalen Ausreisen über seinen Wohnort zu erzählen. 4.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Namentlich habe die Vorinstanz es im Rahmen ihrer Würdigung unterlassen, die traumatisierenden Folgen sowie die Verletzungen der Misshandlungen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Realkennzeichen, vage, unsubstantiiert, realitätsfremd, detailarm und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen unterschiedlich zum Grund für die Einlieferung ins Spital äusserte. Bei der Erstbefragung gab er diesbezüglich an, er sei durch die Schläge am Fuss verletzt worden (vgl, Akten SEM A3 S. 7). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, die Einweisung sei erfolgt, weil er als Folge der erlittenen Schläge Blut gespuckt habe (vgl. Akten SEM A16 S. 8). Damit besteht in einem wesentlichen Punkt der Asylbegründung des Beschwerdeführers ein unvereinbarer Widerspruch, welcher der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht aufzulösen vermochte. Sodann ergibt sich diesbezüglich aus den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift eine weitere Unstimmigkeit, spricht der Beschwerdeführer darin, unter Hinweis auf der Eingabe beigelegte Fotos, von zwischenzeitlich vernarbten Verletzungen am Bein. Der Anlass für die Einweisung ins Spital stellt ein wesentliches Element in den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers dar. Immerhin wurde er deshalb aus dem Gefängnis ins Spital verlegt und konnte anschliessend von dort aus flüchten. Da der Beschwerdeführer dabei lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat, dürfen von ihm diesbezüglich ohne weiteres übereinstimmende und mit Realkennzeichen versetzte Aussagen erwartet werden. Nachdem der Beschwerdeführer völlig unterschiedliche Gründe für die Überweisung ins Spital anführt, bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Entgegen seiner Ansicht stellt es sodann einen erheblichen Unterschied dar, ob eine Fuss- oder Beinverletzung am Unter- und Oberschenkel der Anlass bildete. Weiter stellen die Verwendung der indirekten Rede sowie der Vorschlag, den Gummiknüppel zu zeichnen beziehungsweise das Anzeigen dessen Grösse mit den Händen vorliegend in Bezug auf das Glaubhaftmachen keine hinreichenden Realkennzeichen dar. Ebenfalls keine Realkennzeichen stellen die in der Eingabe genannten Nebensächlichkeiten dar, wie die engen Raumverhältnisse sowie das nur einmalige Waschen. Weiter legt der Beschwerdeführer auch mit dem nicht näher substantiierten Hinweis, die Aussagen zur Verhaftung und Inhaftierung seien kohärent und übereinstimmend sowie dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht auf eine Unstimmigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden ins Spital eingeliefert wurde und von dort fliehen konnte. Demnach ist auch nicht glaubhaft, dass er verhaftet wurde. Dieser Schluss wird weiter dadurch bestärkt, dass die Aussagen zur Festnahme sehr allgemein und stereotyp ausgefallen sind und der Beschwerdeführer trotz mehrmaligem Nachfragen nach den genauen Umständen keine substantiierten und detaillierten Antworten gab (vgl. SEM-Akten A16/18 F 31 ff.). Überdies ist nicht ansatzweise glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in B._______ während vier Wochen täglich ohne Pausen von morgens bis abends geschlagen wurde. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, ist den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die traumatisierenden Erlebnisse nicht berücksichtigt worden seien, die Grundlage entzogen. Es ist darauf nicht weiter einzugehen. Dass der Beschwerdeführer aus einem anderen Grund traumatisiert sein könnte, wird nicht geltend gemacht und solches ergibt sich auch nicht aufgrund der Akten. 4.3 Weiter gelangt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch bezüglich der illegalen Ausreise zum Schluss, diese sei nicht glaubhaft. Den Schilderungen würden jegliche Tiefe und Erlebnisbasiertheit fehlen. Es sei kaum vorstellbar, dass der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer in der angeführten Zeit die Strecke von B._______ nach F._______ habe bewältigen können. Zudem sei die freie Erzählung über den Fussmarsch äusserst knapp, stereotyp, unpersönlich und detailarm ausgefallen. Auch auf die Aufforderung, die Ausreise detaillierter zu schildern, seien die Ausführungen vage und substanzlos geblieben. 4.4 Das Gericht geht mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden. Dabei sind Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Sie kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise widerspruchsfrei und substantiiert darzutun, reicht indes nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in der vorstehenden Erwägung dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom 28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni 2015). Im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise macht der Beschwerdeführer eine ungewohnte Befragungssituation geltend. Indes unterlässt er es, diesen Einwand nur schon ansatzweise zu substantiieren. Soweit er sich sodann auf die traumatisierenden Erlebnisse in der Haft und deren Folgen für die Befragung bezieht, ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer in seinem angeschlagenen Zustand und ohne Reisevorbereitungen zu treffen, zwischen 18.00 und 15.00 Uhr den Weg von B._______ nach F._______ zurückgelegt haben will. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass er die Grenzregion aufgrund seines Herkunftsortes umso mehr hätte detailliert beschreiben können müssen, als er sie bereits - wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht - gut gekannt hat. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, dass die Ausführungen zur illegalen Ausreise insgesamt unglaubhaft sind. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens richtig angewendet hat. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind, ist auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur geltend gemachten Verletzung von Art. 3 AsylG nicht näher einzugehen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.5-10.8; zur aktuellen Rechtsprechung vgl. z. B. Urteile des BVGer E-3834/2016 vom 23. Juni 2016 E. 6.3, E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015). Da die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu beurteilen sind, fehlt es an der Grundlage zur Annahme einer Re-Traumatisierung sowie von psychischen Problemen bei der Rückkehr. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunden Mann. Sodann verfügt er gemäss seinen eigenen Angaben an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales sowie familiäres Beziehungsnetz. Auch wenn sein Vater verschollen ist, leben noch seine Mutter, zwei Geschwister sowie mehrere Tanten und Onkel in Eritrea. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass seine Mutter, welche Händlerin sei - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - ihn finanziell unterstützen kann. Aufgrund der gesamten Aktenlage kann demnach davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer mithilfe der familiären Unterstützung die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seine Heimat gelingen wird. Vorliegend sprechen damit keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung Eritreas die für eine Rückkehr allenfalls weiter notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Der am 18. Oktober 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: