Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Oktober 2013 nach Äthiopien. Am 12. August 2014 reiste sie in die Schweiz ein und stellte am 14. August 2014 ein Asylgesuch. Am 20. August 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 6. Januar 2016 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, kurz nach Beginn der achten Klasse habe ihre Mutter ein Schreiben entgegengenommen. Darin sei sie für die Militärausbildung nach Sawa aufgeboten worden. Da sie keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei sie drei Tage später illegal ausgereist. B. Mit Verfügung vom 1. März 2016 - eröffnet am 2. März 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 31. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Sie reichte ein Schulzeugnis des Jahres 2010/2011, eine Auszeichnung der Primarschule des Jahres 2009/2010 sowie eine Kopie der Identitätskarte ihres Vaters zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 12. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (eine Bestätigung der Registrierung in B._______ durch das UNHCR mit DHL-Umschlag sowie eine Fürsorgebestätigung) zu den Akten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund von Widersprüchen in wesentlichen Punkten würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So mache sie unterschiedliche Angaben zu den zeitlichen Verhältnissen zwischen dem Erhalt des Aufgebots, dem Schulabbruch und der Ausreise. Weiter würden ihre Abgaben zu den Umständen, wie das angebliche Aufgebot überbracht worden sei, bezüglich der Anzahl an Überbringern sowie bezüglich des Einrückungsdatums voneinander abweichen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe konstant angegeben, die Vorladung zwei Wochen nach Schulbeginn erhalten zu haben. Sie habe sich einzig bezüglich des Schulbeginns geirrt. Aufgrund dieser marginalen Ungereimtheit könne nicht auf die generelle Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlossen werden. Bezüglich der Anzahl Soldaten, die die Vorladung übergeben hätten, sei es anlässlich der BzP zu einem Missverständnis gekommen. Beim Einrückungszeitpunkt sei ihr ein Versehen unterlaufen. Sie habe die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten entkräften können und schildere den Erhalt der Vorladung mit Realkennzeichen. Folglich habe sie glaubhaft machen können, dass sie eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe, darauf die Schule abgebrochen habe und geflüchtet sei.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indessen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen ist.
E. 4.3.1 So trifft zu, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu den zeitlichen Verhältnissen zwischen dem Erhalt des Aufgebots, dem Schulabbruch und der Ausreise macht. In der BzP gibt sie an, sie habe die Aufforderung zum Militärdienst im Juni oder Juli erhalten und sei im Oktober 2013 ausgereist (SEM-Akten, A6/13 S. 8). In der Anhörung gibt sie zu Protokoll, die Schule beginne jeweils im Oktober und sie habe das Schreiben zirka zwei Wochen nach Beginn der Schule bekommen (SEM-Akten, A23/15 F39 und F45). Bezüglich dieses Widerspruches gefragt, führt sie aus, es müsse in der BzP falsch protokolliert worden sein oder es habe einen Verständigungsfehler gegeben (SEM-Akten, A23/15 F92). Auf Beschwerdeebene sagt sie nun, sie habe sich geirrt. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, hat der Befrager der Vorinstanz der Beschwerdeführerin doch bereits in der BzP die Möglichkeit eingeräumt, einen etwaigen Irrtum auszuräumen, indem er sie fragte, was sie zwischen dem Erhalt der Vorladung und der Ausreise noch getan habe. Die Beschwerdeführerin hätte ihren Irrtum bemerken müssen. Stattdessen antwortet sie ausweichend auf die Frage (SEM-Akten, A6/13 S. 8).
E. 4.3.2 Ein weiterer Widerspruch findet sich bezüglich der Anzahl Soldaten, die das Aufgebot ihrer Mutter überreicht haben sollen. Einerseits führt sie in der BzP aus, das Aufgebot sei von Soldaten überreicht worden. Es sei nur eine Person zu ihnen nach Hause gekommen. Ob da noch mehr gewesen seien, wisse sie nicht (SEM-Akten, A6/13 S. 8). Andererseits seien es zwei Soldaten gewesen, die das Aufgebot überbracht hätten (SEM-Akten, A23/15 F34). Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bereits in der BzP von mehreren Soldaten gesprochen. Dort sei es zu einem Missverständnis gekommen. Dem ist nicht so. Die Beschwerdeführerin wurde in der BzP explizit gefragt, wie viele Personen zu ihr nach Hause gekommen seien und sie antwortete unmissverständlich: "Zu uns kam nur einer" (SEM-Akten, A6/13 S. 8).
E. 4.3.3 Ebenfalls unvereinbar sind die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Einrückungszeitpunktes. Einerseits hätte sie nach der Hälfte des Semesters nach Sawa einrücken müssen, andererseits nach dem ersten Semester (SEM-Akten, A23/15 F35 und F45). Auch diesen Widerspruch kann die Beschwerdeführerin weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene entkräften.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin, aufgrund mehrerer gravierender Widersprüche in zentralen Punkten ihrer Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 5.2 Das Gericht, wie auch die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin, geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
E. 5.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Sie mache unterschiedliche Angaben zu ihren Fluchtbegleitern. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mache es einen erheblichen Unterschied, ob sie alleine mit einer Freundin oder zusätzlich mit zwei jungen Männern ausgereist sei. Es handle sich deshalb um einen unglaubhaften Nachschub in einem entscheidrelevanten Punkt.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin entgegnet dem, es handle sich nicht um ein nachgeschobenes Vorbringen, sondern lediglich um eine Ergänzung ihrer Aussage in der BzP. Sie schildere ihre Ausreise anlässlich der Anhörung detailliert, plausibel und mit Realkennzeichen. Ausserdem erfolge der Grenzübertritt nach Äthiopien immer auf illegale Weise. Schliesslich könne sie nachweisen, dass sie in Eritrea geboren und aufgewachsen sei. Vorliegend würden somit ihre glaubhaften Aussagen überwiegen.
E. 5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass es entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin lediglich mit einer Kollegin oder noch mit zwei jungen Männern ausgereist sei. In der BzP wird sie gefragt, mit wem sie geflüchtet sei und sie antwortet lediglich, dass dies mit einer Freundin geschehen sei (SEM-Akten, A6/13 S. 8 f.). In der Anhörung hingegen bringt sie vor, sie habe Eritrea mit ihrer Freundin und zwei jungen Männern verlassen (SEM-Akten, A23/15 F55). Dass es sich dabei lediglich um eine Ergänzung handelt, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Es gibt für sie keinen Grund, warum sie in der BzP nur ihre Freundin erwähnen sollte, zumal es sich gemäss ihrer eigenen Aussagen bei den zwei Männern um Schulkameraden gehandelt habe und nicht um fremde Personen. Dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblich illegalen Ausreise detailliert seien und Realkennzeichen aufweisen würden, muss verneint werden. Auf die Aufforderung, sie solle schildern, wie sie Eritrea verlassen habe, bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, sie sei zusammen mit einer Freundin und zwei jungen Männer nach Äthiopien ausgereist (SEM-Akten, A23/15 F55). Auch auf die zahlreichen Nachfragen antwortet sie mehrheitlich einsilbig und oberflächlich (SEM-Akten, A23/15 F56 ff.). Die Fragen, ob es Schwierigkeiten bei der Ausreise gegeben habe und ob ihr etwas Spezielles in Erinnerung geblieben sei, beantwortet sie lediglich mit "Nein" (SEM-Akten, A23/15 F77 ff.), was doch ausgewöhnlich ist für ein so gefährliches Unterfangen wie die illegale Ausreise von Eritrea nach Äthiopien.
E. 5.6 Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werfen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass sie das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag.
E. 6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Aus den eingereichten Beweismitteln, die lediglich aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin aus Eritrea stammt und dass sie sich in Äthiopien aufgehalten hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Menschenrechtslage in Eritrea sei desolat und bereits am Flughafen würden ihr eine willkürliche Festnahme, unmenschliche Behandlung und Folter drohen. Aus den allgemeinen Ausführungen kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten und bei den Vorbringen bezüglich Festnahme und Folter am Flughafen handelt es sich um reine Behauptungen, welche nicht weiter substantiiert werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist als zumutbar zu erachten. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2 und E-6816/2014 vom 9. Juni 2015). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, verfügt die Beschwerdeführerin in Eritrea über ein familiäres Netz, das ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. So lebte sie bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Familie und es ist davon auszugehen, dass sie dort wieder einziehen kann. Sodann leben zahlreiche weitere Verwandte in Eritrea. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich schliesslich um eine junge und gesunde Frau mit 8-jähriger Schulbildung. Dass ihr Vater nicht mehr in Eritrea lebt, ist unter diesen Voraussetzungen irrelevant. Dieser kann sie allenfalls von C._______ aus finanziell unterstützen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
E. 8.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2008/2016 Urteil vom 27. April 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Oktober 2013 nach Äthiopien. Am 12. August 2014 reiste sie in die Schweiz ein und stellte am 14. August 2014 ein Asylgesuch. Am 20. August 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 6. Januar 2016 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, kurz nach Beginn der achten Klasse habe ihre Mutter ein Schreiben entgegengenommen. Darin sei sie für die Militärausbildung nach Sawa aufgeboten worden. Da sie keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei sie drei Tage später illegal ausgereist. B. Mit Verfügung vom 1. März 2016 - eröffnet am 2. März 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 31. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Sie reichte ein Schulzeugnis des Jahres 2010/2011, eine Auszeichnung der Primarschule des Jahres 2009/2010 sowie eine Kopie der Identitätskarte ihres Vaters zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 12. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (eine Bestätigung der Registrierung in B._______ durch das UNHCR mit DHL-Umschlag sowie eine Fürsorgebestätigung) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund von Widersprüchen in wesentlichen Punkten würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So mache sie unterschiedliche Angaben zu den zeitlichen Verhältnissen zwischen dem Erhalt des Aufgebots, dem Schulabbruch und der Ausreise. Weiter würden ihre Abgaben zu den Umständen, wie das angebliche Aufgebot überbracht worden sei, bezüglich der Anzahl an Überbringern sowie bezüglich des Einrückungsdatums voneinander abweichen. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe konstant angegeben, die Vorladung zwei Wochen nach Schulbeginn erhalten zu haben. Sie habe sich einzig bezüglich des Schulbeginns geirrt. Aufgrund dieser marginalen Ungereimtheit könne nicht auf die generelle Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlossen werden. Bezüglich der Anzahl Soldaten, die die Vorladung übergeben hätten, sei es anlässlich der BzP zu einem Missverständnis gekommen. Beim Einrückungszeitpunkt sei ihr ein Versehen unterlaufen. Sie habe die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten entkräften können und schildere den Erhalt der Vorladung mit Realkennzeichen. Folglich habe sie glaubhaft machen können, dass sie eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe, darauf die Schule abgebrochen habe und geflüchtet sei. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indessen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen ist. 4.3.1 So trifft zu, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu den zeitlichen Verhältnissen zwischen dem Erhalt des Aufgebots, dem Schulabbruch und der Ausreise macht. In der BzP gibt sie an, sie habe die Aufforderung zum Militärdienst im Juni oder Juli erhalten und sei im Oktober 2013 ausgereist (SEM-Akten, A6/13 S. 8). In der Anhörung gibt sie zu Protokoll, die Schule beginne jeweils im Oktober und sie habe das Schreiben zirka zwei Wochen nach Beginn der Schule bekommen (SEM-Akten, A23/15 F39 und F45). Bezüglich dieses Widerspruches gefragt, führt sie aus, es müsse in der BzP falsch protokolliert worden sein oder es habe einen Verständigungsfehler gegeben (SEM-Akten, A23/15 F92). Auf Beschwerdeebene sagt sie nun, sie habe sich geirrt. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, hat der Befrager der Vorinstanz der Beschwerdeführerin doch bereits in der BzP die Möglichkeit eingeräumt, einen etwaigen Irrtum auszuräumen, indem er sie fragte, was sie zwischen dem Erhalt der Vorladung und der Ausreise noch getan habe. Die Beschwerdeführerin hätte ihren Irrtum bemerken müssen. Stattdessen antwortet sie ausweichend auf die Frage (SEM-Akten, A6/13 S. 8). 4.3.2 Ein weiterer Widerspruch findet sich bezüglich der Anzahl Soldaten, die das Aufgebot ihrer Mutter überreicht haben sollen. Einerseits führt sie in der BzP aus, das Aufgebot sei von Soldaten überreicht worden. Es sei nur eine Person zu ihnen nach Hause gekommen. Ob da noch mehr gewesen seien, wisse sie nicht (SEM-Akten, A6/13 S. 8). Andererseits seien es zwei Soldaten gewesen, die das Aufgebot überbracht hätten (SEM-Akten, A23/15 F34). Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bereits in der BzP von mehreren Soldaten gesprochen. Dort sei es zu einem Missverständnis gekommen. Dem ist nicht so. Die Beschwerdeführerin wurde in der BzP explizit gefragt, wie viele Personen zu ihr nach Hause gekommen seien und sie antwortete unmissverständlich: "Zu uns kam nur einer" (SEM-Akten, A6/13 S. 8). 4.3.3 Ebenfalls unvereinbar sind die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Einrückungszeitpunktes. Einerseits hätte sie nach der Hälfte des Semesters nach Sawa einrücken müssen, andererseits nach dem ersten Semester (SEM-Akten, A23/15 F35 und F45). Auch diesen Widerspruch kann die Beschwerdeführerin weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene entkräften. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin, aufgrund mehrerer gravierender Widersprüche in zentralen Punkten ihrer Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.2 Das Gericht, wie auch die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin, geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Sie mache unterschiedliche Angaben zu ihren Fluchtbegleitern. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mache es einen erheblichen Unterschied, ob sie alleine mit einer Freundin oder zusätzlich mit zwei jungen Männern ausgereist sei. Es handle sich deshalb um einen unglaubhaften Nachschub in einem entscheidrelevanten Punkt. 5.4 Die Beschwerdeführerin entgegnet dem, es handle sich nicht um ein nachgeschobenes Vorbringen, sondern lediglich um eine Ergänzung ihrer Aussage in der BzP. Sie schildere ihre Ausreise anlässlich der Anhörung detailliert, plausibel und mit Realkennzeichen. Ausserdem erfolge der Grenzübertritt nach Äthiopien immer auf illegale Weise. Schliesslich könne sie nachweisen, dass sie in Eritrea geboren und aufgewachsen sei. Vorliegend würden somit ihre glaubhaften Aussagen überwiegen. 5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass es entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin lediglich mit einer Kollegin oder noch mit zwei jungen Männern ausgereist sei. In der BzP wird sie gefragt, mit wem sie geflüchtet sei und sie antwortet lediglich, dass dies mit einer Freundin geschehen sei (SEM-Akten, A6/13 S. 8 f.). In der Anhörung hingegen bringt sie vor, sie habe Eritrea mit ihrer Freundin und zwei jungen Männern verlassen (SEM-Akten, A23/15 F55). Dass es sich dabei lediglich um eine Ergänzung handelt, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Es gibt für sie keinen Grund, warum sie in der BzP nur ihre Freundin erwähnen sollte, zumal es sich gemäss ihrer eigenen Aussagen bei den zwei Männern um Schulkameraden gehandelt habe und nicht um fremde Personen. Dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblich illegalen Ausreise detailliert seien und Realkennzeichen aufweisen würden, muss verneint werden. Auf die Aufforderung, sie solle schildern, wie sie Eritrea verlassen habe, bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, sie sei zusammen mit einer Freundin und zwei jungen Männer nach Äthiopien ausgereist (SEM-Akten, A23/15 F55). Auch auf die zahlreichen Nachfragen antwortet sie mehrheitlich einsilbig und oberflächlich (SEM-Akten, A23/15 F56 ff.). Die Fragen, ob es Schwierigkeiten bei der Ausreise gegeben habe und ob ihr etwas Spezielles in Erinnerung geblieben sei, beantwortet sie lediglich mit "Nein" (SEM-Akten, A23/15 F77 ff.), was doch ausgewöhnlich ist für ein so gefährliches Unterfangen wie die illegale Ausreise von Eritrea nach Äthiopien. 5.6 Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werfen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass sie das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag.
6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Aus den eingereichten Beweismitteln, die lediglich aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin aus Eritrea stammt und dass sie sich in Äthiopien aufgehalten hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Menschenrechtslage in Eritrea sei desolat und bereits am Flughafen würden ihr eine willkürliche Festnahme, unmenschliche Behandlung und Folter drohen. Aus den allgemeinen Ausführungen kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten und bei den Vorbringen bezüglich Festnahme und Folter am Flughafen handelt es sich um reine Behauptungen, welche nicht weiter substantiiert werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist als zumutbar zu erachten. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2 und E-6816/2014 vom 9. Juni 2015). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, verfügt die Beschwerdeführerin in Eritrea über ein familiäres Netz, das ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. So lebte sie bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Familie und es ist davon auszugehen, dass sie dort wieder einziehen kann. Sodann leben zahlreiche weitere Verwandte in Eritrea. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich schliesslich um eine junge und gesunde Frau mit 8-jähriger Schulbildung. Dass ihr Vater nicht mehr in Eritrea lebt, ist unter diesen Voraussetzungen irrelevant. Dieser kann sie allenfalls von C._______ aus finanziell unterstützen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 8.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: