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E-1509/2016

E-1509/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss seinen Angaben im Februar 2014. Am 24. Juli 2014 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 4. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. Januar 2016 zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in B._______ Wohnsitz gehabt. Während seines Militärdienstes habe ihn die Mutter darum gebeten, sich nach dem Verbleib des Vaters zu erkundigen, welcher seinerzeit im Militärdienst verhaftet worden sei. Weil er sich nach dem Vater erkundigt habe, sei er verhaftet worden, indes am Abend des gleichen Tages wieder freigelassen worden. Anlässlich der Freilassung seien ihm für den nächsten Tag weitere Bestrafungsmassnahmen in Aussicht gestellt worden. Um diesen zu entgehen, sei er noch in derselben Nacht aus dem Militärcamp geflüchtet. Dazu habe er vorgetäuscht, auf die Toilette zu müssen, sei dann aber über die Mauer des Camps geklettert. Im Innern des Areals habe es eine Geländekuppe gegeben. So sei es möglich gewesen, leichter über die Mauer zu gelangen. Zudem sei nur der Haupteingang des Geländes bewacht gewesen. Auf der Flucht habe er sich einem Paar angeschlossen, welchem er angesehen habe, dass es beabsichtige, illegal auszureisen. Die Ausreise sei problemlos gewesen. B. Mit Verfügung 4. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob sie wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 9. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und lic. iur. LLM Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 12. Februar 2016 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschuss sowie die Beiordnung des unterzeichneten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ab. Sodann setzte sie Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde innert Frist zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2,).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten stereotyp und widersprüchlich ausgesagt, so dass der geltend gemachte Sachverhalt konstruiert und damit insgesamt nicht glaubhaft wirke. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer festgenommen, am gleichen Tag aber wieder freigelassen und ihm für den nächsten Tag härtere Massnahmen angedeutet worden seien. Dies sei umso weniger glaubhaft, als er an der BzP ausgesagt habe, ihm seien für den nächsten Tag explizit Massnahmen angedroht worden. Weiter würden die Darstellungen der Desertion einem stereotypen Prinzip folgen, wonach ihm zwar eine Verfolgung drohe, er sich dieser aber durch einen glücklichen Zufall oder durch Warnung habe entziehen können. Auch die geschilderte Desertion sei unglaubhaft. Es sei realitätsfremd, dass lediglich der Haupteingang des Gefängnisareals bewacht worden sein solle und das Areal so gestaltet gewesen sei, dass von einer Kuppe im Innern des Geländes leicht über die Abgrenzungsmauer habe geklettert werden können.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Damit rügt er, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und Bundesrecht verletzt.

E. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als er in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, es sei spitzfindig von der Vorinstanz, zwischen den Formulierungen, ihm seien Massnahmen konkret angedroht beziehungsweise angedeutet worden, einen Widerspruch zu sehen. Soweit er diesbezüglich indes ausführt, die Vorinstanz hätte in diesem Punkt weiter nachfragen müssen, verkennt er die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG. Dem Beschwerdeführer wurden hinreichend offene und geschlossene Fragen gestellt, die es ihm ermöglichten, detailliert und substantiiert auszusagen. Es ist nicht Sache des Fachspezialisten des SEM dem Beschwerdeführer durch gezieltes Fragen jede Einzelheit zu entlocken. Weiter erscheint in jeder Hinsicht unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen des blossen Erkundigens nach dem Verbleib seines Vaters auf Geheiss seines militärischen Vorgesetzten festgenommen und rund 24 Stunden in der Helikopterstellung gefesselt wurde. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Fluchtumstände, auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Militärgelände und nicht in einem Gefängnis befand, nicht glaubhaft sind. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, dass lediglich der Haupteingang des Geländes bewacht worden sein und es eine Geländekuppe im Innern des Areals gegeben haben soll, welche es ihm ohne weiteres ermöglichte, über die Abgrenzungsmauer zu klettern. Eine solche Möglichkeit hätten wohl bereits zahlreiche Soldaten vor dem Beschwerdeführer genutzt beziehungsweise hätte das Militär entsprechende Vorkehrungen getroffen, um dies zu verhindern. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunkts seiner Flucht unterschiedliche Angaben gemacht hat. Anlässlich der BzP gab er an, er sei um drei Uhr nachts geflüchtet. Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus, er sei um fünf Uhr morgens geflüchtet. Obwohl die Differenz nur zwei Stunden beträgt, ist vorliegend von Relevanz, ob der Beschwerdeführer noch mitten in der Nacht oder frühmorgens aus dem Militärgelände geflüchtet sein soll. Dieser Widerspruch zum Fluchtzeitpunkt ist als erheblich anzusehen. Dies umso mehr, als die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Militäralltag ausführlich, substantiiert, detailliert sowie konkret ausgefallen sind. Im Gegensatz dazu stehen die Ausführungen zur Fesselung und zur Flucht, welche wenig detailliert, vage, oberflächlich und substanzlos wirken. Diesbezüglich besteht ein offensichtlicher Unterschied in der Art und Tiefe der Darlegungen. Dies erstaunt umso mehr, als es sich dabei um die eigentlichen Fluchtumstände handelt, mithin um besonders einprägsame Vorkommnisse. Darüber hinaus fehlen den Aussagen betreffend die Fesselung und die Flucht jegliche Realkennzeichen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellen das Gestikulieren und das Zitieren von Aussagen in der direkten Rede jedenfalls keine Realkennzeichen in Bezug auf die Fesselung und die Flucht aus dem Militärgelände dar. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. In Würdigung der vorstehenden Ausführungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, auch wenn er teilweise übereinstimmend ausgesagt hat, insgesamt überwiegend unglaubhaft sind. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens demnach richtig angewendet. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 4.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 4.5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass auch die geltend gemachte illegale Ausreise nicht glaubhaft sei. Die Schilderungen zur Ausreise seien substanzlos. Über den Marsch nach Äthiopien habe er keine Details nennen können. Es sei auch unwahrscheinlich, dass er sich auf der Flucht einem Paar angeschlossen habe, dem er angeblich angesehen habe, dass es illegal ausreisen wolle. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden keine Realkennzeichen beinhalten.

E. 4.6 Das Gericht geht mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden. Dabei sind Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Sie kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise widerspruchsfrei und substantiiert darzutun, reicht indes nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in der vorstehenden Erwägung dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom 28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni 2015, E-4799/2012 vom 21. Februar 2014). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise - namentlich auch im Gegensatz zu seinen Schilderungen zum Militäralltag - detailarm und undifferenziert sind. Daran vermögen die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellenausschnitte nichts zu ändern. Zudem fehlen individualisierte Schilderungen, die ein persönliches Erleben darlegen würden. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass er sich bei seiner illegalen Ausreise einem Paar angeschlossen haben soll, dem er angesehen habe, dass es illegal auszureisen beabsichtige, zumal sie sich nicht einmal auffällig verhalten haben sollen. Auch in diesem Punkt stellen Gestikulationen sowie das Anfertigen einer Skizze keine Realkennzeichen in Bezug auf die Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise dar. Insgesamt ist die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea unglaubhaft.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/1 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Der am 14. Oktober 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1509/2016 Urteil vom 24. November 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss seinen Angaben im Februar 2014. Am 24. Juli 2014 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 4. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. Januar 2016 zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in B._______ Wohnsitz gehabt. Während seines Militärdienstes habe ihn die Mutter darum gebeten, sich nach dem Verbleib des Vaters zu erkundigen, welcher seinerzeit im Militärdienst verhaftet worden sei. Weil er sich nach dem Vater erkundigt habe, sei er verhaftet worden, indes am Abend des gleichen Tages wieder freigelassen worden. Anlässlich der Freilassung seien ihm für den nächsten Tag weitere Bestrafungsmassnahmen in Aussicht gestellt worden. Um diesen zu entgehen, sei er noch in derselben Nacht aus dem Militärcamp geflüchtet. Dazu habe er vorgetäuscht, auf die Toilette zu müssen, sei dann aber über die Mauer des Camps geklettert. Im Innern des Areals habe es eine Geländekuppe gegeben. So sei es möglich gewesen, leichter über die Mauer zu gelangen. Zudem sei nur der Haupteingang des Geländes bewacht gewesen. Auf der Flucht habe er sich einem Paar angeschlossen, welchem er angesehen habe, dass es beabsichtige, illegal auszureisen. Die Ausreise sei problemlos gewesen. B. Mit Verfügung 4. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob sie wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 9. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und lic. iur. LLM Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 12. Februar 2016 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschuss sowie die Beiordnung des unterzeichneten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ab. Sodann setzte sie Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde innert Frist zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2,). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten stereotyp und widersprüchlich ausgesagt, so dass der geltend gemachte Sachverhalt konstruiert und damit insgesamt nicht glaubhaft wirke. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer festgenommen, am gleichen Tag aber wieder freigelassen und ihm für den nächsten Tag härtere Massnahmen angedeutet worden seien. Dies sei umso weniger glaubhaft, als er an der BzP ausgesagt habe, ihm seien für den nächsten Tag explizit Massnahmen angedroht worden. Weiter würden die Darstellungen der Desertion einem stereotypen Prinzip folgen, wonach ihm zwar eine Verfolgung drohe, er sich dieser aber durch einen glücklichen Zufall oder durch Warnung habe entziehen können. Auch die geschilderte Desertion sei unglaubhaft. Es sei realitätsfremd, dass lediglich der Haupteingang des Gefängnisareals bewacht worden sein solle und das Areal so gestaltet gewesen sei, dass von einer Kuppe im Innern des Geländes leicht über die Abgrenzungsmauer habe geklettert werden können. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Damit rügt er, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und Bundesrecht verletzt. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als er in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, es sei spitzfindig von der Vorinstanz, zwischen den Formulierungen, ihm seien Massnahmen konkret angedroht beziehungsweise angedeutet worden, einen Widerspruch zu sehen. Soweit er diesbezüglich indes ausführt, die Vorinstanz hätte in diesem Punkt weiter nachfragen müssen, verkennt er die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG. Dem Beschwerdeführer wurden hinreichend offene und geschlossene Fragen gestellt, die es ihm ermöglichten, detailliert und substantiiert auszusagen. Es ist nicht Sache des Fachspezialisten des SEM dem Beschwerdeführer durch gezieltes Fragen jede Einzelheit zu entlocken. Weiter erscheint in jeder Hinsicht unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen des blossen Erkundigens nach dem Verbleib seines Vaters auf Geheiss seines militärischen Vorgesetzten festgenommen und rund 24 Stunden in der Helikopterstellung gefesselt wurde. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Fluchtumstände, auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Militärgelände und nicht in einem Gefängnis befand, nicht glaubhaft sind. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, dass lediglich der Haupteingang des Geländes bewacht worden sein und es eine Geländekuppe im Innern des Areals gegeben haben soll, welche es ihm ohne weiteres ermöglichte, über die Abgrenzungsmauer zu klettern. Eine solche Möglichkeit hätten wohl bereits zahlreiche Soldaten vor dem Beschwerdeführer genutzt beziehungsweise hätte das Militär entsprechende Vorkehrungen getroffen, um dies zu verhindern. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunkts seiner Flucht unterschiedliche Angaben gemacht hat. Anlässlich der BzP gab er an, er sei um drei Uhr nachts geflüchtet. Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus, er sei um fünf Uhr morgens geflüchtet. Obwohl die Differenz nur zwei Stunden beträgt, ist vorliegend von Relevanz, ob der Beschwerdeführer noch mitten in der Nacht oder frühmorgens aus dem Militärgelände geflüchtet sein soll. Dieser Widerspruch zum Fluchtzeitpunkt ist als erheblich anzusehen. Dies umso mehr, als die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Militäralltag ausführlich, substantiiert, detailliert sowie konkret ausgefallen sind. Im Gegensatz dazu stehen die Ausführungen zur Fesselung und zur Flucht, welche wenig detailliert, vage, oberflächlich und substanzlos wirken. Diesbezüglich besteht ein offensichtlicher Unterschied in der Art und Tiefe der Darlegungen. Dies erstaunt umso mehr, als es sich dabei um die eigentlichen Fluchtumstände handelt, mithin um besonders einprägsame Vorkommnisse. Darüber hinaus fehlen den Aussagen betreffend die Fesselung und die Flucht jegliche Realkennzeichen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellen das Gestikulieren und das Zitieren von Aussagen in der direkten Rede jedenfalls keine Realkennzeichen in Bezug auf die Fesselung und die Flucht aus dem Militärgelände dar. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. In Würdigung der vorstehenden Ausführungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, auch wenn er teilweise übereinstimmend ausgesagt hat, insgesamt überwiegend unglaubhaft sind. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens demnach richtig angewendet. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 4.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass auch die geltend gemachte illegale Ausreise nicht glaubhaft sei. Die Schilderungen zur Ausreise seien substanzlos. Über den Marsch nach Äthiopien habe er keine Details nennen können. Es sei auch unwahrscheinlich, dass er sich auf der Flucht einem Paar angeschlossen habe, dem er angeblich angesehen habe, dass es illegal ausreisen wolle. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden keine Realkennzeichen beinhalten. 4.6 Das Gericht geht mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden. Dabei sind Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Sie kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise widerspruchsfrei und substantiiert darzutun, reicht indes nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in der vorstehenden Erwägung dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom 28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni 2015, E-4799/2012 vom 21. Februar 2014). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise - namentlich auch im Gegensatz zu seinen Schilderungen zum Militäralltag - detailarm und undifferenziert sind. Daran vermögen die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellenausschnitte nichts zu ändern. Zudem fehlen individualisierte Schilderungen, die ein persönliches Erleben darlegen würden. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass er sich bei seiner illegalen Ausreise einem Paar angeschlossen haben soll, dem er angesehen habe, dass es illegal auszureisen beabsichtige, zumal sie sich nicht einmal auffällig verhalten haben sollen. Auch in diesem Punkt stellen Gestikulationen sowie das Anfertigen einer Skizze keine Realkennzeichen in Bezug auf die Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise dar. Insgesamt ist die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea unglaubhaft.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/1 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Der am 14. Oktober 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: