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E-3173/2016

E-3173/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Juni 2014 per illegalen Grenzübertritt nach Äthiopien und gelangte am 30. August 2014 in die Schweiz. Am 2. September 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 11. September 2014 folgte eine summarische Befragung zu seiner Person und zu seinen Ausreisegründen (BzP); am 19. August 2015 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seit seiner Geburt mit seiner Familie in B._______ gelebt zu haben bis er in der zehnten Klasse die Schule abgebrochen habe und aus Eritrea ausgereist sei, um einer späteren Zwangsrekrutierung zu entgehen. Ab der elften Klasse hätte ihm eine behördlich angeordnete Militärausbildung in Sawa gedroht. Ansonsten habe er in seinem Heimatstaat weder mit den Behörden noch mit Privaten Probleme gehabt. Da er das Land illegal verlassen habe, könne er nicht zurückkehren, ohne dass ihm Schwierigkeiten mit den Behörden, namentlich seine Verhaftung drohen, würden. Zur Untermauerung seiner eritreischen Herkunft reichte der Beschwerdeführer einen Schülerausweis, eine Taufurkunde und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es dagegen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantrage er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 6. Juni 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei noch nicht für den Militärdienst aufgeboten worden. Auch habe er keine Behördenkontakte im Hinblick auf eine baldige Rekrutierung gehabt. Vielmehr habe er kein Interesse, jahrelang Militärdienst zu leisten, weshalb er ausgereist sei. Demzufolge habe er nie in konkreten Kontakt zu den Behörden im Hinblick auf eine Rekrutierung für den Militärdienst gestanden, mithin gelte er nicht als Wehrdienstverweigerer. Er habe demnach in Eritrea keine unverhältnismässige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung zu befürchten. Weiter habe er das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zumindest glaubhaft zu machen. Davon werde er trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden. Die entsprechenden Aussagen seien indes detailarm, schemenhaft und widersprüchlich. Namentlich mache der Beschwerdeführer keinen konkreten Ausreisegrund geltend. Es sei erstaunlich, dass eine Person im rekrutierungsfähigen Alter und in Kenntnis der Konsequenzen, sollte sie bei der illegalen Ausreise erwischt werden, ohne jegliche Vorbereitung aus Eritrea ausreise. Auch würden seine Vorbringen zahlreiche Unstimmigkeiten enthalten. Es sei widersprüchlich und unlogisch, wenn er einerseits behaupte, das Grenzgebiet werde nicht kontrolliert, andererseits vorbringe, er habe Umwege gehen müssen, um nicht gesehen zu werden. Dies sei umso frappanter, als er angebe, täglich in Grenznähe gewesen zu sein und dieses Gebiet gut zu kennen. Weiter habe er sich zur Ausreisedauer bis zum Grenzübertritt nach Äthiopien unterschiedlich geäussert. Zunächst habe er von 30 Minuten gesprochen; später, als er angesichts der geografischen Distanz darauf angesprochen worden, habe er geltend gemacht, er sei Umwege gelaufen, weshalb er länger gebraucht habe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie er mit Nafka im Wert von $ 1400 Eritrea haben verlassen können, wenn er sich spontan und ohne das Treffen von Reisevorbereitungen getroffen zur Ausreise entschlossen habe. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel (Schülerausweis, Taufurkunde, Kopien der Identitätskarten der Eltern) untauglich. Zum einen seien sie leicht fälschbar sowie käuflich erwerbbar, zum andern weise der Schülerausweis verschiedene Unstimmigkeiten auf.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer den vor­instanzlichen Erwägungen zunächst entgegen, als Ausreisegrund habe er übereinstimmend angegeben, er habe das Land verlassen, um nicht rekrutiert zu werden. Die Flucht habe sich aufgrund der Nähe seines Wohnorts zur äthiopischen Grenze mit relativ bescheidenem Risiko und ohne grössere Planung bewerkstelligen lassen. Zur Situation im Grenzgebiet präzisierte er, er habe entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nie behauptet, er habe auf dem Weg zur Grenze nicht von Soldaten gesehen werden können. Von erhöht gelegenen Wachposten aus könne die Grenze unter anderem mit Ferngläsern kontrolliert werden. Dies erkläre seine Umwege. Ferner habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem es ihm nicht zu diesem angeblichen Widerspruch vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt habe. Zu den unterschiedlichen Zeitangaben wies der Beschwerdeführer darauf hin, er habe in Eritrea keine Uhr besessen. Zudem habe er nicht im Zentrum von B._______, sondern 20 Minuten ausserhalb dieser Ortschaft gewohnt, weshalb die angeführten 30 Minuten bis zur Landesgrenze realistisch seien. Schliesslich verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, indem sie seine Aussagen falsch zitiere beziehungsweise falsch interpretiere. Er habe nicht ausgesagt, er sei mit Nafka im Wert von $ 1400 ausgereist, sondern habe lediglich auf die Frage, wer die Reise finanziert habe, geantwortet, die $ 1400 USD seien aus Eritrea. Seine Familie habe diesen Betrag erst nach seiner Ankunft im Sudan an die Schlepper bezahlt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht. Die Vorinstanz habe ihm anlässlich der Anhörung nicht die Möglichkeit eingeräumt, zu seinen widersprüchlichen Aussagen Stellung zu nehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein eigentlicher verfahrensrechtlicher Anspruch auf Konfrontation mit festgestellten Widersprüchen in den Aussagen schon während der Befragung (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-1866/15 vom 15. Juli 2016 E. 3.1.2 mit Hinweis auf die langjährige diesbezügliche Praxis). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insoweit mit seinen unstimmigen Aussagen zur Ausreise konfrontiert, als ihm vorgehalten wurde, diese würden mit dem vorliegenden Kartenmaterial nicht übereinstimmen. Auch wurde ihm Gelegenheit geboten, sich zu den Unstimmigkeiten in seinem Schülerausweis zu äussern. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu den Widersprüchen in seinen Vorbringen äussern. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich insoweit als unzutreffend.

E. 6.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Seine Aussagen seien falsch zitiert beziehungsweise interpretiert worden. Er habe nicht ausgesagt, er sei mit Nafka im Wert von $ 1400 ausgereist, sondern habe lediglich auf die Frage, wer die Reise finanziert habe, geantwortet, die $ 1400 seien aus Eritrea. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt vor, wenn der anzufechtende Entscheid so abgefasst wurde, dass der Betroffene ihn nicht sachgerecht anfechten kann, mithin darin die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sei ihren Entscheid stützt, nicht erkennbar sind (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zeigt die eingereichte Beschwerde doch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge geht demnach fehl.

E. 7.1 Soweit in der Eingabe geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe als Grund den in naher Zukunft zu absolvierenden Militärdienst genannt, äussert sich der Beschwerdeführer dazu in der Rechtsmitteleingabe nicht. Es kann daher vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochten verwiesen werden, wonach dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist.

E. 7.2.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ist der Beschwerdeführer nicht davon entbunden, auch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist ein Vorbringen, wenn die Behörde dessen Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Aussagen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe in Bezug auf die illegale Reise den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt.

E. 7.2.3 Das Gericht geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden. Dabei sind Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Hinsichtlich der illegalen Ausreise hat sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten unvereinbar geäussert. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Schilderungen zum Ausreiseentschluss sowie der geschilderte Reisewegs in weiten Zügen unsubstanziiert und sehr oberflächlich, unvereinbar und wenig konkret ausgefallen sind. Insbesondere erscheint die Darstellung der Entschlussfassung des Beschwerdeführers zum Verlassen des Heimatstaats äusserst realitätsfremd. So habe er ohne jegliche Vorbereitungen, also spontan, als er gerade rumgesessen sei, sich auf einmal gesagt, er müsse jetzt hier abhauen und habe das Land verlassen. Er habe sich auch von niemandem verabschiedet (vgl. A25/16 S. 8 f. F78 ff., S. 11 F116 ff.). Weiter sind seine Aussagen zur Situation an der Grenze weder detailliert noch substantiiert. Auch hat er an keiner Stelle ausgeführt, er sei in einem Flussbett gegangen, vielmehr hat er vorgetragen, sich in einem gebirgigen Gebiet befunden zu haben. Aus seinem Erklärungsversuch vermag er somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwandes, er habe in Eritrea keine Uhr gehabt, weshalb die Zeitangabe bis zum Grenzübertritt mit Vorsicht zu geniessen seien. Auch wenn dem so ist, stehen die angegebenen Zeitverhältnisse offensichtlich in unvereinbarem Widerspruch zur angegebenen Distanz und der vorliegenden Topographie. Weitergehend vermögen auch die Ausführungen in der Eingabe zur Finanzierung der Ausreise nicht zu überzeugen. Namentlich ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Finanzierung in keiner Weise vereinbar ist mit seinem spontanen Entschluss zur Ausreise. Sodann hat er anlässlich der Befragungen nie geltend gemacht, er sei als Geisel festgehalten und gegen Bezahlung von $ 1'400 freigelassen worden. Schliesslich bedarf es hinreichend Zeit und Planung um insgesamt mehrere tausend US-Dollar (Kosten Reise insgesamt $ [...]) von Verwandten zu erhalten. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an der Tatsächlichkeit seiner Vorbringen nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat.

E. 7.2.4 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Sie kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise widerspruchsfrei und substantiiert darzutun, reicht indes nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in der vorstehenden Erwägung dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom 28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni 2015, E-4799/2012 vom 21. Februar 2014). Bei der gegebenen Sachlage vermag der Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen und unsubstanziierten Angaben das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe infolge illegaler Ausreise nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich dieses Begehren als aussichtslos. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3173/2016 Urteil vom 2. November 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Juni 2014 per illegalen Grenzübertritt nach Äthiopien und gelangte am 30. August 2014 in die Schweiz. Am 2. September 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 11. September 2014 folgte eine summarische Befragung zu seiner Person und zu seinen Ausreisegründen (BzP); am 19. August 2015 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seit seiner Geburt mit seiner Familie in B._______ gelebt zu haben bis er in der zehnten Klasse die Schule abgebrochen habe und aus Eritrea ausgereist sei, um einer späteren Zwangsrekrutierung zu entgehen. Ab der elften Klasse hätte ihm eine behördlich angeordnete Militärausbildung in Sawa gedroht. Ansonsten habe er in seinem Heimatstaat weder mit den Behörden noch mit Privaten Probleme gehabt. Da er das Land illegal verlassen habe, könne er nicht zurückkehren, ohne dass ihm Schwierigkeiten mit den Behörden, namentlich seine Verhaftung drohen, würden. Zur Untermauerung seiner eritreischen Herkunft reichte der Beschwerdeführer einen Schülerausweis, eine Taufurkunde und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es dagegen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantrage er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 6. Juni 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei noch nicht für den Militärdienst aufgeboten worden. Auch habe er keine Behördenkontakte im Hinblick auf eine baldige Rekrutierung gehabt. Vielmehr habe er kein Interesse, jahrelang Militärdienst zu leisten, weshalb er ausgereist sei. Demzufolge habe er nie in konkreten Kontakt zu den Behörden im Hinblick auf eine Rekrutierung für den Militärdienst gestanden, mithin gelte er nicht als Wehrdienstverweigerer. Er habe demnach in Eritrea keine unverhältnismässige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung zu befürchten. Weiter habe er das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zumindest glaubhaft zu machen. Davon werde er trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden. Die entsprechenden Aussagen seien indes detailarm, schemenhaft und widersprüchlich. Namentlich mache der Beschwerdeführer keinen konkreten Ausreisegrund geltend. Es sei erstaunlich, dass eine Person im rekrutierungsfähigen Alter und in Kenntnis der Konsequenzen, sollte sie bei der illegalen Ausreise erwischt werden, ohne jegliche Vorbereitung aus Eritrea ausreise. Auch würden seine Vorbringen zahlreiche Unstimmigkeiten enthalten. Es sei widersprüchlich und unlogisch, wenn er einerseits behaupte, das Grenzgebiet werde nicht kontrolliert, andererseits vorbringe, er habe Umwege gehen müssen, um nicht gesehen zu werden. Dies sei umso frappanter, als er angebe, täglich in Grenznähe gewesen zu sein und dieses Gebiet gut zu kennen. Weiter habe er sich zur Ausreisedauer bis zum Grenzübertritt nach Äthiopien unterschiedlich geäussert. Zunächst habe er von 30 Minuten gesprochen; später, als er angesichts der geografischen Distanz darauf angesprochen worden, habe er geltend gemacht, er sei Umwege gelaufen, weshalb er länger gebraucht habe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie er mit Nafka im Wert von $ 1400 Eritrea haben verlassen können, wenn er sich spontan und ohne das Treffen von Reisevorbereitungen getroffen zur Ausreise entschlossen habe. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel (Schülerausweis, Taufurkunde, Kopien der Identitätskarten der Eltern) untauglich. Zum einen seien sie leicht fälschbar sowie käuflich erwerbbar, zum andern weise der Schülerausweis verschiedene Unstimmigkeiten auf. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer den vor­instanzlichen Erwägungen zunächst entgegen, als Ausreisegrund habe er übereinstimmend angegeben, er habe das Land verlassen, um nicht rekrutiert zu werden. Die Flucht habe sich aufgrund der Nähe seines Wohnorts zur äthiopischen Grenze mit relativ bescheidenem Risiko und ohne grössere Planung bewerkstelligen lassen. Zur Situation im Grenzgebiet präzisierte er, er habe entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nie behauptet, er habe auf dem Weg zur Grenze nicht von Soldaten gesehen werden können. Von erhöht gelegenen Wachposten aus könne die Grenze unter anderem mit Ferngläsern kontrolliert werden. Dies erkläre seine Umwege. Ferner habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem es ihm nicht zu diesem angeblichen Widerspruch vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt habe. Zu den unterschiedlichen Zeitangaben wies der Beschwerdeführer darauf hin, er habe in Eritrea keine Uhr besessen. Zudem habe er nicht im Zentrum von B._______, sondern 20 Minuten ausserhalb dieser Ortschaft gewohnt, weshalb die angeführten 30 Minuten bis zur Landesgrenze realistisch seien. Schliesslich verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, indem sie seine Aussagen falsch zitiere beziehungsweise falsch interpretiere. Er habe nicht ausgesagt, er sei mit Nafka im Wert von $ 1400 ausgereist, sondern habe lediglich auf die Frage, wer die Reise finanziert habe, geantwortet, die $ 1400 USD seien aus Eritrea. Seine Familie habe diesen Betrag erst nach seiner Ankunft im Sudan an die Schlepper bezahlt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht. Die Vorinstanz habe ihm anlässlich der Anhörung nicht die Möglichkeit eingeräumt, zu seinen widersprüchlichen Aussagen Stellung zu nehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein eigentlicher verfahrensrechtlicher Anspruch auf Konfrontation mit festgestellten Widersprüchen in den Aussagen schon während der Befragung (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-1866/15 vom 15. Juli 2016 E. 3.1.2 mit Hinweis auf die langjährige diesbezügliche Praxis). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insoweit mit seinen unstimmigen Aussagen zur Ausreise konfrontiert, als ihm vorgehalten wurde, diese würden mit dem vorliegenden Kartenmaterial nicht übereinstimmen. Auch wurde ihm Gelegenheit geboten, sich zu den Unstimmigkeiten in seinem Schülerausweis zu äussern. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu den Widersprüchen in seinen Vorbringen äussern. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich insoweit als unzutreffend. 6.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Seine Aussagen seien falsch zitiert beziehungsweise interpretiert worden. Er habe nicht ausgesagt, er sei mit Nafka im Wert von $ 1400 ausgereist, sondern habe lediglich auf die Frage, wer die Reise finanziert habe, geantwortet, die $ 1400 seien aus Eritrea. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt vor, wenn der anzufechtende Entscheid so abgefasst wurde, dass der Betroffene ihn nicht sachgerecht anfechten kann, mithin darin die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sei ihren Entscheid stützt, nicht erkennbar sind (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zeigt die eingereichte Beschwerde doch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge geht demnach fehl. 7. 7.1 Soweit in der Eingabe geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe als Grund den in naher Zukunft zu absolvierenden Militärdienst genannt, äussert sich der Beschwerdeführer dazu in der Rechtsmitteleingabe nicht. Es kann daher vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochten verwiesen werden, wonach dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ist der Beschwerdeführer nicht davon entbunden, auch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist ein Vorbringen, wenn die Behörde dessen Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Aussagen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.2.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe in Bezug auf die illegale Reise den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. 7.2.3 Das Gericht geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden. Dabei sind Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Hinsichtlich der illegalen Ausreise hat sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten unvereinbar geäussert. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Schilderungen zum Ausreiseentschluss sowie der geschilderte Reisewegs in weiten Zügen unsubstanziiert und sehr oberflächlich, unvereinbar und wenig konkret ausgefallen sind. Insbesondere erscheint die Darstellung der Entschlussfassung des Beschwerdeführers zum Verlassen des Heimatstaats äusserst realitätsfremd. So habe er ohne jegliche Vorbereitungen, also spontan, als er gerade rumgesessen sei, sich auf einmal gesagt, er müsse jetzt hier abhauen und habe das Land verlassen. Er habe sich auch von niemandem verabschiedet (vgl. A25/16 S. 8 f. F78 ff., S. 11 F116 ff.). Weiter sind seine Aussagen zur Situation an der Grenze weder detailliert noch substantiiert. Auch hat er an keiner Stelle ausgeführt, er sei in einem Flussbett gegangen, vielmehr hat er vorgetragen, sich in einem gebirgigen Gebiet befunden zu haben. Aus seinem Erklärungsversuch vermag er somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwandes, er habe in Eritrea keine Uhr gehabt, weshalb die Zeitangabe bis zum Grenzübertritt mit Vorsicht zu geniessen seien. Auch wenn dem so ist, stehen die angegebenen Zeitverhältnisse offensichtlich in unvereinbarem Widerspruch zur angegebenen Distanz und der vorliegenden Topographie. Weitergehend vermögen auch die Ausführungen in der Eingabe zur Finanzierung der Ausreise nicht zu überzeugen. Namentlich ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Finanzierung in keiner Weise vereinbar ist mit seinem spontanen Entschluss zur Ausreise. Sodann hat er anlässlich der Befragungen nie geltend gemacht, er sei als Geisel festgehalten und gegen Bezahlung von $ 1'400 freigelassen worden. Schliesslich bedarf es hinreichend Zeit und Planung um insgesamt mehrere tausend US-Dollar (Kosten Reise insgesamt $ [...]) von Verwandten zu erhalten. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an der Tatsächlichkeit seiner Vorbringen nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. 7.2.4 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Sie kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise widerspruchsfrei und substantiiert darzutun, reicht indes nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in der vorstehenden Erwägung dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom 28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni 2015, E-4799/2012 vom 21. Februar 2014). Bei der gegebenen Sachlage vermag der Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen und unsubstanziierten Angaben das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe infolge illegaler Ausreise nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich dieses Begehren als aussichtslos. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Lhazom Pünkang Versand: