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E-2304/2016

E-2304/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 23. Juni 2014 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 1. Juli 2014 wurde er summarisch zu seiner Person und seinen Ausreisegründen (BzP) befragt und am 11. März 2015 sowie am 29. Januar 2016 folgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus der obligatorischen Schule im Jahr 2005/2006 beziehungsweise 2007/2008 als (...) tätig gewesen, bis er im Jahr 2013 durch die eritreischen Sicherheitsbehörden in den Militärdienst eingezogen worden sei. Nach einem Monat beziehungsweise sieben Monaten sei er aus dem Militärdienst geflohen. Indes sei er aufgegriffen und von Juni 2012 bis September 2013 (15 Monate) beziehungsweise von März bis Oktober 2013 (7 Monate) inhaftiert worden. Nachdem er sich aus der Haft habe befreien können, habe er das Land illegal verlassen. Nach dem Grenzübertritt sei er von äthiopischen Soldaten angehalten und in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Vier Monate später sei er in den Sudan und von dort weiter Richtung Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 8. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 14. April 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern (in Kopie) und eines Fed-Ex-Couverts beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 8. März 2016 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge subjektiver Nachfluchtgründe anzuordnen. Subeventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Eingabe vom 27. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) Büro für die Schweiz und Liechtenstein über die Registrierung des Beschwerdeführers als Flüchtling in Äthiopien sowie einer Kopie eines entsprechenden englischsprachigen Registerauszuges des UNHCR zu den Akten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund erheblicher Widersprüche und unsubstanziierter Angaben würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum Beginn und der Dauer des Gefängnisaufenthaltes gemacht. Anlässlich der Erstbefragung habe er angegeben, er sei von Juni 2012 bis September 2013 in Haft gewesen. Demgegenüber habe er anlässlich der Hauptanhörung die Haft von März 2013 bis Oktober 2013 datiert. Darüber hinaus seien die Angaben zum Gefängnisaufenthalt als solchen substanzlos. Weiter seien die Vorbringen bezüglich des Endes der Schulzeit, des Beginns der militärischen Grundausbildung sowie der Dauer dieser Ausbildung widersprüchlich. Die Angaben zur illegalen Ausreise seien sodann oberflächlich und phrasenhaft. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die konkrete Situation, als er bemerkt habe, dass er sich verlaufen habe, nicht widerspruchsfrei und konsistent zu schildern vermocht. Einerseits habe er vorgetragen, seine Begleitperson habe mit dem Gedanken gespielt umzukehren, wobei er ihr entgegengehalten habe, sie müssten die Grenzüberquerung versuchen, auch wenn sie dabei sterben würden. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, die Begleitperson habe von sich aus darauf gedrängt weiterzulaufen und ihm - dem Beschwerdeführer - gesagt, dass er seine Ruhe hätte, wenn er dabei erschossen würde. Überdies habe er sich unvereinbar in Bezug auf die Dauer seines Aufenthalts zu Hause vor der Ausreise geäussert.

E. 5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insistiert, er habe seinen Flüchtlingsausweis abgegeben, ist den Akten - wie bereits die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 20. April 2016 festgestellt hat - kein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen zu entnehmen.

E. 5.2.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er sei anlässlich der ersten Anhörung verwirrt gewesen. Den Akten sind indes keine Hinweise für eine Verwirrtheit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Wäre er tatsächlich durcheinander gewesen, hätten dies sowohl der Befrager als auch der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertreter festgestellt und zuhanden des Protokolls gehalten. Namentlich letzterer hat keinen entsprechenden Vermerk auf seinem Unterschriftenblatt angebracht. Auch hat er nicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in unzulässiger Weise Suggestivfragen gestellt worden wären. Die Durchsicht des Protokolls ergibt den auch keine entsprechenden Hinweise. Weiter verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), welcher im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Dem Beschwerdeführer wurden hinreichend konkrete und klare Fragen zur Dauer seiner Schulbildung gestellt. Bei der Beantwortung dieser Fragen hat der Beschwerdeführer, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, widerspruchsfreie und klare Angaben zu machen. Weitergehend obliegt es der Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdefühers nicht, zu jedem einzelnen Vorbringen regelmässig vertiefte Fragen zu stellen und beispielsweise anhand eines Zeitstrahls unstimmige Aussagen aufzuzeigen.

E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz habe bei ihrer Würdigung weder sein Alter noch seinen Bildungsstand berücksichtigt. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Befragungen 24 Jahre alt, mithin längst volljährig, und hat mindestens acht Jahre lang die Schule besucht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern das Alter und die Schulbildung in Bezug auf die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers von besonderer Bedeutung sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Was sodann die Schulbildung anbelangt, äusserte sich der Beschwerdeführer bezüglich deren Ende offensichtlich (2005/2006 beziehungsweise 2007/2008) unvereinbar. Zudem stimmt weder die eine noch die andere Version mit dem als Beweismittel eingereichten Schulausweis überein, wonach er im Jahre 2010 noch die Schule besuchte. Weiter vermag der Beschwerdeführer mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf ein Missverständnis die in zeitlicher Hinsicht offensichtlich unvereinbaren und im Übrigen substanzlosen Angaben zur militärischen Grundausbildung nicht auszuräumen. Entsprechende Anhaltspunkte sind den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Sodann dürfen vom Beschwerdeführer, auch wenn er das Militär bereits nach kürzerer Zeit verlassen hat, diesbezüglich konkrete und detaillierte Angaben erwartet werden, hat er dabei doch lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Entgegen der in der Rechtsmitteleinabe vertretenen Ansicht handelt es sich sodann bei der Dauer sowie Datierung der Inhaftierung um wesentliche Punkte in der Asylbegründung des Beschwerdeführers und insoweit bei einer Abweichung von acht Monate und einem unterschiedlichen zeitlichen Ende um diametrale Widersprüche. Die Hinweise auf die desolaten Hygienezustände und das Verrichten der Notdurft vermögen diese Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. Was die illegale Ausreise betrifft, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich unvereinbar, wenig konkret und insbesondere ohne persönliche Betroffenheit geäussert hat. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt legt er in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Das Gericht geht mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden. Dabei sind Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Sie kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise widerspruchsfrei und substantiiert darzutun, reicht indes nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in der vorstehenden Erwägung dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom 28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni 2015, E-4799/2012 vom 21. Februar 2014). Bei dieser Sachlage ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag.

E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Aus den eingereichten Beweismitteln, die lediglich aufzeigen, dass er aus Eritrea stammt und in einem Flüchtlingslager in Äthiopien registriert worden ist, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da angesichts der chaotischen Zustände in den äthiopischen Flüchtlingslagern eritreischstämmige Personen bei ihrer Registrierung kaum abschliessend auf eine tatsächliche Verfolgungssituation hin überprüft werden, worauf auch die Formulierung "Diese Registrierung beinhaltet eine prima-facie Anerkennung als Flüchtling unter dem Mandat von UNHCR" in der eingereichten Bestätigung hindeutet.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5-10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015 und E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2). In Bezug auf den Beschwerdeführer liegen solche begünstigende individuelle Umstände vor. Der junge und, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer verfügt über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz an seinem Heimatort. Seine Ehefrau lebt mit dem gemeinsamen Sohn zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers in deren Haus und seine drei Schwestern sind ebenfalls in der gleichen Ortschaft wohnhaft. Aufgrund der gesamten Aktenlage kann demnach davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer mithilfe der familiären Unterstützung und angesichts seiner mehrjährigen Erfahrung als (...) die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen Strukturen seiner Heimat gelingen wird. Vorliegend sprechen damit auch keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. An dieser Einschätzung vermögen auch die dagegen erhobenen Einwände auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, das sie sich als zu wenig stichhaltig erweisen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2304/2016 Urteil vom 9. Mai 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 23. Juni 2014 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 1. Juli 2014 wurde er summarisch zu seiner Person und seinen Ausreisegründen (BzP) befragt und am 11. März 2015 sowie am 29. Januar 2016 folgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus der obligatorischen Schule im Jahr 2005/2006 beziehungsweise 2007/2008 als (...) tätig gewesen, bis er im Jahr 2013 durch die eritreischen Sicherheitsbehörden in den Militärdienst eingezogen worden sei. Nach einem Monat beziehungsweise sieben Monaten sei er aus dem Militärdienst geflohen. Indes sei er aufgegriffen und von Juni 2012 bis September 2013 (15 Monate) beziehungsweise von März bis Oktober 2013 (7 Monate) inhaftiert worden. Nachdem er sich aus der Haft habe befreien können, habe er das Land illegal verlassen. Nach dem Grenzübertritt sei er von äthiopischen Soldaten angehalten und in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Vier Monate später sei er in den Sudan und von dort weiter Richtung Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 8. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 14. April 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern (in Kopie) und eines Fed-Ex-Couverts beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 8. März 2016 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge subjektiver Nachfluchtgründe anzuordnen. Subeventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Eingabe vom 27. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) Büro für die Schweiz und Liechtenstein über die Registrierung des Beschwerdeführers als Flüchtling in Äthiopien sowie einer Kopie eines entsprechenden englischsprachigen Registerauszuges des UNHCR zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund erheblicher Widersprüche und unsubstanziierter Angaben würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum Beginn und der Dauer des Gefängnisaufenthaltes gemacht. Anlässlich der Erstbefragung habe er angegeben, er sei von Juni 2012 bis September 2013 in Haft gewesen. Demgegenüber habe er anlässlich der Hauptanhörung die Haft von März 2013 bis Oktober 2013 datiert. Darüber hinaus seien die Angaben zum Gefängnisaufenthalt als solchen substanzlos. Weiter seien die Vorbringen bezüglich des Endes der Schulzeit, des Beginns der militärischen Grundausbildung sowie der Dauer dieser Ausbildung widersprüchlich. Die Angaben zur illegalen Ausreise seien sodann oberflächlich und phrasenhaft. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die konkrete Situation, als er bemerkt habe, dass er sich verlaufen habe, nicht widerspruchsfrei und konsistent zu schildern vermocht. Einerseits habe er vorgetragen, seine Begleitperson habe mit dem Gedanken gespielt umzukehren, wobei er ihr entgegengehalten habe, sie müssten die Grenzüberquerung versuchen, auch wenn sie dabei sterben würden. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, die Begleitperson habe von sich aus darauf gedrängt weiterzulaufen und ihm - dem Beschwerdeführer - gesagt, dass er seine Ruhe hätte, wenn er dabei erschossen würde. Überdies habe er sich unvereinbar in Bezug auf die Dauer seines Aufenthalts zu Hause vor der Ausreise geäussert. 5.2 5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insistiert, er habe seinen Flüchtlingsausweis abgegeben, ist den Akten - wie bereits die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 20. April 2016 festgestellt hat - kein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen zu entnehmen. 5.2.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er sei anlässlich der ersten Anhörung verwirrt gewesen. Den Akten sind indes keine Hinweise für eine Verwirrtheit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Wäre er tatsächlich durcheinander gewesen, hätten dies sowohl der Befrager als auch der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertreter festgestellt und zuhanden des Protokolls gehalten. Namentlich letzterer hat keinen entsprechenden Vermerk auf seinem Unterschriftenblatt angebracht. Auch hat er nicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in unzulässiger Weise Suggestivfragen gestellt worden wären. Die Durchsicht des Protokolls ergibt den auch keine entsprechenden Hinweise. Weiter verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), welcher im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Dem Beschwerdeführer wurden hinreichend konkrete und klare Fragen zur Dauer seiner Schulbildung gestellt. Bei der Beantwortung dieser Fragen hat der Beschwerdeführer, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, widerspruchsfreie und klare Angaben zu machen. Weitergehend obliegt es der Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdefühers nicht, zu jedem einzelnen Vorbringen regelmässig vertiefte Fragen zu stellen und beispielsweise anhand eines Zeitstrahls unstimmige Aussagen aufzuzeigen. 5.2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz habe bei ihrer Würdigung weder sein Alter noch seinen Bildungsstand berücksichtigt. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Befragungen 24 Jahre alt, mithin längst volljährig, und hat mindestens acht Jahre lang die Schule besucht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern das Alter und die Schulbildung in Bezug auf die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers von besonderer Bedeutung sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Was sodann die Schulbildung anbelangt, äusserte sich der Beschwerdeführer bezüglich deren Ende offensichtlich (2005/2006 beziehungsweise 2007/2008) unvereinbar. Zudem stimmt weder die eine noch die andere Version mit dem als Beweismittel eingereichten Schulausweis überein, wonach er im Jahre 2010 noch die Schule besuchte. Weiter vermag der Beschwerdeführer mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf ein Missverständnis die in zeitlicher Hinsicht offensichtlich unvereinbaren und im Übrigen substanzlosen Angaben zur militärischen Grundausbildung nicht auszuräumen. Entsprechende Anhaltspunkte sind den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Sodann dürfen vom Beschwerdeführer, auch wenn er das Militär bereits nach kürzerer Zeit verlassen hat, diesbezüglich konkrete und detaillierte Angaben erwartet werden, hat er dabei doch lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Entgegen der in der Rechtsmitteleinabe vertretenen Ansicht handelt es sich sodann bei der Dauer sowie Datierung der Inhaftierung um wesentliche Punkte in der Asylbegründung des Beschwerdeführers und insoweit bei einer Abweichung von acht Monate und einem unterschiedlichen zeitlichen Ende um diametrale Widersprüche. Die Hinweise auf die desolaten Hygienezustände und das Verrichten der Notdurft vermögen diese Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. Was die illegale Ausreise betrifft, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich unvereinbar, wenig konkret und insbesondere ohne persönliche Betroffenheit geäussert hat. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt legt er in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Das Gericht geht mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden. Dabei sind Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Sie kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise widerspruchsfrei und substantiiert darzutun, reicht indes nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in der vorstehenden Erwägung dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom 28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni 2015, E-4799/2012 vom 21. Februar 2014). Bei dieser Sachlage ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Aus den eingereichten Beweismitteln, die lediglich aufzeigen, dass er aus Eritrea stammt und in einem Flüchtlingslager in Äthiopien registriert worden ist, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da angesichts der chaotischen Zustände in den äthiopischen Flüchtlingslagern eritreischstämmige Personen bei ihrer Registrierung kaum abschliessend auf eine tatsächliche Verfolgungssituation hin überprüft werden, worauf auch die Formulierung "Diese Registrierung beinhaltet eine prima-facie Anerkennung als Flüchtling unter dem Mandat von UNHCR" in der eingereichten Bestätigung hindeutet. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5-10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015 und E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2). In Bezug auf den Beschwerdeführer liegen solche begünstigende individuelle Umstände vor. Der junge und, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer verfügt über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz an seinem Heimatort. Seine Ehefrau lebt mit dem gemeinsamen Sohn zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers in deren Haus und seine drei Schwestern sind ebenfalls in der gleichen Ortschaft wohnhaft. Aufgrund der gesamten Aktenlage kann demnach davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer mithilfe der familiären Unterstützung und angesichts seiner mehrjährigen Erfahrung als (...) die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen Strukturen seiner Heimat gelingen wird. Vorliegend sprechen damit auch keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. An dieser Einschätzung vermögen auch die dagegen erhobenen Einwände auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, das sie sich als zu wenig stichhaltig erweisen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Lhazom Pünkang Versand: