Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Oktober 2012 in Richtung Sudan, wo er bis Juni 2014 geblieben sei. Danach sei er über Ägypten nach Italien und von dort weiter in die Schweiz gereist, wo er am 30. Juli 2014 um Asyl nachsuchte. Am 12. August 2014 wurde er zu seiner Person befragt und am 17. Juni 2016 vertieft angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und in einem Flüchtlingslager im Sudan aufgewachsen. Im Jahr 2003, als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei die Familie nach Eritrea zurückgekehrt. In (...) habe er (...) Jahr lang die Koranschule besucht und anschliessend mit der Familie auf dem Feld gearbeitet. Er verstehe und spreche nur wenig Tigrinya. 2011 habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, welches seine Eltern entgegengenommen hätten, da er nicht zu Hause gewesen sei. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe er sich für rund sechs bis sieben Monate versteckt gehalten. Nachdem er von den Behörden gesucht worden sei, habe er aus Angst ins Militär zu müssen und aus Mangel an Arbeit das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 26. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 - 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. D. Am 1. September 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 16. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein als "Vorladung" bezeichnetes Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung widersprüchlich, vage, wenig detailliert sowie differenziert und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Namentlich habe er sich anlässlich der Befragungen unvereinbar zur Anzahl der behördlichen Suchen nach ihm, dem Zeitpunkt des Meldens in Sawa sowie unpräzis bezüglich des Zeitpunkts des Erhalts des militärischen Aufgebots geäussert. Die jeweiligen Erklärungsversuche hätten nicht zu überzeugen vermocht, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er zum Militärdienst aufgeboten und danach behördlich gesucht worden sei. Auch betreffend die illegale Ausreise seien die Angaben widersprüchlich und unsubstantiiert. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer unterschiedlich zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea sowie aus dem Sudan geäussert. Sodann seien seine Angaben im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt stereotyp, oberflächlich, verallgemeinernd, stichwortartig und ohne persönlichen Bezug. Indes könne erwartet werden, dass eine derart risikoreiche Flucht detailliert und untermauert durch persönliche Ereignisse geschildert werde. Davon sei der Beschwerdeführer auch trotz der eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten nicht entbunden. Da ihm dies nicht gelungen sei, sei auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht. Somit würden keine Hinweise bestehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea seitens der Behörden oder Dritter etwas zu befürchten hätte. Schliesslich würden fehlende Arbeits- und Verdienstperspektiven keinen Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstellen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz erachtet es aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten in seinen Aussagen als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst aufgeboten und danach behördlich gesucht wurde. Zur Klärung dieser widersprüchlichen Angaben verweist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf sein Alter im Zeitpunkt der Ausreise und den Umstand, dass diese anlässlich der Einreise in die Schweiz bereits zwei beziehungsweise bei der Anhörung vier Jahre zurückgelegen habe. Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes erst (...) Jahre alt war und zwischen der Ausreise und den Befragungen in der Schweiz mehrere Jahre vergangen sind, darf von ihm dennoch erwartet werden, dass er in den wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung widerspruchsfrei, detailliert und substantiiert aussagt. Dies umso mehr, als er dabei lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat, welches angesichts der aussergewöhnlichen Umstände besonders einprägsam gewesen sein müsste, da es den Beschwerdeführer immerhin zum Verlassen seiner Familie, seines angestammten sozialen Umfeldes und seines Heimatlandes veranlasst hat. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus den beiden Einwänden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann bestehen auch erhebliche Zweifel an der weiteren Erklärung für seine unvereinbaren Aussagen, wonach er nur zwei Jahre die Schule besucht habe. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Personalienblatt selbständig und in geübter Schrift sowohl in arabischer aus auch in englischer Sprache ausgefüllt hat. Demnach vermag er auch aus diesem Hinweis nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass es sich hinsichtlich des anstehenden Militärdienstes und insoweit auch bei der diesbezüglichen Vorladung um ein zentrales Asylvorbringen handelt, zu welchem sich der Beschwerdeführer unvereinbar geäussert hat. Auch wenn er, wie er in der Beschwerde vorbringt, kein Tigrinya lesen kann, so hätte er sich das Aufgebot von seiner Mutter, welche gemäss seinen eigenen Angaben diese Sprache spricht, ohne weiteres übersetzen lassen und sich so über den Inhalt informieren können. Dies nicht getan zu haben, hat er sich anrechnen zu lassen. Soweit er schliesslich geltend macht, das Datum des Aufgebots beziehungsweise des Einrückens habe ihn nicht interessiert, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal diese Daten wesentlich mit der Planung seiner Ausreise zusammenhängen. Sodann vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch aus dem eingereichten Beweismittel nichts für sich abzuleiten. Das Dokument datiert vom 10. April 2011. Damit stimmt es in keiner Weise mit den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen überein. Zudem hält das als Vorladung bezeichnete Schreiben lediglich fest, es gebe für den Beschwerdeführer eine wichtige Aufgabe zu erfüllen. Auch wenn es in Eritrea, wie in der Replik ausgeführt wird, kein einheitliches Format für eine militärische Vorladung geben soll, erscheint das eingereichte Beweismittel aufgrund der verwendeten Formulierungen, aber auch aufgrund des Druckes (blosse Kopie) als ein nicht authentisches Dokument.
E. 4.2.2 Weiter ist auch die illegale Ausreise zumindest glaubhaft zu machen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die notorisch schwierige Ausreise beruft, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise widerspruchsfrei und substantiiert darzutun, reicht dies nicht aus. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom 28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni 2015, E-4799/2012 vom 21. Februar 2014). Auch bezüglich der illegalen Ausreise ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese aufgrund der unvereinbaren, vagen und verallgemeinernden Aussagen nicht glaubhaft ist. In der Rechtsmitteleingabe anerkennt der Beschwerdeführer, dass er den Zeitpunkt der Ausreise unterschiedlich angegeben hat, stellt sich indes auf den Standpunkt, dies sei eine unbedeutende Ungereimtheit. Dem ist nicht zuzustimmen. Zwar trifft es zu, dass zwischen der Ausreise und den Befragungen rund zwei beziehungsweise vier Jahre liegen, allein aus diesem Umstand vermag der Beschwerdeführer indes nichts für sich abzuleiten. Bei der Ausreise aus dem Heimatland handelt es sich, insbesondere bei den vorliegend geltend gemachten Umständen, um ein einmaliges und insoweit besonders einprägsames Vorkommnis. Deshalb dürfen diesbezüglich in den wesentlichen Punkten übereinstimmende Aussagen, die eine persönliche Betroffenheit aufzeigen, erwartet werden. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Bei dieser Sachlage ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, welche im Übrigen auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage stellen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag.
E. 4.2.3 Nachdem die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht von ihrer bisherigen Praxis abgewichen ist, erübrigt es sich auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Zudem ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusse gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5196/2016 Urteil vom 5. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Oktober 2012 in Richtung Sudan, wo er bis Juni 2014 geblieben sei. Danach sei er über Ägypten nach Italien und von dort weiter in die Schweiz gereist, wo er am 30. Juli 2014 um Asyl nachsuchte. Am 12. August 2014 wurde er zu seiner Person befragt und am 17. Juni 2016 vertieft angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und in einem Flüchtlingslager im Sudan aufgewachsen. Im Jahr 2003, als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei die Familie nach Eritrea zurückgekehrt. In (...) habe er (...) Jahr lang die Koranschule besucht und anschliessend mit der Familie auf dem Feld gearbeitet. Er verstehe und spreche nur wenig Tigrinya. 2011 habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, welches seine Eltern entgegengenommen hätten, da er nicht zu Hause gewesen sei. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe er sich für rund sechs bis sieben Monate versteckt gehalten. Nachdem er von den Behörden gesucht worden sei, habe er aus Angst ins Militär zu müssen und aus Mangel an Arbeit das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 26. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 - 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. D. Am 1. September 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 16. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein als "Vorladung" bezeichnetes Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung widersprüchlich, vage, wenig detailliert sowie differenziert und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Namentlich habe er sich anlässlich der Befragungen unvereinbar zur Anzahl der behördlichen Suchen nach ihm, dem Zeitpunkt des Meldens in Sawa sowie unpräzis bezüglich des Zeitpunkts des Erhalts des militärischen Aufgebots geäussert. Die jeweiligen Erklärungsversuche hätten nicht zu überzeugen vermocht, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er zum Militärdienst aufgeboten und danach behördlich gesucht worden sei. Auch betreffend die illegale Ausreise seien die Angaben widersprüchlich und unsubstantiiert. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer unterschiedlich zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea sowie aus dem Sudan geäussert. Sodann seien seine Angaben im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt stereotyp, oberflächlich, verallgemeinernd, stichwortartig und ohne persönlichen Bezug. Indes könne erwartet werden, dass eine derart risikoreiche Flucht detailliert und untermauert durch persönliche Ereignisse geschildert werde. Davon sei der Beschwerdeführer auch trotz der eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten nicht entbunden. Da ihm dies nicht gelungen sei, sei auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht. Somit würden keine Hinweise bestehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea seitens der Behörden oder Dritter etwas zu befürchten hätte. Schliesslich würden fehlende Arbeits- und Verdienstperspektiven keinen Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstellen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht. 4.2.1 Die Vorinstanz erachtet es aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten in seinen Aussagen als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst aufgeboten und danach behördlich gesucht wurde. Zur Klärung dieser widersprüchlichen Angaben verweist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf sein Alter im Zeitpunkt der Ausreise und den Umstand, dass diese anlässlich der Einreise in die Schweiz bereits zwei beziehungsweise bei der Anhörung vier Jahre zurückgelegen habe. Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes erst (...) Jahre alt war und zwischen der Ausreise und den Befragungen in der Schweiz mehrere Jahre vergangen sind, darf von ihm dennoch erwartet werden, dass er in den wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung widerspruchsfrei, detailliert und substantiiert aussagt. Dies umso mehr, als er dabei lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat, welches angesichts der aussergewöhnlichen Umstände besonders einprägsam gewesen sein müsste, da es den Beschwerdeführer immerhin zum Verlassen seiner Familie, seines angestammten sozialen Umfeldes und seines Heimatlandes veranlasst hat. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus den beiden Einwänden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann bestehen auch erhebliche Zweifel an der weiteren Erklärung für seine unvereinbaren Aussagen, wonach er nur zwei Jahre die Schule besucht habe. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Personalienblatt selbständig und in geübter Schrift sowohl in arabischer aus auch in englischer Sprache ausgefüllt hat. Demnach vermag er auch aus diesem Hinweis nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass es sich hinsichtlich des anstehenden Militärdienstes und insoweit auch bei der diesbezüglichen Vorladung um ein zentrales Asylvorbringen handelt, zu welchem sich der Beschwerdeführer unvereinbar geäussert hat. Auch wenn er, wie er in der Beschwerde vorbringt, kein Tigrinya lesen kann, so hätte er sich das Aufgebot von seiner Mutter, welche gemäss seinen eigenen Angaben diese Sprache spricht, ohne weiteres übersetzen lassen und sich so über den Inhalt informieren können. Dies nicht getan zu haben, hat er sich anrechnen zu lassen. Soweit er schliesslich geltend macht, das Datum des Aufgebots beziehungsweise des Einrückens habe ihn nicht interessiert, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal diese Daten wesentlich mit der Planung seiner Ausreise zusammenhängen. Sodann vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch aus dem eingereichten Beweismittel nichts für sich abzuleiten. Das Dokument datiert vom 10. April 2011. Damit stimmt es in keiner Weise mit den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen überein. Zudem hält das als Vorladung bezeichnete Schreiben lediglich fest, es gebe für den Beschwerdeführer eine wichtige Aufgabe zu erfüllen. Auch wenn es in Eritrea, wie in der Replik ausgeführt wird, kein einheitliches Format für eine militärische Vorladung geben soll, erscheint das eingereichte Beweismittel aufgrund der verwendeten Formulierungen, aber auch aufgrund des Druckes (blosse Kopie) als ein nicht authentisches Dokument. 4.2.2 Weiter ist auch die illegale Ausreise zumindest glaubhaft zu machen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die notorisch schwierige Ausreise beruft, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise widerspruchsfrei und substantiiert darzutun, reicht dies nicht aus. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom 28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni 2015, E-4799/2012 vom 21. Februar 2014). Auch bezüglich der illegalen Ausreise ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese aufgrund der unvereinbaren, vagen und verallgemeinernden Aussagen nicht glaubhaft ist. In der Rechtsmitteleingabe anerkennt der Beschwerdeführer, dass er den Zeitpunkt der Ausreise unterschiedlich angegeben hat, stellt sich indes auf den Standpunkt, dies sei eine unbedeutende Ungereimtheit. Dem ist nicht zuzustimmen. Zwar trifft es zu, dass zwischen der Ausreise und den Befragungen rund zwei beziehungsweise vier Jahre liegen, allein aus diesem Umstand vermag der Beschwerdeführer indes nichts für sich abzuleiten. Bei der Ausreise aus dem Heimatland handelt es sich, insbesondere bei den vorliegend geltend gemachten Umständen, um ein einmaliges und insoweit besonders einprägsames Vorkommnis. Deshalb dürfen diesbezüglich in den wesentlichen Punkten übereinstimmende Aussagen, die eine persönliche Betroffenheit aufzeigen, erwartet werden. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Bei dieser Sachlage ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, welche im Übrigen auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage stellen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. 4.2.3 Nachdem die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht von ihrer bisherigen Praxis abgewichen ist, erübrigt es sich auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Zudem ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusse gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: