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E-6388/2017

E-6388/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Oktober 2015 und der Anhörung vom 6. Juli 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin 1 sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stamme aus C._______, Zoba Maekel. 1997 habe sie geheiratet und sei nach D._______ gezogen. Nachdem sie ihr erstes Kind im Jahr (...) zur Welt gebracht habe, habe sie sich scheiden lassen. Im Jahr (...) habe sie nochmals geheiratet, da sie sich davor gefürchtet habe, bei einer Razzia mitgenommen zu werden. Im selben Jahr sei sie nach Asmara gezogen. Ihr zweiter Ehemann sei Soldat gewesen. Er sei inhaftiert worden und danach aus dem Gefängnis ins Ausland geflüchtet. Soldaten aus seiner Einheit hätten zwei Mal bei ihr zu Hause nach ihm gesucht und von ihr verlangt, dass sie ihren Ehemann innerhalb von drei Wochen ausliefere, ansonsten würde sie in Haft genommen werden. Auch sei ihr ihre Rationskarte weggenommen worden. Sie sei zu ihren Eltern geflüchtet. Als die dreiwöchige Frist verstrichen und die Beschwerdeführerin 1 nach Hause zurückgekehrt sei, sei ihr Schloss ausgewechselt und ihre Wohnung verschlossen gewesen. Sie habe bei einer Freundin übernachtet und daraufhin, im August 2013, Eritrea in Richtung Sudan verlassen und sei über mehrere Länder am (...) 2015 in die Schweiz gelangt. Am(...) sei ihre zweite Tochter zur Welt gekommen. Ihre älteste Tochter lebe bei ihren Eltern. Ihr Ex-Mann sei im Jahr (...) bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen. Im Sommer 2017 habe sie erfahren, dass ihr Ehemann aus dem Sudan nach Eritrea zurückgeführt und dort inhaftiert worden sei. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin 1 zwei Identitätskarten und den Taufschein ihrer ersten Tochter ein. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 - eröffnet am 12. Oktober 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. November 2017 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1, 4 und 5. Es sei ihnen wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und sie seien wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Beschwerdeführerinnen wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges als Ausländerinnen vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 23. November 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen den Taufschein der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdeführerinnen fochten lediglich die Dispositivziffern 1, 4 und 5 an, während die Ziffern 2 (Asyl) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Auf Beschwerdeebene strittig sind somit lediglich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sowie die Anordnung des Wegweisungsvollzugs.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Untersuchungspflicht vor.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt.

E. 5.3.1 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, weil es nicht dargelegt habe, welche Widersprüche sich im Rahmen der Anhörung in den zeitlichen Angaben ergeben hätten, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die Angaben bezüglich des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin 2 widersprüchlich seien und dabei auf das Protokoll der Anhörung verwiesen. Aus diesem Verweis wird deutlich, dass sich die Vorinstanz auf einen sich innerhalb der Anhörung ergebenden Widerspruch bezogen hat.

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine Praxisänderung vorgenommen, diese jedoch nicht genügend begründet. Sie habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Quellen und Informationen sie neuerdings zum Schluss komme, dass sich die allgemeine Lage in Eritrea so geändert habe, dass eine Wegweisung im Gegensatz zu früheren Entscheiden zumutbar sei. Damit habe sie ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen ist unzutreffend. Grundlage der bisherigen Praxis der Asylbehörden in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea bildete das Urteil der Asylrekurskommission (ARK) vom 18. Mai 2005 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12). Die ARK verneinte in diesem Urteil in E. 10.4 das Vorliegen einer Situation allgemeiner Gewalt in Eritrea (wie bereits in EMARK 2004 Nr. 26). Die ARK und seit 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht gehen seither in konstanter Praxis davon aus, dass in Eritrea kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des BVGer D-3350/2016 vom 4. Juli 2016 E. 7.4.1 m. w. H.; E-1785/2016 vom 18. Januar 2017E. 6.3). Für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea wurde gemäss EMARK 2005 Nr. 12 (E. 10.5 - 10.8) vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Umstände vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevölkerung gehört und daher nicht in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. Urteil D-3350/2016 E. 7.4.2 m.w.H.). Bis zur im Juni 2016 erfolgten Praxisänderung des SEM zur Frage der asylrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise - vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (E. 5.1) bestätigt - war der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea nur sehr selten Prozessgegenstand. War die Zumutbarkeit des Vollzugs zu prüfen, wurde diese auch bejaht, wenn die Voraussetzungen gemäss EMARK 2005 Nr. 12 erfüllt waren (vgl. etwa Urteil D-3350/2016 E. 7.6 und 7.7). Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Eritrea eine Praxisänderung vorgenommen, diese ungenügend begründet und damit die Untersuchungs- und Begründungsplicht verletzt, geht daher fehl. Der Subeventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. Zur aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wird auf E. 10.6 verwiesen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Es bestünden Widersprüche bezüglich der Zeitangaben der Beschwerdeführerin 1 und der Frage, wie häufig sie von Soldaten aufgesucht worden sei. Ihre Erklärung, wonach ihre bei der BzP anwesende Tochter krank gewesen sei und viel geweint habe, weshalb die Befragung schlecht gelaufen sei, vermöge nicht zu überzeugen, da sich auch Widersprüche innerhalb der Anhörung, bei der ihre Tochter nicht anwesend gewesen sei, ergeben hätten. Ihre Ausführungen, insbesondere zu den Besuchen der Soldaten, seien vage und oberflächlich ausgefallen. Ihren Darlegungen würden Realkennzeichen fehlen, was darauf schliessen lasse, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit seien ihre Schilderungen nicht asylrelevant. Ihr Ehemann sei in Eritrea in Haft, weshalb der Grund der von ihr geltend gemachten Bedrohung weggefallen sei. Zudem sei aufgrund des Zeitablaufs von rund vier Jahren seit dem Vorfall nicht davon auszugehen, dass nach wie vor ein Interesse an ihr seitens der Behörden bestehe. Überdies habe ihre Ausreise für ihre Eltern keine Konsequenzen gehabt. Die illegale Ausreise als solche würde für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausreichen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. In Eritrea herrsche weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin 1 sei jung, gesund und habe nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann während fast zehn Jahren alleine für sich und ihr Kind gesorgt. Sie verfüge über mehrjährige Arbeitserfahrung als Köchin. Sie habe während mehrerer Jahre alleine in Asmara gelebt, wo auch einer ihrer Onkel und eine Schwester leben würden. In ihrem Heimatdorf, welches nicht weit entfernt von Asmara liege, würden ihre Eltern, ihre älteste Tochter und ihre Geschwister leben. Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei daher auch zumutbar.

E. 7.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführerinnen verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter, dem Schlafmangel und der Unterbrechungen anlässlich der BzP sich nur schwer auf diese habe konzentrieren können. Entsprechend seien ihre Aussagen anlässlich der BzP mit Zurückhaltung zu werten. Des Weiteren habe sie Schwierigkeiten mit Zahlen und der zeitlichen Einordnung von Ereignissen. Dies zeige sich insbesondere bei ihren Ausführungen zum Geburtstermin ihrer jüngsten Tochter, der im (...) und nicht im (...) zu verorten sei. Sie habe ein tiefes Bildungsniveau und wohl eingeschränkte kognitive Fähigkeiten, was das SEM im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht beachtet habe. Auch sei sie mit dem europäischen Kalender nicht ausreichend vertraut. Die unterschiedlichen Zeitangaben zur Geburt ihrer Tochter würden somit keine Widersprüche sondern offenkundige Fehler ihrerseits darstellen, welche nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden. Bezüglich des Zeitpunktes der Flucht ihres Ehemannes sei nachvollziehbar, dass sie Ereignisse, welche sie nicht selbst erlebt habe, zeitlich nicht präzise einordnen könne. Sie kenne den genauen Zeitpunkt seiner Flucht nicht, aber dieser könne aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht mehr als (...) Monate vor ihrer eigenen liegen. In Bezug auf ihre Antwort auf die Frage, wie häufig sie von Soldaten aufgesucht worden sei, liege eine Fehlinterpretation seitens der Vorinstanz vor. Die Soldaten hätten sie drei Mal zu Hause aufgesucht, wovon sie zwei Mal zu Hause gewesen sei, weshalb sie anlässlich der Anhörung von zwei Besuchen gesprochen habe. Trotz ihres knapp ausfallenden Erzählstils könnten ihren Aussagen verschiedene Realkennzeichen entnommen werden. Sie habe an mehreren Stellen die direkte Rede verwendet und ihre emotionale Wahrnehmung beschrieben. Insbesondere der Bericht über die Besuche der Soldaten sei substantiiert ausgefallen. Ihre Schilderungen seien glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass sie von den eritreischen Behörden als missliebige Person angesehen werde und durch die illegale Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr geschaffen habe. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, weil der Beschwerdeführerin 1 der Einzug in den Nationaldienst drohe, da sie noch nie Militärdienst geleistet habe. Dies hätte eine Verletzung des Verbotes der Zwangsarbeit und der Folter zur Folge. Auch sei der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar zu erachten. Im Juni 2016 sei es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit vielen Todesopfern zwischen Eritrea und Äthiopien gekommen. Entsprechend könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Zudem sei ihr die Rationskarte weggenommen worden.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin 1 begründet ihre Flüchtlingseigenschaft damit, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen würden (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.).

E. 8.3 Es mag in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zwar zutreffen, dass gewisse von der Vorinstanz angeführte Widersprüche vermeintlicher Art sind und dass anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 während der BzP aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter Konzentrationsschwierigkeiten hatte. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 kann jedoch offen gelassen werden, da ihren Darlegungen keine Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden, zu entnehmen sind. Die von ihr geltend gemachten Belästigungen seitens eritreischer Soldaten waren durch die Flucht ihres Ehemannes bedingt und hatten zum Ziel, ihn dem Nationaldienst (beziehungsweise vorgängig einer Strafe) zuzuführen. Somit war es nicht die Beschwerdeführerin 1, die im Fokus der eritreischen Behörden gestanden hat, sondern ihr Ehemann. Nachdem dieser in der Zwischenzeit verhaftet wurde, ist nicht ersichtlich, worin zum heutigen Zeitpunkt das Interesse der eritreischen Behörden an der Beschwerdeführerin 1 liegen sollte. Der Umstand allein, dass sie den Soldaten den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht habe nennen können und am Tag, an dem sie ihn hätte ausliefern sollen, nicht zu Hause gewesen sei, vermag nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Schärfung ihres Profils zu führen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ereignisse bereits über vier Jahre zurückliegen und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Handlungen der Beschwerdeführerin 1 irgendwelche Konsequenzen für ihre Familie in Eritrea gehabt hätten. Somit vermag die geltend gemachte illegale Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen.

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea der Einzug in den Nationaldienst drohe, was eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK darstellen würde.

E. 10.3 Gemäss dem Referenzurteil des BundesverwaltungsgerichtsD-2311/2016 vom 17. August 2017 sei bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, dürften im Falle der Rückreise verpflichtet sein, den Nationaldienst zu leisten. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (vgl. a.a.O. E. 13.2). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könnten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.).

E. 10.4 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr nach Eritrea ein Einzug in den Nationaldienst droht. Sie ist heute (...) Jahre alt, verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Sie führte selbst aus, geheiratet zu haben, um einem Einzug in den Nationaldienst zu entgehen (vgl. vorinstanzliche Akten A19 F19). Bis zu ihrer Ausreise wurde sie denn auch nicht in den Dienst einberufen (vgl. A19 F176). Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung ist somit in Anbetracht der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin 1 und selbst unter Berücksichtigung einer nach wie vor verbreiteten behördlichen Willkür in der Einberufungspraxis gegenwärtig als äusserst gering einzustufen. Es drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass sie als verheiratete Frau und Mutter zweier Kinder vom Militärdienst freigestellt worden ist (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte). Für diese Annahme spricht ferner, dass es Hinweise auf eine Altersgrenze von zwischen 25 und 27 Jahren für den Einzug von Frauen in den Nationaldienst gibt (vgl. Landinfo - Country of Origin Information Centre, Eritrea: National Service, 20.05.2016, < http://www.refworld.org/ docid/577681224.html > abgerufen am 26.03.2018). Es kann somit offen bleiben, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 (Folterverbot) oder Art. 4 Abs. 2 (Verbot der Zwangsarbeit) EMRK verstösst, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr keine Rekrutierung droht. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 in Aktualisierung der bisherigen Praxis der Asylbehörden in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) eine eingehende Lageanalyse vorgenommen (vgl. E. 16). Dabei ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass in Eritrea weiterhin kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und demzufolge der Vollzug der Wegweisung abgewiesener eritreischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat nicht generell als unzumutbar zu erachten ist (vgl. E. 17.2). Gemäss konstanter Praxis liegt eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder eine hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Im Urteil D-2311/2016 wird erläutert, dass sich die Lebensbedingungen in Eritrea seit der Lagebeurteilung in EMARK 2005 Nr. 12 in einigen Bereichen verbessert haben. Zwar ist die wirtschaftliche Lage im Land nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Trinkwasser und Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss der bisherigen Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes bleibt jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die betroffene Person nach einer Rückkehr ins Heimatland aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 17; vgl. auch BVGE 2014/ 26 E. 8).

E. 10.7 Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung der Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ausgegangen werden müsste. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin 1 die Rationskarte weggenommen worden sei, vermag daran nichts zu ändern, ist doch davon auszugehen, dass sie auf die Unterstützung ihrer nach wie vor in Eritrea lebenden Familie zurückgreifen kann, wie sie dies bereits in der Vergangenheit getan hat (vgl. A19 F59 ff., F85, F107 und F137). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson des rund (...) Kindes seine Mutter ist. In Eritrea halten sich weitere Familienangehörige auf, insbesondere die Grosseltern, ein Halbgeschwister sowie mehrere Onkel und Tanten (vgl. A19 F51 und F59 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.8 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist festzuhalten, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es den Beschwerdeführerinnen offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

E. 13 Der mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeistand reichte eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 1'190.- (5.5 Stunden à Fr. 200.- plus Fr. 90.- Auslagen) ein. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es kommt demnach der reduzierte Stundenansatz vonFr. 150.- zur Anwendung. Der geltend gemacht Aufwand und die in Rechnung gestellten Auslagen erscheinen angemessen. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt damit insgesamt Fr. 915.- (einschliesslich Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 915.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6388/2017 Urteil vom 23. April 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 1) und ihr Kind B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 2) Eritrea, beide vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Oktober 2015 und der Anhörung vom 6. Juli 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin 1 sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stamme aus C._______, Zoba Maekel. 1997 habe sie geheiratet und sei nach D._______ gezogen. Nachdem sie ihr erstes Kind im Jahr (...) zur Welt gebracht habe, habe sie sich scheiden lassen. Im Jahr (...) habe sie nochmals geheiratet, da sie sich davor gefürchtet habe, bei einer Razzia mitgenommen zu werden. Im selben Jahr sei sie nach Asmara gezogen. Ihr zweiter Ehemann sei Soldat gewesen. Er sei inhaftiert worden und danach aus dem Gefängnis ins Ausland geflüchtet. Soldaten aus seiner Einheit hätten zwei Mal bei ihr zu Hause nach ihm gesucht und von ihr verlangt, dass sie ihren Ehemann innerhalb von drei Wochen ausliefere, ansonsten würde sie in Haft genommen werden. Auch sei ihr ihre Rationskarte weggenommen worden. Sie sei zu ihren Eltern geflüchtet. Als die dreiwöchige Frist verstrichen und die Beschwerdeführerin 1 nach Hause zurückgekehrt sei, sei ihr Schloss ausgewechselt und ihre Wohnung verschlossen gewesen. Sie habe bei einer Freundin übernachtet und daraufhin, im August 2013, Eritrea in Richtung Sudan verlassen und sei über mehrere Länder am (...) 2015 in die Schweiz gelangt. Am(...) sei ihre zweite Tochter zur Welt gekommen. Ihre älteste Tochter lebe bei ihren Eltern. Ihr Ex-Mann sei im Jahr (...) bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen. Im Sommer 2017 habe sie erfahren, dass ihr Ehemann aus dem Sudan nach Eritrea zurückgeführt und dort inhaftiert worden sei. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin 1 zwei Identitätskarten und den Taufschein ihrer ersten Tochter ein. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 - eröffnet am 12. Oktober 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. November 2017 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1, 4 und 5. Es sei ihnen wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und sie seien wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Beschwerdeführerinnen wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges als Ausländerinnen vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 23. November 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen den Taufschein der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerinnen fochten lediglich die Dispositivziffern 1, 4 und 5 an, während die Ziffern 2 (Asyl) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Auf Beschwerdeebene strittig sind somit lediglich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sowie die Anordnung des Wegweisungsvollzugs.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Untersuchungspflicht vor. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, Rz. 1043). 5.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. 5.3.1 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, weil es nicht dargelegt habe, welche Widersprüche sich im Rahmen der Anhörung in den zeitlichen Angaben ergeben hätten, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die Angaben bezüglich des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin 2 widersprüchlich seien und dabei auf das Protokoll der Anhörung verwiesen. Aus diesem Verweis wird deutlich, dass sich die Vorinstanz auf einen sich innerhalb der Anhörung ergebenden Widerspruch bezogen hat. 5.3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine Praxisänderung vorgenommen, diese jedoch nicht genügend begründet. Sie habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Quellen und Informationen sie neuerdings zum Schluss komme, dass sich die allgemeine Lage in Eritrea so geändert habe, dass eine Wegweisung im Gegensatz zu früheren Entscheiden zumutbar sei. Damit habe sie ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen ist unzutreffend. Grundlage der bisherigen Praxis der Asylbehörden in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea bildete das Urteil der Asylrekurskommission (ARK) vom 18. Mai 2005 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12). Die ARK verneinte in diesem Urteil in E. 10.4 das Vorliegen einer Situation allgemeiner Gewalt in Eritrea (wie bereits in EMARK 2004 Nr. 26). Die ARK und seit 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht gehen seither in konstanter Praxis davon aus, dass in Eritrea kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des BVGer D-3350/2016 vom 4. Juli 2016 E. 7.4.1 m. w. H.; E-1785/2016 vom 18. Januar 2017E. 6.3). Für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea wurde gemäss EMARK 2005 Nr. 12 (E. 10.5 - 10.8) vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Umstände vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevölkerung gehört und daher nicht in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. Urteil D-3350/2016 E. 7.4.2 m.w.H.). Bis zur im Juni 2016 erfolgten Praxisänderung des SEM zur Frage der asylrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise - vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (E. 5.1) bestätigt - war der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea nur sehr selten Prozessgegenstand. War die Zumutbarkeit des Vollzugs zu prüfen, wurde diese auch bejaht, wenn die Voraussetzungen gemäss EMARK 2005 Nr. 12 erfüllt waren (vgl. etwa Urteil D-3350/2016 E. 7.6 und 7.7). Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Eritrea eine Praxisänderung vorgenommen, diese ungenügend begründet und damit die Untersuchungs- und Begründungsplicht verletzt, geht daher fehl. Der Subeventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. Zur aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wird auf E. 10.6 verwiesen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Es bestünden Widersprüche bezüglich der Zeitangaben der Beschwerdeführerin 1 und der Frage, wie häufig sie von Soldaten aufgesucht worden sei. Ihre Erklärung, wonach ihre bei der BzP anwesende Tochter krank gewesen sei und viel geweint habe, weshalb die Befragung schlecht gelaufen sei, vermöge nicht zu überzeugen, da sich auch Widersprüche innerhalb der Anhörung, bei der ihre Tochter nicht anwesend gewesen sei, ergeben hätten. Ihre Ausführungen, insbesondere zu den Besuchen der Soldaten, seien vage und oberflächlich ausgefallen. Ihren Darlegungen würden Realkennzeichen fehlen, was darauf schliessen lasse, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit seien ihre Schilderungen nicht asylrelevant. Ihr Ehemann sei in Eritrea in Haft, weshalb der Grund der von ihr geltend gemachten Bedrohung weggefallen sei. Zudem sei aufgrund des Zeitablaufs von rund vier Jahren seit dem Vorfall nicht davon auszugehen, dass nach wie vor ein Interesse an ihr seitens der Behörden bestehe. Überdies habe ihre Ausreise für ihre Eltern keine Konsequenzen gehabt. Die illegale Ausreise als solche würde für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausreichen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. In Eritrea herrsche weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin 1 sei jung, gesund und habe nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann während fast zehn Jahren alleine für sich und ihr Kind gesorgt. Sie verfüge über mehrjährige Arbeitserfahrung als Köchin. Sie habe während mehrerer Jahre alleine in Asmara gelebt, wo auch einer ihrer Onkel und eine Schwester leben würden. In ihrem Heimatdorf, welches nicht weit entfernt von Asmara liege, würden ihre Eltern, ihre älteste Tochter und ihre Geschwister leben. Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei daher auch zumutbar. 7.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführerinnen verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter, dem Schlafmangel und der Unterbrechungen anlässlich der BzP sich nur schwer auf diese habe konzentrieren können. Entsprechend seien ihre Aussagen anlässlich der BzP mit Zurückhaltung zu werten. Des Weiteren habe sie Schwierigkeiten mit Zahlen und der zeitlichen Einordnung von Ereignissen. Dies zeige sich insbesondere bei ihren Ausführungen zum Geburtstermin ihrer jüngsten Tochter, der im (...) und nicht im (...) zu verorten sei. Sie habe ein tiefes Bildungsniveau und wohl eingeschränkte kognitive Fähigkeiten, was das SEM im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht beachtet habe. Auch sei sie mit dem europäischen Kalender nicht ausreichend vertraut. Die unterschiedlichen Zeitangaben zur Geburt ihrer Tochter würden somit keine Widersprüche sondern offenkundige Fehler ihrerseits darstellen, welche nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden. Bezüglich des Zeitpunktes der Flucht ihres Ehemannes sei nachvollziehbar, dass sie Ereignisse, welche sie nicht selbst erlebt habe, zeitlich nicht präzise einordnen könne. Sie kenne den genauen Zeitpunkt seiner Flucht nicht, aber dieser könne aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht mehr als (...) Monate vor ihrer eigenen liegen. In Bezug auf ihre Antwort auf die Frage, wie häufig sie von Soldaten aufgesucht worden sei, liege eine Fehlinterpretation seitens der Vorinstanz vor. Die Soldaten hätten sie drei Mal zu Hause aufgesucht, wovon sie zwei Mal zu Hause gewesen sei, weshalb sie anlässlich der Anhörung von zwei Besuchen gesprochen habe. Trotz ihres knapp ausfallenden Erzählstils könnten ihren Aussagen verschiedene Realkennzeichen entnommen werden. Sie habe an mehreren Stellen die direkte Rede verwendet und ihre emotionale Wahrnehmung beschrieben. Insbesondere der Bericht über die Besuche der Soldaten sei substantiiert ausgefallen. Ihre Schilderungen seien glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass sie von den eritreischen Behörden als missliebige Person angesehen werde und durch die illegale Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr geschaffen habe. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, weil der Beschwerdeführerin 1 der Einzug in den Nationaldienst drohe, da sie noch nie Militärdienst geleistet habe. Dies hätte eine Verletzung des Verbotes der Zwangsarbeit und der Folter zur Folge. Auch sei der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar zu erachten. Im Juni 2016 sei es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit vielen Todesopfern zwischen Eritrea und Äthiopien gekommen. Entsprechend könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Zudem sei ihr die Rationskarte weggenommen worden. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin 1 begründet ihre Flüchtlingseigenschaft damit, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen würden (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). 8.3 Es mag in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zwar zutreffen, dass gewisse von der Vorinstanz angeführte Widersprüche vermeintlicher Art sind und dass anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 während der BzP aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter Konzentrationsschwierigkeiten hatte. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 kann jedoch offen gelassen werden, da ihren Darlegungen keine Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden, zu entnehmen sind. Die von ihr geltend gemachten Belästigungen seitens eritreischer Soldaten waren durch die Flucht ihres Ehemannes bedingt und hatten zum Ziel, ihn dem Nationaldienst (beziehungsweise vorgängig einer Strafe) zuzuführen. Somit war es nicht die Beschwerdeführerin 1, die im Fokus der eritreischen Behörden gestanden hat, sondern ihr Ehemann. Nachdem dieser in der Zwischenzeit verhaftet wurde, ist nicht ersichtlich, worin zum heutigen Zeitpunkt das Interesse der eritreischen Behörden an der Beschwerdeführerin 1 liegen sollte. Der Umstand allein, dass sie den Soldaten den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht habe nennen können und am Tag, an dem sie ihn hätte ausliefern sollen, nicht zu Hause gewesen sei, vermag nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Schärfung ihres Profils zu führen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ereignisse bereits über vier Jahre zurückliegen und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Handlungen der Beschwerdeführerin 1 irgendwelche Konsequenzen für ihre Familie in Eritrea gehabt hätten. Somit vermag die geltend gemachte illegale Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 10.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea der Einzug in den Nationaldienst drohe, was eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK darstellen würde. 10.3 Gemäss dem Referenzurteil des BundesverwaltungsgerichtsD-2311/2016 vom 17. August 2017 sei bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, dürften im Falle der Rückreise verpflichtet sein, den Nationaldienst zu leisten. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (vgl. a.a.O. E. 13.2). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könnten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.). 10.4 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr nach Eritrea ein Einzug in den Nationaldienst droht. Sie ist heute (...) Jahre alt, verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Sie führte selbst aus, geheiratet zu haben, um einem Einzug in den Nationaldienst zu entgehen (vgl. vorinstanzliche Akten A19 F19). Bis zu ihrer Ausreise wurde sie denn auch nicht in den Dienst einberufen (vgl. A19 F176). Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung ist somit in Anbetracht der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin 1 und selbst unter Berücksichtigung einer nach wie vor verbreiteten behördlichen Willkür in der Einberufungspraxis gegenwärtig als äusserst gering einzustufen. Es drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass sie als verheiratete Frau und Mutter zweier Kinder vom Militärdienst freigestellt worden ist (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte). Für diese Annahme spricht ferner, dass es Hinweise auf eine Altersgrenze von zwischen 25 und 27 Jahren für den Einzug von Frauen in den Nationaldienst gibt (vgl. Landinfo - Country of Origin Information Centre, Eritrea: National Service, 20.05.2016, abgerufen am 26.03.2018). Es kann somit offen bleiben, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 (Folterverbot) oder Art. 4 Abs. 2 (Verbot der Zwangsarbeit) EMRK verstösst, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr keine Rekrutierung droht. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 in Aktualisierung der bisherigen Praxis der Asylbehörden in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) eine eingehende Lageanalyse vorgenommen (vgl. E. 16). Dabei ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass in Eritrea weiterhin kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und demzufolge der Vollzug der Wegweisung abgewiesener eritreischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat nicht generell als unzumutbar zu erachten ist (vgl. E. 17.2). Gemäss konstanter Praxis liegt eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder eine hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Im Urteil D-2311/2016 wird erläutert, dass sich die Lebensbedingungen in Eritrea seit der Lagebeurteilung in EMARK 2005 Nr. 12 in einigen Bereichen verbessert haben. Zwar ist die wirtschaftliche Lage im Land nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Trinkwasser und Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss der bisherigen Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes bleibt jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die betroffene Person nach einer Rückkehr ins Heimatland aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 17; vgl. auch BVGE 2014/ 26 E. 8). 10.7 Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung der Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ausgegangen werden müsste. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin 1 die Rationskarte weggenommen worden sei, vermag daran nichts zu ändern, ist doch davon auszugehen, dass sie auf die Unterstützung ihrer nach wie vor in Eritrea lebenden Familie zurückgreifen kann, wie sie dies bereits in der Vergangenheit getan hat (vgl. A19 F59 ff., F85, F107 und F137). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson des rund (...) Kindes seine Mutter ist. In Eritrea halten sich weitere Familienangehörige auf, insbesondere die Grosseltern, ein Halbgeschwister sowie mehrere Onkel und Tanten (vgl. A19 F51 und F59 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.8 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist festzuhalten, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es den Beschwerdeführerinnen offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

13. Der mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeistand reichte eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 1'190.- (5.5 Stunden à Fr. 200.- plus Fr. 90.- Auslagen) ein. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es kommt demnach der reduzierte Stundenansatz vonFr. 150.- zur Anwendung. Der geltend gemacht Aufwand und die in Rechnung gestellten Auslagen erscheinen angemessen. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt damit insgesamt Fr. 915.- (einschliesslich Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 915.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand: