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D-6287/2015

D-6287/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus C._______ - gelangte am 7. Juli 2014 in die Schweiz und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juli 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. August 2015 brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe im Jahr (...) wegen ihrer Verlobung die Schule abgebrochen und im Mai (...) ihren Ehemann (D._______) geheiratet. Sie sei fortan Hausfrau gewesen. In den Jahren (...), (...) und (...) seien ihre drei Söhne E._______, F._______ und G._______ zur Welt gekommen. Im November 2013 sei ihr Ehemann verhaftet worden, da er nach einem einmonatigen Urlaub nicht in den Militärdienst zurückgekehrt sei. Einen Monat später sei er aus der Haft geflohen. In der Folge sei sie festgenommen und auf den (...). Polizeiposten gebracht worden, wo sie während zwei respektive drei Wochen inhaftiert gewesen sei. Durch eine Bürgschaft ihres Onkels sei sie freigelassen worden, unter der Auflage, den Behörden innerhalb eines Monats zu melden, wo sich ihr Ehemann befinde. Da sie nichts mehr von ihrem Ehemann gehört und sich vor einer erneuten Festnahme gefürchtet habe, sei sie mit Hilfe dessen Bruders Ende Dezember 2013 respektive Ende Februar 2014 illegal in den Sudan ausgereist. Sie sei über Libyen auf dem Seeweg nach Italien und von dort in die Schweiz gelangt. In Eritrea wäre sie gerne der Pfingstgemeinde beigetreten. Sie habe dies jedoch unterlassen, um nicht dieselben Probleme wie ihre Mutter zu erhalten, die wegen ihrer Angehörigkeit zur Pfingstgemeinde mehrfach inhaftiert worden sei. Wenn sie hier in der Schweiz ihre Schwester H._______ in I._______ besuche, habe es dort eine Pfingstgemeinde, wo sie gerne hingehe. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren folgende Dokumente zu den Akten: eine Kopie ihrer Identitätskarte, ihre Geburtsurkunde, ihre Heiratsurkunde, ihren Taufschein, Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern und die Taufscheine sowie Geburtsurkunden ihrer beiden älteren Söhne. B. Mit Verfügung vom 2. September 2015 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 (Datum Poststempel: 5. Oktober 2015) - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, "subeventualiter" sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2015 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 22. Dezember 2015 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E.b Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung (als Faxkopie) nach. F. Gemäss Geburtsmeldung des zuständigen kantonalen Migrationsamtes vom (...) 2016 gebar die Beschwerdeführerin am (...) 2016 ihre Tochter B._______. G. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und ersuchte um möglichst rasche Entscheidfällung. Der Eingabe lag eine auf den gleichen Tag datierte Honorarnote bei. H. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf die Geburt des Kindes um Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Schreiben vom selben Tag beantwortete das Gericht sodann die Anfrage des Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2017 zum Verfahrensstand. I. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 hielt das SEM fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es machte indes ergänzende Bemerkungen zur Wegweisung beziehungsweise zum Wegweisungsvollzug, wobei es zu den veränderten familiären Verhältnissen im Wesentlichen anführte, beim Vater des Kindes B._______ handle es sich um einen anerkannten Flüchtling aus Eritrea. Es stelle sich daher die Frage, ob von einem Familienleben auszugehen sei, wofür die mutmassliche Anerkennung des Kindes durch den Vater spreche. Demgegenüber gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerinnen (wohnhaft im Kanton J._______) und der Kindsvater (wohnhaft im Kanton K._______) keinen gemeinsamen Wohnsitz hätten. Aus welchem Grund der Wohnsitz trotz eines gemeinsamen Kindes nicht zusammengelegt worden sei, gehe aus den Akten nicht hervor. Den Akten sei ferner nicht zu entnehmen, ob und wie der Kindsvater und das Kind eine Vater-Kind-Beziehung führen würden. Es sei daher nicht von einer bestehenden Familiengemeinschaft auszugehen, weshalb die veränderten familiären Verhältnisse einer Wegweisung respektive einem Wegweisungsvollzug nach Eritrea nicht entgegenstehen würden. J. J.a Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein. Davon machten sie mit Eingabe vom 14. November 2017 Gebrauch. Zum Familienleben führten sie in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen an, der Kindsvater (L._______) habe das Kind im (...) zivilrechtlich anerkannt. Sie würden ihn - er sei auch der Lebenspartner der Beschwerdeführerin - jedes Wochenende in M._______ besuchen und Zeit miteinander als Familie verbringen. Zudem wolle er so schnell wie möglich nach J._______ zu ihnen ziehen und habe hierfür auch schon ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt. Auf die weiteren Vorbringen in dieser Eingabe wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J.b Der Replik lagen ein "Auszug aus dem Geburtsregister" und eine "Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt" (je in Kopie) sowie eine aktualisierte Honorarnote bei. K. Mit Eingabe vom 17. November 2017 liessen die Beschwerdeführerinnen eine Fotografie von ihnen und ihrem Vater respektive Lebenspartner sowie eine Kopie eines (undatierten und nicht unterschriebenen) Kantonswechselgesuchs nachreichen. L. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen - unter Androhung, bei ungenutzter Frist werde das Beschwerdeverfahren aufgrund der derzeitigen Aktenlage fortgeführt - auf, bis zum 13. Februar 2018 darzulegen, wann genau und bei welcher Behörde das Gesuch um Kantonswechsel eingereicht wurde, sowie den aktuellen Verfahrensstand bekannt zu geben, weitere Ausführungen zu ihrem Verhältnis zum Kindsvater zu machen und die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Kopie der Niederlassungsbewilligung der Schwester der Beschwerdeführerin einzureichen. Ausserdem wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht bis zum 13. Februar 2018 über die Einreichung und gegebenenfalls den Stand eines Gesuchs um Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters zu informieren, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben einer entsprechenden Mitteilung werde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerinnen würden auf die Geltendmachung einer allfällig aus der Anerkennung der Vaterschaft resultierenden Flüchtlingseigenschaft des Kindes verzichten. M. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 nahmen die Beschwerdeführerinnen - innert erstreckter Frist - Stellung zur Verfügung vom 29. Januar 2018 und reichten eine Kopie des am 20. Februar 2018 beim SEM anhängig gemachten Gesuchs des Kindsvaters um Einbezug des Kindes in seine Flüchtlingseigenschaft, eine Kopie des unterschriebenen Kantonswechselgesuchs, eine Kopie der Niederlassungsbewilligung der in der Schweiz lebenden Schwester der Beschwerdeführerin (H._______ ) und drei weitere Fotografien der Beschwerdeführerinnen und des Kindsvaters zu den Akten. Auf die Ausführungen in dieser Eingabe wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. N.a Mit Schreiben vom 6. März 2018 forderte das SEM den Kindsvater im Rahmen des Verfahrens um Einbezug des Kindes in dessen Flüchtlingseigenschaft auf, diverse Fragen zur Vater-Kind-Beziehung zu beantworten und Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 20. März 2018 liess dieser dem SEM seine Stellungnahme vom 16. März 2017 (recte: 2018) sowie drei Zugbillette und vier Fotografien von sich und dem Kind zukommen. N.b Mit Schreiben vom 29. März 2018 forderte das SEM den Kindsvater erneut auf, seine Rolle als Erziehungsberechtigter des Kindes ausführlich zu beschreiben und darzulegen, wie er seine Beziehung zu ihr gestalte. Ausserdem wurde er aufgefordert, weitere Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 19. April 2018 liess der Kindsvater respektive die Beschwerdeführerin dem SEM eine Stellungnahme letzterer einreichen. Mit dieser Eingabe wurde ausserdem das vom SEM mit Schreiben vom 29. März 2018 zur Unterschrift zugestellte sowie vom Kindsvater und der Beschwerdeführerin unterschriebene Gesuch um Einbezug retourniert.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das nach dem vorinstanzlichen Entscheid geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 f. m.w.H.).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin brachte als Hautgrund für ihr Asylgesuch vor, in Eritrea aufgrund der Desertion ihres Ehemannes respektive dessen Flucht aus dem Gefängnis inhaftiert worden zu sein.

E. 4.2 Das SEM qualifizierte dieses Vorbringen in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft und führte zur Begründung an, dass zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und denjenigen an der Anhörung elementare Unterschiede bestehen würden. In der BzP habe sie erklärt, sie sei zunächst von der Polizei zuhause aufgesucht und zum Verbleib ihres Mannes befragt worden, ehe sie drei Tage später gegen 15 Uhr erneut von der Polizei aufgesucht und inhaftiert worden sei. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung erklärt, sie sei bereits beim ersten Kontakt mit den Behörden inhaftiert worden. So habe sie die Polizei eines Morgens gegen 10 Uhr aufgesucht und das Haus durchsucht; gleichentags - ungefähr dreissig Minuten nach dem Erscheinen der Polizei - sei sie zur Polizeistation gebracht und inhaftiert worden. Sie sei indes nicht in der Lage gewesen, auf Nachfrage diese widersprüchlichen Angaben zum Ablauf der Ereignisse zu erklären. Auch in Bezug auf die Dauer der Haft würden sich in ihren Aussagen gravierende Widersprüche ergeben. So habe sie in der BzP mehrfach erklärt, sie sei während zwei Wochen inhaftiert worden. In der Anhörung habe sie hingegen wiederholt von drei Wochen Haft gesprochen. Auch diesen Widerspruch habe sie nicht zu erklären vermocht, halte sie doch lediglich an der Aussage der BzP fest und leugne anlässlich der Anhörung, im Gespräch je von drei Wochen gesprochen zu haben. Die durch diese Unstimmigkeiten entstandenen Zweifel an ihren Aussagen würden durch die auffallend pauschalen und in keiner Weise erlebnisgeprägten Schilderungen ihrer Haft zusätzlich verstärkt. Obwohl sie während der Anhörung wiederholt gebeten worden sei, alle Details und Einzelheiten ihrer Haft zu schildern, habe sie nur vage Angaben zu den Haftbedingungen und dem Alltag in Haft zu machen vermocht, die darüber hinaus ohne jeglichen persönlichen Bezug ausgefallen seien. Demnach könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie in der von ihr geschilderten Weise Nachteile durch die Behörden erlitten habe.

E. 4.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich diese Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend, weshalb zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Das SEM hat dabei für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Festnahme - entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vertretenen Ansicht - zu Recht das Protokoll der BzP herangezogen, da es sich dabei um einen respektive den zentralen Punkt ihrer Asylbegründung handelt. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem (auch) das Protokoll der BzP nach dessen Rückübersetzung in ihre Muttersprache unterschrieben und muss sich daher auf ihren damaligen Aussagen behaften lassen (vgl. Akten SEM A 3/12 S. 9). Das in der Beschwerde erfolgte blosse Wiederholen ihrer anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen vermag demzufolge den gravierenden Widerspruch betreffend Anzahl der Kontakte mit der Polizei vor ihrer angeblichen Festnahme und auch denjenigen betreffend Uhrzeit der Festnahme nicht zu entkräften. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht stellt sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung zu Protokoll gab, die Zeit in Haft sei die schlimmste Zeit ihres Lebens gewesen und sie würde sich sehr ungern an diese Zeit erinnern, keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine Traumatisierung dar, geschweige denn für eine darauf zurückzuführende Unfähigkeit ihrerseits, detailliert über die Zeit in Haft zu berichten. Die auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde wiederholten "Details" zur angeblichen Gefangenschaft - in Übereinstimmung mit dem SEM - als pauschal und nicht erlebnisgeprägt zu bezeichnenden Schilderungen ihrer Haftzeit lassen sich mithin nur dadurch erklären, dass sie nicht von einem persönlichen Erlebnis berichtete. Ihre Inhaftierung bleibt ferner unglaubhaft, selbst wenn der vom SEM aufgezeigte Widerspruch bezüglich Haftdauer - wie in der Beschwerde vorgebracht - auf ein Missverständnis zwischen ihr und dem Dolmetscher an der Anhörung zurückzuführen wäre, wofür indes keine Anhaltspunkte bestehen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie wegen der behaupteten Desertion ihres Ehemannes respektive dessen anschliessender Flucht aus dem Gefängnis inhaftiert wurde. Es erübrigt sich daher, weitere Unglaubhaftigkeitselemente anzuführen. Die generellen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Reflexverfolgungsmassnahmen in Eritrea sind nicht geeignet, die von ihr geltend gemachte Inhaftierung in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen.

E. 4.5 Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs eines Sachverhaltskonstrukts bediente, bestehen auch ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion ihres Ehemannes und dessen Flucht aus dem Gefängnis, welche im Übrigen etwa durch ihre widersprüchlichen Aussagen zur Dauer dessen Fernbleibens vom Militärdienst (vgl. A 3/12 Ziff. 1.14; A 13/17 F73 ff. und 114) verstärkt werden. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens war die Beschwerdeführerin deswegen vor ihrer Ausreise aus Eritrea offenbar keinen Behelligungen ausgesetzt. Ausserdem nannte sie weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene irgendwelche (mit dem Verschwinden ihres Ehemannes zusammenhängenden) Nachteile, denen Familienangehörige ihres Ehemannes, bei welchen einer ihrer Söhne nach ihrer Ausreise zumindest zeitweise gelebt haben soll (vgl. A 13/17 F10 und 26 ff.), ausgesetzt gewesen wären. Deshalb und mangels sonstiger konkreter Indizien kann ausgeschlossen werden, dass ihr wegen seiner Desertion respektive seiner Flucht aus dem Gefängnis im Zeitpunkt ihrer Ausreise Nachteile asylrelevanten Ausmasses gedroht hätten oder solche in absehbarer Zukunft drohen würden. Es ist mithin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie - wie in der Replik vorgebracht - bei einer Rückkehr nach Eritrea verhaftet und gefoltert würde, um Informationen über dessen Aufenthalt zu erhalten. Auch an dieser Einschätzung vermögen die generellen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Reflexverfolgungsmassnahmen in Eritrea nichts zu ändern, weshalb nicht weiter auf die entsprechenden Ausführungen einzugehen ist.

E. 4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der behaupteten Desertion ihres Ehemannes respektive dessen angeblicher Flucht aus dem Gefängnis keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat diesbezüglich folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.

E. 5.1 Anknüpfend an die bereits erwähnten generellen Ausführungen zu Reflexverfolgungsmassnahmen in Eritrea wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit Sicherheit auch wegen ihrer in der Schweiz lebenden Schwester, die hier Asyl erhalten habe und mittlerweile über die Niederlassungsbewilligung verfüge, inhaftiert und verhört werden. Dies sei vom SEM in keinster Weise berücksichtigt worden.

E. 5.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst mit der Nachreichung der Kopie der Niederlassungsbewilligung (vgl. Bst. M vorstehend) den Aufenthalt ihrer Schwester in der Schweiz glaubhaft zu machen vermochte, zumal diese zuvor - mit der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schreibweise - im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht gefunden werden konnte (vgl. A 3/12 Ziff. 3.02). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren weder vorbrachte, sie sei in Eritrea wegen ihrer (seit 2007: Anmerkung des Gerichts) in der Schweiz lebenden Schwester Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen (vgl. A 3/12 Ziff. 7.03), noch entsprechende Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erwähnte (vgl. A 13/17 F125). Für das SEM bestand daher zu Recht keine Veranlassung, die angebliche Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer in der Schweiz lebenden Schwester zu berücksichtigen. Angesichts des vorstehend Ausgeführten sowie mangels Substanziierung des entsprechenden Beschwerdevorbringens bestehen sodann keine konkreten Indizien, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer hier lebenden Schwester mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile asylrelevanten Ausmasses drohen würden. Der Umstand, dass ihrer Schwester in der Schweiz Asyl gewährt wurde und sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, stellt jedenfalls kein genügendes Indiz für eine entsprechende Annahme dar.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs weiter vor, sie wäre in Eritrea gerne der Pfingstgemeinde beigetreten, habe dies jedoch unterlassen, um nicht dieselben Probleme wie ihre Mutter zu erhalten. Wenn sie hier ihre Schwester in I._______ besuche, habe es dort eine Pfingstgemeinde, wo sie gerne hingehe.

E. 6.2 Das SEM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung an, es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vermutungen zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie wäre zwar gerne der Pfingstgemeinde beigetreten; sie habe dies aber unterlassen und sei demzufolge weder je Mitglied der Pfingstgemeinde gewesen, noch habe sie wegen ihres Glaubens ernsthafte Nachteile erlitten. Die blosse Absicht, der Pfingstgemeinde beizutreten reiche indes nicht aus, eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung zu schaffen. In Anbetracht dessen, dass es in ihrem Falle zu keinen direkten Verfolgungsmomenten gekommen sei und sie laut ihren eigenen Aussagen ihren Glauben schliesslich im orthodoxen Christentum ausgelebt habe, sei nicht davon auszugehen, dass sie in absehbarer Zukunft mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe beziehungsweise eine begründete Furcht vor solchen haben müsse. Demzufolge erfülle sie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht.

E. 6.3 Auch diese Erwägungen des SEM erweisen sich - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Es wurde zwar behauptet, die Beschwerdeführerin habe ihren Glauben in Eritrea verheimlichen müssen, indes wurde nicht ausgeführt, dass sie entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen in Eritrea der Pfingstgemeinde beitrat. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ist sodann irrelevant, dass die Beschwerdeführerin der Pfingstgemeinde nicht beigetreten sein soll, weil sie ansonsten "schwere" Nachteile befürchtet hätte. Entscheidend ist allein, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise wegen des "Ist-Zustandes" keinen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war oder solche (begründeterweise) befürchtete. Im Übrigen spricht der Umstand, dass sie offenbar auch in der Schweiz nicht der Pfingstgemeinde beigetreten ist, gegen ihren entsprechenden Glauben. Jedenfalls ist ihren knappen und vagen Aussagen an der Anhörung zu ihren "regelmässigen" Teilnahmen an Treffen der Pfingstgemeinde (vgl. A 13/17 F120 ff.), die auch auf Beschwerdeebene nicht konkretisiert wurden, nicht zu entnehmen, dass sie in der Schweiz Mitglied der Pfingstgemeinde geworden ist. Aus den betreffenden Vorbringen und dem Beschwerdevorbringen, wonach sie ihren Glauben auch in der Schweiz regelmässig praktiziere, kann sodann bereits angesichts deren Unsubstanziiertheit nicht auf eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden. Nach dem Gesagten kann die Frage, ob eine Mitgliedschaft in der Pfingstgemeinde überhaupt geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, offengelassen werden.

E. 6.4 Das SEM hat somit auch in diesem Zusammenhang zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin gab im vorinstanzlichen Verfahren weiter an, sie habe Eritrea illegal verlassen.

E. 7.2 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst zum Schluss, dieses Vorbringen vermöge angesichts der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin (etwa zum Zeitpunkt der Ausreise) und mangels genügender Substanziierung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG ebenfalls nicht standzuhalten. In der Beschwerde wurde an der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens festgehalten. Neben einer Auseinandersetzung mit den vom SEM aufgezeigten Widersprüchen wurde darin im Wesentlichen vorgebracht, es sei gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin, deren eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit durch die eingereichten Dokumente belegt sei, angesichts ihres Alters illegal ausgereist sein müsse.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 7.4 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie wegen der behaupteten Desertion ihres Ehemannes respektive dessen Flucht aus dem Gefängnis inhaftiert wurde. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Eritrea keinerlei Probleme mit den eritreischen Behörden hatte. Wie vorstehend aufgezeigt, ergeben sich sodann keine konkreten Indizien, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrem Ehemann, ihrer in der Schweiz lebenden Schwester oder ihren "regelmässigen" Teilnahmen an Treffen der Pfingstgemeinde eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Auch all diese Faktoren zusammen vermögen nicht zu einer entsprechenden Verschärfung ihres Profils zu führen. Sonst sind ebenfalls keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Asylgesuchstellung in der Schweiz und die "lange" Aufenthaltsdauer im Ausland stellen - entgegen der in der Beschwerdeschrift sinngemäss vertretenen Auffassung - keine solchen Anknüpfungspunkte dar, was sich implizit aus dem genannten Referenzurteil ergibt (vgl. a.a.O. E. 5.3). Der erstmals in der Replik (im Zusammenhang mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK) vorgetragenen Ansicht, die Beschwerdeführerin gelte "nun" als Deserteurin, da sie im militärdienstfähigen Alter sei und nie offiziell aus dem Nationaldienst entlassen worden sei, ist sodann entgegenzuhalten, dass sie - soweit aus den Akten ersichtlich - auch nie in den Nationaldienst einberufen wurde, geschweige denn Nationaldienst leistete. Sie kann daher auch nicht als Deserteurin (oder Refraktärin) gelten.

E. 7.5 Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten illegalen Ausreise kann somit offengelassen werden. Mithin erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des SEM und den Entgegnungen in der Beschwerdeschrift.

E. 7.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der behaupteten illegalen Ausreise (im Ergebnis) zu Recht verneint hat.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt hat. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. In Bezug auf das Kind reichte dessen Vater am 20. Februar 2018 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft ein. Es liegt an der Vorinstanz jenes Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).

E. 10.2.2.2 10.2.2.2.1 In der Replik wurde - nachdem das SEM in der Vernehmlassung nach ausführlichen Erwägungen anführte, eine hypothetisch drohende Einberufung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst verstosse nicht gegen das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK - geltend gemacht, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin gegen Art. 4 EMRK verstosse, da sie angesichts ihres Alters und des Umstandes, dass sie nie offiziell vom Dienst befreit oder entlassen worden sei, mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen von Asmara festgenommen und nach der Haft den Militärbehörden zwecks Absolvierung des Nationaldienstes zugeführt würde. 10.2.2.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es diese (a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Frauen werden in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend vom Dienst befreit (a.a.O. E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte). Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde, ist demnach als äusserst gering einzuschätzen. Für diese Annahme spricht ferner, dass es Hinweise auf eine Altersgrenze von zwischen 25 und 27 Jahren - die Beschwerdeführerin ist mittlerweile (...) Jahre alt - für den Einzug von Frauen in den Nationaldienst gibt (vgl. Urteil des BVGer E-6388/2017 vom 23. April 2018 E. 10.4 mit Hinweis auf einen entsprechenden Bericht). Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Nationaldienst leisten müsste, letztlich offenbleiben. 10.2.2.2.3 Im ebenfalls als Referenzurteil publizierten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG (neu: AIG) führt (a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (a.a.O. E. 6.1.7). 10.2.2.2.4 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Replik vor dem genannten Referenzurteil datiert, erübrigt es sich auf die darin enthaltenen Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 4 EMRK einzugehen. Im Übrigen hält sich die Beschwerdeführerin seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern sie ihre Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen.

E. 10.2.2.3 Betreffend der auf Beschwerdeebene behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssten, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Soweit in der Beschwerde und in der Replik geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführerin drohe wegen ihrer Asylgründe bei einer Rückkehr nach Eritrea Folter oder unmenschliche Behandlung, kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft respektive deren Verneinung verwiesen werden. Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass ihr bei einer (freiwilligen) Rückkehr kein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung droht. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 10.2.3.1 In der Replik wurde geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen verletzte Art. 8 EMRK, da ihr Lebenspartner respektive Vater in der Schweiz lebe und das Familienleben angesichts dessen Flüchtlingsstatus nur in der Schweiz ausgeübt werden könne.

E. 10.2.3.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1 m.w.H.; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.).

E. 10.2.3.3 Der Vater des Kindes B._______ und angebliche Lebenspartner der Beschwerdeführerin wurde am (...) 2008 als Flüchtling mit Asyl anerkannt. Gemäss Eintrag im ZEMIS verfügt er sodann seit dem (...) 2011 über eine C-Bewilligung (vgl. Art. 34 AIG). Er ist somit eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person im Sinne der Rechtsprechung. Allerdings ist die Voraussetzung der hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerinnen verwiesen in der Replik zum Beleg einer entsprechenden Beziehung zwischen ihnen und dem Kindsvater auf ein angeblich bereits anhängig gemachtes Kantonswechselgesuch des Kindsvaters. Für das Gericht bestehen allerdings Zweifel, ob von L._______ tatsächlich ein solches gestellt wurde: Abgesehen davon, dass das dem Gericht zunächst (in Kopie) eingereichte Formulargesuch weder datiert noch unterschrieben war, führten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2018 weder an, zu welchem Zeitpunkt die mit dieser Eingabe eingereichte Kopie desselben Gesuchs unterschrieben wurde, noch wurde dargelegt, weshalb die unterschriebene Version nicht schon zuvor eingereicht werden konnte. Die Beschwerdeführerinnen legten zudem in der Eingabe vom 21. Februar 2018 nicht plausibel dar, wann das Gesuch angeblich eingereicht worden sein soll. Sie wiesen lediglich darauf hin, dass dem Gesuch entnommen werden könne, dass es am (...) 2016 gestellt worden sei. Bei diesem Datum handelt es sich allerdings um dem "Stand" des verwendeten Formulars. Der Umstand, dass der Kindsvater mit seinem Gesuch um Einbezug des Kindes in seine Flüchtlingseigenschaft vom 20. Februar 2018 das SEM - und somit im Übrigen nicht die zuständige kantonale Behörde - auch um Auskunft über den Verfahrensstand betreffend das Kantonswechselgesuch ersuchte, ändert nichts an den Zweifeln, dass überhaupt ein entsprechendes Gesuch gestellt wurde. Diese werden vielmehr dadurch bestätigt, dass er sich in der Folge - soweit aus den Akten ersichtlich - offenbar nicht weiter diesbezüglich informierte. Jedenfalls gab er dem Gericht - trotz entsprechender Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2018 - den aktuellen Verfahrensstand nicht bekannt und seine aktuelle Adresse ist gemäss Eintrag im ZEMIS nach wie vor in M._______. All dies lässt auf ein mangelndes Interesse seinerseits an einem Kantonswechsel respektive an einem gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführerinnen schliessen, wobei im Kantonswechselgesuch ohnehin nur der Wunsch nach einem "näheren Wohnort" und nicht nach einem gemeinsamen Haushalt geäussert wurde. Im Übrigen wurde gemäss Aktenlage von der Beschwerdeführerin - trotz vorhandener Möglichkeit - ebenfalls kein Kantonswechselgesuch gestellt, was auch gegen ihr Interesse an einem gemeinsamen Wohnort mit dem Kindsvater spricht. Obwohl die Beschwerdeführerinnen sodann mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2018 explizit aufgefordert wurden, weitere Ausführungen zu ihrem Verhältnis zum Kindsvater zu machen, erschöpften sich auch ihre Angaben dazu in der Eingabe vom 21. Februar 2018 in den pauschalen Behauptungen, dass sich die Beschwerdeführerin und der Kindsvater lieben würden, sie ihr Leben zusammen verbringen möchten und sie sich so oft wie möglich sehen würden. Die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerinnen offenbar nicht in der Lage sind, substanziiertere Angaben zu ihrer Beziehung zu L._______ zu machen, und ausserdem auch widersprüchliche Angaben dazu bestehen, ob jetzt der Kindsvater (vgl. Kantonswechselgesuch) oder die Beschwerdeführerinnen (vgl. Replik) jedes Wochenende pendelt respektive pendeln, sprechen gegen eine hinreichend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Kindsvater. In Anbetracht des Ausgeführten vermögen allein die vier eingereichten Fotografien der Beschwerdeführerinnen und des Kindsvaters das Gericht nicht von einer derartigen Beziehung zu überzeugen.

E. 10.2.3.4 Die Beschwerdeführerinnen können sich demzufolge nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Die übrigen Vorbringen in der Replik sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass vom Gericht die Eingaben des Kindsvaters respektive der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens um Einbezug des Kindes in seine Flüchtlingseigenschaft (vgl. Bst. N vorstehend) nicht berücksichtigt wurden, weil diese zunächst vom SEM zu beurteilen sind.

E. 10.2.3.5 Die Beschwerdeführerinnen können nach dem Gesagten auch nichts aus dem Grundsatz der Einheit der Familie ableiten. Mit ihrem entsprechenden Vorbringen, sie müssten gestützt auf diesen Grundsatz in die vorläufige Aufnahme des Kindsvaters eingeschlossen werden, verkennen sie im Übrigen, dass dieser nicht nur über die vorläufige Aufnahme, sondern über den Asylstatus verfügt.

E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 10.3.3 Im ebenfalls bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person der Beschwerdeführerinnen liegenden Gründen geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar - wie in der Beschwerde vorgebracht - nie gearbeitet und verfügt demzufolge über keine Berufserfahrung. Ausserdem hat sie ein kleines Kind zu versorgen. Jedoch halten sich diverse Verwandte (insb. ihre Eltern und vier mittlerweile volljährige Geschwister) - soweit aus den Akten ersichtlich - nach wie vor in Eritrea auf (vgl. A 3/12 Ziff. 3.01; A 13/17 F11). Ihre Mutter respektive ihre Schwester sowie die Familie ihres Ehemannes kümmerten sich sodann während ihrer Landesabwesenheit um ihre in Eritrea verbliebenen drei Söhne (vgl. A 3/12 Ziff. 3.01; A 13/17 F10, 94 f.). Die Beschwerdeführerin hat ferner immerhin die (...). Klasse abgeschlossen, ihre Söhne besuchen einen kostenpflichtigen Schulunterricht und ein Onkel besitzt eine eigene Cafeteria in C._______ (vgl. A 13/17 F18 ff., 92, 99 f.). Es ist angesichts dessen davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Im Übrigen wird sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Schwester zählen können. Dass sie - wie in der Beschwerde geltend gemacht - angeblich aus einer "einfachen Familie" stamme, ändert nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG (neu: AIG) im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson des erst (...)jährigen Kindes ihre Mutter ist. Die angeblich enge Beziehung zum Kindsvater wurde im vorliegenden Verfahren - wie bereits vorstehend ausgeführt - nicht hinreichend (und stimmig) substanziiert, so dass nicht davon auszugehen ist, dass eine Trennung von diesem dem Kindeswohl entgegensteht. Sein Recht auf Kontakt mit seinem Vater kann das Kind sodann auch aus Eritrea mittels Telefon oder anderen Kommunikationsmitteln wahrnehmen, sobald es das entsprechende Alter erreicht hat.

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 10.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2015 - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, die in der Folge innert angesetzter Frist nachgereicht wurde - gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 12.2 Aufgrund der Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarnote vom 21. Februar 2018 werden Auslagen in der Höhe von Fr. 37.80 sowie ein Aufwand von insgesamt 15.45 Stunden geltend gemacht. Die Auslagen sind auf Fr. 32.50 und der Aufwand auf 14.45 Stunden zu kürzen, da die Kosten für das "Gesuch um Einbezug ans SEM" nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu entschädigen sind. Sodann ist die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 200. nicht als angemessen zu erachten, da amtlich eingesetzte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. entschädigt, worauf der Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2015 aufmerksam gemacht wurde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 150. ist das Honorar daher auf insgesamt Fr. 2'374.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'374.85 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6287/2015 Urteil vom 28. Januar 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus C._______ - gelangte am 7. Juli 2014 in die Schweiz und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juli 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. August 2015 brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe im Jahr (...) wegen ihrer Verlobung die Schule abgebrochen und im Mai (...) ihren Ehemann (D._______) geheiratet. Sie sei fortan Hausfrau gewesen. In den Jahren (...), (...) und (...) seien ihre drei Söhne E._______, F._______ und G._______ zur Welt gekommen. Im November 2013 sei ihr Ehemann verhaftet worden, da er nach einem einmonatigen Urlaub nicht in den Militärdienst zurückgekehrt sei. Einen Monat später sei er aus der Haft geflohen. In der Folge sei sie festgenommen und auf den (...). Polizeiposten gebracht worden, wo sie während zwei respektive drei Wochen inhaftiert gewesen sei. Durch eine Bürgschaft ihres Onkels sei sie freigelassen worden, unter der Auflage, den Behörden innerhalb eines Monats zu melden, wo sich ihr Ehemann befinde. Da sie nichts mehr von ihrem Ehemann gehört und sich vor einer erneuten Festnahme gefürchtet habe, sei sie mit Hilfe dessen Bruders Ende Dezember 2013 respektive Ende Februar 2014 illegal in den Sudan ausgereist. Sie sei über Libyen auf dem Seeweg nach Italien und von dort in die Schweiz gelangt. In Eritrea wäre sie gerne der Pfingstgemeinde beigetreten. Sie habe dies jedoch unterlassen, um nicht dieselben Probleme wie ihre Mutter zu erhalten, die wegen ihrer Angehörigkeit zur Pfingstgemeinde mehrfach inhaftiert worden sei. Wenn sie hier in der Schweiz ihre Schwester H._______ in I._______ besuche, habe es dort eine Pfingstgemeinde, wo sie gerne hingehe. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren folgende Dokumente zu den Akten: eine Kopie ihrer Identitätskarte, ihre Geburtsurkunde, ihre Heiratsurkunde, ihren Taufschein, Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern und die Taufscheine sowie Geburtsurkunden ihrer beiden älteren Söhne. B. Mit Verfügung vom 2. September 2015 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 (Datum Poststempel: 5. Oktober 2015) - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, "subeventualiter" sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2015 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 22. Dezember 2015 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E.b Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung (als Faxkopie) nach. F. Gemäss Geburtsmeldung des zuständigen kantonalen Migrationsamtes vom (...) 2016 gebar die Beschwerdeführerin am (...) 2016 ihre Tochter B._______. G. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und ersuchte um möglichst rasche Entscheidfällung. Der Eingabe lag eine auf den gleichen Tag datierte Honorarnote bei. H. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf die Geburt des Kindes um Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Schreiben vom selben Tag beantwortete das Gericht sodann die Anfrage des Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2017 zum Verfahrensstand. I. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 hielt das SEM fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es machte indes ergänzende Bemerkungen zur Wegweisung beziehungsweise zum Wegweisungsvollzug, wobei es zu den veränderten familiären Verhältnissen im Wesentlichen anführte, beim Vater des Kindes B._______ handle es sich um einen anerkannten Flüchtling aus Eritrea. Es stelle sich daher die Frage, ob von einem Familienleben auszugehen sei, wofür die mutmassliche Anerkennung des Kindes durch den Vater spreche. Demgegenüber gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerinnen (wohnhaft im Kanton J._______) und der Kindsvater (wohnhaft im Kanton K._______) keinen gemeinsamen Wohnsitz hätten. Aus welchem Grund der Wohnsitz trotz eines gemeinsamen Kindes nicht zusammengelegt worden sei, gehe aus den Akten nicht hervor. Den Akten sei ferner nicht zu entnehmen, ob und wie der Kindsvater und das Kind eine Vater-Kind-Beziehung führen würden. Es sei daher nicht von einer bestehenden Familiengemeinschaft auszugehen, weshalb die veränderten familiären Verhältnisse einer Wegweisung respektive einem Wegweisungsvollzug nach Eritrea nicht entgegenstehen würden. J. J.a Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein. Davon machten sie mit Eingabe vom 14. November 2017 Gebrauch. Zum Familienleben führten sie in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen an, der Kindsvater (L._______) habe das Kind im (...) zivilrechtlich anerkannt. Sie würden ihn - er sei auch der Lebenspartner der Beschwerdeführerin - jedes Wochenende in M._______ besuchen und Zeit miteinander als Familie verbringen. Zudem wolle er so schnell wie möglich nach J._______ zu ihnen ziehen und habe hierfür auch schon ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt. Auf die weiteren Vorbringen in dieser Eingabe wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J.b Der Replik lagen ein "Auszug aus dem Geburtsregister" und eine "Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt" (je in Kopie) sowie eine aktualisierte Honorarnote bei. K. Mit Eingabe vom 17. November 2017 liessen die Beschwerdeführerinnen eine Fotografie von ihnen und ihrem Vater respektive Lebenspartner sowie eine Kopie eines (undatierten und nicht unterschriebenen) Kantonswechselgesuchs nachreichen. L. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen - unter Androhung, bei ungenutzter Frist werde das Beschwerdeverfahren aufgrund der derzeitigen Aktenlage fortgeführt - auf, bis zum 13. Februar 2018 darzulegen, wann genau und bei welcher Behörde das Gesuch um Kantonswechsel eingereicht wurde, sowie den aktuellen Verfahrensstand bekannt zu geben, weitere Ausführungen zu ihrem Verhältnis zum Kindsvater zu machen und die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Kopie der Niederlassungsbewilligung der Schwester der Beschwerdeführerin einzureichen. Ausserdem wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht bis zum 13. Februar 2018 über die Einreichung und gegebenenfalls den Stand eines Gesuchs um Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters zu informieren, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben einer entsprechenden Mitteilung werde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerinnen würden auf die Geltendmachung einer allfällig aus der Anerkennung der Vaterschaft resultierenden Flüchtlingseigenschaft des Kindes verzichten. M. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 nahmen die Beschwerdeführerinnen - innert erstreckter Frist - Stellung zur Verfügung vom 29. Januar 2018 und reichten eine Kopie des am 20. Februar 2018 beim SEM anhängig gemachten Gesuchs des Kindsvaters um Einbezug des Kindes in seine Flüchtlingseigenschaft, eine Kopie des unterschriebenen Kantonswechselgesuchs, eine Kopie der Niederlassungsbewilligung der in der Schweiz lebenden Schwester der Beschwerdeführerin (H._______ ) und drei weitere Fotografien der Beschwerdeführerinnen und des Kindsvaters zu den Akten. Auf die Ausführungen in dieser Eingabe wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. N.a Mit Schreiben vom 6. März 2018 forderte das SEM den Kindsvater im Rahmen des Verfahrens um Einbezug des Kindes in dessen Flüchtlingseigenschaft auf, diverse Fragen zur Vater-Kind-Beziehung zu beantworten und Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 20. März 2018 liess dieser dem SEM seine Stellungnahme vom 16. März 2017 (recte: 2018) sowie drei Zugbillette und vier Fotografien von sich und dem Kind zukommen. N.b Mit Schreiben vom 29. März 2018 forderte das SEM den Kindsvater erneut auf, seine Rolle als Erziehungsberechtigter des Kindes ausführlich zu beschreiben und darzulegen, wie er seine Beziehung zu ihr gestalte. Ausserdem wurde er aufgefordert, weitere Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 19. April 2018 liess der Kindsvater respektive die Beschwerdeführerin dem SEM eine Stellungnahme letzterer einreichen. Mit dieser Eingabe wurde ausserdem das vom SEM mit Schreiben vom 29. März 2018 zur Unterschrift zugestellte sowie vom Kindsvater und der Beschwerdeführerin unterschriebene Gesuch um Einbezug retourniert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das nach dem vorinstanzlichen Entscheid geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 f. m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin brachte als Hautgrund für ihr Asylgesuch vor, in Eritrea aufgrund der Desertion ihres Ehemannes respektive dessen Flucht aus dem Gefängnis inhaftiert worden zu sein. 4.2 Das SEM qualifizierte dieses Vorbringen in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft und führte zur Begründung an, dass zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und denjenigen an der Anhörung elementare Unterschiede bestehen würden. In der BzP habe sie erklärt, sie sei zunächst von der Polizei zuhause aufgesucht und zum Verbleib ihres Mannes befragt worden, ehe sie drei Tage später gegen 15 Uhr erneut von der Polizei aufgesucht und inhaftiert worden sei. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung erklärt, sie sei bereits beim ersten Kontakt mit den Behörden inhaftiert worden. So habe sie die Polizei eines Morgens gegen 10 Uhr aufgesucht und das Haus durchsucht; gleichentags - ungefähr dreissig Minuten nach dem Erscheinen der Polizei - sei sie zur Polizeistation gebracht und inhaftiert worden. Sie sei indes nicht in der Lage gewesen, auf Nachfrage diese widersprüchlichen Angaben zum Ablauf der Ereignisse zu erklären. Auch in Bezug auf die Dauer der Haft würden sich in ihren Aussagen gravierende Widersprüche ergeben. So habe sie in der BzP mehrfach erklärt, sie sei während zwei Wochen inhaftiert worden. In der Anhörung habe sie hingegen wiederholt von drei Wochen Haft gesprochen. Auch diesen Widerspruch habe sie nicht zu erklären vermocht, halte sie doch lediglich an der Aussage der BzP fest und leugne anlässlich der Anhörung, im Gespräch je von drei Wochen gesprochen zu haben. Die durch diese Unstimmigkeiten entstandenen Zweifel an ihren Aussagen würden durch die auffallend pauschalen und in keiner Weise erlebnisgeprägten Schilderungen ihrer Haft zusätzlich verstärkt. Obwohl sie während der Anhörung wiederholt gebeten worden sei, alle Details und Einzelheiten ihrer Haft zu schildern, habe sie nur vage Angaben zu den Haftbedingungen und dem Alltag in Haft zu machen vermocht, die darüber hinaus ohne jeglichen persönlichen Bezug ausgefallen seien. Demnach könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie in der von ihr geschilderten Weise Nachteile durch die Behörden erlitten habe. 4.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich diese Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend, weshalb zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Das SEM hat dabei für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Festnahme - entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vertretenen Ansicht - zu Recht das Protokoll der BzP herangezogen, da es sich dabei um einen respektive den zentralen Punkt ihrer Asylbegründung handelt. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem (auch) das Protokoll der BzP nach dessen Rückübersetzung in ihre Muttersprache unterschrieben und muss sich daher auf ihren damaligen Aussagen behaften lassen (vgl. Akten SEM A 3/12 S. 9). Das in der Beschwerde erfolgte blosse Wiederholen ihrer anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen vermag demzufolge den gravierenden Widerspruch betreffend Anzahl der Kontakte mit der Polizei vor ihrer angeblichen Festnahme und auch denjenigen betreffend Uhrzeit der Festnahme nicht zu entkräften. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht stellt sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung zu Protokoll gab, die Zeit in Haft sei die schlimmste Zeit ihres Lebens gewesen und sie würde sich sehr ungern an diese Zeit erinnern, keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine Traumatisierung dar, geschweige denn für eine darauf zurückzuführende Unfähigkeit ihrerseits, detailliert über die Zeit in Haft zu berichten. Die auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde wiederholten "Details" zur angeblichen Gefangenschaft - in Übereinstimmung mit dem SEM - als pauschal und nicht erlebnisgeprägt zu bezeichnenden Schilderungen ihrer Haftzeit lassen sich mithin nur dadurch erklären, dass sie nicht von einem persönlichen Erlebnis berichtete. Ihre Inhaftierung bleibt ferner unglaubhaft, selbst wenn der vom SEM aufgezeigte Widerspruch bezüglich Haftdauer - wie in der Beschwerde vorgebracht - auf ein Missverständnis zwischen ihr und dem Dolmetscher an der Anhörung zurückzuführen wäre, wofür indes keine Anhaltspunkte bestehen. 4.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie wegen der behaupteten Desertion ihres Ehemannes respektive dessen anschliessender Flucht aus dem Gefängnis inhaftiert wurde. Es erübrigt sich daher, weitere Unglaubhaftigkeitselemente anzuführen. Die generellen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Reflexverfolgungsmassnahmen in Eritrea sind nicht geeignet, die von ihr geltend gemachte Inhaftierung in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. 4.5 Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs eines Sachverhaltskonstrukts bediente, bestehen auch ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion ihres Ehemannes und dessen Flucht aus dem Gefängnis, welche im Übrigen etwa durch ihre widersprüchlichen Aussagen zur Dauer dessen Fernbleibens vom Militärdienst (vgl. A 3/12 Ziff. 1.14; A 13/17 F73 ff. und 114) verstärkt werden. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens war die Beschwerdeführerin deswegen vor ihrer Ausreise aus Eritrea offenbar keinen Behelligungen ausgesetzt. Ausserdem nannte sie weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene irgendwelche (mit dem Verschwinden ihres Ehemannes zusammenhängenden) Nachteile, denen Familienangehörige ihres Ehemannes, bei welchen einer ihrer Söhne nach ihrer Ausreise zumindest zeitweise gelebt haben soll (vgl. A 13/17 F10 und 26 ff.), ausgesetzt gewesen wären. Deshalb und mangels sonstiger konkreter Indizien kann ausgeschlossen werden, dass ihr wegen seiner Desertion respektive seiner Flucht aus dem Gefängnis im Zeitpunkt ihrer Ausreise Nachteile asylrelevanten Ausmasses gedroht hätten oder solche in absehbarer Zukunft drohen würden. Es ist mithin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie - wie in der Replik vorgebracht - bei einer Rückkehr nach Eritrea verhaftet und gefoltert würde, um Informationen über dessen Aufenthalt zu erhalten. Auch an dieser Einschätzung vermögen die generellen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Reflexverfolgungsmassnahmen in Eritrea nichts zu ändern, weshalb nicht weiter auf die entsprechenden Ausführungen einzugehen ist. 4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der behaupteten Desertion ihres Ehemannes respektive dessen angeblicher Flucht aus dem Gefängnis keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat diesbezüglich folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. 5. 5.1 Anknüpfend an die bereits erwähnten generellen Ausführungen zu Reflexverfolgungsmassnahmen in Eritrea wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit Sicherheit auch wegen ihrer in der Schweiz lebenden Schwester, die hier Asyl erhalten habe und mittlerweile über die Niederlassungsbewilligung verfüge, inhaftiert und verhört werden. Dies sei vom SEM in keinster Weise berücksichtigt worden. 5.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst mit der Nachreichung der Kopie der Niederlassungsbewilligung (vgl. Bst. M vorstehend) den Aufenthalt ihrer Schwester in der Schweiz glaubhaft zu machen vermochte, zumal diese zuvor - mit der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schreibweise - im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht gefunden werden konnte (vgl. A 3/12 Ziff. 3.02). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren weder vorbrachte, sie sei in Eritrea wegen ihrer (seit 2007: Anmerkung des Gerichts) in der Schweiz lebenden Schwester Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen (vgl. A 3/12 Ziff. 7.03), noch entsprechende Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erwähnte (vgl. A 13/17 F125). Für das SEM bestand daher zu Recht keine Veranlassung, die angebliche Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer in der Schweiz lebenden Schwester zu berücksichtigen. Angesichts des vorstehend Ausgeführten sowie mangels Substanziierung des entsprechenden Beschwerdevorbringens bestehen sodann keine konkreten Indizien, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer hier lebenden Schwester mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile asylrelevanten Ausmasses drohen würden. Der Umstand, dass ihrer Schwester in der Schweiz Asyl gewährt wurde und sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, stellt jedenfalls kein genügendes Indiz für eine entsprechende Annahme dar. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs weiter vor, sie wäre in Eritrea gerne der Pfingstgemeinde beigetreten, habe dies jedoch unterlassen, um nicht dieselben Probleme wie ihre Mutter zu erhalten. Wenn sie hier ihre Schwester in I._______ besuche, habe es dort eine Pfingstgemeinde, wo sie gerne hingehe. 6.2 Das SEM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung an, es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vermutungen zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie wäre zwar gerne der Pfingstgemeinde beigetreten; sie habe dies aber unterlassen und sei demzufolge weder je Mitglied der Pfingstgemeinde gewesen, noch habe sie wegen ihres Glaubens ernsthafte Nachteile erlitten. Die blosse Absicht, der Pfingstgemeinde beizutreten reiche indes nicht aus, eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung zu schaffen. In Anbetracht dessen, dass es in ihrem Falle zu keinen direkten Verfolgungsmomenten gekommen sei und sie laut ihren eigenen Aussagen ihren Glauben schliesslich im orthodoxen Christentum ausgelebt habe, sei nicht davon auszugehen, dass sie in absehbarer Zukunft mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe beziehungsweise eine begründete Furcht vor solchen haben müsse. Demzufolge erfülle sie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht. 6.3 Auch diese Erwägungen des SEM erweisen sich - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Es wurde zwar behauptet, die Beschwerdeführerin habe ihren Glauben in Eritrea verheimlichen müssen, indes wurde nicht ausgeführt, dass sie entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen in Eritrea der Pfingstgemeinde beitrat. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ist sodann irrelevant, dass die Beschwerdeführerin der Pfingstgemeinde nicht beigetreten sein soll, weil sie ansonsten "schwere" Nachteile befürchtet hätte. Entscheidend ist allein, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise wegen des "Ist-Zustandes" keinen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war oder solche (begründeterweise) befürchtete. Im Übrigen spricht der Umstand, dass sie offenbar auch in der Schweiz nicht der Pfingstgemeinde beigetreten ist, gegen ihren entsprechenden Glauben. Jedenfalls ist ihren knappen und vagen Aussagen an der Anhörung zu ihren "regelmässigen" Teilnahmen an Treffen der Pfingstgemeinde (vgl. A 13/17 F120 ff.), die auch auf Beschwerdeebene nicht konkretisiert wurden, nicht zu entnehmen, dass sie in der Schweiz Mitglied der Pfingstgemeinde geworden ist. Aus den betreffenden Vorbringen und dem Beschwerdevorbringen, wonach sie ihren Glauben auch in der Schweiz regelmässig praktiziere, kann sodann bereits angesichts deren Unsubstanziiertheit nicht auf eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden. Nach dem Gesagten kann die Frage, ob eine Mitgliedschaft in der Pfingstgemeinde überhaupt geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, offengelassen werden. 6.4 Das SEM hat somit auch in diesem Zusammenhang zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin gab im vorinstanzlichen Verfahren weiter an, sie habe Eritrea illegal verlassen. 7.2 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst zum Schluss, dieses Vorbringen vermöge angesichts der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin (etwa zum Zeitpunkt der Ausreise) und mangels genügender Substanziierung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG ebenfalls nicht standzuhalten. In der Beschwerde wurde an der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens festgehalten. Neben einer Auseinandersetzung mit den vom SEM aufgezeigten Widersprüchen wurde darin im Wesentlichen vorgebracht, es sei gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin, deren eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit durch die eingereichten Dokumente belegt sei, angesichts ihres Alters illegal ausgereist sein müsse. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7.4 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie wegen der behaupteten Desertion ihres Ehemannes respektive dessen Flucht aus dem Gefängnis inhaftiert wurde. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Eritrea keinerlei Probleme mit den eritreischen Behörden hatte. Wie vorstehend aufgezeigt, ergeben sich sodann keine konkreten Indizien, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrem Ehemann, ihrer in der Schweiz lebenden Schwester oder ihren "regelmässigen" Teilnahmen an Treffen der Pfingstgemeinde eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Auch all diese Faktoren zusammen vermögen nicht zu einer entsprechenden Verschärfung ihres Profils zu führen. Sonst sind ebenfalls keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Asylgesuchstellung in der Schweiz und die "lange" Aufenthaltsdauer im Ausland stellen - entgegen der in der Beschwerdeschrift sinngemäss vertretenen Auffassung - keine solchen Anknüpfungspunkte dar, was sich implizit aus dem genannten Referenzurteil ergibt (vgl. a.a.O. E. 5.3). Der erstmals in der Replik (im Zusammenhang mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK) vorgetragenen Ansicht, die Beschwerdeführerin gelte "nun" als Deserteurin, da sie im militärdienstfähigen Alter sei und nie offiziell aus dem Nationaldienst entlassen worden sei, ist sodann entgegenzuhalten, dass sie - soweit aus den Akten ersichtlich - auch nie in den Nationaldienst einberufen wurde, geschweige denn Nationaldienst leistete. Sie kann daher auch nicht als Deserteurin (oder Refraktärin) gelten. 7.5 Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten illegalen Ausreise kann somit offengelassen werden. Mithin erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des SEM und den Entgegnungen in der Beschwerdeschrift. 7.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der behaupteten illegalen Ausreise (im Ergebnis) zu Recht verneint hat. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt hat. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. In Bezug auf das Kind reichte dessen Vater am 20. Februar 2018 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft ein. Es liegt an der Vorinstanz jenes Verfahren zu einem Abschluss zu bringen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 10.2.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 10.2.2.2 10.2.2.2.1 In der Replik wurde - nachdem das SEM in der Vernehmlassung nach ausführlichen Erwägungen anführte, eine hypothetisch drohende Einberufung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst verstosse nicht gegen das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK - geltend gemacht, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin gegen Art. 4 EMRK verstosse, da sie angesichts ihres Alters und des Umstandes, dass sie nie offiziell vom Dienst befreit oder entlassen worden sei, mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen von Asmara festgenommen und nach der Haft den Militärbehörden zwecks Absolvierung des Nationaldienstes zugeführt würde. 10.2.2.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es diese (a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Frauen werden in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend vom Dienst befreit (a.a.O. E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte). Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde, ist demnach als äusserst gering einzuschätzen. Für diese Annahme spricht ferner, dass es Hinweise auf eine Altersgrenze von zwischen 25 und 27 Jahren - die Beschwerdeführerin ist mittlerweile (...) Jahre alt - für den Einzug von Frauen in den Nationaldienst gibt (vgl. Urteil des BVGer E-6388/2017 vom 23. April 2018 E. 10.4 mit Hinweis auf einen entsprechenden Bericht). Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Nationaldienst leisten müsste, letztlich offenbleiben. 10.2.2.2.3 Im ebenfalls als Referenzurteil publizierten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG (neu: AIG) führt (a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (a.a.O. E. 6.1.7). 10.2.2.2.4 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Replik vor dem genannten Referenzurteil datiert, erübrigt es sich auf die darin enthaltenen Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 4 EMRK einzugehen. Im Übrigen hält sich die Beschwerdeführerin seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern sie ihre Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. 10.2.2.3 Betreffend der auf Beschwerdeebene behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssten, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Soweit in der Beschwerde und in der Replik geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführerin drohe wegen ihrer Asylgründe bei einer Rückkehr nach Eritrea Folter oder unmenschliche Behandlung, kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft respektive deren Verneinung verwiesen werden. Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass ihr bei einer (freiwilligen) Rückkehr kein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung droht. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 10.2.3 10.2.3.1 In der Replik wurde geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen verletzte Art. 8 EMRK, da ihr Lebenspartner respektive Vater in der Schweiz lebe und das Familienleben angesichts dessen Flüchtlingsstatus nur in der Schweiz ausgeübt werden könne. 10.2.3.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1 m.w.H.; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.). 10.2.3.3 Der Vater des Kindes B._______ und angebliche Lebenspartner der Beschwerdeführerin wurde am (...) 2008 als Flüchtling mit Asyl anerkannt. Gemäss Eintrag im ZEMIS verfügt er sodann seit dem (...) 2011 über eine C-Bewilligung (vgl. Art. 34 AIG). Er ist somit eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person im Sinne der Rechtsprechung. Allerdings ist die Voraussetzung der hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerinnen verwiesen in der Replik zum Beleg einer entsprechenden Beziehung zwischen ihnen und dem Kindsvater auf ein angeblich bereits anhängig gemachtes Kantonswechselgesuch des Kindsvaters. Für das Gericht bestehen allerdings Zweifel, ob von L._______ tatsächlich ein solches gestellt wurde: Abgesehen davon, dass das dem Gericht zunächst (in Kopie) eingereichte Formulargesuch weder datiert noch unterschrieben war, führten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2018 weder an, zu welchem Zeitpunkt die mit dieser Eingabe eingereichte Kopie desselben Gesuchs unterschrieben wurde, noch wurde dargelegt, weshalb die unterschriebene Version nicht schon zuvor eingereicht werden konnte. Die Beschwerdeführerinnen legten zudem in der Eingabe vom 21. Februar 2018 nicht plausibel dar, wann das Gesuch angeblich eingereicht worden sein soll. Sie wiesen lediglich darauf hin, dass dem Gesuch entnommen werden könne, dass es am (...) 2016 gestellt worden sei. Bei diesem Datum handelt es sich allerdings um dem "Stand" des verwendeten Formulars. Der Umstand, dass der Kindsvater mit seinem Gesuch um Einbezug des Kindes in seine Flüchtlingseigenschaft vom 20. Februar 2018 das SEM - und somit im Übrigen nicht die zuständige kantonale Behörde - auch um Auskunft über den Verfahrensstand betreffend das Kantonswechselgesuch ersuchte, ändert nichts an den Zweifeln, dass überhaupt ein entsprechendes Gesuch gestellt wurde. Diese werden vielmehr dadurch bestätigt, dass er sich in der Folge - soweit aus den Akten ersichtlich - offenbar nicht weiter diesbezüglich informierte. Jedenfalls gab er dem Gericht - trotz entsprechender Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2018 - den aktuellen Verfahrensstand nicht bekannt und seine aktuelle Adresse ist gemäss Eintrag im ZEMIS nach wie vor in M._______. All dies lässt auf ein mangelndes Interesse seinerseits an einem Kantonswechsel respektive an einem gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführerinnen schliessen, wobei im Kantonswechselgesuch ohnehin nur der Wunsch nach einem "näheren Wohnort" und nicht nach einem gemeinsamen Haushalt geäussert wurde. Im Übrigen wurde gemäss Aktenlage von der Beschwerdeführerin - trotz vorhandener Möglichkeit - ebenfalls kein Kantonswechselgesuch gestellt, was auch gegen ihr Interesse an einem gemeinsamen Wohnort mit dem Kindsvater spricht. Obwohl die Beschwerdeführerinnen sodann mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2018 explizit aufgefordert wurden, weitere Ausführungen zu ihrem Verhältnis zum Kindsvater zu machen, erschöpften sich auch ihre Angaben dazu in der Eingabe vom 21. Februar 2018 in den pauschalen Behauptungen, dass sich die Beschwerdeführerin und der Kindsvater lieben würden, sie ihr Leben zusammen verbringen möchten und sie sich so oft wie möglich sehen würden. Die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerinnen offenbar nicht in der Lage sind, substanziiertere Angaben zu ihrer Beziehung zu L._______ zu machen, und ausserdem auch widersprüchliche Angaben dazu bestehen, ob jetzt der Kindsvater (vgl. Kantonswechselgesuch) oder die Beschwerdeführerinnen (vgl. Replik) jedes Wochenende pendelt respektive pendeln, sprechen gegen eine hinreichend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Kindsvater. In Anbetracht des Ausgeführten vermögen allein die vier eingereichten Fotografien der Beschwerdeführerinnen und des Kindsvaters das Gericht nicht von einer derartigen Beziehung zu überzeugen. 10.2.3.4 Die Beschwerdeführerinnen können sich demzufolge nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Die übrigen Vorbringen in der Replik sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass vom Gericht die Eingaben des Kindsvaters respektive der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens um Einbezug des Kindes in seine Flüchtlingseigenschaft (vgl. Bst. N vorstehend) nicht berücksichtigt wurden, weil diese zunächst vom SEM zu beurteilen sind. 10.2.3.5 Die Beschwerdeführerinnen können nach dem Gesagten auch nichts aus dem Grundsatz der Einheit der Familie ableiten. Mit ihrem entsprechenden Vorbringen, sie müssten gestützt auf diesen Grundsatz in die vorläufige Aufnahme des Kindsvaters eingeschlossen werden, verkennen sie im Übrigen, dass dieser nicht nur über die vorläufige Aufnahme, sondern über den Asylstatus verfügt. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 10.3.3 Im ebenfalls bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person der Beschwerdeführerinnen liegenden Gründen geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar - wie in der Beschwerde vorgebracht - nie gearbeitet und verfügt demzufolge über keine Berufserfahrung. Ausserdem hat sie ein kleines Kind zu versorgen. Jedoch halten sich diverse Verwandte (insb. ihre Eltern und vier mittlerweile volljährige Geschwister) - soweit aus den Akten ersichtlich - nach wie vor in Eritrea auf (vgl. A 3/12 Ziff. 3.01; A 13/17 F11). Ihre Mutter respektive ihre Schwester sowie die Familie ihres Ehemannes kümmerten sich sodann während ihrer Landesabwesenheit um ihre in Eritrea verbliebenen drei Söhne (vgl. A 3/12 Ziff. 3.01; A 13/17 F10, 94 f.). Die Beschwerdeführerin hat ferner immerhin die (...). Klasse abgeschlossen, ihre Söhne besuchen einen kostenpflichtigen Schulunterricht und ein Onkel besitzt eine eigene Cafeteria in C._______ (vgl. A 13/17 F18 ff., 92, 99 f.). Es ist angesichts dessen davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Im Übrigen wird sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Schwester zählen können. Dass sie - wie in der Beschwerde geltend gemacht - angeblich aus einer "einfachen Familie" stamme, ändert nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG (neu: AIG) im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson des erst (...)jährigen Kindes ihre Mutter ist. Die angeblich enge Beziehung zum Kindsvater wurde im vorliegenden Verfahren - wie bereits vorstehend ausgeführt - nicht hinreichend (und stimmig) substanziiert, so dass nicht davon auszugehen ist, dass eine Trennung von diesem dem Kindeswohl entgegensteht. Sein Recht auf Kontakt mit seinem Vater kann das Kind sodann auch aus Eritrea mittels Telefon oder anderen Kommunikationsmitteln wahrnehmen, sobald es das entsprechende Alter erreicht hat. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 10.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2015 - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, die in der Folge innert angesetzter Frist nachgereicht wurde - gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 12.2 Aufgrund der Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarnote vom 21. Februar 2018 werden Auslagen in der Höhe von Fr. 37.80 sowie ein Aufwand von insgesamt 15.45 Stunden geltend gemacht. Die Auslagen sind auf Fr. 32.50 und der Aufwand auf 14.45 Stunden zu kürzen, da die Kosten für das "Gesuch um Einbezug ans SEM" nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu entschädigen sind. Sodann ist die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 200. nicht als angemessen zu erachten, da amtlich eingesetzte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. entschädigt, worauf der Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2015 aufmerksam gemacht wurde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 150. ist das Honorar daher auf insgesamt Fr. 2'374.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'374.85 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: