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E-6613/2014

E-6613/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 20. September 2012 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 4. März 2014 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Eritrea zwangsrekrutiert worden und - weil er nicht das ganze Leben im Militär habe verbringen wollen - illegal ausgereist. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. November 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid vom 29. Oktober 2014 aufzuheben, ihm Asyl zu gewähren oder er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 17. November 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen sowie eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 kam er diesen Aufforderungen fristgerecht nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer antragsgemäss einen amtlichen Anwalt. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. Dieses nahm mit Schreiben vom 3. Februar 2015 Stellung und hielt an seiner Verfügung vom 29. Oktober 2014 fest. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 zur Kenntnisnahme weitergeleitet. G. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 teilte die damals zuständige Richterin mit, es sei die gerichtsinterne Prioritätenordnung zu beachten, wobei eine verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens nicht möglich sei.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So bestätigt die Beschwerde selbst, es handle sich bei den Widersprüchen einerseits um Missverständnisse und um Dinge, welche angesichts der kurzen Erstbefragung ungenau oder verwirrend erzählt worden seien, es könne auch gut sein, dass "zum Teil etwas verwirrende Antworten" gegeben worden seien und beim Datum sei tatsächlich ein Fehler unterlaufen (Beschwerde S. 3 und S. 4). Die "kurze" Erstbefragung ging eine Stunde (SEM-Akten, A5, S. 10). Zudem wurden dem Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung 18 Fragen betreffend seine Asylgründe gestellt. Insofern ist "kurz" die falsche Bezeichnung. Gesuchsteller haben zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich jedoch nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Gleiches gilt auch vorliegend, womit der Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer den zentralen und langen Spitalaufenthalt anlässlich der Zweitbefragung nachgeschoben hat. Ferner hat die Vorinstanz ebenso richtig erkannt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem langen Aufenthalt in Wia - der das zentrale Element der angeblichen Zwangsrekrutierung darstellt - stereotyp sowie oberflächlich, mithin nicht selbst erlebt ausgefallen sind (SEM-Akten, A15, S. 8 ff.). Selbst die zeitlichen Angaben zu diesem Aufenthalt variieren von zehn Monaten bis zu zwei Jahren (insb. SEM-Akten, A15, S. 13). Hinzu kommt, dass er nicht einmal die Angaben seiner Einheit in beiden Befragungen deckungsgleich zu Protokoll geben kann und es ihm nicht gelingt, diesen Widerspruch aufzuklären (SEM-Akten, A15, S. 13). Selbst die Rekrutierungsrunde soll mal die 19., mal die 20. gewesen sein (insb. SEM-Akten, A15, S. 13). Schliesslich führt die Vorinstanz weitere zutreffende Widersprüche auf (z. B. Zeitpunkt der Razzia, Reiseweg, angefochtene Verfügung S. 4). Es ist folglich der Vorinstanz beizupflichten, dass die Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Den oberflächlichen Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene ist nicht zu folgen. Was die Ausreise aus Eritrea anbelangt, so zeichnet sich kein anderes Bild ab. Es ist zwar davon auszugehen, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Aufgrund der Akten stimmt das Gericht jedoch der Vorinstanz darin zu, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich illegalen Ausreise an Realkennzeichen fehlt und die Fluchtgeschichte unglaubhaft ausgefallen ist. So ist in Anbetracht der drakonischen Massnahmen und der Tatsache, dass es sich um eine der gefährlichsten Reiserouten der Welt handelt, der Leichtigkeit des angeblich illegalen Grenzübertritts - "man weiss ja auch in welche Richtung man laufen muss, daher konnte ich die Grenze ohne Probleme passieren" (SEM-Akten, A15, S. 12) - nicht zu folgen. Ferner häuft sich - im Unterschied zu anderen persönlichen Schilderungen - das Wort "man", was von Unsicherheit und nicht selbst Erlebtem zeugt. Stereotyp ist auch, dass er auf vertieftes Nachfragen "viele Hirten unterwegs getroffen" haben will, die zufällig Informationen über den Aufenthalt der Soldaten gehabt haben sollen (SEM-Akten, A15, S. 12). Hinzu kommt eine Mehrzahl von Widersprüchen, die selbst auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar erklärt werden können. So will der Beschwerdeführer seit 2009 in Khartum gewesen sein, aber Eritrea gemäss Erstbefragung erst im Oktober 2010, gemäss Zweitbefragung im Februar 2012 verlassen haben (SEM-Akten, A5, S. 6, A15, S. 11, F118 f., S. 12, F133). Folgt man der Erstbefragung, so hat er Gerset im Oktober 2010 verlassen, folgt man der Anhörung, muss dies unter anderem im Februar 2012 gewesen sein (SEM-Akten, A5, S. 6, A15, S. 11, F118 ff.). Gegenüber einer dreistündigen Grenzüberquerung zu Fuss und dann weiter nach Shegerab im Personenwagen der Behörden, steht eine viertägige Ausreise zu Fuss bis nach Shegerab. Sodann variiert der Aufenthalt in Shegerab von zwei bis fünf Monaten (SEM-Akten, A5, S. 6, A15, S. 12, F132). Der Beschwerdeführer bringt hiergegen auf Beschwerdeebene vor, die Vorinstanz habe ihn in Bezug auf die Ausreise falsch verstanden, was hingegen bereits aufgrund der Dichte der Widersprüche auszuschliessen ist. Ferner sind auch keine Übersetzungsprobleme den Befragungsprotokollen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer die Rückübersetzung beider Befragungsprotokolle unterschriftlich bestätigte und nicht nur die Zahlen widersprüchlich ausgefallen sind. Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise mit der Hilfe von zufällig anwesenden Hirten zu berufen, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der oben dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen - und aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene - ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.5-10.8; zur aktuellen Rechtsprechung vgl. z. B. Urteile des BVGer E-3834/2016 vom 23. Juni 2016 E. 6.3, E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015, E-6845/2013 vom 10. Januar 2014). In Bezug auf den Beschwerdeführer liegen - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - begünstigende individuelle Umstände vor. So pflegt der Beschwerdeführer auch aus der Schweiz regelmässigen Kontakt zu seiner Familie vor Ort (SEM-Akten, A15, S. 3). Ferner leben dort unter anderem seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern sowie seine Verlobte und deren Eltern (SEM-Akten, A5, S. 3 und S. 5 sowie SEM-Akten, A15, S. 3). Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit Schulbildung, dessen Ausreise aus Eritrea dort für niemanden Konsequenzen nach sich gezogen hat (z. B. SEM-Akten, A5, S. 4 und SEM-Akten, A15, S. 12). Erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte und nicht belegte Schmerzen in der Schulter vermögen an der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurden von der damals zuständigen Richterin bereits mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.

E. 8.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Herr Gian Ege von der HEKS Rechtsberatungsstelle als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG bestellt. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Entschädigung bestimmt sich somit auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 7-15 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Herrn Gian Ege wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 400.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6613/2014 Urteil vom 20. Juli 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 20. September 2012 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 4. März 2014 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Eritrea zwangsrekrutiert worden und - weil er nicht das ganze Leben im Militär habe verbringen wollen - illegal ausgereist. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. November 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid vom 29. Oktober 2014 aufzuheben, ihm Asyl zu gewähren oder er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 17. November 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen sowie eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 kam er diesen Aufforderungen fristgerecht nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer antragsgemäss einen amtlichen Anwalt. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. Dieses nahm mit Schreiben vom 3. Februar 2015 Stellung und hielt an seiner Verfügung vom 29. Oktober 2014 fest. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 zur Kenntnisnahme weitergeleitet. G. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 teilte die damals zuständige Richterin mit, es sei die gerichtsinterne Prioritätenordnung zu beachten, wobei eine verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens nicht möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So bestätigt die Beschwerde selbst, es handle sich bei den Widersprüchen einerseits um Missverständnisse und um Dinge, welche angesichts der kurzen Erstbefragung ungenau oder verwirrend erzählt worden seien, es könne auch gut sein, dass "zum Teil etwas verwirrende Antworten" gegeben worden seien und beim Datum sei tatsächlich ein Fehler unterlaufen (Beschwerde S. 3 und S. 4). Die "kurze" Erstbefragung ging eine Stunde (SEM-Akten, A5, S. 10). Zudem wurden dem Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung 18 Fragen betreffend seine Asylgründe gestellt. Insofern ist "kurz" die falsche Bezeichnung. Gesuchsteller haben zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich jedoch nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Gleiches gilt auch vorliegend, womit der Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer den zentralen und langen Spitalaufenthalt anlässlich der Zweitbefragung nachgeschoben hat. Ferner hat die Vorinstanz ebenso richtig erkannt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem langen Aufenthalt in Wia - der das zentrale Element der angeblichen Zwangsrekrutierung darstellt - stereotyp sowie oberflächlich, mithin nicht selbst erlebt ausgefallen sind (SEM-Akten, A15, S. 8 ff.). Selbst die zeitlichen Angaben zu diesem Aufenthalt variieren von zehn Monaten bis zu zwei Jahren (insb. SEM-Akten, A15, S. 13). Hinzu kommt, dass er nicht einmal die Angaben seiner Einheit in beiden Befragungen deckungsgleich zu Protokoll geben kann und es ihm nicht gelingt, diesen Widerspruch aufzuklären (SEM-Akten, A15, S. 13). Selbst die Rekrutierungsrunde soll mal die 19., mal die 20. gewesen sein (insb. SEM-Akten, A15, S. 13). Schliesslich führt die Vorinstanz weitere zutreffende Widersprüche auf (z. B. Zeitpunkt der Razzia, Reiseweg, angefochtene Verfügung S. 4). Es ist folglich der Vorinstanz beizupflichten, dass die Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Den oberflächlichen Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene ist nicht zu folgen. Was die Ausreise aus Eritrea anbelangt, so zeichnet sich kein anderes Bild ab. Es ist zwar davon auszugehen, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Aufgrund der Akten stimmt das Gericht jedoch der Vorinstanz darin zu, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich illegalen Ausreise an Realkennzeichen fehlt und die Fluchtgeschichte unglaubhaft ausgefallen ist. So ist in Anbetracht der drakonischen Massnahmen und der Tatsache, dass es sich um eine der gefährlichsten Reiserouten der Welt handelt, der Leichtigkeit des angeblich illegalen Grenzübertritts - "man weiss ja auch in welche Richtung man laufen muss, daher konnte ich die Grenze ohne Probleme passieren" (SEM-Akten, A15, S. 12) - nicht zu folgen. Ferner häuft sich - im Unterschied zu anderen persönlichen Schilderungen - das Wort "man", was von Unsicherheit und nicht selbst Erlebtem zeugt. Stereotyp ist auch, dass er auf vertieftes Nachfragen "viele Hirten unterwegs getroffen" haben will, die zufällig Informationen über den Aufenthalt der Soldaten gehabt haben sollen (SEM-Akten, A15, S. 12). Hinzu kommt eine Mehrzahl von Widersprüchen, die selbst auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar erklärt werden können. So will der Beschwerdeführer seit 2009 in Khartum gewesen sein, aber Eritrea gemäss Erstbefragung erst im Oktober 2010, gemäss Zweitbefragung im Februar 2012 verlassen haben (SEM-Akten, A5, S. 6, A15, S. 11, F118 f., S. 12, F133). Folgt man der Erstbefragung, so hat er Gerset im Oktober 2010 verlassen, folgt man der Anhörung, muss dies unter anderem im Februar 2012 gewesen sein (SEM-Akten, A5, S. 6, A15, S. 11, F118 ff.). Gegenüber einer dreistündigen Grenzüberquerung zu Fuss und dann weiter nach Shegerab im Personenwagen der Behörden, steht eine viertägige Ausreise zu Fuss bis nach Shegerab. Sodann variiert der Aufenthalt in Shegerab von zwei bis fünf Monaten (SEM-Akten, A5, S. 6, A15, S. 12, F132). Der Beschwerdeführer bringt hiergegen auf Beschwerdeebene vor, die Vorinstanz habe ihn in Bezug auf die Ausreise falsch verstanden, was hingegen bereits aufgrund der Dichte der Widersprüche auszuschliessen ist. Ferner sind auch keine Übersetzungsprobleme den Befragungsprotokollen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer die Rückübersetzung beider Befragungsprotokolle unterschriftlich bestätigte und nicht nur die Zahlen widersprüchlich ausgefallen sind. Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise mit der Hilfe von zufällig anwesenden Hirten zu berufen, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der oben dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen - und aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene - ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.5-10.8; zur aktuellen Rechtsprechung vgl. z. B. Urteile des BVGer E-3834/2016 vom 23. Juni 2016 E. 6.3, E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015, E-6845/2013 vom 10. Januar 2014). In Bezug auf den Beschwerdeführer liegen - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - begünstigende individuelle Umstände vor. So pflegt der Beschwerdeführer auch aus der Schweiz regelmässigen Kontakt zu seiner Familie vor Ort (SEM-Akten, A15, S. 3). Ferner leben dort unter anderem seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern sowie seine Verlobte und deren Eltern (SEM-Akten, A5, S. 3 und S. 5 sowie SEM-Akten, A15, S. 3). Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit Schulbildung, dessen Ausreise aus Eritrea dort für niemanden Konsequenzen nach sich gezogen hat (z. B. SEM-Akten, A5, S. 4 und SEM-Akten, A15, S. 12). Erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte und nicht belegte Schmerzen in der Schulter vermögen an der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurden von der damals zuständigen Richterin bereits mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. 8.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Herr Gian Ege von der HEKS Rechtsberatungsstelle als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG bestellt. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Entschädigung bestimmt sich somit auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 7-15 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Herrn Gian Ege wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 400.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: