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E-6842/2016

E-6842/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-28 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 26. August 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. August 2013 nicht ein, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Malta an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5237/2015 vom 10. September 2015 als offensichtlich unbegründet ab. B. Wegen des Untertauchens des Beschwerdeführers - er gelangte zwischenzeitlich nach Deutschland, wo er ein weiteres Asylgesuch stellte - konnte die rechtskräftige Ausweisung bis anhin nicht vollzogen werden. C. Am 10. August 2016 gelangte der oben rubrizierte Rechtsvertreter an das SEM und teilte unter Beilage einer Vollmacht mit, er vertrete den Beschwerdeführer fortan. Zudem stellte er in Aussicht, der Beschwerdeführer werde am 11. August 2016 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ erscheinen und ein neuerliches Asylgesuch stellen. Der Eingabe vom 10. August 2016 waren unter anderem Akten beigelegt, welche die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten B._______ (N [...]) bescheinigen. D. Der Beschwerdeführer erschien am 11. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ und füllte dort das Personalienblatt aus (vgl. Akten des Wiedererwägungsverfahrens, C2/2). Vom SEM wurde er jedoch darüber informiert, das neuerliche Asylgesuch könne in dieser Form nicht entgegengenommen werden; darüber hinaus händigte man ihm ein Informationsblatt aus, auf welchem das richtige Vorgehen für ein Wiedererwägungs- beziehungsweise Mehrfachgesuch dokumentiert ist (vgl. Akten des Wiedererwägungsverfahrens, C3/23). Mit Eingabe vom 11. August 2016 an das SEM zeigte sich der Rechtsvertreter erstaunt darüber, dass das Asylgesuch formlos abgewiesen worden sei. Das SEM informierte den Rechtsvertreter in der Folge telefonisch, es nehme das neuerliche Asylgesuch entgegen (vgl. Akten des Wiedererwägungsverfahrens, C8/1). E. Mit Eingabe vom 11. August 2016 stellte der Rechtsvertreter beim SEM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers und gestützt darauf um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter mit, es nehme das neuerliche Asylgesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen, da die Verfügung vom 26. August 2015 in Rechtskraft erwachsen, die Überstellung jedoch nicht vollzogen worden sei. Zudem informierte es darüber, dass sich der Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens auf die Frage beschränke, ob der Beschwerdeführer in Malta nach wie vor als Flüchtling anerkannt sei und dorthin weggewiesen werden könne. Im Sinne einer vorläufigen Massnahme setzte es den Vollzug der Wegweisung nach Malta einstweilen aus. G. Mit E-Mail vom 23. September 2016 erkundigte sich das SEM bei den maltesischen Behörden, ob der Beschwerdeführer in Malta nach wie vor über internationalen Schutz verfüge und sich legal dort aufhalten könne (vgl. Akten des Wiedererwägungsverfahrens, C14/1). Die maltesischen Behörden antworteten auf diese Anfrage mit E-Mail vom 6. Oktober 2016 dahingehend, der Beschwerdeführer verfüge in Malta weiterhin über internationalen Schutz, sein diesbezüglicher Ausweis sei jedoch am 6. Februar 2016 abgelaufen und nicht erneuert worden (vgl. Akten des Wiedererwägungsverfahrens, C15/2). Das SEM hakte daraufhin mit E-Mail vom 7. Oktober 2016 bei den maltesischen Behörden nach, ob dem Beschwerdeführer ein legaler Aufenthalt in Malta trotz des abgelaufenen Ausweises möglich sei (vgl. Akten des Wiedererwägungsverfahrens, C15/2). Diese antworteten noch am selben Tag, der Beschwerdeführer könne sich legal in Malta aufhalten und seinen Ausweis erneuern lassen, solange sein internationaler Schutzstatus nicht widerrufen worden sei und die Gründe für den internationalen Schutzstatus weiterhin Bestand hätten (vgl. Akten des Wiedererwägungsverfahrens, C16/5 beziehungsweise C17/8). H. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungsergebnissen und zur beabsichtigten Wegweisung nach Malta und legte gleichzeitig den anonymisierten Schriftenaustausch offen (C14/1, C15/2, C16/5, C17/8). I. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 um Präzisierung des rechtlichen Gehörs und Einsicht in weitere Akten. Gleichzeitig äusserte er sich aber auch zum Wegweisungsvollzug und hielt fest, es sei derzeit noch ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit sowie um Anordnung vorsorglicher Massnahmen hängig, so dass derzeit ein Wegweisungsentscheid unzulässig sei. Aufgrund der Ergebnisse der Abklärungen des SEM sei unsicher, ob der Beschwerdeführer sich in Malta legal aufhalten könne. Ein Vollzug der Wegweisung verstosse zudem gegen Art. 8 EMRK, zumal der Beschwerdeführer seit mehreren Monaten in der Schweiz mit seiner hier als Flüchtling anerkannten Ehefrau zusammenlebe und sie ein Kind erwarteten. Schliesslich leide der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen. Zum Beleg der Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gesundheitlichen Probleme wurden verschiedene Beweismittel zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 - eröffnet am 31. Oktober 2016 - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, erklärte die Verfügung vom 26. August 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und wies zudem darauf hin, das Gesuch um Anerkennung als Staatenloser werde separat behandelt. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. November 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 26. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte materiell, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. August 2013 einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm sei vollumfänglich Einsicht in die Akten der übrigen Verfahren sowie in die Akten C3/23, C14/1, C15/2, C16/5 und C17/8 zu gewähren, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten der übrigen Verfahren sowie zu den Akten C3/23, C14/1, C15/2, C16/5 und C17/8 zu gewähren, nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. L. Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. November 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. M. Durch Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. November 2016 liess der Beschwerdeführer dem Gericht unter Beilage eines Arztzeugnisses mitteilen, bei seiner Frau seien Komplikationen in der Frühschwangerschaft aufgetreten und sie sei deshalb auf seine Anwesenheit angewiesen. N. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 trat der Instruktionsrichter auf das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der A- und B-Akten des SEM-Dossiers des Beschwerdeführers und auf das diesbezügliche Eventualbegehren um Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht ein. In Bezug auf das Aktenstück C3/23 hiess er das Akteneinsichtsgesuch gut, in Bezug auf die Akten C14/1, C15/2, C16/5 und C17/8 wies er es ab. Das Eventualbegehren um Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Akten C14/1, C15/2, C16/5 und C17/8 wies er ebenso ab wie die Gesuche um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter forderte er den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- zu bezahlen. Schliesslich wies er das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte fest, der vorsorgliche Vollzugsstopp vom 8. November 2016 falle dahin. O. Am 12. Dezember 2016 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. P. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht unter Beilage eines Zeugnisses des Fachpsychologen C._______ vom 22. Dezember 2016 mit, er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die auf einen auf Malta erlittenen Messerangriff zurückzuführen sei. Die drohende Abschiebung nach Malta verschärfe die Symptomatik. Q. Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 übersandte der Beschwerdeführer dem Gericht einen aktualisierten Bericht des Fachpsychologen C._______ vom 30. Januar 2017. Daraus gehe hervor, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht massiv verschlechtert habe. Zusätzlich zur bereits diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung seien in den letzten Wochen zunehmend Symptome aufgetreten, die auf eine mittelschwere bis schwere depressive Störung hinwiesen. Es sei mittlerweile gemäss der klinisch-psychologischen Einschätzung ein äusserst ernst zu nehmendes Suizidrisiko gegeben. R. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2017 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz dazu auf, sich vernehmlassungsweise dazu zu äussern, ob und inwiefern die mit den Eingaben vom 29. Dezember 2016 und 1. Februar 2017 eingereichten medizinischen Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wiedererwägungsrechtlich relevant seien und ob sie an der vorinstanzlich festgehaltenen Rechtslage etwas änderten. S. In der Vernehmlassung vom 22. Februar 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei es aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in medizinischer Behandlung befinde. Die mit den Eingaben vom 29. Dezember 2016 und 1. Februar 2017 eingereichten medizinischen Berichte seien nicht von einem Facharzt, sondern von einem psychotherapeutisch behandelnden Psychologen erstellt worden. Die Berichte seien überdies wenig aussagekräftig, weil es meist umfassender Abklärungen bedürfe, um die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen. Aus den Berichten gehe indes weder die Art der Behandlung noch deren Dauer und Verlauf hervor. Bisher sei keine ärztliche Behandlung belegt, und es sei davon auszugehen, dass die in den Berichten erwähnte Suizidalität beziehungsweise das Suizidrisiko in einem engen Zusammenhang mit der Verfügung des SEM stehe. Zwar sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen suizidale Tendenzen einstellten, wenn die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es sei aber stossend, wenn der Beschwerdeführer sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr einer Wegweisung entziehen könnte. Der Beschwerdeführer sei in Malta als Flüchtling anerkannt. Es stehe ihm frei, allenfalls benötigte medizinische Hilfe in Malta in Anspruch zu nehmen. Malta sei an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 gebunden und müsse daher den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleisten. Neben den staatlichen Strukturen stünden dort private und internationale Hilfsorganisationen zur Verfügung, an welche sich Drittstaatsangehörige wenden könnten. Das SEM werde dem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen, indem es Malta vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informieren werde.Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. Dabei handle es sich um seltene Ausnahmefälle. T. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik. Darüber hinaus forderte er ihn auf, bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ein medizinisches Gutachten eines Facharztes einzureichen. U. Mit Eingabe vom 10. März 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen medizinischen Bericht von PD Dr. med. D._______ vom 8. März 2017 zu den Akten. Der Gutachter kommt darin nach ausführlicher Exploration zum Schluss dass der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen Stresssyndrom leide. Eine Ausweisung nach Malta werde mit höchster Wahrscheinlichkeit sowohl das posttraumatische Stresssyndrom als auch Depression und Suizidalität in höchstem Masse verstärken, weshalb eine solche Massnahme aus medizinisch psychiatrischer Sicht kontraindiziert sei. V. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. März 2017 ordnete der Instruktionsrichter einen erneuten Vollzugsstopp an.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/39, E. 4.4 und 4.6) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG entgegennahm, zumal mit dem neuerlichen "Asylgesuch" keine neuen Asylgründe, sondern mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht wurden. Zudem sind keine Rechtsnormen ersichtlich, welche es dem SEM verbieten würden, ein Wiedererwägungsverfahren getrennt von einem Staatenlosigkeitsverfahren zu prüfen, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen - auch zu einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs und vorsorglichen Massnahmen in jenem Verfahren - in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist.

E. 4 Vorab zu behandeln sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) verletzt, indem sie ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen sei (dazu nachfolgend, E. 4.1) beziehungsweise weil sie ihm die Akteneinsicht unrechtmässig verwehrt habe (dazu nachfolgend, E. 4.2).

E. 4.1 Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz die Akten des Wiedererwägungsverfahrens teilweise nicht ausreichend von den Akten des Staatenlosigkeitsverfahrens getrennt hat. In den Akten des Wiedererwägungsverfahrens (C-Akten) befinden sich nämlich verschiedene Akten, die eigentlich dem Staatenlosigkeitsverfahren zuzuordnen wären (zum Beispiel C5/17, C6/8, C10/2, C12/3). Umgekehrt befinden sich in den Akten des Staatenlosigkeitsverfahrens jedoch keine Akten, welche das Wiedererwägungsverfahren betreffen. Namentlich bezog sich das Schreiben vom 30. August 2016 der Vorinstanz an den Rechtsvertreter lediglich auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit und um in diesem Verfahren verlangte vorsorgliche Massnahmen. Damit kann der Vorinstanz zwar vorgeworfen werden, dass sich nicht entscheiderhebliche Akten in den Akten des Wiedererwägungsverfahrens befinden, nicht jedoch umgekehrt, dass erhebliche Akten nicht akturiert worden wären. Jedenfalls verunmöglichte die Aktenführung des SEM dem Beschwerdeführer nicht die effektive Wahrnehmung seines Akteneinsichtsrechts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Aktenführungspflicht (vgl. dazu Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl. 2016, N 36 ff.) ist nicht ersichtlich.

E. 4.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG räumt dem Beschwerdeführer lediglich den Anspruch ein, Akten in seiner Sache einzusehen. Das bedeutet, dass sich der Anspruch auf Akteneinsicht auf die jeweilige Sache bezieht und nicht über diese hinausgeht (vgl. Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N 59 zu Art. 26 VwVG). Die A- und B-Akten des Dossiers des Beschwerdeführers sind nicht Bestandteil des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens, sondern wurden im bereits abgeschlossenen Asylverfahren rechtskräftig beurteilt beziehungsweise sind Gegenstand das Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Insofern kann das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren zum vornherein nicht dadurch verletzt sein, dass ihm Aktenstücke aus den A- oder B-Akten nicht editiert worden sind. Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts bewegt sich insofern ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands.Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm die Einsicht in die Aktenstücke C14/1, C15/2, C16/5 und C17/8 verweigert, ist aktenwidrig. Entgegen seiner Darlegung wurde ihm mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 in anonymisierter Form schon vor Erlass des angefochtenen Entscheids Einsicht in diese Akten gegeben.Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einsicht in das Aktenstück C3/23 nicht verweigert, sondern lediglich (praxisgemäss) auf eine Herausgabe des Aktenstücks verzichtet hat, weil es sich um unwesentliche beziehungsweise ihm bereits bekannte Dokumente handle. Tatsächlich umfasst das Aktenstück C3/23 keinerlei Dokumente (Logeneintrittsblatt, Dokument des Bundesamts für Polizei über die Daktyloskopierung des Beschwerdeführers, Auszüge aus dem zentralen Migrationsregister, vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie eines syrischen Dokuments mit unbekanntem Inhalt und Eingabe des Rechtsvertreters vom 10. August 2016 samt Beilagen), die für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Wiedererwägungsverfahren von Interesse sein könnten, so dass aus dem vorläufigen Verzicht auf Herausgabe des Aktenstücks nicht auf eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geschlossen werden kann. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nach dem Gesagten nicht vor.

E. 4.3 Der Vorinstanz kann vorliegend folglich weder eine Verletzung ihrer Aktenführungspflicht noch eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers vorgeworfen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt aber auch sonst nicht vor. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, mit einem schriftlichen und begründeten Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG seinen Standpunkt ausreichend darzutun. Die Durchführung einer Anhörung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4).

E. 5.3 Die Vorinstanz ist auf das zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. In der spezialgesetzlichen Regelung des asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahrens in Art. 111b AsylG ist diese Art der Verfahrenserledigung ausdrücklich vorgesehen (Art. 111b Abs. 2 Satz 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung hat das SEM lediglich im Falle einer gehörigen Begründung auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, also nur dann, wenn dem Gesuch genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; vgl. ebenso BVGE 2014/39, E. 5 - 7 [zwar bezogen auf Art. 111c AsylG, jedoch mit engen Bezügen zu Art. 111b AsylG, siehe dort E. 5.5]).

E. 5.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. analog BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz ist daher nicht befugt, die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens anzuordnen. Soweit im vorliegenden Verfahren solches beantragt wird, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten.

E. 5.5 Die vorliegend entscheidende streitgegenständliche Frage ist, ob der Beschwerdeführer genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe vorgebracht hat, dass von der Vorinstanz auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten gewesen wäre. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117), so dass vorliegend namentlich auch die im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Beweismittel (vgl. dazu oben, Bst. P., Q., U.) für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids zu berücksichtigen sind.

E. 5.5.1 Im Unterschied zum Zeitpunkt der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016, als die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu beurteilen waren, liegt im heutigen Zeitpunkt ein medizinischer Bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vor. Laut diesem - formell nicht zu beanstandenden - Bericht, soll der Vollzug der Wegweisung nach Malta sowohl das posttraumatische Stresssyndrom als auch die Depression und die Suizidalität des Beschwerdeführers in höchstem Masse verstärken (vgl. dazu schon oben, Bst. U.). Ähnliche Aussagen lassen sich den Berichten vom 22. Dezember 2016 und 30. Januar 2017 entnehmen (vgl. dazu oben, Bst. P. und Q.). Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Berichte kann im heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr gesagt werden, der Beschwerdeführer habe keine substanziierte Begründung vorgebracht für sein Wiedererwägungsgesuch (vgl. die Formulierung in BVGE 2014/39 E. 7.2). In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz selbst darauf hin, dass sie dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen werde. Das SEM scheint mittlerweile also davon auszugehen, dass er einer Kategorie von Personen mit spezifischer Verletzlichkeit angehört, für welche bei einer (Dublin-)Überstellung nach Malta gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.3.1) spezifische Einzelfallabklärungen zu treffen sind. Insoweit liegt zumindest im heutigen Zeitpunkt eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor.

E. 5.5.2 Auch wenn der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, im Verfügungszeitpunkt unrechtmässig gehandelt zu haben - damals bestanden aufgrund der Aktenlage tatsächlich keine Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung befand -, ist der Nichteintretensentscheid angesichts der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt rechtswidrig. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 ist folglich aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sind, zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem SEM zuzustellen.

E. 5.6 Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob der Beschwerdeführer mit seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau mittlerweile eine Beziehung unterhält, die unter Art. 8 EMRK fällt. Dies wird die Vorinstanz erneut zu prüfen haben. Immerhin ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer ausländerrechtlichen Wegweisungsmassnahme gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unter anderem der Zeitpunkt massgeblich ist, in welchem die unter Art. 8 EMRK fallende Beziehung begründet wurde. Wurde das Familienleben zu einem Zeitpunkt aufgenommen, in welchem der Aufenthaltsstatus einer der beteiligten Personen prekär war, ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine ausländerrechtliche Wegweisungsmassnahme nur in Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 3. Oktober 2014, Jeunesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10, § 108 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. für einen Schweizer Fall, in dem diese Rechtsprechung Anwendung gefunden hat Entscheidung des EGMR vom 27. Oktober 2016, Jihana Ali und andere gegen Schweiz, No. 30474/14, § 44).

E. 6 Angesichts der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz kann auf eine Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) vorliegend verzichtet werden.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1200.- ist ihm zurückzuerstatten.

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6842/2016 Urteil vom 28. März 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge staatenlos, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 26. August 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. August 2013 nicht ein, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Malta an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5237/2015 vom 10. September 2015 als offensichtlich unbegründet ab. B. Wegen des Untertauchens des Beschwerdeführers - er gelangte zwischenzeitlich nach Deutschland, wo er ein weiteres Asylgesuch stellte - konnte die rechtskräftige Ausweisung bis anhin nicht vollzogen werden. C. Am 10. August 2016 gelangte der oben rubrizierte Rechtsvertreter an das SEM und teilte unter Beilage einer Vollmacht mit, er vertrete den Beschwerdeführer fortan. Zudem stellte er in Aussicht, der Beschwerdeführer werde am 11. August 2016 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ erscheinen und ein neuerliches Asylgesuch stellen. Der Eingabe vom 10. August 2016 waren unter anderem Akten beigelegt, welche die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten B._______ (N [...]) bescheinigen. D. Der Beschwerdeführer erschien am 11. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ und füllte dort das Personalienblatt aus (vgl. Akten des Wiedererwägungsverfahrens, C2/2). Vom SEM wurde er jedoch darüber informiert, das neuerliche Asylgesuch könne in dieser Form nicht entgegengenommen werden; darüber hinaus händigte man ihm ein Informationsblatt aus, auf welchem das richtige Vorgehen für ein Wiedererwägungs- beziehungsweise Mehrfachgesuch dokumentiert ist (vgl. Akten des Wiedererwägungsverfahrens, C3/23). Mit Eingabe vom 11. August 2016 an das SEM zeigte sich der Rechtsvertreter erstaunt darüber, dass das Asylgesuch formlos abgewiesen worden sei. Das SEM informierte den Rechtsvertreter in der Folge telefonisch, es nehme das neuerliche Asylgesuch entgegen (vgl. Akten des Wiedererwägungsverfahrens, C8/1). E. Mit Eingabe vom 11. August 2016 stellte der Rechtsvertreter beim SEM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers und gestützt darauf um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter mit, es nehme das neuerliche Asylgesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen, da die Verfügung vom 26. August 2015 in Rechtskraft erwachsen, die Überstellung jedoch nicht vollzogen worden sei. Zudem informierte es darüber, dass sich der Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens auf die Frage beschränke, ob der Beschwerdeführer in Malta nach wie vor als Flüchtling anerkannt sei und dorthin weggewiesen werden könne. Im Sinne einer vorläufigen Massnahme setzte es den Vollzug der Wegweisung nach Malta einstweilen aus. G. Mit E-Mail vom 23. September 2016 erkundigte sich das SEM bei den maltesischen Behörden, ob der Beschwerdeführer in Malta nach wie vor über internationalen Schutz verfüge und sich legal dort aufhalten könne (vgl. Akten des Wiedererwägungsverfahrens, C14/1). Die maltesischen Behörden antworteten auf diese Anfrage mit E-Mail vom 6. Oktober 2016 dahingehend, der Beschwerdeführer verfüge in Malta weiterhin über internationalen Schutz, sein diesbezüglicher Ausweis sei jedoch am 6. Februar 2016 abgelaufen und nicht erneuert worden (vgl. Akten des Wiedererwägungsverfahrens, C15/2). Das SEM hakte daraufhin mit E-Mail vom 7. Oktober 2016 bei den maltesischen Behörden nach, ob dem Beschwerdeführer ein legaler Aufenthalt in Malta trotz des abgelaufenen Ausweises möglich sei (vgl. Akten des Wiedererwägungsverfahrens, C15/2). Diese antworteten noch am selben Tag, der Beschwerdeführer könne sich legal in Malta aufhalten und seinen Ausweis erneuern lassen, solange sein internationaler Schutzstatus nicht widerrufen worden sei und die Gründe für den internationalen Schutzstatus weiterhin Bestand hätten (vgl. Akten des Wiedererwägungsverfahrens, C16/5 beziehungsweise C17/8). H. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungsergebnissen und zur beabsichtigten Wegweisung nach Malta und legte gleichzeitig den anonymisierten Schriftenaustausch offen (C14/1, C15/2, C16/5, C17/8). I. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 um Präzisierung des rechtlichen Gehörs und Einsicht in weitere Akten. Gleichzeitig äusserte er sich aber auch zum Wegweisungsvollzug und hielt fest, es sei derzeit noch ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit sowie um Anordnung vorsorglicher Massnahmen hängig, so dass derzeit ein Wegweisungsentscheid unzulässig sei. Aufgrund der Ergebnisse der Abklärungen des SEM sei unsicher, ob der Beschwerdeführer sich in Malta legal aufhalten könne. Ein Vollzug der Wegweisung verstosse zudem gegen Art. 8 EMRK, zumal der Beschwerdeführer seit mehreren Monaten in der Schweiz mit seiner hier als Flüchtling anerkannten Ehefrau zusammenlebe und sie ein Kind erwarteten. Schliesslich leide der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen. Zum Beleg der Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gesundheitlichen Probleme wurden verschiedene Beweismittel zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 - eröffnet am 31. Oktober 2016 - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, erklärte die Verfügung vom 26. August 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und wies zudem darauf hin, das Gesuch um Anerkennung als Staatenloser werde separat behandelt. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. November 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 26. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte materiell, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. August 2013 einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm sei vollumfänglich Einsicht in die Akten der übrigen Verfahren sowie in die Akten C3/23, C14/1, C15/2, C16/5 und C17/8 zu gewähren, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten der übrigen Verfahren sowie zu den Akten C3/23, C14/1, C15/2, C16/5 und C17/8 zu gewähren, nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. L. Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. November 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. M. Durch Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. November 2016 liess der Beschwerdeführer dem Gericht unter Beilage eines Arztzeugnisses mitteilen, bei seiner Frau seien Komplikationen in der Frühschwangerschaft aufgetreten und sie sei deshalb auf seine Anwesenheit angewiesen. N. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 trat der Instruktionsrichter auf das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der A- und B-Akten des SEM-Dossiers des Beschwerdeführers und auf das diesbezügliche Eventualbegehren um Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht ein. In Bezug auf das Aktenstück C3/23 hiess er das Akteneinsichtsgesuch gut, in Bezug auf die Akten C14/1, C15/2, C16/5 und C17/8 wies er es ab. Das Eventualbegehren um Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Akten C14/1, C15/2, C16/5 und C17/8 wies er ebenso ab wie die Gesuche um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter forderte er den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- zu bezahlen. Schliesslich wies er das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte fest, der vorsorgliche Vollzugsstopp vom 8. November 2016 falle dahin. O. Am 12. Dezember 2016 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. P. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht unter Beilage eines Zeugnisses des Fachpsychologen C._______ vom 22. Dezember 2016 mit, er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die auf einen auf Malta erlittenen Messerangriff zurückzuführen sei. Die drohende Abschiebung nach Malta verschärfe die Symptomatik. Q. Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 übersandte der Beschwerdeführer dem Gericht einen aktualisierten Bericht des Fachpsychologen C._______ vom 30. Januar 2017. Daraus gehe hervor, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht massiv verschlechtert habe. Zusätzlich zur bereits diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung seien in den letzten Wochen zunehmend Symptome aufgetreten, die auf eine mittelschwere bis schwere depressive Störung hinwiesen. Es sei mittlerweile gemäss der klinisch-psychologischen Einschätzung ein äusserst ernst zu nehmendes Suizidrisiko gegeben. R. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2017 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz dazu auf, sich vernehmlassungsweise dazu zu äussern, ob und inwiefern die mit den Eingaben vom 29. Dezember 2016 und 1. Februar 2017 eingereichten medizinischen Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wiedererwägungsrechtlich relevant seien und ob sie an der vorinstanzlich festgehaltenen Rechtslage etwas änderten. S. In der Vernehmlassung vom 22. Februar 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei es aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in medizinischer Behandlung befinde. Die mit den Eingaben vom 29. Dezember 2016 und 1. Februar 2017 eingereichten medizinischen Berichte seien nicht von einem Facharzt, sondern von einem psychotherapeutisch behandelnden Psychologen erstellt worden. Die Berichte seien überdies wenig aussagekräftig, weil es meist umfassender Abklärungen bedürfe, um die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen. Aus den Berichten gehe indes weder die Art der Behandlung noch deren Dauer und Verlauf hervor. Bisher sei keine ärztliche Behandlung belegt, und es sei davon auszugehen, dass die in den Berichten erwähnte Suizidalität beziehungsweise das Suizidrisiko in einem engen Zusammenhang mit der Verfügung des SEM stehe. Zwar sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen suizidale Tendenzen einstellten, wenn die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es sei aber stossend, wenn der Beschwerdeführer sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr einer Wegweisung entziehen könnte. Der Beschwerdeführer sei in Malta als Flüchtling anerkannt. Es stehe ihm frei, allenfalls benötigte medizinische Hilfe in Malta in Anspruch zu nehmen. Malta sei an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 gebunden und müsse daher den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleisten. Neben den staatlichen Strukturen stünden dort private und internationale Hilfsorganisationen zur Verfügung, an welche sich Drittstaatsangehörige wenden könnten. Das SEM werde dem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen, indem es Malta vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informieren werde.Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. Dabei handle es sich um seltene Ausnahmefälle. T. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik. Darüber hinaus forderte er ihn auf, bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ein medizinisches Gutachten eines Facharztes einzureichen. U. Mit Eingabe vom 10. März 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen medizinischen Bericht von PD Dr. med. D._______ vom 8. März 2017 zu den Akten. Der Gutachter kommt darin nach ausführlicher Exploration zum Schluss dass der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen Stresssyndrom leide. Eine Ausweisung nach Malta werde mit höchster Wahrscheinlichkeit sowohl das posttraumatische Stresssyndrom als auch Depression und Suizidalität in höchstem Masse verstärken, weshalb eine solche Massnahme aus medizinisch psychiatrischer Sicht kontraindiziert sei. V. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. März 2017 ordnete der Instruktionsrichter einen erneuten Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/39, E. 4.4 und 4.6) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG entgegennahm, zumal mit dem neuerlichen "Asylgesuch" keine neuen Asylgründe, sondern mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht wurden. Zudem sind keine Rechtsnormen ersichtlich, welche es dem SEM verbieten würden, ein Wiedererwägungsverfahren getrennt von einem Staatenlosigkeitsverfahren zu prüfen, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen - auch zu einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs und vorsorglichen Massnahmen in jenem Verfahren - in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist. 4. Vorab zu behandeln sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) verletzt, indem sie ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen sei (dazu nachfolgend, E. 4.1) beziehungsweise weil sie ihm die Akteneinsicht unrechtmässig verwehrt habe (dazu nachfolgend, E. 4.2). 4.1 Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz die Akten des Wiedererwägungsverfahrens teilweise nicht ausreichend von den Akten des Staatenlosigkeitsverfahrens getrennt hat. In den Akten des Wiedererwägungsverfahrens (C-Akten) befinden sich nämlich verschiedene Akten, die eigentlich dem Staatenlosigkeitsverfahren zuzuordnen wären (zum Beispiel C5/17, C6/8, C10/2, C12/3). Umgekehrt befinden sich in den Akten des Staatenlosigkeitsverfahrens jedoch keine Akten, welche das Wiedererwägungsverfahren betreffen. Namentlich bezog sich das Schreiben vom 30. August 2016 der Vorinstanz an den Rechtsvertreter lediglich auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit und um in diesem Verfahren verlangte vorsorgliche Massnahmen. Damit kann der Vorinstanz zwar vorgeworfen werden, dass sich nicht entscheiderhebliche Akten in den Akten des Wiedererwägungsverfahrens befinden, nicht jedoch umgekehrt, dass erhebliche Akten nicht akturiert worden wären. Jedenfalls verunmöglichte die Aktenführung des SEM dem Beschwerdeführer nicht die effektive Wahrnehmung seines Akteneinsichtsrechts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Aktenführungspflicht (vgl. dazu Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl. 2016, N 36 ff.) ist nicht ersichtlich. 4.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG räumt dem Beschwerdeführer lediglich den Anspruch ein, Akten in seiner Sache einzusehen. Das bedeutet, dass sich der Anspruch auf Akteneinsicht auf die jeweilige Sache bezieht und nicht über diese hinausgeht (vgl. Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N 59 zu Art. 26 VwVG). Die A- und B-Akten des Dossiers des Beschwerdeführers sind nicht Bestandteil des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens, sondern wurden im bereits abgeschlossenen Asylverfahren rechtskräftig beurteilt beziehungsweise sind Gegenstand das Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Insofern kann das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren zum vornherein nicht dadurch verletzt sein, dass ihm Aktenstücke aus den A- oder B-Akten nicht editiert worden sind. Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts bewegt sich insofern ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands.Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm die Einsicht in die Aktenstücke C14/1, C15/2, C16/5 und C17/8 verweigert, ist aktenwidrig. Entgegen seiner Darlegung wurde ihm mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 in anonymisierter Form schon vor Erlass des angefochtenen Entscheids Einsicht in diese Akten gegeben.Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einsicht in das Aktenstück C3/23 nicht verweigert, sondern lediglich (praxisgemäss) auf eine Herausgabe des Aktenstücks verzichtet hat, weil es sich um unwesentliche beziehungsweise ihm bereits bekannte Dokumente handle. Tatsächlich umfasst das Aktenstück C3/23 keinerlei Dokumente (Logeneintrittsblatt, Dokument des Bundesamts für Polizei über die Daktyloskopierung des Beschwerdeführers, Auszüge aus dem zentralen Migrationsregister, vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie eines syrischen Dokuments mit unbekanntem Inhalt und Eingabe des Rechtsvertreters vom 10. August 2016 samt Beilagen), die für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Wiedererwägungsverfahren von Interesse sein könnten, so dass aus dem vorläufigen Verzicht auf Herausgabe des Aktenstücks nicht auf eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geschlossen werden kann. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nach dem Gesagten nicht vor. 4.3 Der Vorinstanz kann vorliegend folglich weder eine Verletzung ihrer Aktenführungspflicht noch eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers vorgeworfen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt aber auch sonst nicht vor. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, mit einem schriftlichen und begründeten Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG seinen Standpunkt ausreichend darzutun. Die Durchführung einer Anhörung ist gesetzlich nicht vorgesehen. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). 5.3 Die Vorinstanz ist auf das zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. In der spezialgesetzlichen Regelung des asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahrens in Art. 111b AsylG ist diese Art der Verfahrenserledigung ausdrücklich vorgesehen (Art. 111b Abs. 2 Satz 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung hat das SEM lediglich im Falle einer gehörigen Begründung auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, also nur dann, wenn dem Gesuch genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; vgl. ebenso BVGE 2014/39, E. 5 - 7 [zwar bezogen auf Art. 111c AsylG, jedoch mit engen Bezügen zu Art. 111b AsylG, siehe dort E. 5.5]). 5.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. analog BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz ist daher nicht befugt, die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens anzuordnen. Soweit im vorliegenden Verfahren solches beantragt wird, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten. 5.5 Die vorliegend entscheidende streitgegenständliche Frage ist, ob der Beschwerdeführer genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe vorgebracht hat, dass von der Vorinstanz auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten gewesen wäre. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117), so dass vorliegend namentlich auch die im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Beweismittel (vgl. dazu oben, Bst. P., Q., U.) für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids zu berücksichtigen sind. 5.5.1 Im Unterschied zum Zeitpunkt der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016, als die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu beurteilen waren, liegt im heutigen Zeitpunkt ein medizinischer Bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vor. Laut diesem - formell nicht zu beanstandenden - Bericht, soll der Vollzug der Wegweisung nach Malta sowohl das posttraumatische Stresssyndrom als auch die Depression und die Suizidalität des Beschwerdeführers in höchstem Masse verstärken (vgl. dazu schon oben, Bst. U.). Ähnliche Aussagen lassen sich den Berichten vom 22. Dezember 2016 und 30. Januar 2017 entnehmen (vgl. dazu oben, Bst. P. und Q.). Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Berichte kann im heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr gesagt werden, der Beschwerdeführer habe keine substanziierte Begründung vorgebracht für sein Wiedererwägungsgesuch (vgl. die Formulierung in BVGE 2014/39 E. 7.2). In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz selbst darauf hin, dass sie dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen werde. Das SEM scheint mittlerweile also davon auszugehen, dass er einer Kategorie von Personen mit spezifischer Verletzlichkeit angehört, für welche bei einer (Dublin-)Überstellung nach Malta gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.3.1) spezifische Einzelfallabklärungen zu treffen sind. Insoweit liegt zumindest im heutigen Zeitpunkt eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor. 5.5.2 Auch wenn der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, im Verfügungszeitpunkt unrechtmässig gehandelt zu haben - damals bestanden aufgrund der Aktenlage tatsächlich keine Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung befand -, ist der Nichteintretensentscheid angesichts der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt rechtswidrig. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 ist folglich aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sind, zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem SEM zuzustellen. 5.6 Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob der Beschwerdeführer mit seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau mittlerweile eine Beziehung unterhält, die unter Art. 8 EMRK fällt. Dies wird die Vorinstanz erneut zu prüfen haben. Immerhin ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer ausländerrechtlichen Wegweisungsmassnahme gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unter anderem der Zeitpunkt massgeblich ist, in welchem die unter Art. 8 EMRK fallende Beziehung begründet wurde. Wurde das Familienleben zu einem Zeitpunkt aufgenommen, in welchem der Aufenthaltsstatus einer der beteiligten Personen prekär war, ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine ausländerrechtliche Wegweisungsmassnahme nur in Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 3. Oktober 2014, Jeunesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10, § 108 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. für einen Schweizer Fall, in dem diese Rechtsprechung Anwendung gefunden hat Entscheidung des EGMR vom 27. Oktober 2016, Jihana Ali und andere gegen Schweiz, No. 30474/14, § 44).

6. Angesichts der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz kann auf eine Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) vorliegend verzichtet werden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1200.- ist ihm zurückzuerstatten. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: