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E-3382/2020

E-3382/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Mai 2015 in Richtung B._______. Dort habe sie sich etwa ein Jahr lang aufge- halten. B. Am 19. Juli 2016 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 20. Juli 2016 teilte ihr die Vorinstanz mit, sie sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 25. Juli 2016 wurde sie zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Die Vorinstanz hörte sie am 14. September 2016 und am 2. November 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei als eritreische Staatsange- hörige im B._______ geboren. Nach der Unabhängigkeit Eritreas sei sie mit ihren Eltern und Geschwistern nach Eritrea zurückgekehrt. Ihre Familie habe sich in C._______, Zoba D._______, niedergelassen. Ihre Eltern wohnten weiterhin in C._______. Sie habe (…) Geschwister, wovon (…) in Eritrea lebten. Ein Bruder befinde sich in der Schweiz (E._______, N […]). Auf den (…) habe ihre Familie (…) betrieben. Die Schule habe sie bis zur (…) oder (…) Klasse besucht respektive während der (…) Klasse abgebro- chen. Am (…) 2008 habe sie geheiratet. Am (…) und (…) seien ihre Töchter geboren. In C._______ habe sie einen (…) betrieben. Nach ihrer Ausreise aus Eritrea habe sie im B._______ als (…) gearbeitet und mit (…) gehan- delt. Ihre Töchter habe sie bei ihren Eltern zurückgelassen. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, ihr Ehemann sei als (…) tätig gewe- sen. Er habe F._______ verkauft, welches zur Herstellung des (…) benötigt werde. Da er dies nahe der Grenze zum B._______ verkauft und ein eige- nes Fahrzeug gehabt habe, sei er von den Behörden der Schleppertätigkeit bezichtigt worden. Als sie im (…) Monat mit der zweiten Tochter schwanger gewesen sei, sei ihr Ehemann verhaftet worden. In der Folge sei sie wie- derholt von Soldaten zu Hause aufgesucht und zur Geschäftstätigkeit ihres Ehemannes befragt worden. Einige Male habe sie eine Vorladung erhalten und auf dem Polizeiposten erscheinen müssen. Eines Morgens sei sie fest- genommen und in ein Gefängnis nach G._______ gebracht worden. Ihre jüngere Tochter sei zu diesem Zeitpunkt (…) Monate respektive (…) alt ge- wesen. In G._______ sei sie (…) Monate lang inhaftiert gewesen und wie- derholt befragt worden. Sie sei mit zirka (…) bis (…) Frauen in einem Raum

E-3382/2020 Seite 3 eingesperrt gewesen. Auch nach ihrer Freilassung sei sie von den Behör- den während (…) Jahren immer wieder zu ihrem Ehemann befragt worden. Die Befragungen seien ihr zu viel geworden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Sie wisse bis heute nicht, wo sich ihr Ehemann auf- halte. Eine Vorladung für den Militärdienst habe sie nicht erhalten. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte in Kopie, einen Taufschein einer Tochter im Original sowie in Kopie und ihre Heirats- urkunde im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Urteil E-982/2018 vom 17. März 2020 hiess das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde vom 15. Februar 2018 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien insgesamt nicht derart haltlos, dass ihre Herkunft aus Eritrea offen- sichtlich ausgeschlossen werden könnte. Zwar habe die Vorinstanz in den Anhörungen verschiedene länderspezifische Fragen gestellt. Die Zahl und Ausrichtung der Fragen reichten jedoch nicht aus, um verlässlich aus- schliessen zu können, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Eritrea stamme. Ausserdem habe die Vorinstanz auch die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht eingehalten. E. Am 16. April 2020 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LIN- GUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefoninterview mit der Beschwerde- führerin durch. In ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Ana- lyse vom 24. April 2020 kam die sachverständige Person zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei eindeutig in Eritrea sozialisiert worden. F. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zustän- digen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.

E-3382/2020 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzu- erkennen und ihr wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei ihr wegen Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewäh- ren. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. H. H.a Am 6. Juli 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. H.b Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestäti- gung ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In der Vernehmlassung vom 26. August 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Ver- nehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 2. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Am 16. März 2021 gab die Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten. L. Die Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2022 beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 26. Januar 2022.

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Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom- men (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nach- fluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol- gung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche, unsubstantiierte und rea- litätsfremde Angaben zu den Problemen mit den eritreischen Behörden im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Ehemannes gemacht. Sie habe sich widersprüchlich zur Frage geäussert, ob sie versucht habe, den Auf- enthaltsort ihres Ehemannes nach seiner angeblichen Verhaftung ausfin- dig zu machen. Einerseits habe sie dazu ausgeführt, sie sei überall hinge- gangen, um ihn zu suchen. Andererseits habe sie angegeben, nicht nach ihm gesucht zu haben, weil bereits ihr Vater und Schwiegervater dies getan hätten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich während ihrer (…) Haft in G._______ nicht nach ihrem Ehemann erkundigt habe. Ihre Erklärung, sie habe nicht nach seinem Verbleib gefragt, weil sie sich vor

E-3382/2020 Seite 7 allem für ihre eigenen Haftgründe interessiert habe, vermöge nicht zu über- zeugen, zumal ihre Inhaftierung in unmittelbarem Zusammenhang mit je- ner ihres Ehemannes stehe. Zudem habe sie sich widersprüchlich betref- fend die Anzahl der Vorladungen geäussert. Die Schilderung ihrer angebli- chen (…) Inhaftierung in G._______ sei auch nach wiederholter Nachfrage stereotyp und substanzlos ausgefallen. Sie habe angegeben, jeder Tag sei gleich gewesen. Es habe Tee und Fladenbrot zum Frühstück und Linsen- suppe zum Abendessen gegeben. Nach ihren Gedanken während der Haft befragt, habe sie lapidar geantwortet, sie sei deprimiert gewesen, es sei ihr viel durch den Kopf gegangen und sie habe an eine illegale Ausreise ge- dacht. Ihren Schilderungen fehle es gänzlich an Emotionalität, was ange- sichts der Situation, in der sich damals befunden haben müsste, nicht über- zeuge. Erstaunlich sei, dass sie in ihrer Schilderung nicht von sich aus das Wohl ihrer beiden Kinder, von denen eines angeblich mit ihr im Gefängnis gewesen sei, thematisiert habe. Des Weiteren habe sich keine konkreten Angaben zur Anzahl inhaftierter Frauen machen können und sich stereotyp zum Aussehen des Gefängnisses geäussert. Unvereinbar seien ihre Aus- sagen, wonach ihr Vater sie einmal im Gefängnis besucht habe respektive sie habe keinen Besuch erhalten, weil niemand gewusst habe, wo sie sich befinde. Nicht überzeugend sei, dass sie keine Gründe für ihre Haftentlas- sung habe angeben können. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass sie die Behörden regelmässig und während Jahren zum Verbleib ihres Ehemannes befragt haben sollen, obschon sich dieser gemäss ihren Aus- sagen bereits in Gewahrsam der Behörden befunden habe und die Befra- gungen jeweils ergebnislos geblieben sein sollen. Schliesslich sei die illegale Ausreise – ungeachtet der Glaubhaftigkeit – nicht asylrelevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerde- führerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er- scheinen lassen würden, seien nicht ersichtlich.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen fest und macht geltend, beim Vorhalt der Vor- instanz betreffend die Suche nach ihrem Ehemann handle es sich nicht um einen eindeutigen Widerspruch. Zuerst habe ihr Vater und danach sie selbst nach ihrem Ehemann gesucht. Sie habe nicht präzisiert, wie viel Zeit zwischen der Verhaftung ihres Ehemannes und ihrem Erscheinen auf dem Polizeiposten vergangen sei. Sie sei auch nicht danach gefragt worden. Ihre Aussagen liessen damit einen gewissen Interpretationsspielraum zu. Es sei zwar zutreffend, dass ihre Ausführungen zur Haft in der ergänzen- den Anhörung nicht besonders ausführlich ausgefallen seien. Nach einer

E-3382/2020 Seite 8 Würdigung aller Protokolle könnten ihre Aussagen zur Inhaftierung aber nicht als stereotyp und substanzarm bezeichnet werden. Zwar liessen sich den Anhörungsprotokollen keine Stellen finden, in denen emotionale Re- gungen festgehalten worden seien. Die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung habe aber festgehalten, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Anhörung sehr traurig ge- wirkt habe. Diese Darstellung widerspreche somit diametral jener der Vor- instanz. Ferner grenze der Vorhalt, dass sie sich nicht zur genauen Anzahl Frauen im Gefängnis habe äussern können, an überspitzten Formalismus. Schliesslich sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt worden, dass sie aus einer ländlichen Gegend stamme und nur eine ge- ringe Schulbildung habe.

E. 6.1 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass ihre Aussagen betref- fend die Suche nach ihrem Ehemann nach seiner Verhaftung einen gewis- sen Interpretationsspielraum zulassen. So gab sie an, zuerst habe ihr Vater und danach sie selbst nach ihrem Ehemann gesucht (vgl. A31/25 F147 ff.). An anderer Stelle führte sie aus, sie habe überall nach ihrem Ehemann gesucht (vgl. A43/19 F84). Auch der Vorhalt der Vorinstanz, die Beschwer- deführerin habe nicht angegeben können, mit wie vielen Frauen sie in ei- nem Raum inhaftiert gewesen sei, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführe- rin gab zunächst an, es seien viele gewesen. Auf Nachfrage präzisierte sie, es seien schätzungsweise (…) bis (…) Frauen gewesen (vgl. A31/25 F191 f.).

E. 6.2 Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist indessen die fehlende Substanz in den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin. Ihre freien Ausführungen zu den Asylgründen sind zwar relativ lang ausgefallen und sie machte einige Angaben zur Geschäftstätigkeit ihres Ehemannes (vgl. A31/25 F78). Auch erwähnte sie Details wie sie in eritrei- schen Gefängnissen üblich sein dürften, etwa der (…) und die (…) (vgl. a.a.O. F95 ff.). Ihre Äusserungen zu ihrer Festnahme und anschliessenden Inhaftierung beschränken sich jedoch auf detailarme und wiederholende Sätze (vgl. A31/25 F95 ff. und A43/19 F99 ff. und F131 f.). Auch die Aus- führungen zum Tagesablauf oder den örtlichen Gegebenheiten im Gefäng- nis erschöpfen sich grösstenteils in substanzlosen Angaben (vgl. A31/25 F95 und A43/19 F99 ff. und F132). Schilderungen von Emotionen und per- sönlicher Betroffenheit fehlen gänzlich. So führte sie lediglich aus, sie sei deprimiert gewesen und habe an Vieles gedacht (vgl. A43/19 F124). Damit

E-3382/2020 Seite 9 vermag die Beschwerdeführerin die angeblich (…) Inhaftierung nicht in le- bensnaher Weise zu schildern. Daran ändert auch der Hinweis auf die Feststellung der zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesen- den Hilfswerksvertretung (HWV) nichts, zumal diese lediglich festhielt, die Beschwerdeführerin habe während der gesamten zweiten Anhörung sehr traurig gewirkt (vgl. A43/19 Unterschriftenblatt HWV). Ferner ist mit der Vo- rinstanz festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin unvereinbar dazu geäussert hat, ob ihr Vater sie während der Haft versucht habe zu besu- chen (vgl. A31/25 F97) oder niemand über ihren Aufenthaltsort Bescheid gewusst habe (vgl. A43/19 F99). Auch ihre Angaben zum Alter des jüngsten Kindes während ihrer Inhaftierung sind widersprüchlich ausgefallen (vgl. A31/25 F88, F107 und A43/19 F94). Weiter bleibt unklar, ob sie nach der Haftentlassung selbst nach Hause gegangen ist (vgl. A31/25 F98) oder von den Behörden nach Hause gebracht wurde (vgl. A43/19 F146). Sodann blieben ihre Aussagen zu den Befragungen vor und nach der Haft sub- stanzlos. Sie führte jeweils aus, es seien ihr immer die gleichen Fragen gestellt worden (vgl. A31/25 F174 ff. und F194 ff.). In diesem Zusammen- hang ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar er- scheint, weshalb die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin ohne Auflagen aus der Haft entlassen sollen, um sie dann dennoch während Jahren wiederholt zur Geschäftstätigkeit ihres Ehemannes zu befragen, obwohl sich dieser bereits in Gewahrsam der Behörden befand. Selbst un- ter Berücksichtigung der Herkunft aus einem ländlichen Gebiet und der ge- ringen Schulbildung der Beschwerdeführerin entsteht nicht der Eindruck, sie berichte von Selbsterlebtem.

E. 6.3 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist es der Beschwer- deführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe Eritrea illegal ver- lassen, womit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden.

E. 6.5 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, wel- che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.

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E. 6.6 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren hervor, da einerseits – wie vorstehend ausgeführt – die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und andererseits auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche die Be- schwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz offenbleiben.

E. 6.7 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, sub- jektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe- rin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-3382/2020 Seite 11 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Besch- werdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist demnach unter dem As- pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhält- nisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaf- tierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verlet- zung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. In diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Über- griffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflich- tige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Über- griffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 und insb. E. 6.1.8).

E. 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-

E-3382/2020 Seite 12 botene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allge- meine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit – so- wohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.

E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.5.1 Gemäss Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bür- gerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wer- den. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Berei- chen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung pro- fitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je- doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan- gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren je- doch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. Au- gust 2017 E. 16 f.).

E. 8.5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (…)-jährige und soweit aus den Akten ersichtlich gesunde Frau. Sie verfügt mit ihren Eltern, ihren beiden Kindern, Geschwistern und zahlreichen weiteren Verwandten über ein breites Beziehungsnetz in Eritrea. Wer von ihren Familienmitglie- dern Eritrea seit ihrer Ausreise verlassen hat, substantiiert sie in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise. Es ist demnach davon auszuge- hen, dass sie bei ihrer Familie, welche ein eigenes (…) und (…) besitzt, zumindest vorübergehend Unterkunft finden kann (vgl. A31/25 F37 und A43/19 F42 f.). Ferner wurde die Beschwerdeführerin von einer ihrer Schwestern finanziell unterstützt (vgl. A31/25 F117 f. und F143). Zahlreiche

E-3382/2020 Seite 13 weitere Geschwister leben im Ausland, welche sie ebenfalls finanziell un- terstützen könnten (vgl. A11/5-7 Ziff. 3). Gemäss eigenen Angaben verfügt die Beschwerdeführerin zwar nur über eine geringe Schulbildung, hat aber in C._______ einen eigenen (…) betrieben. Zudem hat sie im B._______ als (…) gearbeitet und mit (…) gehandelt, womit sie über Arbeitserfahrung verfügt. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung be- troffen ist (z.B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situ- ation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 8.6 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerde- führerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Zwischen- verfügung vom 18. August 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-3382/2020 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

a Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3382/2020 Urteil vom 5. April 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Mai 2015 in Richtung B._______. Dort habe sie sich etwa ein Jahr lang aufgehalten. B. Am 19. Juli 2016 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 20. Juli 2016 teilte ihr die Vorinstanz mit, sie sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 25. Juli 2016 wurde sie zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Die Vorinstanz hörte sie am 14. September 2016 und am 2. November 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei als eritreische Staatsangehörige im B._______ geboren. Nach der Unabhängigkeit Eritreas sei sie mit ihren Eltern und Geschwistern nach Eritrea zurückgekehrt. Ihre Familie habe sich in C._______, Zoba D._______, niedergelassen. Ihre Eltern wohnten weiterhin in C._______. Sie habe (...) Geschwister, wovon (...) in Eritrea lebten. Ein Bruder befinde sich in der Schweiz (E._______, N [...]). Auf den (...) habe ihre Familie (...) betrieben. Die Schule habe sie bis zur (...) oder (...) Klasse besucht respektive während der (...) Klasse abgebrochen. Am (...) 2008 habe sie geheiratet. Am (...) und (...) seien ihre Töchter geboren. In C._______ habe sie einen (...) betrieben. Nach ihrer Ausreise aus Eritrea habe sie im B._______ als (...) gearbeitet und mit (...) gehandelt. Ihre Töchter habe sie bei ihren Eltern zurückgelassen. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, ihr Ehemann sei als (...) tätig gewesen. Er habe F._______ verkauft, welches zur Herstellung des (...) benötigt werde. Da er dies nahe der Grenze zum B._______ verkauft und ein eigenes Fahrzeug gehabt habe, sei er von den Behörden der Schleppertätigkeit bezichtigt worden. Als sie im (...) Monat mit der zweiten Tochter schwanger gewesen sei, sei ihr Ehemann verhaftet worden. In der Folge sei sie wiederholt von Soldaten zu Hause aufgesucht und zur Geschäftstätigkeit ihres Ehemannes befragt worden. Einige Male habe sie eine Vorladung erhalten und auf dem Polizeiposten erscheinen müssen. Eines Morgens sei sie festgenommen und in ein Gefängnis nach G._______ gebracht worden. Ihre jüngere Tochter sei zu diesem Zeitpunkt (...) Monate respektive (...) alt gewesen. In G._______ sei sie (...) Monate lang inhaftiert gewesen und wiederholt befragt worden. Sie sei mit zirka (...) bis (...) Frauen in einem Raum eingesperrt gewesen. Auch nach ihrer Freilassung sei sie von den Behörden während (...) Jahren immer wieder zu ihrem Ehemann befragt worden. Die Befragungen seien ihr zu viel geworden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Sie wisse bis heute nicht, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Eine Vorladung für den Militärdienst habe sie nicht erhalten. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte in Kopie, einen Taufschein einer Tochter im Original sowie in Kopie und ihre Heiratsurkunde im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Urteil E-982/2018 vom 17. März 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 15. Februar 2018 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien insgesamt nicht derart haltlos, dass ihre Herkunft aus Eritrea offensichtlich ausgeschlossen werden könnte. Zwar habe die Vorinstanz in den Anhörungen verschiedene länderspezifische Fragen gestellt. Die Zahl und Ausrichtung der Fragen reichten jedoch nicht aus, um verlässlich ausschliessen zu können, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Eritrea stamme. Ausserdem habe die Vorinstanz auch die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht eingehalten. E. Am 16. April 2020 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin durch. In ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse vom 24. April 2020 kam die sachverständige Person zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei eindeutig in Eritrea sozialisiert worden. F. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei ihr wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. H.a Am 6. Juli 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. H.b Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In der Vernehmlassung vom 26. August 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 2. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Am 16. März 2021 gab die Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten. L. Die Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2022 beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 26. Januar 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche, unsubstantiierte und realitätsfremde Angaben zu den Problemen mit den eritreischen Behörden im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Ehemannes gemacht. Sie habe sich widersprüchlich zur Frage geäussert, ob sie versucht habe, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nach seiner angeblichen Verhaftung ausfindig zu machen. Einerseits habe sie dazu ausgeführt, sie sei überall hingegangen, um ihn zu suchen. Andererseits habe sie angegeben, nicht nach ihm gesucht zu haben, weil bereits ihr Vater und Schwiegervater dies getan hätten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich während ihrer (...) Haft in G._______ nicht nach ihrem Ehemann erkundigt habe. Ihre Erklärung, sie habe nicht nach seinem Verbleib gefragt, weil sie sich vor allem für ihre eigenen Haftgründe interessiert habe, vermöge nicht zu überzeugen, zumal ihre Inhaftierung in unmittelbarem Zusammenhang mit jener ihres Ehemannes stehe. Zudem habe sie sich widersprüchlich betreffend die Anzahl der Vorladungen geäussert. Die Schilderung ihrer angeblichen (...) Inhaftierung in G._______ sei auch nach wiederholter Nachfrage stereotyp und substanzlos ausgefallen. Sie habe angegeben, jeder Tag sei gleich gewesen. Es habe Tee und Fladenbrot zum Frühstück und Linsensuppe zum Abendessen gegeben. Nach ihren Gedanken während der Haft befragt, habe sie lapidar geantwortet, sie sei deprimiert gewesen, es sei ihr viel durch den Kopf gegangen und sie habe an eine illegale Ausreise gedacht. Ihren Schilderungen fehle es gänzlich an Emotionalität, was angesichts der Situation, in der sich damals befunden haben müsste, nicht überzeuge. Erstaunlich sei, dass sie in ihrer Schilderung nicht von sich aus das Wohl ihrer beiden Kinder, von denen eines angeblich mit ihr im Gefängnis gewesen sei, thematisiert habe. Des Weiteren habe sich keine konkreten Angaben zur Anzahl inhaftierter Frauen machen können und sich stereotyp zum Aussehen des Gefängnisses geäussert. Unvereinbar seien ihre Aussagen, wonach ihr Vater sie einmal im Gefängnis besucht habe respektive sie habe keinen Besuch erhalten, weil niemand gewusst habe, wo sie sich befinde. Nicht überzeugend sei, dass sie keine Gründe für ihre Haftentlassung habe angeben können. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass sie die Behörden regelmässig und während Jahren zum Verbleib ihres Ehemannes befragt haben sollen, obschon sich dieser gemäss ihren Aussagen bereits in Gewahrsam der Behörden befunden habe und die Befragungen jeweils ergebnislos geblieben sein sollen. Schliesslich sei die illegale Ausreise - ungeachtet der Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden, seien nicht ersichtlich. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fest und macht geltend, beim Vorhalt der Vor-instanz betreffend die Suche nach ihrem Ehemann handle es sich nicht um einen eindeutigen Widerspruch. Zuerst habe ihr Vater und danach sie selbst nach ihrem Ehemann gesucht. Sie habe nicht präzisiert, wie viel Zeit zwischen der Verhaftung ihres Ehemannes und ihrem Erscheinen auf dem Polizeiposten vergangen sei. Sie sei auch nicht danach gefragt worden. Ihre Aussagen liessen damit einen gewissen Interpretationsspielraum zu. Es sei zwar zutreffend, dass ihre Ausführungen zur Haft in der ergänzenden Anhörung nicht besonders ausführlich ausgefallen seien. Nach einer Würdigung aller Protokolle könnten ihre Aussagen zur Inhaftierung aber nicht als stereotyp und substanzarm bezeichnet werden. Zwar liessen sich den Anhörungsprotokollen keine Stellen finden, in denen emotionale Regungen festgehalten worden seien. Die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung habe aber festgehalten, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Anhörung sehr traurig gewirkt habe. Diese Darstellung widerspreche somit diametral jener der Vor-instanz. Ferner grenze der Vorhalt, dass sie sich nicht zur genauen Anzahl Frauen im Gefängnis habe äussern können, an überspitzten Formalismus. Schliesslich sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt worden, dass sie aus einer ländlichen Gegend stamme und nur eine geringe Schulbildung habe. 6. 6.1 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass ihre Aussagen betreffend die Suche nach ihrem Ehemann nach seiner Verhaftung einen gewissen Interpretationsspielraum zulassen. So gab sie an, zuerst habe ihr Vater und danach sie selbst nach ihrem Ehemann gesucht (vgl. A31/25 F147 ff.). An anderer Stelle führte sie aus, sie habe überall nach ihrem Ehemann gesucht (vgl. A43/19 F84). Auch der Vorhalt der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nicht angegeben können, mit wie vielen Frauen sie in einem Raum inhaftiert gewesen sei, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, es seien viele gewesen. Auf Nachfrage präzisierte sie, es seien schätzungsweise (...) bis (...) Frauen gewesen (vgl. A31/25 F191 f.). 6.2 Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist indessen die fehlende Substanz in den Aussagen der Beschwerdeführerin. Ihre freien Ausführungen zu den Asylgründen sind zwar relativ lang ausgefallen und sie machte einige Angaben zur Geschäftstätigkeit ihres Ehemannes (vgl. A31/25 F78). Auch erwähnte sie Details wie sie in eritreischen Gefängnissen üblich sein dürften, etwa der (...) und die (...) (vgl. a.a.O. F95 ff.). Ihre Äusserungen zu ihrer Festnahme und anschliessenden Inhaftierung beschränken sich jedoch auf detailarme und wiederholende Sätze (vgl. A31/25 F95 ff. und A43/19 F99 ff. und F131 f.). Auch die Ausführungen zum Tagesablauf oder den örtlichen Gegebenheiten im Gefängnis erschöpfen sich grösstenteils in substanzlosen Angaben (vgl. A31/25 F95 und A43/19 F99 ff. und F132). Schilderungen von Emotionen und persönlicher Betroffenheit fehlen gänzlich. So führte sie lediglich aus, sie sei deprimiert gewesen und habe an Vieles gedacht (vgl. A43/19 F124). Damit vermag die Beschwerdeführerin die angeblich (...) Inhaftierung nicht in lebensnaher Weise zu schildern. Daran ändert auch der Hinweis auf die Feststellung der zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) nichts, zumal diese lediglich festhielt, die Beschwerdeführerin habe während der gesamten zweiten Anhörung sehr traurig gewirkt (vgl. A43/19 Unterschriftenblatt HWV). Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin unvereinbar dazu geäussert hat, ob ihr Vater sie während der Haft versucht habe zu besuchen (vgl. A31/25 F97) oder niemand über ihren Aufenthaltsort Bescheid gewusst habe (vgl. A43/19 F99). Auch ihre Angaben zum Alter des jüngsten Kindes während ihrer Inhaftierung sind widersprüchlich ausgefallen (vgl. A31/25 F88, F107 und A43/19 F94). Weiter bleibt unklar, ob sie nach der Haftentlassung selbst nach Hause gegangen ist (vgl. A31/25 F98) oder von den Behörden nach Hause gebracht wurde (vgl. A43/19 F146). Sodann blieben ihre Aussagen zu den Befragungen vor und nach der Haft substanzlos. Sie führte jeweils aus, es seien ihr immer die gleichen Fragen gestellt worden (vgl. A31/25 F174 ff. und F194 ff.). In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin ohne Auflagen aus der Haft entlassen sollen, um sie dann dennoch während Jahren wiederholt zur Geschäftstätigkeit ihres Ehemannes zu befragen, obwohl sich dieser bereits in Gewahrsam der Behörden befand. Selbst unter Berücksichtigung der Herkunft aus einem ländlichen Gebiet und der geringen Schulbildung der Beschwerdeführerin entsteht nicht der Eindruck, sie berichte von Selbsterlebtem. 6.3 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist es der Beschwer-deführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe Eritrea illegal verlassen, womit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. 6.5 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 6.6 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren hervor, da einerseits - wie vorstehend ausgeführt - die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und andererseits auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz offenbleiben. 6.7 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Besch-werdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. In diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 und insb. E. 6.1.8). 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.5.1 Gemäss Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...)-jährige und soweit aus den Akten ersichtlich gesunde Frau. Sie verfügt mit ihren Eltern, ihren beiden Kindern, Geschwistern und zahlreichen weiteren Verwandten über ein breites Beziehungsnetz in Eritrea. Wer von ihren Familienmitgliedern Eritrea seit ihrer Ausreise verlassen hat, substantiiert sie in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie bei ihrer Familie, welche ein eigenes (...) und (...) besitzt, zumindest vorübergehend Unterkunft finden kann (vgl. A31/25 F37 und A43/19 F42 f.). Ferner wurde die Beschwerdeführerin von einer ihrer Schwestern finanziell unterstützt (vgl. A31/25 F117 f. und F143). Zahlreiche weitere Geschwister leben im Ausland, welche sie ebenfalls finanziell unterstützen könnten (vgl. A11/5-7 Ziff. 3). Gemäss eigenen Angaben verfügt die Beschwerdeführerin zwar nur über eine geringe Schulbildung, hat aber in C._______ einen eigenen (...) betrieben. Zudem hat sie im B._______ als (...) gearbeitet und mit (...) gehandelt, womit sie über Arbeitserfahrung verfügt. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z.B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.6 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin