Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil E-191/2018 vom 28. August 2019 ab, womit die an- gefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. B.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch in Sachen Vollzug der Wegwei- sung» bezeichneter Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom
15. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass im militärischen Konflikt in der äthio- pischen Provinz Tigray auch eritreische Truppen eingesetzt würden, die Kriegsverbrechen gegen die tigrayische Zivilbevölkerung begehen würden. Die eritreische Regierung betreibe vor diesem Hintergrund vermehrte Zwangsrekrutierungen von wehrfähigen Männern jeden Alters. Er müsse bei einer Rückkehr in das Heimatland einerseits mit seiner Rekrutierung und einer allenfalls lebenslangen Zwangsarbeit im Militärdienst rechnen; andererseits drohten ihm Bestrafung wegen seiner Wehrdienstverweige- rung sowie der illegalen Ausreise und ein militärischer Einsatz im Bürger- kriegsgebiet Äthiopiens. Zudem hielt er fest, dass mittlerweile zwar sämtli- che Geschwister wieder in Eritrea seien, er deshalb aber trotzdem über kein soziales Netzwerk verfüge, welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen könne. Falls er nicht sogleich in den Militärdienst eingezogen werde, könne er allenfalls wieder bei seinem Onkel illegal bei der Viehwirt- schaft helfen, wobei sein Onkel damit einen zusätzlichen Esser zu versor- gen habe. Hinzu komme, dass ein beruflicher Einstieg ausserhalb des Mi- litärdienstes beim gegenwärtigen Regime unrealistisch sei. Folglich sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der Veränderung der allgemeinen Lage in Eritrea sowie der Verschlechterung seiner persönlichen Situation nunmehr sowohl unzulässig als auch unzumutbar. Des Weiteren wurde in der Ein- gabe fundamentale Kritik an der länderspezifischen Asylpraxis der schwei- zerischen Asylbehörden geübt. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rah- men des Gesuches ein Schreiben der Aktion der Christen für eine Welt frei von Folter und Todesstrafe (ACAT) Schweiz an Bundesrätin Karin Keller- Sutter vom 18. Januar 2021, die Antwort auf das Schreiben der ACAT des
E-470/2022 Seite 3 SEM vom 3. Februar 2021 sowie ein Bericht beziehungsweise eine Auflis- tung verschiedener Quellen, welche sich zur äthiopisch-eritreischen Mili- täroffensive im Tigray äussern würden, des Vereins «Give a Hand» zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 (eröffnet am 31. Dezember 2021) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch sowie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erklärte die Verfügung vom 20. De- zember 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner erhob sie eine Ge- bühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021 und die Rückweisung der Sache zur vollständi- gen beziehungsweise richtigen Sachverhaltsabklärung an das SEM; es sei eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz festzustellen und seine vor- läufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei für die Dauer des Verfahrens aus- zusetzen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss sei zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine aktualisierte Quellen- sammlung zur Beteiligung eritreischer Truppen am Äthiopienkonflikt, ein Urteil des Committee Against Torture (CAT) vom 29. September 2021, ein Appell von ACAT Schweiz sowie zwei Gutachten und ein Artikel in einer juristischen Fachzeitschrift zur Eritrea-Praxis der Schweiz zu den Akten. Auf die eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
1. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde- führer den Eingang der Beschwerde.
E-470/2022 Seite 4 F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2022 wies die Instruktionsrichterin die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Be- schwerdebegehren ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum
24. Februar 2022, um den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten. G. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer vorab, die Instruktionsrichterin habe im Verfahren E-470/2022 in den Ausstand zu treten; die Zwischenverfügung vom 9. Feb- ruar 2022 sei durch das Gericht wiedererwägungsweise vollumfänglich aufzuheben, die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung respektive um Erlass der Verfahrenskosten seien gutzuheissen, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei aufrechtzuerhalten und die Beschwerde vom
28. Januar 2022 sei von einem ordentlichen Spruchkörper des Gerichts materiell zu beurteilen. Mit der Eingabe wurde die Bestätigung der fristge- rechten Überweisung des Kostenvorschusses und ein Urteil des CAT vom
28. Januar 2022 zu den Akten gereicht. Gleichentags ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Am 25. Februar 2022 eröffnete das Bundesverwaltungsgericht ein entspre- chendes Ausstandsverfahren (Verfahrensnummer E-952/2022) gemäss Art. 34 ff. BGG i.V.m. Art. 38 VGG. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2022 setzte der Instruktionsrichter des Ausstandsverfahrens den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus und sistierte das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung des Ausstandsverfahrens. J. Mit Urteil E-952/2022 vom 4. April 2022 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Ausstandsbegehren ab, hob die Sistierung des vorliegenden Ver- fahrens sowie den superprovisorischen Vollzugsstopp auf und auferlegte
E-470/2022 Seite 5 dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.– für das Aus- standsverfahren.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-470/2022 Seite 6
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Be- schwerdeführer rügte die Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör), eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes (respektive einen Ermessensmiss- brauch durch die Vorinstanz, weil diese ihre Länderpraxis nicht anpasse).
E. 4.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un- tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweis- mittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung an- gemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe sich mit der ak- tuellen Situation im Tigray, den daraus entstehenden Folgen für den Be- schwerdeführer im Falle der Rückweisung nach Eritrea (insbesondere möglicher Einzug in den Militärdienst) sowie den diesbezüglich eingereich- ten Beweismitteln nicht angemessen auseinandergesetzt, sondern ledig-
E-470/2022 Seite 7 lich auf die eigene bisherige Praxis sowie diejenige des Bundesverwal- tungsgerichts verwiesen. Durch dieses Verhalten habe die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht, die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und den Untersu- chungsgrundsatz verletzt.
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschät- zung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Rü- gen beziehen sich massgeblich auf die Beweiswürdigung. Alleine der Um- stand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer ande- ren Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangte, als von ihm geltend ge- macht, spricht aber nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügt vielmehr dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art 29 Abs. 2 BV, Art. 26 – 33 VwVG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt. Die Vorinstanz hat sodann ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte, in der angefochtenen Verfü- gung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfü- gung des SEM vom 30. Dezember 2021, Ziff. IV). Eine sachgerechte An- fechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Sodann führte die Vorinstanz in der Verfügung aus, weshalb der Wegwei- sungsvollzug nach Sri Lanka für den Beschwerdeführer zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021, Ziff. IV). Alleine daraus, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Eritrea einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sach- lichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, ergibt sich weder eine Rechtsverwei- gerung noch eine unvollständige beziehungsweise ungenügende Sachver- haltsfeststellung und erst recht kein Ermessensmissbrauch.
E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen.
E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E-470/2022 Seite 8 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet seien, die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Dezember 2017 zu beseitigen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das Bundes- verwaltungsgericht habe im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er- niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt. Gemäss diesem be- stünde für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea und einer allfälligen Einziehung in den eritreischen Nationaldienst weder eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK noch eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Insbesondere vermöchten die pauschalen Verweise auf die Unru- hen in der äthiopischen Region Tigray seit November 2020, die diesbezüg- lich eingereichte Zusammenstellung von Pressemeldungen und seine da- mit verbundene hypothetische Einberufung in den eritreischen National- dienst kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann seit anfangs November 2020 in Kenntnis der Unruhen in der äthiopischen Region Tigray Wegweisungen des SEM von eritreischen Asylsuchendem im wehrdienstpflichtigen Alter gestützt und dabei keine Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK festgestellt (unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea erweise sich dementsprechend so- wohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen nach wie vor als zulässig. Betreffend Zumutbarkeit führte die Vorinstanz aus, in Eritrea könne nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt be-
E-470/2022 Seite 9 ziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs ausgegangen werden. Auch die derzeitigen Unruhen in der äthiopi- schen Region Tigray würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem festgehalten, dass auch unter Be- rücksichtigung des Konfliktes in der äthiopischen Region Tigray in Eritrea kein Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt bestehe (unter Verweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die eingereichten Korrespondenzen zwischen der ACAT und dem SEM ändere nichts daran, zumal im Antwortschreiben des SEM klar festgehalten wor- den sei, dass es – in Kenntnis des Konflikts in Tigray – bezüglich Eritrea nicht von einer Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt ausgehe sowie, dass eine allfällige Gefährdung bei der Wegweisung von Eritreern in jedem Einzelfall individuell geprüft werde. Weiter führte die Vor- instanz aus, es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer im Wiederer- wägungsgesuch geltend mache, in Eritrea über kein soziales Netz zu ver- fügen, welches ihm bei seiner Reintegration behilflich sein könne. Zum ei- nen sei diesbezüglich auf die Ausführungen im rechtskräftigen Entscheid des SEM vom 20. Dezember 2017 zu verweisen, zum anderen gehe auch aus den Angaben des Wiedererwägungsgesuchs hervor, dass er über ein Beziehungsnetz in Eritrea verfüge und mit seinen dortigen Angehörigen in Kontakt stehe. Er habe ausgeführt, von einem Bekannten erfahren zu ha- ben, dass seine beiden Brüder, welche nach Äthiopien geflüchtet seien, mittlerweile wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt seien. Er selbst stehe denn auch teilweise mit seiner Schwester in Kontakt. Er sei sodann jung und gemäss eigen Aussagen gesund. Er habe in Eritrea acht Jahre lange die Schule besucht. Sein Verweis auf Integrationsfortschritte in der Schweiz, der Aufbau eines Freundes- und Kontaktnetzes sowie die längere Abwesenheit aus der Heimat lasse in einer Gesamtbetrachtung sämtlicher wesentlichen Umstände die Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Deshalb seien nach wie vor keine glaubhaften Anhaltspunkte ersichtlich, dass er bei einer Wegweisung nach Eritrea in eine existenzielle Notlage gelangen könnte und der Wegweisungsvollzug somit zumutbar. Weiter führte die Vorinstanz aus, eine vorläufige Aufnahme setze voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur sei, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel zwölf Monate – beste- hen bleibe. Sei dies nicht der Fall, so sei dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Bei der Corona-Pandemie handle es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshin- dernis, welchem im Rahmen der Modalitäten des Vollzuges durch die kan- tonalen Behörden Rechnung zu tragen sei, indem etwa der Zeitpunkt des
E-470/2022 Seite 10 Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst werde. Somit stehe auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – geltend, es habe sich sowohl die allgemeine als auch seine individuell-persönliche Situation im Heimatsstaat seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-191/2018 vom 28. August 2019 grundlegend geändert. Dies führe dazu, dass der Wegweisungsvollzug in seinem Fall sowohl unzulässig als auch unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die eingereichten Beweismittel würden belegen, dass ihm im Falle einer Wegweisung nach Eritrea der (wohl umgehende) Wiedereinzug in den Mi- litärdienst drohe und er in kriegerische Handlungen in der äthiopischen Ti- gray Region verwickelt werden würde. Dies sei insbesondere auch deshalb der Fall, weil sein Diasporastatus nach der Rückkehr relativ rasch erlö- schen würde, da er nicht in der Lage sei die 2%-Steuer zu bezahlen, wes- halb das Regime ihn zwangsrekrutieren würde. Somit sei klar von einem «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen, womit sein Wegwei- sungsvollzug unzulässig sei. Betreffend Unzumutbarkeit der Wegwei- sungsvollzugs verwies er beschwerdeweise ausdrücklich auf das vor- instanzlich eingereichte Wiedererwägungsgesuch und machte ergänzend dazu geltend, Eritrea habe die Coronasituation nicht unter Kontrolle, na- mentlich würden keine verlässlichen Fallzahlen vorliegen. Sodann weigere sich das Regime, die Bevölkerung durch eine Impfkampagne zu schützen. Weiter werde in Eritrea die männliche Bevölkerung ab 16 Jahren in Raz- zien zusammengetrieben und in den Krieg in der äthiopischen Region Ti- gray geschickt, weshalb die Vorinstanz nicht behaupten könne, in Eritrea herrsche keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Sollten die Kampfhandlungen in Tigray sich auch auf eritreisches Staats- gebiet ausweiten, würde die Hungerblockade, welche zurzeit die aufstän- dische Bevölkerung der äthiopischen Region Tigray in die Knie zwingen solle, auch die eritreische Zivilbevölkerung treffen. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde (sowie die Beweismittel 5 – 9) ausschliesslich darauf, die Referenzurteile sowie die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Eritrea zu kritisieren.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vor- instanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochte-
E-470/2022 Seite 11 nen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Be- schwerdeführers wiedererwägungsweise irrelevant sind. Soweit der Be- schwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren auf die aktuelle Situation in Äthiopien hinwies, wurde zwar eine nachträgliche Veränderung der Sach- lage (seit Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens im Sommer 2019) geltend gemacht. Diese betrifft jedoch nicht seinen Heimatstaat. Die Weg- weisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien stand nie – und steht nach wie vor nicht – zur Debatte. Bei seinem Vorbringen, er würde nach einer Rückkehr in den Heimatstaat in den eritreischen Militärdienst eingezogen, würde diesen dann im Nachbarstaat Äthiopien absolvieren müssen und dort zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen, han- delt es sich um eine spekulative Behauptung. Dementsprechend ist die Vorinstanz in Bezug auf die befürchtete Einziehung in den Militärdienst und einen möglichen Einsatz in Tigray zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig und zumutbar erweist. Es hat hierzu zutreffend auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 verwiesen. Dieses Grundsatzurteil hat nach wie vor Geltung (vgl. etwa Ur- teile des BVGer E-6503/2019 vom 16. Dezember 2021 E. 9.2.2 und E- 1897/2020 vom 21. September 2021 E. 9.2). Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht habe sich noch nicht vertieft mit der Thematik des Einsatzes eritreischer Truppen im äthio- pischen Krisengebiet auseinandergesetzt, gilt es anzumerken, dass den Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zu- grunde zu legen ist, der sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Dass in Urteilen nicht explizit auf die kriegerischen Ereignisse in Äthiopien und die Involvierung des eritreischen Militärs Bezug genommen wird, ändert nichts daran, dass das BVGer den Wegweisungs- vollzug nach Eritrea – auch unter den aktuellen Verhältnissen – nach wie vor als zulässig erachtet (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-3382/2020 vom
4. April 2022 E. 8; E-3156/2020 vom 28. März 2020 E. 8 und D-4905/2021 vom 22. März 2022 E. 7). Daran vermögen weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Dies gilt zudem auch für die Kritik der Rechtsvertreterin und weiterer Per- sonen an der in BVGE 2018 VI/4 publizierten Rechtsprechung. Eine solche Kritik vermag keinen Wiedererwägungsgrund darzustellen. Der Beschwer- deführer beziehungsweise seine Rechtsvertreterin verkennt insoweit offen- sichtlich, dass das Wiedererwägungsverfahren nicht dazu dienen kann, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie etwa die Urteile des BVGer
E-470/2022 Seite 12 D-4421/2017 vom 6. Juni 2019 E. 4 S. 9 oder D-308/2015 vom 7. Septem- ber 2015 E. 3.3).
E. 7.2 Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse in Eritrea sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu Recht bejaht. Bereits in seinem Urteil E-191/2018 vom 28. August 2019 (E. 9.4) hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt. Was das Beziehungsnetz des Beschwerde- führers in Eritrea anbelangt, kann ebenfalls auf die Ausführungen im ge- nannten Urteil sowie auf diejenigen des Wiedererwägungsverfahrens (Ver- fügung des SEM vom 30. Dezember 2021, Ziff. IV; Wiedererwägungsge- such S. 14 f.), wonach mittlerweile sämtliche Geschwister wieder in Eritrea leben würden, verwiesen werden. Die von ihm ansonsten gegenüber sei- ner Rechtsvertreterin gemachten und im vorinstanzlichen eingereichten Wiedererwägungsgesuch (S. 14 f.) aufgeführten Angaben, führen zu kei- nem anderen Ergebnis. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend machte, eine (erneute) De- sertation seinerseits würde eine Gefährdung für seine in Eritrea verbliebe- nen Eltern nach sich ziehen, was erstaunt, machte er doch bis anhin gel- tend, seine Eltern seien bereits verstorben. Sodann bestreiten weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers. Diese vermögen jedoch keinen Wiedererwä- gungsgrund darzustellen. Schliesslich stellt auch die Corona-Pandemie, entgegen der anderslautenden Einschätzung des Beschwerdeführers, ei- nem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal es sich – wenn überhaupt
– um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht gelingt, eine wesentlich veränderte Sachlage darzutun, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Eritrea nunmehr entgegen- stehen würde. Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe so- wie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und Verweise auf Länderberichte vermögen daran nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-470/2022 Seite 13 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Aus dem vorliegenden Urteil ergibt sich, dass die Beschwerde als von vorn- herein aussichtslos zu bezeichnen war und ist und damit keine Veranlas- sung für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Zwischenver- fügung vom 9. Februar 2022 besteht, weshalb das mit Eingabe des Be- schwerdeführers vom 23. Februar 2022 gestellte entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-470/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-470/2022 Urteil vom 21. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Annelies Müller, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-191/2018 vom 28. August 2019 ab, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. B.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch in Sachen Vollzug der Wegweisung» bezeichneter Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 15. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass im militärischen Konflikt in der äthiopischen Provinz Tigray auch eritreische Truppen eingesetzt würden, die Kriegsverbrechen gegen die tigrayische Zivilbevölkerung begehen würden. Die eritreische Regierung betreibe vor diesem Hintergrund vermehrte Zwangsrekrutierungen von wehrfähigen Männern jeden Alters. Er müsse bei einer Rückkehr in das Heimatland einerseits mit seiner Rekrutierung und einer allenfalls lebenslangen Zwangsarbeit im Militärdienst rechnen; andererseits drohten ihm Bestrafung wegen seiner Wehrdienstverweigerung sowie der illegalen Ausreise und ein militärischer Einsatz im Bürgerkriegsgebiet Äthiopiens. Zudem hielt er fest, dass mittlerweile zwar sämtliche Geschwister wieder in Eritrea seien, er deshalb aber trotzdem über kein soziales Netzwerk verfüge, welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen könne. Falls er nicht sogleich in den Militärdienst eingezogen werde, könne er allenfalls wieder bei seinem Onkel illegal bei der Viehwirtschaft helfen, wobei sein Onkel damit einen zusätzlichen Esser zu versorgen habe. Hinzu komme, dass ein beruflicher Einstieg ausserhalb des Militärdienstes beim gegenwärtigen Regime unrealistisch sei. Folglich sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der Veränderung der allgemeinen Lage in Eritrea sowie der Verschlechterung seiner persönlichen Situation nunmehr sowohl unzulässig als auch unzumutbar. Des Weiteren wurde in der Eingabe fundamentale Kritik an der länderspezifischen Asylpraxis der schweizerischen Asylbehörden geübt. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des Gesuches ein Schreiben der Aktion der Christen für eine Welt frei von Folter und Todesstrafe (ACAT) Schweiz an Bundesrätin Karin Keller-Sutter vom 18. Januar 2021, die Antwort auf das Schreiben der ACAT des SEM vom 3. Februar 2021 sowie ein Bericht beziehungsweise eine Auflistung verschiedener Quellen, welche sich zur äthiopisch-eritreischen Militäroffensive im Tigray äussern würden, des Vereins «Give a Hand» zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 (eröffnet am 31. Dezember 2021) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch sowie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erklärte die Verfügung vom 20. Dezember 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021 und die Rückweisung der Sache zur vollständigen beziehungsweise richtigen Sachverhaltsabklärung an das SEM; es sei eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz festzustellen und seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss sei zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine aktualisierte Quellensammlung zur Beteiligung eritreischer Truppen am Äthiopienkonflikt, ein Urteil des Committee Against Torture (CAT) vom 29. September 2021, ein Appell von ACAT Schweiz sowie zwei Gutachten und ein Artikel in einer juristischen Fachzeitschrift zur Eritrea-Praxis der Schweiz zu den Akten. Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2022 wies die Instruktionsrichterin die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 24. Februar 2022, um den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. G. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer vorab, die Instruktionsrichterin habe im Verfahren E-470/2022 in den Ausstand zu treten; die Zwischenverfügung vom 9. Februar 2022 sei durch das Gericht wiedererwägungsweise vollumfänglich aufzuheben, die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung respektive um Erlass der Verfahrenskosten seien gutzuheissen, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei aufrechtzuerhalten und die Beschwerde vom 28. Januar 2022 sei von einem ordentlichen Spruchkörper des Gerichts materiell zu beurteilen. Mit der Eingabe wurde die Bestätigung der fristgerechten Überweisung des Kostenvorschusses und ein Urteil des CAT vom 28. Januar 2022 zu den Akten gereicht. Gleichentags ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Am 25. Februar 2022 eröffnete das Bundesverwaltungsgericht ein entsprechendes Ausstandsverfahren (Verfahrensnummer E-952/2022) gemäss Art. 34 ff. BGG i.V.m. Art. 38 VGG. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2022 setzte der Instruktionsrichter des Ausstandsverfahrens den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus und sistierte das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung des Ausstandsverfahrens. J. Mit Urteil E-952/2022 vom 4. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab, hob die Sistierung des vorliegenden Verfahrens sowie den superprovisorischen Vollzugsstopp auf und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- für das Ausstandsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör), eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (respektive einen Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz, weil diese ihre Länderpraxis nicht anpasse). 4.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe sich mit der aktuellen Situation im Tigray, den daraus entstehenden Folgen für den Beschwerdeführer im Falle der Rückweisung nach Eritrea (insbesondere möglicher Einzug in den Militärdienst) sowie den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nicht angemessen auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die eigene bisherige Praxis sowie diejenige des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Durch dieses Verhalten habe die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht, die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 4.3.2 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Rügen beziehen sich massgeblich auf die Beweiswürdigung. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangte, als von ihm geltend gemacht, spricht aber nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügt vielmehr dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art 29 Abs. 2 BV, Art. 26 - 33 VwVG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt. Die Vorinstanz hat sodann ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021, Ziff. IV). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Sodann führte die Vorinstanz in der Verfügung aus, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka für den Beschwerdeführer zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021, Ziff. IV). Alleine daraus, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Eritrea einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, ergibt sich weder eine Rechtsverweigerung noch eine unvollständige beziehungsweise ungenügende Sachverhaltsfeststellung und erst recht kein Ermessensmissbrauch. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet seien, die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Dezember 2017 zu beseitigen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt. Gemäss diesem bestünde für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea und einer allfälligen Einziehung in den eritreischen Nationaldienst weder eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK noch eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Insbesondere vermöchten die pauschalen Verweise auf die Unruhen in der äthiopischen Region Tigray seit November 2020, die diesbezüglich eingereichte Zusammenstellung von Pressemeldungen und seine damit verbundene hypothetische Einberufung in den eritreischen Nationaldienst kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann seit anfangs November 2020 in Kenntnis der Unruhen in der äthiopischen Region Tigray Wegweisungen des SEM von eritreischen Asylsuchendem im wehrdienstpflichtigen Alter gestützt und dabei keine Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK festgestellt (unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea erweise sich dementsprechend sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen nach wie vor als zulässig. Betreffend Zumutbarkeit führte die Vorinstanz aus, in Eritrea könne nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Auch die derzeitigen Unruhen in der äthiopischen Region Tigray würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem festgehalten, dass auch unter Berücksichtigung des Konfliktes in der äthiopischen Region Tigray in Eritrea kein Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt bestehe (unter Verweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die eingereichten Korrespondenzen zwischen der ACAT und dem SEM ändere nichts daran, zumal im Antwortschreiben des SEM klar festgehalten worden sei, dass es - in Kenntnis des Konflikts in Tigray - bezüglich Eritrea nicht von einer Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt ausgehe sowie, dass eine allfällige Gefährdung bei der Wegweisung von Eritreern in jedem Einzelfall individuell geprüft werde. Weiter führte die Vor-instanz aus, es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch geltend mache, in Eritrea über kein soziales Netz zu verfügen, welches ihm bei seiner Reintegration behilflich sein könne. Zum einen sei diesbezüglich auf die Ausführungen im rechtskräftigen Entscheid des SEM vom 20. Dezember 2017 zu verweisen, zum anderen gehe auch aus den Angaben des Wiedererwägungsgesuchs hervor, dass er über ein Beziehungsnetz in Eritrea verfüge und mit seinen dortigen Angehörigen in Kontakt stehe. Er habe ausgeführt, von einem Bekannten erfahren zu haben, dass seine beiden Brüder, welche nach Äthiopien geflüchtet seien, mittlerweile wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt seien. Er selbst stehe denn auch teilweise mit seiner Schwester in Kontakt. Er sei sodann jung und gemäss eigen Aussagen gesund. Er habe in Eritrea acht Jahre lange die Schule besucht. Sein Verweis auf Integrationsfortschritte in der Schweiz, der Aufbau eines Freundes- und Kontaktnetzes sowie die längere Abwesenheit aus der Heimat lasse in einer Gesamtbetrachtung sämtlicher wesentlichen Umstände die Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Deshalb seien nach wie vor keine glaubhaften Anhaltspunkte ersichtlich, dass er bei einer Wegweisung nach Eritrea in eine existenzielle Notlage gelangen könnte und der Wegweisungsvollzug somit zumutbar. Weiter führte die Vorinstanz aus, eine vorläufige Aufnahme setze voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur sei, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel zwölf Monate - bestehen bleibe. Sei dies nicht der Fall, so sei dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Bei der Corona-Pandemie handle es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Modalitäten des Vollzuges durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen sei, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst werde. Somit stehe auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, es habe sich sowohl die allgemeine als auch seine individuell-persönliche Situation im Heimatsstaat seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-191/2018 vom 28. August 2019 grundlegend geändert. Dies führe dazu, dass der Wegweisungsvollzug in seinem Fall sowohl unzulässig als auch unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die eingereichten Beweismittel würden belegen, dass ihm im Falle einer Wegweisung nach Eritrea der (wohl umgehende) Wiedereinzug in den Militärdienst drohe und er in kriegerische Handlungen in der äthiopischen Tigray Region verwickelt werden würde. Dies sei insbesondere auch deshalb der Fall, weil sein Diasporastatus nach der Rückkehr relativ rasch erlöschen würde, da er nicht in der Lage sei die 2%-Steuer zu bezahlen, weshalb das Regime ihn zwangsrekrutieren würde. Somit sei klar von einem «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen, womit sein Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Betreffend Unzumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs verwies er beschwerdeweise ausdrücklich auf das vor-instanzlich eingereichte Wiedererwägungsgesuch und machte ergänzend dazu geltend, Eritrea habe die Coronasituation nicht unter Kontrolle, namentlich würden keine verlässlichen Fallzahlen vorliegen. Sodann weigere sich das Regime, die Bevölkerung durch eine Impfkampagne zu schützen. Weiter werde in Eritrea die männliche Bevölkerung ab 16 Jahren in Razzien zusammengetrieben und in den Krieg in der äthiopischen Region Tigray geschickt, weshalb die Vorinstanz nicht behaupten könne, in Eritrea herrsche keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Sollten die Kampfhandlungen in Tigray sich auch auf eritreisches Staatsgebiet ausweiten, würde die Hungerblockade, welche zurzeit die aufständische Bevölkerung der äthiopischen Region Tigray in die Knie zwingen solle, auch die eritreische Zivilbevölkerung treffen. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde (sowie die Beweismittel 5 - 9) ausschliesslich darauf, die Referenzurteile sowie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Eritrea zu kritisieren. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vor-instanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise irrelevant sind. Soweit der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren auf die aktuelle Situation in Äthiopien hinwies, wurde zwar eine nachträgliche Veränderung der Sachlage (seit Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens im Sommer 2019) geltend gemacht. Diese betrifft jedoch nicht seinen Heimatstaat. Die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien stand nie - und steht nach wie vor nicht - zur Debatte. Bei seinem Vorbringen, er würde nach einer Rückkehr in den Heimatstaat in den eritreischen Militärdienst eingezogen, würde diesen dann im Nachbarstaat Äthiopien absolvieren müssen und dort zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen, handelt es sich um eine spekulative Behauptung. Dementsprechend ist die Vorinstanz in Bezug auf die befürchtete Einziehung in den Militärdienst und einen möglichen Einsatz in Tigray zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig und zumutbar erweist. Es hat hierzu zutreffend auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 verwiesen. Dieses Grundsatzurteil hat nach wie vor Geltung (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6503/2019 vom 16. Dezember 2021 E. 9.2.2 und E-1897/2020 vom 21. September 2021 E. 9.2). Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht habe sich noch nicht vertieft mit der Thematik des Einsatzes eritreischer Truppen im äthiopischen Krisengebiet auseinandergesetzt, gilt es anzumerken, dass den Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Dass in Urteilen nicht explizit auf die kriegerischen Ereignisse in Äthiopien und die Involvierung des eritreischen Militärs Bezug genommen wird, ändert nichts daran, dass das BVGer den Wegweisungsvollzug nach Eritrea - auch unter den aktuellen Verhältnissen - nach wie vor als zulässig erachtet (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-3382/2020 vom 4. April 2022 E. 8; E-3156/2020 vom 28. März 2020 E. 8 und D-4905/2021 vom 22. März 2022 E. 7). Daran vermögen weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Dies gilt zudem auch für die Kritik der Rechtsvertreterin und weiterer Personen an der in BVGE 2018 VI/4 publizierten Rechtsprechung. Eine solche Kritik vermag keinen Wiedererwägungsgrund darzustellen. Der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertreterin verkennt insoweit offensichtlich, dass das Wiedererwägungsverfahren nicht dazu dienen kann, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie etwa die Urteile des BVGer D-4421/2017 vom 6. Juni 2019 E. 4 S. 9 oder D-308/2015 vom 7. September 2015 E. 3.3). 7.2 Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse in Eritrea sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu Recht bejaht. Bereits in seinem Urteil E-191/2018 vom 28. August 2019 (E. 9.4) hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt. Was das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea anbelangt, kann ebenfalls auf die Ausführungen im genannten Urteil sowie auf diejenigen des Wiedererwägungsverfahrens (Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021, Ziff. IV; Wiedererwägungsgesuch S. 14 f.), wonach mittlerweile sämtliche Geschwister wieder in Eritrea leben würden, verwiesen werden. Die von ihm ansonsten gegenüber seiner Rechtsvertreterin gemachten und im vorinstanzlichen eingereichten Wiedererwägungsgesuch (S. 14 f.) aufgeführten Angaben, führen zu keinem anderen Ergebnis. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend machte, eine (erneute) Desertation seinerseits würde eine Gefährdung für seine in Eritrea verbliebenen Eltern nach sich ziehen, was erstaunt, machte er doch bis anhin geltend, seine Eltern seien bereits verstorben. Sodann bestreiten weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers. Diese vermögen jedoch keinen Wiedererwägungsgrund darzustellen. Schliesslich stellt auch die Corona-Pandemie, entgegen der anderslautenden Einschätzung des Beschwerdeführers, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht gelingt, eine wesentlich veränderte Sachlage darzutun, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Eritrea nunmehr entgegenstehen würde. Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und Verweise auf Länderberichte vermögen daran nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Aus dem vorliegenden Urteil ergibt sich, dass die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und ist und damit keine Veranlassung für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Zwischenverfügung vom 9. Februar 2022 besteht, weshalb das mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2022 gestellte entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: