Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Juli 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 10. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Das SEM hörte ihn am 17. Februar 2017 zu seinen Asylgründen an. B. Mit Verfügung vom 4. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Urteil E-4913/2017 vom 28. März 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen die Verfügung am 31. August 2017 erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurück. Das Gericht kam zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer in der an der Anhörung vom 17. Februar 2017 verwendeten Sprache Tigrinya, welche nicht seine Muttersprache sei, nicht sachgerecht habe ausdrücken können, weshalb der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sei. Es wies das SEM an, das Asylgesuch neu zu beurteilen und insbesondere eine ergänzende Anhörung in der Muttersprache (Tigre) des Beschwerdeführers durchzuführen. D. Am 15. Oktober 2019 führte das SEM eine ergänzende Anhörung in dieser Sprache durch. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie der Tigre an. Er stamme aus B._______ in der Nusoba C._______ in der Zoba D._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seinem jüngeren Bruder und seiner Mutter gelebt habe. Sein älterer Bruder befinde sich im eritreischen Nationaldienst. Nachdem Angehörige der Shabia seinen Vater im Jahr 2009 verhaftet hätten, habe er die Schule nicht weiter besucht, um seine Mutter zu unterstützen. Er habe als (...) gearbeitet. Im Jahr 2012 habe er von der Dorfverwaltung das schriftliche Aufgebot erhalten, nach Sawa ins Militär einzurücken, was er jedoch nicht gewollt habe. Nachdem er sich nicht bei den Behörden gemeldet habe, habe er viele Probleme gehabt. Er habe seine Arbeit aufgegeben und sich in den von seiner Familie bewirtschafteten Landwirtschaftsfeldern versteckt gehalten. Seine gesundheitlich sehr angeschlagene Mutter sei mehrmals auf den Polizeiposten abgeführt worden. Aus Angst, festgenommen zu werden, habe er den Entschluss gefasst, in den Sudan auszureisen. Er sei jedoch auf dem Weg dorthin von Soldaten entdeckt und festgenommen worden. In der Folge sei er auf einen Polizeiposten gebracht worden, wo er schliesslich unter Folter zugegeben habe, dass er versucht habe, illegal auszureisen. In der Folge sei er in einem unterirdischen Gefängnis mit zahlreichen weiteren Insassen auf engem Raum unter widrigsten Bedingungen festgehalten worden. Nach zwei Monaten sei er schliesslich gemeinsam mit weiteren Gefangenen auf einem offenen Lastwagen abtransportiert worden. Als das Fahrzeug in einer Kurve die Fahrt verlangsamt habe, sei er abgesprungen und habe die Flucht ergriffen. Danach habe er sich wiederum einige Monate in den Feldern seiner Familie versteckt gehalten und habe schliesslich im (...) 2013 den zweiten Ausreiseversuch unternommen, der dieses Mal geglückt sei. Er habe sich während rund zweier Jahre im Sudan aufgehalten. Von dort sei er über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. E. Mit Verfügung vom 3. März 2020 verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 3. April 2020 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 3. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vor-instanz; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und er sei wegen der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein und forderte die Vor-instanz zur Vernehmlassung auf. H. In der Vernehmlassung vom 5. Mai 2020 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Ihm sei auch im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 15. Oktober 2019 mehrfach die Möglichkeit gegeben worden, den Erhalt der Vorladung zum Nationaldienst detailliert zu beschreiben. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Seine Schilderungen seien dürftig geblieben. Seine Aussagen zu seinem Aufenthalt in der Einöde seien ähnlich substanzlos ausgefallen. Insgesamt falle auf, dass seine Ausführungen jeweils nur einige kurze Sätze enthielten, welche in dieser Form auch von einer unbeteiligten Person wiedergegeben werden könnten. Des Weiteren sei auffällig, dass er die nunmehr geltend gemachte zweimonatige Haft in der Anhörung vom 17. Februar 2017 nicht erwähnt habe. Zwar sei diese Anhörung nicht in seiner Muttersprache Tigre durchgeführt worden, ein Umstand, den das Bundesverwaltungsgericht bemängelt und deswegen den Asylentscheid vom 4. August 2017 aufgehoben habe. Es erstaune aber, dass der Beschwerdeführer die zweimonatige Inhaftierung bei jener Anhörung nicht zumindest in wenigen einfachen Worten erwähnt habe. Im Übrigen fehle auch in der Beschwerde vom 31. August 2017 jegliche Erwähnung einer zweimonatigen Haft. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangle es daher nicht nur an Substanz, vielmehr müsse es auch als nachgeschoben beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund sei auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aus der Haft auf einem Lastwagen an einen anderen Ort gebracht worden und ihm unterwegs die Flucht gelungen sei, unglaubhaft. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wieso Gefangene auf eine solche Art und Weise transportiert würden beziehungsweise dass er nicht verfolgt worden sei, obschon seine Flucht sofort bemerkt worden sei. Insgesamt entstehe ausserdem mangels emotionaler Anteilnahme nicht der Eindruck, dass es sich beim Behaupteten um tatsächlich Erlebtes handle. Und schliesslich komme der illegalen Ausreise keine Asylrelevanz zu. Andere Anknüpfungspunkte seien nicht ersichtlich.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht in einer Gesamtwürdigung beurteilt, sondern deren Glaubhaftigkeit zu Unrecht verneint. Die Vorinstanz verweise in ihrer Verfügung pauschal auf seine wortkarge und detailarme Erzählweise. Unter Hinweis auf Protokollstellen führt der Beschwerdeführer aus, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Vor-instanz in seinen Schilderungen weder Substanz noch emotionale Anteilnahme habe ausmachen können. Dem Einwand der Vorinstanz, dass er die zweimonatige Haft in der ersten Anhörung vom 17. Februar 2017 nicht erwähnt habe, weshalb das Vorbringen nachgeschoben sei, entgegnete er, dass die erwähnte Anhörung nicht in seiner Muttersprache Tigre, sondern in Tigrinya stattgefunden habe. Er habe in Eritrea nur Tigre gesprochen. Erst in der Schweiz habe er Tigrinya gelernt. Entsprechend seien seine Sprachkenntnisse sehr beschränkt, was sich im Übrigen deutlich aus dem Anhörungsprotokoll der erwähnten Befragung ergebe und entsprechend auch so vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei. Er habe sich nicht zugetraut, die traumatisierenden Erlebnisse der Zeit in Haft in einer Sprache zu schildern, welcher er auch heute nur beschränkt mächtig sei. Ausserdem habe er die Fragen nicht richtig verstanden und entsprechend Angst gehabt, falsche Angaben zu machen, da er die Erlebnisse in Tigrinya hätte schildern müssen.
E. 5 Der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist abzuweisen, da dieser in der Beschwerde weder substanziiert wurde (vgl. Beschwerde S. 8) noch sich aus den Akten Gründe für eine Kassation ergeben.
E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, weshalb an dieser Stelle vorab - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf diese zu verweisen ist.
E. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4913/2017 vom 28. März 2019 die im vorinstanzlichen Verfahren erstellten Protokolle nicht aus dem Recht gewiesen hat. Es erwog vielmehr, die Protokolle könnten mit der gebotenen Zurückhaltung bei der Beurteilung der Asylvorbringen verwendet werden. Es wurde nämlich nicht die Unrichtigkeit der Protokolle der BzP und insbesondere der Anhörung an sich festgestellt. Vielmehr stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die im Protokoll der Anhörung vom 17. Februar 2017 angebrachten Bemerkungen, wonach der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, manchmal die passenden Wörter zu finden, und er stichwortartig in nicht vollständigen Sätzen gesprochen oder in relativ einfachen Sätzen geantwortet habe. Zudem habe er Mühe bekundet, Zusammenhänge zu erkennen und die gewünschte Informationsdichte abzuschätzen. Dass die Problematik nicht in der anschliessenden Verfügung des SEM berücksichtigt worden war und die Vorinstanz die Vorbringen als unzureichend substanziiert erachtet hatte, befand das Bundesverwaltungsgericht als nicht sachgerecht. Es hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies das Verfahren zur ergänzenden Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers zurück. Das Gericht stützt sich daher in seiner Einschätzung auf die vorliegenden Protokolle, wobei dem Protokoll der ergänzenden Anhörung ein grosser Stellenwert zukommt.
E. 6.3 Als wesentlich für die vorliegende Beurteilung erachtet das Gericht es, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der BzP noch der Anhörung vom 17. Februar 2017 erwähnte, er sei in Eritrea nach einem missglückten Fluchtversuch im Jahr 2012 während zweier Monate inhaftiert worden. Vielmehr gab er damals lediglich mit Bezug auf seinen Vater an, dass dieser im Jahr 2009 verhaftet worden sei und sich seither im Gefängnis befinde (vgl. act. A18/16 F5 f.). Auch erwähnte er, dass er nicht nach Hause habe gehen können, weil er Angst davor gehabt habe, festgenommen zu werden (vgl. act. A18/16 F67). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er die Worte "Gefängnis" und "Haft" auch in der Sprache Tigriniya verstanden hat beziehungsweise benutzen konnte. Es erscheint daher unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar, weshalb er die angeblich erfolgte Festnahme und anschliessende Haft erstmals im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 29. Oktober 2019 erwähnte. Auch wenn der Beschwerdeführer während der ersten Anhörung vom 17. Februar 2017 Verständigungsprobleme hatte, war er im Übrigen in der Lage, seine Asylgründe zumindest in den Grundzügen vorzutragen. Der Beschwerdeeinwand, dass er aus Angst, falsche Angaben zu machen, diese Haft nicht erwähnt habe, überzeugt nicht, nicht zuletzt deshalb, weil seine sonstigen Asylvorbringen in der ergänzenden Anhörung zu denen der vorangegangenen Anhörung konsistent geblieben sind (Aufgebot in den Militärdienst, illegale Ausreise) und die Haft im Verhältnis zu diesen Asylvorbringen als objektiv sehr einschneidendes Erlebnis erscheint. Der Beschwerdeführer verneinte sodann explizit die Frage anlässlich der Anhörung vom 17. Februar 2017, ob er seit Erhalt der Vorladung im Jahr 2012 bis zur Ausreise noch etwas Erwähnenswertes erlebt habe (vgl. act. A18/19 F90). Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer die Haft auch nicht im ersten Beschwerdeverfahren vor.
E. 6.4 Es gelingt dem Beschwerdeführer auch nicht, den von ihm neu vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Dieser ist weitgehend unsubstanziiert vorgetragen und wirkt insgesamt konstruiert. Entgegen der Auffassung in der Rechtsmittelschrift sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt während der Haft nicht als detailliert, sondern vielmehr - und wie durch das SEM zu Recht ausgeführt - im Gegenteil als detailarm zu bezeichnen. Seine Aussagen wirken insgesamt unpersönlich und weitgehend emotionslos, was angesichts einer zweimonatigen Haftzeit in einem unterirdischen Gefängnis erstaunt (vgl. act. A31/21 F171). Insbesondere wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gefragt, ob es während der Haftzeit ein Ereignis gegeben habe, welches ihm besonders in Erinnerung geblieben sei. Diese Frage substanziiert zu beantworten, gelang ihm auch auf Nachfrage nicht (vgl. act. A31/21 F171 f., sowie F147). In Bezug auf die Flucht aus der Haft, welche durch einen Sprung aus einem fahrenden LKW gelungen sein soll, sind seine Ausführungen unsubstanziiert und auch realitätsfremd ausgefallen. Dies betrifft insbesondere die Aussagen zur Frage des genauen Hergangs dieser Flucht und der ergriffenen Verfolgungsmassnahmen (vgl. act. A31/21 F64 F120 ff.). Nicht plausibel wirkt auch die Aussage, dass denjenigen zwei Personen, mit welchen der Beschwerdeführer gemeinsam den ersten Ausreiseversuch angetreten haben will, später ebenfalls die Flucht gelungen sei und sie sich (ohne sich abzusprechen) zwei Monate später zufällig wieder getroffen hätten, um erneut gemeinsam die illegale Ausreise anzutreten (vgl. act. A31/21 F124). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein nachgeschobenes handelt.
E. 6.5 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Aufgebot für den Nationaldienst und die damit zusammenhängende Suche des Militärs nach ihm an seinem Wohnort erscheint nicht glaubhaft. Obwohl die Einberufung auch in der Anhörung vom 15. Oktober 2019 vertieft thematisiert und mehrfach nachgefragt wurde, sind die Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang insgesamt knapp und wenig detailliert ausgefallen; das Betrifft nicht nur die Umstände des Erhalts der Vorladung und deren Inhalt, sondern auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation nach deren Erhalt (vgl. act. A18/16 F67 ff.; A31/21 F53 F86-F97). Auch die Vorbringen in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung nicht zu entkräften, da im Wesentlichen Aussagen aus dem Protokoll zitiert werden. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden, dass er in Eritrea zum Zeitpunkt seiner Flucht tatsächlich zum Nationaldienst aufgeboten worden ist und sich diesem durch die Flucht entzogen hat.
E. 6.6 Schliesslich vermögen die vorgebrachten schwierigen Lebensbedingungen nach der Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 2009, die angedrohte Enteignung sowie das Vorenthalten des Bezugs vergünstigter Grundnahrungsmittel keine Verfolgungshandlungen den Beschwerdeführer gegenüber zu begründen. Es ist in diesem Zusammenhang sodann ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu schliessen. Weder in der einlässlichen Anhörung noch in der ergänzenden konnte der Beschwerdeführer substanziierte Angaben zu den Gründen der Inhaftierung des Vaters und seines Verbleibs machen; widersprüchlich sind auch seine Angaben zum Zeitpunkt der vorgetragenen Inhaftierung des Vaters (vgl. act. A18/16 F6 ff.; F58-63 act. A31/21 F20-26, F68-F77).
E. 6.7 Dem Beschwerdeführer ist es damit zusammenfassend nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea erlebte asylrelevante Verfolgung, eine entsprechende dannzumal bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 7.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), die Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 7.3 Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
E. 7.4 Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aber durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 7.5 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
E. 7.6 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die vorgebrachten Vorfluchtgründe sind, wie dargelegt, nicht glaubhaft. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass er im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
E. 7.7 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun und die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Demzufolge hat sie auch sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.8 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige zukünftige Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst jedenfalls unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten nicht näher zu thematisieren ist; die Einziehung knüpft nämlich nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2.1 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10).
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
E. 9.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Lebensbedingungen in Eritrea in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert haben. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 9.3.2 Es sind keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der junge und gesunde Beschwerdeführer, der im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und berufliche Erfahrungen als (...) aufweist (vgl. act. A18/16, F25), bei der Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, zumal die Familie nach Aussagen des Beschwerdeführers auch mit der Zucht von Tieren ihr Auskommen generiert. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Mutter sei schwer krank und sein Vater sei im Gefängnis, weshalb nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetzwerk ausgegangen werden könne (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.3, S. 7), ändert dies - ungeachtet der Frage der Glaubhaftmachung dieses Vorbringens - an der Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nichts. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, eine Arbeit zu suchen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch verfügt er eigenen Angaben gemäss über weitere Verwandte, seine Ausreise wurde überdies von Dritten finanziert (vgl. act. A18/16, F129; act. A31/21 F64).
E. 9.4 Der Wegweisungsvollzug ist somit vom SEM zu Recht als zumutbar erachtet worden.
E. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Demzufolge ist das amtliche Honorar - in Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal Fr. 150. - - auf insgesamt Fr. 1025.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1025.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1897/2020 Urteil vom 21. September 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Olivia Eugster, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Juli 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 10. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Das SEM hörte ihn am 17. Februar 2017 zu seinen Asylgründen an. B. Mit Verfügung vom 4. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Urteil E-4913/2017 vom 28. März 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen die Verfügung am 31. August 2017 erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurück. Das Gericht kam zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer in der an der Anhörung vom 17. Februar 2017 verwendeten Sprache Tigrinya, welche nicht seine Muttersprache sei, nicht sachgerecht habe ausdrücken können, weshalb der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sei. Es wies das SEM an, das Asylgesuch neu zu beurteilen und insbesondere eine ergänzende Anhörung in der Muttersprache (Tigre) des Beschwerdeführers durchzuführen. D. Am 15. Oktober 2019 führte das SEM eine ergänzende Anhörung in dieser Sprache durch. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie der Tigre an. Er stamme aus B._______ in der Nusoba C._______ in der Zoba D._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seinem jüngeren Bruder und seiner Mutter gelebt habe. Sein älterer Bruder befinde sich im eritreischen Nationaldienst. Nachdem Angehörige der Shabia seinen Vater im Jahr 2009 verhaftet hätten, habe er die Schule nicht weiter besucht, um seine Mutter zu unterstützen. Er habe als (...) gearbeitet. Im Jahr 2012 habe er von der Dorfverwaltung das schriftliche Aufgebot erhalten, nach Sawa ins Militär einzurücken, was er jedoch nicht gewollt habe. Nachdem er sich nicht bei den Behörden gemeldet habe, habe er viele Probleme gehabt. Er habe seine Arbeit aufgegeben und sich in den von seiner Familie bewirtschafteten Landwirtschaftsfeldern versteckt gehalten. Seine gesundheitlich sehr angeschlagene Mutter sei mehrmals auf den Polizeiposten abgeführt worden. Aus Angst, festgenommen zu werden, habe er den Entschluss gefasst, in den Sudan auszureisen. Er sei jedoch auf dem Weg dorthin von Soldaten entdeckt und festgenommen worden. In der Folge sei er auf einen Polizeiposten gebracht worden, wo er schliesslich unter Folter zugegeben habe, dass er versucht habe, illegal auszureisen. In der Folge sei er in einem unterirdischen Gefängnis mit zahlreichen weiteren Insassen auf engem Raum unter widrigsten Bedingungen festgehalten worden. Nach zwei Monaten sei er schliesslich gemeinsam mit weiteren Gefangenen auf einem offenen Lastwagen abtransportiert worden. Als das Fahrzeug in einer Kurve die Fahrt verlangsamt habe, sei er abgesprungen und habe die Flucht ergriffen. Danach habe er sich wiederum einige Monate in den Feldern seiner Familie versteckt gehalten und habe schliesslich im (...) 2013 den zweiten Ausreiseversuch unternommen, der dieses Mal geglückt sei. Er habe sich während rund zweier Jahre im Sudan aufgehalten. Von dort sei er über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. E. Mit Verfügung vom 3. März 2020 verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 3. April 2020 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 3. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vor-instanz; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und er sei wegen der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein und forderte die Vor-instanz zur Vernehmlassung auf. H. In der Vernehmlassung vom 5. Mai 2020 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Ihm sei auch im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 15. Oktober 2019 mehrfach die Möglichkeit gegeben worden, den Erhalt der Vorladung zum Nationaldienst detailliert zu beschreiben. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Seine Schilderungen seien dürftig geblieben. Seine Aussagen zu seinem Aufenthalt in der Einöde seien ähnlich substanzlos ausgefallen. Insgesamt falle auf, dass seine Ausführungen jeweils nur einige kurze Sätze enthielten, welche in dieser Form auch von einer unbeteiligten Person wiedergegeben werden könnten. Des Weiteren sei auffällig, dass er die nunmehr geltend gemachte zweimonatige Haft in der Anhörung vom 17. Februar 2017 nicht erwähnt habe. Zwar sei diese Anhörung nicht in seiner Muttersprache Tigre durchgeführt worden, ein Umstand, den das Bundesverwaltungsgericht bemängelt und deswegen den Asylentscheid vom 4. August 2017 aufgehoben habe. Es erstaune aber, dass der Beschwerdeführer die zweimonatige Inhaftierung bei jener Anhörung nicht zumindest in wenigen einfachen Worten erwähnt habe. Im Übrigen fehle auch in der Beschwerde vom 31. August 2017 jegliche Erwähnung einer zweimonatigen Haft. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangle es daher nicht nur an Substanz, vielmehr müsse es auch als nachgeschoben beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund sei auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aus der Haft auf einem Lastwagen an einen anderen Ort gebracht worden und ihm unterwegs die Flucht gelungen sei, unglaubhaft. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wieso Gefangene auf eine solche Art und Weise transportiert würden beziehungsweise dass er nicht verfolgt worden sei, obschon seine Flucht sofort bemerkt worden sei. Insgesamt entstehe ausserdem mangels emotionaler Anteilnahme nicht der Eindruck, dass es sich beim Behaupteten um tatsächlich Erlebtes handle. Und schliesslich komme der illegalen Ausreise keine Asylrelevanz zu. Andere Anknüpfungspunkte seien nicht ersichtlich. 4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht in einer Gesamtwürdigung beurteilt, sondern deren Glaubhaftigkeit zu Unrecht verneint. Die Vorinstanz verweise in ihrer Verfügung pauschal auf seine wortkarge und detailarme Erzählweise. Unter Hinweis auf Protokollstellen führt der Beschwerdeführer aus, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Vor-instanz in seinen Schilderungen weder Substanz noch emotionale Anteilnahme habe ausmachen können. Dem Einwand der Vorinstanz, dass er die zweimonatige Haft in der ersten Anhörung vom 17. Februar 2017 nicht erwähnt habe, weshalb das Vorbringen nachgeschoben sei, entgegnete er, dass die erwähnte Anhörung nicht in seiner Muttersprache Tigre, sondern in Tigrinya stattgefunden habe. Er habe in Eritrea nur Tigre gesprochen. Erst in der Schweiz habe er Tigrinya gelernt. Entsprechend seien seine Sprachkenntnisse sehr beschränkt, was sich im Übrigen deutlich aus dem Anhörungsprotokoll der erwähnten Befragung ergebe und entsprechend auch so vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei. Er habe sich nicht zugetraut, die traumatisierenden Erlebnisse der Zeit in Haft in einer Sprache zu schildern, welcher er auch heute nur beschränkt mächtig sei. Ausserdem habe er die Fragen nicht richtig verstanden und entsprechend Angst gehabt, falsche Angaben zu machen, da er die Erlebnisse in Tigrinya hätte schildern müssen.
5. Der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist abzuweisen, da dieser in der Beschwerde weder substanziiert wurde (vgl. Beschwerde S. 8) noch sich aus den Akten Gründe für eine Kassation ergeben. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, weshalb an dieser Stelle vorab - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf diese zu verweisen ist. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4913/2017 vom 28. März 2019 die im vorinstanzlichen Verfahren erstellten Protokolle nicht aus dem Recht gewiesen hat. Es erwog vielmehr, die Protokolle könnten mit der gebotenen Zurückhaltung bei der Beurteilung der Asylvorbringen verwendet werden. Es wurde nämlich nicht die Unrichtigkeit der Protokolle der BzP und insbesondere der Anhörung an sich festgestellt. Vielmehr stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die im Protokoll der Anhörung vom 17. Februar 2017 angebrachten Bemerkungen, wonach der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, manchmal die passenden Wörter zu finden, und er stichwortartig in nicht vollständigen Sätzen gesprochen oder in relativ einfachen Sätzen geantwortet habe. Zudem habe er Mühe bekundet, Zusammenhänge zu erkennen und die gewünschte Informationsdichte abzuschätzen. Dass die Problematik nicht in der anschliessenden Verfügung des SEM berücksichtigt worden war und die Vorinstanz die Vorbringen als unzureichend substanziiert erachtet hatte, befand das Bundesverwaltungsgericht als nicht sachgerecht. Es hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies das Verfahren zur ergänzenden Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers zurück. Das Gericht stützt sich daher in seiner Einschätzung auf die vorliegenden Protokolle, wobei dem Protokoll der ergänzenden Anhörung ein grosser Stellenwert zukommt. 6.3 Als wesentlich für die vorliegende Beurteilung erachtet das Gericht es, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der BzP noch der Anhörung vom 17. Februar 2017 erwähnte, er sei in Eritrea nach einem missglückten Fluchtversuch im Jahr 2012 während zweier Monate inhaftiert worden. Vielmehr gab er damals lediglich mit Bezug auf seinen Vater an, dass dieser im Jahr 2009 verhaftet worden sei und sich seither im Gefängnis befinde (vgl. act. A18/16 F5 f.). Auch erwähnte er, dass er nicht nach Hause habe gehen können, weil er Angst davor gehabt habe, festgenommen zu werden (vgl. act. A18/16 F67). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er die Worte "Gefängnis" und "Haft" auch in der Sprache Tigriniya verstanden hat beziehungsweise benutzen konnte. Es erscheint daher unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar, weshalb er die angeblich erfolgte Festnahme und anschliessende Haft erstmals im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 29. Oktober 2019 erwähnte. Auch wenn der Beschwerdeführer während der ersten Anhörung vom 17. Februar 2017 Verständigungsprobleme hatte, war er im Übrigen in der Lage, seine Asylgründe zumindest in den Grundzügen vorzutragen. Der Beschwerdeeinwand, dass er aus Angst, falsche Angaben zu machen, diese Haft nicht erwähnt habe, überzeugt nicht, nicht zuletzt deshalb, weil seine sonstigen Asylvorbringen in der ergänzenden Anhörung zu denen der vorangegangenen Anhörung konsistent geblieben sind (Aufgebot in den Militärdienst, illegale Ausreise) und die Haft im Verhältnis zu diesen Asylvorbringen als objektiv sehr einschneidendes Erlebnis erscheint. Der Beschwerdeführer verneinte sodann explizit die Frage anlässlich der Anhörung vom 17. Februar 2017, ob er seit Erhalt der Vorladung im Jahr 2012 bis zur Ausreise noch etwas Erwähnenswertes erlebt habe (vgl. act. A18/19 F90). Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer die Haft auch nicht im ersten Beschwerdeverfahren vor. 6.4 Es gelingt dem Beschwerdeführer auch nicht, den von ihm neu vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Dieser ist weitgehend unsubstanziiert vorgetragen und wirkt insgesamt konstruiert. Entgegen der Auffassung in der Rechtsmittelschrift sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt während der Haft nicht als detailliert, sondern vielmehr - und wie durch das SEM zu Recht ausgeführt - im Gegenteil als detailarm zu bezeichnen. Seine Aussagen wirken insgesamt unpersönlich und weitgehend emotionslos, was angesichts einer zweimonatigen Haftzeit in einem unterirdischen Gefängnis erstaunt (vgl. act. A31/21 F171). Insbesondere wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gefragt, ob es während der Haftzeit ein Ereignis gegeben habe, welches ihm besonders in Erinnerung geblieben sei. Diese Frage substanziiert zu beantworten, gelang ihm auch auf Nachfrage nicht (vgl. act. A31/21 F171 f., sowie F147). In Bezug auf die Flucht aus der Haft, welche durch einen Sprung aus einem fahrenden LKW gelungen sein soll, sind seine Ausführungen unsubstanziiert und auch realitätsfremd ausgefallen. Dies betrifft insbesondere die Aussagen zur Frage des genauen Hergangs dieser Flucht und der ergriffenen Verfolgungsmassnahmen (vgl. act. A31/21 F64 F120 ff.). Nicht plausibel wirkt auch die Aussage, dass denjenigen zwei Personen, mit welchen der Beschwerdeführer gemeinsam den ersten Ausreiseversuch angetreten haben will, später ebenfalls die Flucht gelungen sei und sie sich (ohne sich abzusprechen) zwei Monate später zufällig wieder getroffen hätten, um erneut gemeinsam die illegale Ausreise anzutreten (vgl. act. A31/21 F124). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein nachgeschobenes handelt. 6.5 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Aufgebot für den Nationaldienst und die damit zusammenhängende Suche des Militärs nach ihm an seinem Wohnort erscheint nicht glaubhaft. Obwohl die Einberufung auch in der Anhörung vom 15. Oktober 2019 vertieft thematisiert und mehrfach nachgefragt wurde, sind die Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang insgesamt knapp und wenig detailliert ausgefallen; das Betrifft nicht nur die Umstände des Erhalts der Vorladung und deren Inhalt, sondern auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation nach deren Erhalt (vgl. act. A18/16 F67 ff.; A31/21 F53 F86-F97). Auch die Vorbringen in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung nicht zu entkräften, da im Wesentlichen Aussagen aus dem Protokoll zitiert werden. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden, dass er in Eritrea zum Zeitpunkt seiner Flucht tatsächlich zum Nationaldienst aufgeboten worden ist und sich diesem durch die Flucht entzogen hat. 6.6 Schliesslich vermögen die vorgebrachten schwierigen Lebensbedingungen nach der Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 2009, die angedrohte Enteignung sowie das Vorenthalten des Bezugs vergünstigter Grundnahrungsmittel keine Verfolgungshandlungen den Beschwerdeführer gegenüber zu begründen. Es ist in diesem Zusammenhang sodann ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu schliessen. Weder in der einlässlichen Anhörung noch in der ergänzenden konnte der Beschwerdeführer substanziierte Angaben zu den Gründen der Inhaftierung des Vaters und seines Verbleibs machen; widersprüchlich sind auch seine Angaben zum Zeitpunkt der vorgetragenen Inhaftierung des Vaters (vgl. act. A18/16 F6 ff.; F58-63 act. A31/21 F20-26, F68-F77). 6.7 Dem Beschwerdeführer ist es damit zusammenfassend nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea erlebte asylrelevante Verfolgung, eine entsprechende dannzumal bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), die Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.3 Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 7.4 Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aber durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.5 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 7.6 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die vorgebrachten Vorfluchtgründe sind, wie dargelegt, nicht glaubhaft. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass er im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 7.7 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun und die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Demzufolge hat sie auch sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7.8 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige zukünftige Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst jedenfalls unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten nicht näher zu thematisieren ist; die Einziehung knüpft nämlich nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 8.2.1 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). 8.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 9.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Lebensbedingungen in Eritrea in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert haben. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.2 Es sind keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der junge und gesunde Beschwerdeführer, der im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und berufliche Erfahrungen als (...) aufweist (vgl. act. A18/16, F25), bei der Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, zumal die Familie nach Aussagen des Beschwerdeführers auch mit der Zucht von Tieren ihr Auskommen generiert. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Mutter sei schwer krank und sein Vater sei im Gefängnis, weshalb nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetzwerk ausgegangen werden könne (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.3, S. 7), ändert dies - ungeachtet der Frage der Glaubhaftmachung dieses Vorbringens - an der Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nichts. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, eine Arbeit zu suchen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch verfügt er eigenen Angaben gemäss über weitere Verwandte, seine Ausreise wurde überdies von Dritten finanziert (vgl. act. A18/16, F129; act. A31/21 F64). 9.4 Der Wegweisungsvollzug ist somit vom SEM zu Recht als zumutbar erachtet worden. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Demzufolge ist das amtliche Honorar - in Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal Fr. 150. - - auf insgesamt Fr. 1025.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1025.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand: