Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Juli 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 10. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 17. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie der Tigre mit offiziellem Wohnsitz in B._______ in der Nusoba C._______ in der Zoba D._______, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinem jüngeren Bruder und seiner Mutter gelebt habe. Sein älterer Bruder befinde sich im eritreischen Nationaldienst. Nachdem Angehörige der E._______ seinen Vater im Jahr (...) verhaftet hätten, habe er die 6. Klasse abbrechen müssen, um seiner Mutter zu Hause zu helfen. Von seinem Vater fehle bis heute jede Spur. Von (...) bis (...) habe er als (...) gearbeitet, bis ihm diese Arbeit verboten worden sei. Danach habe er von der Verwaltung das schriftliche Aufgebot erhalten, ins Militär einzurücken. Dieser Aufforderung habe er keine Folge geleistet und sich fortan versteckt gehalten. Nachdem er sich nicht bei den Behörden gemeldet habe, sei seine Mutter mehrmals mitgenommen worden, obschon sie gesundheitlich sehr angeschlagen sei. Danach habe er keine Ruhe mehr gehabt und habe nicht mehr zuhause schlafen können. Aus Angst, zuhause festgenommen zu werden, habe er sich nicht um seine kranke Mutter kümmern können, obwohl er in Eritrea gelebt habe. Im Februar 2013 habe er schliesslich Eritrea verlassen und sei über den Sudan und Libyen im Juli 2015 in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 4. August 2017 - eröffnet am 7. August 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 31. August 2017 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2017 sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und er sei wegen der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 AsylG (SR 142.31), sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von Ass. iur. Christian Hoffs einen amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 20. Dezember 2018 zur weiteren Behandlung auf Richterin Constance Leisinger übertragen. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 liess sich das SEM zur Beschwerdeeingabe vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 25. Februar 2019 Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, am Wahrheitsgehalt des Vorbringens seien erhebliche Zweifel anzubringen, da die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen Dienstaufgebot unsubstanziiert und wenig nachvollziehbar ausgefallen seien. Die Schilderungen seien äusserst pauschal und oberflächlich und würden keinen subjektiven Eindruck erwecken. Die Aussagen zum Erscheinungsbild der Vorladung seien stereotyp und wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer habe sodann angegeben, sich nach dem Erhalt des Aufgebots während eines Jahres auf einem Familiengrundstück in der Einöde versteckt zu haben, welches sich nahe von seinem Zuhause befunden habe. Wie es ihm gelungen sei, sich trotz der Nähe zu seinem Zuhause dort unbehelligt aufzuhalten, habe er auch auf mehrmalige Nachfrage hin nicht substanziieren können. Die Antworten seien substanzlos und stereotyp ausgefallen. Gleich verhalte es sich mit den Aussagen zu den Schwierigkeiten seiner Mutter. Mangels Substanziierung der Schilderungen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein Militäraufgebot glaubhaft zu machen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem geltend, das SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Er beantragt in diesem Zusammenhang die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihn sowohl in der BzP als auch einlässlich in der Sprache Tigrinya angehört, obwohl er mehrmals zu Protokoll gegeben habe, dass Tigre seine Muttersprache sei. Er sei zwar in der Lage Tigrinya zu verstehen, weshalb er dies auf Nachfrage hin im Rahmen der Anhörungen auch bestätigt habe. Gleichzeitig gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass er offensichtlich Mühe gehabt habe, sich in der Sprache Tigrinya frei, ausführlich und substantiiert auszudrücken. Ihm sei es sprachlich nicht möglich gewesen, sich ausführlicher und detaillierter zu äussern, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass seine Äusserungen durchwegs vage und pauschal ausgefallen seien. Hierzu verweist er auf das Unterschriftenblatt der an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreterin (nachfolgend HWV). So habe auch diese festgehalten: "Die Anhörung wurde nicht in der Muttersprache des Gesuchstellers durchgeführt. Gemäss Angaben der Dolmetscherin hatte der Gesuchsteller Mühe, manchmal die passenden Wörter zu finden und er sprach stichwortartig, nicht in vollständigen Sätzen. Dies erschwerte es dem Gesuchsteller möglicherweise, sich frei und ausführlich in eigenen Worten zu seinen Asylgründen zu äussern." Aus diesen Gründen habe sie empfohlen, eine erneute Anhörung in seiner Muttersprache durchzuführen.
E. 4.3 Den Einwänden des Beschwerdeführers hält das SEM in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdeführer habe mehrfach zu Protokoll gegeben, die Dolmetscherin gut zu verstehen, und er habe sich auf Nachfrage hin so ausdrücken können, wie er es gewollt habe. Hingegen räumt das SEM ein, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer spezifische Wörter nicht explizit habe nennen können und diese habe umschreiben müssen. Dies deute sicherlich daraufhin, dass er Tigrinya nicht im gleichen Masse wie Tigre beherrsche. Dessen ungeachtet ändere dies nichts am bereits festgestellten Umstand, dass er sich zu seinen vorgebrachten Asylgründen insgesamt äusserst vage und unsubstanziiert geäussert habe. Demgegenüber gehe an anderen Stellen des Protokolls hervor, dass er durchaus in der Lage gewesen sei, substanziiert zu erzählen. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund dieses sprachlichen Faktors ein erheblicher Nachteil erwachsen sei. Die Anhörung sei korrekt durchgeführt und der rechtserhebliche Sachverhalt demnach korrekt erstellt worden.
E. 4.4 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund der sprachlichen Hürde nicht in der Lage gewesen sei, alle Fragen der SEM-Mitarbeiterin vollumfänglich zu verstehen und genügend ausführlich darauf zu antworten.
E. 5.1 Die Rüge formeller Art betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vorab zu prüfen, da sie eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken kann (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 5.2 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht im Asylverfahren in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 5.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte - unter anderem auch das Recht auf Anhörung -, deren Auslegung anhand der drei Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs vorzunehmen ist: Richtige Wahrheits- und Rechtsfindung, persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Einzelnen und Schranke staatlichen Machtmissbrauchs (vgl. Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 8 zu Art. 29; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016, 2. Aufl., Rz. 20 ff. zu Art. 29).
E. 5.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG gilt der Grundsatz, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt. Das Recht auf Anhörung umfasst das Recht auf Orientierung und Äusserung und ist bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts von herausragender Bedeutung. Darin eingeschlossen ist das Recht des Einzelnen, zu allen Fragen Stellung zu nehmen und der Anspruch, dass sich die verfügende Behörde mit den vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt. Die asylsuchende Person hat im Asylverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und umfassend darzulegen. Damit trägt das Asylgesetz dem Umstand Rechnung, dass den Angaben der asylsuchenden Person bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts entscheidende Bedeutung zukommt. Nötigenfalls hat das SEM für die Anhörung einen Dolmetscher beizuziehen (Art. 29 Abs. 1bis AsylG). Das bei der Anhörung zu erstellende Protokoll soll alle Fragen und Antworten wortgetreu wiedergeben (Art. 29 Abs. 3 AsylG); es wird nach der Anhörung rückübersetzt und ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die asylsuchende Person ist vor der Rückübersetzung darauf hinzuweisen, dass sie auf allfällige Übersetzungs- oder Protokollfehler aufmerksam zu machen hat.
E. 5.5 Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Zusammenfassend kann die Anhörung als die wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren bezeichnet werden, weshalb gerade auch angesichts der hochrangigen Rechtsgüter (u.a. Leib und Leben), strenge Anforderungen an deren Qualität zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 5.5).
E. 5.6 Soweit das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als zu wenig substanziiert und deshalb als unglaubhaft erachtet und sich dabei hauptsächlich auf dessen Aussagen anlässlich der BzP sowie der Anhörung stützt, ist Folgendes festzustellen:
E. 5.7 Die Hilfswerksvertreterin vermerkte, auf dem Unterschriftenblatt, welches dem Anhörungsprotokoll beiliegt (A18/16, letzte Seite), dass die Anhörung nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. Weiter wies sie darauf hin, dass die Dolmetscherin bekundet habe, dass der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, die passenden Wörter zu finden, nicht in vollständigen Sätzen gesprochen habe und sich darüber hinaus stichwortartig ausgedrückt habe. Dies habe es dem Beschwerdeführer möglicherweise erschwert, sich frei und ausführlich in seinen eigenen Worten zu seinen Asylgründen zu äussern. Überdies regte sie an, eine zweite Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchzuführen. Dieser Anregung wurde seitens der Vorinstanz nicht nachgekommen.
E. 5.8 Allgemein ist festzuhalten, dass das SEM den Vorschlägen der Hilfswerksvertretung nicht Folge leisten muss; im Rahmen der freien Beweiswürdigung entscheidet es vielmehr autonom, ob weitere Abklärungsmassnahmen zu treffen sind. Aber die Vertretungen der Hilfswerke nehmen im Interesse der asylsuchenden Person an den Anhörungen teil. Es handelt sich bei ihnen um unabhängige und neutrale Beobachter, welche unter anderem einen geordneten und fairen Ablauf der Befragungen sicherstellen sollen. Diesem Zweck dienen die von der Hilfswerksvertretung gefertigten Notizen über Beobachtungen und allfällige Anregungen. Vor dem Hintergrund, dass der Entscheid über das Asylgesuch sich namentlich auf die Anhörung stützt und bei der Vorinstanz der Entscheid über das Gesuch nicht zwingend von der die Anhörung führenden Person getroffen wird, können Beobachtungen der Hilfswerksvertretung von entscheidender Relevanz sein.
E. 5.9 Nach Durchsicht der Akten sieht sich das Gericht vorliegend nicht dazu veranlasst, an der Korrektheit der Feststellungen der Hilfswerksvertreterin zu zweifeln. Das Protokoll der Anhörung weist diverse Anhaltspunkte dafür auf, dass der Beschwerdeführer Mühe mit einem dezidierten und vollständigen Vortrag seiner Asylgründe bekundete. Dem Beschwerdeführer ist es von Anfang an selbst bei persönlichen Fragen - zum Beispiel bei der Beschreibung der Arbeitstätigkeit seines Bruders (A18/16 F18) oder bei der Beschreibung der gesundheitlichen Leiden seiner Mutter (A18/16 F10) - offensichtlich schwer gefallen, die passenden Wörter in der Sprache Tigrinya zu finden. Dies wurde im Protokoll auch entsprechend vermerkt (vgl. A18/16 F10, F14, F18, F29, F53). Bei der Beschreibung seiner eigenen Arbeitstätigkeit ergibt sich aus den Aussagen, der im Protokoll festgehaltenen Gestik des Beschwerdeführers und einer offenbar während der Anhörung angefertigten Skizze, dass die einlässliche gesprochene Beantwortung der gestellten Fragen ihm offensichtlich Mühe bereitete (A18/16 F29, F34, F53). Zudem verstand er auch die Frage zu nachfolgenden Tätigkeiten nicht richtig (A18/16 F33). Gerade diese Ausführungen zu seiner beruflichen Tätigkeit wurden vom SEM auf Vernehmlassungsstufe als Beispiel dafür angebracht, dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung doch in gewissen Aspekten ein substanziierter Vortrag möglich gewesen sei. Dieser Ansicht kann das Gericht vorliegend nicht folgen. Namentlich, weil der Beschwerdeführer unmittelbar danach gefragt wurde, ob er sich so ausdrücken könne, wie er wolle (A18/16 F30). Der Beschwerdeführer beantwortete diese Frage zwar mit "Es geht.". Wie in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ausgeführt, ist diese Übersetzung allerdings nicht eindeutig und lässt Raum für Interpretation, insbesondere auch im vorliegenden Kontext (Beschwerde Ziff. 2.1).
E. 5.10 Aus den Antworten des Beschwerdeführers in der Anhörung zur Sache ist sodann ersichtlich, dass dieser jeweils in relativ einfach gehaltenen Sätzen antwortete, sich oft wiederholte und offenbar Mühe hatte, Zusammenhänge zu erkennen oder die gewünschte Informationsdichte seiner Antworten korrekt abzuschätzen. Dies ist beispielsweise festzustellen hinsichtlich der Angaben, weshalb er Eritrea verlassen habe (vgl. A18/16 F54 ff.), oder wie sein Alltag ausgesehen habe (A18/16 F78 ff.). Der Beschwerdeführer wurde mehrfach dazu aufgefordert, so ausführlich wie möglich zu erzählen, weshalb er Eritrea verlassen habe. Doch seine Antworten sind äusserst knapp und einsilbig ausgefallen: "Ich hatte immer Probleme, ich hatte nie Ruhe. Ich schlief immer auswärts." (vgl. A18/16 F54). Selbst unter Hinweis, dass er ausführlicher erzählen dürfe, antwortete er lediglich: "Man hat meine Mutter wegen mir belästigt, man hat sie aufgefordert ihren Sohn auszuliefern. Ich hatte keine Ruhe, ich konnte nicht mal zuhause schlafen. Ich hatte nie Ruhe. Ich habe nie zuhause schön geschlafen." Weiter geht aus dem Protokoll hervor, dass selbst die Sachbearbeiterin des SEM sowie auch die Hilfswerksvertreterin feststellten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe im Sachvortrag hatte. Dies zeigt sich im Protokoll dadurch, dass er auffällig oft nach seiner persönlichen Befindlichkeit ("Sie wirken irgendwie angespannt. Ist alles in Ordnung oder ist etwas?", "Alles okay?" (A18/16 F21-F22), "Woran denken Sie? Sie schauen ins Leere" (A18/16 F56), "Sie sprechen nicht richtig mit uns, haben Sie irgendein Problem? Sie schauen uns meist auch nicht direkt an, woran liegt das?" (A18/16 F103) gefragt wurde.
E. 5.11 Auf die konkrete Frage der Hilfswerksvertreterin im letzten Teil der Anhörung, ob der Beschwerdeführer sich von der Sprache her gut ausdrücken könne, oder es einfacher auf Tigre wäre, antwortete er: "Also Tigre ist meine Muttersprache. Aber Tigrinya ist nicht so viel meine Muttersprache" (A18/16 F104). Er antwortete sodann auf die Anschlussfrage, ob er alles so habe sagen können, wie er es gewollt habe: "Ja, ich habe das wie ich es mir gewünscht habe dargestellt." Gleichwohl stehen diese Antworten aber in einem gewissen Kontrast zur aufgezeigten Sachlage, wie sie sich aus dem Protokoll der Anhörung ergibt. Tigre und Tigrinya gehören beide zur semitischen Sprachfamilie (Simeone-Senelle, Marie-Claude, Les langues en Erythrée, in: Chroniques yéménites, 8 [online], 2000, https://journals.openedition.org/cy/39, abgerufen am 20.03.2019). Die Online-Sprachenzyklopädie Ethnologue.com beruft sich für die Sprache Tigre unter anderem auf eine akademische Fachpublikation des Linguisten Lionel M. Bender, in welcher der Autor die äthiopischen Sprachen auch in Eritrea verglich und schlussfolgerte, dass Tigre eine lexikalische Ähnlichkeit mit Tigrinya von 64 Prozent besitze und mit der äthiopischen Sprache Ge'ez 71 Prozent (Bender, Lionel M., The languages of Ethiopia: A new lexicostatistic classification and some problems of diffusion, in: Anthropological linguistics, 13(5), 1971, 165-288; Ethnologue - Languages of the Word, Tigré, undatiert, https://www.ethnologue.com/language/tig, abgerufen am 21.03.2019). Die lexikalische Ähnlichkeit ist eine linguistische Masseinheit von einzelnen Elementen einer Sprache, welche allerdings kein Indikator für die gegenseitige Verständlichkeit (mutual intelligibility) von zwei Sprachen ist. Verschiedene Quellen erwähnen, dass die mutual intelligibility zwischen Tigre und Tigrinya nicht gegeben sei (vgl. Dalby, Andrew, Dictionary of Languages: The definitive reference to more than 400 languages, 2004, 629). In der Fachpublikation Historical Dictionary of Ethiopia schrieben die Autoren, dass zwischen Tigre und Tigrinya ausgeprägte Unterschiede bestehen und ziehen dabei einen Vergleich zur Sprachähnlichkeit des Italienischen mit dem Spanischen (vgl. Shinn, David H. et Ofcansky, Thomas P., Historical Dictionary of Ethiopia, 2013, 393, 395). Ein Bericht des European Asylum Support Office (EASO) über Eritrea (verfasst durch das Staatssekretariat für Migration, SEM) erwähnt demgegenüber, sich auf einen nicht weiter kontextualisierten "akademischen Experten" berufend: "Die Sprachpaare Tigrinya und Tigre, Saho und Afar sowie Nara und Kunama sind zu einem gewissen Grad gegenseitig verständlich." (European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht überHerkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, 05.2015, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Eritrea-CountryFocus-DE.pdf, abgerufen am 21.03.2019). Nachdem mithin von einer nur eingeschränkten Möglichkeit der gegenseitigen sprachlichen Verständlichkeit auszugehen ist, und sich aus den Protokollen auch nicht ergibt, in welchem Kontext der Beschwerdeführer die Sprache Tigrinya erworben hat, kann im konkreten Fall nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht umfassend zu seinen Asylgründen äussern konnte. Es bleibt für das Gericht insgesamt unklar, worin die Probleme des Beschwerdeführers während der Anhörung letztlich lagen, sich dezidiert zu seinen Asylgründen zu äussern. In einer Gesamtwürdigung des Protokolls scheint es aber wahrscheinlich, dass seine sprachlichen Barrieren in der Anhörungssprache mitursächlich hierfür waren.
E. 5.12 Sodann kann den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden, dass die Antworten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner eingeschränkten sprachlichen Fähigkeiten gewürdigt worden wären. Die Problematik, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache sprechen konnte, wurde im Entscheid der Vorinstanz nicht thematisiert. Gesamthaft kann daher im vorliegenden Fall für die Beurteilung seines Gesuchs nicht allein auf das Anhörungsprotokoll abgestellt werden; dies insbesondere, als dem Beschwerdeführer vorgehalten wird, er habe seine Vorbringen nur unzureichend substantiiert. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen nicht sachgerecht.
E. 5.13 Nachdem der Anhörung bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine herausragende Bedeutung zukommt, ist aufgrund des Gesagten anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt nur unvollständig festgestellt und damit der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG verletzt wurde, weshalb sich auch die diesbezügliche Rüge als begründet erweist (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Mit Blick auf die erwähnte formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung vorliegend ausgeschlossen. Der Entscheid des SEM ist folglich aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne einer ergänzenden Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 5.14 Die bereits erstellten Protokolle werden nicht aus dem Recht gewiesen und können mit der gebotenen Zurückhaltung bei der Neubeurteilung verwendet werden.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. August 2017 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine (aktualisierte) Kostennote zu den Akten gereicht. Diese weist einen Vertretungsaufwand von insgesamt 9.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200. auf. Dies scheint angemessen, weshalb das Honorar auf Fr. 1'460.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzulegen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'460.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'460.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4913/2017 Urteil vom 28. März 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Juli 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 10. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 17. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie der Tigre mit offiziellem Wohnsitz in B._______ in der Nusoba C._______ in der Zoba D._______, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinem jüngeren Bruder und seiner Mutter gelebt habe. Sein älterer Bruder befinde sich im eritreischen Nationaldienst. Nachdem Angehörige der E._______ seinen Vater im Jahr (...) verhaftet hätten, habe er die 6. Klasse abbrechen müssen, um seiner Mutter zu Hause zu helfen. Von seinem Vater fehle bis heute jede Spur. Von (...) bis (...) habe er als (...) gearbeitet, bis ihm diese Arbeit verboten worden sei. Danach habe er von der Verwaltung das schriftliche Aufgebot erhalten, ins Militär einzurücken. Dieser Aufforderung habe er keine Folge geleistet und sich fortan versteckt gehalten. Nachdem er sich nicht bei den Behörden gemeldet habe, sei seine Mutter mehrmals mitgenommen worden, obschon sie gesundheitlich sehr angeschlagen sei. Danach habe er keine Ruhe mehr gehabt und habe nicht mehr zuhause schlafen können. Aus Angst, zuhause festgenommen zu werden, habe er sich nicht um seine kranke Mutter kümmern können, obwohl er in Eritrea gelebt habe. Im Februar 2013 habe er schliesslich Eritrea verlassen und sei über den Sudan und Libyen im Juli 2015 in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 4. August 2017 - eröffnet am 7. August 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 31. August 2017 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2017 sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und er sei wegen der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 AsylG (SR 142.31), sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von Ass. iur. Christian Hoffs einen amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 20. Dezember 2018 zur weiteren Behandlung auf Richterin Constance Leisinger übertragen. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 liess sich das SEM zur Beschwerdeeingabe vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 25. Februar 2019 Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, am Wahrheitsgehalt des Vorbringens seien erhebliche Zweifel anzubringen, da die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen Dienstaufgebot unsubstanziiert und wenig nachvollziehbar ausgefallen seien. Die Schilderungen seien äusserst pauschal und oberflächlich und würden keinen subjektiven Eindruck erwecken. Die Aussagen zum Erscheinungsbild der Vorladung seien stereotyp und wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer habe sodann angegeben, sich nach dem Erhalt des Aufgebots während eines Jahres auf einem Familiengrundstück in der Einöde versteckt zu haben, welches sich nahe von seinem Zuhause befunden habe. Wie es ihm gelungen sei, sich trotz der Nähe zu seinem Zuhause dort unbehelligt aufzuhalten, habe er auch auf mehrmalige Nachfrage hin nicht substanziieren können. Die Antworten seien substanzlos und stereotyp ausgefallen. Gleich verhalte es sich mit den Aussagen zu den Schwierigkeiten seiner Mutter. Mangels Substanziierung der Schilderungen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein Militäraufgebot glaubhaft zu machen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem geltend, das SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Er beantragt in diesem Zusammenhang die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihn sowohl in der BzP als auch einlässlich in der Sprache Tigrinya angehört, obwohl er mehrmals zu Protokoll gegeben habe, dass Tigre seine Muttersprache sei. Er sei zwar in der Lage Tigrinya zu verstehen, weshalb er dies auf Nachfrage hin im Rahmen der Anhörungen auch bestätigt habe. Gleichzeitig gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass er offensichtlich Mühe gehabt habe, sich in der Sprache Tigrinya frei, ausführlich und substantiiert auszudrücken. Ihm sei es sprachlich nicht möglich gewesen, sich ausführlicher und detaillierter zu äussern, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass seine Äusserungen durchwegs vage und pauschal ausgefallen seien. Hierzu verweist er auf das Unterschriftenblatt der an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreterin (nachfolgend HWV). So habe auch diese festgehalten: "Die Anhörung wurde nicht in der Muttersprache des Gesuchstellers durchgeführt. Gemäss Angaben der Dolmetscherin hatte der Gesuchsteller Mühe, manchmal die passenden Wörter zu finden und er sprach stichwortartig, nicht in vollständigen Sätzen. Dies erschwerte es dem Gesuchsteller möglicherweise, sich frei und ausführlich in eigenen Worten zu seinen Asylgründen zu äussern." Aus diesen Gründen habe sie empfohlen, eine erneute Anhörung in seiner Muttersprache durchzuführen. 4.3 Den Einwänden des Beschwerdeführers hält das SEM in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdeführer habe mehrfach zu Protokoll gegeben, die Dolmetscherin gut zu verstehen, und er habe sich auf Nachfrage hin so ausdrücken können, wie er es gewollt habe. Hingegen räumt das SEM ein, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer spezifische Wörter nicht explizit habe nennen können und diese habe umschreiben müssen. Dies deute sicherlich daraufhin, dass er Tigrinya nicht im gleichen Masse wie Tigre beherrsche. Dessen ungeachtet ändere dies nichts am bereits festgestellten Umstand, dass er sich zu seinen vorgebrachten Asylgründen insgesamt äusserst vage und unsubstanziiert geäussert habe. Demgegenüber gehe an anderen Stellen des Protokolls hervor, dass er durchaus in der Lage gewesen sei, substanziiert zu erzählen. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund dieses sprachlichen Faktors ein erheblicher Nachteil erwachsen sei. Die Anhörung sei korrekt durchgeführt und der rechtserhebliche Sachverhalt demnach korrekt erstellt worden. 4.4 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund der sprachlichen Hürde nicht in der Lage gewesen sei, alle Fragen der SEM-Mitarbeiterin vollumfänglich zu verstehen und genügend ausführlich darauf zu antworten. 5. 5.1 Die Rüge formeller Art betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vorab zu prüfen, da sie eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken kann (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht im Asylverfahren in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte - unter anderem auch das Recht auf Anhörung -, deren Auslegung anhand der drei Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs vorzunehmen ist: Richtige Wahrheits- und Rechtsfindung, persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Einzelnen und Schranke staatlichen Machtmissbrauchs (vgl. Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 8 zu Art. 29; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016, 2. Aufl., Rz. 20 ff. zu Art. 29). 5.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG gilt der Grundsatz, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt. Das Recht auf Anhörung umfasst das Recht auf Orientierung und Äusserung und ist bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts von herausragender Bedeutung. Darin eingeschlossen ist das Recht des Einzelnen, zu allen Fragen Stellung zu nehmen und der Anspruch, dass sich die verfügende Behörde mit den vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt. Die asylsuchende Person hat im Asylverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und umfassend darzulegen. Damit trägt das Asylgesetz dem Umstand Rechnung, dass den Angaben der asylsuchenden Person bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts entscheidende Bedeutung zukommt. Nötigenfalls hat das SEM für die Anhörung einen Dolmetscher beizuziehen (Art. 29 Abs. 1bis AsylG). Das bei der Anhörung zu erstellende Protokoll soll alle Fragen und Antworten wortgetreu wiedergeben (Art. 29 Abs. 3 AsylG); es wird nach der Anhörung rückübersetzt und ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die asylsuchende Person ist vor der Rückübersetzung darauf hinzuweisen, dass sie auf allfällige Übersetzungs- oder Protokollfehler aufmerksam zu machen hat. 5.5 Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Zusammenfassend kann die Anhörung als die wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren bezeichnet werden, weshalb gerade auch angesichts der hochrangigen Rechtsgüter (u.a. Leib und Leben), strenge Anforderungen an deren Qualität zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 5.5). 5.6 Soweit das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als zu wenig substanziiert und deshalb als unglaubhaft erachtet und sich dabei hauptsächlich auf dessen Aussagen anlässlich der BzP sowie der Anhörung stützt, ist Folgendes festzustellen: 5.7 Die Hilfswerksvertreterin vermerkte, auf dem Unterschriftenblatt, welches dem Anhörungsprotokoll beiliegt (A18/16, letzte Seite), dass die Anhörung nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. Weiter wies sie darauf hin, dass die Dolmetscherin bekundet habe, dass der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, die passenden Wörter zu finden, nicht in vollständigen Sätzen gesprochen habe und sich darüber hinaus stichwortartig ausgedrückt habe. Dies habe es dem Beschwerdeführer möglicherweise erschwert, sich frei und ausführlich in seinen eigenen Worten zu seinen Asylgründen zu äussern. Überdies regte sie an, eine zweite Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchzuführen. Dieser Anregung wurde seitens der Vorinstanz nicht nachgekommen. 5.8 Allgemein ist festzuhalten, dass das SEM den Vorschlägen der Hilfswerksvertretung nicht Folge leisten muss; im Rahmen der freien Beweiswürdigung entscheidet es vielmehr autonom, ob weitere Abklärungsmassnahmen zu treffen sind. Aber die Vertretungen der Hilfswerke nehmen im Interesse der asylsuchenden Person an den Anhörungen teil. Es handelt sich bei ihnen um unabhängige und neutrale Beobachter, welche unter anderem einen geordneten und fairen Ablauf der Befragungen sicherstellen sollen. Diesem Zweck dienen die von der Hilfswerksvertretung gefertigten Notizen über Beobachtungen und allfällige Anregungen. Vor dem Hintergrund, dass der Entscheid über das Asylgesuch sich namentlich auf die Anhörung stützt und bei der Vorinstanz der Entscheid über das Gesuch nicht zwingend von der die Anhörung führenden Person getroffen wird, können Beobachtungen der Hilfswerksvertretung von entscheidender Relevanz sein. 5.9 Nach Durchsicht der Akten sieht sich das Gericht vorliegend nicht dazu veranlasst, an der Korrektheit der Feststellungen der Hilfswerksvertreterin zu zweifeln. Das Protokoll der Anhörung weist diverse Anhaltspunkte dafür auf, dass der Beschwerdeführer Mühe mit einem dezidierten und vollständigen Vortrag seiner Asylgründe bekundete. Dem Beschwerdeführer ist es von Anfang an selbst bei persönlichen Fragen - zum Beispiel bei der Beschreibung der Arbeitstätigkeit seines Bruders (A18/16 F18) oder bei der Beschreibung der gesundheitlichen Leiden seiner Mutter (A18/16 F10) - offensichtlich schwer gefallen, die passenden Wörter in der Sprache Tigrinya zu finden. Dies wurde im Protokoll auch entsprechend vermerkt (vgl. A18/16 F10, F14, F18, F29, F53). Bei der Beschreibung seiner eigenen Arbeitstätigkeit ergibt sich aus den Aussagen, der im Protokoll festgehaltenen Gestik des Beschwerdeführers und einer offenbar während der Anhörung angefertigten Skizze, dass die einlässliche gesprochene Beantwortung der gestellten Fragen ihm offensichtlich Mühe bereitete (A18/16 F29, F34, F53). Zudem verstand er auch die Frage zu nachfolgenden Tätigkeiten nicht richtig (A18/16 F33). Gerade diese Ausführungen zu seiner beruflichen Tätigkeit wurden vom SEM auf Vernehmlassungsstufe als Beispiel dafür angebracht, dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung doch in gewissen Aspekten ein substanziierter Vortrag möglich gewesen sei. Dieser Ansicht kann das Gericht vorliegend nicht folgen. Namentlich, weil der Beschwerdeführer unmittelbar danach gefragt wurde, ob er sich so ausdrücken könne, wie er wolle (A18/16 F30). Der Beschwerdeführer beantwortete diese Frage zwar mit "Es geht.". Wie in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ausgeführt, ist diese Übersetzung allerdings nicht eindeutig und lässt Raum für Interpretation, insbesondere auch im vorliegenden Kontext (Beschwerde Ziff. 2.1). 5.10 Aus den Antworten des Beschwerdeführers in der Anhörung zur Sache ist sodann ersichtlich, dass dieser jeweils in relativ einfach gehaltenen Sätzen antwortete, sich oft wiederholte und offenbar Mühe hatte, Zusammenhänge zu erkennen oder die gewünschte Informationsdichte seiner Antworten korrekt abzuschätzen. Dies ist beispielsweise festzustellen hinsichtlich der Angaben, weshalb er Eritrea verlassen habe (vgl. A18/16 F54 ff.), oder wie sein Alltag ausgesehen habe (A18/16 F78 ff.). Der Beschwerdeführer wurde mehrfach dazu aufgefordert, so ausführlich wie möglich zu erzählen, weshalb er Eritrea verlassen habe. Doch seine Antworten sind äusserst knapp und einsilbig ausgefallen: "Ich hatte immer Probleme, ich hatte nie Ruhe. Ich schlief immer auswärts." (vgl. A18/16 F54). Selbst unter Hinweis, dass er ausführlicher erzählen dürfe, antwortete er lediglich: "Man hat meine Mutter wegen mir belästigt, man hat sie aufgefordert ihren Sohn auszuliefern. Ich hatte keine Ruhe, ich konnte nicht mal zuhause schlafen. Ich hatte nie Ruhe. Ich habe nie zuhause schön geschlafen." Weiter geht aus dem Protokoll hervor, dass selbst die Sachbearbeiterin des SEM sowie auch die Hilfswerksvertreterin feststellten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe im Sachvortrag hatte. Dies zeigt sich im Protokoll dadurch, dass er auffällig oft nach seiner persönlichen Befindlichkeit ("Sie wirken irgendwie angespannt. Ist alles in Ordnung oder ist etwas?", "Alles okay?" (A18/16 F21-F22), "Woran denken Sie? Sie schauen ins Leere" (A18/16 F56), "Sie sprechen nicht richtig mit uns, haben Sie irgendein Problem? Sie schauen uns meist auch nicht direkt an, woran liegt das?" (A18/16 F103) gefragt wurde. 5.11 Auf die konkrete Frage der Hilfswerksvertreterin im letzten Teil der Anhörung, ob der Beschwerdeführer sich von der Sprache her gut ausdrücken könne, oder es einfacher auf Tigre wäre, antwortete er: "Also Tigre ist meine Muttersprache. Aber Tigrinya ist nicht so viel meine Muttersprache" (A18/16 F104). Er antwortete sodann auf die Anschlussfrage, ob er alles so habe sagen können, wie er es gewollt habe: "Ja, ich habe das wie ich es mir gewünscht habe dargestellt." Gleichwohl stehen diese Antworten aber in einem gewissen Kontrast zur aufgezeigten Sachlage, wie sie sich aus dem Protokoll der Anhörung ergibt. Tigre und Tigrinya gehören beide zur semitischen Sprachfamilie (Simeone-Senelle, Marie-Claude, Les langues en Erythrée, in: Chroniques yéménites, 8 [online], 2000, https://journals.openedition.org/cy/39, abgerufen am 20.03.2019). Die Online-Sprachenzyklopädie Ethnologue.com beruft sich für die Sprache Tigre unter anderem auf eine akademische Fachpublikation des Linguisten Lionel M. Bender, in welcher der Autor die äthiopischen Sprachen auch in Eritrea verglich und schlussfolgerte, dass Tigre eine lexikalische Ähnlichkeit mit Tigrinya von 64 Prozent besitze und mit der äthiopischen Sprache Ge'ez 71 Prozent (Bender, Lionel M., The languages of Ethiopia: A new lexicostatistic classification and some problems of diffusion, in: Anthropological linguistics, 13(5), 1971, 165-288; Ethnologue - Languages of the Word, Tigré, undatiert, https://www.ethnologue.com/language/tig, abgerufen am 21.03.2019). Die lexikalische Ähnlichkeit ist eine linguistische Masseinheit von einzelnen Elementen einer Sprache, welche allerdings kein Indikator für die gegenseitige Verständlichkeit (mutual intelligibility) von zwei Sprachen ist. Verschiedene Quellen erwähnen, dass die mutual intelligibility zwischen Tigre und Tigrinya nicht gegeben sei (vgl. Dalby, Andrew, Dictionary of Languages: The definitive reference to more than 400 languages, 2004, 629). In der Fachpublikation Historical Dictionary of Ethiopia schrieben die Autoren, dass zwischen Tigre und Tigrinya ausgeprägte Unterschiede bestehen und ziehen dabei einen Vergleich zur Sprachähnlichkeit des Italienischen mit dem Spanischen (vgl. Shinn, David H. et Ofcansky, Thomas P., Historical Dictionary of Ethiopia, 2013, 393, 395). Ein Bericht des European Asylum Support Office (EASO) über Eritrea (verfasst durch das Staatssekretariat für Migration, SEM) erwähnt demgegenüber, sich auf einen nicht weiter kontextualisierten "akademischen Experten" berufend: "Die Sprachpaare Tigrinya und Tigre, Saho und Afar sowie Nara und Kunama sind zu einem gewissen Grad gegenseitig verständlich." (European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht überHerkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, 05.2015, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Eritrea-CountryFocus-DE.pdf, abgerufen am 21.03.2019). Nachdem mithin von einer nur eingeschränkten Möglichkeit der gegenseitigen sprachlichen Verständlichkeit auszugehen ist, und sich aus den Protokollen auch nicht ergibt, in welchem Kontext der Beschwerdeführer die Sprache Tigrinya erworben hat, kann im konkreten Fall nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht umfassend zu seinen Asylgründen äussern konnte. Es bleibt für das Gericht insgesamt unklar, worin die Probleme des Beschwerdeführers während der Anhörung letztlich lagen, sich dezidiert zu seinen Asylgründen zu äussern. In einer Gesamtwürdigung des Protokolls scheint es aber wahrscheinlich, dass seine sprachlichen Barrieren in der Anhörungssprache mitursächlich hierfür waren. 5.12 Sodann kann den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden, dass die Antworten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner eingeschränkten sprachlichen Fähigkeiten gewürdigt worden wären. Die Problematik, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache sprechen konnte, wurde im Entscheid der Vorinstanz nicht thematisiert. Gesamthaft kann daher im vorliegenden Fall für die Beurteilung seines Gesuchs nicht allein auf das Anhörungsprotokoll abgestellt werden; dies insbesondere, als dem Beschwerdeführer vorgehalten wird, er habe seine Vorbringen nur unzureichend substantiiert. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen nicht sachgerecht. 5.13 Nachdem der Anhörung bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine herausragende Bedeutung zukommt, ist aufgrund des Gesagten anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt nur unvollständig festgestellt und damit der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG verletzt wurde, weshalb sich auch die diesbezügliche Rüge als begründet erweist (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Mit Blick auf die erwähnte formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung vorliegend ausgeschlossen. Der Entscheid des SEM ist folglich aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne einer ergänzenden Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 5.14 Die bereits erstellten Protokolle werden nicht aus dem Recht gewiesen und können mit der gebotenen Zurückhaltung bei der Neubeurteilung verwendet werden.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. August 2017 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine (aktualisierte) Kostennote zu den Akten gereicht. Diese weist einen Vertretungsaufwand von insgesamt 9.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200. auf. Dies scheint angemessen, weshalb das Honorar auf Fr. 1'460.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzulegen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'460.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'460.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: